Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 AS 431/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 84/14 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu er- statten
Gründe:
Nach § 193 Abs 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil bzw Beschluss beendet wird. Diese Entscheidung obliegt im vorliegenden Fall dem Vorsitzenden des Senats als Berichterstatter (§ 155 Abs 2 Satz 1 Satz Nr 5 iVm Abs 4 SGG). Die Nichzulassungsbeschwerde ist durch Rücknahme erledigt.
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten bei Erledigung des Verfahrens ohne Urteil bzw Beschluss einander Kosten zu erstatten haben, erfolgt nach sachgemäßem bzw billigem Ermessen. Dabei steht grundsätzlich der nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beurteilende Verfahrenserfolg im Vordergrund (vgl Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 01. April 2010 - B 13 R 233/09 B, juris RdNr 8 mwN). Allerdings sind auch die Gründe für die – hier – Einlegung der Beschwerde iS des Veranlassungsprinzips zu berücksichtigen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, RdNr 12b zu § 193).
An diesem Maßstab gemessen entspricht es der Billigkeit, dass der Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht trägt, denn die Beschwerde war nicht fristgerecht, dh innerhalb der Frist des § 145 Abs 1 Satz 2 SGG – ein Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils – eingelegt und damit unzulässig. Die Frist wäre nur dann nicht einzuhalten gewesen, wenn die Rechtsmittelbelehrung in angefochtenen Urteil unzutreffend gewesen wäre, weil dann eine Frist von einem Jahr gilt (§ 66 Abs 1 und 2 SGG) bzw die Frist nicht in Gang gesetzt wäre (dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. Dezember 2006 – B 4 R 19/06 R, juris RdNr 54 mwN) oder wenn eine Wiedereinsetzung in Betracht käme. Die Belehrung im Urteil – zulassungsfreie Berufung – war richtig, weil das Klageverfahren Ansprüche betraf, die die maßgebliche Wertgrenze des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG von mehr als 750,00 EUR übertraf – diesen Wert kann der Kläger auch nicht (nachträglich) beschränken, er kann nur – wie es hier im Weiteren geschehen ist – den weiter verfolgten Teil des Anspruchs auf 750,00 EUR oder weniger beschränken und sich damit der Berufung begeben. Dieser Fall der nachträglichen Beschränkung ist für die Beurteilung der Richtigkeit Rechtsmittelbelehrung bedeutungslos, da sie nicht alle denkbaren Eventualitäten – hier: Dispositionen des Klägers – berücksichtigen muss (vgl Bienert, Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung nach § 145 des Sozialgerichtsgesetzes, info also 2014, 198ff Fußnote 30).
Hier war Gegenstand des Klageverfahrens ein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung und zwar, da es an einer ausdrücklichen Beschränkung fehlte, in "maximaler" Höhe (Meistbegünstigungsgrundsatz, dazu BSG, Urteil vom 02. April 2014 – B 4 AS 29/13 R, juris RdNr 16 mwN). Dies war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des SG ein Betrag von mehr als 750,00 EUR. Ein Anspruch in dieser Höhe ergibt sich, wenn im streitigen Zeitraum (April bis September 2010) die monatlichen Einzelbedarfe (dazu zuletzt BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 78/12 R, juris RdNr 21), wie sie sich aus der Auflistung des Klägers anlässlich der ersten Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (Schriftsatz vom 04. Januar 2014) ergeben und die monatlichen Kosten für Heizstrom (34,64 EUR verteilt auf 6 Monate = 5,77 EUR/Monat) addiert werden sowie die tatsächlich erbrachten Leistungen (43,16 EUR monatlich) saldiert werden.
Konkret ergeben sich folgende Bedarfe für Unterkunft und Heizung: April 2010 125,00 EUR + 5,77 EUR, Mai 2010 5,77 EUR, Juni 2010 125,00 EUR + 5,77 EUR, Juli 2010 5,77 EUR, August 2010 27,98 EUR + 125,00 EUR + 5,77 EUR, September 2010 692, 82 EUR + 5,77 EUR.
Damit ist der Betrag von 750,00 EUR überschritten, gleichviel, ob von der Summe dieser Beträge (1130,44 EUR) die tatsächlich für Unterkunft und Heizung erbrachte Leistung von 43,16 EUR monatlich für 4 – in den Monaten Mai und Juni bleibt der zutreffend bestimmte Bedarf hinter der für Unterkunft und Heizung bewilligten Leistung zurück - oder für 6 Monate abgezogen wird.
Ein Wiedereinsetzungsgrund ergibt sich nicht im Zusammenhang mit dem Schreiben des Gerichts vom 03. Januar 2014, in dem es heißt, die zunächst erhobene Berufung dürfte unzulässig sein, denn insoweit handelt es sich nicht um mehr als den Hinweis, klägerseits zu überprüfen, worum (noch) gestritten werden soll.
