Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 126 AS 19175/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 AS 544/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2016 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für den Rechtsstreit nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2013 ohne Anrechnung von Vermögen.
Der Kläger ist 1950 geboren. Vom 1. Mai 1998 bis zum 31. März 2012 war er nach eigenen Angaben zuletzt als selbständiger Immobilienmakler tätig. Am 16. Dezember 2010 teilte der Kläger dem Finanzamt Spandau in einer vorläufigen steuerlichen Abmeldung mit, dass er ab dem 1. Januar 2011 sein Gewerbe vorübergehend bis voraussichtlich zum 1. April 2012 einstellen und bis dahin von seinen Rücklagen leben werde. Zum 1. April 2012 meldete der Kläger sein Gewerbe ab.
Der Kläger bewohnt eine 49,52 Quadratmeter große 1-Raum-Wohnung mit einem damaligen monatlichen Mietzins von 317,92 Euro Grundmiete, 100,03 Euro Neben-kosten und 85,74 Euro Heizkosten, insgesamt mithin 503,69 Euro.
Am 19. Januar 2012 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Bei der Antragstellung gab er ein Bankkonto bei der HypoVereinsbank mit einem Guthaben von 122,82 Euro und ein Konto bei der ING-DIBA AG mit einem Guthaben von 289,26 Euro an. Außerdem gab er bei diesen beiden Banken Sparbücher/Sparkonten an mit einem Guthaben von 49,30 Euro (HypoVereinsbank) und 4600 Euro ("Extra- Konto"- ING-DiBa). Weiter gab er 1300 Euro an Bargeld an. Schließlich gab er noch einen Sparbrief mit einem Wert von 25.227,43 Euro bei der ING-DiBa und die zum 2. Januar 2008 erfolgte Beteiligung an der Fondsgesellschaft WealthCap US Life Dritte GmbH & Co. KG mit einem Wert von 10.000 USD an. Hierzu legte er ein Schreiben der Fondsgesellschaft vom 19. Dezember 2007 vor. Der Sparbrief hatte eine Laufzeit bis zum 19. August 2013.
Der Beklagte ermittelte aufgrund dieser Angaben insgesamt ein Vermögen i.H.v. 44.310,41 Euro, wovon unter Abzug von Freibeträgen nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II i.H.v. 9150 Euro und nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II i.H.v. 750 Euro ins-gesamt 34.410,41 Euro anrechenbar seien. Angesichts eines fiktiven Gesamtbedarfs für den Kläger in Höhe von monatlich 877,69 Euro ermittelte der Beklagte unter Zugrundelegung dieses Vermögens eine fehlende Bedürftigkeit für den Zeitraum von 39 Monaten.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2012 lehnte daraufhin der Beklagte den Antrag vom 19. Januar 2012 ab.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 8. Februar 2012 mit der Begründung Widerspruch, er sei seit 1998 selbstständig, habe keine Rentenversicherungsbeiträ-ge mehr gezahlt und deshalb Rückstellungen gebildet. Seit Ende 2008 habe er auf-grund einer Erkrankung nicht mehr arbeiten können. Während dieser Zeit habe er keine Leistungen erhalten und für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen müs-sen. Dabei seien erhebliche Rücklagen verbraucht worden, so dass er nunmehr bis zu seiner Rente sein Leben nicht mehr finanzieren könne. Die Vermögenswerte seien als Altersvorsorge bestimmt und über die Fondsbeteiligung könne er zudem erst ab dem 1. Januar 2020 verfügen. Eine Auflösung des Sparbriefs sei vor Ablauf der Laufzeitvereinbarung (19. August 2013) nicht möglich. Zum Nachweis legte der Kläger ein Schreiben der Fondsgesellschaft vom 27. Januar 2012 vor aus dem ersichtlich ist, dass eine Kündigung der Beteiligung erstmals zum 31. Dezember 2019 möglich sei. Außerdem legte er für den Sparbrief die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, wonach eine Änderung der vereinbarten Laufzeit und eine Auflösung des Sparbriefs vor Ablauf der Laufzeitvereinbarung nicht möglich sei (Ziff. 1).
Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass Ver-mögen auch beliehen werden könne und grundsätzlich gegebenenfalls finanzielle Einbußen hinnehmbar seien. Sparbriefe könnten regelmäßig beliehen werden. Die vorgelegten Unterlagen würden nichts Gegenteiliges aussagen. Zudem sei der Sparbrief nach Ziff. 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus wichtigem Grund kündbar. Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögens zur Alterssicherung forderte der Beklagte den Kläger zu weiteren Darlegungen bzw. Nachweisen auf.
Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 28. Mai 2012 mit, er habe sich im Jah-re 1998 nach 32 Berufsjahren selbständig machen müssen. Um die Voraussetzun-gen für einen vorzeitigen Ruhestand mit 35 Versicherungsjahren zu erfüllen, habe er freiwillig drei Jahre Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Außerdem habe er in zeitlicher Nähe zum Renteneintrittsalter die Auszahlung des Sparbriefs vereinbart. Zum 1. Oktober 2013 beabsichtige er in Rente zu gehen, ein entsprechender Antrag werde nach Rücksprache mit der Rentenversicherung rechtzeitig gestellt. Nach der Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 25. April 2012 betrage die zukünftig zu erwartende Regelaltersrente 1176,93 Euro. Hiervon seien noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von derzeit 10,4%, ein gesetzlicher Abzug von 6,6% und ein Versorgungsausgleich für seine geschiedene Ehefrau vorzunehmen. Der danach verbliebene Betrag unterschreite den gesetzlichen Anspruch auf Grundsicherung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Das Vermögen diene nicht der Altersvorsorge nach § 12 SGB II, weil eine Verwertung vor der Verrentung nicht ausgeschlossen sei. Dies treffe zumindest auf den Sparbrief, das "Extra- Konto", das Barguthaben und das Girokonto Guthaben, insgesamt mithin 31176,73 Euro zu. Dieses Vermögen sei - bereinigt um Freibeträge von zusammen 10.500 Euro - verwertbar und führe zur Ablehnung der Leistung.
Gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten hat der anwaltlich vertretene Kläger am 19. Juli 2012 Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben. 1998 habe er sich nach 32 Arbeitsjahren mit Rentenversicherungsbeiträgen selb-ständig gemacht und zunächst weiter in die Rentenkasse eingezahlt, um die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Ruhestand zu erfüllen. Ende 2008 sei er erkrankt und habe nicht mehr arbeiten können. Bedingt durch die Krankheit habe er kein Einkommen erzielt und seinen Lebensunterhalt aus der Altersvorsorge bestreiten müssen. Dafür habe er Lebensversicherungen i.H.v. 20.387,57 Euro im Dezember 2009 und i.H.v. 31.185,34 Euro im September 2010 ausbezahlt erhalten. Diese beiden Auszahlungen habe er dann in einem Sparbrief angelegt, der am 19. August 2013 fällig würde, einem Zeitpunkt, zu dem er von einem Rentenbezug ausgehe. Das Vermögen sei daher nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II als Schonvermögen zur Alterssicherung anzusehen. Zum Nachweis legte der Kläger Schreiben der A L-AG vom 22. Oktober 2009 und 22. Juli 2010 sowie der I-D mit einem Laufzeitbeginn für den Sparbrief am 19. August 2011 und einem Laufzeitende am 19. August 2013 vor. Das Sozialgericht Berlin hat den Kläger unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II aufgefordert mitzuteilen, ob er versucht habe den Sparbrief (außerordentlich) zu kündigen, zu verkaufen oder zu beleihen und ob sich an der wirtschaftlichen Situation im hier streitigen Zeitraum (Januar 2012 bis Mai 2013) etwas verändert habe. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. November 2014 mitgeteilt, bei Abschluss der Lebensversicherungen sei er noch davon ausgegangen, mit 60 Jahren in Rente gehen zu können und habe dementsprechend die Versicherungen mit einer solchen Laufzeit abgeschlossen. Nach Auszahlung der Lebensversicherungen habe er dann aber am 19. August 2011 den Sparbrief angelegt, weil er nun doch nicht mehr mit 60, sondern erst mit 63 in Rente gehen wollte. Entsprechend sollte der Sparbrief am 19. August 2013 fällig sein. Aufgrund seiner finanziellen Notlage sei er aber gezwungen gewesen, den Sparbrief vorzeitig aufzulösen und hiervon seinen Lebensunterhalt bis zum Mai 2013 zu finanzieren. Die vorzeitige Auflösung habe einen Verlust von 674,01 Euro gebracht. Seine wirtschaftliche Situation habe sich auch weiter negativ entwickelt, so dass seine Rücklagen sich um 80 Prozent verringert hätten. Zum Nachweis legte der Kläger einen Kontoauszug der ING-DiBA vom 30. Juli 2012 vor, aus dem sich die Kontolöschung zum 30. Juli 2012 mit einem Auszahlungsbetrag von 25.595,33 Euro ergab. Den Sparbrief habe er im Juli 2012 telefonisch zum Monatsende Juli 2012 gekündigt. Der Auszahlungsbetrag am 19. August 2013 hätte 26.289,34 Euro betragen, der am 30. Juli 2012 ausgezahlte Betrag habe nur bei 25.595,33 Euro gelegen, so dass eine Differenz von 674,01 Euro (durch Zinsverluste) eingetreten sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2012 aufzuheben und dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2013 zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat unter Hinweis auf die Renteninformation vom 25. April 2012 ausgeführt, dass die Rente voraussichtlich bedarfsdeckend sei und daher "Altersarmut" als potentieller Grund für das Vorliegen einer Härte ausscheide.
