Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 7 KR 209/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 525/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. September 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. September 2016 ist unbegründet. Denn weder ist die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts bereits kraft Gesetzes zulässig noch sind Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG gegeben.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Beteiligten ausweislich des angegriffenen Bescheides vom 12. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2015 um die Bewilligung der Kostenübernahme für eine Krankenfahrt am 12. Februar 2015 gestritten. Auch nach dem jetzigen Vorbringen geht es maximal um Kostenerstattung für einzelne Fahrten zu Ärzten in Höhe von in der Summe 554,20 EUR. Im Streit sind damit weder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr noch ist der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht.
Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Hiernach ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsache nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Klärungsfähigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn es auf die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage im konkreten Rechtsfall ankommt, wenn sie also für den zu entscheidenden Streitfall rechtserheblich ist. Nicht klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, weil sie sich beispielsweise unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder sie bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. Kummer, Der Zugang zur Berufungsinstanz nach neuem Recht, NZS 1993, S. 337 ff. [341] m. w. Nachw.).
Die Klägerin vertritt in ihrer Beschwerde in der Sache die Auffassung, die einschlägige Richtlinie, die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V (Krankentransport-Richtlinie), sei kein förmliches Gesetz und müsse deshalb im Einzelfall angepasst werden.
Allerdings hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden, dass die gesetzeskonforme Konkretisierung der Ausnahmen nach § 60 Abs.1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) durch die Krankentransport-RL nicht aufgrund ranghöheren Rechts erweiternd auszulegen ist (BSG, Urteil vom 26. September 2006 – B 1 KR 20/05 R –, SozR 4-2500 § 60 Nr. 1, Rdnr. 12).
Sowohl die Beklagte als auch die Gerichte haben sich an die geltende Gesetze zu halten, zu denen auch die im Rang unter den förmlichen Bundesgesetzen stehende Normen gehören. Dies gilt auch dann, wenn ein Kläger Regelungen -wie hier- für "unsozial³" hält.
Die Berufung ist auch nicht wegen der Abweichung von der Rechtsprechung eines Obergerichts zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Dieser Zulassungsgrund setzt nach der Rechtsprechung des BSG voraus, dass einerseits ein abstrakter Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung und andererseits ein der Entscheidung eines Obergerichts zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen. Dabei muss das abweichende Gericht den mit der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht übereinstimmenden Rechtssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt, insoweit eine die Entscheidung tragende Rechtsansicht entwickelt und damit der obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen haben. Dagegen genügt nicht ein Rechtsirrtum im Einzelfall, also zum Beispiel eine fehlerhafte Subsumtion des Sachverhalts, eine unzutreffende Beurteilung oder das Übersehen einer Rechtsfrage (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 160 Rdnr. 13 und 14 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Sozialgericht hat keinen, von einer obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden, tragenden Rechtssatz entwickelt.
Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (Zulassungsgrund § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) zuzulassen. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der geltend gemachte Mangel muss sich auf das Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil und nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils beziehen. Der Verfahrensmangel muss wesentlich sein, d. h. das angefochtene Urteil muss auf diesem Mangel beruhen können. Dies ist schon dann der Fall, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verfahrensmangel das Urteil beeinflusst hat, das Gericht also ohne diesen Verfahrensmangel zu einem für den Kläger günstigeren Urteil gekommen wäre (Leitherer, a. a. O., § 160 Rdnr. 23). Dabei ist bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, von der Rechtsauffassung des Gerichts auszugehen, dem der Verfahrensmangel unterstellt wird.
Anhaltspunkte für einen solchen Mangel sind nicht ersichtlich.
