L 20 AS 2478/15

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 142 AS 8809/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 AS 2478/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 109/18 AB
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 6. April 2016 wird abgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenregelung des angefochtenen Urteils. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren weitere höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - für Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit von Dezember 2010 bis einschließlich April 2011.

Der Kläger (geboren 1952) und seine Ehefrau, die Klägerin (geboren 1962), bezogen seit 2005 Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten. Sie bewohnten in dem streitbefangenen Zeitraum seit September 2004 eine ca. 81,56 qm große 3-Zimmer-Wohnung in Berlin. Die Wohnung wurde mit Fernwärme beheizt, die Gesamtgebäudefläche des Gebäudes betrug 1.174,18 qm. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt dezentral über elektrisch betriebene Durchlauferhitzer. Für die Wohnung war ab 1. Januar 2009 eine Bruttowarmmiete i.H.v. 544,69 EUR (Bruttokaltmiete inklusive Kabelanschluss 457,77 EUR und Heizkosten 86,92 EUR) zu zahlen. Ab dem 1. Januar 2011 betrug die Miete für die Wohnung zunächst monatlich 582,21 EUR (Bruttokaltmiete inklusive Kabelanschluss 495,29 EUR zzgl. Heizkosten in Höhe von 86,92 EUR), sie wurde rückwirkend ab 1. Januar 2011 auf 587,11 EUR (Bruttokaltmiete inkl. Kabelanschluss 500,19 EUR zzgl. Heizkosten in Höhe von 86,92 EUR) festgesetzt.

Aufgrund einer im Februar 2011 von dem Kläger aufgenommenen Erwerbstätigkeit floss den Klägern in den Monaten März bis einschließlich April 2011 Einkommen in Höhe von jeweils 1.011,79 EUR (Bruttoverdienst 1.339,28 EUR) zu. Die Klägerin nahm zum 31. März 2011 eine Erwerbstätigkeit auf, aus der jedoch Einkünfte für die Monate März bis Mai 2011 erst im Mai 2011 i.H.v. 2.444,15 EUR zugeflossen sind.

Mit Schreiben vom 24. März 2009 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass ihre Miete den nach der AV-Wohnen geltenden Richtwert von 444,00 EUR brutto warm für einen 2-Personen-Haushalt überschreite. Es wurde den Klägern die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben. Daraufhin teilten diese mit, sie seien im Jahr 2004 in Absprache mit dem Jobcenter in die im 1. Stockwerk belegene Wohnung gezogen. Aufgrund ihrer Erkrankungen sei es Ihnen nicht möglich, mehr als ein Stockwerk zu gehen. Mit Schreiben vom 23. April 2009 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten nur noch für einen Zeitraum von längstens 12 Monaten berücksichtigt würden. Für die Zeit ab dem 1. Mai 2010 sei beabsichtigt, nur noch Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 444,00 EUR anzuerkennen. Die Kläger teilten dem Beklagten mit Schreiben vom 11. Mai 2009 mit, dass Sie zu einem Umzug bereit seien, wenn eine Kostenübernahme für den Umzug durch eine Umzugsfirma und für die Renovierung der alten Wohnung erteilt werde.

Auf einen Weiterbewilligungsantrag vom 15. Februar 2010 bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 17. Februar 2010 Leistungen für die Zeit ab April 2010 bis einschließlich 30. September 2010, wobei eine Absenkung der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung - KdU/H - für die Zeit ab 1. Mai 2010 auf insgesamt 444,00 EUR vorgenommen wurde.

Am 19. Oktober 2010 beantragten die Kläger die Weiterbewilligung von Leistungen. Der Beklagte bewilligte den Klägern daraufhin mit Bescheid vom 8. November 2010 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Dezember 2010 bis einschließlich Mai 2011 in Höhe von monatlich 1.090,00 EUR, wobei Regelbedarfe von jeweils 323,00 EUR und Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 444,00 EUR berücksichtigt wurden. Diese Bewilligung erfolgte nicht vorläufig

Daraufhin erhoben die Kläger am 15. November 2010 Widerspruch und machten geltend, dass die Wohnkosten in unzutreffender Höhe berücksichtigt worden seien. Sie suchten bereits länger als ein Jahr eine Wohnung, zu dem vorgegebenen Preis sei eine Anmietung einer neuen Wohnung in angemessener Nähe zu ihrer Wohnung nicht möglich. In Betracht käme aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nur eine Wohnung im 1. Obergeschoss oder eine solche mit Fahrstuhl.

Nach Bekanntwerden der Arbeitsaufnahme des Klägers änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung ab März 2011 mit Bescheid vom 11. Februar 2011 dahin, dass für den Zeitraum von März bis Mai 2011 den Klägern unter Anrechnung eines Einkommens in Höhe von 1.000,00 EUR lediglich noch monatlich 370,00 EUR gewährt wurden. Zudem wurde eine Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung ab Dezember 2010 festgesetzt. Für die Monate ab März 2011 ergab sich ein Leistungsanspruch für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 185,00 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 8. März 2011 setzte der Beklagte den Leistungsanspruch der Kläger für den Monat März 2011 unter Berücksichtigung des bis dahin bekannt gewordenen tatsächlichen Bruttoeinkommens des Klägers auf 358,21 EUR (ausgehend von dem jeweiligen Regelbedarf i.H.v. 323,00 EUR, Bedarfen für KdU/H in Höhe von 444,00 EUR und Anrechnung eines bereinigten Einkommens des Klägers in Höhe von 731,79 EUR) fest und forderte mit zwei an den Kläger gerichteten Erstattungsbescheiden die Erstattung von überzahlten Leistungen (5,89 EUR und 5,90 EUR) zurück. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 8. März 2011 bewilligte der Beklagte den Klägern weiterhin vorläufig Leistungen für KdU/H unter Berücksichtigung eines anzurechnenden Einkommens von 731,79 EUR für die Monate April und Mai 2011 (monatlich jeweils 179,11 EUR (Kläger) bzw. 179,10 EUR (Klägerin).

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Unter konkreter Benennung dreier Wohnungsangebote wies der Beklagte darauf hin, dass eine Suche im Internet eine Vielzahl von kostenangemessenen Wohnungen im Erd- oder 1. Obergeschoss, auch mit Fahrstuhl ergeben habe.

Mit Änderungsbescheid vom 26. März 2011 gewährte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Mai 2011 vorläufig Leistungen unter Berücksichtigung des neuen Regelbedarfs (jeweils 328,00 EUR). Für KdU/H ergab sich ab 1. Januar 2011 ein jeweiliger Betrag von 222,00 EUR, ab 1. März 2011 monatlich 184,11 EUR (Kläger) und 184,10 EUR (Klägerin).

Am 29. März 2011 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie zunächst auch höhere Regelleistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2010 unter Berücksichtigung der vollen Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt haben. Sie haben geltend gemacht, dass sie länger als 15 Jahre in ihrer Wohnung lebten. Sie seien gesundheitlich stark eingeschränkt und darauf angewiesen, in der Nähe ansässige, seit Jahren behandelnde Ärzte ohne großen Aufwand aufsuchen zu können. Selbst nach der AV-Wohnen habe der Beklagte ein Ermessen dahin, eine Miete zu übernehmen, die um 10 v.H. über dem Richtwert liege. Selbst von dieser Möglichkeit habe der Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Die Einkommensanrechnung in den Bescheiden sei zudem nicht nachzuvollziehen, der Regelsatz sei zu niedrig festgesetzt. Im weiteren Verlauf haben die Kläger ihr Begehren darauf beschränkt, dass nur noch die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung eines angemessenen Betrages für Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt werden, wobei sich für Mai 2011 kein höherer Anspruch ergebe, weil das Einkommen den Bedarf überstiegen habe.

Sie haben erstinstanzlich angeführt, sie hätten intensiv nach einer Wohnung gesucht. Einzige Bedingung sei gewesen, dass sie ebenerdig oder höchstens im 1. Stock gelegen sei oder das Haus über einen Aufzug verfüge und in räumlicher Nähe zur bisherigen Wohnung liege. Letzteres sei darin begründet, dass sie ihr soziales Umfeld erhalten müssten und überdies die seit Jahren behandelnden Ärzte sich in der Nähe befänden.

Eine Dokumentation über die Wohnungssuche existiere nicht. Sie hätten sich bei verschiedenen Immobilienportalen angemeldet und erhielten von dort fortlaufend Wohnungsangebote, wenn auch spärlich, da die meisten Angebote gemessen an der mitgeteilten Obergrenze der AV-Wohnen zu teuer seien. Der streitgegenständliche Zeitraum liege vollständig nach dem Erhebungsstichtag für den Berliner Mietspiegel 2011, der zum Teil erheblich höhere Werte ausweise als der vorangegangene Mietspiegel aus 2009. Selbst wenn die Mieten im streitigen Zeitraum unangemessen gewesen sein sollten, seien zumindest die angemessenen Kosten in voller Höhe als Bedarf anzuerkennen. Unstreitig sei nach der Rechtsprechung des BSG, dass unter bestimmten Umständen davon ausgegangen werden könne, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu den abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft gäbe. Diese Tatsachenvermutung wäre völlig entbehrlich, wenn es gar nicht erforderlich wäre, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen gäbe. Man müsse eine Tatsache nur dann als erwiesen ansehen, wenn sie für die Entscheidung erheblich sei. Das Wort "ausreichend" setze immer zwei verschiedene Gegenstände in ein Verhältnis. Man wisse nicht, wie man die Aussage der Rechtsprechung verstehen solle. Nicht hinreichend sei der Schluss, dass ausreichende Maß sei immer vorhanden, wenn sich aus dem Mietspiegel ein bestimmter Preis ergebe. Der Veröffentlichung von Schifferdecker u.a. lasse sich hierzu nichts entnehmen. Das BSG gehe davon aus, dass der Anscheinsbeweis widerlegt werden könne. Das schlüssige Konzept ermittle den Mietpreis für Bedarfsgemeinschaften mit zwei Personen aus den Wohnungen, auf die sich die Zeile D des Berliner Mietspiegels 2009 beziehe. Dieselbe Zeile diene zur Berechnung der Referenzmiete für Bedarfsgemeinschaften. Für diese Zeile des Mietspiegels würden 116.500 Wohnungen herangezogen. Im streitgegenständlichen Zeitraum Januar 2011 habe es in Berlin aber 250.253 Bedarfsgemeinschaften gegeben, die die Wohnungen entsprechend der Zeile des Mietspiegels benötigten.

