Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 KR 38/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 225/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Aufhebung von Beitragsbescheiden. Der Sache nach geht es um die Heranziehung einer Kapitalzahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung.
Der 1943 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten 1) (nachfolgend nur noch: "die Beklagte").
Er bezog vom 8. März 1996 bis zum 30. April 2003 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Seit dem 1. Mai 2003 erhält er eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund. Seit diesem Datum führt ihn die Beklagte als Pflichtmitglied im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Daneben erhält der Kläger von der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 226,44 Euro.
Sein ehemaliger Arbeitgeber, die Pharmacia GmbH Freiburg, gewährte ihm vom 1. November 2002 bis zum 30. September 2008 eine Invalidenrente. Im Oktober 2008 zahlte sie ihm eine Kapitalzahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 131 821,27 Euro.
Am 3. Juli 2009 bat der Kläger telefonisch um einen entsprechenden Beitragsbescheid zur Beitragszahlung aus dieser kapitalisierten Versicherungsleistung.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2009 setzte die Beklagte den monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung ab 1. Oktober 2008 auf 168,07 Euro, den zur Pflegeversicherung auf 21,42 Euro, insgesamt 189,49 Euro, fest. Die Kapitalleistung in Höhe von 131 821,00 Euro sei ab 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2018 mit monatlich 1/120, also 1 098,51 Euro, umzulegen. Mit Bescheid vom selben Tag setzte sie den Krankenversicherungsbeitrag ab 1. Januar 2009 auf 170,27 Euro sowie zur Pflegeversicherung auf 21,41 Euro, insgesamt 191,69 Euro, fest. Mit drittem Bescheid von diesem Tag bestimmte sie den Beitrag auf 163,68 Euro Krankenversicherung + 21,42 Euro Pflegeversicherung = 185,10 Euro ab 1. Juli 2009 Gerichtet waren die Bescheide an den Kläger unter der Anschrift "An den Schließtalhöfen 6, 13467 Berlin" (richtig: "An den Fließtalhöfen 6, 13467 Berlin"). Rückläufe enthält die Akte nicht. Der Kläger reagierte hierauf nicht, auch nicht auf ein Schreiben vom 8. Oktober 2009, das nunmehr an die Anschrift "An den Fließtalhöfen 6" gerichtet war.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 teilte die Beklagte dem Kläger nochmals den Sachverhalt mit, dass von den Versorgungsbezügen der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft Beiträge einbehalten und an sie abgeführt würden und dass die einmalige Kapitalleistung mit monatlich 1/120 für 120 Monate zu berücksichtigen sei.
Am 3. Dezember 2010 reichte der Kläger anlässlich einer Vorsprache bei der Beklagten in Berlin Widerspruch "gegen die Beitragserhebung aus seinen Versorgungsbezügen (Kapitalisierung 131 821,07 Euro)" ein. Mündlich äußerte er, er habe die Ausschüttung der Kapitalleistung nie gesehen, sondern die Ansprüche auf das Geld übertragen, um Schulden abzutragen.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2010 bestimmte die Beklagte nochmals, dass der Beitragsberechnung monatlich 1 098,51 Euro zugrunde zu legen seien und deshalb ab August 2009 insgesamt 185,10 Euro monatlich zu zahlen sei. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag setzte sie den monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung ab 1. Januar 2011 auf 170,27 Euro, zur Pflegeversicherung auf 21,42 Euro, insgesamt 191,69 Euro, fest. Gerichtet waren diese Schreiben an den Kläger unter der (heutigen) Anschrift Ortrudstraße 5, 12159 Berlin.
Der Kläger erhob hiergegen am 21. Dezember 2010 mit formloser E-Mail Widerspruch. Er habe die Kapitalleistung sofort dem Schuldendienst seiner Immobilien zugeführt, die ihm mittlerweile nicht mehr gehörten. Seine weitere kleine Rente aus Versorgungsbezügen habe er an die von ihm getrennt lebende Ehefrau abgetreten.
Die Beklagte wies ihn mit Schreiben vom 26. Januar 2011 darauf hin, dass der Widerspruch nicht die erforderliche Papierform und Unterschrift aufweise.
Mit weiterer formloser E-Mail vom 8. März 2011 teilte der Kläger mit, den Widerspruch doch schon persönlich abgegeben zu haben. Weitere formlose E Mails folgten im Zusammenhang mit Vollstreckungsbemühungen des Hauptzollamtes.
