S 10 R 306/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 10 R 306/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

In dem zugrunde liegenden Klageverfahren war die Rückforderung eines an den Kläger auf dessen Treuhandkonto ausgezahlten Betrages in Höhe von 13.175,46 Euro im Streit.

Der Versicherte H. B. bezog seit dem 01.03.1984 eine Altersrente von der Beklagten. Am 19.09.1990 erging ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem zugunsten des Vereines für individuelle Schwerbehindertenbetreuung und Beratung e.V. (VIS eV) wegen einer Forderung in Höhe von 53.786,68 DM der Anspruch auf Auszahlung bzw. Hinterlegung der von der Beklagten an den Versicherten zu zahlenden Rente einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge aus dem gleichen Rechtsgrund in Höhe des pfändbaren Betrages von z Z 814,00 DM monatlich gepfändet wurde. Mit Beschluss des Landgerichtes Köln vom 29.10.1990 wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend berichtigt, dass die Überweisung zur Einziehung der gepfändeten Forderung gem § 835 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgehoben wurde, da diese aufgrund eines Arrestes nicht zulässig sei. Daraufhin wurde der gepfändete Rentenbetrag in Höhe von 814,00 DM monatlich von der Beklagten hinterlegt.

Im Januar 1993 wurde über das Vermögen des VIS eV das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt K. B. zum Konkursverwalter bestellt. Am 30.06.1993 teilte der Konkursverwalter mit, dass die gepfändeten Beträge weiterhin verwahrt werden sollten. Mit Schriftsatz vom 19.02.1997 informierte der Konkursverwalter die Beklagte darüber, dass der Anspruch, auf dem die Pfändung beruhe, an Herrn H. O. abgetreten worden sei. Der Bevollmächtigte des Herr O. (Rechtsanwalt B.) übersandte mit Schriftsatz vom 31.08.1999 den zugrunde liegenden Abtretungsvertrag vom 18.01.1995 bzw. vom 25.01.1995, aus dem sich ua ergibt, dass der Konkursverwalter K. B. sämtliche Ansprüche des VIS eV gegen Herrn B. an Herrn O. und Herrn S. zu gleichen Teilen abgetreten und das Pfandrecht des VIS eV an der zugunsten des Herrn Brühl bestehenden Rente bzw. alle Rechte des VIS eV an den hinterlegten Geldbeträgen an Herrn O. und Herrn S. übertragen hat.

Der Versicherte ist am 10.04.2002 verstorben. Mit Schriftsatz vom 26.03.2003 teilte der Kläger mit, dass unterdessen eine weitere Abtretungsvereinbarung vom 19.07.2002 getroffen worden sei, wonach Herr W. S. seine Ansprüche aus dem Abtretungsvertrag vom 10.01.1995 an Herrn F. K. K. abgetreten habe. Darüber hinaus legte er eine Vereinbarung vom 07.07.2003 bzw. 16.07.2003 vor, mit der der Versicherte verpflichtet wurde, zur Abgeltung des seinerseits vom VIS eV geltend gemachten Schadensersatzanspruches einen Betrag in Höhe von 55.000,00 Euro zu zahlen. Nach Ziffer 3 der Vereinbarung stimmte der Versicherte einer Auszahlung der bei der Beklagten aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln vom 19.09.1990 durch den VIS eV gepfändeten Ansprüche an Herrn O. und Herrn K. zu, wobei die Zahlung auf das Treuhandkonto des Klägers erfolgen sollte. Herr O. und Herr K. bevollmächtigten den Kläger, unter Verwendung einer vollstreckbaren Ausfertigung des zu schließenden Vergleiches bei der Beklagten die Auszahlung der dort zu Lasten des Rentenkontos des Versicherten gepfändeten Beträge auf das von dem Kläger eingerichtete Treuhandkonto zu beantragen. Ferner wurde vereinbart, dass nach Gutschrift des gepfändeten Betrages auf das Konto des Klägers dieser den hälftigen und dem Herrn K. zustehenden Betrag auf ein noch zu benennendes Konto des Rechtsanwaltes A. und den hälftigen und den Herrn O. zustehenden Betrag auf das Konto des Rechtsanwalts B. auskehren werde. Nach der Vereinbarung sollte der Kläger sodann auf der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleiches vermerken, dass Ziffer 1 des Vergleiches erledigt sei und die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichsprotokolles sodann an Herrn Rechtsanwalt A. zur weiteren Veranlassung zuleiten. In der öffentlichen Sitzung der 2. Kammer des Landgerichts Köln vom 05.08.2003 wurde ein entsprechender gerichtlicher Vergleich geschlossen, wobei der Versicherte von Herrn Rechtsanwalt A. vertreten wurde.