Am 4. Juli 2013 hat der Kläger während des laufenden Klageverfahrens erneut bei der Beklagten Leistungen nach dem SGB II beantragt und hierbei die Kopie eines Scheidungsurteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 21. Mai 2003 vorge-legt, aus dem sich insbesondere ergibt, dass der Versorgungsausgleich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibe. Ein Versorgungsausgleich könne derzeit im Hinblick auf österreichische Anwartschaften der Ehefrau nicht erfolgen.
Mit Bescheid vom 28. August 2013 hat daraufhin der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 30. November 2013 Leistungen nach dem SGB II in monatlicher Höhe von 898,56 Euro (=382 Euro Regelsatz + 516,56 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung) bewilligt.
Außerdem hat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 28. August 2013 zur Rentenantragstellung aufgefordert. Der Kläger hat eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 2. September 2013 vorgelegt, nach der die Regelaltersrente 1205,64 Euro monatlich betragen würde und die Regelaltersgrenze am 7. Juli 2015 erreicht werde. Ein Rentenbeginn ab 1. August 2015 sei ohne Abschlag möglich. Ein Rentenbeginn ab 1. April 2013 sei mit einem Abschlag von 8,4% möglich. Der Rentenantrag des Klägers erfolgte schließlich am 5. Mai 2015 und führte zu Bewilligung einer Regelaltersrente ab dem 1. August 2015.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 25. Januar 2016 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2012 verurteilt, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2013 ohne Anrechnung von Vermögen zu bewilligen. Mit Ausnahme der Hilfebedürftigkeit sei das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch unstreitig. Auch die Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II sei gegeben. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Antragstellung nur über verwertbares Vermögen in Höhe von insgesamt 6381,38 Euro verfügt. Hierbei handele es sich um das Sparkonto von 4600 Euro, das Barvermögen i.H.v. 1300 Euro und sonstige Konten i.H.v. 461,38 Euro. Nicht verwertbar sei der Treuhandfonds über 10.000 US-Dollar, weil dieser erst zum Ende des Jahres 2019 kündbar sei. Ebenfalls nicht verwertbar sei der Sparbrief über 25.227,43 Euro, weil hier eine besondere Härte nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II vorliege. Obwohl die Rentenversicherung des Klägers Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweise, müsse er sonst angesparte Gelder verbrauchen. Diese seien zur Altersvorsorge angespart. Die ursprünglichen Lebensversicherungen liefen bis zum 60. Geburtstag des Klägers und der anschließende Abschluss des Sparbriefes bis zum avisierten Renteneintritt zum 63. Geburtstag sei glaubhaft. Es bestehe auch eine Versorgungslücke aufgrund der selbständigen Tätigkeit von zehn Jahren. Bei angenommener Beitragszahlung in diesem Zeitraum wäre seine Rente erheblich höher gewesen. Soweit der Beklagte eine Versorgungslücke nur dann annehme, wenn der Bedarf nach dem SGB II nicht gedeckt sei, folge dem die Kammer nicht. Die Möglichkeit der Aufstockung diene dem Erhalt eines bereits erreichten Lebensstandards und habe nicht zum Ziel, dem Betroffenen ein Leben auf Grundsicherungsniveau zu ermöglichen. Diese Möglichkeit würde konterkariert, wenn bei zwischenzeitlich eingetretener Arbeitslosigkeit der SGB II-Bedarf als neuer Lebensstandard definiert würde. Deshalb sei insbesondere darauf abzustellen, ob die Länge der beitragsfreien Zeiträume im Vergleich zu denjenigen Zeiträumen, in den Beiträge gezahlt wurden, erheblich sei. Dies sei vorliegend der Fall. Zudem sei die Versorgungslücke auch nicht durch Arbeitslosigkeit entstanden, sondern durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Dem verwertbaren Vermögen (von 6381,38 Euro) stünden Freibeträge in Höhe von insgesamt 9900 Euro nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II gegenüber.
Gegen das ihm am 28. Januar 2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 29. Feb-ruar 2016 (einem Montag) Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin eingelegt. Der Kläger sei nur in einem Teilzeitraum nicht versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen. Außerdem sei nicht geklärt, ob das Fondsvermögen nicht anderweitig beispielsweise durch Beleihung oder Verkauf verwertbar gewesen sei. Schließlich beziehe der Kläger mittlerweile Altersruhegeld über Grundsicherungsniveau, welches abschlagfrei geleistet werde. Bei dem Kläger liege ein vergleichbarer Fall vor, wie in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2010 (B 14/11b AS 63/06 R). Die von dem Kläger erwirtschaftete Rente reiche für seinen Bedarf aus, sie liege weit über dem Arbeitslosengeld II-Niveau von monatlich rund 900 Euro für den Kläger.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, dass das Fondsvermögen vor dem 31. Dezember 2012 nicht kündbar und eine Beleihung nicht möglich sei. Ein Verkauf sei unverhältnismäßig, da aktuell nur 11,5% von 10.000 US-Dollar abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von mindestens 365 US-Dollar (3,25% des Verkaufspreises) erzielt würden. Zum Nachweis bezieht er sich auf ein Schreiben der Fondgesellschaft vom 19. Dezember 2016. Nach Abzug der Sozialbeiträge bleibe bei der Rente nur ein Auszahlbetrag i.H.v. 1075,43 Euro, ab dem 1. Juli 2016 liege der Auszahlbetrag bei 1163,68 Euro.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genom-men auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (zwei Bände, ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht Berlin hat in seiner angegriffenen Entscheidung den Beklagten zu Unrecht zu der begehrten Leistung verurteilt. Dem Kläger steht für den hier streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2013 ein Anspruch gegen den Beklagten auf Leistungen nach dem SGB II nicht zu.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II setzt ein Leistungsanspruch nach dem SGB II insbe-sondere die Hilfebedürftigkeit voraus. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
Vom Vermögen sind nach § 12 Abs. 2 SGB II in der hier anzuwendenden Fassung vom 13. Mai 2011 abzusetzen
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,
1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind,
2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,
4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten.
Bei Personen, die
1. vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 9 750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprü-che nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 48 750 Euro,
2. nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 9 900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 49 500 Euro,
3. nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 10 050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 50 250 Euro
nicht übersteigen.
Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 3 SGB II ferner nicht zu berücksichtigen
1. angemessener Hausrat, 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person, 3. von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt be-zeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die er-werbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, 4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung, 5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, 6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leis-tungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend (§ 12 Abs. 3 S. 2 SGB II).