Mit Bescheid vom 3. August 2011 lehnte die Beklagte im Wege der Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Rücknahme der ergangenen Beitragsbescheide ab. Es sei von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und das Recht richtig angewendet worden.
Den hiergegen am 2. September 2011 schriftlich erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2011 zurück. Angesichts des seit 1. Januar 2004 geltenden § 229 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) käme eine andere Entscheidung nicht in Betracht. Seither seien alle Kapitalleistungen von Versorgungsbezügen beitragspflichtig, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder der Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienten.
Hiergegen hat der Kläger am 6. Januar 2012 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe von der Gesetzesänderung 2004 erst durch die Schreiben der Beklagten im Jahr 2010 Kenntnis erhalten. Die Bescheide vom 5. November 2008 und 14. Juli 2009 seien ihm nicht wirksam zugegangen, da er seinen Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt nicht in Deutschland gehabt habe und hier auch nicht gemeldet gewesen sei. Am 3. Dezember 2010 habe er dann Widerspruch gegen die Bescheide vom Dezember 2010 eingelegt. § 229 SGB V verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und andere Artikel des Grundgesetzes (GG). Es könne nicht sein, dass von seiner Sozialrente ein Krankenversicherungsbeitrag von über 30 % erhoben werde, weil diese Rente sein einziges Einkommen sei. Darüber hinaus müsse er seine von ihm getrennt lebende Ehefrau und einen studierenden Sohn versorgen. Überdies sei in seinem Fall noch das bis 31. Dezember 2003 geltende Recht anzuwenden, weil der Versicherungs- bzw. Versorgungsfall im Jahre 1996 eingetreten sei. Seit März 1996 habe er eine sogenannte Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten. In dem Versicherungsvertrag sei vereinbart worden, dass mit Erreichung des 65. Lebensjahres die monatliche Rente kapitalisiert werde.
Die Beklagte hat vorgebracht, der Versicherungsfall sei im Fall des Klägers die entsprechende Altersgrenze, hier der 65. Geburtstag, nicht hingegen der frühere Eintritt der Erwerbsminderung, welcher Grundlage für die zuvor gewährte Invalidenrente gewesen sei. Im Übrigen würde sich am Sachverhalt auch nichts ändern, wenn es sich bei der Kapitalleistung tatsächlich um eine Kapitalisierung der bis dahin laufend gezahlten Invalidenrente handeln würde. Insofern wäre diese "an die Stelle der Versorgungsbezüge" getreten und wäre auch nach der alten Fassung des § 229 SGB V beitragspflichtig gewesen.
Der Kläger hat im Erörterungstermin vor dem SG am 16. Oktober 2012 erklärt, seit 1995 seinen Wohnsitz in Frankreich zu haben. Daneben habe er seit 1982 eine Wohnung in Berlin in der Ortrudstraße, die aber immer nur ein Nebenwohnsitz gewesen sei. Diese gehöre jetzt seinem Sohn. Unter der Anschrift "An den Fließtalhöfen" habe er nie gelebt. Dies sei die Anschrift einer Bekannten, die Post sei ihm meistens von dieser nach Frankreich zugeschickt worden. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2012 hat er erklärt, Letzteres sei falsch. Er habe sich diese immer abgeholt.
Das SG hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 3. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2011 und des Bescheides vom 19. Dezember 2012 gerichtete Klage mit Urteil vom 21. Mai 2014 abgewiesen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V i. V. m. § 248 Satz 1 SGB V Beiträge aus der einmaligen Kapitalleistung für die Zeit ab 1. Oktober 2008 nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu verlangen. Die entsprechende Berechtigung zur Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung ergebe sich aus §§ 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch i. V. m. § 229 Abs. 1 SGB V. Zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 SGB V gehörten auch Leistungen, die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung gezahlt würden. Entscheidend sei, dass der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer führe, wie dies vorliegend der Fall sei. Es sei auch irrelevant, ob dem Kläger der Auszahlungsbetrag tatsächlich für seine Altersversorgung zur Verfügung gestanden habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 30. Juni 2014. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 hat die Beklagte dem Kläger nochmals die Höhe der Beiträge seit Oktober 2008 mitgeteilt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Mai 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2011 aufzuheben und die Bescheide vom 14. Juli 2009 und vom 14. Dezember 2010 dahingehend abzuändern, dass Beiträge aus der Kapitalleistung in Höhe von 131 821,57 Euro unberücksichtigt bleiben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Es konnte entschieden werden, obgleich unter anderem für den Kläger in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Die Beteiligten sind auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Der Berufung bleibt Erfolg versagt. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten.
