L 9 KR 279/15

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 76 KR 333/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 279/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 29/18 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ganz allgemein kommt es seit der Einführung der §§ 255, 256 SGB V zur Aufrechterhaltung des Beitragsanspruchs weder auf das fehlende Verschulden der Zahlstelle noch auf das Fehlverhalten der Krankenkasse an (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil vom 23. März 1993, 12 RK 62/92, zitiert nach juris, dord Rdnr. 15).

2. Auf die Nacherhebung von rückständigen Beiträgen aus Versorgungsbezügen gemäß § 256 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V ist der Einwand der Entreicherung aus § 52 Abs. 2 BeamtVG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB nicht anwendbar.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen den nachträglichen Einbehalt von Beiträgen zur Kranken- und zur Pflegeversicherung in Höhe von 11.969,44 Euro aus von der Beigeladenen erhaltenen Versorgungsbezügen.

Die 1947 geborene Klägerin bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Zahlbetrag 2007: 988,46 Euro), eine Zusatzrente seitens der VBL (Zahlbetrag 2007: 397,06 Euro) und Witwengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Spätestens seit dem Jahre 2006 war sie bei der heute in Abwicklung befindlichen City BKK kranken- und pflegeversichert.

Die Versorgungsbezüge seitens der Beigeladenen erhält die Klägerin seit dem 1. September 2006. Gegenüber der Beigeladenen gab die Klägerin in einem Schreiben vom 17. September 2006 unter anderem an, bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert zu sein. In einem Schreiben vom 27. September 2006 wandte die Beigeladene sich an die Beklagte, machte Angaben zur Höhe der seit dem 1. September 2006 an die Klägerin geleisteten Versorgungszahlungen und bat um Überprüfung. Dieses Schreiben der Beigeladenen ließ die Beklagte unbeantwortet.

Mit Bescheid an die Klägerin vom 12. Oktober 2006 setzte die Beigeladene die Versorgungsbezüge auf monatlich 1.388,57 Euro fest; ein Abzug von Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung war darin nicht vorgesehen. Auch in der Folgezeit wurden solche Beiträge nicht von der Beigeladenen an die Beklagte abgeführt. Aufgrund von weiterem Schriftverkehr im Jahre 2007, mit dem die Klägerin der Beigeladenen die Bewilligungsbescheide der VBL der DRV-Bund überließ, war der Beigeladenen bekannt, dass von den Bruttobeträgen dieser Rentenleistungen jeweils Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Abzug gebracht wurden.

Mit Bescheid vom 15. Juli 2010 forderte die Beklagte die Beigeladene auf, den unterbliebenen Beitragseinbehalt für die Zeit ab 1. September 2006 bis laufend rückwirkend vorzunehmen. Zugleich teilte die Beklagte der Beigeladenen die Höhe der jeweils geltenden Beitragssätze für die Kranken- und Pflegeversicherung mit. Die Nachzahlung von September 2006 bis August 2010 betrage insgesamt 11.969,44 Euro.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 gab die Beklagte der Klägerin hiervon Kenntnis und bat um Verständnis für die Nachforderung der Beiträge gegenüber der Beigeladenen.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2011, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2011, teilte die Beigeladene der Klägerin mit, verpflichtet zu sein, die versehentlich nicht abgeführten Beiträge in Höhe von 11.969,44 Euro rückwirkend an die Beklagte abzuführen. Dieser Betrag werde ab April 2011 in 13 gleichen Monatsraten im Wege der Aufrechnung einbehalten. Eine insoweit von der Klägerin gegen die Beigeladene gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin (VG 5 K 217/11) zum Ruhen gebracht.

Den Widerspruch der Klägerin gegen die rückwirkende Erhebung von Beiträgen aus ihren Versorgungsbezügen (Bescheid vom 15. Juli 2010) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2013 zurück. Nach § 256 Abs. 1 SGB V habe die Klägerin als Versicherte Beiträge auch aus ihren Versorgungsbezügen zu leisten. Sofern die Einbehaltung dieser Beiträge unterblieben sei, seien die rückständigen Beiträge durch die Zahlstelle (die Beigeladene) aus den weiterhin zu zahlenden Versorgungsbezügen einzubehalten (§ 256 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Der nachträgliche Einbehalt der Beiträge sei zeitlich nicht begrenzt. Der Grund für die unterbliebene Zahlung der Beiträge sei unerheblich. In jedem Falle seien die Beiträge nachträglich von der Zahlstelle an die Krankenkasse abzuführen. Verjährung sei nicht eingetreten, denn nach § 25 SGB IV verjährten Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien; daher seien die Beiträge für die Zeit ab September 2006 zum Zeitpunkt ihrer Anforderung im Juli 2010 noch nicht verjährt gewesen.

