Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 612/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 122/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 46/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2014 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist der Sache nach primär noch die Höhe der vom Kläger zu entrichteten Krankenversicherungsbeiträge.
Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er bezieht seit 1. September 2011 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und führt daneben im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit Seminarveranstaltungen durch. Er wird von der Beklagten seit dieser Zeit in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) geführt. Dies teilte sie dem Kläger mit Bescheid vom 7. November 2011 mit. Gleichzeitig setzte sie einen Monatsbeitrag zur Krankenversicherung von 62,00 EUR fest aufgrund des von ihm angegebenen Arbeitseinkommens in Höhe von 400,00 EUR monatlich. Der Bescheid, der auch im Namen der Beigeladenen erging, enthält einen Vorbehalt.
Der Kläger erhob Widerspruch: Die zusätzliche Beitragsfestsetzung widerspreche dem Sozialstaatsprinzip. Zusammen mit seiner Altersrente erreiche er noch nicht einmal die Pfändungsfreigrenze. Einschlägige Regelungen wie beispielsweise § 243 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) seien nicht beachtet worden. Es stehe auch noch nicht fest, dass er monatlich 400,00 Euro verdiene.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2012 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 11. April 2012 Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Er hat im Juli 2013 eine Einnahmen-Überschussrechnung für September 2011 bis Dezember 2011 eingereicht, welche zu einem Überschuss von 935,41 EUR gelangt. Mit Änderungsbescheid vom 22. Januar 2014, der weiterhin unter Vorbehalt ergangen ist, hat die Beklagte Einnahmen von 233,85 EUR pro Monat zu Grunde gelegt und die Beitragspflicht für den Zeitraum September 2011 bis einschließlich Dezember 2012 vorläufig auf monatlich 36,25 EUR festgesetzt.
Zur Klagebegründung hat der Kläger unter anderem vorgebracht, die Beklagte habe den Grenzbetrag des § 226 Abs. 2 SGB V nicht beachtet. 2012 habe er zudem einen Verlust erwirtschaftet. Es bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Beitragssatzes von 15,5 %.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13. März 2014 abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide seien weder rechtswidrig, weil ein de facto noch nicht erzieltes Einkommen zugrunde gelegt werde, noch, weil die Festsetzung nur vorläufig erfolgt sei. Der Grenzbetrag des § 226 Abs. 2 SGB V folge nach dem Wortlaut einem "Alles-Oder-Nichts-Prinzip". Verfassungsrechtliche Bedenken an dieser Vorschrift bestünden nicht. Auch die Zugrundelegung des vollen allgemeinen Beitragssatzes in der KVdR sei verfassungsgemäß (Bezugnahme unter anderem auf Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 24. August 2005 – B 12 KR 29/04 R – juris-Rdnr. 19f).
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 16. April 2014. Zur Begründung führt er aus, dass SG habe § 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) unrichtig angewendet. Es hätte die Einnahmen-Überschussrechnung zugrunde gelegt werden müssen, soweit der Gewinnermittlung -wie hier- durch einen Steuerberater erfolge. Maßgeblich müsse zudem der durchschnittliche Hinzuverdienst sein. 1/20 des Betrages der Bezugsgröße entsprechend § 18 Abs. 1 SGB IV sei abzuziehen. In verfassungsrechtlicher Hinsicht sei unbeachtet geblieben, dass Rentner, die Hinzuverdienste erzielen müssten, regelmäßig auf die Einkünfte zum Leben angewiesen seien.
Die Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 12. Mai 2014 zum einen ausgehend von einem monatlichen Arbeitseinkommen von 233,85 EUR die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung ohne Vorbehalt für die Zeit vom 1. September 2011 bis 31. Dezember 2011 auf 36,25 EUR festgesetzt. Sie hat zum anderen unter Vorbehalt bestimmt, dass aus dem 2012 erzielten Arbeitseinkommen keine Beiträge zu entrichten sind.
Der Kläger hat den Rechtsstreit daraufhin teilweise für erledigt erklärt und beantragt noch,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2014 abzuändern sowie den Bescheid vom 16. April 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Erörterungstermin am 13. November 2015 haben die Beteiligten erklärt, dass im vorliegenden Rechtsstreit nur über die Krankenversicherungsbeiträge entschieden werden und das Ergebnis entsprechend für die Beiträge für die Pflegeversicherungsbeiträge der Beigeladenen übernommen werden solle.