Streitgegenständlich ist nur das Begehren auf Überprüfung der Beitragsbescheide vom 14. Juli 2009 und der Bescheide vom 14. Dezember 2010. Bei dem Schreiben vom 19. Dezember 2012 handelt es sich hingegen nicht um einen Verwaltungsakt, sondern nur um eine Mitteilung bestehender Beitragspflichten.
Die Bescheide vom Juli 2009 sind dem Kläger wirksam nach § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bekannt gegeben worden. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Nach Satz 3 dieses Absatzes gilt dies nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes nachzuweisen. Hier hat der Kläger selbst der Beklagten (mündlich) eine Zustellanschrift "An den Fließtalhöfen 6" in 13467 Berlin mitgeteilt. Unter dieser Adresse sind dem Kläger die Bescheide auch zugegangen, denn Rückläufe sind nach Aktenlage nicht zu verzeichnen. Im Übrigen hat der Kläger selbst vorgetragen, dass er die ihm an diese Anschrift geschickte Post bei seinen vierteljährlichen Besuchen in Berlin entgegengenommen habe.
Ganz allgemein werden Willenserklärungen gegenüber Abwesenden nach § 130 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie diesem zugehen. Zugegangen ist die Willenserklärung, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören auch von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen, wie z. B. ein Briefkasten. § 130 BGB ist bei einer Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Aufgabe zur Post nach § 37 Abs. 2 SGB X entsprechend anzuwenden (vgl. BSG, Beschluss vom 28. September 2012 - B 14 AS 34/11 BH - juris Rdnr. 7). Dass der Kläger unter der Anschrift nicht wirklich gewohnt hat, ist demnach unbeachtlich.
Der Erhalt der Bescheide vom 14. Dezember 2010 ergibt sich bereits daraus, dass sich der Kläger per E-Mail dagegen gewendet hat. In der Sache hat die Beklagte zu Recht eine (teilweise) Rücknahme der Beitragsbescheide im streitgegenständlichen Bescheid abgelehnt. Die Beitragsfestsetzung ist rechtmäßig. Dies hat das SG im angegriffenen Urteil zutreffend dargestellt. Auf dessen Ausführungen wird zunächst gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen.
Zutreffend gehen die Beklagte und das SG davon aus, dass sich der Kläger nicht darauf berufen kann, die ausgezahlte Einmalzahlung zur Schuldentilgung habe verwenden zu können. Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist der Zahlbetrag. Wird der Anspruch ganz oder teilweise abgetreten, ändert sich hieran nichts vgl. für den Fall des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches Bundessozialgericht BSG , Urteil vom 28. Januar 1999 - B 12 KR 24/98 R , juris*Rdnr. 15 mit Bezug auf BSG, Urteil vom 21. Dezember 1993).