Hiergegen richtet sich die am 20. Februar 2013 erhobene Klage. Die Klägerin bringt vor, weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber der Beigeladenen falsche Angaben gemacht zu haben und gegenüber der Beigeladenen im September 2006 erklärt zu haben, bei der Beklagten krankenversichert zu sein. Dass es in der Folgezeit zu Verwaltungsversehen gekommen sei, könne ihr nicht angelastet werden. Sie berufe sich auf Verjährung, Verwirkung, Vertrauensschutz und Entreicherung.

Mit Urteil vom 16. Juni 2015 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Maßgeblich für die Beurteilung des Rechtsstreits seien §§ 255 und 256 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung. Die Voraussetzungen für einen Einbehalt rückständiger Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach diesen Vorschriften lägen vor. Seit September 2006 sei die Klägerin als Bezieherin einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen. Seit dem 1. September 2006 hätte die Beigeladene aus den Versorgungsbezügen Beiträge an die Beklagte abführen müssen. Die notwendig gewordene Beitragsnachforderung setze kein Verschulden des Versicherten voraus. Die Beiträge seien auch bei fehlendem Verschulden und ungeachtet der Einschränkungen des SGB X nachforderbar. Eine Grenze bestehe nur insoweit, als der Versorgungsbezieher durch die Nachforderung nicht sozialhilfebedürftig werden dürfe. Dafür bestehe vorliegend kein Anhaltspunkt. Die Vorschriften über eine Entreicherung in § 52 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes fänden keine Anwendung. Denn hier gehe es nicht um die Rückzahlung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge, sondern um die Nachzahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ebenso wenig sei Verjährung eingetreten, denn diese sei nach § 25 SGB IV zu beurteilen. Danach verjährten Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Auch die von der Klägerin behaupte Verwirkung sei nicht eingetreten. Für einen Verwirkungstatbestand reiche der bloße Zeitablauf gerade nicht aus, vielmehr müsse ein Verhalten der Beklagten vorliegen, das ein Vertrauen hätte auslösen können; daran fehle es.

Gegen das ihr am 6. Juli 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. Juli 2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren. Sie sei sich keiner Schuld bewusst und habe der Beigeladenen schon im September 2006 mitgeteilt, bei der Beklagten krankenversichert zu seien. Im Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichts müsse § 52 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes herangezogen werden, der ihr den Einwand der Entreicherung ermögliche. Die vom Sozialgericht angeführten § 255 und 256 SGB V kämen nur im Verhältnis zwischen der Beigeladenen und der Beklagten zur Anwendung. Im Verhältnis der Klägerin zur Beigeladenen sei aber vollständig auf die Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes abzustellen. Zwischen Beiträgen und überzahlten Versorgungsbezügen dürfe nicht unterschieden werden. Aus Sicht der Klägerin seien die mittlerweile nachgezahlten 11.969,44 Euro als überzahlte Versorgungsbezüge einbehalten worden. Die Beigeladene dürfe nicht dadurch privilegiert werden, dass Versorgungsbezüge in Beitragsleistungen umgewidmet würden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 2015 sowie die Bescheide der Beklagten vom 15. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12. Februar 2013 aufzuheben,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die erstinstanzliche Entscheidung sei zutreffend.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Am 9. Februar 2018 hat der Berichterstatter den Rechtstreit mit den Beteiligten erörtert. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen und der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten durfte der Berichterstatter über die Berufung an Stelle des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§§ 155 Abs. 3, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2010, mit dem diese der Beigeladenen aufgegeben hat, für die Zeit ab 1. September 2006 Beiträge aus den Versorgungsbezügen der Klägerin bis laufend nachzuzahlen. In diesem Bescheid liegt ein Regelungswirkung entfaltender Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Als Verwaltungsakt mit Drittwirkung belastet er die Klägerin unmittelbar, weil ihr Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen betroffen ist; sie ist daher klagebefugt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Offen bleiben kann danach, ob auch im Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 15. Juli 2010 ein Verwaltungsakt zu sehen ist; weil das Schreiben nur über das Vorgehen der Beklagten gegenüber der Beigeladenen informiert, bestehen daran Zweifel.

Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat die Beklagte die Beigeladene zur rückwirkenden Zahlung von Beiträgen aus den Versorgungsbezügen verpflichtet. Rechtsgrundlage des Bescheides vom 15. Juli 2010 ist § 256 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 255 Abs. 2 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Die Grundregelung für Versicherungspflichtige, die – wie die Klägerin – eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, trifft § 256 Abs. 1 SGB V: Danach haben die Zahlstellen der (außerdem bezogenen) Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unumstritten.

Die Klägerin hat nicht verschuldet, dass in der Zeit von September 2006 bis August 2010 aus ihren Versorgungsbezügen keine Beiträge an die Beklagte abgeführt worden sind. Gleichwohl muss sie hinnehmen, dass die Beklagte den entstandenen Beitragsrückstand in Höhe von 11.969,44 Euro, der der Höhe nach unstreitig ist, von der Beigeladenen nachfordert (vgl. zum fehlenden Verschuldenserfordernis Peters in jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, Rdnr. 30 zu § 256 SGB V). Denn § 256 Abs. 2 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V sieht genau dies vor. Nach § 256 Abs. 2 Satz 1 SGB V gilt auch in Zusammenhang mit der Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V entsprechend. § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V sieht vor, dass "die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten sind", wenn "bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben" ist. Mit anderen Worten: Die unstreitig rückständigen Beiträge sind durch den Versorgungsträger (die Beigeladene) aus den weiterhin zu zahlenden Versorgungsbezügen einzubehalten, weil in der Vergangenheit bei der Zahlung der Versorgungsbezüge die Einbehaltung der Beiträge unterblieben ist.

Ermessen besteht insoweit nicht. Eine Grenze zieht allein § 256 Abs. 2 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 255 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz SGB V. Danach gilt § 51 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) entsprechend; dass die Klägerin aber durch die von der Beigeladenen vorgenommene Verrechnung sozialhilfebedürftig würde, behauptet sie selbst nicht.

Auch ist keine Verjährung eingetreten. Insoweit gilt § 25 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Im Jahr 2006 fällig gewordene Beiträge wären erst mit Ablauf des Jahres 2010 verjährt gewesen.

Für den von der Klägerin geltend gemachten Einwand der Verwirkung besteht angesichts der klaren Rechtslage und angesichts des konkreten Verhaltens der Beklagten kein Raum. Denn letztere hat nie zu erkennen gegeben, dass etwa aus den Versorgungsbezügen keine Beiträge abzuführen seien. Mithin fehlt es an einem Vertrauenstatbestand (vgl. Peters in jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, Rdnr. 33 zu § 256 SGB V; Bay. LSG, Urteil vom 28. Mai 2009, L 4 KR 180/08, zitiert nach juris, dort Rdnr. 19; Urteil des Senats vom 27. August 2009, L 9 KR 202/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 36).

Ganz allgemein kommt es seit der Einführung der §§ 255, 256 SGB V zur Aufrechterhaltung des Beitragsanspruchs weder auf das fehlende Verschulden der Zahlstelle noch auf das Fehlverhalten der Krankenkasse an (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23. März 1993, 12 RK 62/92, zitiert nach juris, dort Rdnr. 15).

Schließlich führen auch § 52 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), auf den die Klägerin ihre Berufungsbegründung maßgeblich stützt, und der damit verbundene Entreicherungseinwand nicht weiter. Gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, so dass im Einzelfall auch § 818 Abs. 3 BGB greifen kann. Insoweit ist entscheidend, dass es im Verhältnis von der Klägerin zur Beklagten nicht um die Rückforderung von Versorgungsbezügen geht, so dass der Anwendungsbereich von § 52 Abs. 2 BeamtVG nicht eröffnet ist. Die Norm besitzt Relevanz einzig im öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis. Vorliegend geht es aber ausschließlich um die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen; dabei wird eine Verrechnung mit künftigen Versorgungsansprüchen vorgenommen. Es geht nicht um die Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge. § 52 BeamtVG greift aus diesen Gründen nicht.

Für die Nacherhebung der Beiträge zur Pflegeversicherung gelten sämtliche Erwägungen entsprechend (vgl. § 60 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vermag der Senat angesichts der Eindeutigkeit der Rechtslage nicht zu erkennen; eine der höchstrichterlichen Klärung zu überantwortende Rechtsfrage besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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