Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 15 KR 84/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 18/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.829,12 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Im Streit steht primär eine Krankenhausvergütung.
Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses, das zur Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter zugelassen ist.
Sie rechnete mit Rechnung vom 22. November 2007 die stationäre Behandlung eines Versicherten der Beklagten ab, der zwischen dem 9. November 2007 und dem 20. November 2007 stationär behandelt worden war. Die Beklagte beauftragte am 11. Dezember 2007 den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Prüfung des Schweregrades und codierter Nebendiagnosen. Der MDK zeigte der Klägerin am 14. Dezember 2007 den Prüfauftrag an. Mit Gutachten vom selben Tag führte er aus, die Nebendiagnosen M10.09, I35.0 und F10.1 seien nicht zu codieren. Im Ergebnis sei statt der von der Klägerin zugrunde gelegten DRG I08B nur die DRG I08C abzurechnen.
Die Beklagte zahlte zunächst den Rechnungsbetrag von 7.887,12 EUR vollumfänglich am 17. Dezember 2007. Sie teilte dann der Klägerin mit Schreiben vom 20. Februar 2008 das Ergebnis der MDK-Prüfung mit. In ihrem Widerspruchsschreiben wies die Klägerin darauf hin, dass der MDK weder Behandlungsunterlagen des Krankenhauses angefordert noch diese eingesehen habe. Der Prüfauftrag entspreche nicht den Anforderungen gemäß § 275 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Gerne sei die Klägerin bereit, auf entsprechende Anfragen des MDK geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte werde aufgefordert, das vollständige Entgelt für die DRG I08B bis zum 2. Juni 2007 zu überweisen.
Die Beklagte verrechnete den Differenzbetrag in Höhe von 1.729,12 EUR mit einer unstreitigen (neuen) Rechnungsforderung der Klägerin am 21. Februar 2008. Sie wies ferner mit Schreiben vom 5. Juni 2008 darauf hin, dass die Klägerin in ihrem Schreiben inhaltlich nicht auf die Beurteilung des MDK eingegangen sei. Ergänzende medizinische Sachverhalte seien nicht vorgetragen worden. Es gebe keine Vorgabe, dass bei einer gutachterlichen Stellungnahme Unterlagen vom Krankenhaus abgefordert werden müssten.
Die Klägerin hat am 19. März 2013 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben. Sie begehrt die Zahlung der verrechneten 1.729,12 EUR sowie 100,00 EUR Aufwandspauschale. Ihre Codierung der Nebendiagnosen sei zu Recht erfolgt. Ihr Zahlungsanspruch sei auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verjährt, da Verhandlungen zwischen den Beteiligten stattgefunden hätten, welche die Verjährung gehemmt hätten (Bezugnahme auf Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 17. Dezember 2013 – B 1 KR 71/12 R).
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung geltend gemacht. Ihre Verrechnung sei im Jahr 2008 erfolgt, so dass die vierjährige Verjährungsfrist am 31. Dezember 2012 abgelaufen sei. Sie habe in ihrem Schreiben vom 5. Juni 2008 deutlich gemacht, bei ihrer Verrechnung zu verbleiben. Anschließend seien keine Verhandlungen mehr geführt worden.
Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage mit Urteil vom 25. November 2014 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Anspruch der Klägerin sei verjährt. Vergütungsanforderungen der Klägerin unterlägen der kurzen sozialrechtlichen vierjährigen Verjährungsfrist, wie dies auch zwischen den Beteiligten außer Streit stehe. Zu Unrecht berufe sich die Klägerin auf eine Hemmung der Verjährung nach § 203 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Vertragsverhandlungen im Sinne dieser Vorschrift seien hier erfolgt, auch nicht unter Anwendung der Auslegung dieses Begriffes im Sinne des von der Beklagten angeführten Urteils des BSG. Danach sei der Begriff der Verhandlung zwar weit auszulegen. Es genüge jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehne. Verhandlungen schwebten schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgebe, die der jeweils anderen die Annahme gestatteten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich sei, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert werde oder dass Erfolgsaussichten bestünden. Denn auch diese (weiten) Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 16. Mai 2008 deutlich gemacht, dass sie ggf. den Klageweg bestreiten werde. Die Beklagte habe im Antwortschreiben klar zum Ausdruck gebracht, von ihrer Position nicht abzuweichen und es bei der Verrechnung zu belassen.