Insgesamt erlaube die Vorschrift des § 22 SGB II nicht, einen festen Grenzwert einer angemessenen Miete zu bestimmen. Verfassungskonform könne § 22 SGB II der nur so verstanden werden, dass "unangemessen" im Sinne der Regelung lediglich Kosten der Unterkunft seien, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für nach Größe und Struktur vergleichbarer Haushalten im Vergleichsraum lägen. Vorliegend gingen die streitigen Aufwendungen nicht über Aufwendungen hinaus, die von Beziehern von Grundsicherungsleistungen, Empfängern von Wohngeld und Auszubildenden und von Beziehern niedriger Einkommen aufzuwenden wären. Für den vorliegend einschlägigen örtlichen Vergleichsraum sei zur Bestimmung der angemessenen Kosten bislang ungeklärt, ob sich aus den Daten des Berliner Mietspiegels eine Tatsachenvermutung herleiten ließe. Erst recht sei ungeklärt, ob diese Tatsachenvermutung noch gelten könne, wenn lediglich ein Teil des Mietspiegels in die Betrachtung einbezogen werde. Die Auffassung, dass das BSG das Berechnungskonzept des Sozialgerichts in Gänze bestätigt habe, könne nicht geteilt werden. Der Berliner Mietspiegel sei nicht qualifiziert und lasse keine Aussage dahingehend zu, dass in ausreichender Anzahl anmietbarer Wohnraum vorhanden sei. Zudem müsse nach der Rechtsprechung eine Prognose dahin möglich sein, dass bei Neuverträgen die Mieten am Mietspiegel orientierten. Für den streitgegenständlichen Zeitraum spräche eine Reihe von Gründen dagegen. Strukturell gebe der Mietspiegel eine Veränderung auf dem Wohnungsmarkt mit einer bis zu 4-jährigen Verspätung wieder. Zudem erscheine es nachvollziehbar, dass der Wohnungsmarkt im streitigen Zeitraum auch im unteren Preissegment gerade für Bezieher von Arbeitslosengeld II weitgehend verschlossen gewesen sei. Hierzu haben die Kläger auch einen Brief vom 4. März 2012 zur Gerichtsakte gereicht. Die Kläger haben vor dem Sozialgericht beantragt, Beweis zu erheben zu der Frage, dass die Berliner Mietenspiegel 2009/2011 nicht in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt seien. Die üblichen und erforderlichen Standards zur Datenerhebung und der mathematisch-statistischen Auswertung seien nicht in ausreichendem Maße beachtet. Dem Mietenspiegel ließen sich keine zuverlässigen Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit einem angemessenen Quadratmeterpreis entnehmen.

Weiter ist beantragt worden, Beweis zu erheben "wie folgt":

"In Berlin gab es in der Zeit von Dezember 2010 bis April 2011 bei Neuvermietung von Wohnraum eine erhebliche Abweichung der neu vereinbarten Mieten von den Werten des Mietenspiegels. In der Regel wurden die Werte des Mietspiegels erheblich überschritten".

Weiterhin haben die Kläger auf ein Gutachten aus einem Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg zum Mietspiegel 2013 verwiesen und hieraus zitiert sowie auf ein Gutachten des Landgerichts Berlin zum Berliner Mietspiegel 2009. Wegen des weiteren Vortrags der Kläger wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten mit Anlagen verwiesen.

Der Beklagte ist dem Klagebegehren zunächst unter Verweis auf die Ausführungen mit dem Widerspruchsbescheid entgegengetreten.

Bereits aus den Anlagen zum Widerspruchsbescheid ergebe sich, dass angemessene Wohnungsangebote vorhanden gewesen seien. Die vorgetragenen Krankheiten allein könnten nicht dazu führen, eine unangemessene Miete zu übernehmen, denn zum Teil hätten diese z.B. bei Magengeschwüren, Bluthochdruck keinen Bezug zu einem Umzug. Die übrigen Krankheiten würden einen Umzug nicht ausschließen. Wohnungen im Erdgeschoss oder mit Fahrstuhl könnten die Kläger erreichen. Auch die jetzige Wohnung befinde sich im 1. Stock. Den Klägern ginge es hauptsächlich um die Kosten der Unterkunft.

Der Beklagte hat Ablichtungen der für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 erlassenen Bescheide zur Gerichtsakte gereicht sowie mitgeteilt, dass für April und Mai 2011 eine endgültige Festsetzung bisher nicht erfolgt sei.

Das Sozialgericht hat unter anderem Unterlagen aus Parallelverfahren der Kläger, Kontounterlagen sowie vom Amtsgericht Charlottenburg ein Gutachten des Prof. Dr. Krämer zum Mietspiegel 2013 vom 26. Mai 2014 sowie vom Landgericht Berlin ein weiteres Gutachten des Prof. Dr. Krämer vom 17. April 2014 zum Mietspiegel 2009 beigezogen.

Mit Urteil vom 26. August 2015 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 8. November 2010, 11. Februar 2011 und 8. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2011, in der Fassung des Bescheides vom 26. März 2011 verurteilt, den Klägern jeweils weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum Dezember 2010 bis April 2011 in Höhe von monatlich 6,56 EUR zu gewähren und den Bescheid vom 11. Februar 2011 insoweit aufgehoben, als mit diesem für die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 vorläufig Leistungen bewilligt werden sowie die Erstattungsbescheide vom 8. März 2011 aufgehoben. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung gegen das Urteil hat das Sozialgericht zugelassen.

Die angefochtenen Bescheide seien teilweise rechtswidrig, die Kläger hätten in den Monaten Dezember 2010 bis April 2011 Anspruch auf weitere Leistungen für KdU/H. Gegenstand des Rechtsstreits seien die den Klägern in diesen Monaten zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Betreffend die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 sei der Änderungsbescheid vom 11. Februar 2011 klarstellend hinsichtlich der Verfügung der Vorläufigkeit im Hinblick auf die bereits mit Bescheid vom 8. November 2011 für diesen Zeitraum vorgenommene endgültige Leistungsbewilligung aufzuheben gewesen. Für diese Monate sei keine Änderung im Sinne des § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X - eingetreten, weil eine solche Änderung durch Einkommenserzielung erstmals im März 2011 anzunehmen sei. Mithin sei die endgültige Leistungsbewilligung bis dahin zutreffend gewesen. Die mit dem Bescheid vom 11. Februar 2011 erfolgte vorläufige Bewilligung von Leistungen ab März 2011 in Abänderung der endgültigen Bewilligung mit Bescheid vom 8. November 2010 sei rechtmäßig, da durch den Einkommenszufluss eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten sei, die den Beklagten entsprechend § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X zu einer Änderung berechtigt und verpflichtet habe. Zutreffend seinen Leistungen für die Monate März bis Mai 2011 lediglich vorläufig bewilligt worden.

Für den Monat April 2011 seien durch die Kammer weitere Leistungen in Höhe von jeweils 6,56 EUR lediglich vorläufig zuzusprechen gewesen, weil es insoweit an einer endgültigen Festsetzung durch den Beklagten gefehlt habe. Mit dem Änderungsbescheid vom 26. März 2011 sei ebenfalls keine endgültige Leistungsbewilligung durch den Beklagten vorgenommen worden. Für den Monat Mai 2011 hätten die Kläger keine höheren Leistungen mehr geltend gemacht.

Soweit die Kläger weiterhin die Erstattung der im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 8. März 2015 entstandenen Kosten begehrt hätten, sei die Klage bereits unzulässig gewesen. Es handele sich insoweit um einen unselbständigen Nebenantrag zur Kostenentscheidung. Dieser Bescheid sei Gegenstand eines Gerichtsverfahrens geworden, so dass über die Kosten eines Widerspruchs gegen diesen Bescheid in der Kostenentscheidung für jenes Verfahren mitzuentscheiden sei.

Im Übrigen hätten die Kläger einen Anspruch auf weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne des §§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren. Zunächst sei zu prüfen, ob die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten dem entsprächen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen sei. Würden die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten im Einzelfall die abstrakt ermittelte Referenzmiete übersteigen, sei zu prüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspräche, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anzumieten sei.