Diese Erwägungen hat das BSG für eine Auszahlung aus einem zur Sicherheit einer Darlehensforderung abgetretenen Anspruches aus einem Lebensversicherungsvertrag übernommen - BSG, Urteil vom 17. März 2010 - B 12 KR 4/09 R , juris Rdnr. 20, 21f):
"Eine Zahlung aus einer Lebensversicherung, die zur Sicherheit einer Darlehensforderung abgetreten ist, an einen Dritten zur Tilgung von diesem gegen den Versicherten zustehenden Forderungen aus einem Darlehensvertrag hat ihren Rechtsgrund in dem weiter fortbestehenden Lebensversicherungsvertrag zwischen Versichertem und dem Versicherungsunternehmen. Die Rechtsstellung des Abtretungsempfängers einer zur Sicherung abgetretenen Forderung unterscheidet sich von der des Vertragspartners dadurch, dass lediglich einzelne Ansprüche und Rechte abgetreten sind, er jedoch nicht vollständig in die Stellung als Vertragspartei mit den entsprechenden Rechten und Pflichten einrückt. Die Verwertung durch eine einen Kredit gewährende Bank unterliegt Beschränkungen (vgl BGH, Urteil vom 20.3.1991 - IV ZR 50/90 - ZIP 1991, 573), dem Sicherungsnehmer steht als Inhaber des Anspruchs in der Regel ein Recht nur in der jeweiligen Höhe seiner gesicherten Forderung zu (vgl KG Berlin, Urteil vom 12.12.2008 - 6 U 41/08 - KGR Berlin 2009, 238 = VersR 209, 1206). Wird zur Tilgung der Darlehensforderung des Sicherungsnehmers die Versicherungssumme an ihn gezahlt, wird der Sicherungsgeber in Höhe der Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit und damit seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht. Entgegen der Auffassung der Revision wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht von der Höhe der liquiden Mittel bestimmt und können im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung auch Einnahmen, die der Erfüllung von Verbindlichkeiten dienen, zur Beitragsbemessung herangezogen werden (vgl zum im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Bruttoprinzip Urteile des Senats vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 - SozR 3-2500 § 237 Nr 3, und vom 28.1.1999 - B 12 KR 24/98 R - SozR 3-2500 § 237 Nr 7).22d) Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet keine andere Auslegung. Soweit der Kläger meint, ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liege darin, dass bei freiwillig Versicherten zur Beitragsbemessung auch Kapitalerträge als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt werden, während bei Pflichtversicherten ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit herangezogen würden, trifft dies zum einen nicht in vollem Umfang zu, weil auch andere Einnahmen Pflichtversicherter der Beitragsbemessung unterworfen sind (vgl § 226 Abs 1 SGB V für versicherungspflichtig beschäftigte Pflichtversicherte; vgl auch § 227 SGB V für nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V Pflichtversicherte). Zum anderen ist die unterschiedliche beitragsrechtliche Berücksichtigung von Kapitaleinkünften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BSG, Urteil vom 24.11.1992 - 12 RK 8/92 - BSGE 71, 244 = SozR 3-2500 § 224 Nr 2; BVerfG, Beschluss vom 3.2.1993 - 1 BvR 1920/92 - SozR 3-2500 § 240 Nr 11 (BSG, Urteil vom 17. März 2010 – B 12 KR 4/09 R –, SozR 4-2500 § 240 Nr 14, Rn. 22)"
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Aufhebung von Beitragsbescheiden. Der Sache nach geht es um die Heranziehung einer Kapitalzahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung.
Der 1943 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten 1) (nachfolgend nur noch: "die Beklagte").
Er bezog vom 8. März 1996 bis zum 30. April 2003 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Seit dem 1. Mai 2003 erhält er eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund. Seit diesem Datum führt ihn die Beklagte als Pflichtmitglied im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Daneben erhält der Kläger von der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 226,44 Euro.
Sein ehemaliger Arbeitgeber, die Pharmacia GmbH Freiburg, gewährte ihm vom 1. November 2002 bis zum 30. September 2008 eine Invalidenrente. Im Oktober 2008 zahlte sie ihm eine Kapitalzahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 131 821,27 Euro.
Am 3. Juli 2009 bat der Kläger telefonisch um einen entsprechenden Beitragsbescheid zur Beitragszahlung aus dieser kapitalisierten Versicherungsleistung.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2009 setzte die Beklagte den monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung ab 1. Oktober 2008 auf 168,07 Euro, den zur Pflegeversicherung auf 21,42 Euro, insgesamt 189,49 Euro, fest. Die Kapitalleistung in Höhe von 131 821,00 Euro sei ab 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2018 mit monatlich 1/120, also 1 098,51 Euro, umzulegen. Mit Bescheid vom selben Tag setzte sie den Krankenversicherungsbeitrag ab 1. Januar 2009 auf 170,27 Euro sowie zur Pflegeversicherung auf 21,41 Euro, insgesamt 191,69 Euro, fest. Mit drittem Bescheid von diesem Tag bestimmte sie den Beitrag auf 163,68 Euro Krankenversicherung + 21,42 Euro Pflegeversicherung = 185,10 Euro ab 1. Juli 2009 Gerichtet waren die Bescheide an den Kläger unter der Anschrift "An den Schließtalhöfen 6, 13467 Berlin" (richtig: "An den Fließtalhöfen 6, 13467 Berlin"). Rückläufe enthält die Akte nicht. Der Kläger reagierte hierauf nicht, auch nicht auf ein Schreiben vom 8. Oktober 2009, das nunmehr an die Anschrift "An den Fließtalhöfen 6" gerichtet war.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 teilte die Beklagte dem Kläger nochmals den Sachverhalt mit, dass von den Versorgungsbezügen der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft Beiträge einbehalten und an sie abgeführt würden und dass die einmalige Kapitalleistung mit monatlich 1/120 für 120 Monate zu berücksichtigen sei.