Schließlich ist das Vermögen gemäß § 12 Abs. 4 SGB II mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.
In der angegriffenen Entscheidung ist das Sozialgericht Berlin insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass jedenfalls verwertbares Vermögen i.H.v. 6381,38 Euro in Form von Bank- und Barvermögen vorhanden war. Ebenso zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass das Treuhand-vermögen in Höhe von 10.000 US-Dollar nicht verwertbar ist, weil dies erst zum Ab-lauf des 31. Dezember 2019 kündbar ist. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Fondsgesellschaft vom 19. Dezember 2016. Nach diesem Schreiben würde zudem ein vorzeitiger Verkauf über den Zweitmarkt bei einem Kurswert von 11,50% des Anlagebetrages - abzüglich von Verkaufskosten in Höhe von 3,25% des Verkaufspreises - als offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II erscheinen, weil der Unterschied zwischen Substanz- und Verkehrswert rund 90 Prozent ausmachen würde. Bei einem vorzeitigen Verkauf würde der Kläger ausweislich dieser Mitteilung der Fondsgesellschaft wohl nur rund 1100 US-Dollar erzielen, wohingegen er bei einer Fortsetzung des Fonds seine Einlage i.H.v. 10.000 US-Dollar zurückerhalten würde. Insgesamt ist daher eine Verwertung des Fondsvermögens im streitigen Zeitraum nicht zumutbar.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist allerdings der Sparbrief über 25.227,43 Euro ebenfalls grundsätzlich verwertbar. Ihm steht insbesondere nicht ein Verwer-tungsverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II entgegen. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 16. Mai 2007 (B 11 B AS 37/06 R, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris) zu der Regelung des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II folgendes ausgeführt:
"Wann von einer "besonderen Härte" i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V)) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, § 12 RdNr. 87). Dabei gilt im SGB II ein strengerer Maßstab als im Recht der Sozialhilfe, in dem die Leistungsbewilligung nicht vom Einsatz und der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht werden darf, wenn dies für den Anspruchsteller oder seine Angehörigen "eine Härte bedeuten würde" (vgl. § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung; vgl. hierzu BVerwGE 47, 103, 110 sowie Schell-horn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 88 RdNr. 68; ferner die frühere Recht-sprechung des BSG zu § 6 Abs. 3 Satz 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Al-hiV) 1974, BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 6 und 7; § 90 Abs. 3 Satz 1 Sozialge-setzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)).
Für die Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II müssen daher außer-gewöhnliche Umstände (etwa die Betreuungspflege bedürftiger Personen, vgl. Nachweise bei Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 12 RdNr. 55 ff; auch Behrend in Juris Praxiskommentar, SGB II, § 12 RdNr. 52) vorliegen, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Dies machen auch die Gesetzesmaterialien deutlich. Hiernach liegt ein Härtefall i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 2 SGB II z.B. dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsste, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist (BT-Drucks 15/1749, S 32). Dem kann entnommen werden, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beispielsfall nicht allein der Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern beides auch nur zusammen mit der Versorgungslücke eine besondere Härte darstellte. Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen (vgl. auch BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 2 und Nr. 3 sowie SozR 4-4300 § 193 Nr. 10 RdNr. 34 - zur Erweiterung der AlhiV 2002 um eine allgemeine Härteklausel im Blick auf § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II; allgemein zur Verwendung dieses Maßstabs s z.B. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II, § 9Abs. 4 SGB II, § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB II).
Dieser Rechtsprechung hat sich der 14. Senat des Bundessozialgericht angeschlossen und in seinem Urteil vom 31. Oktober 2007 (B 14/11b AS 63/06 R, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris) folgendes ergänzt: "Die Verwertung der Lebensversicherung im streitigen Zeitraum ab 23. Mai 2005 war auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II. Hiernach sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Der Senat hat zuletzt (Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 66/06 R) klargestellt, dass hinsichtlich des Begriffs der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten ist. Der Senat hat hierbei entschieden, dass die im früheren Recht der Arbeitslosenhilfe gezogene Verlustgrenze von 10 Prozent im Rahmen des SGB II u.U. nicht mehr maßgeblich ist. Allerdings lag im dort zu entscheidenden Fall eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit vor, soweit der Kläger bei Rückkauf bzw. Verkauf einer Rentenversicherung 48,2 Prozent der eingezahlten Beträge verlor. Letztlich kann der genaue Grenzwert der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II aber dahinstehen, weil im vorliegenden Fall die Summe der eingezahlten Beträge - nach den insofern unangefochtenen Feststellungen des LSG - er-heblich weniger als 10 v.H. über der Höhe des Rückkaufswerts lag. Eine of-fensichtliche Unwirtschaftlichkeit scheidet daher auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten aus. Im Rahmen der besonderen Härte gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II (2. Alternative) ist hingegen eine Gesamtberücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls möglich und geboten (vgl. zum Rechtsbegriff der besonderen Härte auch BSG Urteil vom 16. Mai 2007, B 11b AS 37/06 R). Insofern ist das LSG rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass bei dem Kläger zu 1 eine besondere Härte nicht bejaht werden kann. Der Kläger zu 1 hat selbst vorgetragen, dass er mit einer Altersrente in Höhe von voraussichtlich 1.148,04 Euro monatlich rechnen könne. Insofern liegt bei ihm kein atypischer Lebens- oder Versicherungsverlauf vor, der eine besondere Schonung des Altersvorsorgevermögens (über die in § 12 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 SGB II vorgesehenen Möglichkeiten hinaus) erforderlich erscheinen lässt (hierzu BSGE 94, 121, 122 = SozR 4-4300 § 193 Nr. 3 - fehlende Härtefallklauseln in der AlhiV 2002)."
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung, der der Senat nach eigener Prüfung folgt, steht im vorliegenden Fall der Verwertung des Sparbriefes weder "eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 6 1. Alt. SGB II noch eine "besondere Härte" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 6 2. Alt. SGB II entgegen.
Hinsichtlich der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit ist festzuhalten, dass der Kläger nach seinen eigenen Erklärungen vom 10. November 2014 und 28. Januar 2015 aufgrund seiner finanziellen Lage den Sparbrief im Juli 2012 zum Monatsende Juli 2012 gekündigt hat und ausweislich der Bescheinigung der ING-DiBa vom 30. Juli 2012 und dem Kontoauszug vom 31. Juli 2012 an diesem Tag eine Gutschrift über 25.595,33 Euro erhalten hat. Der Kläger hat mithin den Guthabenbetrag (Stand: 30. Juli 2012) voll ausgezahlt bekommen, so dass überhaupt kein Missverhältnis zwi-schen dem Substanz- und Verkehrswert festzustellen ist. Soweit der Kläger erklärt, es habe sich eine Differenz/Verlust i.H.v. 674,01 Euro dadurch realisiert, dass er vor dem vereinbarten Laufzeitende die Spareinlage auflöste, resultiert dieser vermeintli-che Verlust aus den entgangenen Zinsen für die Restlaufzeit und stellt somit keinen Verlust, sondern allenfalls einen entgangenen Gewinn dar.
Auch eine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 6 2. Alt. SGB II ist nicht feststellbar.
Der Kläger begründet diese damit, dass er zunächst Lebensversicherungen mit einer Zuteilungsreife zu seinem 60. Lebensjahr und nach deren Zuteilung schließlich anschließend die Spareinlage zur Alterssicherung bestimmt habe.
Insoweit ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass er sich im streitigen Zeitraum (2012) bereits in seinem 62. Lebensjahr und damit in einem rentennahen Alter befand. Au-ßerdem ist dem Kläger zuzugeben, dass sein Versicherungsverlauf aufgrund einer seit 1998 erfolgten selbständigen Tätigkeit mit nur noch weiteren drei Jahren an frei-willigen Rentenversicherungsbeiträgen im Jahre 2012 wohl eine Versicherungslücke von rund zehn Jahren aufweisen dürfte, deren Schließung ihm vor Renteneintritt kaum noch möglich war.
