L 3 R 987/14

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 17 R 18/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 987/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 06. August 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sich die von der Beigeladenen zu 1) erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht auch auf die später aufgenommene Tätigkeit bei der Beklagten bezieht.

Die 1963 geborene Klägerin ist ausgebildete pharmazeutisch-technische Assistentin und approbierte Apothekerin. Sie beantragte bei der Beigeladenen zu 1) im Hinblick auf ihr am 01. April 1992 begonnenes Beschäftigungsverhältnis als Pharmaberaterin im Außendienst – vgl. Zeugnis vom 30. September 1993 - bei der B GmbH, M die Befreiung von der Versicherungspflicht, welche ihr die Beigeladene zu 1) mit Bescheid vom 16. September 1992 für die Zeit ab dem 01. April 1992 erteilte. In dem Bescheid heißt es u.a.:

"Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Sie ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt."

Mit Wirkung vom 01. April 1992 wurde die Klägerin Mitglied der Beigeladenen zu 2) und zahlte Beiträge zu deren Versorgungseinrichtung.

Die Klägerin nahm am 01. Januar 1998 ihre Tätigkeit als Pharmaberaterin im Außendienst bei der Beklagten auf. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 14. November 2008 mit, dass sie das Arbeitsverhältnis zum 01. Januar 2009 bei der Beigeladenen zu 1) anmelden müsse, weil sie als Pharmareferentin nicht berufsspezifisch arbeite. Ab November 2009 führte die Beklagte den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung an die Beigeladene zu 1) und an die Beigeladene zu 2) keine Arbeitgeberzuschüsse mehr ab.

Die Klägerin hat im November 2009 Klage zum Arbeitsgericht Potsdam erhoben, welches mit Beschluss vom 08. Dezember 2009 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Potsdam (SG) verwiesen hat. Die Klägerin hat die Meinung vertreten, dass sich die von der Beigeladenen zu 1) ausgesprochene Befreiung auch auf ihre Tätigkeit bei der Beklagten erstrecke. Zudem habe sie niemals eine andere Beschäftigung als diejenige der Pharmaberaterin bzw. -referentin ausgeübt. Die Beklagte hat die Meinung vertreten, dass die von der Beigeladenen zu 1) ausgesprochene Befreiung nicht mehr die spätere Tätigkeit der Klägerin bei ihr erfasse. Die Befreiung sei immer nur tätigkeitsgebunden, und die Tätigkeit als Pharmaberaterin erfordere nicht zwingend die Approbation als Apothekerin. Die Beigeladene zu 1) hat sich dem Vorbringen der Beklagten angeschlossen. Die Beigeladene zu 2) hat ausgeführt, die Beigeladene zu 1) habe bei der Befreiung noch kein Problembewusstsein bzgl. des Erfordernisses einer berufsspezifischen Beschäftigung gehabt. Indessen müsse die Klägerin in ihrem Vertrauen darauf geschützt werden, dass sie weiterhin von der Versicherungspflicht befreit sei, wenn sie eine Tätigkeit ausübe, die der Art nach derjenigen entspreche, für die sie im Jahre 1992 befreit worden sei, und zwar ungeachtet dessen, dass die Tätigkeit als Pharmaberaterin heutzutage nicht mehr als berufsspezifische Tätigkeit angesehen werden könne.

Die Beigeladene zu 1) hob mit Bescheid vom 05. September 2011 die Befreiung vom 16. September 1992 mit Wirkung ab 01. Oktober 2011 auf. Hierzu war vor dem SG Berlin unter dem Aktenzeichen S 29 R 721/12 ein weiteres Verfahren anhängig. Dort hob das SG Berlin mit Urteil vom 23. April 2015 den Bescheid der Beklagten vom 05. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2012 auf.

Das SG hat mit Urteil vom 06. August 2014 festgestellt, dass sich die von der Beigeladenen zu 1) ausgesprochene Versicherungsbefreiung auch auf die Tätigkeit der Klägerin bei der Beklagte erstreckt, und die Beklagte verurteilt, den monatlichen Arbeitgeberzuschuss zur Versorgung der Klägerin bei der Beigeladenen zu 2) über den 01. August 2009 hinaus bis zum 30. September 2011 zu zahlen.