Insbesondere hat der Vorsitzende der 7. Kammer des Sozialgerichts Potsdam in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2016 Herrn Br zu Recht als Beistand in der Hauptverhandlung zurückgewiesen. Dieser kann für die Klägerin nicht als Bevollmächtigter auftreten. Auf die Verfügung des Senats vom 16. Dezember 2016 wird hierzu verwiesen. Angesichts dessen protokollierten Auftretens vor Gericht war seine Zulassung als Beistand nach § 73 Abs. 7 S. 3 SGG jedenfalls nicht sachdienlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Nach § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Gründe:
Die gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. September 2016 ist unbegründet. Denn weder ist die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts bereits kraft Gesetzes zulässig noch sind Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG gegeben.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Beteiligten ausweislich des angegriffenen Bescheides vom 12. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2015 um die Bewilligung der Kostenübernahme für eine Krankenfahrt am 12. Februar 2015 gestritten. Auch nach dem jetzigen Vorbringen geht es maximal um Kostenerstattung für einzelne Fahrten zu Ärzten in Höhe von in der Summe 554,20 EUR. Im Streit sind damit weder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr noch ist der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht.
Die Berufung ist auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Hiernach ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsache nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Klärungsfähigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn es auf die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage im konkreten Rechtsfall ankommt, wenn sie also für den zu entscheidenden Streitfall rechtserheblich ist. Nicht klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, weil sie sich beispielsweise unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder sie bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. Kummer, Der Zugang zur Berufungsinstanz nach neuem Recht, NZS 1993, S. 337 ff. [341] m. w. Nachw.).
Die Klägerin vertritt in ihrer Beschwerde in der Sache die Auffassung, die einschlägige Richtlinie, die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V (Krankentransport-Richtlinie), sei kein förmliches Gesetz und müsse deshalb im Einzelfall angepasst werden.
Allerdings hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden, dass die gesetzeskonforme Konkretisierung der Ausnahmen nach § 60 Abs.1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) durch die Krankentransport-RL nicht aufgrund ranghöheren Rechts erweiternd auszulegen ist (BSG, Urteil vom 26. September 2006 – B 1 KR 20/05 R –, SozR 4-2500 § 60 Nr. 1, Rdnr. 12).
Sowohl die Beklagte als auch die Gerichte haben sich an die geltende Gesetze zu halten, zu denen auch die im Rang unter den förmlichen Bundesgesetzen stehende Normen gehören. Dies gilt auch dann, wenn ein Kläger Regelungen -wie hier- für "unsozial³" hält.
Die Berufung ist auch nicht wegen der Abweichung von der Rechtsprechung eines Obergerichts zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Dieser Zulassungsgrund setzt nach der Rechtsprechung des BSG voraus, dass einerseits ein abstrakter Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung und andererseits ein der Entscheidung eines Obergerichts zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen. Dabei muss das abweichende Gericht den mit der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht übereinstimmenden Rechtssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt, insoweit eine die Entscheidung tragende Rechtsansicht entwickelt und damit der obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen haben. Dagegen genügt nicht ein Rechtsirrtum im Einzelfall, also zum Beispiel eine fehlerhafte Subsumtion des Sachverhalts, eine unzutreffende Beurteilung oder das Übersehen einer Rechtsfrage (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 160 Rdnr. 13 und 14 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Sozialgericht hat keinen, von einer obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden, tragenden Rechtssatz entwickelt.
Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (Zulassungsgrund § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) zuzulassen. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der geltend gemachte Mangel muss sich auf das Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil und nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils beziehen. Der Verfahrensmangel muss wesentlich sein, d. h. das angefochtene Urteil muss auf diesem Mangel beruhen können. Dies ist schon dann der Fall, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verfahrensmangel das Urteil beeinflusst hat, das Gericht also ohne diesen Verfahrensmangel zu einem für den Kläger günstigeren Urteil gekommen wäre (Leitherer, a. a. O., § 160 Rdnr. 23). Dabei ist bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, von der Rechtsauffassung des Gerichts auszugehen, dem der Verfahrensmangel unterstellt wird.
Anhaltspunkte für einen solchen Mangel sind nicht ersichtlich.
Insbesondere hat der Vorsitzende der 7. Kammer des Sozialgerichts Potsdam in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2016 Herrn Br zu Recht als Beistand in der Hauptverhandlung zurückgewiesen. Dieser kann für die Klägerin nicht als Bevollmächtigter auftreten. Auf die Verfügung des Senats vom 16. Dezember 2016 wird hierzu verwiesen. Angesichts dessen protokollierten Auftretens vor Gericht war seine Zulassung als Beistand nach § 73 Abs. 7 S. 3 SGG jedenfalls nicht sachdienlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Nach § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
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