L 11 VE 56/16

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
11
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 13 VE 20/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 11 VE 56/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 5. September 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch nicht für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Der 1961 geborene Kläger ist schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 90 wegen eines Verlustes der rechten Niere, eines chronischen Hautleidens sowie Funktionsstörungen der Wirbelsäule, beider Arme, beider Hüftgelenke, des linken Kniegelenkes sowie des linken Sprunggelenkes. Des Weiteren ist zu seinen Gunsten das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), "B" (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson), "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) und "H" (Hilflosigkeit) festgestellt.

Am 1. Oktober 2014 erlitt er unverschuldet einen Verkehrsunfall mit seinem Personenkraftwagen (PKW). In seiner von ihm als Anlage zu einem Zeugenfragebogen verfassten Unfallschilderung vom 1. Februar 2015 erläuterte er den Hergang des Unfalls wie folgt: Er selbst habe zwischen 17 Uhr und 17 Uhr 10 die B aus Richtung T kommend in Richtung R befahren. Ihm entgegen gekommen sei der Unfallverursacher, der in Höhe einer zum damaligen Zeitpunkt noch nicht betriebenen Ampelanlage links in den G Weg abgebogen und da mit dem Kläger kollidiert sei. Er, der Kläger, sei mit der zulässigen Geschwindigkeit von ca. 70 km/h gefahren.

Der von dem Kläger beschriebene Unfallhergang wurde von dem Zeugen H-J P (P), der zusammen mit seiner Ehefrau zum Zeitpunkt des Unfalls aus dem G Weg in Richtung B unterwegs war und dort an der Ampelanlage anhielt, in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 10. Februar 2015 bestätigt. P erklärte im Wesentlichen, der Unfallverursacher habe links geblinkt, der Kläger habe nicht geblinkt. Beim Abbiegen seien die PKW fast frontal zusammengestoßen. Der Unfallverursacher habe am Unfallort erklärt, er sei von der Sonne geblendet worden und habe den Kläger nicht gesehen. Diese Einlassung des Unfallverursachers bestätigte auch die Ehefrau des P, die vom eigentlichen Unfall nach eigenem Bekunden nichts mitbekommen hatte.

Der Unfallverursacher C B (B) ließ in dem Strafverfahren über seinen Strafverteidiger erklären, er habe links geblinkt, die Geschwindigkeit reduziert und sich vorschriftsmäßig in die Linksabbiegerspur eingeordnet, um nach links in den G Weg einzubiegen. Er habe ihm entgegenkommend lediglich einen PKW bemerkt, der seinerseits rechts geblinkt habe, um ebenfalls in den G Weg einzubiegen. Den dahinter befindlichen PKW des Klägers habe er aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der tief stehenden Sonne nicht bemerkt. B ließ über seinen Strafverteidiger auch erklären, dass die Ampelanlage – anders als von P ausgesagt – nicht in Betrieb gewesen sei. Damit bestätigte er die entsprechende Zeugenaussage der Ehefrau des P.

Der Kläger wurde vom 1. bis 4. Oktober 2014 in der Klinik R stationär behandelt. Er erlitt eine Prellung des Thorax, eine Gesichtsprellung sowie eine Schürfwunde des Unterkiefers.

Der Kläger stellte Strafantrag gegen B. Die Staatsanwaltschaft P stellte das Strafverfahren gegen B wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung wegen mangelnden öffentlichen Interesses ein.

Der Kläger beantragte am 25. September 2015 Leistungen nach dem OEG bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 14. März 2016 lehnte der Beklagte den Antrag unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 und Abs. 11 OEG ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Sein Antrag habe sich nicht nur auf B, sondern auch die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Stadt R bezogen. B habe sich gut verhalten, den Vorwurf eines Vorsatzes mache er ihm nicht. Allerdings werfe er der Stadt R Vorsatz vor, weil sie eine Ampelanlage habe installieren lassen, ohne sie in Betrieb zu nehmen, obwohl sie gewusst habe, dass dort ein Unfallschwerpunkt liege. Erst nach weiteren Unfällen sei die Ampelanlage nunmehr in Betrieb genommen worden. Durch Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 3. Juni 2016 Klage erhoben, mit dem Antrag, den Beklagten zu einer Opferrente nebst 4 Prozent Zinsen zu verurteilen. Hätte die Stadt R die Ampelanlage in Betrieb genommen, wäre sein Unfall vermieden worden. Insoweit sei der Stadt R auch Vorsatz vorzuwerfen.

Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 5. September 2016 abgewiesen und zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten Bezug genommen.

Gegen den ihm am 9. September 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15. September 2016 Berufung eingelegt. Er rügt, dass das Sozialgericht ihm keine Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten ermöglicht habe. Das Sozialgericht, der Beklagte, aber auch Polizei und Staatsanwaltschaft hätten den Unfallhergang nur unzureichend von Amts wegen ermittelt.

Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 1. Februar 2017 gemäß § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter übertragen.

Der Senat hat die Akten der Staatsanwaltschaft P (Aktenzeichen ) beigezogen und dem Kläger Akteneinsicht in diese gewährt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2017 hat der Berichterstatter einen Schriftsatz des Klägers vom 19. Mai 2017 auf dessen Bitte hin verlesen.

Der Kläger beantragt schriftlich und sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 5. September 2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 14. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger wegen des Vorfalls vom 1. Oktober 2014 eine Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz ab dem 1. Oktober 2014 zuzüglich 4 Prozent Zinsen zu gewähren. Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die den Kläger betreffenden OEG-B-Akten und die Akten der Staatsanwaltschaft P (Aktenzeichen ) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung weder selbst erschienen noch vertreten gewesen sind, weil er mit der ihm ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist zutreffend. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat aufgrund des Vorfalls vom 1. Oktober 2014 keinen Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenrente nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gegen den Beklagten.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, wer im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers sind nicht erfüllt. Nach Auffassung des Senats bestehen hier keine Anhaltspunkte für einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff auf den Kläger.

Allgemein ist davon auszugehen, dass als tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen ist, wobei in aller Regel die Angriffshandlung den Tatbestand einer - jedenfalls versuchten - vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. April 2010 - B 9 VG 1/09 R - juris). Für den Vorsatz des Täters gilt der strafrechtliche Vorsatzbegriff: Wissen um die und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand (zumeist einer Körperverletzung) gehörenden objektiven Merkmale. Es genügt natürlicher Vorsatz, der sich nur auf den tätlichen Angriff, nicht auf den Körperschaden richten muss (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 2007 - B 9/9a VG 3/06 R - juris).

Das Vorliegen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs muss zur vollen richterlichen Überzeugung ("Vollbeweis"), das heißt zur Überzeugung des Gerichts mit einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit oder eines so hohen Grades an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt, zu ermitteln sein (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2000 - B 9 VG 3/99 R - juris). Falls es daran fehlt, geht das zu Lasten des Anspruchstellers (objektive Beweis- oder Feststellungslast; vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 1989 - 9 RVg 3/89 - juris).

Allerdings ist im Einzelfall die Beweiserleichterung nach § 6 Abs. 3 OEG i. V. m. § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) in Erwägung zu ziehen, wenn sich die Aussagen des (vermeintlichen) Opfers und des (vermeintlichen) Täters gegenüberstehen und Tatzeugen nicht vorhanden sind (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - B 9 VG 6/99 B - juris). Danach sind die Angaben des Anspruchstellers, die sich auf die mit der Schädigung in Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen, der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn Unterlagen und sonstige Beweismittel nicht vorhanden sind.

Nach Maßgabe oben genannter Grundsätze steht vorliegend nicht im Sinne des Vollbeweises fest, dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs des B geworden ist. Dies geht zu seinen Lasten. Die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG rechtfertigt hier kein anderes Ergebnis. Schließlich führen vorliegend auch die allgemein anerkannten Beweisgrundsätze, namentlich der Grundsatz des Beweises des ersten Anscheins, nicht zu Beweiserleichterungen (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 - 9/9a RVg 3/87 - juris).

Zur Überzeugung des Senats kann dabei der Sachverhalt zugrunde gelegt werden wie er sich aus der im Tatbestand wiedergegebenen Schilderung des Unfallhergangs durch den Kläger ergibt. Unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen und der Einlassung des B ergeben sich aber keinerlei Hinweise für eine Vorsatztat. Vielmehr ergibt sich daraus, dass B den PKW des Klägers warum auch immer nicht bemerkt hat und es wegen dieser Unachtsamkeit zu dem Unfall gekommen ist. Vorsatz liegt hier fern.

Kein anderes Ergebnis folgt aus § 15 KOVVfG. Denn diese Vorschrift ist vorliegend bereits nicht einschlägig. Die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 KOVVfG ist zwar auch dann anwendbar, wenn für den schädigenden Vorgang keine Zeugen vorhanden sind. Nach dem Sinn und Zweck des § 15 Satz 1 KOVVfG sind damit nur Tatzeugen gemeint, die zu den zu beweisenden Tatsachen aus eigener Wahrnehmung Angaben machen können. Personen, die von ihrem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben, sind dabei nicht als Zeugen anzusehen. Entsprechendes gilt für eine als Täter in Betracht kommende Person, die eine schädigende Handlung bestreitet (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 V 1/12 R – juris). Hier gibt es aber mit P und seiner Ehefrau Zeugen für den streitigen Vorgang, die weder ein Zeugnisverweigerungsrecht haben noch als Täter in Betracht kommen.