Entscheidungsgründe:
Es konnte im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter alleine entschieden werden, §§ 155 Abs. 3, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Alle Beteiligten haben sich mit dieser Vorgehensweise im Erörterungstermin am 13. November 2015 einverstanden erklärt.
Berufungs- und Klagegegenstand ist (nur noch) der Bescheid vom 16. April 2014. Dieser ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da er den Bescheid vom 7. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2012 und des Änderungsbescheides vom 22. Januar 2014 ersetzt.
Dem Begehren des Klägers muss Erfolg versagt bleiben. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Die Beklagte hat bereits im Widerspruchsbescheid vom 4. April 2012 zutreffend ausgeführt, dass Arbeitseinkommen – also nach § 15 Abs. 1 SGB IV der aus den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit – immer dann voll der Beitragspflicht eines versicherungspflichtigen Rentenbeziehers unterliegt, wenn der monatliche Beitrag 1/20 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (§ 237 Abs. 1 Nr. 3, Satz 2, 226 Abs. 2 SGB V).
Wie die Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind, hat die Rechtsprechung geklärt. Für das Arbeitseinkommen Selbstständiger gilt -primär im Rahmen des § 240 SGB V-, dass außer dem am Einkommenssteuerrecht ausgerichteten Arbeitseinkommen derzeit kein gesetzlich oder anderweitig geregeltes System der Einkommensermittlung zur Verfügung steht, das verwaltungsmäßig durchführbar wäre und ohne unzumutbare Benachteiligungen dieses Personenkreises verwirklicht werden kann (BSG, Urteil vom 2. September 2009 -B 12 KR 21/08 r- juris-Rdnr. 14 f). Die Krankenkassen sind auf die ihnen vorgelegten Bescheide der Finanzämter, insbesondere die Einkommenssteuerbescheide angewiesen. Bei hauptberuflich Selbstständigen können die tatsächlich erzielten Einnahmen und insbesondere der Gewinn, anders als bei Arbeitnehmern, in der Regel nur zeitversetzt zugrunde gelegt werden. Der Betrag des Gewinnes kann verlässlich nur die dem jeweils letzten Einkommenssteuerbescheid -nicht etwa von Steuererklärungen, auch wenn diese mit Hilfe eines Steuerberaters erstellt sind- entnommen werden (BSG, a. a. O. Rdnr. 16). Entsprechend muss auch für selbstständige Tätigkeiten von Rentnern gelten (so bereits Urteil des Senats vom 13. Dezember 2013 -L 1 KR 63/12-; Besprechung des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner – Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner – vom 5. November 2009, zitiert bereits vom SG). Ob die Arbeitseinkommen aus hauptberuflicher oder nebenberuflicher Tätigkeit erzielt werden, kann nämlich kein relevantes Kriterium sein.
2. Das SG hat auch bereits zutreffend die Rechtsprechung des BSG zur vorläufigen Beitragsfestsetzung angeführt, solange der Krankenkasse noch kein Einkommenssteuerbescheid vorgelegt werden kann. Zu Recht hat die Beklagte demnach für das Jahr 2012 noch keine endgültige Beitragsfestsetzung vorgenommen, da der Einkommenssteuerbescheid für dieses Jahr ihr noch nicht vorgelegen hat. 3. Die Beitragspflicht für Rentner ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB V, 06/08, § 237 Rdnr. 7 mit Bezugnahme auf BSG USK 85135 speziell zum Arbeitseinkommen). Dies hat auch bereits das SG ausgeführt.
Dass das SGB V heutzutage den Rentnern die Aufbringung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes sowie des zusätzlichen Beitragssatz alleine zugemutet wird (§§ 247 Abs. 1 und 249 a SGB V) ist vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf Artikel 3 Grundgesetz sowie Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz gebilligt worden, wobei unter anderem berücksichtigt wurde, dass ein Krankengeldbezug ausscheidet (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Juni 2014 -1 BVR 79/09 u. a.- Rdnr. 51 ff). Zur Deckung des Existenzminimums sieht das soziale System die Grundsicherung im Alter nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch vor.
Auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil des SG wird ergänzend verwiesen, § 153 Abs. 2 SGG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Im Streit ist der Sache nach primär noch die Höhe der vom Kläger zu entrichteten Krankenversicherungsbeiträge.
Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er bezieht seit 1. September 2011 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und führt daneben im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit Seminarveranstaltungen durch. Er wird von der Beklagten seit dieser Zeit in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) geführt. Dies teilte sie dem Kläger mit Bescheid vom 7. November 2011 mit. Gleichzeitig setzte sie einen Monatsbeitrag zur Krankenversicherung von 62,00 EUR fest aufgrund des von ihm angegebenen Arbeitseinkommens in Höhe von 400,00 EUR monatlich. Der Bescheid, der auch im Namen der Beigeladenen erging, enthält einen Vorbehalt.
Der Kläger erhob Widerspruch: Die zusätzliche Beitragsfestsetzung widerspreche dem Sozialstaatsprinzip. Zusammen mit seiner Altersrente erreiche er noch nicht einmal die Pfändungsfreigrenze. Einschlägige Regelungen wie beispielsweise § 243 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) seien nicht beachtet worden. Es stehe auch noch nicht fest, dass er monatlich 400,00 Euro verdiene.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2012 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 11. April 2012 Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Er hat im Juli 2013 eine Einnahmen-Überschussrechnung für September 2011 bis Dezember 2011 eingereicht, welche zu einem Überschuss von 935,41 EUR gelangt. Mit Änderungsbescheid vom 22. Januar 2014, der weiterhin unter Vorbehalt ergangen ist, hat die Beklagte Einnahmen von 233,85 EUR pro Monat zu Grunde gelegt und die Beitragspflicht für den Zeitraum September 2011 bis einschließlich Dezember 2012 vorläufig auf monatlich 36,25 EUR festgesetzt.
Zur Klagebegründung hat der Kläger unter anderem vorgebracht, die Beklagte habe den Grenzbetrag des § 226 Abs. 2 SGB V nicht beachtet. 2012 habe er zudem einen Verlust erwirtschaftet. Es bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Beitragssatzes von 15,5 %.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13. März 2014 abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide seien weder rechtswidrig, weil ein de facto noch nicht erzieltes Einkommen zugrunde gelegt werde, noch, weil die Festsetzung nur vorläufig erfolgt sei. Der Grenzbetrag des § 226 Abs. 2 SGB V folge nach dem Wortlaut einem "Alles-Oder-Nichts-Prinzip". Verfassungsrechtliche Bedenken an dieser Vorschrift bestünden nicht. Auch die Zugrundelegung des vollen allgemeinen Beitragssatzes in der KVdR sei verfassungsgemäß (Bezugnahme unter anderem auf Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 24. August 2005 – B 12 KR 29/04 R – juris-Rdnr. 19f).
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 16. April 2014. Zur Begründung führt er aus, dass SG habe § 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) unrichtig angewendet. Es hätte die Einnahmen-Überschussrechnung zugrunde gelegt werden müssen, soweit der Gewinnermittlung -wie hier- durch einen Steuerberater erfolge. Maßgeblich müsse zudem der durchschnittliche Hinzuverdienst sein. 1/20 des Betrages der Bezugsgröße entsprechend § 18 Abs. 1 SGB IV sei abzuziehen. In verfassungsrechtlicher Hinsicht sei unbeachtet geblieben, dass Rentner, die Hinzuverdienste erzielen müssten, regelmäßig auf die Einkünfte zum Leben angewiesen seien.
Die Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 12. Mai 2014 zum einen ausgehend von einem monatlichen Arbeitseinkommen von 233,85 EUR die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung ohne Vorbehalt für die Zeit vom 1. September 2011 bis 31. Dezember 2011 auf 36,25 EUR festgesetzt. Sie hat zum anderen unter Vorbehalt bestimmt, dass aus dem 2012 erzielten Arbeitseinkommen keine Beiträge zu entrichten sind.
Der Kläger hat den Rechtsstreit daraufhin teilweise für erledigt erklärt und beantragt noch,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2014 abzuändern sowie den Bescheid vom 16. April 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Erörterungstermin am 13. November 2015 haben die Beteiligten erklärt, dass im vorliegenden Rechtsstreit nur über die Krankenversicherungsbeiträge entschieden werden und das Ergebnis entsprechend für die Beiträge für die Pflegeversicherungsbeiträge der Beigeladenen übernommen werden solle.
