Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 181/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 28/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers vom 19. Juni 2017, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2017 aufzuheben und das Verfahren für bis zu sechs Monate ruhen zu lassen, wird abgelehnt.
Gründe:
Mit dem per Fax beim Gericht am 19. Juni 2017eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom selben Tag hat dieser beantragt, ihn zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2017 vorführen zu lassen und hilfsweise, den Termin aufzuheben und im Beschlusswege das Verfahren für bis zu sechs Monate ruhen zu lassen. Ohne entsprechendes gerichtliches Vorführerersuchen könne er nicht an der Verhandlung teilnehmen. Insoweit sei er nicht in der Lage, sein Grundrecht auf rechtliches Gehör wahrzunehmen.
Eine Vorführung des Klägers aus der Untersuchungshaftanstalt war nicht anzuordnen. Sein persönliches Erscheinen ist nicht geboten. Weder ist hier nach hiesiger aktueller Einschätzung der Sachverhalt unklar und durch Befragung des Klägers noch aufzuklären. Die Sach- und Rechtslage ist einfach. Noch liegt auch nur möglicherweise ein Befund vor, dass der Kläger nur im Wege der mündlichen Anhörung sein Begehren und sein Rechtsstandpunkt verdeutlichen kann. Nach § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden.
Der Aufhebungsantrag ist abzulehnen. Ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung liegt nicht vor. Ein relevante -das heißt möglicherweise kausale- Verletzung rechtlichen Gehörs erscheint ausgeschlossen zu sein. Wie die Schriftsätze in diesem Verfahren, wie auch in der Vielzahl weiterer Gerichtsverfahren, die beim hiesigen Gericht anhängig sind -vgl. alleine das "Aktenzeichen", welches der Kläger zur Ordnung verwendet- zeigen, ist der Kläger überaus schreibgewandt ist und kann seine Anliegen formulieren, wenn er dies will.
Gegen eine Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung spricht deshalb der auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachtende Beschleunigungsgrundsatz (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Juli 2016 – L 15 SB 97/15 –, juris-Rdnr. 71). Auf dessen Beachtung hat neben dem Kläger auch die Beklagte einen Anspruch. Der Rechtsstreit ist seit längerem entscheidungsreif. Aus demselben Grund wäre eine Verzögerung des Rechtsstreits durch Anordnung des Ruhens (§ 251 Abs. 1 ZPO) jedenfalls unzweckmäßig.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§177 SGG).
Gründe:
Mit dem per Fax beim Gericht am 19. Juni 2017eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom selben Tag hat dieser beantragt, ihn zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2017 vorführen zu lassen und hilfsweise, den Termin aufzuheben und im Beschlusswege das Verfahren für bis zu sechs Monate ruhen zu lassen. Ohne entsprechendes gerichtliches Vorführerersuchen könne er nicht an der Verhandlung teilnehmen. Insoweit sei er nicht in der Lage, sein Grundrecht auf rechtliches Gehör wahrzunehmen.
Eine Vorführung des Klägers aus der Untersuchungshaftanstalt war nicht anzuordnen. Sein persönliches Erscheinen ist nicht geboten. Weder ist hier nach hiesiger aktueller Einschätzung der Sachverhalt unklar und durch Befragung des Klägers noch aufzuklären. Die Sach- und Rechtslage ist einfach. Noch liegt auch nur möglicherweise ein Befund vor, dass der Kläger nur im Wege der mündlichen Anhörung sein Begehren und sein Rechtsstandpunkt verdeutlichen kann. Nach § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden.
Der Aufhebungsantrag ist abzulehnen. Ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung liegt nicht vor. Ein relevante -das heißt möglicherweise kausale- Verletzung rechtlichen Gehörs erscheint ausgeschlossen zu sein. Wie die Schriftsätze in diesem Verfahren, wie auch in der Vielzahl weiterer Gerichtsverfahren, die beim hiesigen Gericht anhängig sind -vgl. alleine das "Aktenzeichen", welches der Kläger zur Ordnung verwendet- zeigen, ist der Kläger überaus schreibgewandt ist und kann seine Anliegen formulieren, wenn er dies will.
Gegen eine Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung spricht deshalb der auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachtende Beschleunigungsgrundsatz (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Juli 2016 – L 15 SB 97/15 –, juris-Rdnr. 71). Auf dessen Beachtung hat neben dem Kläger auch die Beklagte einen Anspruch. Der Rechtsstreit ist seit längerem entscheidungsreif. Aus demselben Grund wäre eine Verzögerung des Rechtsstreits durch Anordnung des Ruhens (§ 251 Abs. 1 ZPO) jedenfalls unzweckmäßig.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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