Darüber hinaus rechtfertigen die Angaben des Klägers bereits nicht die Annahme einer Vorsatztat. Im Gegenteil hat der Kläger gegenüber dem Beklagten erklärt, B habe sich gut verhalten, den Vorwurf eines Vorsatzes mache er ihm nicht.

Schließlich kommen der Klägerin auch keine Beweiserleichterungen nach allgemein anerkannten Beweisgrundsätzen zugute. Namentlich die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind hier nicht einschlägig. Der Anscheinsbeweis ermöglicht bei so genannten typischen Geschehensabläufen, von einer festgestellten Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder von einem festgestellten Erfolg auf eine bestimmte Ursache zu schließen; er beruht auf Erfahrungswissen, muss also einen Hergang zu Grunde legen, der erfahrungsgemäß in bestimmtem Sinne abläuft. Der aktenkundige Unfallhergang bietet hier keinen Raum für einen Anscheinsbeweis.

Seine Überzeugung bildet der Senat nach dem Gesagten aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten. Zu eigener, weitergehender Ermittlungstätigkeit wäre der Senat nur verpflichtet gewesen, wenn neue erfolgversprechende Ansatzpunkte zur Feststellung einer Vorsatztat aufgetaucht oder der Sachverhalt unter anderen rechtlichen Kriterien als im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu würdigen wäre (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 - 9/9a RVg 3/87 -; bestätigt mit Urteil vom 10. November 1993 - 9 RVg 2/93 - beide bei juris). Das ist hier aber nicht der Fall. Zum einen gibt es gerade keine neuen erfolgversprechenden Ansatzpunkte zur Feststellung einer Vorsatztat. Zum anderen könnte es dem Kläger nur darum gehen, dass Feststellungen getroffen werden, die den tragenden Feststellungen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens widersprechen würden (vgl. BSG, Urteil vom 10. November 1993 - 9 RVg 2/93 - juris). Die unterschiedlichen Verfahrensregeln in Straf- und Sozialgerichtsverfahren sind ebenfalls kein Grund, die Beweisaufnahme ganz oder teilweise zu wiederholen. Der Beweislast des Staates im Strafverfahren entspricht hier nämlich die Beweislast des Klägers im Sozialgerichtsverfahren.

Ohne dass dies nach dem Gesagten entscheidungserheblich ist, steht einem Anspruch des Klägers auch § 1 Abs. 11 OEG entgegen. Danach ist das OEG nicht anzuwenden auf Schäden aus einem tätlichen Angriff, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden sind.

Der Kläger ist ohne Frage durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs geschädigt worden. Selbst ein unterstellter Vorsatz des B stünde der Anwendung des § 1 Abs. 11 OEG nicht entgegen. Denn das BSG hat insoweit ausgeführt, dass das OEG den Begriff des Gebrauchs in gleichem Sinne wie das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) verwende, das in seinem § 12 Abs. 1 um die Nr. 3 erweitert worden sei und wonach der Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen auch eintrete, wenn für den Schaden, der durch den Gebrauch des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeugs verursacht worden sei, eine Haftpflichtversicherung deswegen keine Deckung gewähre oder gewähren würde, weil der Ersatzpflichtige den Eintritt der Tatsache, für die er dem Ersatzberechtigten verantwortlich sei, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt habe. Diese Ergänzung sei, so das BSG weiter, vorgenommen worden, um einerseits einen lückenlosen Schutz für die Opfer von Verkehrsunfällen zu gewährleisten, andererseits aber auch die Opfer vorsätzlicher Handlungen im Verkehr nicht nach dem OEG zu entschädigen, sondern ihre Schadensersatzansprüche durch das Eintreten der Haftpflichtversicherung oder des von den Haftpflichtversicherern getragenen Entschädigungsfonds zu sichern (vgl. zu Vorstehendem BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 9 RVg 1/94 – juris). Demnach greift § 1 Abs. 11 OEG auch bei Vorsatztaten.