Entscheidungsgründe:
Es konnte im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter alleine entschieden werden, §§ 155 Abs. 3, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Alle Beteiligten haben sich mit dieser Vorgehensweise im Erörterungstermin am 13. November 2015 einverstanden erklärt.
Berufungs- und Klagegegenstand ist (nur noch) der Bescheid vom 16. April 2014. Dieser ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da er den Bescheid vom 7. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2012 und des Änderungsbescheides vom 22. Januar 2014 ersetzt.
Dem Begehren des Klägers muss Erfolg versagt bleiben. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Die Beklagte hat bereits im Widerspruchsbescheid vom 4. April 2012 zutreffend ausgeführt, dass Arbeitseinkommen – also nach § 15 Abs. 1 SGB IV der aus den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit – immer dann voll der Beitragspflicht eines versicherungspflichtigen Rentenbeziehers unterliegt, wenn der monatliche Beitrag 1/20 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (§ 237 Abs. 1 Nr. 3, Satz 2, 226 Abs. 2 SGB V).
Wie die Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind, hat die Rechtsprechung geklärt. Für das Arbeitseinkommen Selbstständiger gilt -primär im Rahmen des § 240 SGB V-, dass außer dem am Einkommenssteuerrecht ausgerichteten Arbeitseinkommen derzeit kein gesetzlich oder anderweitig geregeltes System der Einkommensermittlung zur Verfügung steht, das verwaltungsmäßig durchführbar wäre und ohne unzumutbare Benachteiligungen dieses Personenkreises verwirklicht werden kann (BSG, Urteil vom 2. September 2009 -B 12 KR 21/08 r- juris-Rdnr. 14 f). Die Krankenkassen sind auf die ihnen vorgelegten Bescheide der Finanzämter, insbesondere die Einkommenssteuerbescheide angewiesen. Bei hauptberuflich Selbstständigen können die tatsächlich erzielten Einnahmen und insbesondere der Gewinn, anders als bei Arbeitnehmern, in der Regel nur zeitversetzt zugrunde gelegt werden. Der Betrag des Gewinnes kann verlässlich nur die dem jeweils letzten Einkommenssteuerbescheid -nicht etwa von Steuererklärungen, auch wenn diese mit Hilfe eines Steuerberaters erstellt sind- entnommen werden (BSG, a. a. O. Rdnr. 16). Entsprechend muss auch für selbstständige Tätigkeiten von Rentnern gelten (so bereits Urteil des Senats vom 13. Dezember 2013 -L 1 KR 63/12-; Besprechung des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner – Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner – vom 5. November 2009, zitiert bereits vom SG). Ob die Arbeitseinkommen aus hauptberuflicher oder nebenberuflicher Tätigkeit erzielt werden, kann nämlich kein relevantes Kriterium sein.
2. Das SG hat auch bereits zutreffend die Rechtsprechung des BSG zur vorläufigen Beitragsfestsetzung angeführt, solange der Krankenkasse noch kein Einkommenssteuerbescheid vorgelegt werden kann. Zu Recht hat die Beklagte demnach für das Jahr 2012 noch keine endgültige Beitragsfestsetzung vorgenommen, da der Einkommenssteuerbescheid für dieses Jahr ihr noch nicht vorgelegen hat. 3. Die Beitragspflicht für Rentner ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB V, 06/08, § 237 Rdnr. 7 mit Bezugnahme auf BSG USK 85135 speziell zum Arbeitseinkommen). Dies hat auch bereits das SG ausgeführt.
Dass das SGB V heutzutage den Rentnern die Aufbringung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes sowie des zusätzlichen Beitragssatz alleine zugemutet wird (§§ 247 Abs. 1 und 249 a SGB V) ist vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf Artikel 3 Grundgesetz sowie Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz gebilligt worden, wobei unter anderem berücksichtigt wurde, dass ein Krankengeldbezug ausscheidet (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Juni 2014 -1 BVR 79/09 u. a.- Rdnr. 51 ff). Zur Deckung des Existenzminimums sieht das soziale System die Grundsicherung im Alter nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch vor.
Auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil des SG wird ergänzend verwiesen, § 153 Abs. 2 SGG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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