Die abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung hätten im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich 457,12 EUR brutto warm (370,20 EUR Bruttokaltmiete zzgl. 86,92 EUR tatsächlich angefallene angemessene Heizkosten) betragen. Die Kammer sei in der Lage, anhand eines eigenen schlüssigen Konzepts die in Berlin angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung durch Auswertung der Mietspiegeldaten zu bestimmen. Es sei bei der Bestimmung der angemessenen Bedarfe daher nicht auf die Tabellenwerte zum Wohngeldgesetz (WoGG) zurückzugreifen. Für einen Zweipersonenhaushalt sei eine Bruttokaltmiete von 370,20 EUR abstrakt angemessen. Dieser Wert ergebe sich aus dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und der Summe von angemessener Kaltmiete je Quadratmeter und angemessenen kalten Betriebskosten.

Da das Land Berlin keine Ausführungsvorschriften zu § 10 WohnraumschutzG (WoFG) erlassen habe, sei zur Bestimmung der örtlichen Angemessenheitsgrenze an die Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 anzuknüpfen, wonach in Berlin für 2 Personen im streitgegenständlichen Zeitraum eine Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche bis höchstens 60 m² angemessen gewesen sei.

Als angemessen sei für einen Hilfebedürftigen lediglich von einem dem einfachen und im unteren Segment liegenden Ausstattungsgrad einer Wohnung auszugehen. Vergleichsmaßstab sei regelmäßig die Miete am Wohnort. Zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses sei auf den örtlichen Mietspiegel des Landes Berlin vom 3. Juni 2009 abzustellen. Dabei hat es die Kammer dahinstehen lassen, ob es sich dabei um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne des BGB handele. Die Kammer hat die dem Mietspiegel zugrundeliegenden Daten für hinreichend zu Ermittlung der Miete am Wohnort gehalten, weil es sich um eine repräsentative Datenerhebung über die in Berlin üblicherweise gezahlten Mieten für verschiedene Wohnungstypen jeweils vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage handele. Bereits das BSG habe im Übrigen entschieden, dass auch einfache Mietspiegel Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete sein könnte. Auf die beigezogenen gutachterlichen Stellungnahmen des Prof. Dr. Krämer und die in diesen aufgeführten Einwendungen käme es deshalb nicht an. Im Übrigen seien diese Einwendungen darin auch verfehlt. In diesen werde mit keinem Wort auf die nach der Gesetzesbegründung maßgeblichen Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln eingegangen. Darüber hinaus wirkten sich zur Überzeugung der Kammer die gegen die Qualifiziertheit des Mietspiegels vorgebrachten Einwände der Extremwertbereinigung und der Wohnlageneinteilung nicht auf die von der Kammer herangezogenen Grundlagendaten in der Weise aus, dass die Werte einfacher und im unteren Segment liegender Wohnungen maßgeblich verfälscht würden.

Grundlage seien folglich die Grundlagendaten des Mietspiegels für das Jahr 2009, denn ein schlüssiges Konzept müsse bereits im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung des Beklagten vorliegen.

Heranzuziehen seien dabei die Grundlagendaten für Wohnungen in der Wohnlage "einfach" des Berliner Mietspiegels. Die Heranziehung dieser Wohnungen gewährleiste grundsätzlich, dass das heranzuziehende untere Marktsegment hinreichend abgebildet werde. Hilfebedürftige dürften nicht auf Wohnungen verwiesen werden, welche entweder nicht über ein Bad oder nicht über eine Sammelheizung verfügten, da diese nicht den unteren, sondern den untersten Wohnungsstandard repräsentierten. Aus diesem Grund seien die Werte der Spalten 1 und 3 des Mietspiegels sowie die in den Fußnoten zur Mietspiegeltabelle ausgewiesenen Abschläge auf die Spalten 1, 3, 5 und 6 für weit unterdurchschnittliche Ausstattungen nicht heranzuziehen. Als örtlicher Vergleichsraum sei das gesamte Stadtgebiet Berlins heranzuziehen.

Ferner seien der Berechnung die Mittel- und nicht die Spannenoberwerte der "einfachen" Wohnlage zugrunde zulegen. Die Mittelwerte seien jeweils nach dem Verhältnis der den Wohnungsangaben zu Grunde liegenden Wohnungsanzahl zum insgesamt vom Berliner Mietspiegel erfassten Wohnungsbestand zu berücksichtigen. Eine Gewichtung sei anhand der Anzahl der auf die einzelnen Spalten und Zeilen des Berliner Mietspiegels entfallenden Wohnungen vorzunehmen. Diese ergäben sich aus den Grundlagendaten zum Mietspiegel. Der prozentuale Anteil der Wohnungen je Tabellenzeile ergebe sich aus dem Verhältnis zwischen den auf die einzelnen Kaltmietwerte entfallenden Wohnungen zur Summe der insgesamt pro Zeile berücksichtigten Wohnungen. Für Wohnungen von 40 bis unter 60 m² ergäbe sich danach ein durchschnittlicher, gewichteter Kaltmietwerte von monatlich 4,76 EUR/qm.

Bei der Bemessung der abstrakt angemessenen Kaltmiete für 2-Personen-Haushalte halte es die Kammer für sachgerecht, zu Gunsten des Hilfebedürftigen nicht die durchschnittlichen, gewichteten Kaltmietwerte zugrunde zulegen, sondern die durchschnittlichen, gewichteten Kaltmietwerte des jeweils umfassten Wohnungsbestandes. Für Wohnungen bis einschließlich 60 m² werde daher der Wert der Wohnungen mit 40 m² bis a 60 m² angesetzt. Die Nichtberücksichtigung der unterdurchschnittlichen Ausstattung sowie derjenigen Wohnungen, für die keine Mietspiegeldaten vorliegen, führe dazu, dass lediglich 8,06 % der vom Mietspiegel erfassten Wohnungen in dem von der Kammer gewichteten und bereinigten Mietspiegel nicht miterfasst würden. Die dennoch verwendeten Durchschnittswerte basierten daher auf einer ausreichend großen und repräsentativ ermittelten Datenbasis.

In das Produkt seien weiter die kalten Betriebskosten einzubeziehen. Hier lege die Kammer die ebenfalls im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ermittelten Betriebskostenwerte für das Land Berlin zu Grunde. Diese Daten enthielten Durchschnittswerte, für die in den einzelnen Spalten angegebenen Wohnungen, jedoch keine gesonderten Angaben zu Betriebskosten von Wohnungen der einfachen Wohnlage oder mit unterdurchschnittlicher Ausstattung. Die Kammer habe zur Abbildung eines Durchschnittswertes die Betriebskostenwerte der Spalten 2 sowie 4 -11 des Mietspiegels berücksichtigt und dabei die Betriebskosten der Wohnungen mit unterdurchschnittlicher Ausstattung unberücksichtigt gelassen. Da zu jeder Spalte des Mietspiegels Betriebskostendaten vorlägen und eine Trennung der Betriebskostenwerte nach Wohnlagen nicht möglich sei, seien sämtliche Wohnungen des Berliner Mietspiegels je berücksichtigter Spalte bei der Verhältnisbildung zu berücksichtigen. Nach Gewichtung nach prozentualen Anteilen ergäben sich nach Addition der einzelnen Verhältniswerte durchschnittliche kalte Betriebskosten von monatlich 1,41 EUR/qm. Auch diese Gewichtung sei schlüssig, weil sich hierdurch Verzerrungen bei der Bildung eines arithmetischen Mittelwertes vermeiden ließen. Zudem sei es vorzugswürdig, ausschließlich die für Berlin ermittelten kalten Betriebskostenwerte der Bestimmung angemessener Unterkunftskosten in Berlin zugrunde zulegen. Aus allem ergäbe sich das Produkt für einen 2 Personen Haushalt von 60 m² i.H.v. 370,20 EUR.

Neben den angemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe dieser Bruttokaltmiete hätten die Kläger einen Anspruch auf die angemessen angefallenen Heizkosten in Höhe von monatlich 86,92 EUR. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Heizkosten sei auf den Grenzwert abzustellen, der kostspieliges und unwirtschaftliches Heizen indiziere. Die ungünstigste Verbrauchskategorie des bundesweiten Heizspiegels sei als Grenzwert anzunehmen. Die dort für die Jahre 2010 und 2011 aufgeführten Grenzwerte einer Fernheizung bei einem Zweipersonenhaushalt überstiegen den Betrag der vorliegend geschuldeten 86,92 EUR, so dass diese Kosten vollumfänglich zu berücksichtigen seien.

Insgesamt ergäben sich angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in dem streitigen Zeitraum i.H.v. 457,12 EUR monatlich.

Die tatsächlich angefallenen höheren Aufwendungen seien nicht nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II von dem Beklagten zu berücksichtigen.

Voraussetzung für eine auf das angemessene Niveau abgesenkte Leistungsgewährung sei die Kenntnis von der Unangemessenheit der Aufwendungen, die regelmäßig durch eine so genannte Kostensenkungsaufforderung hergestellt werden. Den Klägern sei durch das Schreiben des Beklagten die Obliegenheit zur Kostensenkung bekannt gewesen.