Der Kläger übersandte der Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches und bat die Beklagte in Vollzug des gerichtlichen Vergleiches um Auskehrung der Beträge auf das Treuhandkonto des Klägers. Daraufhin zahlte die Beklagte auf das angegebene Konto des Klägers die in der Zeit von Dezember 1990 bis April 2002 hinterlegten pfändbaren Rentenbeträge in einer Gesamthöhe von 52.509,17 Euro ein.

Der Kläger kehrte den hälftigen Betrag aufgrund der Treuhandvereinbarung an Herrn O. aus. Der Prozessbevollmächtigte des Herrn O. (RA B.) wandte sich
daraufhin mit Schriftsatz vom 07.01.2004 an die Beklagte und machte geltend, dass der von der Beklagten gezahlte Betrag nicht den tatsächlich einbehaltenen Rentenbeträgen entsprechen würde und darüber hinaus Zinsen aus den im Wege der Pfändung einbehaltenen Beträgen zu zahlen seien. Die Beklagte wurde aufgefordert, dem Bevollmächtigten des Herrn O. eine nachvollziehbare Abrechnung über den Zinsanspruch zukommen zu lassen und die Hälfte der sich ergebenden Beträge auf eines seiner angegebenen Konten auszukehren, wobei sich seine Geldempfangsvollmacht aus dem bereits in der Akte befindlichen Vollmachtsformular ergeben würde.

Daraufhin übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 27.01.2004 an den Kläger eine Aufstellung über die tatsächlich hinterlegten Beträge und teilte mit, dass die hinterlegten Beträge in vollem Umfang ausgezahlt worden seien. Mit weiterem Schreiben vom 10.09.2004 übersandte die Beklagte an den Kläger eine Aufstellung über die angefallenen Zinsen und stellte einen Zinsanspruch in einer Gesamthöhe von 15.250,10 Euro fest. Dieser Betrag wurde auf das Treuhandkonto des Klägers überwiesen.

Am 07.03.2005 erging ein Bescheid der Beklagten, mit dem sie von dem Kläger die als Treuhänder entgegengenommene Zahlung in Höhe von 13.175,46 Euro zurückforderte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beklagte insgesamt einen Betrag von 68.175,46 Euro an den Kläger angewiesen habe. Der zugrunde liegende gerichtliche Vergleich sehe jedoch nur die Abgeltung einer Forderung in Höhe von 55.000,00 Euro vor. Die hinterlegten pfändbaren Beträge hätten nur bis zur Höhe dieser Forderung ausgezahlt werden dürfen. Der überzahlte Betrag in Höhe von 13.175,46 Euro sei von dem Kläger zu erstatten.

Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 12.04.2005 Widerspruch und teilte mit, er sehe sich aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage, der Zahlungsaufforderung nachzukommen. Bisher habe lediglich Herr Rechtsanwalt B. sein Einverständnis mit der Rückzahlung erklärt, so dass die notwendige Zustimmung des Rechtsanwaltes Herrn A. noch ausstehen würde. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 02.09.2005 zurück.

