Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 164 SF 3405/15 E
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 5/16 B E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der zulässigen Beschwerde muss Erfolg versagt werden. Das Sozialgericht hat die Erinnerung gegen die angefochtene Kostenrechnung zu Recht zurückgewiesen. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die entsprechende Verfahrensgebühr wird – wie im angefochtenen Beschluss dargelegt – mit Einreichung der Klageschrift fällig, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Gerichtskostengesetz (GKG). Maßgeblich ist der vorläufige Streitwert, wie er sich aus der Klageschrift ergibt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG; § 66 Abs. 4 S. 1 GKG entspr.).
Gründe:
Der zulässigen Beschwerde muss Erfolg versagt werden. Das Sozialgericht hat die Erinnerung gegen die angefochtene Kostenrechnung zu Recht zurückgewiesen. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die entsprechende Verfahrensgebühr wird – wie im angefochtenen Beschluss dargelegt – mit Einreichung der Klageschrift fällig, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Gerichtskostengesetz (GKG). Maßgeblich ist der vorläufige Streitwert, wie er sich aus der Klageschrift ergibt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG; § 66 Abs. 4 S. 1 GKG entspr.).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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