Es besteht aber Anlass auf folgendes hinzuweisen: Ausgehend von einer zu-lässigen Nichtzulassungsbeschwerde ergäbe sich ebenfalls keine Erfolgsprognose, die eine Kostenerstattung zur Folge haben müsste. Für die Beurteilung des Ausmaßes des Erfolgs ist nicht allein auf die Frage abzustellen, ob durch Beschluss des Landessozialgerichts eine (beschränkte oder unbeschränkte) Zulassung der Berufung hätte erfolgen müssen. Entscheidend sind vielmehr der mutmaßliche Ausgang des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Berufung (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 13. Februar 2003 – VII ZR 121/02, juris RdNr 8; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – IX ZR 226/14, juris RdNr 6, jeweils zu § 91a Zivilprozessordnung, wonach die Entscheidung ebenfalls nach billigem Ermessen zu treffen ist). Hier wäre die Berufung zuzulassen gewesen, da ein gerügter Verfahrensfehler (Entscheidungsausfall) des SG insofern vorlag, als es über den anerkannten Teil des Anspruchs auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht (weder mit Teilanerkenntnisurteil, dazu BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 62/02 R, juris RdNr 16, noch in dem Sinne, dass Tenor oder Entscheidungsgründe erkennen ließen, dass es die Klage im Umfang des Anerkenntnisse mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig gehalten hätte) entschieden hat. In der zuzulassenden Berufung hätte der Kläger aber nur mit einer geringfügigen Quote bezogen auf den mit der Nichtzulassungsbeschwerde anhängig gewordenen Streitgegenstand obsiegt. Denn bei bzw mit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sind Ansprüche im Umfang von 750,00 EUR streitgegenständlich geworden bzw geblieben, da eine Beschränkung auf diesen Betrag erfolgen musste, um eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft zu machen, eine weitere Einschränkung zu diesem Zeitpunkt aber weder ausdrücklich vorgenommen wurde, noch dem Vortrag durch Auslegung zu entnehmen war. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat der Kläger dann – wohlmöglich unter Verkennung der Erfolgsaussichten – im Weiteren nur noch einen Betrag von 34,64 EUR geltend gemacht, wie der Umstand erweist, dass er das Rechtsmittel zurückgenommen hat, nachdem der genannte Betrag ausgekehrt wurde; damit verbleibt nur noch eine vernachlässigungsfähige Obsiegensquote.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Nach § 193 Abs 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil bzw Beschluss beendet wird. Diese Entscheidung obliegt im vorliegenden Fall dem Vorsitzenden des Senats als Berichterstatter (§ 155 Abs 2 Satz 1 Satz Nr 5 iVm Abs 4 SGG). Die Nichzulassungsbeschwerde ist durch Rücknahme erledigt.
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten bei Erledigung des Verfahrens ohne Urteil bzw Beschluss einander Kosten zu erstatten haben, erfolgt nach sachgemäßem bzw billigem Ermessen. Dabei steht grundsätzlich der nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beurteilende Verfahrenserfolg im Vordergrund (vgl Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 01. April 2010 - B 13 R 233/09 B, juris RdNr 8 mwN). Allerdings sind auch die Gründe für die – hier – Einlegung der Beschwerde iS des Veranlassungsprinzips zu berücksichtigen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, RdNr 12b zu § 193).
An diesem Maßstab gemessen entspricht es der Billigkeit, dass der Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht trägt, denn die Beschwerde war nicht fristgerecht, dh innerhalb der Frist des § 145 Abs 1 Satz 2 SGG – ein Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils – eingelegt und damit unzulässig. Die Frist wäre nur dann nicht einzuhalten gewesen, wenn die Rechtsmittelbelehrung in angefochtenen Urteil unzutreffend gewesen wäre, weil dann eine Frist von einem Jahr gilt (§ 66 Abs 1 und 2 SGG) bzw die Frist nicht in Gang gesetzt wäre (dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. Dezember 2006 – B 4 R 19/06 R, juris RdNr 54 mwN) oder wenn eine Wiedereinsetzung in Betracht käme. Die Belehrung im Urteil – zulassungsfreie Berufung – war richtig, weil das Klageverfahren Ansprüche betraf, die die maßgebliche Wertgrenze des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG von mehr als 750,00 EUR übertraf – diesen Wert kann der Kläger auch nicht (nachträglich) beschränken, er kann nur – wie es hier im Weiteren geschehen ist – den weiter verfolgten Teil des Anspruchs auf 750,00 EUR oder weniger beschränken und sich damit der Berufung begeben. Dieser Fall der nachträglichen Beschränkung ist für die Beurteilung der Richtigkeit Rechtsmittelbelehrung bedeutungslos, da sie nicht alle denkbaren Eventualitäten – hier: Dispositionen des Klägers – berücksichtigen muss (vgl Bienert, Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung nach § 145 des Sozialgerichtsgesetzes, info also 2014, 198ff Fußnote 30).
