Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 68 U 464/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 107/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 121/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Veranlagung des Unternehmens der Klägerin nach dem ab 01. Januar 2013 gültigen Gefahrtarif der Beklagten.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen im Bereich der ambulanten Pflege, welches zunächst als Einzelunternehmen betrieben wurde und seit 01. Juli 2009 in der Rechtsform einer GmbH geführt wird. Bei der Anmeldung der Klägerin als Gesellschaft gab deren Gesellschafterin, Frau B R, am 11. Juni 2009 gegenüber der Beklagten an, dass es sich um einen ambulanten Pflegedienst mit 10 Angestellten und einer Betriebsstätte handelt, der nicht die Voraussetzungen des § 11 Heimgesetz erfüllt.
Die Beklagte veranlagte die Klägerin mit Bescheid vom 17. August 2009 nach ihrem seit Januar 2007 geltenden 3. Gefahrtarif zur Gefahrtarifstelle (GTS) 15, Strukturschlüssel 0710, Strukturschlüsselbezeichnung "amb. sozialpfleg. Dienste, amb. Hospizarbeit" mit der Gefahrklasse (GK) 5,90. Der in die GTS 15 eingruppierte "Gewerbezweig" war wie folgt beschrieben:
"Ambulante sozialpflegerische Dienste, Fahrdienste, Rettungsdienste, Krankentransporte, Mahlzeitendienste und Selbsthilfegruppen
z.B. ambulante sozialpflegerische Dienste (Gemeindekrankenpflegestationen, Diakoniestationen, Haus- und Familienpflegestationen, Sozialstationen, Dorfhelfer(innen)stationen, Kranken-, Haus- und Altenpflege, Krankenschwes- tern/-pfleger, ambulante Pflegedienste u. Ä.), ambulante Hospize und Pallia- tiveinrichtungen, Mahlzeitendienste, Fahrdienste für ältere und behinderte Menschen, Transportbegleitung, Rettungsdienste, Krankentransporte, Sani- tätsdienst, Selbsthilfe- und Helfergruppen (unabhängig von Einrichtungen, Nachbarschaftshilfsdienste, Helfergruppen der Krankenhaus- und Altenheim- hilfe, Selbsthilfe- und Kontaktgruppen für behinderte Menschen sowie in der Suchthilfe u.Ä.)".
In den Entgeltnachweisen für die Beitragsjahre 2011 und 2012 meldete die Klägerin 35 bzw. 36 Beschäftigte.
Mit Bescheid vom 15. November 2012 veranlagte die Beklagte das Unternehmen der Klägerin zu ihrem neuen, ab dem 01. Januar 2013 geltenden 4. Gefahrtarif (GT 2013) für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2018 in die GTS 15, Strukturschlüssel 0710, mit der GK 6,07. Die GTS 15 des GT 2013 umfasst unter der Überschrift "Ambulante sozialpflegerische Diens¬te, Fahrdienste, Rettungsdienste, Krankentransporte, Mahlzeitendienste und Selbsthilfegrup¬pen"
folgende, als Beispiele aufgeführte Unternehmensarten:
"ambulante sozialpflegerische Dienste (Pflegedienste, Intensivpflege, Sozialstationen, Gemeindekrankenpflegestationen, Diakoniestationen, Haus- und Familienpflegestatio¬nen, Dorfhelfer[innen]stationen, Kranken-, Haus- und Alten-pflege, Krankenschwestern/-pfleger, ambulante Pflegedienste etc.), ambulante Hospize / Palliativeinrichtungen, Mahlzeitendienste, Tafelbetriebe, Fahrdienste für ältere und behinderte Menschen, Transportbegleitung, Rettungsdienste, Krankentransporte, Sanitätsdienste, Selbsthilfe- und Helfergruppen (Nachbarschaftshilfsdienste, Helfergruppen der Krankenhaus- und Altenheimhilfe, Selbsthilfe- und Kontaktgruppen für Menschen in besonderen sozialen Situationen)".
Demgegenüber umfasst die GTS 11 des GT 2013 mit der ihr zugewiesenen GK 3,50 ähnlich der früheren GTS 11 der Gefahrtarife 2001 und 2007 unter der Überschrift "Hei¬me und Wohneinrichtungen für Personen in besonderen sozialen Situationen"
u.a. folgende, exemplarisch aufgeführte Unternehmensarten:
"Alten-, Pflege- und Krankenheime, betreutes Wohnen, Altenpensionen, Senioren¬wohnsitze, stationäre Hospize / Palliativeinrichtungen, Kinder-/ Jugenddörfer, Schul¬land-/Müttergenesungsheime, Internate, Frauenhäuser, Wohngemeinschaften, Vollzeitpflege, Bereitschaftspflege, Erholungsheime, Übernachtungshei¬me für Nichtsesshafte, Seemannsheime, stationäre Hilfen für psychisch Kranke und behinderte Menschen; Dienstleistungen für Heime und Wohneinrichtungen (Wäsche¬rei, Küche, Gebäudemanagement etc.); Mutterhäuser, Schwestern-/Bruderschaften".
Gegen den Bescheid vom 15. November 2012 legte die Klägerin Widerspruch ein und machte zu dessen Begründung geltend, dass einige ihrer Mitarbeiter nicht bzw. nicht nur in der ambulanten Pflege eingesetzt würden, sondern auch bzw. nur in Wohngemeinschaften. Für Mitarbeiter, die in einer Wohngemeinschaft eingesetzt würden, sei eine Einordnung zur GTS 11 mit der GK 3,50 vorzunehmen. Die GTS 11 erfasse ausdrücklich Wohngemeinschaf¬ten. Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass hier nur solche Wohngemeinschaften gemeint seien, die vom Pflegedienst selbst betrieben würden mit der Zurverfügungstellung von Wohn¬raum, ergebe sich dies nicht aus dem Gefahrtarif und sei nicht sachgerecht. Entscheidend sei, dass das Unfallrisiko bei der eigentlichen Pflege nicht wesentlich davon abhänge, ob jemand in einem Heim, einer Wohngemeinschaft oder zu Hause von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt werde, wohl aber davon, ob Pflegekräfte bei der Betreuung von Patienten in einer Wohngemeinschaft wie in einem Heim nur einmal würden anfahren müssen und dann vor Ort blie¬ben, während sie ansonsten von einem Einsatzort zum nächsten würden fahren müssen mit dem sich daraus ergebenden deutlich höheren Unfallrisiko. Im Übrigen gebe es auch gar keine Wohn-gemeinschaften, die von einem ambulanten Pflegedienst betrieben werden könnten, weil dies dann eine stationäre Pflege sein würde.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens recherchierte die Beklagte u.a. im Internet und nahm einen Ausdruck der neugestalteten Homepage der Klägerin "http://www.pflegestation-basia.de" vom 19. Januar 2012 zur Verwaltungsakte. Auf dieser wird u.a. mitgeteilt, dass die Klägerin die pflegerische Versorgung in der Senioren-Wohngemeinschaft B, A L, ambulant durchführe. Dabei handele es sich nicht um eine Heimunterbringung. Vielmehr seien die Mieter, also die zu Pflegenden, eigenständig und würden selbst über ihren Tagesablauf bestimmen. Die Pflege und Betreuung werde durch den ambulanten Pflegedienst erbracht. "Die Bewohner der Wohngemeinschaft geben dem Pflegedienst ihrer Wahl gemeinschaftlich den Auftrag, deren pflegerische Versorgung sicherzustellen." Zudem führe die Klägerin ambulante Pflegeleistungen auch außerhalb der Wohngemeinschaft in verschiedenen privaten Haushalten durch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Es sei aufgrund § 157 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ihr autonomes Recht, einen Gefahrtarif festzusetzen, in welchem zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen seien. Die Unfallgefahr in einem Unternehmen drücke sich daher in der Gefahrklasse aus. Grundsätzlich obliege es den gewerblichen Berufsgenossenschaften, sich für einen Tätigkeits-Gefahrtarif oder einen Gewerbezweig-Gefahrtarif zu entscheiden. Während bei einem Tätigkeits- Gefahrtarif für die risikoärmeren Tätigkeiten im Unternehmen niedrigere Beiträge anfielen, für die risikoreicheren Tätigkeiten hingegen höhere, ergäbe sich beim Gewerbezweig-Gefahrtarif ein Beitrag, der zwischen diesen Extremen liege. Da aber Gewerbezweig-Tarife sowohl für die Unternehmen als auch für die Berufsgenossenschaft den Vorteil eines deutlich geringeren Melde- und Erfassungsaufwandes und damit auch einer höheren Genauigkeit hätten, seien mittlerweile die gewerblichen Berufsgenossenschaften dazu übergegangen, Gewerbezweig-Tarife zu beschließen. So auch seit 1996 die Beklagte. Der 4. Gefahrtarif der Beklagten unterscheide, wie auch seine Vorgänger, zwischen Unternehmen, die Wohngemeinschaften betrieben/unterhielten, und solchen, die ambulante Pflegeleistungen für Patienten in Wohngemeinschaften erbrächten. Unternehmen, die ambulante Pflegeleistungen in solchen Gemeinschaften erbrächten, seien in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass Pflegeanbieter und Vermieter nicht identisch seien. Der Pflegedienst übernehme dann die ambulante Pflegeleistung, stelle aber gerade nicht den Wohnraum zur Verfügung. Nach diesen Kriterien betreibe die Klägerin einen häuslichen ambulanten Pflegedienst, sie unterhalte gerade keine Wohngemeinschaft. Es komme nicht darauf an, wo sie ihre Leistungen erbringe, auch wenn dies hier teilweise in einer Wohngemeinschaft erfolge. So wie ein Friseur, der seine Dienstleistungen in Wohngemeinschaften anbiete, ein Friseur bleibe, bleibe auch ein ambulanter Pflegedienst, der seine Dienstleistungen in einer Wohngemeinschaft anbiete, ein ambulanter Pflegedienst. Denn entscheidend für die Zuordnung sei die Zugehörigkeit zu einem Gewerbezweig, also Art und Gegenstand des Unternehmens. Unerheblich für die Zuordnung zum Gefahrtarif sei hingegen die Frage, ob das individuelle Risiko im Unternehmen mit den typischen Risiken des Gewerbezweigs übereinstimme. Am 05. Juli 2013 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Berlin erhoben. Mit der im Wesentlichen gleichen Begründung wie im Widerspruchsverfahren hat sie eine Aufhebung der von der Beklagten verfügten Veranlagung in die GTS 15 des GT 2013 und stattdessen eine Veranlagung in die GTS 11 begehrt, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden. Gegebenenfalls handele es sich um ein Nebenunternehmen der ambulanten Pflegeeinrichtung. Dies sei auch bei anderen Einrichtungen durch die Beklagte anerkannt worden.
In ihrem - während des laufenden Klageverfahrens - am 04. Februar 2014 erstellten Entgeltnachweis 2013 hat die Klägerin 18 Beschäftigte zum Strukturschlüssel 0540 "Heime und Wohneinrichtungen" – entsprechend der GTS 11 des GT 2013 – und 17 Beschäftigte zum Strukturschlüssel 0710 – entsprechend der GTS 15 des GT 2013 - gemeldet.
Mit Urteil vom 01. Juli 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt: "Welcher Unternehmensart ein Unternehmen zugeordnet wird, richtet sich nach der Art und dem Gegenstand des Unternehmens. Abzustellen ist dabei auf den Unternehmenszweck und damit die wirtschaftliche Zielsetzung. Die Klägerin betreibt, dies legt sie selbst anhaltend dar, einen ambulanten Pflegedienst. Dieser unterfällt der GTS 15, auch wenn diese Pflegeleistung innerhalb einer Wohngemeinschaft erbracht wird."
Zur weiteren Begründung hat das SG auf das Urteil des SG Berlin zum Aktenzeichen S 67 U 835/13 verwiesen, in dem ausgeführt werde: " Dass ca. die Hälfte der Mitarbeiter der Klägerin nicht wie herkömmliche Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes tätig sind, die von Wohnung zu Wohnung bzw. Einsatzort zu Einsatzort fahren und diesen Einsatzort nach den dort zu erbringenden Pflegeleistungen wieder verlassen, sondern Pflegeleistungen in Wohngemeinschaften erbringen, wo Mitarbeiter jeweils über eine volle Arbeitsschicht vor Ort in dieser Wohngemeinschaft bleiben, ändert entgegen der Auffassung der Klägerin nichts. Die Klägerin selbst hat sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung mehrfach betont, dass die Tätigkeit in den Wohngemeinschaften weiterhin eine solche der ambulanten Pflege ist und keine stationäre Pflege. Dieses Vorbringen steht auch in Übereinstimmung damit, dass die Klägerin ihre Leistungen gegenüber den Kranken- und Pflegekassen als ambulante Dienste abrechnet und dass sie bei einer Prüfung der Heimaufsicht auch hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Wohngemeinschaften als ambulanter Pflegedienst bewertet wurde, so dass die jeweiligen Wohngemeinschaften und deren dortige Tätigkeit der Mitarbeiter der Klägerin nicht der Heimaufsicht für stationäre Pflegeeinrichtungen unterfallen.
