Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 136 AS 21768/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 888/15 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2015 geändert. Der Antragstellerin wird ab 29. Oktober 2014 für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung oder Beiträge aus dem Vermögen bewilligt und Rechtsanwalt M beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Gegenstand des Verfahrens ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, in welchem sich die Antragstellerin gegen die teilweise Aufrechnung der monatlichen Grundsicherungsleistung gegen ein Mietkautionsdarlehen wendet.
Die Antragstellerin schloss als Darlehensnehmerin mit der Beklagten als Darlehensgeberin am 13. Mai 2014 einen Darlehensvertrag über die Zahlung eines Darlehens für eine Mietkaution i.H.v. 900,00 EUR zum Bezug der Wohnung B. Der Darlehensbetrag werde danach auf ein für diesen Zweck speziell eingerichtetes Konto oder direkt an den Vermieter gezahlt. Das Darlehen zuzüglich der hierzu anfallenden Zinsen sei zurückzuzahlen, wenn die Wohnung durch Auszug oder Tod des Darlehensnehmers aufgegeben werde. Unbeschadet dieser Bestimmung sei der Darlehensgeber nach § 42a Abs 2 SGB II berechtigt, bei fortlaufendem Leistungsbezug das Darlehen mit der laufenden Leistungen zu verrechnen. Der Aufrechnungsbetrag sei auf 10 Prozent des Regelbedarfs festgelegt. Die Verrechnung dürfe frühestens mit dem Monat, der auf die Auszahlung des Darlehens folge, beginnen. Näheres werde durch Verwaltungsakt mitgeteilt. Unbeschadet des Vorstehenden verpflichte sich der Darlehensnehmer das Darlehen in monatlichen Raten von 50,00 EUR zurückzuzahlen, wenn die Hilfebedürftigkeit ende oder der Darlehensbetrag nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht vollständig zurückgezahlt worden sei und der Grund hierfür im Verhalten des Darlehensnehmers liege. Zur Sicherung der Ansprüche des Darlehensgebers trete der Darlehensnehmer die dem Vermieter überwiesene Mietkaution einschließlich der anfallenden Zinsen unwiderruflich ab. Es werde eine gesamtschuldnerische Haftung vereinbart. § 3 des Vertrages regelt Rücktrittsrechte des Darlehensgebers.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2014 gewährte die Beklagte der Antragstellerin im Hinblick auf die ihr erteilte Zusicherung für die Übernahme einer Mietkaution ein Darlehen in Höhe von 900 EUR. Die Rückzahlung des Darlehens werde mit Beendigung des Mietverhältnisses oder mit Beendigung der Hilfebedürftigkeit fällig. Maßgeblich sei das Ereignis, welches in zeitlicher Hinsicht als erstes eintrete. Solange der Darlehensnehmer Leistung zur Grundsicherung des Lebensunterhaltes beziehe, würden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlungsfolge, durch monatliche Aufrechnung i.H.v. 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Die Rückzahlung des Darlehens erfolge durch Aufrechnung nach § 42a SGB II ab dem 1. Juli 2014 in Höhe von 39,10 EUR monatlich. Bestandteil dieses Bescheides seien die Vereinbarungen im Darlehensvertrag und in der Abtretungserklärung. Gegen diesen Bescheid hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens wandte sich die Antragstellerin mit ihren Widerspruch vom 8. Juli 2014. Es bestehe ein inhaltlicher Widerspruch zwischen der Fälligkeitsregelung und der Aufrechnungsverfügung. Bis zu einer etwaigen Beendigung der Hilfebedürftigkeit dürfe das Kautionsdarlehen nicht durch Aufrechnung mit der Regeleistung getilgt werden. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2014 unter Bezugnahme auf die Gesetzeslage zurück.
Mit Klageerhebung am 10. Oktober 2014 hat die Antragstellerin Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Sie hat die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit diversen Unterlagen, wie SGB-II-Bescheid, Mietvertragskopie und Kontoauszügen, am 29. Oktober 2014 vorgelegt.
Die Beklagte beruft sich auf die Vertragsbindung durch den Darlehensvertrag.
Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 3. März 2015 auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Klageverfahrens im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens bei dem Bundessozialgericht B 4 AS 11/14 R angeordnet. Es hat mit Beschluss vom 16. März 2015 den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und dies damit begründet, dass gemäß § 42a Abs 2 SGB II Rückzahlungsansprüche aus Darlehen durch monatliche Aufrechnung i.H.v. 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs getilgt würden, solange der Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehe. Nach dem Aktenvermerk vom 13. Mai 2014 habe sich die Klägerin mit einer monatlichen Abzahlung i.H.v. 50 EUR einverstanden erklärt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des § 42a Abs 2 SGB II habe die Kammer nicht. Dazu werde auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Oktober 2013, L 31 AS 1048/13, verwiesen. Allein das Bestehen eines Revisionsverfahrens beim Bundessozialgericht zu der streitigen Rechtsfrage führe noch nicht dazu, dass Erfolgsaussichten gegeben seien und damit Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre. Die Mietkaution solle nach den gesetzlichen Regelungen als Darlehen erbracht werden. Die Behörde habe insofern lediglich ein intendiertes Ermessen, d.h., eine Gewährung der Mietkaution als Zuschuss komme nur in atypischen Fällen in Betracht, wofür hier Anhaltspunkte nicht ersichtlich seien.
Die Antragstellerin verfolgt ihr Begehren mit der Beschwerde vom 26. März 2015 weiter. Die Beschwerde sei zulässig, weil sich die Antragstellerin gegen die Aufrechnung eines Darlehens in Höhe von 900 EUR wende. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 fasste die Antragstellerin ihren Klageantrag wie folgt: "Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 19. Juni 2014 über die darlehensweise Bewilligung einer Mietkaution von 900,00 EUR gemäß § 22 Abs. 6 SGB II im Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2014 – W-92210-4123/14 - und den Darlehensvertrag vom 13. Mai 2014 dahingehend abzuändern, dass das Kautionsdarlehen erst nach Ende des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II oder dem Auszug der Klägerin aus ihrer gegenwärtigen Wohnung zu tilgen ist; hilfsweise, dass die Aufrechnung zeitlich begrenzt wird und höchsthilfsweise, dass der Betrag der Aufrechnung herabgesetzt wird." Gegen die gesetzliche Regelung seien verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden, weil eine langfristige Minderung der Leistung zur Deckung des Regelbedarfs wegen Aufwendungen für ein Darlehen die vom BVerfG geforderte Möglichkeit verhindere, Ansparungen auf Regelbedarfs Anteile vorzunehmen. Das BVerfG habe nur eine vorübergehende monatliche Kürzung ausdrücklich verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Im vorliegenden Verfahren stehe eine gut 23-monatige Aufrechnung in Rede, weshalb gerade keine nur vorübergehende Kürzung vorliege.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Beschwerdewert von 750 EUR nicht überschritten werde, so dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte, weil sich der Beschwerdewert aus den Aufrechnungen im jeweiligen Bewilligungszeitraum ergebe. Sie verweist dazu auf dem Beschluss des Schleswig-holsteinischen Landessozialgerichts vom 3. September 2010, L 11 AS 152/10 B u.a ...
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 155 Abs 3, 4 SGG erklärt.
Die Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft.
Ein Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr 2b SGG liegt nicht vor. Die Berufung bedürfte bei voller Klageabweisung nicht der Zulassung, weil der Beschwerdewert von 750 EUR insgesamt überschritten wird. Dabei kommt es auf den von der Antragstellerin vor Gericht gebrachten Klagegegenstand an. Dies ist im vorliegenden Fall auch nach Kenntnis der von der Beklagten zitierten Entscheidungen ausdrücklich die sukzessive Aufrechnung des gesamten Darlehensbetrages. Zudem hat die Antragstellerin klargestellt, dass sie zugleich gegen die entsprechende Regelung des Darlehensvertrages vorgehe, die von Bewilligungszeiträumen unabhängig getroffen wurde. Die Auslegung des vorliegenden Klagebegehrens ergibt daher, dass sich die Antragstellerin gegen die die Aufrechnung im angefochtenen Verwaltungsakt richtet und dabei (inzident) die Aufrechnungsregelung im Darlehensvertrag als Grundlage für die durch den angefochtenen Verwaltungsakt erklärte Aufrechnung angreift. Diese Gestaltungen reichen über einen Bewilligungsabschnitt hinaus. Insofern besteht keine Divergenz zu den Entscheidungen des Schleswig-holsteinischen Landessozialgerichts vom 3. September 2010, L 11 AS 152/10 B und L 11 AS 146/10 B, weil dort Gegenstand die Auszahlungen der Grundsicherungsleistungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes waren und nicht die Aufrechnung als solche und deren vertragliche Grundlage.
Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Der bedürftigen Antragstellerin war Prozesskostenhilfe ab dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife zu bewilligen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erschien nicht mutwillig. Die Beiordnung anwaltlichen Beistandes ist auch im Sinne von §§ 73a Abs 1 SGG, 121 Abs 2 ZPO erforderlich.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2008, 1 BvR 1404/04, RdNr 29) zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erfolg der Rechtsverfolgung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Diese gewisse Wahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung, der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage § 73a RdNr. 7a). Bei nur teilweise anzunehmender Erfolgsaussicht ist in den gerichtskostenfreien Verfahren Prozesskostenhilfe unbeschränkt zu gewähren (vgl. Leitherer ebd. mwN); Ausnahmen kommen bei selbständigen Streitgegenständen, also insbesondere bei Klagenhäufung in Betracht. Einerseits dürfen die Anforderungen an eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 358 - JURIS-RdNr 27). Andererseits darf Prozesskostenhilfe auch verweigert werden, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 357 - JURIS-RdNr 26). Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, bzw hält das Gericht eine Beweiserhebung für notwendig, so kann in der Regel Erfolgsaussicht nicht verneint werden (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2008, 1 BvR 1404/04, RdNr 30, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 73a RdNr 7a). Weil es ausreicht, dass Vertretbarkeit des Rechtsvorbringens anzunehmen ist, kommt es hinsichtlich der rechtlichen Bewertung nicht auf die Rechtsansicht des erkennenden Spruchkörpers, sondern auf eine allgemeine Betrachtung an. Ein Rechtsschutzbegehren hat daher auch dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 358f - JURIS-RdNr 28 mwN). Nach diesen Maßstäben ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klage zulässig und begründet ist, anzunehmen. Die Auffassung der Antragstellerin erscheint als vertretbar. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den Anwendungsbereich des § 42a Abs 2 SGB II als auch für die Wirksamkeit der Aufrechnungsregelung im Darlehensvertrag als weitere mögliche Grundlage für die im angefochtenen Verwaltungsakt erklärte Aufrechnung. Dabei ist zu beachten, dass als Aufrechnungsgrundlage hier die Regelung des öffentlich-rechtlichen Darlehensvertrages anzusehen sein dürfte. Diese stützt sich jedoch ausdrücklich auf § 42a Abs 2 SGB II, so dass auch ihre Auslegung und Gültigkeit von der Auslegung des § 42a Abs 2 SGB II abhängt.
Der Anwendungsbereich des § 42a Abs 2 SGB II ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Die sich insofern stellenden verfassungsrechtlichen Bedenken – jedenfalls für längerfristige Aufrechnungen – im Rahmen der Auslegung der Vorschrift stellen eine schwierige und bislang ungeklärte Rechtsfrage dar (vgl Greise in Eicher: SGB II, 3. Aufl., § 42a RdNr 14 mwN, Conradis in LPK SGB II, 4. Aufl. § 42a RdNr 17). Sachgerecht hat deshalb im Hinblick auf die zu dieser Frage anhängigen Verfahren beim BSG das Sozialgericht das Ruhen der Hauptsache angeordnet. Ist daher bei allgemeiner Betrachtung als derzeit unklar anzusehen, welchen Regelungsgehalt § 42a Abs 2 SGBII für die Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen hat, erscheint die von der Klägerin insofern dargestellte Auffassung vertretbar.