Gegen das ihr am 9. Dezember 2014 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 9. Januar 2015. Das Sozialgericht habe fehlerhaft unter die von ihm in Bezug genommene Rechtsprechung des BSG subsumiert. Ihr Hinweis in ihrem Schreiben vom 15. Mai 2008, sich vorzubehalten, eine Klage zu erheben, sei keine abschließende Aussage darüber gewesen, tatsächlich unbedingt Klage erheben zu wollen.
Sie beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Potsdam vom 25. November 2015 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.729,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Februar 2008 zu zahlen sowie einen Betrag von 100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG habe richtig darauf hingewiesen, dass die Verjährungsfrist ab dem 1. Januar 2009 begonnen und am 31. Dezember 2013 geendet habe.
Entscheidungsgründe:
Es konnte im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Er hält auch eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Der Senat hat die Beteiligten hierauf mit Verfügungen vom 5. Mai 2015 sowie vom 24. Oktober 2016 hingewiesen.
Der Berufung muss Erfolg versagt bleiben. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des eingeklagten Betrages, da ihre Forderung verjährt ist. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im angegriffenen Urteil wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen.
Soweit das Sozialgericht ein Verjährungsende nicht zum 31. Dezember 2012, sondern erst zum 31. Dezember des Folgejahres formuliert hat, handelt es sich um ein bloßes Versehen. Ende 2013 wäre bereits das fünfte Jahr verstrichen.
Ergänzend wird auf das den Beteiligten bekannte Urteil des Senats vom 29. Januar 2016 (L 1 KR 97/15) verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht gegeben. Der Beschluss über den Streitwert, der nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar ist, beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
Tatbestand:
Im Streit steht primär eine Krankenhausvergütung.
Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses, das zur Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter zugelassen ist.
Sie rechnete mit Rechnung vom 22. November 2007 die stationäre Behandlung eines Versicherten der Beklagten ab, der zwischen dem 9. November 2007 und dem 20. November 2007 stationär behandelt worden war. Die Beklagte beauftragte am 11. Dezember 2007 den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Prüfung des Schweregrades und codierter Nebendiagnosen. Der MDK zeigte der Klägerin am 14. Dezember 2007 den Prüfauftrag an. Mit Gutachten vom selben Tag führte er aus, die Nebendiagnosen M10.09, I35.0 und F10.1 seien nicht zu codieren. Im Ergebnis sei statt der von der Klägerin zugrunde gelegten DRG I08B nur die DRG I08C abzurechnen.
Die Beklagte zahlte zunächst den Rechnungsbetrag von 7.887,12 EUR vollumfänglich am 17. Dezember 2007. Sie teilte dann der Klägerin mit Schreiben vom 20. Februar 2008 das Ergebnis der MDK-Prüfung mit. In ihrem Widerspruchsschreiben wies die Klägerin darauf hin, dass der MDK weder Behandlungsunterlagen des Krankenhauses angefordert noch diese eingesehen habe. Der Prüfauftrag entspreche nicht den Anforderungen gemäß § 275 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Gerne sei die Klägerin bereit, auf entsprechende Anfragen des MDK geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte werde aufgefordert, das vollständige Entgelt für die DRG I08B bis zum 2. Juni 2007 zu überweisen.
Die Beklagte verrechnete den Differenzbetrag in Höhe von 1.729,12 EUR mit einer unstreitigen (neuen) Rechnungsforderung der Klägerin am 21. Februar 2008. Sie wies ferner mit Schreiben vom 5. Juni 2008 darauf hin, dass die Klägerin in ihrem Schreiben inhaltlich nicht auf die Beurteilung des MDK eingegangen sei. Ergänzende medizinische Sachverhalte seien nicht vorgetragen worden. Es gebe keine Vorgabe, dass bei einer gutachterlichen Stellungnahme Unterlagen vom Krankenhaus abgefordert werden müssten.
