Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 5 AL 473/01
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AL 465/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7a AL 24/05 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 12. März 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin 2/5 deren notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des der Klägerin mit Bescheid vom 14. Mai 2001 ab 9. April 2001 bewilligten Unterhaltsgeldes (UHG) und hierbei jetzt nur noch die Frage, in welcher Höhe die Beklagte berechtigt war, Teile des UHG in der Zeit bis 4. November 2001 abzuzweigen und an die Beigeladenen abzuführen.
Die 1963 geborene Klägerin ist Mutter von 5 Kindern und war im streitbefangenen Zeitraum jedenfalls noch den Kindern (mit Familiennamen "A.") M. K. (geb. 14. Dezember 1989) und K. M. (geb. 5. Januar 1992) zum Unterhalt verpflichtet. Da die Klägerin ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkam, erbrachte nach den Regeln des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) der Beigeladene zu 1) für den Beigeladenen zu 2) die Unterhaltsleistung nach dem UVG (UVG-Leistung) und zwar für M. und K. A. jedenfalls bis zum 4. November 2001.
Die Klägerin wurde am 8. Dezember 1995 arbeitslos und bezog zunächst bis 16. November 1997 von der Beklagten Arbeitslosengeld. Am 12. November 1997 (Eingang) beantragte der Beigeladene zu 1) erstmals die Abzweigung eines Teiles der an die Klägerin gezahlten Leistung gemäß § 48 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) wegen der Nichterfüllung der Unterhaltsverpflichtung. Die Klägerin wurde hierzu angehört (16. März 1998); eine Abzweigung erfolgte indes zunächst nicht. Von der ab 17. November 1997 der Klägerin gezahlten Arbeitslosenhilfe (Alhi) zweigte die Beklagte dann erst von Januar bis Dezember 1999 je Woche 11,20 DM ab und zahlte diesen Betrag an den Beigeladenen zu 1) aus. Letztmals vor der streitbefangenen Zeit wurde der Klägerin Alhi für die Zeit vom 1. Januar bis 27. März 2001 bewilligt nach einem gerundeten Bemessungsentgelt (BME) in Höhe von 840,00 DM/Woche, was bei Leistungsgruppe A/0 einen Leistungssatz (LS) von 286,65 DM/Woche (= 40,95 DM täglich) ergab. Vom 19. März bis 1. April 2001 bezog die Klägerin zunächst UHG für eine Vorbereitungsmaßnahme und sodann Anschluss-UHG bis 8. April 2001 (BME 836,43 DM = gerundet 840,00 DM; LG: jetzt A/1 - unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklassenänderung) in Höhe von 362,32 DM/Woche.
Auf den Antrag vom 2. April 2001 bewilligte sodann die Beklagte die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme zur Reiseverkehrsfachfrau für den Zeitraum vom 9. April 2001 bis 8. Januar 2003. Mit Bewilligungsbescheid vom 3. Mai 2001 wurden der Klägerin Lehrgangskosten sowie Fahrtkosten (in Raten gezahlt) bewilligt. Die Bewilligung von UHG erfolgte aufgrund der Verfügung vom 3. Mai 2001 (korrigiert am 4. und 11. Mai 2001) mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 14. Mai 2001 (BME 840,00 DM/Woche gerundet; LG A/1, LS 362,32 DM/Woche = 51,76 DM/täglich), wobei zugleich 56,70 DM/Woche von der Auszahlung zugunsten des Beigeladenen zu 1) abgezweigt wurden.
Die Klägerin erhob Widerspruch (6. Juni 2001) sowohl gegen die Höhe der Berechnung des UHG als auch gegen die Abzweigung. Die Widersprüche wies die Beklagte durch zwei Widerspruchsbescheide vom 20. Juni 2001 zurück, wobei sie einerseits die Berechnung der Höhe des UHG verteidigte und zum anderen die Berechtigung der Abzweigung nach § 48 SGB I mit der Höhe der Pfändungsfreigrenze nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) begründete.
