Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 43 AS 3569/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 546/18 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 24. Januar 2018 aufgehoben.
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde des – bedürftigen - Klägers, die auch zulässig ist, soweit das Sozialgericht (SG) – wie hier – erst mit dem Urteil über den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) entscheidet (vgl hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl § 73a Rn 12a mwN), ist begründet.
Das SG hätte eine hinreichende Erfolgsaussicht (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -) schon deshalb nicht verneinen dürfen, weil es zur abschließenden Entscheidung über die Frage, ob dem Kläger im Rahmen der Anwendung von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zumindest grobe Fahrlässigkeit nach Maßgabe des insoweit anzuwendenden subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstabes anzulasten ist, einer persönlichen Anhörung des Klägers bedurfte, auf die sich das SG dann ua auch gestützt hat. Das SG hat zudem in einem am selben Tag – vor dem hiesigen Rechtsstreit - verhandelten gleichgelagerten Verfahren (- S 43 AS 3574/15 –) die ehemalige Ehefrau des Klägers M R vernommen und deren Aussage in das hiesige Verfahren eingeführt; auch diesbezüglich war somit im Hinblick auf die weitere Beweisaufnahme eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht in Abrede zu stellen. Über den PKH-Antrag hätte das SG sodann nicht mit dem Urteil, sondern vorab entscheiden müssen (vgl Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt aaO). Dies gilt auch dann, wenn die Auffassung des SG, (vgl Hinweisschreiben vom 17. Januar 2018 auf den bereits am 4. November 2015 (!) gestellten PKH-Antrag), der PKH-Antrag sei erst mit Vorlage der vom Kläger unterschriebenen Original-Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entscheidungsreif gewesen, zutreffend sein sollte, zumal das SG es dem Kläger ausdrücklich nachge-lassen hatte, die Originalunterlagen zum Verhandlungstermin am 24. Januar 2018 mitzubringen, was der Kläger auch tat. Dass die Klage, worauf das SG verweist, gegebenenfalls "zum Zeitpunkt der Entscheidung" keine Erfolgsaussichten hatte, ist für die Entscheidung über die Gewährung von PKH bei dieser Sachlage irrelevant. Denn der PKH-Antrag wurde nicht erst nach der Zeugenvernehmung am 24. Januar 2018 gestellt, sondern bereits am 4. November 2015.
Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde des – bedürftigen - Klägers, die auch zulässig ist, soweit das Sozialgericht (SG) – wie hier – erst mit dem Urteil über den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) entscheidet (vgl hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl § 73a Rn 12a mwN), ist begründet.
Das SG hätte eine hinreichende Erfolgsaussicht (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -) schon deshalb nicht verneinen dürfen, weil es zur abschließenden Entscheidung über die Frage, ob dem Kläger im Rahmen der Anwendung von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zumindest grobe Fahrlässigkeit nach Maßgabe des insoweit anzuwendenden subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstabes anzulasten ist, einer persönlichen Anhörung des Klägers bedurfte, auf die sich das SG dann ua auch gestützt hat. Das SG hat zudem in einem am selben Tag – vor dem hiesigen Rechtsstreit - verhandelten gleichgelagerten Verfahren (- S 43 AS 3574/15 –) die ehemalige Ehefrau des Klägers M R vernommen und deren Aussage in das hiesige Verfahren eingeführt; auch diesbezüglich war somit im Hinblick auf die weitere Beweisaufnahme eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht in Abrede zu stellen. Über den PKH-Antrag hätte das SG sodann nicht mit dem Urteil, sondern vorab entscheiden müssen (vgl Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt aaO). Dies gilt auch dann, wenn die Auffassung des SG, (vgl Hinweisschreiben vom 17. Januar 2018 auf den bereits am 4. November 2015 (!) gestellten PKH-Antrag), der PKH-Antrag sei erst mit Vorlage der vom Kläger unterschriebenen Original-Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entscheidungsreif gewesen, zutreffend sein sollte, zumal das SG es dem Kläger ausdrücklich nachge-lassen hatte, die Originalunterlagen zum Verhandlungstermin am 24. Januar 2018 mitzubringen, was der Kläger auch tat. Dass die Klage, worauf das SG verweist, gegebenenfalls "zum Zeitpunkt der Entscheidung" keine Erfolgsaussichten hatte, ist für die Entscheidung über die Gewährung von PKH bei dieser Sachlage irrelevant. Denn der PKH-Antrag wurde nicht erst nach der Zeugenvernehmung am 24. Januar 2018 gestellt, sondern bereits am 4. November 2015.
Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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