Mit der hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, ohne Zustimmung des Bevollmächtigten des Herrn K. (RA A.) könne er den von der Beklagten zurückgeforderten Betrag nicht zurückzahlen, da der Rückforderungsbescheid gegenüber Herrn K. bzw. Herrn O. hätte ergehen müssen. Er sei lediglich Empfänger der Zahlung gewesen. Mit Schriftsatz vom 19.04.2007 teilte der Bevollmächtigte des Herrn K. (RA A.) mit, dass er die Rückzahlung des Betrages von 13.175,46 Euro an die Beklagte zustimme. Gleichzeitig vertrat er die Auffassung, dass die Rückzahlung dieses über den Treuhandauftrag hinausgehenden Betrages von dem Kläger unmittelbar hätte bewirkt werden können, ohne dass es seiner Zustimmung für Herrn K. bedurft hätte.

Daraufhin erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

II.

Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach § 161 Abs 2 VwGO iVm § 197 a Abs 1 S 1 SGG außer in den Fällen des § 113 Abs 1 S 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist.

Im Rahmen der nach § 161 Abs 2 VwGO vorzunehmenden Kostenentscheidung entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, der voraussichtlich unterlegen gewesen wäre, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Allerdings sind im Rahmen der Ermessensentscheidung alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. Meyer-Ladewig § 197 a Rn 25 b und § 193 Rn 12 b; Kopp Kom zum VwGO § 161 Rn 16, 17). Wird eine Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs 2 VwGO keine Anwendung, so dass sich die Kostenfolge aus § 155 Abs 2 VwGO ergibt (§ 197 a Abs 1 S 2 SGG). Danach hat derjenige die Kosten zu tragen, der eine Klage zurücknimmt.

Der Rechtsstreit ist durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten und nicht durch Klagerücknahme beendet worden, so dass sich die Kostentragungspflicht nicht aus § 155 Abs 2 VwGO ergibt. Der Kläger hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt und gleichzeitig beantragt, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Letzteres kann er im Anwendungsbereich des § 197 a Abs 1 SGG wegen der für die Rücknahme
obligatorischen Kostenlastregelung in § 155 Abs 2 VwGO nur durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung erreichen, die die Erledigung des Rechtsstreits bewirkt und zu einer Kostenentscheidung nach billigem Ermessen nach § 161 Abs 2 VwGO iVm § 197 a Abs 1 S 1 SGG führt (vgl. LSG Berlin vom 28.04.2004, Az: L 6 B 44/03 AL ER).

Der Erledigungserklärung des Klägers hat sich die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 29.06.2007 angeschlossen. Darin hat sie ausdrücklich auf die Erledigungserklärung des Klägers Bezug genommen und dieser Erklärung nicht widersprochen. Es wurde geltend gemacht, dass die Übernahme der Kosten des Klägers durch die Beklagte nicht gerechtfertigt sei. Da die die Prozessbeendigung unmittelbar herbeiführenden Erklärungen weder einer besonderen Form bedürfen noch wörtlich oder ausdrücklich abzugeben sind und es genügt, dass sich der Wille der Beteiligten konkludent im Wege der Auslegung ihres prozessualen Verhaltens ermitteln lässt, bestehen keine Bedenken, dies als Erledigungserklärung auszulegen, da auch die Beklagte unmissverständlich verdeutlicht hat, dass auch ihrer Auffassung nach kein Bedürfnis für eine Sachentscheidung mehr besteht und allein noch die Kostentragung zu regeln sei (LSG Berlin vom 28.04.2004, Az: L 6 B 44/03 AL ER).

Im Rahmen der nach § 161 Abs 2 VwGO iVm § 197 a Abs 1 S 1 SGG vorzunehmenden Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass der Bescheid der Beklagten rechtmäßig war und der Kläger voraussichtlich in vollem Umfang unterlegen gewesen wäre.

Der Kläger war zur Rückzahlung des von der Beklagten geltend gemachten Betrages in Höhe von 13.175,46 Euro an die Beklagte verpflichtet. Nach § 50 Abs 2 S 1 SGB X sind Leistungen eines Sozialversicherungsträgers zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind. Der von der Beklagten geltend gemachte Rückforderungsbetrag in Höhe von 13.175,46 Euro ist zu Unrecht an den Kläger erbracht worden.