Am 3. Dezember 2010 reichte der Kläger anlässlich einer Vorsprache bei der Beklagten in Berlin Widerspruch "gegen die Beitragserhebung aus seinen Versorgungsbezügen (Kapitalisierung 131 821,07 Euro)" ein. Mündlich äußerte er, er habe die Ausschüttung der Kapitalleistung nie gesehen, sondern die Ansprüche auf das Geld übertragen, um Schulden abzutragen.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2010 bestimmte die Beklagte nochmals, dass der Beitragsberechnung monatlich 1 098,51 Euro zugrunde zu legen seien und deshalb ab August 2009 insgesamt 185,10 Euro monatlich zu zahlen sei. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag setzte sie den monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung ab 1. Januar 2011 auf 170,27 Euro, zur Pflegeversicherung auf 21,42 Euro, insgesamt 191,69 Euro, fest. Gerichtet waren diese Schreiben an den Kläger unter der (heutigen) Anschrift Ortrudstraße 5, 12159 Berlin.
Der Kläger erhob hiergegen am 21. Dezember 2010 mit formloser E-Mail Widerspruch. Er habe die Kapitalleistung sofort dem Schuldendienst seiner Immobilien zugeführt, die ihm mittlerweile nicht mehr gehörten. Seine weitere kleine Rente aus Versorgungsbezügen habe er an die von ihm getrennt lebende Ehefrau abgetreten.
Die Beklagte wies ihn mit Schreiben vom 26. Januar 2011 darauf hin, dass der Widerspruch nicht die erforderliche Papierform und Unterschrift aufweise.
Mit weiterer formloser E-Mail vom 8. März 2011 teilte der Kläger mit, den Widerspruch doch schon persönlich abgegeben zu haben. Weitere formlose E Mails folgten im Zusammenhang mit Vollstreckungsbemühungen des Hauptzollamtes.
Mit Bescheid vom 3. August 2011 lehnte die Beklagte im Wege der Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Rücknahme der ergangenen Beitragsbescheide ab. Es sei von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und das Recht richtig angewendet worden.
Den hiergegen am 2. September 2011 schriftlich erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2011 zurück. Angesichts des seit 1. Januar 2004 geltenden § 229 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) käme eine andere Entscheidung nicht in Betracht. Seither seien alle Kapitalleistungen von Versorgungsbezügen beitragspflichtig, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder der Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienten.
Hiergegen hat der Kläger am 6. Januar 2012 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe von der Gesetzesänderung 2004 erst durch die Schreiben der Beklagten im Jahr 2010 Kenntnis erhalten. Die Bescheide vom 5. November 2008 und 14. Juli 2009 seien ihm nicht wirksam zugegangen, da er seinen Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt nicht in Deutschland gehabt habe und hier auch nicht gemeldet gewesen sei. Am 3. Dezember 2010 habe er dann Widerspruch gegen die Bescheide vom Dezember 2010 eingelegt. § 229 SGB V verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und andere Artikel des Grundgesetzes (GG). Es könne nicht sein, dass von seiner Sozialrente ein Krankenversicherungsbeitrag von über 30 % erhoben werde, weil diese Rente sein einziges Einkommen sei. Darüber hinaus müsse er seine von ihm getrennt lebende Ehefrau und einen studierenden Sohn versorgen. Überdies sei in seinem Fall noch das bis 31. Dezember 2003 geltende Recht anzuwenden, weil der Versicherungs- bzw. Versorgungsfall im Jahre 1996 eingetreten sei. Seit März 1996 habe er eine sogenannte Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten. In dem Versicherungsvertrag sei vereinbart worden, dass mit Erreichung des 65. Lebensjahres die monatliche Rente kapitalisiert werde.
