Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 174 AS 7126/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1812/18 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2018 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskos-tenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G Sch bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Der - bedürftigen - Klägerin ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch zu bewilligen.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts (SG) folgt die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -) schon daraus, dass es nach dem Vorbringen der Klägerin zumindest vertretbar erscheint, dass ihr ein wichtiger Grund zur Nichtbefolgung der in dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 5. August 2016 abgeforderten Eigenbemühungen iSv § 31 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zur Seite stand, und zwar ihr gesundheitlicher Zustand. Insoweit erscheint auch eine tatsächliche Beweisführung, zB durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens im Wege der erforderlichen (vgl § 103 SGG) Amtsermittlung, nicht von vornherein ausgeschlossen. Das SG selbst hielt insoweit auch – abgestellt auf den maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs – weitere Ermittlungen augenscheinlich für notwendig, indem es bereits mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 die behandelnde Gynäkologin um weitere Auskünfte zum Gesundheitszustand in dem in Rede stehenden Zeitraum gebeten und zudem die Beteiligten im Schreiben vom 19. Januar 2018 darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin sich "im streitigen Zeitraum in einer schwierigen Ausnahmesituation befunden hat". Weitere diesbezügliche Amtsermittlungen erfolgten mit Schreiben des SG vom 9. Februar 2018 und schließlich die Erwägung, ein ärztliches Gutachten einzuholen (Schreiben vom 5. April 2018). Bei dieser Sachlage kann die erforderliche Erfolgsaussicht der Klage nicht verneint werden.
Kommt eine Beweisaufnahme - wie hier - ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem weniger Bemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens PKH zu verweigern (vgl BVerfG, Beschluss vom 29. September 2004 – 1 BvR 1281/04 – juris). Das SG hat nicht lediglich im Rahmen der Entscheidung über das PKH-Gesuch die Schlüssigkeit der Klage geprüft und hierzu im Rahmen der Amtsermittlung Erhebungen angestellt, um Substantiierungsmängel zu beseitigen bzw Handlungen vorgenommen, die noch nicht der Prüfung des Klagebegehrens als solchem gedient hätten. Es hat vielmehr bereits eine Beweisaufnahme unmittelbar eingeleitet und - etwa durch die Befragung der behandelnden Gynäkologin - auch durchgeführt (zur Abgrenzung im sozialgerichtlichen Verfahren etwa BVerfG, Beschluss vom 25. April 2012 – 1 BvR 2869/11 – juris).
Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Der - bedürftigen - Klägerin ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch zu bewilligen.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts (SG) folgt die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -) schon daraus, dass es nach dem Vorbringen der Klägerin zumindest vertretbar erscheint, dass ihr ein wichtiger Grund zur Nichtbefolgung der in dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 5. August 2016 abgeforderten Eigenbemühungen iSv § 31 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zur Seite stand, und zwar ihr gesundheitlicher Zustand. Insoweit erscheint auch eine tatsächliche Beweisführung, zB durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens im Wege der erforderlichen (vgl § 103 SGG) Amtsermittlung, nicht von vornherein ausgeschlossen. Das SG selbst hielt insoweit auch – abgestellt auf den maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs – weitere Ermittlungen augenscheinlich für notwendig, indem es bereits mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 die behandelnde Gynäkologin um weitere Auskünfte zum Gesundheitszustand in dem in Rede stehenden Zeitraum gebeten und zudem die Beteiligten im Schreiben vom 19. Januar 2018 darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin sich "im streitigen Zeitraum in einer schwierigen Ausnahmesituation befunden hat". Weitere diesbezügliche Amtsermittlungen erfolgten mit Schreiben des SG vom 9. Februar 2018 und schließlich die Erwägung, ein ärztliches Gutachten einzuholen (Schreiben vom 5. April 2018). Bei dieser Sachlage kann die erforderliche Erfolgsaussicht der Klage nicht verneint werden.
Kommt eine Beweisaufnahme - wie hier - ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem weniger Bemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens PKH zu verweigern (vgl BVerfG, Beschluss vom 29. September 2004 – 1 BvR 1281/04 – juris). Das SG hat nicht lediglich im Rahmen der Entscheidung über das PKH-Gesuch die Schlüssigkeit der Klage geprüft und hierzu im Rahmen der Amtsermittlung Erhebungen angestellt, um Substantiierungsmängel zu beseitigen bzw Handlungen vorgenommen, die noch nicht der Prüfung des Klagebegehrens als solchem gedient hätten. Es hat vielmehr bereits eine Beweisaufnahme unmittelbar eingeleitet und - etwa durch die Befragung der behandelnden Gynäkologin - auch durchgeführt (zur Abgrenzung im sozialgerichtlichen Verfahren etwa BVerfG, Beschluss vom 25. April 2012 – 1 BvR 2869/11 – juris).
Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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