Dies wäre nur dann anders und damit nicht die GTS 15, sondern die GTS 11 einschlägig, wenn die Klägerin in den Wohngemeinschaften nicht nur die Pflegeleistungen anbieten würde, sondern auch als Vermieter der Räumlichkeiten für die Räume, in denen die zu betreuenden Personen leben und in denen die Pflegeleistungen erbracht werden, Verantwortung trägt, oder wenn eine solche enge personelle, rechtliche oder wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Pflegedienst und dem Vermieter bzw. zwischen der Erbringung der Pflegeleistungen und der Vermietung der Räume besteht (z. B. durch eine rechtliche oder faktische Bindung der Mietverträge der Bewohner der Wohngemeinschaft an die Inanspruchnahme eines bestimmten Pflegedienstes), dass nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen die Zurverfügungstellung des Wohnraums und der Örtlichkeit einerseits und die Pflegeleistungen andererseits vergleichbar einem Pflegeheim aus einer Hand erbracht werden und zwingend miteinander verknüpft sind. Dann wäre der von der Klägerin angebotene und von ihren Mitarbeitern geleistete Pflegedienst keine ambulante Pflege mehr, sondern es läge wegen der als Einheit zu bewertenden Zurverfügungstellung der Räume und der Pflegeleistungen eine (verdeckte) stationäre Betreuung und Pflege vor mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen, unter anderem der Unterwerfung unter die Heimaufsicht ...
Der Einwand der Klägerin, auch die Erbringung ambulanter Pflegeleistungen in Wohngemeinschaften müsse wegen des gegenüber dem normalen ambulanten Pflegedienst durch den Wegfall der Fahrten zu verschiedenen Einsatzorten deutlich herabgesetzten und dem Unfallrisiko in Heimen und Wohneinrichtungen entsprechenden Unfallrisikos als Unternehmen im Sinne der Gefahrtarifstelle 11 verstanden werden, zudem dort als "Heime und Wohneinrichtungen für Personen in besonderen sozialen Situationen" ausdrücklich auch Wohngemeinschaften genannt werden, kann nicht überzeugen. Gerade die Formulierung "Heime und Wohneinrichtungen" in der Überschrift zur GTS 11 macht im Gegensatz zur Beschreibung der von der GTS 15 erfassten Unternehmensarten "Ambulante sozialpflegerische Dienste, Fahrdienste, Rettungsdienste, Krankentransporte, Mahlzeitendienste und Selbsthilfegruppen" deutlich, dass die GTS 11 nur solche Unternehmen erfassen kann, die entweder vor allem oder jedenfalls auch Wohnraum zur Verfügung stellen, wo dann gegebenenfalls bestimmte Dienste sozialer Natur angeboten werden. Hier ist der Ort, an dem soziale Leistungen erbracht werden, bzw. die Zurverfügungstellung und Einrichtung dieses Ortes ein wesentlich prägendes Element und ein wesentlicher Zweck des Unternehmens, während bei der GTS 15 der Ort selbst bzw. die Einrichtung nicht der Gegenstand des Unternehmens ist, sondern nur die dort ausgeübte soziale Dienstleistung als solche, die an diesem einen Ort wie auch an jedem anderen Ort ausgeübt werden kann, und bei Unternehmern für die Örtlichkeit bzw. die Einrichtung, in der sie ihren Dienst ausüben, keine Verantwortung tragen. Deshalb gehören ausweislich der Aufzählungen der verschiedenen Unternehmensarten im GT 2013 ambulante Hospize /Palliativeinrichtungen unter die GTS 15, während stationärer Hospize und Palliativeinrichtungen unter die GTS 11 fallen. Und aus dem gleichen Grund betreibt die Klägerin, wenn sie Pflegeleistungen in Wohngemeinschaften anbietet und erbringt, aber keine unternehmerische Verantwortung für die Zurverfügungstellung und Gestaltung der Räumlichkeiten dieser Wohngemeinschaften hat, keine Wohngemeinschaften als Unternehmen im Sinne der GTS 11, sondern erbringt lediglich ambulante Leistungen in einer Wohngemeinschaft als ambulanter Pflegedienst im Sinne der GTS 15.
Dass die Mitarbeiter der Klägerin, die in Wohngemeinschaften tätig sind, wegen der entfallenden Fahrwege zwischen verschiedenen Einsatzorten geringeren Unfallgefahren ausgesetzt sind, erscheine der Kammer zwar einsichtig, kann aber bei der Veranlagung zum gewerbezweigbezogenen Gefahrtarif der Beklagten, der auf den Unternehmenszweck und nicht die konkrete Gestaltung der zur Erreichung des Unternehmenszweckes ausgeübten Tätigkeit abstellt, nicht entscheidend sein, sondern ist vielmehr Ausfluss des Versicherungsprinzips, welches gerade auch den Ausgleich unterschiedlich hoher Unfallrisiken verschiedener Unternehmen der gleichen Unternehmensart zulässt ... "
Das SG hat diese Ausführungen nach eigener Prüfung für überzeugend befunden und sich diesen vollumfänglich angeschlossen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass auch eine getrennte Einordnung der Mitarbeiter der Klägerin, die lediglich in der Wohngemeinschaft arbeiteten, im Unterschied zu denen, die anderswo tätig seien, nicht in Betracht komme, da ein abgrenzbarer Unternehmensbestandteil darin nicht zu erkennen sei. Hierfür fehle es an einem eigenen abtrennbaren Unternehmenszweck. Die Kammer verkenne nicht, dass die Klägerin letztlich auch davon ausgehe, dass Sie aufgrund der geringeren Gefahren, denen sie ausgesetzt sei, nicht unter der GTS 15 zu veranlagen sei. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip habe aber zwangsläufig zur Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gebe. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet würden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entspreche, sei als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen. Insoweit hat es u.a. auf die Entscheidung des Bundessozialgericht (BSG, in SozR 2200 § 734 Nr. 1) verwiesen.
Gegen das ihr am 08. Juli 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. Juli 2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass sie entgegen der Auffassung des SG sehr wohl eine Wohngemeinschaft betreibe und der dafür in Berlin geltenden gesetzlichen Regelung des Wohnteilhabegesetzes (WTG) Berlin unterliege, wonach zuständige Aufsichtsbehörde das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin sei. Würde sie, wie vom SG dargelegt, ambulante Pflegeleistungen erbringen, müssten für eine Überprüfung der Leistungen die Landesverbände der Pflegekassen zuständig sein. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Für die Leistungserbringung in Wohngemeinschaften und deren Überwachung sei das Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständig. Grund hierfür sei wohl, dass die in Wohngemeinschaften erbrachten Leistungen nach Einschätzung der Landesgesetzgeber insgesamt einer stationären Leistung näher stünden als einer (rein) ambulanten - auch wenn es sich nicht um eine stationäre Leistung handele. Diese Wertung des Gesetzgebers und diese Zuständigkeit lasse das SG in dem Urteil unberücksichtigt. Je weniger Einfluss ein Unternehmen, wie das ihrige, auf die Schaffung des Gefahrtarifes oder eine Einstufung bestimmter Gewerbe durch die Beklagte habe, umso größer müsse die gerichtliche Kontrolle einer von der Beklagten vorgenommenen Einstufung sein. Es werde bestritten, dass es für eine Einordnung in einen Gefahrtarif darauf ankommen solle, wie eine Leistung abgerechnet werde (ambulant oder stationär). Relevant sei vielmehr, in welchem Rahmen eine Leistung erbracht werde, und nicht, wie die Abrechnung erfolge. Die Art der Abrechnung spiegele das der abgerechneten Leistung immanente Unfallrisiko nicht wider. Hiervon ausgehend gelte, dass eine Versorgung von Patienten in einer Wohngemeinschaft unter Unfallgefahrgesichtspunkten einer Versorgung von Patienten in einer stationären Einrichtung näher stehe als einer Versorgung von Patienten in einer Häuslichkeit. Demgemäß sei eine Versorgung von Patienten in einer Wohngemeinschaft in die GTS 11 einzustufen und nicht in die GTS 15. Die Versorgung von Patienten in einer Wohngemeinschaft stehe einer stationären Pflegeleistung näher als einer ambulanten Leistung, ohne dabei aber eine stationäre Leistung zu sein.
Eine Einordnung in die GTS 11 komme entgegen den Ausführungen des SG auch dann in Betracht, wenn sie nicht die Vermieterin von Wohnraum sei. Diese vom SG angenommene Voraussetzung könne bereits der GTS 11 nicht entnommen werden. Schon nach dem Text der GTS 11 sei eine Vermietungsleistung nicht immer zwingend Gegenstand der Leistungen. Dienstleistungen für Heime und Wohneinrichtungen setzten keine erbrachten Vermietungsleistungen voraus, würden aber nach dem Tariftext der GTS 11 unter diese Tarifstelle fallen. Nach ihrer Auffassung sei für die Einordnung einer Leistung oder eines Unternehmens in die eine oder andere Tarifstelle darauf abzustellen, dass sich die Personen, um die es bei den Leistungen gehe, bei der GTS 11 in einer besonderen Situation (Hervorhebung durch den Prozessbevollmächtigten) befänden. Aus diesem Grunde sei die Tarifstelle auch mit "Heime und Wohneinrichtungen für Menschen in besonderen sozialen Situationen" beschrieben. Käme es darauf an, dass Pflegeleistungen und Vermietungsleistungen aus einer Hand zu erbringen seien, dann hätte es des Zusatzes " für Menschen in besonderen sozialen Situationen" gar nicht bedurft. Die Beklagte habe ihr Tarifwerk selbst erschaffen und müsse sich nun daran festhalten lassen. Demgegenüber sei in der GTS 15 der Dienst selbst angesprochen. Die in einer stationären Einrichtung an einem Pflegebedürftigen erbrachten Pflegeleistungen würden letztlich auch nicht viel anders aussehen als die an einem Pflegebedürftigen in der Häuslichkeit erbrachten. Es mache aber einen Unterschied, wo und in welcher Situation sich die Person befinde, die Leistungen bekomme. Vom SG sei nicht beachtet worden, dass sie nicht nur rein ambulante Pflegeleistungen erbringe, sondern auch eine Kraft nach § 38a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zur Verfügung stelle. Dies käme bei einer Patientenversorgung in der Häuslichkeit nicht infrage und ergebe einen besonderen Charakter für in der Wohngemeinschaft erbrachte Pflegeleistungen. Auch würden erbrachte 24 Stunden Betreuung und Versorgung dem Gesamterscheinungsbild nach nicht einer rein ambulanten Pflege eines Patienten in der Häuslichkeit entsprechen. Mangels struktureller Vergleichbarkeit der in der Wohngemeinschaft erbrachten Leistungen mit rein ambulanten Pflegeleistungen komme zumindest die Einordnung der Erbringung von Leistungen in der Wohngemeinschaft als Nebenbetrieb in Betracht. Schließlich weise die Versorgung von Patienten in einer Wohngemeinschaft nicht dieselben gewerbetypischen Unfallgefahren auf wie eine rein ambulante Versorgung. Die Versorgung von Patienten in einer Wohngemeinschaft habe mittlerweile eine Größenordnung erreicht, die die Bildung einer eigenen GTS oder zumindest die Zuordnung zur GTS 11 rechtfertige. Habe es im Jahr 2003 bundesweit etwa nur 143 Wohngemeinschaften gegeben, habe es im Jahr 2006 etwa 200, im Jahr 2012 etwa 1.420 und im Jahr 2014 etwa 1.600 ambulant betreute Wohngemeinschaften gegeben, davon alleine in Berlin im Jahr 2006 ca. 160, im Jahr 2007 ca. 230 und im Jahr 2009 ca. 300 Wohngemeinschaften.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01. Juli 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbe-scheids vom 11. Juni 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Unter¬nehmen der Klägerin als Unternehmensart "Wohngemeinschaft" in die Gefahrtarifstelle 11 des Gefahrtarifs 2013 für den Zeitraum von 2013 bis 2018 zu veranlagen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und erwidert auf das Berufungsvorbringen der Klägerin: Wenn nach der Argumentation der Klägerin das WTG B selbst zwischen dem Betreiber einer Wohngemeinschaft und dem Erbringer der Pflegedienstleistungen, d.h. dem Betreiber des ambulanten Pflegedienstes, differenziere, warum dann nicht auch ihr Gefahrtarif? Es gehe vorliegend nicht um die Einordnung des Betreibers der Wohngemeinschaft, sondern um die Einordnung des Anbieters der Pflegedienstleistungen in ihren Gefahrtarif.