Die Beigeladene zu 1) hat gegen das ihr am 22. September 2014 zugestellte Urteil am 21. Oktober 2014 Berufung eingelegt. Sie vertritt unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung die Auffassung, dass sich die Befreiung nur auf das konkrete Beschäftigungsverhältnis bei der B GmbH bezogen habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 06. August 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und die Beigeladene zu 2) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere sei das Verhalten der Beigeladenen zu 1) widersprüchlich. Wenn sie die Befreiung mit Wirkung zum 01. Oktober 2011 aufhebe, dokumentiere sie damit, dass zumindest bis eben dahin eine Befreiung zu Recht bestanden habe. Zudem verweist die Klägerin darauf, dass sie sich 1995 nach einer Rentenrechtsänderung an die Beklagte gewandt und die Mitteilung erhalten habe, dass sie im Hinblick auf die Befreiung von der Versicherungspflicht nichts veranlassen müsse.

Die Beigeladene zu 2) hält an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest und führt ergänzend aus, die Beigeladene zu 1) verweigere sich einer einzelfallbezogenen Beantwortung der Frage, ob eine Pharmareferentin befreiungsfähig sei oder nicht.

Die Beigeladene zu 2) ist per Empfangsbekenntnis vom 25. Januar 2016 von der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2016 mit dem Hinweis in Kenntnis gesetzt worden, dass auch im Fall ihres Fernbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Sie ist in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2016 nicht vertreten gewesen, nachdem sie dies zuvor schriftlich angekündigt hatte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die hiesigen Gerichtsakten, die Gerichtsakten L 3 R 984/10 B ER und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Es konnte auch ohne die der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2016 ferngebliebene Beigeladene zu 2) verhandelt und entschieden werden, nachdem sie in der ihr ordnungsgemäß per Empfangsbekenntnis zugestellten Terminsmitteilung auf eben diese Möglichkeit hingewiesen worden war, vgl. §§ 153 Abs. 1, 126, 110 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die zulässige Berufung der Beigeladenen zu 1) ist zulässig und begründet. Das SG hat zu Unrecht festgestellt, dass sich der Befreiungsbescheid der Beklagten vom 16. September 1992 auch auf die Beschäftigung der Klägerin bei der Beklagten erstreckt. Dementsprechend hat das SG auch zu Unrecht die Beklagte verpflichtet, den monatlichen Arbeitgeberzuschuss zur Versorgung der Klägerin bei der Beigeladenen zu 2) zu zahlen. Die Wirkungen der ausgesprochenen Befreiung waren gemäß § 6 Abs. 5 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) auf das damalige konkrete Beschäftigungsverhältnis bei der B GmbH beschränkt. Der Senat verweist auf die überzeugende höchstrichterliche Rechtsprechung, welcher er sich anschließt, vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 12 R 3/11 R – (BSGE 112, 108 - 116, SozR 4-2600 § 6 Nr 9), in dessen Gründen es u.a. heißt (hier zitiert nach juris Rn. 16 ff.):

"aa) Gemäß § 6 Abs 5 S 1 SGB VI (in seiner unverändert gebliebenen Ursprungsfassung vom 18.12.1989, BGBl I 2261) ist die Befreiung auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt.

(1) Bereits aus dem klaren Wortlaut der Regelung ergibt sich damit zweifelsfrei, dass mit einer Befreiungsentscheidung keine umfassende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für andere als die "jeweilig" ausgeübte Beschäftigung des Betroffenen in Betracht kommt, selbst wenn ursprüngliche und nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnlich sein mögen (vgl hierzu schon BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58 mwN; BSG SozR 3-2600 § 6 Nr 5 S 9 f; Boecken, ArztR 10/1991, II, VII; ders in GK-SGB VI, § 6 RdNr 177, Stand Einzelkommentierung Januar 2007; Voelzke in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3, Rentenversicherungsrecht, 1999, § 17 RdNr 72 f).