Demgegenüber erscheint aber die Zweckbestimmung der Spareinlage zur Alterssi-cherung nach den übrigen Umständen schon zweifelhaft.
Die Lebensversicherungen wurden bereits am 1. Dezember 2009 i.H.v. 20.387,53 Euro und am 1. September 2010 i.H.v. 31.185,34 Euro ausgeschüttet. Die Sparein-lage erfolgte demgegenüber erst am 19. August 2011, also nicht unmittelbar im An-schluss an die Ausschüttung der Lebensversicherungen, sondern bis zu 1 1/2 Jahre später. Zudem hat der Kläger auch nicht den gesamten ausgeschütteten Betrag aus den Lebensversicherungen in Höhe von rund 51.500 Euro wieder in der Spareinlage angelegt, sondern mit 25.000 Euro nicht einmal die Hälfte. Die Fondsanteile i.H.v. 10.000 US-Dollar können hier nicht hinzugerechnet werden, weil deren Erwerb nach dem Schreiben der Fondsgesellschaft vom 19. Dezember 2007 bereits zum 2. Januar 2008 erfolgte, also vor der Ausschüttung der Lebensversicherungen. Damit hat der Kläger selbst gezeigt und auch eingeräumt, dass er das ehemals in den Lebensversicherungen angelegte Vermögen nicht unter allen Bedingungen weiter zur Alterssicherung bestimmt, sondern es für seinen Lebensbedarf damals verbraucht hat. Rückschlüsse aus der ehemaligen Bestimmung der Lebensversicherungen auf den Zweck der Spareinlagen sind daher nicht ohne Weiteres möglich. Gegen eine solche Zweckbestimmung spricht zudem, dass die Spareinlagen jederzeit wirtschaftlich verwertbar waren und vom Kläger schließlich im Jahre 2012 auch innerhalb von nicht einmal einem Monat verwertet werden konnten.
Selbst wenn aber von einer Zweckbestimmung zur Alterssicherung bei dem Vermö-gen in Form der Spareinlage ausgegangen würde, würde die vorher notwendige Verwertung nicht zu einer besonderen Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II führen.
Im SGB II gilt ein strengerer Maßstab als im Recht der Sozialhilfe; eine einfache Härte genügt den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 6 2 Alt. SGB II nicht. Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende außergewöhnliche Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen.
Solche außergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben.
Soweit das Sozialgericht bei der Beurteilung der besonderen Härte darauf abgestellt hat, dass durch die Rücklagen der bisherige Lebensstandard erhalten bleiben soll, ist dies schon deshalb zweifelhaft, weil jegliche Ermittlungen zum bisherigen Lebensstandard des Klägers fehlen und daher eine Vergleichsmöglichkeit gar nicht gegeben ist. Hierzu ist anzumerken, dass der Kläger schon nach den eigenen Angaben seit seiner Erkrankung im Jahre 2008 von seinen Rücklagen in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation gelebt hat und auch seine vorherige wirtschaftliche Situation nach seinen Angaben sehr angespannt war. Dementsprechend dürfte sein Lebensstandard auch schon vor dem hiesigen Antragszeitpunkt und seinem späteren Rentenbezug nicht sehr hoch gewesen sein.
Darüber hinaus kann der bisherige Lebensstandard aber auch grundsätzlich deshalb nicht maßgeblich sein, weil sonst auch bei einem extrem hohen Lebensstandard und einem sehr umfangreichen Vermögen eine Verwertung der Rücklagen nicht in Betracht käme. Wenn unreflektiert auf den bisherigen Lebensstandard vor dem beantragten Leistungsbezug abgestellt würde, müsste anders ausgedrückt und zugespitzt gegebenenfalls sogar das Vermögen von Millionären unangetastet bleiben, um Ihnen gegebenenfalls im Rentenalter wieder den ehemals hohen Lebensstandard zu sichern. Dies würde jedoch einen eklatanten Wertungswiderspruch zu den Regelungen des SGB II darstellen, die an Bedürftigkeitsgesichtspunkten orientiert sind und grundsätzlich vom Leistungsberechtigten fordern, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen (vergleiche § 2 Absatz 1 S. 1 SGB II). Entsprechend enthält der hier einschlägige § 12 Abs. 3 SGB II in seinem Satz 2 auch die konkrete Regelung, dass für die Beurteilung einer Angemessenheit im Sinne dieser Regelung grundsätzlich auf die Lebensumstände während des Be-zuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende abzustellen ist. Wird allerdings von den Leistungsempfängern danach erwartet, dass sie gegebenenfalls unter Aufgabe ihres bisherigen Lebensstandards Teile des Hausrats, Kraftfahrzeuge sowie Hausgrundstücke und Eigentumswohnungen zur Reduktion ihrer Hilfebedürftigkeit verwerten müssen (vergleiche § 12 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II) und wird im § 12 Abs. 2 SGB II auch Vermögen für die Altersvorsorge nicht unbegrenzt berücksichtigt, so wäre es widersprüchlich, entsprechendes Vermögen über die Regelungen des § 12 Abs. 2 SGB II hinaus zur Altersvorsorge unbegrenzt nach dem bisherigen Lebensstandard zu belassen. Auch für die Altersvorsorge bestimmtes Vermögen ist daher im Rahmen der Abwägung einer besonderen Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II grundsätzlich unter Berücksichtigung der Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zu beurteilen.
Unter Berücksichtigung dieser Maßgabe und der oben genannten Umstände er-scheint es nach einer Gesamtbetrachtung deshalb nicht als besondere Härte, wenn der Kläger auf die Spareinlage zur späteren Rentenaufstockung nicht zurückgreifen kann. Er erzielt auch ohne diese Spareinlage einen monatlichen Altersrentenzahlbetrag in Höhe von rund 1075 Euro, derzeit rund 1164 Euro, der mehr als bedarfsdeckend für einen fiktiven Gesamtbedarf nach dem SGB II in Höhe von rund 900 Euro ist und insofern den Maßstab nach § 12 Abs. 3 S. 2 SGB II abdeckt. Sein Rentenzahlbetrag liegt zudem über dem zum 1. Juli 2012 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rentenversicherungsbericht 2013 ermittelten durchschnittlichen Gesamtrentenzahlbetrag von monatlich 981,87 Euro bei Männern (Einzelrentner) (www.bmas.de/ SharedDocs/ .../DE/rentenversicherungsbericht.2013.pdf). Er bewegt sich damit in einer Größenordnung, bei dem das Bundessozialgericht in seinem oben genannten Urteil vom 31. Oktober 2007 (B 14/11b AS 63/06 R) ohne Weiteres davon ausgegangen ist, dass kein atypischer Lebens- oder Versicherungsverlauf vorliegt, der eine besondere Schonung des Altersvorsorgevermögens erforderlich machen würde.
Weitere Abzüge bei dem Rentenzahlbetrag sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger einen Versorgungsausgleich erwähnt hat, wurde dieser bisher nicht erkennbar durchgeführt. Im Übrigen hätte er aufgrund der Übertragung von Rentenanwartschaften zu einer Reduktion des Rentenanspruches und hierdurch zu einem geringeren ausgewiesenen Gesamtbetrag geführt.
Danach ergibt sich insgesamt ein grundsätzlich verwertbares Vermögen in Höhe von 31.588,81 Euro (= 4600 Euro Sparkonto + 461,38 Euro sonstige Konten + 1300 Euro Barvermögen + 25.227,43 Sparbrief). Abzüglich eines Freibetrages von 9150 Euro gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II und 750 Euro gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II ergibt sich somit ein anrechenbares Vermögen i.H.v. 21.688,81 Euro. Eine Bedürftigkeit war damit zum damaligen Antragszeitpunkt aber auch während des gesamten streitigen Zeitraums nicht vorhanden. Bei einem fiktiven Leistungsanspruch nach dem SGB II in monatlicher Höhe von 877,89 Euro würde der Betrag von 21.688,81 Euro zu einer fehlenden Bedürftigkeit für die Dauer von 24,71 Monaten führen und damit für den gesamten streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2013.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2013 ohne Anrechnung von Vermögen.
