L 23 SO 210/18 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 20 SO 69/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 210/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 3. August 2018 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die am 10. September 2018 beim Landessozialgericht eingegangene Beschwerde war verfristet.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) hat die einmonatige Beschwerdefrist nicht eingehalten. Nach § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (Satz 2).

Nach § 64 Abs. 1 SGG begann die Monatsfrist am 8. August 2018. § 64 Abs. 1 SGG bestimmt zum Fristbeginn, dass der Lauf der Frist mit dem Tag nach der Zustellung beginnt. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Cottbus ist dem Antragsteller ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Zustellungsurkunde am Dienstag, den 7. August 2018 zugestellt worden. Die Monatsfrist endete am 7. September 2018. § 64 Abs. 2 SGG bestimmt hinsichtlich des Fristendes, dass eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats endet, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Da die Zustellung des Beschlusses am 7. August 2018 erfolgte, endete die Monatsfrist mit Ablauf des 7. September 2018. Ohne Belang ist, dass es sich dabei um einen Freitag handelte. Besonderheiten gelten nur, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, § 64 Abs. 3 SGG.

Die Beschwerde wäre im Übrigen unbegründet. Dazu verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 13. Juli 2018, L 23 SO 127/18 B ER.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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