Hier war Gegenstand des Klageverfahrens ein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung und zwar, da es an einer ausdrücklichen Beschränkung fehlte, in "maximaler" Höhe (Meistbegünstigungsgrundsatz, dazu BSG, Urteil vom 02. April 2014 – B 4 AS 29/13 R, juris RdNr 16 mwN). Dies war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des SG ein Betrag von mehr als 750,00 EUR. Ein Anspruch in dieser Höhe ergibt sich, wenn im streitigen Zeitraum (April bis September 2010) die monatlichen Einzelbedarfe (dazu zuletzt BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 78/12 R, juris RdNr 21), wie sie sich aus der Auflistung des Klägers anlässlich der ersten Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (Schriftsatz vom 04. Januar 2014) ergeben und die monatlichen Kosten für Heizstrom (34,64 EUR verteilt auf 6 Monate = 5,77 EUR/Monat) addiert werden sowie die tatsächlich erbrachten Leistungen (43,16 EUR monatlich) saldiert werden.
Konkret ergeben sich folgende Bedarfe für Unterkunft und Heizung: April 2010 125,00 EUR + 5,77 EUR, Mai 2010 5,77 EUR, Juni 2010 125,00 EUR + 5,77 EUR, Juli 2010 5,77 EUR, August 2010 27,98 EUR + 125,00 EUR + 5,77 EUR, September 2010 692, 82 EUR + 5,77 EUR.
Damit ist der Betrag von 750,00 EUR überschritten, gleichviel, ob von der Summe dieser Beträge (1130,44 EUR) die tatsächlich für Unterkunft und Heizung erbrachte Leistung von 43,16 EUR monatlich für 4 – in den Monaten Mai und Juni bleibt der zutreffend bestimmte Bedarf hinter der für Unterkunft und Heizung bewilligten Leistung zurück - oder für 6 Monate abgezogen wird.
Ein Wiedereinsetzungsgrund ergibt sich nicht im Zusammenhang mit dem Schreiben des Gerichts vom 03. Januar 2014, in dem es heißt, die zunächst erhobene Berufung dürfte unzulässig sein, denn insoweit handelt es sich nicht um mehr als den Hinweis, klägerseits zu überprüfen, worum (noch) gestritten werden soll.
Es besteht aber Anlass auf folgendes hinzuweisen: Ausgehend von einer zu-lässigen Nichtzulassungsbeschwerde ergäbe sich ebenfalls keine Erfolgsprognose, die eine Kostenerstattung zur Folge haben müsste. Für die Beurteilung des Ausmaßes des Erfolgs ist nicht allein auf die Frage abzustellen, ob durch Beschluss des Landessozialgerichts eine (beschränkte oder unbeschränkte) Zulassung der Berufung hätte erfolgen müssen. Entscheidend sind vielmehr der mutmaßliche Ausgang des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Berufung (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 13. Februar 2003 – VII ZR 121/02, juris RdNr 8; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – IX ZR 226/14, juris RdNr 6, jeweils zu § 91a Zivilprozessordnung, wonach die Entscheidung ebenfalls nach billigem Ermessen zu treffen ist). Hier wäre die Berufung zuzulassen gewesen, da ein gerügter Verfahrensfehler (Entscheidungsausfall) des SG insofern vorlag, als es über den anerkannten Teil des Anspruchs auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht (weder mit Teilanerkenntnisurteil, dazu BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 62/02 R, juris RdNr 16, noch in dem Sinne, dass Tenor oder Entscheidungsgründe erkennen ließen, dass es die Klage im Umfang des Anerkenntnisse mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig gehalten hätte) entschieden hat. In der zuzulassenden Berufung hätte der Kläger aber nur mit einer geringfügigen Quote bezogen auf den mit der Nichtzulassungsbeschwerde anhängig gewordenen Streitgegenstand obsiegt. Denn bei bzw mit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sind Ansprüche im Umfang von 750,00 EUR streitgegenständlich geworden bzw geblieben, da eine Beschränkung auf diesen Betrag erfolgen musste, um eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft zu machen, eine weitere Einschränkung zu diesem Zeitpunkt aber weder ausdrücklich vorgenommen wurde, noch dem Vortrag durch Auslegung zu entnehmen war. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat der Kläger dann – wohlmöglich unter Verkennung der Erfolgsaussichten – im Weiteren nur noch einen Betrag von 34,64 EUR geltend gemacht, wie der Umstand erweist, dass er das Rechtsmittel zurückgenommen hat, nachdem der genannte Betrag ausgekehrt wurde; damit verbleibt nur noch eine vernachlässigungsfähige Obsiegensquote.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
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