Es treffe nicht zu, dass die von der Klägerin so bezeichnete dritte Versorgungsform der Pflege im Gefahrtarif nicht abgebildet werde. So seien in den Gefahrtarif der Beklagten Unternehmen der stationären Pflege in die GTS 11 eingeordnet worden. Die zweite Versorgungsform, die klassische häusliche/ambulante Pflege werde allein in die GTS 15 eingruppiert. Bei der dritten Versorgungsform gäbe es zwei Unternehmen. Das eine biete den Wohnraum und gegebenenfalls ergänzende niedrigschwellige Betreuungsleistungen an und werde in die GTS 11 eingruppiert. Das andere Unternehmen erbringe die ambulanten pflegerischen Dienstleistungen in einer oder mehreren Wohngemeinschaften und werde der GTS 15 zugeordnet. Ihr Gefahrtarif stelle mitnichten darauf ab, wie Leistungen abgerechnet würden. Nach den einschlägigen gefahrtariflichen Bestimmungen werde auf die Gewerbezweigzugehörigkeit abgestellt, für welche Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend seien. Bei der Bestimmung von Art und Gegenstand sei eine ganze Reihe von Aspekten zu würdigen. Aus dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin folge nach § 2, dass Art und Gegenstand des Unternehmens bestimmt würden durch " häusliche Krankenpflege, ambulante Pflege, Haushaltshilfe, Haus- und Familienpflege ". Im Internetauftritt der Klägerin werde auf die Zusammenarbeit mit verschiedenen Wohngemeinschaften hingewiesen, bei denen aber die Klägerin nicht als Vermieter/Unternehmer auftrete. Ohne Unternehmeridentität müsse jedoch für jedes Unternehmen eine eigene unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit und Gefahrklasse geprüft werden. Selbstverständlich könne auch die Frage, ob ein Unternehmen der Heimaufsicht unterstehe, ein Indiz für Art und Gegenstand des Unternehmens sen. Der Gesetzgeber in Berlin habe sich offenbar dazu entschlossen, das Geschäftsmodell, in dem ein Unternehmen die Dienstleistungen des Wohnens und ein anderes Unternehmen die Pflegedienstleistungen erbringe, unter etwas schärfere Aufsicht zu stellen, weil sich das Geschäftsmodell anderenfalls als Umgehung der Heimaufsicht darstellen könnte. Dies ändere aber nichts daran, dass der erstgenannte Unternehmer (Vermieter) als Art und Gegenstand die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Wohnens und der Unterbringung habe und der zweitgenannte Unternehmer (Pflegedienstleister) die Erbringung ambulanter pflegerischer Leistungen.
Die Zuordnung eines Unternehmens zur Tarifstelle 11 setze nicht die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Vermietung oder Unterbringung voraus. Die Aufführung von "Dienstleistungen für Heime und Wohneinrichtungen" in der Tarifstelle 11 sei historisch zu betrachten. In ihren ersten drei Gefahrtarifen habe es diesen Gewerbezweig nicht gegeben. Während der Laufzeit des dritten Gefahrtarifs sei § 136 Abs. 2 S. 4 SGB VII in seiner heutigen Fassung in Kraft getreten. Damit habe sie entgegen dem früheren Recht für Unternehmen sachlich zuständig sein können, für die sie es zuvor nicht habe sein können, nämlich für rechtlich ausgegliederte Hilfsunternehmen, die faktisch trotz eigener juristischer Person immer noch ein Hilfsunternehmen des ausgliedernden Unternehmens blieben. Bei ihr seien dies im Wesentlichen Ausgliederungen von Wäscherei-, Küche- und Gebäudemanagement-GmbHen aus größeren Kliniken und Heimen. Die Einrichtung einer jeweils eigenen Gefahrstelle für diese sehr kleine Zahl von Unternehmen der Wäschereien, Küchen oder Gebäudemanagementbetriebe habe nicht zur Diskussion gestanden. Diese faktischen Hilfsbetriebe seien daher bis auf weiteres der Tarifstelle der sie ausgliedernden Branchen zugeordnet geblieben. Die Zuordnung dieser in gewisser Weise branchenfremden Unternehmensart werde vermutlich über ein oder zwei Tarifperioden so bleiben und dann neu überdacht werden, wenn die Dauer der Beobachtung möglicherweise eine Aussage über die Unfallgefahr zulasse.
Auch das Abstellen auf "Personen in besonderen sozialen Situationen" durch die Klägerin führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Nennung dieses Personenkreises in der Tarifstelle 11 habe einen Bezug zu ihrer Zuständigkeit. Das Bundesversicherungsamt achte bei der Genehmigung eines Gefahrtarifes darauf, dass lediglich Unternehmensarten in den Tarifstellen genannt würden, für die eine Berufsgenossenschaft auch sachlich zuständig sei. Sie sei nicht für alle Arten der Unterbringung von Menschen, wie z.B. für Hotels, Vermietung oder Verpachtung, zuständig, sondern nur für die Unterbringung von "Personen in besonderen sozialen Situationen", also dem im Bereich von Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege angesiedelten Kundenkreis. Hierauf habe sie in der Tarifstelle 11 aus Abgrenzungsgründen hingewiesen, ebenso in den Tarifstellen 14 und 17. In der Tarifstelle 15 habe sie dafür keinen Bedarf gesehen.
Insgesamt würden sich die Argumente der Klägerin an dieser Stelle als Ablenkungsmanöver von der im Grundsatz ganz simplen Frage erweisen: Ist das Unternehmen der Klägerin nach den Bezeichnungen der Tarifstellen 11 und 15 ein Heim bzw. eine Wohneinrichtung oder ist es ein ambulanter sozialpflegerischer Dienst? Zur vermeintlich geringeren Unfallgefahr der Klägerin durch den besonderen "Ort" der Erbringung der Dienstleistung verweise sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Tarifstellen seien grundsätzlich nicht an Örtlichkeiten orientiert, sondern nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Ein selbstständig tätiger Friseur, der seine Dienstleistungen ausschließlich gegenüber alten oder pflegebedürftigen Menschen in (von anderen Unternehmern betriebenen) Heimen erbringe, sei dadurch kein Heim, sondern betreibe ein Unternehmen des Friseurhandwerks. Eine Pflege-GmbH, die ambulante Pflegeleistungen teilweise in (von anderen Unternehmern betriebenen) Wohneinrichtungen erbringe, sei dadurch nicht selbst eine Wohneinrichtung, sondern bleibe ein ambulanter Pflegedienst. Im Übrigen beruhe der streitgegenständliche Gefahrtarif auf den Datenerhebungen aus den Jahren 2005 bis 2010; erst nach diesem Zeitpunkt seien - wie von der Klägerin dargestellt – die ambulant betreuten Wohngemeinschaften rasant angestiegen. Diese Entwicklung sei für sie nicht vorhersehbar gewesen und habe daher nicht in den streitgegenständlichen Gefahrtarif eingestellt werden können. Bei solchen Entwicklungen sei ihr nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24. Juni 2003 – B 2 U 21/02 R -) ein Anpassungsspielraum zuzubilligen. Zudem verweise sie auf das Urteil des erkennenden Senats vom 09. Juni 2016 – L 3 U 50/15.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und der Gerichtsakte, insbesondere auf die Gefahrtarife der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen. Der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 15. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbe¬scheids vom 11. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Klägerin zutreffend zur GTS 15 des GT 2013, Strukturschlüssel 0710, Strukturschlüsselbezeichnung "ambulante sozialpflegeri¬sche Dienste / ambulante Hospizarbeit" mit der GK 6,07 veranlagt.
Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 S. 1 SGB VII, wonach der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Die von den Unternehmern allein aufzubringenden Beiträge berechnen sich nach dem Finanzbedarf der Berufsgenossenschaften, den Arbeitsentgelten der Versicherten und dem in der GK zum Ausdruck kommenden Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen (§§ 153 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Um eine Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr zu ermöglichen, muss jede Berufsgenossenschaft einen Gefahrtarif aufstellen. Dieser Gefahrtarif ist vom Unfallversicherungsträger als autonomes Recht festzusetzen, und in ihm sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII). Er ist nach Tarifstellen zu gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten errechnete GK zugeordnet ist. In den Tarifstellen sind unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs Gruppen von Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen (§ 157 Abs. 1 bis 3 SGB VII). Hierbei können die Kriterien, die unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgestellt worden sind, herangezogen werden, da bei der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch als SGB VII im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der RVO übernommen worden ist und auch die neu eingeführte Vorschrift des § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII über die Bildung der Gefahrtarifstellen lediglich der bisherigen Praxis der Berufsgenossenschaften Rechnung trägt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/2204, S. 73, 110 ff.). Angesichts dieser vom Gesetzgeber gewollten Kontinuität behält die Rechtsprechung zur Bildung von Gefahrtarifen nach der RVO auch für das geltende Recht ihre Bedeutung. Es ist daher davon auszugehen, dass Gefahrtarife durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unbeschadet der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (vgl. § 158 Abs. 1 SGB VII) überprüfbar sind, als autonom gesetztes objektives Recht (vgl. § 157 SGB VII, §§ 33 ff. Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)) allerdings nur daraufhin, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage enthält, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind. Den Unfallversicherungsträgern ist als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R -, zitiert nach juris Rn. 21; Urteil vom 11. April 2013 – B 2 U 8/12 R –, zitiert nach juris Rn. 34 ff.). Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte; die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkten und die daraus folgende Entscheidung obliegt vielmehr den Unfallversicherungsträgern (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R -, zitiert nach juris Rn. 18). Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihnen ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen. Die Bildung des Gefahrtarifs muss allerdings auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen. Denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R -, zitiert nach juris Rn. 21; Urteil vom 28. November 2006 – B 2 U 10/05 R –, zitiert nach juris Rn. 16).
Die Beklagte hat diese gesetzlichen Vorgaben in ihrem am 01. Januar 2013 in Kraft getretenen Gefahrtarif in der Weise umgesetzt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen entsprechend den Gewerbezweigen die Unternehmensarten gewählt hat. Ein solcher Tarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und die Unternehmensart deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Die Risikobewertung nach diesem Prinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das BSG für den - dem Begriff der Unternehmensart vergleichbaren - Begriff des Gewerbezweigs in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt hat. Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versicherungsprinzips, das im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung konsequenter als in anderen Zweigen der Sozialversicherung verwirklicht ist. Die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten. Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Unternehmensarten sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen. Da ein gewerbezweigorientierter Gefahrtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es für die Bildung der Unternehmensarten und die Zuordnung zu ihnen auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte beschränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussende Faktoren einbeziehen (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris Rn. 20 ff.).
Da die Gliederung der Unternehmensarten nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung verliert, können für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden. Dennoch bleiben auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt für den Zuschnitt der Unternehmensarten in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben. Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Unternehmensarten muss aber geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt der Unternehmensart erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigene Unternehmensart oder auf Zuteilung einer anderen, "passenderen" Unternehmensart folgen (vgl. BSG a.a.O., Rn. 23).
Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Unternehmensarten sind jedoch Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben. Eine Unternehmensart kann nur dann als eigenständige Unternehmensart bzw. eigenständiger Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) berechnen lässt. Ist das nicht der Fall, müssen die in Rede stehenden Unternehmen einer der im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Unternehmensart zugeordnet werden. Nach der einem solchen Tarif innewohnenden Logik kommen dafür aber nur solche Gewerbezweige in Betracht, die technologisch verwandte Unternehmensarten beherbergen. Eine Zuordnung zu einer Unternehmensart bzw. einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge, allein nach der Größe des Unfallrisikos, scheidet dagegen aus, weil damit das Unternehmensartprinzip aufgegeben und die Systementscheidung für einen Unternehmensarttarif konterkariert würde. Insofern unterscheiden sich die Vorgaben für die Zusammenstellung von Unternehmensarten von denjenigen bei der Bildung der Gefahrtarifstellen, in denen durchaus auch technologisch nicht verwandte Unternehmensarten nach dem Belastungsprinzip zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst werden können.
Die Forderung eines Unternehmens, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einer anderen Unternehmensart zugeteilt zu werden, kann danach überhaupt nur mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden, wenn der Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft mehrere für das betreffende Unternehmen in Betracht kommende Unternehmensarten ausweist und unklar ist, welcher von ihnen es nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist. Steht dagegen die nach technologischen Kriterien richtige Zuordnung fest, kann die Zugehörigkeit zu der Unternehmensart nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Unternehmensartprinzip hat zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Unternehmensarten nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben GK veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden, als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen. Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften reicht (vgl. BSG a.a.O., Rn. 24 f.).
Unter Berücksichtigung dieser vom BSG entwickelten Grundsätze ist weder die Bildung der GTS 15 im neuen Gefahrtarif 2013 noch die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin eben dort zu veranlagen, zu beanstanden.
Die GTS 15 erfasst nach dem ab dem 01. Januar 2013 geltenden Gefahrtarif der Beklagten "Ambulante sozialpflegerische Dienste, Fahrdienste, Rettungsdienste, Krankentransporte, Mahlzeitendienste und Selbsthilfegruppen".
Damit machte die Beklagte in sachgerechter Weise von ihrem Gestaltungsspielraum Gebrauch, indem sie die die Zusammenfassung zu einer GTS rechtfertigende Gemeinsamkeit zur GTS 15 offenbar in den ambulant zu erbringenden Pflegeleistungen sieht, wie sie dargelegt hat. Es handelt sich hierbei auch nicht um einen neuen, von der Beklagten erstmals gebildeten Gewerbezweig. Schließlich ist die Klägerin schon für den Zeitraum vom 01. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2012 nach eben diesem veranlagt worden, ohne dies zu monieren. Es ist weder etwas dafür konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte im Rahmen des von ihr für den Gefahrtarif ab 2013 zu berücksichtigenden Erhebungszeitraums unzureichendes und nicht nachvollziehbares Zahlenmaterial zu Grunde gelegt hat. Im Übrigen werden unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -) grundsätzlich keine Ermittlungen auf bloße Behauptungen "ins Blaue hinein" geführt. Amtsermittlungen zur Prüfung der Plausibilität der vorgelegten Daten erfolgen in der Sozialgerichtsbarkeit nur dann, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, warum die von der Beklagten vorgelegten Daten in einem Umfang unzutreffend sein könnten, der Auswirkungen auf die Bildung der Gefahrklasse haben könnte (so i.W. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. März 2010 - L 3 U 33/09 -, zitiert nach juris Rn. 29). Die von der Klägerin dargelegte starke Zunahme in der Anzahl bundesweiter Pflege/Senioren-Wohngemeinschaften musste und konnte von der Beklagten im laufenden Veranlagungszeitraum (ab 2013) nicht zwingend berücksichtigt werden. Wie die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, beruhte der streitgegenständliche GT 2013 auf Datenerhebungen aus den Jahren 2005 bis 2010. Die Vorbereitungen für die Erhebung begannen sogar noch früher. Die von der Klägerin selbst vorgelegten Zahlen über die rasante Zunahme ambulant betreuter Wohngemeinschaften zeigen, dass dieses Pflege- bzw. Wohnmodell erst nach dem Datenerhebungszeitraum für den jetzigen Gefahrtarif an Dynamik gewann. Diese Entwicklung war für die Beklagte nicht vorhersehbar und daher bei Bildung des GT 2013 nicht zu berücksichtigen.
Die streitige Regelung des Gefahrtarifs verletzt bei alldem auch im Übrigen nicht den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Da die Regelungen des Gefahrtarifs nicht an persönliche Eigenschaften der Unternehmer anknüpfen, sondern an der Art des Unternehmensgegenstands, sind die Gliederungen im Gefahrtarif der Beklagten nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG nur daraufhin überprüfbar, ob der Satzungsgeber sich in den Grenzen einer zulässigen, den Bedürfnissen einer Massenverwaltung genügenden Typisierung gehalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R -, zitiert nach juris Rn. 51 ff.). Auch hieran gemessen sind für die Bildung der GTS 15 im GT 2013 der Beklagten sachfremde oder willkürliche Erwägungen nicht erkennbar. Der Gefahrtarif wählt eine an Sachkriterien orientierte und langfristig anerkannte Anknüpfung, indem er sich in dem hier streitigen Teil nach Gewerbezweigen gliedert. Insbesondere ist es nicht sachfremd, Gewerbezweige mit ähnlichen Versicherungsrisiken und Präventionserfordernissen zusammenzufassen.
Auch die Zuordnung der Klägerin zur GTS 15 ist nicht zu beanstanden. Unstreitig handelt es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen, welches sich auf die ambulante Alten – und Krankenpflege spezialisiert hat und diese praktiziert. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung, § 153 Abs. 2 SGG. Ergänzend führt der Senat aus: Bei dem Unternehmen der Klägerin steht die richtige Zuordnung, hier zur GTS 15, fest. Denn die Klägerin betreibt mit ihrem Unternehmen einen ambulanten Pflegedienst, bei welchem sie eigenen Angaben zufolge im Jahr 2012 36 Mitarbeiter und im Jahr 2013 35 Mitarbeiter beschäftigt hatte, von denen im Jahr 2013 17 Mitarbeiter ambulante Pflege in privater Häuslichkeit und 18 Mitarbeiter ambulante Pflege in der Wohngemeinschaft ausführten. Ihre Mitarbeiter sind vertraglich nicht auf eine Beschäftigung in der ambulanten Pflege entweder in privater Häuslichkeit oder in der Wohngemeinschaft gebunden, sondern insoweit nach den Erfordernissen des Dienstplanes hier wie dort variabel einsetzbar. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch belegt worden. Der Zweck des Unternehmens ist in jedem Fall - soweit zwischen den Beteiligten unstreitig - die ambulante Pflege. Verdeutlicht wird dies im vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 03. November 2015 wörtlich zitierten § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin: "Der Satzungszweck wird insbesondere durch häusliche Krankenpflege, ambulante Pflege, Haushaltshilfe, Haus- und Familienpflege oder sonstige Dienstleistungen im Gesundheitswesen erfüllt". Im Ergebnis nicht durchschlagend ist das Argument der Klägerin in der Berufung, dass - wie hier wohl zutreffend - nach Berliner Recht für den Betrieb von Wohngemeinschaften bzw. die Versorgung von Patienten in selbigen das WTG gilt. Sinn und Zweck dieses Gesetzes sind mit dem Streitgegenstand hier nicht vergleichbar. Das WTG ist in erster Linie ein Schutzgesetz für ältere, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen, die in stationären Einrichtungen oder in betreuten Wohngemeinschaften leben. Das Wohnteilhabegesetz und die dazu gehörenden Verordnungen regeln die ordnungsrechtlichen Anforderungen an die Leistungserbringer (Pflege- und Betreuungseinrichtungen und -dienste) sowie die ordnungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde, der Heimaufsicht beim Landesamt für Gesundheit und Soziales. Das WTG, das am 01. Juli 2010 in Kraft trat, hat somit im Land Berlin den ordnungsrechtlichen Teil des bisherigen Heimgesetzes des Bundes (HeimG) abgelöst. Auch die von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Tatsache, dass Aufsichtsbehörde nicht die Heimaufsicht, sondern das Landesamt für Soziales und Versorgung Berlin ist, verfängt nicht. Dieser Aspekt ist nur ein marginales Indiz, welches im Rahmen der Gesamtbetrachtung gegenüber den für die vorliegende ambulante Versorgung genannten Anhaltspunkten zurücktritt.
Der streitige Gefahrtarif besitzt keine andere Tarifstelle, die für den Gewerbezweig der Klägerin - auch - zutreffend wäre. So betreibt die Klägerin keine "Heime und Wohneinrichtungen für Personen in besonderen sozialen Situationen", wie es den Beispielsfällen der GTS 11 des GT 2013 der Beklagten entspricht. Dies ist unstreitig, die Klägerin hat zu keiner Zeit behauptet, dass sie die Bereitstellung von Wohnraum und die Erbringung der Pflegeleistungen aus einer Hand betreibt.
Eine abweichende Veranlagung der Klägerin kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil sie ihre Pflegeleistungen in "Wohngemeinschaften" betroffener Pflegebedürftiger bzw. alter Menschen erbringt. Sofern die Klägerin hierzu vorträgt, durch ihren spezifischen ambulanten Pflegedienst in Wohngemeinschaften ein erheblich niedrigeres Gefahrenrisiko zu haben, auch ohne die Wohngemeinschaft zu betreiben, weil die von ihr eingesetzten Mitarbeiter mehrere Patienten an Ort und Stelle versorgen könnten und eben nicht Fahrwege zwischen den Patienten anfielen, stellt dies gerade keine andere Unternehmensart, sondern vielmehr ein individuelles Risiko der Klägerin dar, welches gerade nicht zur Zuordnung zu einem anderen Gewerbezweig führt. Speziell der Betrieb der Klägerin ist ungeeignet, um hier eine andere Zuordnung vorzunehmen. Denn die Klägerin hat die Möglichkeit, ihre - bei ein und demselben Unternehmen - beschäftigten Mitarbeiter je nach Arbeitsanfall an unterschiedlichen Stellen einzusetzen, um ambulante Pflegeleistungen zu erbringen. Eine strikte Trennung innerbetrieblich ist hier nicht erkennbar vorgenommen worden. Selbst wenn dies der Fall wäre, so läge in den Wohngemeinschaften dennoch eine ambulante Pflege vor, die nach ihrer Art – 24 Stunden täglicher pflegerischer Betreuung und Versorgung – sich in nichts von der ambulanten häuslichen Intensivpflege (GTS 15) unterscheidet, bei der die ambulanten Pflegekräfte in Vollzeitschichten nur an einem Einsatzort tätig sind.
Die Bildung der Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip hat eben gerade zur Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. So führt das BSG ja gerade aus, dass alle einem Gewerbezweig zugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt werden können und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden, als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde. Dies ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung (Gewerbezweig) hinzunehmen (vgl. bereits BSG, Urteil vom 29. Oktober 1981 – 8/8a RU 34/80 –, SozR 2200 § 734 Nr. 1 nachfolgend bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. März 1982 – 1 BvR 34/82 –, SozR 2200 § 734 Nr. 2; BSG, Urteil vom 05. Juli 2005 – B 2 U 32/03 R -, SozR 4-2700 § 157 Nr. 2).
Das einzelne ("geringere") Tätigkeitsrisiko, das sich in den Fahrten nur zu einer Arbeitsstelle und den Tätigkeiten innerhalb der betreuten Wohngemeinschaft dokumentieren soll, stellt ein solches, dem Unternehmen der Klägerin innewohnendes individuelles Risiko dar, welches jedoch nicht eine andere, nach technologischen Kriterien vorzunehmende Einordnung zu einem anderen Gewerbezweig erzwingen würde. Für die Zugehörigkeit zu einem Gewerbezweig sind nicht die im Unternehmen verrichteten Tätigkeiten, sondern Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend. Insofern kommt es auch nicht darauf an, welche Tätigkeiten im Einzelnen im Unternehmen der Klägerin ausgeübt werden, sondern auf die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart. Zutreffend verweist das Sächsische Landessozialgericht (Urteil vom 21. April 2016 – L 2 U 80/14, juris) beispielhaft darauf, dass innerhalb eines Gewerbezweiges weder zwischen Groß- und Kleintierpraxen bei Tierärzten unterschieden noch nach unterschiedlichen Gefährdungsrisiken der Arztpraxen mit oder ohne Hausbesuche gesondert veranlagt wird.
Im Übrigen erachtet der Senat die von der Beklagten mit der Berufungsreplik vom 13. November 2015 genannten Argumente für stichhaltig und verweist ergänzend auch auf diese.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionszulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Rechtsmittelverfahren richtet sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dabei ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes geregelt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. hier des Rechtsmittelführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 Euro (Auffangstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Die Bedeutung der Sache i.S. des § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich nach dem Gegenstand des konkreten Prozesses (BSG, Urteil vom 17. Mai 2011 – B 2 U 18/10 R –, BSGE 108, 194 = SozR 4-2700 § 6 Nr. 2 RdNr. 66). Gegenstand des mit der Berufung angegriffenen Urteils ist die Veranlagung der Klägerin für die Jahre 2013 bis 2018 nach einer günstigeren Gefahrklasse. In derartigen Fällen bestimmt sich das wirtschaftliche Interesse und damit der Streitwert nach der Differenz zwischen den mit der festgestellten Veranlagung verbundenen und den aufgrund der erstrebten Veranlagung zu zahlenden Beiträge (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013 – B 2 U 8/12 R –, BSGE 113, 192 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 5, RdNr. 60, BSG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – B 2 U 135/16 B -, juris). Diese Differenz kann derzeit für den hier streitigen Zeitraum in seiner Gesamtheit jedoch nicht abschließend bestimmt, d. h. berechnet werden, da es an den notwendigen Berechnungsgrundlagen, den Entgeltnachweisen der Klägerin zumindest für 2017 und 2018 naturgemäß noch fehlt. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts anhand der Beitragsdifferenz vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte liefert, ist zumindest der (Auffang-)Streitwert von 5.000 Euro zugrunde zu legen (§ 52 Abs. 2 GKG). Hiervon ausgehend schließt sich der erkennende Senat der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Beschluss vom 03. Mai 2006 - B 2 U 415/05 B -, zitiert nach juris Rn. 3) an, wonach bei einem Streit über die richtige Veranlagung eines Unternehmens zu einer im Gefahrtarif einer Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Gefahrtarifstelle im Hinblick auf die längerfristige Bedeutung dieser Grundlagenentscheidung ein Streitwert von mindestens in Höhe des dreifachen Auffangstreitwerts (= 15.000 Euro) angemessen ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Veranlagung des Unternehmens der Klägerin nach dem ab 01. Januar 2013 gültigen Gefahrtarif der Beklagten.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen im Bereich der ambulanten Pflege, welches zunächst als Einzelunternehmen betrieben wurde und seit 01. Juli 2009 in der Rechtsform einer GmbH geführt wird. Bei der Anmeldung der Klägerin als Gesellschaft gab deren Gesellschafterin, Frau B R, am 11. Juni 2009 gegenüber der Beklagten an, dass es sich um einen ambulanten Pflegedienst mit 10 Angestellten und einer Betriebsstätte handelt, der nicht die Voraussetzungen des § 11 Heimgesetz erfüllt.