Auch sei den Klägern ein Umzug zumutbar gewesen. Zwar könne ein Umzug an einen anderen Wohnort, in eine andere Stadt, regelmäßig nicht verlangt werden. Die Aufrechterhaltung des sozialen Umfeldes bedeute indessen nicht, dass keinerlei Veränderung in der Wohnsituation stattfinden dürfe. Allein die Tatsache, dass die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bereits das 58. bzw. das 48. Lebensjahr überschritten und seit über 15 Jahren in der Wohnung gelebt hätten, begründe keine Unzumutbarkeit des Wohnungswechsels. Es sei gerade auch im höheren Lebensalter durchaus typisch, dass aufgrund des Auszuges der Kinder oder der Trennung von einem Lebenspartner die Notwendigkeit eines Umzuges bestehe und auch durchgeführt werde. Auch die Tatsache, dass bei den Klägern eine Vielzahl von Erkrankungen diagnostiziert worden sei, begründe vorliegend keine Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels, denn diese Erkrankungen hinderten die Kläger nicht am Wohnen in einer kostengünstigeren und gegebenenfalls kleineren Wohnung. Allenfalls sei eine Einschränkung auf Wohnungen im Erd- oder 1. Obergeschoss oder in Gebäuden mit Fahrstühlen anzunehmen. Eine Einschränkung der Obliegenheit zur Senkung der Kosten wegen einer Bindung an das soziale Umfeld sei nicht anzunehmen, dies auch nicht vor dem Hintergrund eines möglicherweise erforderlichen Wechsels der Ärzte, da auch dies nicht untypisch sei. Eine erwerbstätige Person, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit umziehe, treffe dieser Umstand entsprechend. Im Übrigen sei auch nicht zu erkennen, dass die Kläger an ihr derzeitiges soziales Umfeld aus gesundheitlichen Gründen gebunden seien.

So hätten beide zeitweise im streitgegenständlichen Zeitraum auch die werktäglichen Wege zu ihren Arbeitsstätten zurücklegen müssen, so dass selbst die Beibehaltung der bisherigen Ärzte nach Umzug und die diesbezügliche Erforderlichkeit der Inanspruchnahme längerer Anfahrtswege zumutbar gewesen sei.

Den Klägern sei es daher nicht unmöglich gewesen, ihre Kosten zu senken. Der Beklagte habe im Rahmen der Widerspruchsentscheidung mehrere anmietbare Wohnungen, die den Angemessenheitskriterien entsprachen, aufgezeigt. Die Kläger hätten diesbezüglich nicht substantiiert vorgetragen, dass ihnen die Anmietung einer entsprechenden Wohnung im gesamten Stadtgebiet von Berlin unmöglich gewesen wäre. Sie hätten zwar vorgetragen, dass sie intensiv gesucht hätten, allerdings nur nach Wohnungen im Erdgeschoss oder im 1. Stock oder aber mit Fahrstuhl und in der Nähe zum bisherigen Umfeld. Eine Dokumentation der Wohnungssuche existiere nicht. In einem Parallelverfahren hätten die Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie im dortigen streitgegenständlichen Zeitraum Wohnungen in einzelnen Bezirken in Berlin gesucht hätten, die Wohnungsanmietung indes entweder daran gescheitert sei, dass die Vermieter nicht gewillt gewesen seien, an "Harz-IV Empfänger" zu vermieten oder aber die Wohnungen nicht "im besten Zustand" gewesen seien. Danach habe sich die Kammer nicht davon überzeugen können, dass es den Klägern unmöglich gewesen sei, eine Wohnung zu angemessenen Unterkunftskosten anzumieten. Im Übrigen sei die Kammer der Überzeugung, dass der Anscheinsbeweis, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft gäbe, nicht nur bei Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels, sondern auch bei einem einfachen Mietspiegel gelte. Folglich sei die Kammer auch nicht gehalten gewesen, den Beweisanträgen der Kläger nachzukommen, weil die entsprechenden Beweisthemen nicht für die Entscheidung relevant seien. Folglich sei bei den Klägern ein Bedarf für Unterkunft und Heizung von monatlich 457,12 EUR zu berücksichtigen gewesen, so dass für die Monate Dezember 2010 bis April 2011 Weitere Leistungen in Höhe von jeweils monatlich 6,56 EUR zuzusprechen gewesen seien.

Gegen das am 7. September 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 7. Oktober 2015 eingelegte Berufung der Kläger, mit der das auf die Gewährung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft für den streitigen Zeitraum gerichtete Begehren weiterverfolgt wird.

Das Urteil beruhe bereits auf einem Verfahrensmangel, weil über die Höhe der marktüblichen Miete weder Beweis erhoben noch sonst Ermittlungen angestellt worden seien. Das Sozialgericht gebe vor, die Produkttheorie anzuwenden. Die Rechtsauffassung bestehe darin, dass eine Miete für angemessen gehalten werde, die sich aus dem Produkt von zwei Faktoren ergebe. Die Kläger hätten ausführlich und substantiiert vorgetragen, dass ein Quadratmeterpreis nicht angemessen sein könne, wenn er sich ausschließlich aus Mittelwerten des Berliner Mietspiegels errechne. Denn zu diesem Quadratmeterpreis sei im streitgegenständlichen Zeitraum keine Wohnung anzumieten gewesen. Auch der Beklagte habe keine Wohnung zu dem angeblich angemessenen Quadratmeterpreis nachgewiesen. Nachvollziehbar wäre die Argumentation des Sozialgerichts, wenn es einen Rechtssatz dahin aufgestellt hätte, dass die abstrakt angemessene Miete nicht voraussetze, dass jeder der beiden Faktoren der Produkttheorie für sich genommen angemessen sein müsse. Einen solchen Rechtssatz habe das BSG nicht aufgestellt. Vielmehr erörtere es die Frage der angemessenen Quadratmetermiete regelmäßig auf der Ebene der abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft. Es formuliere eine Tatsachenvermutung derart, dass es eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis gäbe, wenn der Quadratmeterpreis aus einem Mietspiegel hergeleitet werde. Das Sozialgericht widerspräche sich selbst, indem es sich mit Sorgfalt damit auseinandersetze, ob die Einwände gegen die Qualität des Berliner Mietspiegels stichhaltig seien und zutreffen könnten. Diese Einwände beträfen ausschließlich den einen Faktor der Produkttheorie, den Quadratmeterpreis. In einem Fall gehe das Sozialgericht also den Einwänden nach, im anderen nicht. Zu den Einwänden gegen die Qualität des Berliner Mietspiegels werde auf die Rechtsprechung von mehreren Berufungskammern im Bezirk des Landgerichts Berlin verwiesen. Soweit das Sozialgericht die Einwände gegen die Qualität des Mietspiegels nicht für erheblich erachte, sei dies nicht nachzuvollziehen und vermisse Sachkenntnis. Zur Extremwertbereinigung werde ausgeführt, dass von vielen Datensätzen mit einer bestimmten Bandbreite an Preisen einige als Extremwerte weggelassen würden und nicht in die Berechnung der Mietspiegelwerte einbezogen würden. Dabei handele es sich vor allem um Werte, die besonders hoch seien. Dadurch werde der Durchschnitt geringer, da wenige Zahlen mit hohem Wert weggelassen würden. Soweit es darauf nach Auffassung des Sozialgerichts nicht ankomme, da ein einfacher Mietspiegel ausreiche, sei dies noch nicht entschieden worden. Die Voraussetzungen des BSG für die Heranziehung eines einfachen Mietspiegels lägen vorliegend nicht vor.

Verglichen mit den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Bemessung der Regelsätze stelle, sei der Regelungsgehalt in § 22 SGB II unzureichend. Das Bundessozialgericht ermittle die angemessene Miete aus dem Mietspiegel. Es setze als Maßstab für die Angemessenheit also einen Mietpreis fest, der im örtlichen Vergleichsraum für Wohnraum bestimmter Qualität gezahlt werde. Es seien jedoch andere Berechnungsmethoden möglich. Welcher von den verschiedenen Maßstäben gelten solle, habe aber letztlich der Gesetzgeber zu entscheiden. Dem Wort "angemessen" in § 22 SGB II lasse sich eine solche Entscheidung des Gesetzgebers gerade nicht entnehmen. Auch die Bezugnahme auf die Produkttheorie des Bundesverwaltungsgerichts in den Gesetzgebungsmaterialien ersetze eine solche Entscheidung nicht.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2015 und den Bescheid des Beklagten vom 8. November 2010 in der Fassung der Bescheide vom 11. Februar 2011 und 8. März 2011, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2011 sowie die Bescheide vom 26. März 2011 und 6. April 2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen jeweils weitere Leistungen nach dem SGB II für Dezember 2010 in Höhe von 43,79 Euro und für die Monate Januar 2011 bis April 2011 in Höhe von 65,00 Euro monatlich zu zahlen.

Weiter haben die Kläger Bezug auf die mit Schriftsätzen vom 24. Oktober 2013 sowie 14. November 2014 gestellten Beweisanträge genommen und diese ausdrücklich auch im Berufungsverfahren gestellt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf die ihn überzeugenden Ausführungen des angefochtenen Urteils. Die Ermittlung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung entsprächen den Grundsätzen der vom BSG aufgestellten Produkttheorie. Die Heranziehung des Berliner Mietspiegels als schlüssiges Konzept sei nicht zu beanstanden.

Der Beklagte hat einen Änderungsbescheid vom 6. April 2016 zur Gerichtsakte gereicht, mit dem er das Urteil des Sozialgerichts für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 31. März 2011 ausgeführt hat. Weiterhin hat der Beklagte einen Bescheid vom 1. April 2016 zur Gerichtsakte gereicht, mit dem die Leistungen für den Monat April 2011 unter Berücksichtigung des Urteils des Sozialgerichts und einer Einkommensanrechnung bei der Klägerin endgültig festgesetzt worden sind, wobei kein Leistungsbetrag ausgewiesen worden ist.

