Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 38/17 KL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Nachdem das Verfahren durch die Rücknahme der Klage beendet worden ist, ist noch über die Kosten und den Streitwert durch den Berichterstatter (§ 155 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspr.) zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 155 Abs. 2 VwGO hat zwingend der Zurücknehmende die Kosten zu tragen. Dies gilt jedenfalls grundsätzlich auch für Untätigkeitsklagen. Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung einer ausnahmsweise analogen Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO sind nicht ersichtlich
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz von Amts wegen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Nachdem das Verfahren durch die Rücknahme der Klage beendet worden ist, ist noch über die Kosten und den Streitwert durch den Berichterstatter (§ 155 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspr.) zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 155 Abs. 2 VwGO hat zwingend der Zurücknehmende die Kosten zu tragen. Dies gilt jedenfalls grundsätzlich auch für Untätigkeitsklagen. Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung einer ausnahmsweise analogen Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO sind nicht ersichtlich
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz von Amts wegen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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