Die Beklagte veranlagte die Klägerin mit Bescheid vom 17. August 2009 nach ihrem seit Januar 2007 geltenden 3. Gefahrtarif zur Gefahrtarifstelle (GTS) 15, Strukturschlüssel 0710, Strukturschlüsselbezeichnung "amb. sozialpfleg. Dienste, amb. Hospizarbeit" mit der Gefahrklasse (GK) 5,90. Der in die GTS 15 eingruppierte "Gewerbezweig" war wie folgt beschrieben:
"Ambulante sozialpflegerische Dienste, Fahrdienste, Rettungsdienste, Krankentransporte, Mahlzeitendienste und Selbsthilfegruppen
z.B. ambulante sozialpflegerische Dienste (Gemeindekrankenpflegestationen, Diakoniestationen, Haus- und Familienpflegestationen, Sozialstationen, Dorfhelfer(innen)stationen, Kranken-, Haus- und Altenpflege, Krankenschwes- tern/-pfleger, ambulante Pflegedienste u. Ä.), ambulante Hospize und Pallia- tiveinrichtungen, Mahlzeitendienste, Fahrdienste für ältere und behinderte Menschen, Transportbegleitung, Rettungsdienste, Krankentransporte, Sani- tätsdienst, Selbsthilfe- und Helfergruppen (unabhängig von Einrichtungen, Nachbarschaftshilfsdienste, Helfergruppen der Krankenhaus- und Altenheim- hilfe, Selbsthilfe- und Kontaktgruppen für behinderte Menschen sowie in der Suchthilfe u.Ä.)".
In den Entgeltnachweisen für die Beitragsjahre 2011 und 2012 meldete die Klägerin 35 bzw. 36 Beschäftigte.
Mit Bescheid vom 15. November 2012 veranlagte die Beklagte das Unternehmen der Klägerin zu ihrem neuen, ab dem 01. Januar 2013 geltenden 4. Gefahrtarif (GT 2013) für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2018 in die GTS 15, Strukturschlüssel 0710, mit der GK 6,07. Die GTS 15 des GT 2013 umfasst unter der Überschrift "Ambulante sozialpflegerische Diens¬te, Fahrdienste, Rettungsdienste, Krankentransporte, Mahlzeitendienste und Selbsthilfegrup¬pen"
folgende, als Beispiele aufgeführte Unternehmensarten:
"ambulante sozialpflegerische Dienste (Pflegedienste, Intensivpflege, Sozialstationen, Gemeindekrankenpflegestationen, Diakoniestationen, Haus- und Familienpflegestatio¬nen, Dorfhelfer[innen]stationen, Kranken-, Haus- und Alten-pflege, Krankenschwestern/-pfleger, ambulante Pflegedienste etc.), ambulante Hospize / Palliativeinrichtungen, Mahlzeitendienste, Tafelbetriebe, Fahrdienste für ältere und behinderte Menschen, Transportbegleitung, Rettungsdienste, Krankentransporte, Sanitätsdienste, Selbsthilfe- und Helfergruppen (Nachbarschaftshilfsdienste, Helfergruppen der Krankenhaus- und Altenheimhilfe, Selbsthilfe- und Kontaktgruppen für Menschen in besonderen sozialen Situationen)".
Demgegenüber umfasst die GTS 11 des GT 2013 mit der ihr zugewiesenen GK 3,50 ähnlich der früheren GTS 11 der Gefahrtarife 2001 und 2007 unter der Überschrift "Hei¬me und Wohneinrichtungen für Personen in besonderen sozialen Situationen"
u.a. folgende, exemplarisch aufgeführte Unternehmensarten:
"Alten-, Pflege- und Krankenheime, betreutes Wohnen, Altenpensionen, Senioren¬wohnsitze, stationäre Hospize / Palliativeinrichtungen, Kinder-/ Jugenddörfer, Schul¬land-/Müttergenesungsheime, Internate, Frauenhäuser, Wohngemeinschaften, Vollzeitpflege, Bereitschaftspflege, Erholungsheime, Übernachtungshei¬me für Nichtsesshafte, Seemannsheime, stationäre Hilfen für psychisch Kranke und behinderte Menschen; Dienstleistungen für Heime und Wohneinrichtungen (Wäsche¬rei, Küche, Gebäudemanagement etc.); Mutterhäuser, Schwestern-/Bruderschaften".
Gegen den Bescheid vom 15. November 2012 legte die Klägerin Widerspruch ein und machte zu dessen Begründung geltend, dass einige ihrer Mitarbeiter nicht bzw. nicht nur in der ambulanten Pflege eingesetzt würden, sondern auch bzw. nur in Wohngemeinschaften. Für Mitarbeiter, die in einer Wohngemeinschaft eingesetzt würden, sei eine Einordnung zur GTS 11 mit der GK 3,50 vorzunehmen. Die GTS 11 erfasse ausdrücklich Wohngemeinschaf¬ten. Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass hier nur solche Wohngemeinschaften gemeint seien, die vom Pflegedienst selbst betrieben würden mit der Zurverfügungstellung von Wohn¬raum, ergebe sich dies nicht aus dem Gefahrtarif und sei nicht sachgerecht. Entscheidend sei, dass das Unfallrisiko bei der eigentlichen Pflege nicht wesentlich davon abhänge, ob jemand in einem Heim, einer Wohngemeinschaft oder zu Hause von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt werde, wohl aber davon, ob Pflegekräfte bei der Betreuung von Patienten in einer Wohngemeinschaft wie in einem Heim nur einmal würden anfahren müssen und dann vor Ort blie¬ben, während sie ansonsten von einem Einsatzort zum nächsten würden fahren müssen mit dem sich daraus ergebenden deutlich höheren Unfallrisiko. Im Übrigen gebe es auch gar keine Wohn-gemeinschaften, die von einem ambulanten Pflegedienst betrieben werden könnten, weil dies dann eine stationäre Pflege sein würde.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens recherchierte die Beklagte u.a. im Internet und nahm einen Ausdruck der neugestalteten Homepage der Klägerin "http://www.pflegestation-basia.de" vom 19. Januar 2012 zur Verwaltungsakte. Auf dieser wird u.a. mitgeteilt, dass die Klägerin die pflegerische Versorgung in der Senioren-Wohngemeinschaft B, A L, ambulant durchführe. Dabei handele es sich nicht um eine Heimunterbringung. Vielmehr seien die Mieter, also die zu Pflegenden, eigenständig und würden selbst über ihren Tagesablauf bestimmen. Die Pflege und Betreuung werde durch den ambulanten Pflegedienst erbracht. "Die Bewohner der Wohngemeinschaft geben dem Pflegedienst ihrer Wahl gemeinschaftlich den Auftrag, deren pflegerische Versorgung sicherzustellen." Zudem führe die Klägerin ambulante Pflegeleistungen auch außerhalb der Wohngemeinschaft in verschiedenen privaten Haushalten durch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Es sei aufgrund § 157 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ihr autonomes Recht, einen Gefahrtarif festzusetzen, in welchem zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen seien. Die Unfallgefahr in einem Unternehmen drücke sich daher in der Gefahrklasse aus. Grundsätzlich obliege es den gewerblichen Berufsgenossenschaften, sich für einen Tätigkeits-Gefahrtarif oder einen Gewerbezweig-Gefahrtarif zu entscheiden. Während bei einem Tätigkeits- Gefahrtarif für die risikoärmeren Tätigkeiten im Unternehmen niedrigere Beiträge anfielen, für die risikoreicheren Tätigkeiten hingegen höhere, ergäbe sich beim Gewerbezweig-Gefahrtarif ein Beitrag, der zwischen diesen Extremen liege. Da aber Gewerbezweig-Tarife sowohl für die Unternehmen als auch für die Berufsgenossenschaft den Vorteil eines deutlich geringeren Melde- und Erfassungsaufwandes und damit auch einer höheren Genauigkeit hätten, seien mittlerweile die gewerblichen Berufsgenossenschaften dazu übergegangen, Gewerbezweig-Tarife zu beschließen. So auch seit 1996 die Beklagte. Der 4. Gefahrtarif der Beklagten unterscheide, wie auch seine Vorgänger, zwischen Unternehmen, die Wohngemeinschaften betrieben/unterhielten, und solchen, die ambulante Pflegeleistungen für Patienten in Wohngemeinschaften erbrächten. Unternehmen, die ambulante Pflegeleistungen in solchen Gemeinschaften erbrächten, seien in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass Pflegeanbieter und Vermieter nicht identisch seien. Der Pflegedienst übernehme dann die ambulante Pflegeleistung, stelle aber gerade nicht den Wohnraum zur Verfügung. Nach diesen Kriterien betreibe die Klägerin einen häuslichen ambulanten Pflegedienst, sie unterhalte gerade keine Wohngemeinschaft. Es komme nicht darauf an, wo sie ihre Leistungen erbringe, auch wenn dies hier teilweise in einer Wohngemeinschaft erfolge. So wie ein Friseur, der seine Dienstleistungen in Wohngemeinschaften anbiete, ein Friseur bleibe, bleibe auch ein ambulanter Pflegedienst, der seine Dienstleistungen in einer Wohngemeinschaft anbiete, ein ambulanter Pflegedienst. Denn entscheidend für die Zuordnung sei die Zugehörigkeit zu einem Gewerbezweig, also Art und Gegenstand des Unternehmens. Unerheblich für die Zuordnung zum Gefahrtarif sei hingegen die Frage, ob das individuelle Risiko im Unternehmen mit den typischen Risiken des Gewerbezweigs übereinstimme. Am 05. Juli 2013 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Berlin erhoben. Mit der im Wesentlichen gleichen Begründung wie im Widerspruchsverfahren hat sie eine Aufhebung der von der Beklagten verfügten Veranlagung in die GTS 15 des GT 2013 und stattdessen eine Veranlagung in die GTS 11 begehrt, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden. Gegebenenfalls handele es sich um ein Nebenunternehmen der ambulanten Pflegeeinrichtung. Dies sei auch bei anderen Einrichtungen durch die Beklagte anerkannt worden.
In ihrem - während des laufenden Klageverfahrens - am 04. Februar 2014 erstellten Entgeltnachweis 2013 hat die Klägerin 18 Beschäftigte zum Strukturschlüssel 0540 "Heime und Wohneinrichtungen" – entsprechend der GTS 11 des GT 2013 – und 17 Beschäftigte zum Strukturschlüssel 0710 – entsprechend der GTS 15 des GT 2013 - gemeldet.
Mit Urteil vom 01. Juli 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt: "Welcher Unternehmensart ein Unternehmen zugeordnet wird, richtet sich nach der Art und dem Gegenstand des Unternehmens. Abzustellen ist dabei auf den Unternehmenszweck und damit die wirtschaftliche Zielsetzung. Die Klägerin betreibt, dies legt sie selbst anhaltend dar, einen ambulanten Pflegedienst. Dieser unterfällt der GTS 15, auch wenn diese Pflegeleistung innerhalb einer Wohngemeinschaft erbracht wird."
Zur weiteren Begründung hat das SG auf das Urteil des SG Berlin zum Aktenzeichen S 67 U 835/13 verwiesen, in dem ausgeführt werde: " Dass ca. die Hälfte der Mitarbeiter der Klägerin nicht wie herkömmliche Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes tätig sind, die von Wohnung zu Wohnung bzw. Einsatzort zu Einsatzort fahren und diesen Einsatzort nach den dort zu erbringenden Pflegeleistungen wieder verlassen, sondern Pflegeleistungen in Wohngemeinschaften erbringen, wo Mitarbeiter jeweils über eine volle Arbeitsschicht vor Ort in dieser Wohngemeinschaft bleiben, ändert entgegen der Auffassung der Klägerin nichts. Die Klägerin selbst hat sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung mehrfach betont, dass die Tätigkeit in den Wohngemeinschaften weiterhin eine solche der ambulanten Pflege ist und keine stationäre Pflege. Dieses Vorbringen steht auch in Übereinstimmung damit, dass die Klägerin ihre Leistungen gegenüber den Kranken- und Pflegekassen als ambulante Dienste abrechnet und dass sie bei einer Prüfung der Heimaufsicht auch hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Wohngemeinschaften als ambulanter Pflegedienst bewertet wurde, so dass die jeweiligen Wohngemeinschaften und deren dortige Tätigkeit der Mitarbeiter der Klägerin nicht der Heimaufsicht für stationäre Pflegeeinrichtungen unterfallen.