Dies gilt auch, soweit sie direkt die Aufrechnungsregelung im Darlehensvertrag mit der Klage angreift. Diese vertragliche Regelung erlaubt die mit dem angefochtenen Bescheid erklärte Aufrechnung und zitiert ausdrücklich § 42a SGB II, so dass sich für den Fall der Antragstellerin zwei rechtlich relevante Fragen mit Bedeutung für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage stellen. Zum Einen ist dies die Frage nach der Auslegung des Vertrages selbst, die bei Klärung der Auslegung von § 42a SGB II durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu einem Aufrechnungsausschluss oder einer zeitlichen Begrenzung der Aufrechnung führen könnte, folgte diese anders als die Beklagte und das Sozialgericht der vertretbaren Auffassung der Antragstellerin. Zum anderen könnte sich, wenn keine dann gesetzeskonforme Auslegung der Vertragsregelung im Sinne der vertretbaren Auffassung der Antragstellerin möglich erscheinen sollte, die Frage der Unwirksamkeit der Aufrechnungsregelung im Vertrag (im Sinne einer Teilnichtigkeit des Vertrages) oder eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 59 SGB X), wenn die Zitierung des § 42a SGB II im Vertrag als Vertragsgrundlage und nicht als Vertragselement selbst angesehen würde, stellen. Auch diese Fragen sind bislang ungeklärt und als schwierig zu bewerten. Zudem ist insofern der Sachverhalt noch nicht aufgeklärt, der die Umstände der vertraglichen Regelung, die neben dem Vertragstext bei der Auslegung zu berücksichtigen sind, betrifft. Vor diesem Hintergrund müssen der Antragstellerin auch insofern hinreichende Erfolgsaussichten zuerkannt werden, wenn man den Aufrechnungsverwaltungsakt auf die vertragliche Regelung und nicht auf die gesetzesunmittelbare Grundlage des § 42a Abs 2 SGB II stützen wollte. Eine nach § 59 SGB X evtl erforderliche Vertragsanpassung oder Neuregelung des Sachverhalts schlösse einen Erfolg der der Rechtsverfolgung dann auch nicht nur entfernt aus.
Die Antragstellerin ist zur Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage. Prozesskostenhilfe war ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, also ab 29. Oktober 2014, nicht indes für Zeiträume davor, zu gewähren (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 73a RdNr 13a, 13b). Anwaltlicher Beistand erscheint schon angesichts der Schwierigkeit der Rechtsfragen erforderlich.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs 1 Satz 1 SGG i V m § 127 Abs 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Gegenstand des Verfahrens ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, in welchem sich die Antragstellerin gegen die teilweise Aufrechnung der monatlichen Grundsicherungsleistung gegen ein Mietkautionsdarlehen wendet.
Die Antragstellerin schloss als Darlehensnehmerin mit der Beklagten als Darlehensgeberin am 13. Mai 2014 einen Darlehensvertrag über die Zahlung eines Darlehens für eine Mietkaution i.H.v. 900,00 EUR zum Bezug der Wohnung B. Der Darlehensbetrag werde danach auf ein für diesen Zweck speziell eingerichtetes Konto oder direkt an den Vermieter gezahlt. Das Darlehen zuzüglich der hierzu anfallenden Zinsen sei zurückzuzahlen, wenn die Wohnung durch Auszug oder Tod des Darlehensnehmers aufgegeben werde. Unbeschadet dieser Bestimmung sei der Darlehensgeber nach § 42a Abs 2 SGB II berechtigt, bei fortlaufendem Leistungsbezug das Darlehen mit der laufenden Leistungen zu verrechnen. Der Aufrechnungsbetrag sei auf 10 Prozent des Regelbedarfs festgelegt. Die Verrechnung dürfe frühestens mit dem Monat, der auf die Auszahlung des Darlehens folge, beginnen. Näheres werde durch Verwaltungsakt mitgeteilt. Unbeschadet des Vorstehenden verpflichte sich der Darlehensnehmer das Darlehen in monatlichen Raten von 50,00 EUR zurückzuzahlen, wenn die Hilfebedürftigkeit ende oder der Darlehensbetrag nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht vollständig zurückgezahlt worden sei und der Grund hierfür im Verhalten des Darlehensnehmers liege. Zur Sicherung der Ansprüche des Darlehensgebers trete der Darlehensnehmer die dem Vermieter überwiesene Mietkaution einschließlich der anfallenden Zinsen unwiderruflich ab. Es werde eine gesamtschuldnerische Haftung vereinbart. § 3 des Vertrages regelt Rücktrittsrechte des Darlehensgebers.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2014 gewährte die Beklagte der Antragstellerin im Hinblick auf die ihr erteilte Zusicherung für die Übernahme einer Mietkaution ein Darlehen in Höhe von 900 EUR. Die Rückzahlung des Darlehens werde mit Beendigung des Mietverhältnisses oder mit Beendigung der Hilfebedürftigkeit fällig. Maßgeblich sei das Ereignis, welches in zeitlicher Hinsicht als erstes eintrete. Solange der Darlehensnehmer Leistung zur Grundsicherung des Lebensunterhaltes beziehe, würden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlungsfolge, durch monatliche Aufrechnung i.H.v. 