Die Beklagte hat vorgebracht, der Versicherungsfall sei im Fall des Klägers die entsprechende Altersgrenze, hier der 65. Geburtstag, nicht hingegen der frühere Eintritt der Erwerbsminderung, welcher Grundlage für die zuvor gewährte Invalidenrente gewesen sei. Im Übrigen würde sich am Sachverhalt auch nichts ändern, wenn es sich bei der Kapitalleistung tatsächlich um eine Kapitalisierung der bis dahin laufend gezahlten Invalidenrente handeln würde. Insofern wäre diese "an die Stelle der Versorgungsbezüge" getreten und wäre auch nach der alten Fassung des § 229 SGB V beitragspflichtig gewesen.
Der Kläger hat im Erörterungstermin vor dem SG am 16. Oktober 2012 erklärt, seit 1995 seinen Wohnsitz in Frankreich zu haben. Daneben habe er seit 1982 eine Wohnung in Berlin in der Ortrudstraße, die aber immer nur ein Nebenwohnsitz gewesen sei. Diese gehöre jetzt seinem Sohn. Unter der Anschrift "An den Fließtalhöfen" habe er nie gelebt. Dies sei die Anschrift einer Bekannten, die Post sei ihm meistens von dieser nach Frankreich zugeschickt worden. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2012 hat er erklärt, Letzteres sei falsch. Er habe sich diese immer abgeholt.
Das SG hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 3. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2011 und des Bescheides vom 19. Dezember 2012 gerichtete Klage mit Urteil vom 21. Mai 2014 abgewiesen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V i. V. m. § 248 Satz 1 SGB V Beiträge aus der einmaligen Kapitalleistung für die Zeit ab 1. Oktober 2008 nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu verlangen. Die entsprechende Berechtigung zur Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung ergebe sich aus §§ 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch i. V. m. § 229 Abs. 1 SGB V. Zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 SGB V gehörten auch Leistungen, die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung gezahlt würden. Entscheidend sei, dass der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer führe, wie dies vorliegend der Fall sei. Es sei auch irrelevant, ob dem Kläger der Auszahlungsbetrag tatsächlich für seine Altersversorgung zur Verfügung gestanden habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 30. Juni 2014. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 hat die Beklagte dem Kläger nochmals die Höhe der Beiträge seit Oktober 2008 mitgeteilt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Mai 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2011 aufzuheben und die Bescheide vom 14. Juli 2009 und vom 14. Dezember 2010 dahingehend abzuändern, dass Beiträge aus der Kapitalleistung in Höhe von 131 821,57 Euro unberücksichtigt bleiben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Es konnte entschieden werden, obgleich unter anderem für den Kläger in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Die Beteiligten sind auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Der Berufung bleibt Erfolg versagt. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten.
Streitgegenständlich ist nur das Begehren auf Überprüfung der Beitragsbescheide vom 14. Juli 2009 und der Bescheide vom 14. Dezember 2010. Bei dem Schreiben vom 19. Dezember 2012 handelt es sich hingegen nicht um einen Verwaltungsakt, sondern nur um eine Mitteilung bestehender Beitragspflichten.
Die Bescheide vom Juli 2009 sind dem Kläger wirksam nach § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bekannt gegeben worden. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Nach Satz 3 dieses Absatzes gilt dies nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes nachzuweisen. Hier hat der Kläger selbst der Beklagten (mündlich) eine Zustellanschrift "An den Fließtalhöfen 6" in 13467 Berlin mitgeteilt. Unter dieser Adresse sind dem Kläger die Bescheide auch zugegangen, denn Rückläufe sind nach Aktenlage nicht zu verzeichnen. Im Übrigen hat der Kläger selbst vorgetragen, dass er die ihm an diese Anschrift geschickte Post bei seinen vierteljährlichen Besuchen in Berlin entgegengenommen habe.
Ganz allgemein werden Willenserklärungen gegenüber Abwesenden nach § 130 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie diesem zugehen. Zugegangen ist die Willenserklärung, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören auch von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen, wie z. B. ein Briefkasten. § 130 BGB ist bei einer Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Aufgabe zur Post nach § 37 Abs. 2 SGB X entsprechend anzuwenden (vgl. BSG, Beschluss vom 28. September 2012 - B 14 AS 34/11 BH - juris Rdnr. 7). Dass der Kläger unter der Anschrift nicht wirklich gewohnt hat, ist demnach unbeachtlich.