Am 27. Juni 2001 hat die Klägerin hiergegen Klage beim Sozialgericht Marburg erhoben und zugleich Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 14. Mai 2001 hinsichtlich der Abzweigung gestellt. Mit Beschluss vom 16. August 2001 hat sodann das Sozialgericht im Wege der einstweiligen Anordnung (eAO) den Vollzug des Bescheides vom 14. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2001 ausgesetzt und in der Begründung ausgeführt, der monatliche Selbstbehalt der Klägerin bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern müsse sich nach der Düsseldorfer Tabelle richten; dabei sei der Klägerin der Selbstbehalt einer Erwerbstätigen zu belassen. Die Beklagte hat diesen Beschluss zunächst nicht ausgeführt und erst zum 1. November 2001 die Abzweigung eingestellt, sie dann aber mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 zunächst wieder aufgenommen. Mit Änderungsbescheid vom 1. Oktober 2001 hat sodann die Beklagte den Abzweigungsbetrag auf wöchentlich 33,46 DM verringert mit der Folge, dass der Klägerin ab 1. Oktober 2001 UHG in Höhe von 46,98 DM/täglich (d.h. bei 31 Leistungstagen im Oktober in Höhe von 1.456,38 DM/Monat) ausgezahlt wurde. (Die nachfolgend mit Bescheid vom 17. Dezember 2001 ab 1. Dezember 2001 in täglicher Höhe von 4,78 DM erfolgte Abzweigung ist später dadurch gegenstandslos geworden, dass die Beklagte im Senatstermin vom 13. Oktober 2004 die ab 5. November 2001 erfolgten Abzweigungen aufgehoben hat). Die Klägerin machte weiterhin geltend, dass entsprechend den Ausführungen des Sozialgerichts im Beschluss im eAO-Verfahren ihr der höhere Selbstbehalt einer Erwerbstätigen verbleiben müsse, weshalb auch die jetzt noch streitbefangenen Abzweigungen jedenfalls der Höhe nach ungerechtfertigt seien. Nach der Düsseldorfer Tabelle in der bis zum 30. Juni 2001 maßgeblichen Fassung müsse ihr ein Selbstbehalt in Höhe von 1.500,00 DM/Monat und ab 1. Juli 2001 ein solcher Selbstbehalt in Höhe von 1.640,00 DM (fälschlich: 1.650,00 DM) verbleiben. In weiteren Bescheiden vom 28. September 2001 und 1. Oktober 2001 sei aber noch eine Abzweigung in Höhe von 144,99 DM/Monat festgesetzt worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 12. März 2002 hat der Vertreter der Beklagten erklärt: "Ich ändere den Bescheid vom 14. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2001 ab. Ab 1. Juli 2001 wird eine Abzweigung in Höhe von 144,99 DM vorgenommen." Diese Erklärung - als Teilanerkenntnis gewertet - hat die Klägerin angenommen und sodann beantragt, die Bescheide vom 14. Mai 2001, 28. September 2001, 1. Oktober 2001 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2001 aufzuheben.