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Die Rückzahlung des Darlehens erfolge durch Aufrechnung nach § 42a SGB II ab dem 1. Juli 2014 in Höhe von 39,10 EUR monatlich. Bestandteil dieses Bescheides seien die Vereinbarungen im Darlehensvertrag und in der Abtretungserklärung. Gegen diesen Bescheid hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens wandte sich die Antragstellerin mit ihren Widerspruch vom 8. Juli 2014. Es bestehe ein inhaltlicher Widerspruch zwischen der Fälligkeitsregelung und der Aufrechnungsverfügung. Bis zu einer etwaigen Beendigung der Hilfebedürftigkeit dürfe das Kautionsdarlehen nicht durch Aufrechnung mit der Regeleistung getilgt werden. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2014 unter Bezugnahme auf die Gesetzeslage zurück.
Mit Klageerhebung am 10. Oktober 2014 hat die Antragstellerin Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Sie hat die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit diversen Unterlagen, wie SGB-II-Bescheid, Mietvertragskopie und Kontoauszügen, am 29. Oktober 2014 vorgelegt.
Die Beklagte beruft sich auf die Vertragsbindung durch den Darlehensvertrag.
Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 3. März 2015 auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Klageverfahrens im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens bei dem Bundessozialgericht B 4 AS 11/14 R angeordnet. Es hat mit Beschluss vom 16. März 2015 den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und dies damit begründet, dass gemäß § 42a Abs 2 SGB II Rückzahlungsansprüche aus Darlehen durch monatliche Aufrechnung i.H.v. 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs getilgt würden, solange der Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehe. Nach dem Aktenvermerk vom 13. Mai 2014 habe sich die Klägerin mit einer monatlichen Abzahlung i.H.v. 50 EUR einverstanden erklärt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des § 42a Abs 2 SGB II habe die Kammer nicht. Dazu werde auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Oktober 2013, L 31 AS 1048/13, verwiesen. Allein das Bestehen eines Revisionsverfahrens beim Bundessozialgericht zu der streitigen Rechtsfrage führe noch nicht dazu, dass Erfolgsaussichten gegeben seien und damit Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre. Die Mietkaution solle nach den gesetzlichen Regelungen als Darlehen erbracht werden. Die Behörde habe insofern lediglich ein intendiertes Ermessen, d.h., eine Gewährung der Mietkaution als Zuschuss komme nur in atypischen Fällen in Betracht, wofür hier Anhaltspunkte nicht ersichtlich seien.
Die Antragstellerin verfolgt ihr Begehren mit der Beschwerde vom 26. März 2015 weiter. Die Beschwerde sei zulässig, weil sich die Antragstellerin gegen die Aufrechnung eines Darlehens in Höhe von 900 EUR wende. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 fasste die Antragstellerin ihren Klageantrag wie folgt: "Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 19. Juni 2014 über die darlehensweise Bewilligung einer Mietkaution von 900,00 EUR gemäß § 22 Abs. 6 SGB II im Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2014 – W-92210-4123/14 - und den Darlehensvertrag vom 13. Mai 2014 dahingehend abzuändern, dass das Kautionsdarlehen erst nach Ende des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II oder dem Auszug der Klägerin aus ihrer gegenwärtigen Wohnung zu tilgen ist; hilfsweise, dass die Aufrechnung zeitlich begrenzt wird und höchsthilfsweise, dass der Betrag der Aufrechnung herabgesetzt wird." Gegen die gesetzliche Regelung seien verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden, weil eine langfristige Minderung der Leistung zur Deckung des Regelbedarfs wegen Aufwendungen für ein Darlehen die vom BVerfG geforderte Möglichkeit verhindere, Ansparungen auf Regelbedarfs Anteile vorzunehmen. Das BVerfG habe nur eine vorübergehende monatliche Kürzung ausdrücklich verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Im vorliegenden Verfahren stehe eine gut 23-monatige Aufrechnung in Rede, weshalb gerade keine nur vorübergehende Kürzung vorliege.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Beschwerdewert von 750 EUR nicht überschritten werde, so dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte, weil sich der Beschwerdewert aus den Aufrechnungen im jeweiligen Bewilligungszeitraum ergebe. Sie verweist dazu auf dem Beschluss des Schleswig-holsteinischen Landessozialgerichts vom 3. September 2010, L 11 AS 152/10 B u.a ...
