Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 89 KR 2085/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 125/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschuss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für beide Instanzenzüge auf jeweils 15969,51 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die am 14. März 2017 erhobene Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. November 2016 gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2016 anzuordnen.
Nach § 86 a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG unter anderem bei einem Prüfbescheid wie hier nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).Gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache jedoch auf Antrag durch Beschluss die aufschiebende Wirkung anordnen. Es handelt sich um eine gerichtliche Interessenabwägung nach pflichtgemäßem Ermessen, bei welcher die für und gegen einen Sofortvollzug sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen sind. Maßgeblich ist dabei, ob das Hauptsacherechtsmittel voraussichtlich erfolglos bleiben oder zur Aufhebung des angegriffenen Bescheides führen wird, weil dieser sich als rechtswidrig darstellt und auch ein Recht des Widerspruchsführers bzw. Klägers verletzt. Ist die künftige Bestandskraft absehbar, rechtfertigt sich das bereits durch Gesetz vorausgesetzte öffentliche Interesse am Sofortvollzug und es ist dem Betroffenen regelmäßig zumutbar, der Regelung schon jetzt unterworfen zu sein. Umgekehrt besteht kein öffentliches Interesse an der Vollziehung rechtswidriger Maßnahmen. Hier überwiegt aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gebotenen und alleine möglichen summarischen Prüfung der Sachlage im Ergebnis das von Gesetzes wegen vermutete öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Dies hat das Sozialgericht im angefochtenen umfassend Beschluss dargestellt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf und auf die ausführliche Darstellung des Sachverhaltes verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 SGG.
Das Beschwerdevorbringen weist keine neuen Gesichtspunkte auf. Es sei falsch, dass sich das Sozialgericht nicht mit der Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Mindestlohnaufzeichnungsverordnung -MiLoAufzV) umfassend auseinandergesetzt habe.
Der Senat teilt dessen Auffassung und die der Antragsgegnerin, dass es deutliche Anhaltspunkte gibt, dass die vorgelegten Stundenaufzeichnungen die tatsächliche Arbeitszeit nicht korrekt wiedergeben. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu angeblichen Unterbrechungen der Arbeit vermögen diese Einschätzungen nicht zu erschüttern. Der Senat teilt ferner die Auffassung des Sozialgerichts, dass der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte schätzen kann, wenn er diese nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, § 28 f Abs. 2 S. 3 SGB IV (vgl. zuletzt Urteil vom 08. Juli 2016 – L 1 KR 405/14 –, juris-Rdnr. 50, juris) Ob und in wieweit ein Arbeitnehmer für Klagen vor den Arbeitsgerichten auf ausstehenden Mindestlohn die konkreten geleisteten Stunden darlegen muss, ist für Prüfverfahren nach dem SGB IV nicht von tragender Relevanz.
Anhaltspunkte für eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte als Folge der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Prüfungs- und Beitragsnachforderungsbescheides sind im Beschwerdeverfahren nicht neu vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Es kann deshalb auch insoweit auf den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG, die Hälfte des im Hauptsacheverfahren streitbefangenen Nachforderungsbetrages samt bereits festgesetzter Säumniszuschläge). Die Abänderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz folgt aus § 63 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 14. März 2017 erhobene Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. November 2016 gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2016 anzuordnen.
Nach § 86 a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG unter anderem bei einem Prüfbescheid wie hier nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).Gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache jedoch auf Antrag durch Beschluss die aufschiebende Wirkung anordnen. Es handelt sich um eine gerichtliche Interessenabwägung nach pflichtgemäßem Ermessen, bei welcher die für und gegen einen Sofortvollzug sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen sind. Maßgeblich ist dabei, ob das Hauptsacherechtsmittel voraussichtlich erfolglos bleiben oder zur Aufhebung des angegriffenen Bescheides führen wird, weil dieser sich als rechtswidrig darstellt und auch ein Recht des Widerspruchsführers bzw. Klägers verletzt. Ist die künftige Bestandskraft absehbar, rechtfertigt sich das bereits durch Gesetz vorausgesetzte öffentliche Interesse am Sofortvollzug und es ist dem Betroffenen regelmäßig zumutbar, der Regelung schon jetzt unterworfen zu sein. Umgekehrt besteht kein öffentliches Interesse an der Vollziehung rechtswidriger Maßnahmen. Hier überwiegt aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gebotenen und alleine möglichen summarischen Prüfung der Sachlage im Ergebnis das von Gesetzes wegen vermutete öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Dies hat das Sozialgericht im angefochtenen umfassend Beschluss dargestellt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf und auf die ausführliche Darstellung des Sachverhaltes verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 SGG.
Das Beschwerdevorbringen weist keine neuen Gesichtspunkte auf. Es sei falsch, dass sich das Sozialgericht nicht mit der Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Mindestlohnaufzeichnungsverordnung -MiLoAufzV) umfassend auseinandergesetzt habe.
Der Senat teilt dessen Auffassung und die der Antragsgegnerin, dass es deutliche Anhaltspunkte gibt, dass die vorgelegten Stundenaufzeichnungen die tatsächliche Arbeitszeit nicht korrekt wiedergeben. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu angeblichen Unterbrechungen der Arbeit vermögen diese Einschätzungen nicht zu erschüttern. Der Senat teilt ferner die Auffassung des Sozialgerichts, dass der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte schätzen kann, wenn er diese nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, § 28 f Abs. 2 S. 3 SGB IV (vgl. zuletzt Urteil vom 08. Juli 2016 – L 1 KR 405/14 –, juris-Rdnr. 50, juris) Ob und in wieweit ein Arbeitnehmer für Klagen vor den Arbeitsgerichten auf ausstehenden Mindestlohn die konkreten geleisteten Stunden darlegen muss, ist für Prüfverfahren nach dem SGB IV nicht von tragender Relevanz.
Anhaltspunkte für eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte als Folge der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Prüfungs- und Beitragsnachforderungsbescheides sind im Beschwerdeverfahren nicht neu vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Es kann deshalb auch insoweit auf den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG, die Hälfte des im Hauptsacheverfahren streitbefangenen Nachforderungsbetrages samt bereits festgesetzter Säumniszuschläge). Die Abänderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz folgt aus § 63 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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