Der Kläger ist 1950 geboren. Vom 1. Mai 1998 bis zum 31. März 2012 war er nach eigenen Angaben zuletzt als selbständiger Immobilienmakler tätig. Am 16. Dezember 2010 teilte der Kläger dem Finanzamt Spandau in einer vorläufigen steuerlichen Abmeldung mit, dass er ab dem 1. Januar 2011 sein Gewerbe vorübergehend bis voraussichtlich zum 1. April 2012 einstellen und bis dahin von seinen Rücklagen leben werde. Zum 1. April 2012 meldete der Kläger sein Gewerbe ab.
Der Kläger bewohnt eine 49,52 Quadratmeter große 1-Raum-Wohnung mit einem damaligen monatlichen Mietzins von 317,92 Euro Grundmiete, 100,03 Euro Neben-kosten und 85,74 Euro Heizkosten, insgesamt mithin 503,69 Euro.
Am 19. Januar 2012 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Bei der Antragstellung gab er ein Bankkonto bei der HypoVereinsbank mit einem Guthaben von 122,82 Euro und ein Konto bei der ING-DIBA AG mit einem Guthaben von 289,26 Euro an. Außerdem gab er bei diesen beiden Banken Sparbücher/Sparkonten an mit einem Guthaben von 49,30 Euro (HypoVereinsbank) und 4600 Euro ("Extra- Konto"- ING-DiBa). Weiter gab er 1300 Euro an Bargeld an. Schließlich gab er noch einen Sparbrief mit einem Wert von 25.227,43 Euro bei der ING-DiBa und die zum 2. Januar 2008 erfolgte Beteiligung an der Fondsgesellschaft WealthCap US Life Dritte GmbH & Co. KG mit einem Wert von 10.000 USD an. Hierzu legte er ein Schreiben der Fondsgesellschaft vom 19. Dezember 2007 vor. Der Sparbrief hatte eine Laufzeit bis zum 19. August 2013.
Der Beklagte ermittelte aufgrund dieser Angaben insgesamt ein Vermögen i.H.v. 44.310,41 Euro, wovon unter Abzug von Freibeträgen nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II i.H.v. 9150 Euro und nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II i.H.v. 750 Euro ins-gesamt 34.410,41 Euro anrechenbar seien. Angesichts eines fiktiven Gesamtbedarfs für den Kläger in Höhe von monatlich 877,69 Euro ermittelte der Beklagte unter Zugrundelegung dieses Vermögens eine fehlende Bedürftigkeit für den Zeitraum von 39 Monaten.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2012 lehnte daraufhin der Beklagte den Antrag vom 19. Januar 2012 ab.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 8. Februar 2012 mit der Begründung Widerspruch, er sei seit 1998 selbstständig, habe keine Rentenversicherungsbeiträ-ge mehr gezahlt und deshalb Rückstellungen gebildet. Seit Ende 2008 habe er auf-grund einer Erkrankung nicht mehr arbeiten können. Während dieser Zeit habe er keine Leistungen erhalten und für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen müs-sen. Dabei seien erhebliche Rücklagen verbraucht worden, so dass er nunmehr bis zu seiner Rente sein Leben nicht mehr finanzieren könne. Die Vermögenswerte seien als Altersvorsorge bestimmt und über die Fondsbeteiligung könne er zudem erst ab dem 1. Januar 2020 verfügen. Eine Auflösung des Sparbriefs sei vor Ablauf der Laufzeitvereinbarung (19. August 2013) nicht möglich. Zum Nachweis legte der Kläger ein Schreiben der Fondsgesellschaft vom 27. Januar 2012 vor aus dem ersichtlich ist, dass eine Kündigung der Beteiligung erstmals zum 31. Dezember 2019 möglich sei. Außerdem legte er für den Sparbrief die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, wonach eine Änderung der vereinbarten Laufzeit und eine Auflösung des Sparbriefs vor Ablauf der Laufzeitvereinbarung nicht möglich sei (Ziff. 1).
Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass Ver-mögen auch beliehen werden könne und grundsätzlich gegebenenfalls finanzielle Einbußen hinnehmbar seien. Sparbriefe könnten regelmäßig beliehen werden. Die vorgelegten Unterlagen würden nichts Gegenteiliges aussagen. Zudem sei der Sparbrief nach Ziff. 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus wichtigem Grund kündbar. Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögens zur Alterssicherung forderte der Beklagte den Kläger zu weiteren Darlegungen bzw. Nachweisen auf.
Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 28. Mai 2012 mit, er habe sich im Jah-re 1998 nach 32 Berufsjahren selbständig machen müssen. Um die Voraussetzun-gen für einen vorzeitigen Ruhestand mit 35 Versicherungsjahren zu erfüllen, habe er freiwillig drei Jahre Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Außerdem habe er in zeitlicher Nähe zum Renteneintrittsalter die Auszahlung des Sparbriefs vereinbart. Zum 1. Oktober 2013 beabsichtige er in Rente zu gehen, ein entsprechender Antrag werde nach Rücksprache mit der Rentenversicherung rechtzeitig gestellt. Nach der Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 25. April 2012 betrage die zukünftig zu erwartende Regelaltersrente 1176,93 Euro. Hiervon seien noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von derzeit 10,4%, ein gesetzlicher Abzug von 6,6% und ein Versorgungsausgleich für seine geschiedene Ehefrau vorzunehmen. Der danach verbliebene Betrag unterschreite den gesetzlichen Anspruch auf Grundsicherung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Das Vermögen diene nicht der Altersvorsorge nach § 12 SGB II, weil eine Verwertung vor der Verrentung nicht ausgeschlossen sei. Dies treffe zumindest auf den Sparbrief, das "Extra- Konto", das Barguthaben und das Girokonto Guthaben, insgesamt mithin 31176,73 Euro zu. Dieses Vermögen sei - bereinigt um Freibeträge von zusammen 10.500 Euro - verwertbar und führe zur Ablehnung der Leistung.
Gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten hat der anwaltlich vertretene Kläger am 19. Juli 2012 Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben. 1998 habe er sich nach 32 Arbeitsjahren mit Rentenversicherungsbeiträgen selb-ständig gemacht und zunächst weiter in die Rentenkasse eingezahlt, um die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Ruhestand zu erfüllen. Ende 2008 sei er erkrankt und habe nicht mehr arbeiten können. Bedingt durch die Krankheit habe er kein Einkommen erzielt und seinen Lebensunterhalt aus der Altersvorsorge bestreiten müssen. Dafür habe er Lebensversicherungen i.H.v. 20.387,57 Euro im Dezember 2009 und i.H.v. 31.185,34 Euro im September 2010 ausbezahlt erhalten. Diese beiden Auszahlungen habe er dann in einem Sparbrief angelegt, der am 19. August 2013 fällig würde, einem Zeitpunkt, zu dem er von einem Rentenbezug ausgehe. Das Vermögen sei daher nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II als Schonvermögen zur Alterssicherung anzusehen. Zum Nachweis legte der Kläger Schreiben der A L-AG vom 22. Oktober 2009 und 22. Juli 2010 sowie der I-D mit einem Laufzeitbeginn für den Sparbrief am 19. August 2011 und einem Laufzeitende am 19. August 2013 vor. Das Sozialgericht Berlin hat den Kläger unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II aufgefordert mitzuteilen, ob er versucht habe den Sparbrief (außerordentlich) zu kündigen, zu verkaufen oder zu beleihen und ob sich an der wirtschaftlichen Situation im hier streitigen Zeitraum (Januar 2012 bis Mai 2013) etwas verändert habe. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. November 2014 mitgeteilt, bei Abschluss der Lebensversicherungen sei er noch davon ausgegangen, mit 60 Jahren in Rente gehen zu können und habe dementsprechend die Versicherungen mit einer solchen Laufzeit abgeschlossen. Nach Auszahlung der Lebensversicherungen habe er dann aber am 19. August 2011 den Sparbrief angelegt, weil er nun doch nicht mehr mit 60, sondern erst mit 63 in Rente gehen wollte. Entsprechend sollte der Sparbrief am 19. August 2013 fällig sein. Aufgrund seiner finanziellen Notlage sei er aber gezwungen gewesen, den Sparbrief vorzeitig aufzulösen und hiervon seinen Lebensunterhalt bis zum Mai 2013 zu finanzieren. Die vorzeitige Auflösung habe einen Verlust von 674,01 Euro gebracht. Seine wirtschaftliche Situation habe sich auch weiter negativ entwickelt, so dass seine Rücklagen sich um 80 Prozent verringert hätten. Zum Nachweis legte der Kläger einen Kontoauszug der ING-DiBA vom 30. Juli 2012 vor, aus dem sich die Kontolöschung zum 30. Juli 2012 mit einem Auszahlungsbetrag von 25.595,33 Euro ergab. Den Sparbrief habe er im Juli 2012 telefonisch zum Monatsende Juli 2012 gekündigt. Der Auszahlungsbetrag am 19. August 2013 hätte 26.289,34 Euro betragen, der am 30. Juli 2012 ausgezahlte Betrag habe nur bei 25.595,33 Euro gelegen, so dass eine Differenz von 674,01 Euro (durch Zinsverluste) eingetreten sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2012 aufzuheben und dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2013 zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat unter Hinweis auf die Renteninformation vom 25. April 2012 ausgeführt, dass die Rente voraussichtlich bedarfsdeckend sei und daher "Altersarmut" als potentieller Grund für das Vorliegen einer Härte ausscheide.
Am 4. Juli 2013 hat der Kläger während des laufenden Klageverfahrens erneut bei der Beklagten Leistungen nach dem SGB II beantragt und hierbei die Kopie eines Scheidungsurteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 21. Mai 2003 vorge-legt, aus dem sich insbesondere ergibt, dass der Versorgungsausgleich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibe. Ein Versorgungsausgleich könne derzeit im Hinblick auf österreichische Anwartschaften der Ehefrau nicht erfolgen.
Mit Bescheid vom 28. August 2013 hat daraufhin der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 30. November 2013 Leistungen nach dem SGB II in monatlicher Höhe von 898,56 Euro (=382 Euro Regelsatz + 516,56 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung) bewilligt.
Außerdem hat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 28. August 2013 zur Rentenantragstellung aufgefordert. Der Kläger hat eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 2. September 2013 vorgelegt, nach der die Regelaltersrente 1205,64 Euro monatlich betragen würde und die Regelaltersgrenze am 7. Juli 2015 erreicht werde. Ein Rentenbeginn ab 1. August 2015 sei ohne Abschlag möglich. Ein Rentenbeginn ab 1. April 2013 sei mit einem Abschlag von 8,4% möglich. Der Rentenantrag des Klägers erfolgte schließlich am 5. Mai 2015 und führte zu Bewilligung einer Regelaltersrente ab dem 1. August 2015.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 25. Januar 2016 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2012 verurteilt, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2013 ohne Anrechnung von Vermögen zu bewilligen. Mit Ausnahme der Hilfebedürftigkeit sei das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch unstreitig. Auch die Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II sei gegeben. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Antragstellung nur über verwertbares Vermögen in Höhe von insgesamt 6381,38 Euro verfügt. Hierbei handele es sich um das Sparkonto von 4600 Euro, das Barvermögen i.H.v. 1300 Euro und sonstige Konten i.H.v. 461,38 Euro. Nicht verwertbar sei der Treuhandfonds über 10.000 US-Dollar, weil dieser erst zum Ende des Jahres 2019 kündbar sei. Ebenfalls nicht verwertbar sei der Sparbrief über 25.227,43 Euro, weil hier eine besondere Härte nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II vorliege. Obwohl die Rentenversicherung des Klägers Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweise, müsse er sonst angesparte Gelder verbrauchen. Diese seien zur Altersvorsorge angespart. Die ursprünglichen Lebensversicherungen liefen bis zum 60. Geburtstag des Klägers und der anschließende Abschluss des Sparbriefes bis zum avisierten Renteneintritt zum 63. Geburtstag sei glaubhaft. Es bestehe auch eine Versorgungslücke aufgrund der selbständigen Tätigkeit von zehn Jahren. Bei angenommener Beitragszahlung in diesem Zeitraum wäre seine Rente erheblich höher gewesen. Soweit der Beklagte eine Versorgungslücke nur dann annehme, wenn der Bedarf nach dem SGB II nicht gedeckt sei, folge dem die Kammer nicht. Die Möglichkeit der Aufstockung diene dem Erhalt eines bereits erreichten Lebensstandards und habe nicht zum Ziel, dem Betroffenen ein Leben auf Grundsicherungsniveau zu ermöglichen. Diese Möglichkeit würde konterkariert, wenn bei zwischenzeitlich eingetretener Arbeitslosigkeit der SGB II-Bedarf als neuer Lebensstandard definiert würde. Deshalb sei insbesondere darauf abzustellen, ob die Länge der beitragsfreien Zeiträume im Vergleich zu denjenigen Zeiträumen, in den Beiträge gezahlt wurden, erheblich sei. Dies sei vorliegend der Fall. Zudem sei die Versorgungslücke auch nicht durch Arbeitslosigkeit entstanden, sondern durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Dem verwertbaren Vermögen (von 6381,38 Euro) stünden Freibeträge in Höhe von insgesamt 9900 Euro nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II gegenüber.
Gegen das ihm am 28. Januar 2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 29. Feb-ruar 2016 (einem Montag) Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin eingelegt. Der Kläger sei nur in einem Teilzeitraum nicht versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen. Außerdem sei nicht geklärt, ob das Fondsvermögen nicht anderweitig beispielsweise durch Beleihung oder Verkauf verwertbar gewesen sei. Schließlich beziehe der Kläger mittlerweile Altersruhegeld über Grundsicherungsniveau, welches abschlagfrei geleistet werde. Bei dem Kläger liege ein vergleichbarer Fall vor, wie in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2010 (B 14/11b AS 63/06 R). Die von dem Kläger erwirtschaftete Rente reiche für seinen Bedarf aus, sie liege weit über dem Arbeitslosengeld II-Niveau von monatlich rund 900 Euro für den Kläger.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, dass das Fondsvermögen vor dem 31. Dezember 2012 nicht kündbar und eine Beleihung nicht möglich sei. Ein Verkauf sei unverhältnismäßig, da aktuell nur 11,5% von 10.000 US-Dollar abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von mindestens 365 US-Dollar (3,25% des Verkaufspreises) erzielt würden. Zum Nachweis bezieht er sich auf ein Schreiben der Fondgesellschaft vom 19. Dezember 2016. Nach Abzug der Sozialbeiträge bleibe bei der Rente nur ein Auszahlbetrag i.H.v. 1075,43 Euro, ab dem 1. Juli 2016 liege der Auszahlbetrag bei 1163,68 Euro.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genom-men auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (zwei Bände, ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht Berlin hat in seiner angegriffenen Entscheidung den Beklagten zu Unrecht zu der begehrten Leistung verurteilt. Dem Kläger steht für den hier streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2013 ein Anspruch gegen den Beklagten auf Leistungen nach dem SGB II nicht zu.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II setzt ein Leistungsanspruch nach dem SGB II insbe-sondere die Hilfebedürftigkeit voraus. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
Vom Vermögen sind nach § 12 Abs. 2 SGB II in der hier anzuwendenden Fassung vom 13. Mai 2011 abzusetzen
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,
1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind,
2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,
4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten.
Bei Personen, die
1. vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 9 750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprü-che nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 48 750 Euro,
2. nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 9 900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 49 500 Euro,
3. nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 10 050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 50 250 Euro
nicht übersteigen.
Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 3 SGB II ferner nicht zu berücksichtigen
1. angemessener Hausrat, 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person, 3. von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt be-zeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die er-werbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, 4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung, 5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, 6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leis-tungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend (§ 12 Abs. 3 S. 2 SGB II).
Schließlich ist das Vermögen gemäß § 12 Abs. 4 SGB II mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.
In der angegriffenen Entscheidung ist das Sozialgericht Berlin insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass jedenfalls verwertbares Vermögen i.H.v. 6381,38 Euro in Form von Bank- und Barvermögen vorhanden war. Ebenso zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass das Treuhand-vermögen in Höhe von 10.000 US-Dollar nicht verwertbar ist, weil dies erst zum Ab-lauf des 31. Dezember 2019 kündbar ist. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Fondsgesellschaft vom 19. Dezember 2016. Nach diesem Schreiben würde zudem ein vorzeitiger Verkauf über den Zweitmarkt bei einem Kurswert von 11,50% des Anlagebetrages - abzüglich von Verkaufskosten in Höhe von 3,25% des Verkaufspreises - als offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II erscheinen, weil der Unterschied zwischen Substanz- und Verkehrswert rund 90 Prozent ausmachen würde. Bei einem vorzeitigen Verkauf würde der Kläger ausweislich dieser Mitteilung der Fondsgesellschaft wohl nur rund 1100 US-Dollar erzielen, wohingegen er bei einer Fortsetzung des Fonds seine Einlage i.H.v. 10.000 US-Dollar zurückerhalten würde. Insgesamt ist daher eine Verwertung des Fondsvermögens im streitigen Zeitraum nicht zumutbar.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist allerdings der Sparbrief über 25.227,43 Euro ebenfalls grundsätzlich verwertbar. Ihm steht insbesondere nicht ein Verwer-tungsverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II entgegen. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 16. Mai 2007 (B 11 B AS 37/06 R, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris) zu der Regelung des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II folgendes ausgeführt:
"Wann von einer "besonderen Härte" i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V)) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, § 12 RdNr. 87). Dabei gilt im SGB II ein strengerer Maßstab als im Recht der Sozialhilfe, in dem die Leistungsbewilligung nicht vom Einsatz und der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht werden darf, wenn dies für den Anspruchsteller oder seine Angehörigen "eine Härte bedeuten würde" (vgl. § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung; vgl. hierzu BVerwGE 47, 103, 110 sowie Schell-horn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 88 RdNr. 68; ferner die frühere Recht-sprechung des BSG zu § 6 Abs. 3 Satz 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Al-hiV) 1974, BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 6 und 7; § 90 Abs. 3 Satz 1 Sozialge-setzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)).
Für die Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II müssen daher außer-gewöhnliche Umstände (etwa die Betreuungspflege bedürftiger Personen, vgl. Nachweise bei Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 12 RdNr. 55 ff; auch Behrend in Juris Praxiskommentar, SGB II, § 12 RdNr. 52) vorliegen, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Dies machen auch die Gesetzesmaterialien deutlich. Hiernach liegt ein Härtefall i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 2 SGB II z.B. dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsste, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist (BT-Drucks 15/1749, S 32). Dem kann entnommen werden, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beispielsfall nicht allein der Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern beides auch nur zusammen mit der Versorgungslücke eine besondere Härte darstellte. Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen (vgl. auch BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 2 und Nr. 3 sowie SozR 4-4300 § 193 Nr. 10 RdNr. 34 - zur Erweiterung der AlhiV 2002 um eine allgemeine Härteklausel im Blick auf § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II; allgemein zur Verwendung dieses Maßstabs s z.B. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II, § 9Abs. 4 SGB II, § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB II).
Dieser Rechtsprechung hat sich der 14. Senat des Bundessozialgericht angeschlossen und in seinem Urteil vom 31. Oktober 2007 (B 14/11b AS 63/06 R, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris) folgendes ergänzt: "Die Verwertung der Lebensversicherung im streitigen Zeitraum ab 23. Mai 2005 war auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II. Hiernach sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Der Senat hat zuletzt (Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 66/06 R) klargestellt, dass hinsichtlich des Begriffs der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten ist. Der Senat hat hierbei entschieden, dass die im früheren Recht der Arbeitslosenhilfe gezogene Verlustgrenze von 10 Prozent im Rahmen des SGB II u.U. nicht mehr maßgeblich ist. Allerdings lag im dort zu entscheidenden Fall eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit vor, soweit der Kläger bei Rückkauf bzw. Verkauf einer Rentenversicherung 48,2 Prozent der eingezahlten Beträge verlor. Letztlich kann der genaue Grenzwert der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II aber dahinstehen, weil im vorliegenden Fall die Summe der eingezahlten Beträge - nach den insofern unangefochtenen Feststellungen des LSG - er-heblich weniger als 10 v.H. über der Höhe des Rückkaufswerts lag. Eine of-fensichtliche Unwirtschaftlichkeit scheidet daher auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten aus. Im Rahmen der besonderen Härte gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II (2. Alternative) ist hingegen eine Gesamtberücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls möglich und geboten (vgl. zum Rechtsbegriff der besonderen Härte auch BSG Urteil vom 16. Mai 2007, B 11b AS 37/06 R). Insofern ist das LSG rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass bei dem Kläger zu 1 eine besondere Härte nicht bejaht werden kann. Der Kläger zu 1 hat selbst vorgetragen, dass er mit einer Altersrente in Höhe von voraussichtlich 1.148,04 Euro monatlich rechnen könne. Insofern liegt bei ihm kein atypischer Lebens- oder Versicherungsverlauf vor, der eine besondere Schonung des Altersvorsorgevermögens (über die in § 12 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 SGB II vorgesehenen Möglichkeiten hinaus) erforderlich erscheinen lässt (hierzu BSGE 94, 121, 122 = SozR 4-4300 § 193 Nr. 3 - fehlende Härtefallklauseln in der AlhiV 2002)."
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung, der der Senat nach eigener Prüfung folgt, steht im vorliegenden Fall der Verwertung des Sparbriefes weder "eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 6 1. Alt. SGB II noch eine "besondere Härte" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 6 2. Alt. SGB II entgegen.
Hinsichtlich der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit ist festzuhalten, dass der Kläger nach seinen eigenen Erklärungen vom 10. November 2014 und 28. Januar 2015 aufgrund seiner finanziellen Lage den Sparbrief im Juli 2012 zum Monatsende Juli 2012 gekündigt hat und ausweislich der Bescheinigung der ING-DiBa vom 30. Juli 2012 und dem Kontoauszug vom 31. Juli 2012 an diesem Tag eine Gutschrift über 25.595,33 Euro erhalten hat. Der Kläger hat mithin den Guthabenbetrag (Stand: 30. Juli 2012) voll ausgezahlt bekommen, so dass überhaupt kein Missverhältnis zwi-schen dem Substanz- und Verkehrswert festzustellen ist. Soweit der Kläger erklärt, es habe sich eine Differenz/Verlust i.H.v. 674,01 Euro dadurch realisiert, dass er vor dem vereinbarten Laufzeitende die Spareinlage auflöste, resultiert dieser vermeintli-che Verlust aus den entgangenen Zinsen für die Restlaufzeit und stellt somit keinen Verlust, sondern allenfalls einen entgangenen Gewinn dar.
Auch eine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 6 2. Alt. SGB II ist nicht feststellbar.
Der Kläger begründet diese damit, dass er zunächst Lebensversicherungen mit einer Zuteilungsreife zu seinem 60. Lebensjahr und nach deren Zuteilung schließlich anschließend die Spareinlage zur Alterssicherung bestimmt habe.
Insoweit ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass er sich im streitigen Zeitraum (2012) bereits in seinem 62. Lebensjahr und damit in einem rentennahen Alter befand. Au-ßerdem ist dem Kläger zuzugeben, dass sein Versicherungsverlauf aufgrund einer seit 1998 erfolgten selbständigen Tätigkeit mit nur noch weiteren drei Jahren an frei-willigen Rentenversicherungsbeiträgen im Jahre 2012 wohl eine Versicherungslücke von rund zehn Jahren aufweisen dürfte, deren Schließung ihm vor Renteneintritt kaum noch möglich war.