Darüber hinaus ist dem Wortlaut ebenfalls zu entnehmen, dass Anknüpfungspunkt einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV allein die (jeweilige) "Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit" des Betroffenen ist. Der Gesetzeswortlaut in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI definiert die Reichweite einer Befreiung von der Versicherungspflicht damit nicht über die konkreten inhaltlichen Merkmale der ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, wie etwa Berufsbezeichnung, berufliche Qualifikation oder beruflichen Status. Vielmehr werden in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI ausschließlich die Rechtsbegriffe der Beschäftigung und der selbstständigen Tätigkeit verwendet. "Beschäftigung" wiederum wird in § 7 Abs 1 S 1 SGB IV als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" definiert und in Abs 1 S 2 der Regelung gekennzeichnet als Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines (konkreten) Weisungsgebers (vgl zur Arbeitgebereigenschaft näher zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f mwN; hierzu auch Dankelmann in jurisPK-SGB VI, 1. Aufl 2008, § 6 RdNr 151).

Bei der Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin handelt es sich vor diesem Hintergrund schon deshalb offensichtlich nicht um diejenige Beschäftigung iS von § 6 Abs 5 S 1 SGB VI, die der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht durch den Bescheid der BfA vom 29.12.1997 zugrunde lag, weil es sich bei der Klägerin um einen anderen Arbeitgeber als das St. J. Krankenhaus handelt und ein anderes Arbeitsverhältnis und eine andere Beschäftigung im Raum steht.

(2) Die Maßgeblichkeit der alleinigen Anknüpfung an die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI wird durch eine systematische Betrachtung der Befreiungsregelungen des SGB VI bestätigt.

So knüpft das Gesetz bei der Regelung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für die - im Falle des Beigeladenen betroffenen - Angehörigen der freien verkammerten Berufe in § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI an die wegen der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bestehende Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei gleichzeitiger Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Kammer an. Dies steht zB im Gegensatz zur Regelung über die Befreiung von der Versicherungspflicht für Lehrer oder Erzieher in § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI, worin kein solches qualifiziertes Befreiungserfordernis geregelt ist, sondern an eine bloße Berufsgruppenbezeichnung unabhängig vom dienstrechtlichen Status der Erwerbstätigkeit angeknüpft wird.

Darüber hinaus hat das Gesetz in der Sonderregelung des § 231 Abs 1 S 1 SGB VI festgelegt, dass Beschäftigte, die (unter Geltung des Vorgängerrechts im Angestelltenversicherungsgesetz (AVG)) am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, lediglich in "derselben Beschäftigung" von der Versicherungspflicht in der GRV befreit bleiben. In dieser Bestandsschutzregelung kommt - übereinstimmend mit § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI - zum Ausdruck, dass der betroffene Personenkreis durch eine ausgesprochene Befreiung nur in Bezug auf die konkret ausgeübte Beschäftigung begünstigt bleiben soll, nicht aber für andere Erwerbstätigkeiten.

(3) Der Vergleich der vor 1992 maßgebenden mit der danach geltenden Rechtslage zeigt ebenfalls, dass der Gesetzgeber das Recht der Befreiung von der Versicherungspflicht durch das RRG 1992 (BGBl 1989 I 2261) umfassend neu ausgestaltet hat (hierzu bereits BSGE 83, 74, 77 f = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58 f). Zur Begründung der auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit begrenzten Reichweite der Befreiung von der Versicherungspflicht in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI heißt es in den Gesetzesmaterialien, dass dies in Übereinstimmung mit den Grundsätzen zur Mehrfachbeschäftigung und mit § 5 Abs 1 SGB VI den sozialen Schutz der Betroffenen verbessern solle (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum Rentenreformgesetz 1992, BT-Drucks 11/4124 S 152). Im Übergangsrecht hat sich der Gesetzgeber zudem in § 231 Abs 1 S 1 SGB VI bewusst gegen eine einseitige Beachtung der Interessen der bereits von der Versicherungspflicht in der GRV befreiten Personen an der Aufrechterhaltung der Befreiung entschieden; mit der Regelung sollte vielmehr ein Ausgleich mit den gegenläufigen Interessen der Solidargemeinschaft herbeigeführt werden (Gesetzentwurf zum Rentenreformgesetz 1992, aaO, S 197 zu § 226)."

