Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 170 SB 3001/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 279/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2014 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zuerkennung der Merkzeichen "außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG) und "Berechtigung der Nutzung des besonderen Fahrdienstes" (T).
Bei dem Kläger wurde 2007 ein Grad der Behinderung von 90 festgestellt. Auf den weiteren Feststellungsantrag des Klägers vom 25. August 2010 veranlasste der Beklagte das Gutachten der Internistin D vom 30. November 2010. Mit Bescheid vom 12. Januar 2011 lehnte er den Antrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG lägen nicht vor. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er klarstellte, neben dem Merkzeichen aG auch das Merkzeichen T zu begehren. Auf der Grundlage der Begutachtung durch die Nervenärztin Dr. W vom 1. Juni 2011 wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2011 zurück.
Mit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt.
Das Sozialgericht hat neben Befundberichten das Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. S vom 22. Juli 2013 eingeholt, der die Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und T vom Zeitpunkt der Begutachtung an als gegeben angesehen hat.
Der Einschätzung des Sachverständigen folgend hat das Sozialgericht mit Urteil vom 10. November 2014 den Beklagten verpflichtet, bei dem Kläger ab Juli 2013 die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Merkzeichen aG und T festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung wendet der Beklagten sich gegen diese Entscheidung. Er ist unter Bezugnahme auf die versorgungsärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie Dr. T vom 4. Februar 2015 der Ansicht, dass bei dem Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und T nicht vorliegen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2014 zu ändern und die Klage im vollen Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten wird nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückgewiesen, da der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und T.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 69 Abs. 4 des IX. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX). Danach stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auch das Vorliegen gesundheitlicher Merkmale fest, soweit sie Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind.
Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung, für die in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" einzutragen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung) und die den von dem Kläger begehrten Zugang zu straßenverkehrsrechtlichen Parkerleichterungen eröffnet. Als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind nach Nr. 11 der zu § 46 Straßenverkehrsordnung erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VV) solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind (siehe hierzu auch Nr. 31 der AHP bzw. Teil D Nr. 3 (S. 115f.) der Anlage zur VersMedV).
Eine derartige Gleichstellung setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass die Gehfähigkeit des Betroffenen in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Nr. 11 Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 der VV aufgeführten Schwerbehinderten oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann (Urteil vom 11. März 1998, B 9 SB 1/97 R, BSGE 82, 37). Zwar handelt es sich bei den beispielhaft aufgeführten schwerbehinderten Menschen mit Querschnittslähmung oder Gliedmaßenamputationen in Bezug auf ihr Gehvermögen nicht um einen homogenen Personenkreis, so dass es möglich ist, dass einzelne Vertreter dieser Gruppen auf Grund eines günstigen Zusammentreffens von gutem gesundheitlichen Allgemeinzustand, hoher körperlicher Leistungsfähigkeit und optimaler prothetischer Versorgung ausnahmsweise nahezu das Gehvermögen eines Nichtbehinderten erreichen, was namentlich bei körperlich trainierten Doppelunterschenkelamputierten mit Hilfe moderner Orthopädietechnik der Fall sein kann. Derartige Besonderheiten sind jedoch nicht geeignet, den Maßstab zu bestimmen, nach dem sich die Gleichstellung anderer schwerbehinderter Menschen mit dem genannten Personenkreis richtet. Vielmehr hat sich der Maßstab der Gleichstellung an dem der einschlägigen Regelung vorangestellten Obersatz zu orientieren (so BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002, B 9 SB 7/01 R, BSGE 90, 180). Es kommt daher nicht darauf an, ob der das Merkzeichen "aG" beanspruchende schwerbehinderte Mensch funktional einem Doppeloberschenkelamputierten oder Querschnittsgelähmten gleichsteht, sondern ob er sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges wegen der Schwere seines Leidens entweder nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann, und zwar praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an. Die Gehfähigkeit muss so stark eingeschränkt sein, dass es dem Betroffenen unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen. Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, dass die für das Merkzeichen "aG" geforderte große körperliche Anstrengung gegeben sein dürfte, wenn der Betroffene bereits nach einer Wegstrecke von 30 m wegen Erschöpfung eine Pause einlegen muss (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002 a.a.O.).
Der Kläger ist in seinem Gehvermögen in so hohem Maße eingeschränkt, dass er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen fortbewegen kann wie der in Nr. 11 Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 der VV genannte Personenkreis. Dies hat das Sozialgericht auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S überzeugend dargelegt. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen dessen Entscheidung und sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der versorgungsärztliche Hinweis, eine Gangbildprüfung sei "maximal von der Mitarbeit eines Probanden abhängig und daher nur als semiobjektiv zu betrachten", mag in dieser Allgemeinheit zutreffend sein. Vorliegend hat der erfahrene – und auch vom Senat oft herangezogene – Sachverständige Dr. Ssich jedoch nicht allein auf den von ihm veranlassten Gehtest gestützt, sondern seine Einschätzung auf der Grundlage seiner eigenen Untersuchung des Klägers (die von der Versorgungsärztin gerade nicht vorgenommen worden ist) ausdrücklich auf eine deutlich organisch begründete Beeinträchtigung der Gehfähigkeit getroffen.
Zu den versorgungsamtlich festzustellenden Merkmalen gehört daneben die Berechtigung zur Nutzung des besonderen Fahrdienstes (T) nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Berliner Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes vom 31. Juli 2001 (GVBl. S. 322), zuletzt geändert mit Verordnung vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 342). Die Eintragung derartiger Sondervermerke zum Nachweis von weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderten Menschen nach landesrechtlichen Vorschriften zustehen, ist nach § 4 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung zulässig. Die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der genannten Verordnung, dass das Merkzeichen aG, ein mobilitätsbedingter Grad der Behinderung von mindestens 80 und Fähigkeitsstörungen beim Treppensteigen nachgewiesen werden, sind bei dem Kläger erfüllt. Auch insoweit folgt der Senat den zutreffenden Gründen der Entscheidung des Sozialgerichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zuerkennung der Merkzeichen "außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG) und "Berechtigung der Nutzung des besonderen Fahrdienstes" (T).
Bei dem Kläger wurde 2007 ein Grad der Behinderung von 90 festgestellt. Auf den weiteren Feststellungsantrag des Klägers vom 25. August 2010 veranlasste der Beklagte das Gutachten der Internistin D vom 30. November 2010. Mit Bescheid vom 12. Januar 2011 lehnte er den Antrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG lägen nicht vor. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er klarstellte, neben dem Merkzeichen aG auch das Merkzeichen T zu begehren. Auf der Grundlage der Begutachtung durch die Nervenärztin Dr. W vom 1. Juni 2011 wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2011 zurück.
Mit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt.
Das Sozialgericht hat neben Befundberichten das Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. S vom 22. Juli 2013 eingeholt, der die Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und T vom Zeitpunkt der Begutachtung an als gegeben angesehen hat.
Der Einschätzung des Sachverständigen folgend hat das Sozialgericht mit Urteil vom 10. November 2014 den Beklagten verpflichtet, bei dem Kläger ab Juli 2013 die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Merkzeichen aG und T festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung wendet der Beklagten sich gegen diese Entscheidung. Er ist unter Bezugnahme auf die versorgungsärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie Dr. T vom 4. Februar 2015 der Ansicht, dass bei dem Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und T nicht vorliegen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2014 zu ändern und die Klage im vollen Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten wird nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückgewiesen, da der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und T.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 69 Abs. 4 des IX. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX). Danach stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auch das Vorliegen gesundheitlicher Merkmale fest, soweit sie Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind.
Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung, für die in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" einzutragen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung) und die den von dem Kläger begehrten Zugang zu straßenverkehrsrechtlichen Parkerleichterungen eröffnet. Als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind nach Nr. 11 der zu § 46 Straßenverkehrsordnung erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VV) solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind (siehe hierzu auch Nr. 31 der AHP bzw. Teil D Nr. 3 (S. 115f.) der Anlage zur VersMedV).