Demgegenüber erscheint aber die Zweckbestimmung der Spareinlage zur Alterssi-cherung nach den übrigen Umständen schon zweifelhaft.
Die Lebensversicherungen wurden bereits am 1. Dezember 2009 i.H.v. 20.387,53 Euro und am 1. September 2010 i.H.v. 31.185,34 Euro ausgeschüttet. Die Sparein-lage erfolgte demgegenüber erst am 19. August 2011, also nicht unmittelbar im An-schluss an die Ausschüttung der Lebensversicherungen, sondern bis zu 1 1/2 Jahre später. Zudem hat der Kläger auch nicht den gesamten ausgeschütteten Betrag aus den Lebensversicherungen in Höhe von rund 51.500 Euro wieder in der Spareinlage angelegt, sondern mit 25.000 Euro nicht einmal die Hälfte. Die Fondsanteile i.H.v. 10.000 US-Dollar können hier nicht hinzugerechnet werden, weil deren Erwerb nach dem Schreiben der Fondsgesellschaft vom 19. Dezember 2007 bereits zum 2. Januar 2008 erfolgte, also vor der Ausschüttung der Lebensversicherungen. Damit hat der Kläger selbst gezeigt und auch eingeräumt, dass er das ehemals in den Lebensversicherungen angelegte Vermögen nicht unter allen Bedingungen weiter zur Alterssicherung bestimmt, sondern es für seinen Lebensbedarf damals verbraucht hat. Rückschlüsse aus der ehemaligen Bestimmung der Lebensversicherungen auf den Zweck der Spareinlagen sind daher nicht ohne Weiteres möglich. Gegen eine solche Zweckbestimmung spricht zudem, dass die Spareinlagen jederzeit wirtschaftlich verwertbar waren und vom Kläger schließlich im Jahre 2012 auch innerhalb von nicht einmal einem Monat verwertet werden konnten.
Selbst wenn aber von einer Zweckbestimmung zur Alterssicherung bei dem Vermö-gen in Form der Spareinlage ausgegangen würde, würde die vorher notwendige Verwertung nicht zu einer besonderen Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II führen.
Im SGB II gilt ein strengerer Maßstab als im Recht der Sozialhilfe; eine einfache Härte genügt den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 6 2 Alt. SGB II nicht. Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende außergewöhnliche Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen.
Solche außergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben.
Soweit das Sozialgericht bei der Beurteilung der besonderen Härte darauf abgestellt hat, dass durch die Rücklagen der bisherige Lebensstandard erhalten bleiben soll, ist dies schon deshalb zweifelhaft, weil jegliche Ermittlungen zum bisherigen Lebensstandard des Klägers fehlen und daher eine Vergleichsmöglichkeit gar nicht gegeben ist. Hierzu ist anzumerken, dass der Kläger schon nach den eigenen Angaben seit seiner Erkrankung im Jahre 2008 von seinen Rücklagen in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation gelebt hat und auch seine vorherige wirtschaftliche Situation nach seinen Angaben sehr angespannt war. Dementsprechend dürfte sein Lebensstandard auch schon vor dem hiesigen Antragszeitpunkt und seinem späteren Rentenbezug nicht sehr hoch gewesen sein.
Darüber hinaus kann der bisherige Lebensstandard aber auch grundsätzlich deshalb nicht maßgeblich sein, weil sonst auch bei einem extrem hohen Lebensstandard und einem sehr umfangreichen Vermögen eine Verwertung der Rücklagen nicht in Betracht käme. Wenn unreflektiert auf den bisherigen Lebensstandard vor dem beantragten Leistungsbezug abgestellt würde, müsste anders ausgedrückt und zugespitzt gegebenenfalls sogar das Vermögen von Millionären unangetastet bleiben, um Ihnen gegebenenfalls im Rentenalter wieder den ehemals hohen Lebensstandard zu sichern. Dies würde jedoch einen eklatanten Wertungswiderspruch zu den Regelungen des SGB II darstellen, die an Bedürftigkeitsgesichtspunkten orientiert sind und grundsätzlich vom Leistungsberechtigten fordern, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen (vergleiche § 2 Absatz 1 S. 1 SGB II). Entsprechend enthält der hier einschlägige § 12 Abs. 3 SGB II in seinem Satz 2 auch die konkrete Regelung, dass für die Beurteilung einer Angemessenheit im Sinne dieser Regelung grundsätzlich auf die Lebensumstände während des Be-zuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende abzustellen ist. Wird allerdings von den Leistungsempfängern danach erwartet, dass sie gegebenenfalls unter Aufgabe ihres bisherigen Lebensstandards Teile des Hausrats, Kraftfahrzeuge sowie Hausgrundstücke und Eigentumswohnungen zur Reduktion ihrer Hilfebedürftigkeit verwerten müssen (vergleiche § 12 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II) und wird im § 12 Abs. 2 SGB II auch Vermögen für die Altersvorsorge nicht unbegrenzt berücksichtigt, so wäre es widersprüchlich, entsprechendes Vermögen über die Regelungen des § 12 Abs. 2 SGB II hinaus zur Altersvorsorge unbegrenzt nach dem bisherigen Lebensstandard zu belassen. Auch für die Altersvorsorge bestimmtes Vermögen ist daher im Rahmen der Abwägung einer besonderen Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II grundsätzlich unter Berücksichtigung der Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zu beurteilen.
Unter Berücksichtigung dieser Maßgabe und der oben genannten Umstände er-scheint es nach einer Gesamtbetrachtung deshalb nicht als besondere Härte, wenn der Kläger auf die Spareinlage zur späteren Rentenaufstockung nicht zurückgreifen kann. Er erzielt auch ohne diese Spareinlage einen monatlichen Altersrentenzahlbetrag in Höhe von rund 1075 Euro, derzeit rund 1164 Euro, der mehr als bedarfsdeckend für einen fiktiven Gesamtbedarf nach dem SGB II in Höhe von rund 900 Euro ist und insofern den Maßstab nach § 12 Abs. 3 S. 2 SGB II abdeckt. Sein Rentenzahlbetrag liegt zudem über dem zum 1. Juli 2012 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rentenversicherungsbericht 2013 ermittelten durchschnittlichen Gesamtrentenzahlbetrag von monatlich 981,87 Euro bei Männern (Einzelrentner) (www.bmas.de/ SharedDocs/ .../DE/rentenversicherungsbericht.2013.pdf). Er bewegt sich damit in einer Größenordnung, bei dem das Bundessozialgericht in seinem oben genannten Urteil vom 31. Oktober 2007 (B 14/11b AS 63/06 R) ohne Weiteres davon ausgegangen ist, dass kein atypischer Lebens- oder Versicherungsverlauf vorliegt, der eine besondere Schonung des Altersvorsorgevermögens erforderlich machen würde.
Weitere Abzüge bei dem Rentenzahlbetrag sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger einen Versorgungsausgleich erwähnt hat, wurde dieser bisher nicht erkennbar durchgeführt. Im Übrigen hätte er aufgrund der Übertragung von Rentenanwartschaften zu einer Reduktion des Rentenanspruches und hierdurch zu einem geringeren ausgewiesenen Gesamtbetrag geführt.
Danach ergibt sich insgesamt ein grundsätzlich verwertbares Vermögen in Höhe von 31.588,81 Euro (= 4600 Euro Sparkonto + 461,38 Euro sonstige Konten + 1300 Euro Barvermögen + 25.227,43 Sparbrief). Abzüglich eines Freibetrages von 9150 Euro gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II und 750 Euro gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II ergibt sich somit ein anrechenbares Vermögen i.H.v. 21.688,81 Euro. Eine Bedürftigkeit war damit zum damaligen Antragszeitpunkt aber auch während des gesamten streitigen Zeitraums nicht vorhanden. Bei einem fiktiven Leistungsanspruch nach dem SGB II in monatlicher Höhe von 877,89 Euro würde der Betrag von 21.688,81 Euro zu einer fehlenden Bedürftigkeit für die Dauer von 24,71 Monaten führen und damit für den gesamten streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2013.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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