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 155 Abs 3, 4 SGG erklärt.
Die Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft.
Ein Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr 2b SGG liegt nicht vor. Die Berufung bedürfte bei voller Klageabweisung nicht der Zulassung, weil der Beschwerdewert von 750 EUR insgesamt überschritten wird. Dabei kommt es auf den von der Antragstellerin vor Gericht gebrachten Klagegegenstand an. Dies ist im vorliegenden Fall auch nach Kenntnis der von der Beklagten zitierten Entscheidungen ausdrücklich die sukzessive Aufrechnung des gesamten Darlehensbetrages. Zudem hat die Antragstellerin klargestellt, dass sie zugleich gegen die entsprechende Regelung des Darlehensvertrages vorgehe, die von Bewilligungszeiträumen unabhängig getroffen wurde. Die Auslegung des vorliegenden Klagebegehrens ergibt daher, dass sich die Antragstellerin gegen die die Aufrechnung im angefochtenen Verwaltungsakt richtet und dabei (inzident) die Aufrechnungsregelung im Darlehensvertrag als Grundlage für die durch den angefochtenen Verwaltungsakt erklärte Aufrechnung angreift. Diese Gestaltungen reichen über einen Bewilligungsabschnitt hinaus. Insofern besteht keine Divergenz zu den Entscheidungen des Schleswig-holsteinischen Landessozialgerichts vom 3. September 2010, L 11 AS 152/10 B und L 11 AS 146/10 B, weil dort Gegenstand die Auszahlungen der Grundsicherungsleistungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes waren und nicht die Aufrechnung als solche und deren vertragliche Grundlage.
Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Der bedürftigen Antragstellerin war Prozesskostenhilfe ab dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife zu bewilligen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erschien nicht mutwillig. Die Beiordnung anwaltlichen Beistandes ist auch im Sinne von §§ 73a Abs 1 SGG, 121 Abs 2 ZPO erforderlich.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2008, 1 BvR 1404/04, RdNr 29) zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erfolg der Rechtsverfolgung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Diese gewisse Wahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung, der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage § 73a RdNr. 7a). Bei nur teilweise anzunehmender Erfolgsaussicht ist in den gerichtskostenfreien Verfahren Prozesskostenhilfe unbeschränkt zu gewähren (vgl. Leitherer ebd. mwN); Ausnahmen kommen bei selbständigen Streitgegenständen, also insbesondere bei Klagenhäufung in Betracht. Einerseits dürfen die Anforderungen an eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 358 - JURIS-RdNr 27). Andererseits darf Prozesskostenhilfe auch verweigert werden, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 357 - JURIS-RdNr 26). Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, bzw hält das Gericht eine Beweiserhebung für notwendig, so kann in der Regel Erfolgsaussicht nicht verneint werden (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2008, 1 BvR 1404/04, RdNr 30, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 73a RdNr 7a). Weil es ausreicht, dass Vertretbarkeit des Rechtsvorbringens anzunehmen ist, kommt es hinsichtlich der rechtlichen Bewertung nicht auf die Rechtsansicht des erkennenden Spruchkörpers, sondern auf eine allgemeine Betrachtung an. Ein Rechtsschutzbegehren hat daher auch dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 358f - JURIS-RdNr 28 mwN). Nach diesen Maßstäben ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klage zulässig und begründet ist, anzunehmen. Die Auffassung der Antragstellerin erscheint als vertretbar. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den Anwendungsbereich des § 42a Abs 2 SGB II als auch für die Wirksamkeit der Aufrechnungsregelung im Darlehensvertrag als weitere mögliche Grundlage für die im angefochtenen Verwaltungsakt erklärte Aufrechnung. Dabei ist zu beachten, dass als Aufrechnungsgrundlage hier die Regelung des öffentlich-rechtlichen Darlehensvertrages anzusehen sein dürfte. Diese stützt sich jedoch ausdrücklich auf § 42a Abs 2 SGB II, so dass auch ihre Auslegung und Gültigkeit von der Auslegung des § 42a Abs 2 SGB II abhängt.
Der Anwendungsbereich des § 42a Abs 2 SGB II ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Die sich insofern stellenden verfassungsrechtlichen Bedenken – jedenfalls für längerfristige Aufrechnungen – im Rahmen der Auslegung der Vorschrift stellen eine schwierige und bislang ungeklärte Rechtsfrage dar (vgl Greise in Eicher: SGB II, 3. Aufl., § 42a RdNr 14 mwN, Conradis in LPK SGB II, 4. Aufl. § 42a RdNr 17). Sachgerecht hat deshalb im Hinblick auf die zu dieser Frage anhängigen Verfahren beim BSG das Sozialgericht das Ruhen der Hauptsache angeordnet. Ist daher bei allgemeiner Betrachtung als derzeit unklar anzusehen, welchen Regelungsgehalt § 42a Abs 2 SGBII für die Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen hat, erscheint die von der Klägerin insofern dargestellte Auffassung vertretbar.
Dies gilt auch, soweit sie direkt die Aufrechnungsregelung im Darlehensvertrag mit der Klage angreift. Diese vertragliche Regelung erlaubt die mit dem angefochtenen Bescheid erklärte Aufrechnung und zitiert ausdrücklich § 42a SGB II, so dass sich für den Fall der Antragstellerin zwei rechtlich relevante Fragen mit Bedeutung für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage stellen. Zum Einen ist dies die Frage nach der Auslegung des Vertrages selbst, die bei Klärung der Auslegung von § 42a SGB II durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu einem Aufrechnungsausschluss oder einer zeitlichen Begrenzung der Aufrechnung führen könnte, folgte diese anders als die Beklagte und das Sozialgericht der vertretbaren Auffassung der Antragstellerin. Zum anderen könnte sich, wenn keine dann gesetzeskonforme Auslegung der Vertragsregelung im Sinne der vertretbaren Auffassung der Antragstellerin möglich erscheinen sollte, die Frage der Unwirksamkeit der Aufrechnungsregelung im Vertrag (im Sinne einer Teilnichtigkeit des Vertrages) oder eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 59 SGB X), wenn die Zitierung des § 42a SGB II im Vertrag als Vertragsgrundlage und nicht als Vertragselement selbst angesehen würde, stellen. Auch diese Fragen sind bislang ungeklärt und als schwierig zu bewerten. Zudem ist insofern der Sachverhalt noch nicht aufgeklärt, der die Umstände der vertraglichen Regelung, die neben dem Vertragstext bei der Auslegung zu berücksichtigen sind, betrifft. Vor diesem Hintergrund müssen der Antragstellerin auch insofern hinreichende Erfolgsaussichten zuerkannt werden, wenn man den Aufrechnungsverwaltungsakt auf die vertragliche Regelung und nicht auf die gesetzesunmittelbare Grundlage des § 42a Abs 2 SGB II stützen wollte. Eine nach § 59 SGB X evtl erforderliche Vertragsanpassung oder Neuregelung des Sachverhalts schlösse einen Erfolg der der Rechtsverfolgung dann auch nicht nur entfernt aus.
Die Antragstellerin ist zur Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage. Prozesskostenhilfe war ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, also ab 29. Oktober 2014, nicht indes für Zeiträume davor, zu gewähren (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 73a RdNr 13a, 13b). Anwaltlicher Beistand erscheint schon angesichts der Schwierigkeit der Rechtsfragen erforderlich.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs 1 Satz 1 SGG i V m § 127 Abs 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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