Dies wäre nur dann anders und damit nicht die GTS 15, sondern die GTS 11 einschlägig, wenn die Klägerin in den Wohngemeinschaften nicht nur die Pflegeleistungen anbieten würde, sondern auch als Vermieter der Räumlichkeiten für die Räume, in denen die zu betreuenden Personen leben und in denen die Pflegeleistungen erbracht werden, Verantwortung trägt, oder wenn eine solche enge personelle, rechtliche oder wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Pflegedienst und dem Vermieter bzw. zwischen der Erbringung der Pflegeleistungen und der Vermietung der Räume besteht (z. B. durch eine rechtliche oder faktische Bindung der Mietverträge der Bewohner der Wohngemeinschaft an die Inanspruchnahme eines bestimmten Pflegedienstes), dass nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen die Zurverfügungstellung des Wohnraums und der Örtlichkeit einerseits und die Pflegeleistungen andererseits vergleichbar einem Pflegeheim aus einer Hand erbracht werden und zwingend miteinander verknüpft sind. Dann wäre der von der Klägerin angebotene und von ihren Mitarbeitern geleistete Pflegedienst keine ambulante Pflege mehr, sondern es läge wegen der als Einheit zu bewertenden Zurverfügungstellung der Räume und der Pflegeleistungen eine (verdeckte) stationäre Betreuung und Pflege vor mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen, unter anderem der Unterwerfung unter die Heimaufsicht ...
Der Einwand der Klägerin, auch die Erbringung ambulanter Pflegeleistungen in Wohngemeinschaften müsse wegen des gegenüber dem normalen ambulanten Pflegedienst durch den Wegfall der Fahrten zu verschiedenen Einsatzorten deutlich herabgesetzten und dem Unfallrisiko in Heimen und Wohneinrichtungen entsprechenden Unfallrisikos als Unternehmen im Sinne der Gefahrtarifstelle 11 verstanden werden, zudem dort als "Heime und Wohneinrichtungen für Personen in besonderen sozialen Situationen" ausdrücklich auch Wohngemeinschaften genannt werden, kann nicht überzeugen. Gerade die Formulierung "Heime und Wohneinrichtungen" in der Überschrift zur GTS 11 macht im Gegensatz zur Beschreibung der von der GTS 15 erfassten Unternehmensarten "Ambulante sozialpflegerische Dienste, Fahrdienste, Rettungsdienste, Krankentransporte, Mahlzeitendienste und Selbsthilfegruppen" deutlich, dass die GTS 11 nur solche Unternehmen erfassen kann, die entweder vor allem oder jedenfalls auch Wohnraum zur Verfügung stellen, wo dann gegebenenfalls bestimmte Dienste sozialer Natur angeboten werden. Hier ist der Ort, an dem soziale Leistungen erbracht werden, bzw. die Zurverfügungstellung und Einrichtung dieses Ortes ein wesentlich prägendes Element und ein wesentlicher Zweck des Unternehmens, während bei der GTS 15 der Ort selbst bzw. die Einrichtung nicht der Gegenstand des Unternehmens ist, sondern nur die dort ausgeübte soziale Dienstleistung als solche, die an diesem einen Ort wie auch an jedem anderen Ort ausgeübt werden kann, und bei Unternehmern für die Örtlichkeit bzw. die Einrichtung, in der sie ihren Dienst ausüben, keine Verantwortung tragen. Deshalb gehören ausweislich der Aufzählungen der verschiedenen Unternehmensarten im GT 2013 ambulante Hospize /Palliativeinrichtungen unter die GTS 15, während stationärer Hospize und Palliativeinrichtungen unter die GTS 11 fallen. Und aus dem gleichen Grund betreibt die Klägerin, wenn sie Pflegeleistungen in Wohngemeinschaften anbietet und erbringt, aber keine unternehmerische Verantwortung für die Zurverfügungstellung und Gestaltung der Räumlichkeiten dieser Wohngemeinschaften hat, keine Wohngemeinschaften als Unternehmen im Sinne der GTS 11, sondern erbringt lediglich ambulante Leistungen in einer Wohngemeinschaft als ambulanter Pflegedienst im Sinne der GTS 15.
Dass die Mitarbeiter der Klägerin, die in Wohngemeinschaften tätig sind, wegen der entfallenden Fahrwege zwischen verschiedenen Einsatzorten geringeren Unfallgefahren ausgesetzt sind, erscheine der Kammer zwar einsichtig, kann aber bei der Veranlagung zum gewerbezweigbezogenen Gefahrtarif der Beklagten, der auf den Unternehmenszweck und nicht die konkrete Gestaltung der zur Erreichung des Unternehmenszweckes ausgeübten Tätigkeit abstellt, nicht entscheidend sein, sondern ist vielmehr Ausfluss des Versicherungsprinzips, welches gerade auch den Ausgleich unterschiedlich hoher Unfallrisiken verschiedener Unternehmen der gleichen Unternehmensart zulässt ... "
Das SG hat diese Ausführungen nach eigener Prüfung für überzeugend befunden und sich diesen vollumfänglich angeschlossen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass auch eine getrennte Einordnung der Mitarbeiter der Klägerin, die lediglich in der Wohngemeinschaft arbeiteten, im Unterschied zu denen, die anderswo tätig seien, nicht in Betracht komme, da ein abgrenzbarer Unternehmensbestandteil darin nicht zu erkennen sei. Hierfür fehle es an einem eigenen abtrennbaren Unternehmenszweck. Die Kammer verkenne nicht, dass die Klägerin letztlich auch davon ausgehe, dass Sie aufgrund der geringeren Gefahren, denen sie ausgesetzt sei, nicht unter der GTS 15 zu veranlagen sei. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip habe aber zwangsläufig zur Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gebe. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet würden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entspreche, sei als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen. Insoweit hat es u.a. auf die Entscheidung des Bundessozialgericht (BSG, in SozR 2200 § 734 Nr. 1) verwiesen.
Gegen das ihr am 08. Juli 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. Juli 2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass sie entgegen der Auffassung des SG sehr wohl eine Wohngemeinschaft betreibe und der dafür in Berlin geltenden gesetzlichen Regelung des Wohnteilhabegesetzes (WTG) Berlin unterliege, wonach zuständige Aufsichtsbehörde das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin sei. Würde sie, wie vom SG dargelegt, ambulante Pflegeleistungen erbringen, müssten für eine Überprüfung der Leistungen die Landesverbände der Pflegekassen zuständig sein. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Für die Leistungserbringung in Wohngemeinschaften und deren Überwachung sei das Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständig. Grund hierfür sei wohl, dass die in Wohngemeinschaften erbrachten Leistungen nach Einschätzung der Landesgesetzgeber insgesamt einer stationären Leistung näher stünden als einer (rein) ambulanten - auch wenn es sich nicht um eine stationäre Leistung handele. Diese Wertung des Gesetzgebers und diese Zuständigkeit lasse das SG in dem Urteil unberücksichtigt. Je weniger Einfluss ein Unternehmen, wie das ihrige, auf die Schaffung des Gefahrtarifes oder eine Einstufung bestimmter Gewerbe durch die Beklagte habe, umso größer müsse die gerichtliche Kontrolle einer von der Beklagten vorgenommenen Einstufung sein. Es werde bestritten, dass es für eine Einordnung in einen Gefahrtarif darauf ankommen solle, wie eine Leistung abgerechnet werde (ambulant oder stationär). Relevant sei vielmehr, in welchem Rahmen eine Leistung erbracht werde, und nicht, wie die Abrechnung erfolge. Die Art der Abrechnung spiegele das der abgerechneten Leistung immanente Unfallrisiko nicht wider. Hiervon ausgehend gelte, dass eine Versorgung von Patienten in einer Wohngemeinschaft unter Unfallgefahrgesichtspunkten einer Versorgung von Patienten in einer stationären Einrichtung näher stehe als einer Versorgung von Patienten in einer Häuslichkeit. Demgemäß sei eine Versorgung von Patienten in einer Wohngemeinschaft in die GTS 11 einzustufen und nicht in die GTS 15. Die Versorgung von Patienten in einer Wohngemeinschaft stehe einer stationären Pflegeleistung näher als einer ambulanten Leistung, ohne dabei aber eine stationäre Leistung zu sein.
Eine Einordnung in die GTS 11 komme entgegen den Ausführungen des SG auch dann in Betracht, wenn sie nicht die Vermieterin von Wohnraum sei. Diese vom SG angenommene Voraussetzung könne bereits der GTS 11 nicht entnommen werden. Schon nach dem Text der GTS 11 sei eine Vermietungsleistung nicht immer zwingend Gegenstand der Leistungen. Dienstleistungen für Heime und Wohneinrichtungen setzten keine erbrachten Vermietungsleistungen voraus, würden aber nach dem Tariftext der GTS 11 unter diese Tarifstelle fallen. Nach ihrer Auffassung sei für die Einordnung einer Leistung oder eines Unternehmens in die eine oder andere Tarifstelle darauf abzustellen, dass sich die Personen, um die es bei den Leistungen gehe, bei der GTS 11 in einer besonderen Situation (Hervorhebung durch den Prozessbevollmächtigten) befänden. Aus diesem Grunde sei die Tarifstelle auch mit "Heime und Wohneinrichtungen für Menschen in besonderen sozialen Situationen" beschrieben. Käme es darauf an, dass Pflegeleistungen und Vermietungsleistungen aus einer Hand zu erbringen seien, dann hätte es des Zusatzes " für Menschen in besonderen sozialen Situationen" gar nicht bedurft. Die Beklagte habe ihr Tarifwerk selbst erschaffen und müsse sich nun daran festhalten lassen. Demgegenüber sei in der GTS 15 der Dienst selbst angesprochen. Die in einer stationären Einrichtung an einem Pflegebedürftigen erbrachten Pflegeleistungen würden letztlich auch nicht viel anders aussehen als die an einem Pflegebedürftigen in der Häuslichkeit erbrachten. Es mache aber einen Unterschied, wo und in welcher Situation sich die Person befinde, die Leistungen bekomme. Vom SG sei nicht beachtet worden, dass sie nicht nur rein ambulante Pflegeleistungen erbringe, sondern auch eine Kraft nach § 38a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zur Verfügung stelle. Dies käme bei einer Patientenversorgung in der Häuslichkeit nicht infrage und ergebe einen besonderen Charakter für in der Wohngemeinschaft erbrachte Pflegeleistungen. Auch würden erbrachte 24 Stunden Betreuung und Versorgung dem Gesamterscheinungsbild nach nicht einer rein ambulanten Pflege eines Patienten in der Häuslichkeit entsprechen. Mangels struktureller Vergleichbarkeit der in der Wohngemeinschaft erbrachten Leistungen mit rein ambulanten Pflegeleistungen komme zumindest die Einordnung der Erbringung von Leistungen in der Wohngemeinschaft als Nebenbetrieb in Betracht. Schließlich weise die Versorgung von Patienten in einer Wohngemeinschaft nicht dieselben gewerbetypischen Unfallgefahren auf wie eine rein ambulante Versorgung. Die Versorgung von Patienten in einer Wohngemeinschaft habe mittlerweile eine Größenordnung erreicht, die die Bildung einer eigenen GTS oder zumindest die Zuordnung zur GTS 11 rechtfertige. Habe es im Jahr 2003 bundesweit etwa nur 143 Wohngemeinschaften gegeben, habe es im Jahr 2006 etwa 200, im Jahr 2012 etwa 1.420 und im Jahr 2014 etwa 1.600 ambulant betreute Wohngemeinschaften gegeben, davon alleine in Berlin im Jahr 2006 ca. 160, im Jahr 2007 ca. 230 und im Jahr 2009 ca. 300 Wohngemeinschaften.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01. Juli 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbe-scheids vom 11. Juni 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Unter¬nehmen der Klägerin als Unternehmensart "Wohngemeinschaft" in die Gefahrtarifstelle 11 des Gefahrtarifs 2013 für den Zeitraum von 2013 bis 2018 zu veranlagen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und erwidert auf das Berufungsvorbringen der Klägerin: Wenn nach der Argumentation der Klägerin das WTG B selbst zwischen dem Betreiber einer Wohngemeinschaft und dem Erbringer der Pflegedienstleistungen, d.h. dem Betreiber des ambulanten Pflegedienstes, differenziere, warum dann nicht auch ihr Gefahrtarif? Es gehe vorliegend nicht um die Einordnung des Betreibers der Wohngemeinschaft, sondern um die Einordnung des Anbieters der Pflegedienstleistungen in ihren Gefahrtarif.