Bei der im September 2004 von der Beklagten erfolgten Zahlung in Höhe von 15.250,10 Euro handelte es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine Leistung der Beklagten an Herrn O. und Herrn K. mit der Folge, dass der überzahlte Betrag nicht von dem Kläger zurückzufordern war. Vielmehr handelte es sich um eine Leistung, die zu Unrecht an den Kläger erbracht worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 50 Abs 2 S 1 SGB X um eine eigenständige Anspruchsgrundlage mit Elementen der Leistungskondiktion des Zivilrechts handelt (vgl. BSG SozR 3-1300 § 50 SGB X Nr 24 Seite 79). Die von der Beklagten erbrachten Leistungen waren Sozialleistungen im Sinne der §§ 1, 11 SGB I, da es sich um den pfändbaren Teil der Altersrentenansprüche des Versicherten bzw. um die insoweit hinterlegten Geldbeträge einschließlich der Zinsansprüche handelte. Die Pfändung der monatlichen Einzelansprüche des Versicherten gegen die Beklagte auf Auszahlung der Altersrente änderte nichts an der Rechtsnatur als Sozialleistungsansprüche. Unerheblich für die Rechtsnatur der Leistung ist auch der Umstand, dass zwischenzeitlich eine Abtretung der Ansprüche an Herrn O. und Herr K. stattgefunden hat.

Die Beklagte hat die Sozialleistungen an den Kläger als Dritten erbracht. Wenn die Zahlung an einen Dritten (dh nicht an den ursprünglichen Rechtsinhaber) erfolgt, kommt es darauf an, ob der Leistungsträger den Dritten als zur Entgegennahme der Zahlung mit Erfüllungswirkung gegenüber dem Sozialleistungsberechtigten befugt erachtet hat und ob der Dritte bei Erhalt der Zahlung erkennen musste, dass ihm als vermeintlichen Empfangszuständigen zur Erfüllung eines Sozialleistungsanspruches eines anderen gezahlt wurde. Erbracht ist die Geldleistung an den Dritten im Sinne des § 50 Abs 2 S 1 SGB X, wenn der Sozialleistungsträger diese dem Zahlungsempfänger bewusst und zweckgerichtet in der vermeintlichen Annahme, er leiste an den Empfangszuständigen zugewendet und damit dessen Vermögen vermehrt hat. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Empfänger – unter Berücksichtigung eines objektiven Empfängerhorizontes (§ 133 BGB) – den Zweck der Zahlung (als Sozialleistung), den Zahlenden als Sozialleistungsträger sowie sich selbst als den (vermeintlich) richtigen Zahlungsadressaten des Leistungsträgers erkennen konnte (BSG SozR 3-1300 § 50 SGB X Nr 24 Seite 81). Von § 50 Abs 2 S 1 SGB X werden mithin alle Erstattungsansprüche erfasst, in denen – für den Empfänger erkennbar – der Träger der Sozialleistung bewusst und gewollt an einen bestimmten Empfänger geleistet und dessen Vermögen vermehrt hat, um seiner vermeintlichen Pflicht nicht nur gegenüber dem Versicherten (Pfändungsschuldner), sondern auch gegenüber dem Pfändungsgläubiger aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nachzukommen.

Die Beklagte hat die pfändbaren Teile der Altersrente des Versicherten aufgrund eines Pfändungsbeschlusses zunächst hinterlegt und auf der Grundlage eines Abtretungsvertrages und eines gerichtlichen Vergleiches an den Kläger gezahlt. Dabei fungierte der Kläger als Treuhänder, was in dem vor dem Landgericht Köln am 05.08.2003 geschlossenen Vergleich ausdrücklich geregelt war. In Ausführung dieses Vergleiches hat die Beklagte aufgrund ihrer vermeintlichen Pflicht, die hinterlegten Rentenbeträge und weiterer Zahlbeträge zur Erfüllung der insoweit entstandenen Zinsansprüche zunächst einen Teilbetrag in Höhe von 52.509,17 Euro und später einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 15.250,10 Euro an den Kläger als Treuhänder gezahlt. Damit hat sie für den Kläger erkennbar bewusst und zweckgerichtet das Vermögen des Klägers um die überwiesenen Renten- und Zinsbeträge vermehrt.