Mit einem "Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren" genannten Bescheid vom 2. August 2016 hat der Beklagte den Bescheid vom 1. April 2016 aufgehoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten auf und auf den der Gerichtsakten verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid des Beklagten vom 8. November 2010, mit dem die Leistungen für die Kläger nach dem SGB II für die Zeit von Dezember 2010 bis Mai 2011 – mangels Verfügung einer Vorläufigkeit – endgültig bewilligt worden sind sowie die Bescheide des Beklagten vom 11. Februar 2011 und 8. März 2011, die bereits gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sind. Der Bescheid vom 11. Februar 2011 ist mangels Berufung des Beklagten nur noch hinsichtlich der Verfügung zur Vorläufigkeit für die Monate März bis April 2011 angefochten, ebenso der die Vorläufigkeit der Bewilligung für die Zeit ab April 2011 regelnde Bescheid vom 8. März 2011, da die Kläger weiterhin nach dem Vorbringen im gesamten Verfahren die Regelungen zur Vorläufigkeit nach Erlass des Bescheides vom 8. November 2010 anfechten und mit der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts allein die Regelungen zur Vorläufigkeit des Bescheides vom 11. Februar 2011 für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 28. Februar 2011 aufgehoben sind.

Gegenstand des Rechtsstreits ist weiter der Bescheid vom 26. März 2011, soweit er Leistungen für die Zeit ab März 2011 bis April 2011 vorläufig geregelt hat. Dieser Bescheid ist gem. § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden, weil er die nach Erlass des Widerspruchsbescheides mit der Klage vom 29. März 2011 angefochtenen Bescheide vom 8. November 2010, 11. Februar 2011 und 8. März 2011 abgeändert hat. Dieser Bescheid ist nicht nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, weil ein solches vorliegend bereits durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2011 abgeschlossen war (vgl. zum Meinungstand B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 86 Rn. 2; Becker in Roos/Wahrendorf, SGG, § 86, Rn. 9; Bienert in NZS 2011, S. 732 ff.). Soweit der Bescheid vom 26. März 2011 hinsichtlich der Vorläufigkeit pauschal an die Regelung des Bescheides vom 11. Februar 2011 anknüpft, beschränkt sich die Vorläufigkeit mit der insoweit rechtskräftig erfolgten teilweisen Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 2011 auf die Monate März bis Mai 2011.

Gegenstand des Rechtsstreits ist weiter der Bescheid des Beklagten vom 6. April 2016. Dieser Bescheid ist nach § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden und wird von den Klägern im Wege einer zulässigen Klage angefochten, über die der Senat zu entscheiden hatte (vgl. B. Schmidt, a.a.O., § 96, Rn. 7); nach Erledigung durch Aufhebungsbescheid vom 2. August 2016 ist der Bescheid vom 1. April 2016 nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits.

Die genannten streitgegenständlichen Bescheide sind nur insoweit Gegenstand, als sie die Leistungen der Kläger nach § 22 SGB II für Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung – KdU/H – für den Zeitraum Dezember 2010 bis einschließlich April 2011 regeln, da die Kläger ihr Klagebegehren hierauf zulässig beschränkt haben. Bei den geltend gemachten Ansprüche auf (höhere) Leistungen für KdU/H handelt es sich um grundsätzlich abtrennbare Streitgegenstände und die angefochtenen Bescheide enthalten auch diesbezüglich abgetrennte Verfügungen (stRspr.: BSG v. 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – juris; v. 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R – juris, Rn. 11).

Soweit die Kläger sich noch gegen Vorläufigkeitsregelungen in den Bescheiden des Beklagten vom 11. Februar 2011, 8. März 2011 und 26. März 2011 bezüglich der Monate März und April 2011 wenden, sind die Klagen bereits unzulässig. Gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – 9.SGB II-ÄndG – (Art. 1 Nr. 53 9.SGB II-ÄndG v. 26.07.2016, BGBl. I S. 1824) gilt § 41 a Abs. 5 Satz 1 SGB II für vor dem 1. August 2016 abgeschlossene Leistungszeiträume – wie hier – mit der Maßgabe, dass die Jahresfrist, nach deren Ablauf die vorläufigen Leistungen als endgültig festgesetzt gelten, mit dem 1. August 2016 beginnt, so dass vorliegend die vorläufig bewilligten Leistungen seit dem 1. August 2017 als endgültig festgesetzt gelten.

Vorliegend gelten damit bereits nach dieser Regelung auch die mit den Bescheiden vom 11. Februar 2011, 8. März 2011 und vom 26. März 2011 für April 2011 vorläufig bewilligten Leistungen als endgültig festgesetzt. Eine Beschwer durch die Vorläufigkeitsregelungen der genannten Bescheide kann auch nicht (mehr) darin gesehen werden, dass mit dem endgültigen Bescheid vom 8. November 2010 höhere Leistungen für KdU/H bewilligt worden waren (monatlich insgesamt 444,00 EUR), denn insofern sind die Kläger jedenfalls für die Monate Dezember 2010 bis einschließlich Februar 2011 mit dem in Ausführung des insoweit rechtskräftigen Urteils des Sozialgerichts erlassenen Bescheid vom 6. April 2016 nicht mehr beschwert (Bewilligung von insgesamt 457,12 EUR). Soweit mit dem "vorläufigen" Bescheid vom 26. März 2011 nunmehr für den Monat April 2011 Leistungen für KdU/H in Höhe von insgesamt 368,21 EUR als endgültig festgesetzt gelten und damit geringere Leistungen als mit dem Bescheid vom 8. November 2010, ist dies bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Höhe (hierzu unten) zu berücksichtigen, so dass Rechtsschutz gewährt ist.

Mangels Berufung der Beklagten sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens die mit dem angefochtenen Urteil aufgehobenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 8. März 2011.

Die Berufung der Kläger ist unbegründet; die Klage ist ebenfalls unbegründet. Die Kläger haben für den streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung als vom Sozialgericht ausgeurteilt und von dem Beklagten mit Bescheid vom 6. April 2016 jedenfalls für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. März 2011 auch angenommen.

Das Sozialgericht hat die weitergehende Klage der Kläger zu Recht mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Leistungen für Unterkunft und Heizung, die zu den nach dem SGB II zu erbringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gehören (vgl. §§ 1 Abs. 3 Nr. 2, 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II), sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die genutzte Wohnung zu erbringen, soweit diese angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle und erfordert eine Einzelfallprüfung. Diese hat für die kalten Unterkunftskosten und die Heizkosten getrennt zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R – juris Rn. 18; Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R – a.a.O. Rn. 13).

Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft nach § 22 SGB II sind – wovon auch das Sozialgericht mit der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgegangen ist - zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (sog. Produkttheorie; stRspr seit BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – juris Rn. 24; vgl. auch BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O. Rn. 13 m.w.N.). Der abstrakt angemessene Quadratmeterpreis für die Unterkunft (Bruttokaltmiete) setzt sich hiernach aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten zusammen (BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R – juris Rn. 33). Soweit die Kläger mit der Berufung geltend machen, der Gesetzgeber habe mit dem Begriff der "Angemessenheit" in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II keine Entscheidung dahin getroffen, dass eine "Angemessenheit" auf der Grundlage eines Mietspiegels beurteilt wird, so ist dies sicherlich zutreffend. Der Gesetzgeber hat gerade mit der Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs keine "Berechnungs-/Ermittlungsmethode" zur Bestimmung der Angemessenheit der KdU im Sinne des SGB II vorgegeben, auch nicht eine bestimmte Höhe der Leistungen. Vielmehr muss gerade der Begriff der "Angemessenheit" einer Unterkunft aufgrund einer Einzelfallprüfung erfolgen, die gerichtlich voll nachprüfbar ist (BSG v. 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R – juris, Rn. 24).

Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat aus eigener Überzeugung folgt, ist zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft zu bestimmen, und zwar typisierend (mit der Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus. Weiter ist der Wohnstandard festzustellen. Dem Hilfebedürftigen steht dabei lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zu. Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig im Einzelfall die Miete am Wohnort heranzuziehen, wobei auch kleinere räumliche (Bezugs-)Bereiche als Vergleichsmaßstab im Einzelfall möglich sind (vgl. BSG v. 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R – juris). Ein Produkt aus Wohnfläche und Standard, welches sich in der Wohnungsmiete ausdrückt, muss im Einzelfall angemessen sein (BSG v. 07.11.2006 – B 7b 10/06 R – juris, Rn. 24). Die Kläger verkennen insoweit, dass die Prüfung im Einzelfall nicht nur auf eine Berechnungsmethode – egal nach welcher Methode – beschränkt ist.

Zutreffend ist zunächst das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte mit dem Ausgangsbescheid nicht auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts (vgl. BSG v. 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R – juris, Rn. 14) den im Einzelfall abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis ermittelt hat. Die von dem Beklagten vorliegend hierzu herangezogenen Werte der "Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gem. § 22 SGB II" – AV-Wohnen – stellen allein deshalb kein schlüssiges Konzept dar, weil nicht erkennbar ist, ob die Werte aus dem dargestellten Produkt ermittelt worden sind (BSG v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – juris, Rn. 26).

Das Sozialgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung jedoch zutreffend die Angemessenheit anhand eines schlüssigen Konzepts ermittelt.

Für Hilfebedürftige innerhalb Berlins ist maßgeblicher Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R, juris Rn. 19).

Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rn. 22 m.w.N.; BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R, juris Rn. 17). Soweit die landesrechtlichen Bestimmungen an die Personenzahl in einem Haushalt anknüpfen, ist Ausgangspunkt für die Berechnung der Wohnfläche die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Insgesamt können Kosten der Unterkunft nur in einer Höhe beansprucht werden, wie sie Partnern in einer gemeinsamen Wohnung zustehen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R - juris Rn. 23).

Damit war, wovon das Sozialgericht auch ausgegangen ist, in Anknüpfung an die Richtlinie über die Förderung von eigengenutztem Wohneigen¬tum - Eigentumsförderungssätze 1999 - vom 25. Mai 1999 (Amtsblatt für Berlin Nr. 39 vom 30. Juli 1999, S. 2918 ff.; im Folgenden EFS) sowie an die Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin - Wohnbauförderbestimmungen 1990 - vom 16. Juli 1990 i.d.F. der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien für den öffentlichen geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin vom 13. Dezember 1992 (Amtsblatt für Berlin Nr. 40 vom 9. August 1990, S. 1379 ff. und Nr. 4 vom 22. Januar 1993, S. 98 ff.) - WFB - bei den Klägern von einer im Sinne des § 22 SGB II angemessen Wohnungsgröße von 60 qm auszugehen. Auch die weiter von dem Sozialgericht vorgenommene Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete von 370,20 EUR ist nicht zu beanstanden. Sie folgt dem von der am Sozialgericht Berlin eingesetzten Arbeitsgruppe zur Bestimmung angemessener KdU ermittelten Konzept zur Bestimmung abstrakt angemessener KdU/H (s. hierzu: Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Einheitliche Kosten der Unterkunft in Berlin. Ein Projekt von Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Berlin, in: Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit Nr. 1/2010 S. 28 – 42) und berücksichtigt die danach zugrunde zulegenden Werte, was von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt wird. Diesem Konzept ist der erkennende Senat bisher in ständiger Rechtsprechung gefolgt und hat auch im vorliegenden Fall keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Wegen der Einzelheiten der Berechnungsmethode und der weiteren Quellenangaben verweist der Senat auf die Darstellung von Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Einheitliche Kosten der Unterkunft in Berlin. Ein Projekt von Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Berlin, in: Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit Nr. 1/2010 S. 28 – 42; bestätigt durch BSG, Urteile v. 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R; B 14 AS 65/09 R; B 14 AS 2/10 R - jeweils in juris). Zur Begründung der einzelnen Werte und Berechnungen zur Ermittlung des Betrages von 370,20 EUR verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).

Entgegen der Auffassung der Kläger sind auch die herangezogenen Werte aus den Grundlagendaten des Mietspiegels 2009 heranzuziehen, da damit der vom Berliner Mietspiegel erfasste Wohnungsbestand berücksichtigt ist (für den Berliner Mietspiegel 2007 vorausgesetzt in der das Konzept würdigenden Entscheidung des BSG v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R, juris, Rn. 32).

Liegt ein qualifizierter Mietspiegel i. S. des § 558d Abs. 1 und 2 BGB vor, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (§ 558d Abs. 3 BGB). Die Rechtsprechung des BSG berücksichtigt dies, denn, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (BSG, Urteil vom 13. 04. 2011 – B 14 AS 106/10 R juris, Rn. 30; v. 10. 09. 2013 – B 4 AS 77/12 R – juris, Rn. 38).

Bei dem Mietspiegel 2009 handelt es sich um einen solchen qualifizierten Mietspiegel. Soweit der 32. Senat des LSG Berlin-Brandenburg (L 32 AS 1223/15) in seinem Urteil vom 31. Januar 2018 unter Bezug auf Berliner Zivilgerichte ausführt, der Mietspiegel 2009 sei dort weder als einfacher noch als qualifizierter Mietspiegel angesehen worden, verschweigt der 32. Senat zunächst, dass das BSG die Berliner Mietspiegel, auf denen die fortgeschriebenen Mietspiegel beruhen, bereits als qualifizierte Mietspiegel anerkannt hat (BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R – juris, Rn. 27; v. 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris, Rn. 28; v. 13.4.2011 - B 14 AS 32/09 R – juris, Rn. 23). Ihm kommt deshalb zunächst die Vermutung des § 558d BGB zu, dass die darin bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Zudem kann, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (so ausdrücklich im Sinne des Anscheinsbeweises: BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R - , juris, Rn. 30, 32).

Soweit – dieses nicht beachtend - vorliegend geltend gemacht wird, dass der herangezogene Mietspiegel nicht "qualifiziert" im Sinne der §§ 558c und 558d BGB sei, kommt es darauf letztlich auch nicht an, da sich für einfache oder qualifizierte Mietspiegel zu Bestimmung von Vergleichsmieten bei Mieterhöhungsverlangen zwar gesetzliche Vorgaben ergeben, die jedoch für die Ermittlung der Vergleichsmieten im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nicht gleichsam Bedeutung haben (BSG v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – juris, Rn. 27).

Bei der Prüfung der Angemessenheit im Rahmen des § 22 SGB II ist entscheidend, ob im Vergleichsraum Berlin eine "angemessene" Wohnung anzumieten wäre. Dies kann auch anhand eines einfachen Mietspiegels geprüft werden (BSG, a.a.O.). Soweit in der Zivilgerichtsbarkeit vereinzelt entschieden worden ist, der Berliner Mietspiegel 2013 sei kein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB (AG Charlottenburg, Urteil vom 11. Mai 2015 – 235 C 133/13 – juris), kann dies dahinstehen, da auch ein einfacher Mietspiegel Grundlage eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung sein könnte (vgl. BSG, ebd.). Insbesondere stellt ein einfacher Mietspiegel auch nach der Rechtsprechung der Zivilgerichtsbarkeit ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2011 – VIII ZR 46/12 – juris Rn. 16; vgl. zu allem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. September 2017 – L 18 AS 1941/16 –, juris Rn 28).

Mit dem Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung geht der Senat davon aus, dass dem hier maßgeblichen Mietspiegel 2009 eine hinreichende Datengrundlage zur Ermittlung der Miete am Wohnort für maßgebliche einfache Wohnlagen durch eine repräsentative Datenerhebung und qualifizierte Auswertung der Daten (vgl. Anhang zum Mietspiegel "Datenerhebung") zugrunde lag. Die Grundlagendaten des Mietspiegels 2009 wurden aus einer Stichprobe von insgesamt 100.000 Wohnungen gezogen, wobei Wohnungen herangezogen wurden, die in Mehrfamilienhäusern liegen und die keine rechtliche oder vertragliche Mietpreisbindung aufwiesen. Hiergegen bestehen keine Bedenken, da Hilfebedürftige in Berlin auch überwiegend auf eine Anmietung von Wohnung des "freien" Wohnungsmarktes angewiesen sind (so auch BSG, a.a.O., Rn. 27). Auch mit der beigezogenen, für das Landgericht Berlin in dem Verfahren zum Aktenzeichen 63 S 220/11 erstellten gutachterlichen Stellungnahme des Prof. Dr. Krämer ergibt sich nicht, dass die Datengrundlage nicht repräsentativ ist. Der Gutachter hat den Auswahlsatz von (leicht) weniger als 1.100 nicht als ein entscheidendes Problem angesehen. Soweit er das "Problem" vielmehr in der Auswahl gesehen hat, kann dies mit der angegebenen Begründung nicht überzeugen. Der Gutachter hinterfragt ohne Angabe konkreter Anhaltspunkte für Zweifel, ob die Haushalte je Mietspiegelzelle "zufällig" gezogen worden seien und begründet seine Annahme, dass die "Schwundquote" zu groß sei, ohne Angabe, bei welcher Quote nach seiner Auffassung die Stichquote als repräsentativ anzusehen sei. Im Weiteren bleibt der Gutachter bei der Hinterfragung, wer nach seiner Auffassung sich an einer "lästigen Befragung" beteilige, rein spekulativ (vgl. Seite 7 der Stellungnahme). Soweit mit der Stellungnahme im Hinblick auf die Frage, ob der Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist, kritisch auf die mit dem Berliner Mietspiegel 2009 vorgenommene "Extremwertbereinigung" der Grundlagendaten eingegangen wird, überzeugt dies allein deshalb nicht, weil der Gutachter zwar "Probleme" aufzeigt, jedoch eine Darstellung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze unterlässt. Der mit der Stellungnahme dargestellte Vorschlag, "man solle die Elimination von Ausreißern außerstatistisch mit Blick auf die jeweiligen Einzelfälle vornehmen", kann allein deshalb nicht nachvollzogen werden, weil dies ebenfalls einen nach Auffassung des Gutachters wohl nicht zu gewinnenden Vergleichsmaßstab voraussetzen würde. Der Gutachter geht daneben bereits schon fälschlich davon aus, dass bei der Erstellung des Mietspiegels 2009 ein 95%-Vertrauensintervall angewendet worden ist, während tatsächlich mit einem 97,5%-Intervall gearbeitet worden ist (Endbericht zum Mietspiegel Seite 18). Weiter wurde ausweislich der Erläuterung der Grundlagendaten gerade auch eine Einzelfallprüfung bei einer Extremwertbereinigung möglich gemacht (Endbericht, ebd.), so dass die Ausführungen des Gutachters anhand des Endberichts nicht nachvollziehbar sind (kritisch zur Qualität des Gutachtens des Prof Dr. Krämer insgesamt vgl. auch Prof. Dr. Börstinghaus, NJW 2015, 3200 f.).