Es treffe nicht zu, dass die von der Klägerin so bezeichnete dritte Versorgungsform der Pflege im Gefahrtarif nicht abgebildet werde. So seien in den Gefahrtarif der Beklagten Unternehmen der stationären Pflege in die GTS 11 eingeordnet worden. Die zweite Versorgungsform, die klassische häusliche/ambulante Pflege werde allein in die GTS 15 eingruppiert. Bei der dritten Versorgungsform gäbe es zwei Unternehmen. Das eine biete den Wohnraum und gegebenenfalls ergänzende niedrigschwellige Betreuungsleistungen an und werde in die GTS 11 eingruppiert. Das andere Unternehmen erbringe die ambulanten pflegerischen Dienstleistungen in einer oder mehreren Wohngemeinschaften und werde der GTS 15 zugeordnet. Ihr Gefahrtarif stelle mitnichten darauf ab, wie Leistungen abgerechnet würden. Nach den einschlägigen gefahrtariflichen Bestimmungen werde auf die Gewerbezweigzugehörigkeit abgestellt, für welche Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend seien. Bei der Bestimmung von Art und Gegenstand sei eine ganze Reihe von Aspekten zu würdigen. Aus dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin folge nach § 2, dass Art und Gegenstand des Unternehmens bestimmt würden durch " häusliche Krankenpflege, ambulante Pflege, Haushaltshilfe, Haus- und Familienpflege ". Im Internetauftritt der Klägerin werde auf die Zusammenarbeit mit verschiedenen Wohngemeinschaften hingewiesen, bei denen aber die Klägerin nicht als Vermieter/Unternehmer auftrete. Ohne Unternehmeridentität müsse jedoch für jedes Unternehmen eine eigene unfallversicherungsrechtliche Zuständigkeit und Gefahrklasse geprüft werden. Selbstverständlich könne auch die Frage, ob ein Unternehmen der Heimaufsicht unterstehe, ein Indiz für Art und Gegenstand des Unternehmens sen. Der Gesetzgeber in Berlin habe sich offenbar dazu entschlossen, das Geschäftsmodell, in dem ein Unternehmen die Dienstleistungen des Wohnens und ein anderes Unternehmen die Pflegedienstleistungen erbringe, unter etwas schärfere Aufsicht zu stellen, weil sich das Geschäftsmodell anderenfalls als Umgehung der Heimaufsicht darstellen könnte. Dies ändere aber nichts daran, dass der erstgenannte Unternehmer (Vermieter) als Art und Gegenstand die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Wohnens und der Unterbringung habe und der zweitgenannte Unternehmer (Pflegedienstleister) die Erbringung ambulanter pflegerischer Leistungen.
Die Zuordnung eines Unternehmens zur Tarifstelle 11 setze nicht die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Vermietung oder Unterbringung voraus. Die Aufführung von "Dienstleistungen für Heime und Wohneinrichtungen" in der Tarifstelle 11 sei historisch zu betrachten. In ihren ersten drei Gefahrtarifen habe es diesen Gewerbezweig nicht gegeben. Während der Laufzeit des dritten Gefahrtarifs sei § 136 Abs. 2 S. 4 SGB VII in seiner heutigen Fassung in Kraft getreten. Damit habe sie entgegen dem früheren Recht für Unternehmen sachlich zuständig sein können, für die sie es zuvor nicht habe sein können, nämlich für rechtlich ausgegliederte Hilfsunternehmen, die faktisch trotz eigener juristischer Person immer noch ein Hilfsunternehmen des ausgliedernden Unternehmens blieben. Bei ihr seien dies im Wesentlichen Ausgliederungen von Wäscherei-, Küche- und Gebäudemanagement-GmbHen aus größeren Kliniken und Heimen. Die Einrichtung einer jeweils eigenen Gefahrstelle für diese sehr kleine Zahl von Unternehmen der Wäschereien, Küchen oder Gebäudemanagementbetriebe habe nicht zur Diskussion gestanden. Diese faktischen Hilfsbetriebe seien daher bis auf weiteres der Tarifstelle der sie ausgliedernden Branchen zugeordnet geblieben. Die Zuordnung dieser in gewisser Weise branchenfremden Unternehmensart werde vermutlich über ein oder zwei Tarifperioden so bleiben und dann neu überdacht werden, wenn die Dauer der Beobachtung möglicherweise eine Aussage über die Unfallgefahr zulasse.
Auch das Abstellen auf "Personen in besonderen sozialen Situationen" durch die Klägerin führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Nennung dieses Personenkreises in der Tarifstelle 11 habe einen Bezug zu ihrer Zuständigkeit. Das Bundesversicherungsamt achte bei der Genehmigung eines Gefahrtarifes darauf, dass lediglich Unternehmensarten in den Tarifstellen genannt würden, für die eine Berufsgenossenschaft auch sachlich zuständig sei. Sie sei nicht für alle Arten der Unterbringung von Menschen, wie z.B. für Hotels, Vermietung oder Verpachtung, zuständig, sondern nur für die Unterbringung von "Personen in besonderen sozialen Situationen", also dem im Bereich von Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege angesiedelten Kundenkreis. Hierauf habe sie in der Tarifstelle 11 aus Abgrenzungsgründen hingewiesen, ebenso in den Tarifstellen 14 und 17. In der Tarifstelle 15 habe sie dafür keinen Bedarf gesehen.
Insgesamt würden sich die Argumente der Klägerin an dieser Stelle als Ablenkungsmanöver von der im Grundsatz ganz simplen Frage erweisen: Ist das Unternehmen der Klägerin nach den Bezeichnungen der Tarifstellen 11 und 15 ein Heim bzw. eine Wohneinrichtung oder ist es ein ambulanter sozialpflegerischer Dienst? Zur vermeintlich geringeren Unfallgefahr der Klägerin durch den besonderen "Ort" der Erbringung der Dienstleistung verweise sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Tarifstellen seien grundsätzlich nicht an Örtlichkeiten orientiert, sondern nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Ein selbstständig tätiger Friseur, der seine Dienstleistungen ausschließlich gegenüber alten oder pflegebedürftigen Menschen in (von anderen Unternehmern betriebenen) Heimen erbringe, sei dadurch kein Heim, sondern betreibe ein Unternehmen des Friseurhandwerks. Eine Pflege-GmbH, die ambulante Pflegeleistungen teilweise in (von anderen Unternehmern betriebenen) Wohneinrichtungen erbringe, sei dadurch nicht selbst eine Wohneinrichtung, sondern bleibe ein ambulanter Pflegedienst. Im Übrigen beruhe der streitgegenständliche Gefahrtarif auf den Datenerhebungen aus den Jahren 2005 bis 2010; erst nach diesem Zeitpunkt seien - wie von der Klägerin dargestellt – die ambulant betreuten Wohngemeinschaften rasant angestiegen. Diese Entwicklung sei für sie nicht vorhersehbar gewesen und habe daher nicht in den streitgegenständlichen Gefahrtarif eingestellt werden können. Bei solchen Entwicklungen sei ihr nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24. Juni 2003 – B 2 U 21/02 R -) ein Anpassungsspielraum zuzubilligen. Zudem verweise sie auf das Urteil des erkennenden Senats vom 09. Juni 2016 – L 3 U 50/15.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und der Gerichtsakte, insbesondere auf die Gefahrtarife der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen. Der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 15. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbe¬scheids vom 11. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Klägerin zutreffend zur GTS 15 des GT 2013, Strukturschlüssel 0710, Strukturschlüsselbezeichnung "ambulante sozialpflegeri¬sche Dienste / ambulante Hospizarbeit" mit der GK 6,07 veranlagt.
Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 S. 1 SGB VII, wonach der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Die von den Unternehmern allein aufzubringenden Beiträge berechnen sich nach dem Finanzbedarf der Berufsgenossenschaften, den Arbeitsentgelten der Versicherten und dem in der GK zum Ausdruck kommenden Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen (§§ 153 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Um eine Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr zu ermöglichen, muss jede Berufsgenossenschaft einen Gefahrtarif aufstellen. Dieser Gefahrtarif ist vom Unfallversicherungsträger als autonomes Recht festzusetzen, und in ihm sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII). Er ist nach Tarifstellen zu gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten errechnete GK zugeordnet ist. In den Tarifstellen sind unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs Gruppen von Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen (§ 157 Abs. 1 bis 3 SGB VII). Hierbei können die Kriterien, die unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgestellt worden sind, herangezogen werden, da bei der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch als SGB VII im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der RVO übernommen worden ist und auch die neu eingeführte Vorschrift des § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII über die Bildung der Gefahrtarifstellen lediglich der bisherigen Praxis der Berufsgenossenschaften Rechnung trägt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/2204, S. 73, 110 ff.). Angesichts dieser vom Gesetzgeber gewollten Kontinuität behält die Rechtsprechung zur Bildung von Gefahrtarifen nach der RVO auch für das geltende Recht ihre Bedeutung. Es ist daher davon auszugehen, dass Gefahrtarife durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unbeschadet der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (vgl. § 158 Abs. 1 SGB VII) überprüfbar sind, als autonom gesetztes objektives Recht (vgl. § 157 SGB VII, §§ 33 ff. Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)) allerdings nur daraufhin, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage enthält, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind. Den Unfallversicherungsträgern ist als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R -, zitiert nach juris Rn. 21; Urteil vom 11. April 2013 – B 2 U 8/12 R –, zitiert nach juris Rn. 34 ff.). Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte; die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkten und die daraus folgende Entscheidung obliegt vielmehr den Unfallversicherungsträgern (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R -, zitiert nach juris Rn. 18). Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihnen ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen. Die Bildung des Gefahrtarifs muss allerdings auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen. Denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R -, zitiert nach juris Rn. 21; Urteil vom 28. November 2006 – B 2 U 10/05 R –, zitiert nach juris Rn. 16).
Die Beklagte hat diese gesetzlichen Vorgaben in ihrem am 01. Januar 2013 in Kraft getretenen Gefahrtarif in der Weise umgesetzt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen entsprechend den Gewerbezweigen die Unternehmensarten gewählt hat. Ein solcher Tarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und die Unternehmensart deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Die Risikobewertung nach diesem Prinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das BSG für den - dem Begriff der Unternehmensart vergleichbaren - Begriff des Gewerbezweigs in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt hat. Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versicherungsprinzips, das im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung konsequenter als in anderen Zweigen der Sozialversicherung verwirklicht ist. Die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten. Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Unternehmensarten sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen. Da ein gewerbezweigorientierter Gefahrtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es für die Bildung der Unternehmensarten und die Zuordnung zu ihnen auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte beschränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussende Faktoren einbeziehen (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris Rn. 20 ff.).
Da die Gliederung der Unternehmensarten nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung verliert, können für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden. Dennoch bleiben auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt für den Zuschnitt der Unternehmensarten in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben. Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Unternehmensarten muss aber geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt der Unternehmensart erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigene Unternehmensart oder auf Zuteilung einer anderen, "passenderen" Unternehmensart folgen (vgl. BSG a.a.O., Rn. 23).
Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Unternehmensarten sind jedoch Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben. Eine Unternehmensart kann nur dann als eigenständige Unternehmensart bzw. eigenständiger Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) berechnen lässt. Ist das nicht der Fall, müssen die in Rede stehenden Unternehmen einer der im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Unternehmensart zugeordnet werden. Nach der einem solchen Tarif innewohnenden Logik kommen dafür aber nur solche Gewerbezweige in Betracht, die technologisch verwandte Unternehmensarten beherbergen. Eine Zuordnung zu einer Unternehmensart bzw. einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge, allein nach der Größe des Unfallrisikos, scheidet dagegen aus, weil damit das Unternehmensartprinzip aufgegeben und die Systementscheidung für einen Unternehmensarttarif konterkariert würde. Insofern unterscheiden sich die Vorgaben für die Zusammenstellung von Unternehmensarten von denjenigen bei der Bildung der Gefahrtarifstellen, in denen durchaus auch technologisch nicht verwandte Unternehmensarten nach dem Belastungsprinzip zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst werden können.
Die Forderung eines Unternehmens, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einer anderen Unternehmensart zugeteilt zu werden, kann danach überhaupt nur mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden, wenn der Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft mehrere für das betreffende Unternehmen in Betracht kommende Unternehmensarten ausweist und unklar ist, welcher von ihnen es nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist. Steht dagegen die nach technologischen Kriterien richtige Zuordnung fest, kann die Zugehörigkeit zu der Unternehmensart nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Unternehmensartprinzip hat zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Unternehmensarten nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben GK veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden, als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen. Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften reicht (vgl. BSG a.a.O., Rn. 24 f.).
Unter Berücksichtigung dieser vom BSG entwickelten Grundsätze ist weder die Bildung der GTS 15 im neuen Gefahrtarif 2013 noch die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin eben dort zu veranlagen, zu beanstanden.
Die GTS 15 erfasst nach dem ab dem 01. Januar 2013 geltenden Gefahrtarif der Beklagten "Ambulante sozialpflegerische Dienste, Fahrdienste, Rettungsdienste, Krankentransporte, Mahlzeitendienste und Selbsthilfegruppen".