Durch Urteil vom 12. März 2002 hat das Sozialgericht die Bescheide vom 14. Mai, 28. September und 1. Oktober 2001 sowie den Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2001 aufgehoben, ohne zugleich klarzustellen, dass die Beklagte zur Zahlung des ungekürzten UHG verpflichtet sei. In der Begründung hat das Sozialgericht (neben einem Hinweis auf § 54 Abs. 2 SGG) keine weiteren Ausführungen zu dem der Beklagten eingeräumten Ermessen gemacht. Nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits durch das angenommene Teilanerkenntnis der Beklagten sei im Streit geblieben, ob die Beklagte bis zum 30. Juni 2001 eine Abzweigung in Höhe von 245,70 DM/monatlich (wobei der Klägerin ein Betrag in Höhe von 1.324,35 DM/Monat verblieben wäre) und ab dem 1. Juli 2001 eine Abzweigung in Höhe von monatlich 144,99 DM (der Klägerin waren 1.425,06 DM/ Monat verblieben) habe vornehmen dürfen. Zwar habe die Beklagte im Grundsatz zu Recht den notwendigen Eigenbedarf in Übereinstimmung mit den Unterhaltsrichtlinien der Düsseldorfer Tabelle angesetzt, deren pauschalierte Anwendung auch nicht zu beanstanden sei; die Beklagte müsse jedoch der Klägerin als Teilnehmerin an einer Umschulungsmaßnahme den höheren Selbstbehalt einer Erwerbstätigen belassen. Bis zum 30. Juni 2001 habe der Selbstbehalt demnach statt in Höhe von 1.300,00 DM in Höhe von 1.500,00 DM und ab 1. Juli 2001 statt in Höhe von 1.425,00 DM in einer Höhe von 1.640,00 DM berücksichtigt werden müssen. Die Umschulung durch das Arbeitsamt sei grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit gleichzustellen. Die Klägerin habe im Vergleich zu einer Arbeitslosen oder Rentnerin denselben Mehraufwand wie eine Berufstätige. Für die Umschulung zur Reiseverkehrskauffrau habe sich die Klägerin regelmäßig von ihrer Wohnung zum Sitz des Maßnahmeträgers begeben müssen. Bei Unterrichtszeiten zwischen 8.00 Uhr und 15.30 Uhr bzw. 8.00 Uhr bis 13.15 Uhr (freitags) sei die Klägerin auch an 5 Wochentagen derart täglich beschäftigt gewesen, dass ihr, wie für eine Erwerbstätige typisch, die Zeit gefehlt habe, den Lebensbedarf besonders günstig zu decken. Auch wenn kein messbarer Mehraufwand für Arbeitsmittel und Fahrtkosten angefallen sei, weil insoweit die Kosten vom Arbeitsamt übernommen worden seien, verbliebe ein pauschal zu berücksichtigender Mehraufwand, was den Ansatz des höheren Selbstbehaltes für Erwerbstätige rechtfertige.
Gegen das der Beklagten am 16. April 2002 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil richtet sich die am 30. April 2002 per Telefax beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Die Beklagte vertritt die Ansicht, angemessen sei unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle als Abzweigungsbetrag der so genannte kleine Selbstbehalt - bis zum 30. Juni 2001 in Höhe von 1.300,00 DM und ab 1. Juli 2001 in Höhe von 1.425,00 DM. Diese unterste Grenze, die auf allgemein für eine einfache Lebensführung erforderliche Mittel abstelle, werde nicht durch die individuellen Lebensumstände des Verpflichteten, sondern durch das Erfordernis, die Grenzen der Inanspruchnahme generalisierend festzulegen bestimmt. Ein höherer Betrag, der sogenannte große Selbstbehalt, dürfe nur angesetzt werden, wenn die unterhaltspflichtige Person erwerbstätig sei. Nach der Rechtssprechung seien Umschüler mit UHG-Bezug keine Erwerbstätigen, weil sie keinem Erwerb nachgingen, sondern vielmehr im Rahmen der Maßnahme das Ziel verfolgt werde, Arbeitssuchenden den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen (Hinweis auf Urteil des BVerwG vom 27. Juli 1994 – ZfS 1995, 45 und Beschluss des BSG vom 21. Juli 1995 – 11 RAr 5/95 -).
Das Urteil des Sozialgerichts entspräche im Übrigen auch für die Zeit bis zum 30. Juni 2001 nicht der Rechtslage, weil selbst bei Berücksichtigung des großen Selbstbehaltes bis zu diesem Zeitpunkt sich ein – wenn auch geringerer - Abzweigungsbetrag errechnen würde. Die Klägerin habe seit 9. April 2001 UHG in Höhe von wöchentlich 362,32 DM erhalten, was einem Betrag von 1.570,05 DM/Monat entsprochen habe. Selbst unter der Berücksichtigung der vom Gericht angenommenen Selbstbehaltsbeträge (hier 1.500,00 DM/Monat) hätten mindestens 70,05 DM im Monat abgezweigt und bis zum 30. Juni 2001 an die Beigeladenen gezahlt werden müssen.