Soweit sich nach dem Endbericht für den Mietspiegel 2009 durch die Extremwertbereinigung der für die Auswertung herangezogene Datensatz um insgesamt 300 Mietwerte verringert hat (Endbericht, Seite 18), so ist dies für die Ermittlung einer angemessenen Nettokaltmiete durch ein an den bereinigten Datensatz anknüpfendes Konzept ohne Bedeutung. Für diese Bestimmung kommt es nicht auf das einzelne Feld des Mietspiegels an, sondern auf den gewichteten arithmetischen Mittelwert aus der Summe aller Mittelfelder der heranzuziehenden Felder (vgl. BSG v. 17.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – juris, Rn. 30, 32; v. 13.04.2011- B 14 AS 32/09 R – juris). Zur Überzeugung des Senats ist deshalb die Reduzierung der Gesamtdatenmenge von 9.966 Datensätze (vollgültige Datensätze) um 300 durch die Extremwertbereinigung, mithin um 3,0 % nicht relevant für die Bestimmung eines Mietwertes aus den Mittelwerten der hier maßgebenden Rasterfelder (a.A. LSG Berlin-Brandenburg v. 31.01.2018 – L 32 AS 1223/15 – juris, Rn. 98).

Auch hinsichtlich der Ermittlung der Mittelwerte und Spannen für die Durchschnittsmieten in den einzelnen Tabellenfeldern des Mietspiegels überzeugt die Stellungnahme des Gutachters nicht. Auch hier beschreibt der Gutachter keinen wissenschaftlichen Standard zur Bildung von Mittelwerten und Spannen, um das Konzept des Berliner Mietspiegels 2009 hieran zu messen. So wird ausgeführt, "allgemein üblich" sei die Bildung einer 2/3 Spanne, "man schneide die kleinsten 1/6 aller Mieten unten und die größten 1/6 aller Mieten oben ab". Sodann führt der Gutachter aus, die konkrete Wahl dieser Spanne sei mit mathematischen oder statistischen Erwägungen nicht zu begründen. Soweit der Gutachter weiter ausführt, "der Berliner Mietspiegel 2009 lasse die Spannen nach einem nicht näher motivierten System zwischen 2/3 und 3/4 variieren" und im Weiteren Überlegungen im Berliner Mietspiegel 2009 wohl zur Sinnhaftigkeit von "Abschneidungen" am oberen oder unteren Rand vermisst, kann damit eine mangelnde Wissenschaftlichkeit jedenfalls nicht begründet werden.

Vorliegend ergibt sich für den Senat aus der gutachterlichen Stellungnahme jedenfalls kein Anhalt dafür, dass die Grundlagendaten des Berliner Mietspiegels nicht als repräsentative Grundlage für ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten in Berlin und zur Annahme der Anmietbarkeit von Wohnungen zu den ermittelten Preisen dienen können. Allein das Aufwerfen von Problemen bezüglich der Ermittlung der Daten führt jedenfalls für den Senat nicht dazu, dass der Mietspiegel 2009, der im Land Berlin von mehreren Interessenverbänden sowohl der Mieter als auch der Vermieter auch hinsichtlich der Datenerhebung anerkannt worden ist (ABl. 2009, S. 1409), nicht die Vermutung stützt, dass Wohnraum zu den sich aus ihm ergebenden Mietwerten auch tatsächlich zur Verfügung steht (i.E. auch zum Berliner Mietspiegel 2009 LSG Berlin-Brandenburg v. 13.01.2016 – L 10 AS 480/12 – juris, Rn. 59; v. 23.02.2017 – L 34 AS 2276/11 – juris, Rn. 35; v. 26.10.2017 – L 32 AS 1345/13 – juris, Rn. 74, anders nunmehr v. 31.01.2018 – L 32 AS 1223/15 – juris).

Der Senat war nach allem nicht gehalten, auf Antrag der Kläger durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage Beweis zu erheben, ob der Berliner Mietspiegel 2009 nach einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt ist. Wie bereits dargelegt, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob es sich bei dem Berliner Mietspiegel um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB handelt. Soweit das Landgericht Berlin mit Urteil vom 17. Juli 2015 (Az.: 63 S 220/11, a.a.O.) auf der Grundlage des auch im vorliegenden Verfahren beigezogenen Gutachtens zu der Auffassung gelangt ist, dass der Mietspiegel 2009 als Schätzungsgrundlage im Sinne eines einfachen Mietspiegels für die ortsübliche Miete nicht herangezogen werden kann, überzeugt dies den Senat auf der Grundlage des Gutachtens – wie bereits dargelegt – nicht.

Die Vermutungswirkung des Mietspiegels 2009 ist – anders als der 32. Senat (a.a.O.) annimmt – auch nicht im Hinblick darauf erschüttert, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu den abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft gab (dort Rn. 108). Zwar kann die Vermutung, dass bei Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels und gesicherter Feststellungen zum Wohnungsbestand eine Wohnung zu der daraus ermittelten abstrakt angemessenen Miete auch tatsächlich angemietet werden kann, erschüttert werden (BSG v. 13.04.2011 - B 14 AS 32/09 R – juris). Der Senat sieht jedoch für den hier streitigen Zeitraum dafür keine hinreichenden objektiven Umstände. Zunächst bestehen im Hinblick auf die Entwicklungen des hier zu Grunde zu legenden Mietspiegels 2009 zu den Nachfolgemietspiegeln Zweifel, ob der vom 32. Senat allgemeinen statistischen Angaben entnommene "hohe Nachfragedruck" im hier streitigen Zeitraum tatsächlich bestand.

Zudem ist einem – unterstellten – gestiegenen Nachfragedruck im streitigen Zeitraum nicht zwingend zu entnehmen – wie es der 32. Senat tut -, dass keine Neuvertragsmiete in Höhe der Vergleichsmiete habe ausgehandelt werden können (so aber LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 129). Dass Vermietungen ausschließlich auf dem Niveau der vom 32. Senat angenommenen Angebotsmieten möglich waren, bleibt letztlich eine Behauptung. Nach den Grundlagendaten für den Berliner Mietspiegel 2011 hatte sich in den letzten 23 Monaten die durchschnittliche Netto-Kaltmiete in Berlin um 7,9 v. H. erhöht, was einer jährlichen Mietsteigerung von 4,0 v. H. entspricht (Endbericht Berliner Mietspiegel 2011, S. 32, Pkt. 7.1.). Gegenüber dem vorliegend zu Grunde zu legenden Berliner Mietspiegel 2009 ergab sich eine Erhöhung der durchschnittlichen Netto-Kaltmiete um 0,38 Euro/qm monatlich. Ein Vergleich der Daten zum Berliner Mietspiegel 2011 mit denen zum Mietspiegel 2007 ergab eine durchschnittliche jährliche Steigerung von lediglich 2,4 v.H. Betrachtet man die Mietenentwicklung differenziert nach den im Berliner Mietspiegel ausgewiesenen drei Wohnlagen, so konnte in der guten Wohnlage eine überdurchschnittliche Mietenentwicklung von +10,9 % bzw. +0,58 EUR/m² festgestellt werden (+5,5 % pro Jahr). In der vorliegend für die Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete relevanten einfachen Wohnlage wurde die Mietenentwicklung mit +5,9 % bzw. bzw. +0,27 EUR/m² deutlich verhaltener bewertet (Endbericht Berliner Mietspiegel 2011, a.a.O.). Diese Daten bestätigen eher die Vermutungswirkung als dass sie diese erschüttern, zumal Angebotsmieten der Vergangenheit in den Grunddaten der Mietspiegel enthalten sind.

Die nach den Grundlagendaten der Berliner Mietspiegel 2009 und 2011 nach dem vom Sozialgericht im angefochtenen Urteil angewandten Konzept ermittelte Nettokaltmiete ist für eine 60qm-Wohnung von 4,76 EUR/qm für 2009 um 3,3 v.H. auf 4,92 EUR/qm im Jahr 2011 gestiegen, so dass bereits eine etwas größere Preisentwicklung als mit den Daten der Mietspiegel anzunehmen wäre, Berücksichtigung gefunden hat.

Der Senat geht deshalb mit dem Sozialgericht auch nicht davon aus, dass zu diesem Preis in dem streitbefangenen Zeitraum keine Wohnung in Berlin angemietet werden konnte. Dieser Preis ist – wie dargelegt – aus geeignetem Datenmaterial auch zur Anzahl von einfachen Wohnungen des Mietspiegels ermittelt worden, der Aussagen zur Häufigkeit von Wohnung zu diesem angemessenen Quadratmeterpreis enthält, so dass davon ausgegangen werden kann, dass solche Wohnungen auch in einem ausreichenden Maß zu Verfügung stehen (vgl. hierzu BSG v. 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R – juris, zu Daten aus einem qualifizierten Berliner Mietspiegel 2007). Angesichts der empirischen Ermittlungen der Grundlagen des Mietspiegels, die sich in der Datengrundlage niederschlagen, reicht es zur Erschütterung der Vermutung jedenfalls nicht aus, dass (wiederum) die Datengrundlage angezweifelt wird oder ein behaupteter Bedarf der repräsentativen Datengrundlage gegenübergestellt wird. Im Übrigen ergibt sich allein aus dem Vortrag der Kläger über ihre Wohnungssuche, dass durchaus Wohnungen in dieser Preisspanne vorhanden waren, wenn auch die Kläger diese wegen Mängeln nicht für zumutbar hielten, weil diese "nicht im besten Zustand" gewesen seien. Im Übrigen haben die Kläger mit ihrer Stellungnahme vom 4. März 2012 weder konkret angegeben, in welchen Bereichen von Berlin sie sich um angemessenen Wohnraum bemüht haben, noch die behaupteten 150 Anfragen konkretisiert. Der Senat war bei diesem Vortrag nicht gehalten, weiter von Amts wegen nach § 103 SGG ins Blaue hinein zu ermitteln. Deshalb war der Senat auch nicht gehalten, auf die bloße Behauptung der Kläger hin, dass es in der Zeit von Dezember 2010 bis April 2011 bei Neuvermietung von Wohnraum eine erhebliche Abweichung der neu vereinbarten Mieten von den im Mietspiegel angegebenen gegeben habe, ein Sachverständigengutachten – wie ebenfalls beantragt – einzuholen. Ausgehend von der Frist in § 558d Abs. 2 BGB und der Frist in § 558c Abs. 3 BGB zur Aktualisierung bzw. Neuerstellung von Mietspiegeln ist eine Überprüfung und Fortschreibung der bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 SGB II zu berücksichtigenden Datengrundlage jedenfalls nicht innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Datenerhebung und –auswertung, d.h. Veröffentlichung des Mietspiegels erforderlich (vgl. neu BSG v. 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R – juris). Anderes mag angenommen werden, wenn nicht vorhersehbare Preissprünge, die über einen längeren Zeitraum zu beobachten sind, grundlegende Zweifel an den empirisch erhobenen Daten aufkommen lassen (so auch BSG, a.a.O.), für die vorliegend nichts vorgetragen oder ersichtlich ist. Eine solche "Bestandsgarantie" von mindestens zwei Jahren folgt schon aus dem Umstand, dass auch eine neue Datenerhebung erhebliche Zeit in Anspruch nimmt und daher grundsätzlich von einem "Hinterherhinken" der Aktualität der Datengrundlagen auszugehen ist. Soweit die Kläger zudem beantragt haben, ein Sachverständigengutachten zu der aufgestellten Behauptung einzuholen, dass ihre Aufwendungen für KdU/H nicht erheblich über das hinausgingen, was von Beziehern von Grundsicherungsleistungen und anderen (benannten) Personengruppen üblicherweise aufgewendet worden sei (Schriftsatz vom 24. Oktober 2013), kam es hierauf nach den oben dargelegten Grundsätzen zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II nicht an. Nach allem ist vorliegend von einer angemessenen Bruttokaltmiete in Höhe von 370,20 EUR für den streitbefangenen Zeitraum auszugehen. Zusätzlich sind vom Grundsicherungsträger angemessene Heizkosten zu übernehmen. Diese betrugen im streitigen Zeitraum 86,92 EUR und waren nach dem bundesweiten Heizspiegel nicht unangemessen hoch (Grenze: 18,70 EURqm/J, hier 127,10 EUR mtl.). Ein höherer Anspruch scheidet allein deshalb aus, weil die Kläger in dem streitigen Zeitraum mit keinen weiteren Heizkosten belastet waren.

Mithin ergeben sich für den streitigen Zeitraum vom Beklagten zu übernehmende Gesamtkosten in Höhe von monatlich 457,12 EUR.

Damit waren die von den Klägern in dem streitbefangenen Zeitraum geschuldeten Mieten in Höhe von 544,69 EUR bzw. 587,11 EUR nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Da die Kläger in der Lage waren, durch einen Wohnungswechsel ihre Aufwendungen für eine Unterkunft zu senken, war der Beklagte in dem hier streitigen Zeitraum auch nicht befugt, Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen (unangemessenen) Kosten zu gewähren (Wortlaut § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II: "sind solange anzuerkennen"). Zutreffend ist das Sozialgericht auch davon ausgegangen, dass den Klägern in dem streitbefangenen Zeitraum ein Wohnungswechsel zumutbar gewesen ist; den Klägern war dabei auch ein Umzug in das ganze Vergleichsgebiet zumutbar, eine räumliche Beschränkung war insoweit nicht anzunehmen. Insbesondere waren die Kläger nicht aus gesundheitlichen Gründen an einem Umzug gehindert, was von ihnen auch nicht geltend gemacht wird, da sie selbst vorgeben, sich auch um eine andere Wohnung bemüht zu haben. Auch verweist das Sozialgericht im Zusammenhang mit der den Klägern zumutbaren Veränderung des Wohnumfeldes trotz der im näheren Umfeld ansässigen behandelnden Ärzte zutreffend darauf, dass die Kläger auch durch ihre jeweiligen Arbeitsaufnahmen gezeigt haben, dass sie in der Lage sind, verschiedene Orte im Stadtgebiet aufzusuchen, was dann allerdings auch für das weitere Aufsuchen ihrer Ärzte von einem anderen Wohngebiet aus gilt. Im Übrigen verweis der Senat zur Zumutbarkeit eines Umzuges auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG). Einem Umzug entgegenstehende Gründe (vgl. hierzu BSG v. 13.04.2011 – B 14 AS 32/09 R – juris, Rn. 34 f.) sind damit nicht anzunehmen. Den Klägern war auch ihre Obliegenheit zur Kostensenkung, die Unangemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bekannt. Der Beklagte hat die Kläger bereits mit Schreiben vom 23. April 2009 ausreichend auf die Unangemessenheit der Kosten und darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten keine Berücksichtigung mehr finden könnten. Sie hatten damit Kenntnis davon, dass sie, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung in vollem Umfang über Leistungen nach dem SGB II abzudecken waren, ihre Aufwendungen senken mussten. Diese Information war offensichtlich auch ausreichend, denn die Kläger haben dargelegt, dass sie eine Wohnungssuche begonnen hatten. Damit bestand für den hier streitigen Zeitraum kein Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe eines monatlich 457,12 EUR übersteigenden Betrages. In dieser Höhe hat das Sozialgericht den Beklagten zur Übernahme verurteilt, mit dem Bescheid vom 6. April 2016 sind diese Aufwendungen auch für die Zeit von Dezember 2010 bis einschließlich März 2011 berücksichtigt. Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die mit dem Bescheid vom 6. April 2016 vorgenommene Anrechnung des Einkommens auf den Gesamtbedarf zutreffend erfolgt ist. Nach Prüfung des Senats unter Berücksichtigung des dem Kläger im März 2011 zugeflossenen Einkommens ist die Berechnung nicht zu beanstanden, so dass sich für die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 ein Anspruch auf Leistungen für KdU/H für die Kläger von jeweils 228,56 EUR (1/2 v. 457,12 EUR) ergibt und für März 2011 in Höhe von 190,67 EUR (Kläger) bzw. 190,66 EUR (Klägerin). Im April 2011 erzielte der Kläger wie bereits im März 2011 Einkommen in Höhe von 1.011,79 EUR (netto). Zutreffend hat das Sozialgericht nach den beigezogenen Kontoauszügen festgestellt, dass der Klägerin im April 2011 kein Einkommen zugeflossen ist, dieser vielmehr erstmals im Mai 2011 Einkommen aus ihrer Beschäftigung ausgezahlt worden ist, so dass die Kläger auch für April 2011 Anspruch auf Leistungen für KdU/H in Höhe von 190,67 EUR bzw. 190,66 EUR hatten. Ein weiterer Anspruch der Kläger für die Monate März und April 2011 folgt auch nicht aus dem Bescheid vom 8. November 2010, mit dem den Klägern jeweils Leistungen in Höhe von 222,00 EUR bewilligt worden waren. Dieser Bescheid ist von dem Beklagten nämlich rechtmäßig für die Zeit ab März 2011 im Hinblick auf die zu erwartende monatliche Einkommenserzielung aus der vom Kläger im Februar 2011 aufgenommenen Beschäftigung geändert worden und die Leistungen nur vorläufig gewährt worden (Bescheide vom 11.02.2011, 08.03.2011, 26.03.2011) Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, wenn in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Diese Voraussetzungen lagen hier für die Zeit ab 1. März 2011 vor, denn durch die zu erwartende Einkommenserzielung waren Leistungen nach dem SGB II gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F. (i.d.F. v. Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl. I S. 453) in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III vorläufig zu erbringen. Zu Recht hat das Sozialgericht daher den Bescheid über die Vorläufigkeit vom 11. Februar 2011 nur bis einschließlich Februar 2011 aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 26. März 2011 hat sich hinsichtlich der Vorläufigkeit gemäß der gesetzlichen Fiktion (vgl. oben) erledigt, war jedoch hinsichtlich der Regelung zur Vorläufigkeit für die Monate März und April 2011 ebenfalls nach § 48 Abs. 1 SGB X rechtmäßig, so dass es einer Korrektur der jedenfalls für den Monat April 2011 nunmehr geltende endgültigen Festsetzung nicht bedarf. Da – wie dargestellt – der Bescheid des Beklagten vom 6. April 2016 (endgültige Festsetzung der Leistungen bis März 2011) nicht zu beanstanden ist, ist insoweit die Klage der Kläger abzuweisen. Für die Kläger ergibt sich ihr Leistungsanspruch für April 2011 nach Aufhebung des Bescheides vom 1. April 2016 aus der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 9.SGB II-ÄndG in Verbindung mit § 41 a Abs. 5 Satz 1 SGB II endgültigen Festsetzung des Bescheides vom 26. März 2011 und dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Sozialgerichts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere ist höchstrichterlich geklärt, wie die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II zu bestimmen sind.
Rechtskraft
Aus
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