Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 208 KR 123/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 88/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschuss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die am 19. Februar 2016 erhobene Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dies hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss dargestellt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Zutreffend hat es darauf abgestellt, dass in diesem Eilverfahren nicht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin begehrt wird. Dies gilt sowohl hinsichtlich der ergangenen Beitragsbescheide als auch im Hinblick etwaiger im Rahmen der Vollstreckung denkbaren Verwaltungsakte.
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung sind das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird. Die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Hier fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund, wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat. Dass die Antragsgegnerin sich künftige Vollstreckungsmaßnahmen vorbehält ändert nichts an dem Umstand, dass der Antragstellerin derzeit keine Zwangsmaßnahmen drohen.
Zu Recht hat das Sozialgericht zudem das Vorliegen eines Anordnungsanspruches verneint. Der Senat teilt seine Ansicht, dass in der Ratenzahlungsvereinbarung vom 13./20. Oktober 2014 (Kopie GA Bl. 8ff) kein Verzicht der Antragstellerin auf weitere Forderungen enthalten ist.
Die Antragstellerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich die Antragsgegnerin nicht einseitig außerhalb des Rahmens des § 59 Sozialbuch Zehntes Buch (Anpassung und Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrags in besonderen Fällen) von dieser vertraglichen Vereinbarung lösen kann. Unbenommen bleibt ihr allerdings die Festsetzung weiterer Beitragsschulden und bei deren Nichtbegleichung die Einleitung und Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen.
Mit Recht hat es das Sozialgericht auch abgelehnt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Es fehlt an der nach den §§ 73a SGG, 114 Zivilprozessordnung erforderlichen jedenfalls hinreichenden Erfolgsaussicht: Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache selbst treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage bzw. ein Eilantrag völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).
Eine solche Situation liegt hier allerdings vor: Die Erfolgschancen des Eilantrags waren und sind allerdings allenfalls ganz entfernt. Auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 19. Februar 2016 erhobene Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dies hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss dargestellt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Zutreffend hat es darauf abgestellt, dass in diesem Eilverfahren nicht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin begehrt wird. Dies gilt sowohl hinsichtlich der ergangenen Beitragsbescheide als auch im Hinblick etwaiger im Rahmen der Vollstreckung denkbaren Verwaltungsakte.
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung sind das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird. Die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Hier fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund, wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat. Dass die Antragsgegnerin sich künftige Vollstreckungsmaßnahmen vorbehält ändert nichts an dem Umstand, dass der Antragstellerin derzeit keine Zwangsmaßnahmen drohen.
Zu Recht hat das Sozialgericht zudem das Vorliegen eines Anordnungsanspruches verneint. Der Senat teilt seine Ansicht, dass in der Ratenzahlungsvereinbarung vom 13./20. Oktober 2014 (Kopie GA Bl. 8ff) kein Verzicht der Antragstellerin auf weitere Forderungen enthalten ist.
Die Antragstellerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich die Antragsgegnerin nicht einseitig außerhalb des Rahmens des § 59 Sozialbuch Zehntes Buch (Anpassung und Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrags in besonderen Fällen) von dieser vertraglichen Vereinbarung lösen kann. Unbenommen bleibt ihr allerdings die Festsetzung weiterer Beitragsschulden und bei deren Nichtbegleichung die Einleitung und Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen.
Mit Recht hat es das Sozialgericht auch abgelehnt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Es fehlt an der nach den §§ 73a SGG, 114 Zivilprozessordnung erforderlichen jedenfalls hinreichenden Erfolgsaussicht: Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache selbst treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage bzw. ein Eilantrag völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).
Eine solche Situation liegt hier allerdings vor: Die Erfolgschancen des Eilantrags waren und sind allerdings allenfalls ganz entfernt. Auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved