L 1 KR 105/18 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 210 KR 26/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 105/18 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2018 wird aufgehoben. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt S E, Fstraße, B beigeordnet. Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde vom 29. März 2018 gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im genannten Beschluss ist begründet.

Der bedürftigen Klägerin ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).

Die Chancen der Klage sind hier nach wie vor nicht nur ganz entfernt. Die Klägerin kann sich auf die medizinische Notwendigkeit einer Versorgung mit Maßschuhen als Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch auf die Verordnung ihres Orthopäden stützen, auch wenn der MDK eine medizinische Indikation wiederholt für nicht gegeben erachtet hat. Dessen medizinische Auffassung bestätigt sich in sozialgerichtlichen Gerichtsverfahren nicht durchweg.

Zurecht weist die Klägerin zudem darauf hin, dass der für die Beurteilung der Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe maßgebliche Zeitpunkt grundsätzlich der der Entscheidungsreife des Bewilligungsgesuchs ist, d.h. der Zeitpunkt, in dem alle für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Tatsachen gemäß §§ 117, 118 ZPO aus dem Vortrag des Antragstellers/Klägers und den Akten zu entnehmen sind (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2018 – L 3 R 821/17 B PKH –, juris-Rdnr. 4 mit Bezugnahme auf Leitherer in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG - Kommentar, 12. Auflage 2017, § 73a Rdnr. 7d). Andernfalls würde der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, auch dem Bedürftigen Rechtsschutz zu ermöglichen. Maßgeblich ist hier also die Prognose der Erfolgsaussichten der Klage im Februar 2017 nach Einreichung diverser angeforderter Unterlagen zur Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Zu diesem Zeitpunkt lag das MDK-Gutachten aufgrund persönlicher Untersuchung vom 4. Dezember 2017 noch nicht vor.

Die Hinzuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes erscheint geboten (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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