Damit machte die Beklagte in sachgerechter Weise von ihrem Gestaltungsspielraum Gebrauch, indem sie die die Zusammenfassung zu einer GTS rechtfertigende Gemeinsamkeit zur GTS 15 offenbar in den ambulant zu erbringenden Pflegeleistungen sieht, wie sie dargelegt hat. Es handelt sich hierbei auch nicht um einen neuen, von der Beklagten erstmals gebildeten Gewerbezweig. Schließlich ist die Klägerin schon für den Zeitraum vom 01. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2012 nach eben diesem veranlagt worden, ohne dies zu monieren. Es ist weder etwas dafür konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte im Rahmen des von ihr für den Gefahrtarif ab 2013 zu berücksichtigenden Erhebungszeitraums unzureichendes und nicht nachvollziehbares Zahlenmaterial zu Grunde gelegt hat. Im Übrigen werden unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -) grundsätzlich keine Ermittlungen auf bloße Behauptungen "ins Blaue hinein" geführt. Amtsermittlungen zur Prüfung der Plausibilität der vorgelegten Daten erfolgen in der Sozialgerichtsbarkeit nur dann, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, warum die von der Beklagten vorgelegten Daten in einem Umfang unzutreffend sein könnten, der Auswirkungen auf die Bildung der Gefahrklasse haben könnte (so i.W. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. März 2010 - L 3 U 33/09 -, zitiert nach juris Rn. 29). Die von der Klägerin dargelegte starke Zunahme in der Anzahl bundesweiter Pflege/Senioren-Wohngemeinschaften musste und konnte von der Beklagten im laufenden Veranlagungszeitraum (ab 2013) nicht zwingend berücksichtigt werden. Wie die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, beruhte der streitgegenständliche GT 2013 auf Datenerhebungen aus den Jahren 2005 bis 2010. Die Vorbereitungen für die Erhebung begannen sogar noch früher. Die von der Klägerin selbst vorgelegten Zahlen über die rasante Zunahme ambulant betreuter Wohngemeinschaften zeigen, dass dieses Pflege- bzw. Wohnmodell erst nach dem Datenerhebungszeitraum für den jetzigen Gefahrtarif an Dynamik gewann. Diese Entwicklung war für die Beklagte nicht vorhersehbar und daher bei Bildung des GT 2013 nicht zu berücksichtigen.
Die streitige Regelung des Gefahrtarifs verletzt bei alldem auch im Übrigen nicht den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Da die Regelungen des Gefahrtarifs nicht an persönliche Eigenschaften der Unternehmer anknüpfen, sondern an der Art des Unternehmensgegenstands, sind die Gliederungen im Gefahrtarif der Beklagten nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG nur daraufhin überprüfbar, ob der Satzungsgeber sich in den Grenzen einer zulässigen, den Bedürfnissen einer Massenverwaltung genügenden Typisierung gehalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 8/12 R -, zitiert nach juris Rn. 51 ff.). Auch hieran gemessen sind für die Bildung der GTS 15 im GT 2013 der Beklagten sachfremde oder willkürliche Erwägungen nicht erkennbar. Der Gefahrtarif wählt eine an Sachkriterien orientierte und langfristig anerkannte Anknüpfung, indem er sich in dem hier streitigen Teil nach Gewerbezweigen gliedert. Insbesondere ist es nicht sachfremd, Gewerbezweige mit ähnlichen Versicherungsrisiken und Präventionserfordernissen zusammenzufassen.
Auch die Zuordnung der Klägerin zur GTS 15 ist nicht zu beanstanden. Unstreitig handelt es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen, welches sich auf die ambulante Alten – und Krankenpflege spezialisiert hat und diese praktiziert. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung, § 153 Abs. 2 SGG. Ergänzend führt der Senat aus: Bei dem Unternehmen der Klägerin steht die richtige Zuordnung, hier zur GTS 15, fest. Denn die Klägerin betreibt mit ihrem Unternehmen einen ambulanten Pflegedienst, bei welchem sie eigenen Angaben zufolge im Jahr 2012 36 Mitarbeiter und im Jahr 2013 35 Mitarbeiter beschäftigt hatte, von denen im Jahr 2013 17 Mitarbeiter ambulante Pflege in privater Häuslichkeit und 18 Mitarbeiter ambulante Pflege in der Wohngemeinschaft ausführten. Ihre Mitarbeiter sind vertraglich nicht auf eine Beschäftigung in der ambulanten Pflege entweder in privater Häuslichkeit oder in der Wohngemeinschaft gebunden, sondern insoweit nach den Erfordernissen des Dienstplanes hier wie dort variabel einsetzbar. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch belegt worden. Der Zweck des Unternehmens ist in jedem Fall - soweit zwischen den Beteiligten unstreitig - die ambulante Pflege. Verdeutlicht wird dies im vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 03. November 2015 wörtlich zitierten § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin: "Der Satzungszweck wird insbesondere durch häusliche Krankenpflege, ambulante Pflege, Haushaltshilfe, Haus- und Familienpflege oder sonstige Dienstleistungen im Gesundheitswesen erfüllt". Im Ergebnis nicht durchschlagend ist das Argument der Klägerin in der Berufung, dass - wie hier wohl zutreffend - nach Berliner Recht für den Betrieb von Wohngemeinschaften bzw. die Versorgung von Patienten in selbigen das WTG gilt. Sinn und Zweck dieses Gesetzes sind mit dem Streitgegenstand hier nicht vergleichbar. Das WTG ist in erster Linie ein Schutzgesetz für ältere, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen, die in stationären Einrichtungen oder in betreuten Wohngemeinschaften leben. Das Wohnteilhabegesetz und die dazu gehörenden Verordnungen regeln die ordnungsrechtlichen Anforderungen an die Leistungserbringer (Pflege- und Betreuungseinrichtungen und -dienste) sowie die ordnungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde, der Heimaufsicht beim Landesamt für Gesundheit und Soziales. Das WTG, das am 01. Juli 2010 in Kraft trat, hat somit im Land Berlin den ordnungsrechtlichen Teil des bisherigen Heimgesetzes des Bundes (HeimG) abgelöst. Auch die von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Tatsache, dass Aufsichtsbehörde nicht die Heimaufsicht, sondern das Landesamt für Soziales und Versorgung Berlin ist, verfängt nicht. Dieser Aspekt ist nur ein marginales Indiz, welches im Rahmen der Gesamtbetrachtung gegenüber den für die vorliegende ambulante Versorgung genannten Anhaltspunkten zurücktritt.
Der streitige Gefahrtarif besitzt keine andere Tarifstelle, die für den Gewerbezweig der Klägerin - auch - zutreffend wäre. So betreibt die Klägerin keine "Heime und Wohneinrichtungen für Personen in besonderen sozialen Situationen", wie es den Beispielsfällen der GTS 11 des GT 2013 der Beklagten entspricht. Dies ist unstreitig, die Klägerin hat zu keiner Zeit behauptet, dass sie die Bereitstellung von Wohnraum und die Erbringung der Pflegeleistungen aus einer Hand betreibt.
Eine abweichende Veranlagung der Klägerin kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil sie ihre Pflegeleistungen in "Wohngemeinschaften" betroffener Pflegebedürftiger bzw. alter Menschen erbringt. Sofern die Klägerin hierzu vorträgt, durch ihren spezifischen ambulanten Pflegedienst in Wohngemeinschaften ein erheblich niedrigeres Gefahrenrisiko zu haben, auch ohne die Wohngemeinschaft zu betreiben, weil die von ihr eingesetzten Mitarbeiter mehrere Patienten an Ort und Stelle versorgen könnten und eben nicht Fahrwege zwischen den Patienten anfielen, stellt dies gerade keine andere Unternehmensart, sondern vielmehr ein individuelles Risiko der Klägerin dar, welches gerade nicht zur Zuordnung zu einem anderen Gewerbezweig führt. Speziell der Betrieb der Klägerin ist ungeeignet, um hier eine andere Zuordnung vorzunehmen. Denn die Klägerin hat die Möglichkeit, ihre - bei ein und demselben Unternehmen - beschäftigten Mitarbeiter je nach Arbeitsanfall an unterschiedlichen Stellen einzusetzen, um ambulante Pflegeleistungen zu erbringen. Eine strikte Trennung innerbetrieblich ist hier nicht erkennbar vorgenommen worden. Selbst wenn dies der Fall wäre, so läge in den Wohngemeinschaften dennoch eine ambulante Pflege vor, die nach ihrer Art – 24 Stunden täglicher pflegerischer Betreuung und Versorgung – sich in nichts von der ambulanten häuslichen Intensivpflege (GTS 15) unterscheidet, bei der die ambulanten Pflegekräfte in Vollzeitschichten nur an einem Einsatzort tätig sind.
Die Bildung der Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip hat eben gerade zur Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. So führt das BSG ja gerade aus, dass alle einem Gewerbezweig zugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt werden können und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden, als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde. Dies ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung (Gewerbezweig) hinzunehmen (vgl. bereits BSG, Urteil vom 29. Oktober 1981 – 8/8a RU 34/80 –, SozR 2200 § 734 Nr. 1 nachfolgend bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. März 1982 – 1 BvR 34/82 –, SozR 2200 § 734 Nr. 2; BSG, Urteil vom 05. Juli 2005 – B 2 U 32/03 R -, SozR 4-2700 § 157 Nr. 2).
Das einzelne ("geringere") Tätigkeitsrisiko, das sich in den Fahrten nur zu einer Arbeitsstelle und den Tätigkeiten innerhalb der betreuten Wohngemeinschaft dokumentieren soll, stellt ein solches, dem Unternehmen der Klägerin innewohnendes individuelles Risiko dar, welches jedoch nicht eine andere, nach technologischen Kriterien vorzunehmende Einordnung zu einem anderen Gewerbezweig erzwingen würde. Für die Zugehörigkeit zu einem Gewerbezweig sind nicht die im Unternehmen verrichteten Tätigkeiten, sondern Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend. Insofern kommt es auch nicht darauf an, welche Tätigkeiten im Einzelnen im Unternehmen der Klägerin ausgeübt werden, sondern auf die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart. Zutreffend verweist das Sächsische Landessozialgericht (Urteil vom 21. April 2016 – L 2 U 80/14, juris) beispielhaft darauf, dass innerhalb eines Gewerbezweiges weder zwischen Groß- und Kleintierpraxen bei Tierärzten unterschieden noch nach unterschiedlichen Gefährdungsrisiken der Arztpraxen mit oder ohne Hausbesuche gesondert veranlagt wird.
Im Übrigen erachtet der Senat die von der Beklagten mit der Berufungsreplik vom 13. November 2015 genannten Argumente für stichhaltig und verweist ergänzend auch auf diese.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionszulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Rechtsmittelverfahren richtet sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dabei ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes geregelt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. hier des Rechtsmittelführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 Euro (Auffangstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Die Bedeutung der Sache i.S. des § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich nach dem Gegenstand des konkreten Prozesses (BSG, Urteil vom 17. Mai 2011 – B 2 U 18/10 R –, BSGE 108, 194 = SozR 4-2700 § 6 Nr. 2 RdNr. 66). Gegenstand des mit der Berufung angegriffenen Urteils ist die Veranlagung der Klägerin für die Jahre 2013 bis 2018 nach einer günstigeren Gefahrklasse. In derartigen Fällen bestimmt sich das wirtschaftliche Interesse und damit der Streitwert nach der Differenz zwischen den mit der festgestellten Veranlagung verbundenen und den aufgrund der erstrebten Veranlagung zu zahlenden Beiträge (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013 – B 2 U 8/12 R –, BSGE 113, 192 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 5, RdNr. 60, BSG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – B 2 U 135/16 B -, juris). Diese Differenz kann derzeit für den hier streitigen Zeitraum in seiner Gesamtheit jedoch nicht abschließend bestimmt, d. h. berechnet werden, da es an den notwendigen Berechnungsgrundlagen, den Entgeltnachweisen der Klägerin zumindest für 2017 und 2018 naturgemäß noch fehlt. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts anhand der Beitragsdifferenz vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte liefert, ist zumindest der (Auffang-)Streitwert von 5.000 Euro zugrunde zu legen (§ 52 Abs. 2 GKG). Hiervon ausgehend schließt sich der erkennende Senat der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Beschluss vom 03. Mai 2006 - B 2 U 415/05 B -, zitiert nach juris Rn. 3) an, wonach bei einem Streit über die richtige Veranlagung eines Unternehmens zu einer im Gefahrtarif einer Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Gefahrtarifstelle im Hinblick auf die längerfristige Bedeutung dieser Grundlagenentscheidung ein Streitwert von mindestens in Höhe des dreifachen Auffangstreitwerts (= 15.000 Euro) angemessen ist.
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