Es besteht auch keine Verpflichtung der Beigeladenen zu 1), die frühere Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI auf die im vorliegend streitigen Zeitraum ausgeübte Beschäftigung der Klägerin bei der Beklagten zu erstrecken. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei der im streitigen Zeitraum verrichteten Beschäftigung der Klägerin bei der Beklagten nicht um eine von vornherein zeitlich begrenzte Beschäftigung handelt. Im Hinblick hierauf kann offenbleiben, ob die Erstreckung nach § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI - ebenso wie die ursprüngliche Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 SGB VI - von einem vorherigen Antrag (§ 6 Abs. 2 SGB VI) abhängig ist.

Es bestehen vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es der Beigeladenen zu 1) nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bzw. aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verwehrt wäre, sich darauf zu berufen, dass sich die Befreiung vom 16. September 1992 nicht auch auf die Beschäftigung der Klägerin bei der Beklagten erstreckt (vgl. BSG, a.a.O., zitiert nach juris Rn. 32 ff.). Denn es ist zunächst nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beigeladene zu 1) etwa in einer Antwort auf eine Frage der Klägerin nach der Reichweite einer früheren Befreiung im Hinblick auf eine neu eingegangene Beschäftigung den Eindruck erzeugt hätte, auch insoweit trete wegen der schon erteilten früheren Befreiung keine Versicherungspflicht ein, wofür es nicht darauf angekommen wäre, ob Verlautbarungen des Rentenversicherungsträgers in Schriftform oder nur mündlich erfolgten. Vorliegend wandte sich die Klägerin eigenen Angaben zufolge lediglich bereits im Jahr 1995 an die Beigeladene zu 1) mit der Bitte um Auskunft, ob angesichts einer bevorstehenden Rentenrechtsänderung etwas im Hinblick auf die erteilte Befreiung zu veranlassen sei, was die Beigeladene zu 1) richtigerweise verneinte. Dass die Klägerin etwa im Hinblick auf ihren Beschäftigungswechsel im Jahre 1998 zur Beklagten von der Beigeladenen zu 1) eine irreführende vertrauensstiftende Auskunft erhalten hätte, ist weder ihrem Vorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich. In Betracht kommt vorliegend auch nicht eine Heranziehung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, wonach ein Betroffener bei Betreuungspflichtverletzungen eines Sozialversicherungsträgers so zu behandeln sein kann, als hätte der angegangene Träger die ihm obliegenden Pflichten (vgl. §§ 14, 15 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I)) ordnungsgemäß erfüllt. Es liegen nämlich keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beigeladene zu 1) die Klägerin falsch beraten und/ oder durch eine falsche Auskunft von einer erneuten Befreiungsantragstellung abgehalten hätte. Hierfür lässt sich insbesondere von vornherein nicht auf die nach Angaben der Klägerin im Jahr 1995 erhaltene Auskunft abstellen.

Nicht zu entscheiden braucht der Senat, ob die Klägerin von der Beigeladenen zu 1) auf einen entsprechenden Antrag hin für die Beschäftigung bei der Beklagten von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien (gewesen) wäre, was – hierauf weist die Beigeladene zu 2) zutreffend hin - anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen wäre (vgl. BSG, a.a.O., zitiert nach juris Rn. 34 ff.). Maßgebend für die hier verfahrensgegenständliche Feststellung ist allein, ob für die Beschäftigung bei der Beklagten eine bindende Befreiung vorliegt, was – wie gezeigt – nicht der Fall ist.

Da aufgrund der Befreiung vom 16. September 1992 für die Beschäftigung bei der Beklagten keine Versicherungsfreiheit bei der Beigeladenen zu 1) besteht, ist auch für die vom SG ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten kein Raum, den monatlichen Arbeitgeberzuschuss zur Versorgung der Klägerin bei der Beigeladenen zu 2) zu zahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Bei alldem ist der fehlende Kostenerstattungsanspruch der Klägerin auf ihr Unterliegen zurückzuführen. Die übrigen Beteiligten sind – sei es als obsiegende oder unterliegende Beteiligte – schon deshalb nicht kostenerstattungsberechtigt, weil Kostengläubiger in einem – wie hier wegen der Versichertenstellung der Klägerin - nach § 183 SGG gerichtskostenfreien Verfahren grundsätzlich nur eine nach § 183 SGG begünstigte Person sein kann (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG – Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 193 Rn. 3b, 11a).

Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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