Eine derartige Gleichstellung setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass die Gehfähigkeit des Betroffenen in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Nr. 11 Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 der VV aufgeführten Schwerbehinderten oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann (Urteil vom 11. März 1998, B 9 SB 1/97 R, BSGE 82, 37). Zwar handelt es sich bei den beispielhaft aufgeführten schwerbehinderten Menschen mit Querschnittslähmung oder Gliedmaßenamputationen in Bezug auf ihr Gehvermögen nicht um einen homogenen Personenkreis, so dass es möglich ist, dass einzelne Vertreter dieser Gruppen auf Grund eines günstigen Zusammentreffens von gutem gesundheitlichen Allgemeinzustand, hoher körperlicher Leistungsfähigkeit und optimaler prothetischer Versorgung ausnahmsweise nahezu das Gehvermögen eines Nichtbehinderten erreichen, was namentlich bei körperlich trainierten Doppelunterschenkelamputierten mit Hilfe moderner Orthopädietechnik der Fall sein kann. Derartige Besonderheiten sind jedoch nicht geeignet, den Maßstab zu bestimmen, nach dem sich die Gleichstellung anderer schwerbehinderter Menschen mit dem genannten Personenkreis richtet. Vielmehr hat sich der Maßstab der Gleichstellung an dem der einschlägigen Regelung vorangestellten Obersatz zu orientieren (so BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002, B 9 SB 7/01 R, BSGE 90, 180). Es kommt daher nicht darauf an, ob der das Merkzeichen "aG" beanspruchende schwerbehinderte Mensch funktional einem Doppeloberschenkelamputierten oder Querschnittsgelähmten gleichsteht, sondern ob er sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges wegen der Schwere seines Leidens entweder nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann, und zwar praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an. Die Gehfähigkeit muss so stark eingeschränkt sein, dass es dem Betroffenen unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen. Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, dass die für das Merkzeichen "aG" geforderte große körperliche Anstrengung gegeben sein dürfte, wenn der Betroffene bereits nach einer Wegstrecke von 30 m wegen Erschöpfung eine Pause einlegen muss (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002 a.a.O.).
Der Kläger ist in seinem Gehvermögen in so hohem Maße eingeschränkt, dass er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen fortbewegen kann wie der in Nr. 11 Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 der VV genannte Personenkreis. Dies hat das Sozialgericht auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S überzeugend dargelegt. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen dessen Entscheidung und sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der versorgungsärztliche Hinweis, eine Gangbildprüfung sei "maximal von der Mitarbeit eines Probanden abhängig und daher nur als semiobjektiv zu betrachten", mag in dieser Allgemeinheit zutreffend sein. Vorliegend hat der erfahrene – und auch vom Senat oft herangezogene – Sachverständige Dr. Ssich jedoch nicht allein auf den von ihm veranlassten Gehtest gestützt, sondern seine Einschätzung auf der Grundlage seiner eigenen Untersuchung des Klägers (die von der Versorgungsärztin gerade nicht vorgenommen worden ist) ausdrücklich auf eine deutlich organisch begründete Beeinträchtigung der Gehfähigkeit getroffen.
Zu den versorgungsamtlich festzustellenden Merkmalen gehört daneben die Berechtigung zur Nutzung des besonderen Fahrdienstes (T) nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Berliner Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes vom 31. Juli 2001 (GVBl. S. 322), zuletzt geändert mit Verordnung vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 342). Die Eintragung derartiger Sondervermerke zum Nachweis von weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderten Menschen nach landesrechtlichen Vorschriften zustehen, ist nach § 4 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung zulässig. Die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der genannten Verordnung, dass das Merkzeichen aG, ein mobilitätsbedingter Grad der Behinderung von mindestens 80 und Fähigkeitsstörungen beim Treppensteigen nachgewiesen werden, sind bei dem Kläger erfüllt. Auch insoweit folgt der Senat den zutreffenden Gründen der Entscheidung des Sozialgerichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
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