§ 1 Abs. 11 OEG ist aktuell anwendbares Recht. Unmaßgeblich ist insoweit, dass er nach einem Gesetzentwurf einiger Bundestagsabgeordneter sowie der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 24. Januar 2017 (BT-Drucks. 18/10965) aufgehoben worden soll. Der Senat merkt aber in diesem Zusammenhang an, dass nach einem ersten Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SGB XIII) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 10. Januar 2017 § 17 Abs. 3 SGB XIII-E auch weiterhin vorsieht, dass Entschädigungsansprüche ausgeschlossen sind bei Schäden aus einem tätlichen Angriff, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden sind, wenn Ansprüche gegen die Kraftfahrzeug-Unfallhilfe nach § 12 Pflichtversicherungsgesetz bestehen (vgl. die Gemeinsame Stellungnahme des Arbeitskreis der Opferhilfen (ado), Bundesverbands Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe // Frauen gegen Gewalt (bff), Bundesweiten Koordinierungskreis gegen Menschenhandel (KOK) und des Verbands der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt (VBRG) zum Ersten Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SGB XIII) vom 29. März 2017, S. 29; https://www.kok-gegen-menschenhandel.de/fileadmin/user upload/Stellungnahme SER ado bff kok vbrg 29032017.pdf). § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PflVG sieht aber – wie bereits dargelegt - gerade auch Ansprüche nach dem PflVG bei Vorsatztaten vor.

Soweit der Kläger der Stadt R Vorsatz vorwirft, weil sie eine Ampelanlage habe installieren lassen, ohne sie in Betrieb zu nehmen, obwohl sie gewusst habe, dass dort ein Unfallschwerpunkt liege, ergibt sich auch unter diesem Blickwinkel kein Anspruch nach dem OEG. Zum einen kann der "Stadt R" ohnehin kein Vorsatz vorgeworfen werden, in Betracht kommt ein solcher Vorwurf allenfalls gegenüber verantwortlichen natürlichen Personen. Aber auch insoweit bestehen hier keinerlei Anhaltspunkte für eine Vorsatztat. Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Körperverletzungserfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch unerwünscht sein; das für den Vorsatz erforderliche Wissen muss im Zeitpunkt der Tathandlung in aktuell wirksamer Weise vorhanden sein; bloßes nicht in das Bewusstsein gelangtes Wissen oder ein nur potentielles Bewusstsein reicht nicht aus (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Januar 2015 - 5 StR 494/14 – juris). Gemessen an diesen Grundsätzen kann einzelnen Personen kein Vorsatz wegen der Nicht-Inbetriebnahme der Ampelanlage vorgeworfen werden, weil hierfür ein unterstelltes abstraktes Bewusstsein über eine mögliche Gefährdungslage nicht ausreicht und es insoweit an jedem Bewusstsein über den hier konkret in Rede stehenden Unfall fehlte.

Schließlich kann der Kläger auch keinen Anspruch aus § 89 BVG herleiten. Nach § 89 Abs. 1 BVG können Leistungen nur gewährt werden, sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften des Gesetzes besondere Härten ergeben. Rechtsvoraussetzung für eine solche Ermessensleistung ist, dass der Gesetzgeber besondere Einzelfälle oder auch Fallgruppen übersehen oder nicht vorausgesehen oder die Ansprüche unter Beachtung dieser Besonderheiten nicht genügend differenziert geregelt hat (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 9 VS 3/99 R – juris). Die besondere Härte kann nur bejaht werden, wenn für einen Anspruch auf Versorgung nicht alle Tatbestandsmerkmale, die das Gesetz aufstellt, verwirklicht sind und wenn der Antragsteller dadurch besonders hart getroffen wird. Die Ermächtigung des § 89 BVG ist aber auf wenige, unmittelbar aus der Gesetzesanwendung sich ergebende Einzelfälle oder Einzelfallgruppen beschränkt (BSG, Urteil vom 21. Oktober 1998 – B 9 V 3/98 R - juris). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. Bei dem von dem Kläger erlittenen Unfall handelt es sich um keinen solchen besonderen Einzelfall und auch keinen, den der Gesetzgeber nicht voraussehen konnte oder vorausgesehen hat. Schließlich ist der Kläger durch den Verkehrsunfall auch nicht im Rechtssinne besonders hart getroffen. Eine auch nur entfernte Ähnlichkeit zu dem Terroranschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt vom 19. Dezember 2016 – insoweit sollen die Opfer nach § 89 BVG entschädigt werden (vgl. die Ausarbeitung der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages WD 6 – 3000 – 017/17) - ist hier nicht zu erkennen.

Die von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 19. Mai 2017 erwähnten Amtshaftungsansprüche sind nicht Verfahrensgegenstand. Demgemäß hat das Sozialgericht über sie, die sich nach der Argumentation des Klägers auch gegen einen anderen Beklagten richten dürften, zu Recht nicht entschieden, so dass der Senat schon deshalb über sie im Berufungsverfahren nicht entscheiden kann. Amtshaftungsansprüche wären ohnehin nach Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes, § 17 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zwingend der alleinigen Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte zugewiesen. Entsprechendes gilt für das im Land Brandenburg noch anwendbare Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik, weil auch insoweit nach dessen § 6a die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Eine Teilverweisung des Rechtsstreits an das zuständige Landgericht kommt hier nicht in Betracht (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 437/11 B – juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Saved