Insoweit handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine Leistung an Herrn O. und Herrn K ... Ein Treuhänder, der nach außen Rechtsinhaber eines Treuhandkontos ist, schiebt sich als selbständige Zwischenperson zwischen den, der auf das Konto eine Zahlung leistet und den, in dessen Interesse der Treuhänder das Konto führt. Die Vermögensverschiebung vollzieht sich in einem solchen Fall daher nicht unmittelbar zwischen dem Dritten und dem Treugeber. Dementsprechend entsteht auch im Zivilrecht ein Bereicherungsanspruch bei rechtsgrundloser Zahlung des Einzahlers gegenüber dem Treuhänder und nicht gegenüber dem Treugeber (BGH NJW 61, 1461; BGH vom 18.12.2008 IX ZR 192/07; OLG Düsseldorf vom 19.12.2001, Az: 15 U 91/01).

Die Beklagte hat die Leistung jedenfalls in Höhe des zurückgeforderten Betrages von 13.175,46 Euro zu Unrecht an den Kläger erbracht. Rechtsgrund für diese Zahlung war der Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 19.09.1990, der Abtretungsvertrag vom 25.01.1995 und der vor dem Landgericht Köln geschlossene gerichtliche Vergleich vom 05.08.2003. Der gerichtliche Vergleich sah vor, dass zum Ausgleich der Zahlungsverpflichtung des Versicherten in Höhe von 55.000,00 Euro eine Auszahlung der gepfändeten Rentenansprüche auf das Treuhandkonto des Klägers erfolgen sollte. Soweit die Beklagte Zahlbeträge über 55.000,00 Euro an den Kläger geleistet hat, erfolgte die Zahlung rechtsgrundlos. Darüber hinaus durften nach dem Inhalt des Vergleiches Zahlungen nur in Höhe der gepfändeten Ansprüche geleistet werden. Der Betrag in Höhe von 15.250,10 Euro ist jedoch in Erfüllung eines Zinsanspruches des Versicherten gezahlt worden, was sich ausdrücklich aus dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 10.09.2004 ergibt. Zinsansprüche sind nach dem zugrunde liegenden Pfändungsbeschluss vom 19.09.1990 jedoch nicht erfasst worden. Gepfändet wurde der Anspruch des Versicherten auf Auszahlung der Rente einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge aus dem gleichen Rechtsgrund. Später entstehende Zinsansprüche und Nebenrechte werden von einer Verstrickung nur dann erfasst, wenn sie ausdrücklich gepfändet sind (vgl. Thomas Putzo § 829 ZPO Rn 32). Somit erfolgte die Leistung der Beklagten auch aus diesem Grund rechtsgrundlos.

Ein zu berücksichtigender Vertrauensschutz seitens des Klägers stand der Rückforderung der Beklagten nicht entgegen. § 50 Abs 2 S 2 SGB X ist nur dann anwendbar, wenn dem Zahlungsempfänger das Recht bzw. der Anspruch auf die Zahlung im Rahmen eines Sozialleistungsverhältnisses überhaupt wirksam durch Verwaltungsakt zuerkannt werden kann, was vorliegend zu verneinen ist (vgl. BSG SozR 3-1300 § 50 SGB X Nr 24 Seite 83). Im Übrigen waren sich alle Beteiligten und insbesondere der Kläger nach der Zahlungsaufforderung der Beklagten darüber bewusst, dass die Zahlung der 13.175,46 Euro rechtsgrundlos erfolgt war und grundsätzlich eine Rückzahlungsverpflichtung bestand.

Damit war der Bescheid der Beklagten rechtmäßig und der Kläger wäre ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich in vollem Umfang unterlegen gewesen. Da auch ansonsten keine Umstände für eine teilweise Kostenerstattungspflicht der Beklagten zu berücksichtigen waren, waren die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
Rechtskraft
Aus
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