Die Klägerin hat am 19. März 2013 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben. Sie begehrt die Zahlung der verrechneten 1.729,12 EUR sowie 100,00 EUR Aufwandspauschale. Ihre Codierung der Nebendiagnosen sei zu Recht erfolgt. Ihr Zahlungsanspruch sei auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verjährt, da Verhandlungen zwischen den Beteiligten stattgefunden hätten, welche die Verjährung gehemmt hätten (Bezugnahme auf Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 17. Dezember 2013 – B 1 KR 71/12 R).
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung geltend gemacht. Ihre Verrechnung sei im Jahr 2008 erfolgt, so dass die vierjährige Verjährungsfrist am 31. Dezember 2012 abgelaufen sei. Sie habe in ihrem Schreiben vom 5. Juni 2008 deutlich gemacht, bei ihrer Verrechnung zu verbleiben. Anschließend seien keine Verhandlungen mehr geführt worden.
Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage mit Urteil vom 25. November 2014 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Anspruch der Klägerin sei verjährt. Vergütungsanforderungen der Klägerin unterlägen der kurzen sozialrechtlichen vierjährigen Verjährungsfrist, wie dies auch zwischen den Beteiligten außer Streit stehe. Zu Unrecht berufe sich die Klägerin auf eine Hemmung der Verjährung nach § 203 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Vertragsverhandlungen im Sinne dieser Vorschrift seien hier erfolgt, auch nicht unter Anwendung der Auslegung dieses Begriffes im Sinne des von der Beklagten angeführten Urteils des BSG. Danach sei der Begriff der Verhandlung zwar weit auszulegen. Es genüge jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehne. Verhandlungen schwebten schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgebe, die der jeweils anderen die Annahme gestatteten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich sei, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert werde oder dass Erfolgsaussichten bestünden. Denn auch diese (weiten) Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 16. Mai 2008 deutlich gemacht, dass sie ggf. den Klageweg bestreiten werde. Die Beklagte habe im Antwortschreiben klar zum Ausdruck gebracht, von ihrer Position nicht abzuweichen und es bei der Verrechnung zu belassen.
Gegen das ihr am 9. Dezember 2014 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 9. Januar 2015. Das Sozialgericht habe fehlerhaft unter die von ihm in Bezug genommene Rechtsprechung des BSG subsumiert. Ihr Hinweis in ihrem Schreiben vom 15. Mai 2008, sich vorzubehalten, eine Klage zu erheben, sei keine abschließende Aussage darüber gewesen, tatsächlich unbedingt Klage erheben zu wollen.
Sie beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Potsdam vom 25. November 2015 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.729,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Februar 2008 zu zahlen sowie einen Betrag von 100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG habe richtig darauf hingewiesen, dass die Verjährungsfrist ab dem 1. Januar 2009 begonnen und am 31. Dezember 2013 geendet habe.
Entscheidungsgründe:
Es konnte im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Er hält auch eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Der Senat hat die Beteiligten hierauf mit Verfügungen vom 5. Mai 2015 sowie vom 24. Oktober 2016 hingewiesen.
Der Berufung muss Erfolg versagt bleiben. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des eingeklagten Betrages, da ihre Forderung verjährt ist. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im angegriffenen Urteil wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen.
Soweit das Sozialgericht ein Verjährungsende nicht zum 31. Dezember 2012, sondern erst zum 31. Dezember des Folgejahres formuliert hat, handelt es sich um ein bloßes Versehen. Ende 2013 wäre bereits das fünfte Jahr verstrichen.
Ergänzend wird auf das den Beteiligten bekannte Urteil des Senats vom 29. Januar 2016 (L 1 KR 97/15) verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht gegeben. Der Beschluss über den Streitwert, der nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar ist, beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
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