Der Erhalt der Bescheide vom 14. Dezember 2010 ergibt sich bereits daraus, dass sich der Kläger per E-Mail dagegen gewendet hat. In der Sache hat die Beklagte zu Recht eine (teilweise) Rücknahme der Beitragsbescheide im streitgegenständlichen Bescheid abgelehnt. Die Beitragsfestsetzung ist rechtmäßig. Dies hat das SG im angegriffenen Urteil zutreffend dargestellt. Auf dessen Ausführungen wird zunächst gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen.
Zutreffend gehen die Beklagte und das SG davon aus, dass sich der Kläger nicht darauf berufen kann, die ausgezahlte Einmalzahlung zur Schuldentilgung habe verwenden zu können. Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist der Zahlbetrag. Wird der Anspruch ganz oder teilweise abgetreten, ändert sich hieran nichts vgl. für den Fall des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches Bundessozialgericht BSG , Urteil vom 28. Januar 1999 - B 12 KR 24/98 R , juris*Rdnr. 15 mit Bezug auf BSG, Urteil vom 21. Dezember 1993).
Diese Erwägungen hat das BSG für eine Auszahlung aus einem zur Sicherheit einer Darlehensforderung abgetretenen Anspruches aus einem Lebensversicherungsvertrag übernommen - BSG, Urteil vom 17. März 2010 - B 12 KR 4/09 R , juris Rdnr. 20, 21f):
"Eine Zahlung aus einer Lebensversicherung, die zur Sicherheit einer Darlehensforderung abgetreten ist, an einen Dritten zur Tilgung von diesem gegen den Versicherten zustehenden Forderungen aus einem Darlehensvertrag hat ihren Rechtsgrund in dem weiter fortbestehenden Lebensversicherungsvertrag zwischen Versichertem und dem Versicherungsunternehmen. Die Rechtsstellung des Abtretungsempfängers einer zur Sicherung abgetretenen Forderung unterscheidet sich von der des Vertragspartners dadurch, dass lediglich einzelne Ansprüche und Rechte abgetreten sind, er jedoch nicht vollständig in die Stellung als Vertragspartei mit den entsprechenden Rechten und Pflichten einrückt. Die Verwertung durch eine einen Kredit gewährende Bank unterliegt Beschränkungen (vgl BGH, Urteil vom 20.3.1991 - IV ZR 50/90 - ZIP 1991, 573), dem Sicherungsnehmer steht als Inhaber des Anspruchs in der Regel ein Recht nur in der jeweiligen Höhe seiner gesicherten Forderung zu (vgl KG Berlin, Urteil vom 12.12.2008 - 6 U 41/08 - KGR Berlin 2009, 238 = VersR 209, 1206). Wird zur Tilgung der Darlehensforderung des Sicherungsnehmers die Versicherungssumme an ihn gezahlt, wird der Sicherungsgeber in Höhe der Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit und damit seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht. Entgegen der Auffassung der Revision wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht von der Höhe der liquiden Mittel bestimmt und können im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung auch Einnahmen, die der Erfüllung von Verbindlichkeiten dienen, zur Beitragsbemessung herangezogen werden (vgl zum im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Bruttoprinzip Urteile des Senats vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 - SozR 3-2500 § 237 Nr 3, und vom 28.1.1999 - B 12 KR 24/98 R - SozR 3-2500 § 237 Nr 7).22d) Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet keine andere Auslegung. Soweit der Kläger meint, ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liege darin, dass bei freiwillig Versicherten zur Beitragsbemessung auch Kapitalerträge als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt werden, während bei Pflichtversicherten ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit herangezogen würden, trifft dies zum einen nicht in vollem Umfang zu, weil auch andere Einnahmen Pflichtversicherter der Beitragsbemessung unterworfen sind (vgl § 226 Abs 1 SGB V für versicherungspflichtig beschäftigte Pflichtversicherte; vgl auch § 227 SGB V für nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V Pflichtversicherte). Zum anderen ist die unterschiedliche beitragsrechtliche Berücksichtigung von Kapitaleinkünften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BSG, Urteil vom 24.11.1992 - 12 RK 8/92 - BSGE 71, 244 = SozR 3-2500 § 224 Nr 2; BVerfG, Beschluss vom 3.2.1993 - 1 BvR 1920/92 - SozR 3-2500 § 240 Nr 11 (BSG, Urteil vom 17. März 2010 – B 12 KR 4/09 R –, SozR 4-2500 § 240 Nr 14, Rn. 22)"
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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