Im Hinblick darauf, dass durch eine von der Vertreterin der Beigeladenen zu 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. Oktober 2004 mitgeteilten Veränderung in den Betreuungsverhältnissen der Töchter M. und K. der Klägerin ab dem 5. November 2001 keine Leistungen nach dem UVG mehr erbracht worden sind, hat sich die Beklagte bereit erklärt, alle Änderungsbescheide für die Zeit ab 5. November 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 12. März 2002 mit der Maßgabe aufzuheben, dass es für die Zeit vom 9. April 2001 bis einschließlich 4. November 2001 bei den von ihr festgesetzten Abzweigungsbeträgen verbleibt.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils, das sie für zutreffend hält.
Der Senat hat – im Hinblick auf die bayerischen landesrechtlichen Besonderheiten betreffend die Zuständigkeit nach dem UVG - sowohl den Landkreis Bad Kissingen als auch den Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion Würzburg, gem. § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beigeladen, weil diesen gegenüber – als Empfänger der abgezweigten Beträge – eine Entscheidung nur einheitlich ergehen kann.
Der Beigeladene zu 2) hat sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen und dargelegt, dass – ausgeführt durch den Beigeladenen zu 1) für den Beigeladenen zu 2) – im streitbefangenen Zeitraum Leistungen nach dem UVG für die Töchter der Klägerin im Gesamtbetrag von mehr als 2.000,- DM (3 Monate á 302,68 DM und 4 Monate á 315,98 DM) erbracht worden seien, denen insgesamt von der Beklagten abgezweigte und abgeführte Leistungen im Gesamtbetrag von rund 1.600,- DM gegenübergestanden hätten. Mit Wirkung ab 5. November 2001 sei die Gewährung von UVG-Leistungen eingestellt worden (Bescheide des Beigeladenen zu 1) vom 9. April 2002). Die Beklagte sei grundsätzlich berechtigt gewesen, von dem der Klägerin bewilligten UHG Abzweigungen vorzunehmen, weil die Klägerin ihrer Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sei. Die Klägerin sei im fraglichen Zeitraum auch zum Unterhalt verpflichtet gewesen; Unterhaltsansprüche seien tituliert gewesen. Die Beklagte habe das ihr im Rahmen des § 48 SGB I zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt, in dem sie lediglich einen den notwendigen Selbstbehalt überschreitenden Betrag abgezweigt habe. Die Klägerin erhalte als Teilnehmerin einer Umschulungsmaßnahme neben dem UHG auch Lehrgangsgebühren, Fahrtkosten sowie bei Bedarf Arbeitskleidung, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung u.s.w. Selbst bei einer täglichen Unterrichtsdauer von 8 Stunden sei der angemessene Abzweigungsbetrag in Höhe des sog. kleinen Selbstbehaltes (1.300,00 DM) zutreffend ermittelt worden. Der um 200,- DM höhere "angemessene" Selbstbehalt solle in erster Linie einen Anreiz für den Erwerbstätigen darstellen, eine Erwerbstätigkeit nicht aufzugeben. Dagegen würden konkrete bezifferbare berufsbedingte Aufwendungen nicht durch den Zuschlag von 200,- DM zum Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen berücksichtigt. Sie könnten vielmehr vor Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens (im Rahmen der Unterhaltsberechnung) abgezogen werden. Diese Gesichtspunkte würden es deshalb nicht rechtfertigen, Teilnehmer an einer Bildungsmaßnahme mit Erwerbstätigen gleichzustellen (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Oktober 2000 – L 9 AL 162/99 – in: FamRZ 2001, 1739). Wer, wie die Klägerin, eine Entgeltersatzleistung beziehe, bedürfe insbesondere nicht deshalb, weil er sich weiterbilde, aus unterhaltsrechtlicher Sicht eines besonderen finanziellen Anreizes (Hinweis auf OLG Dresden, in: FamRZ 1999, 1015). Selbst wenn die Klägerin konkret einen höheren Verpflegungsaufwand im Vergleich zu einem Erwerbslosen hätte nachweisen können, wäre sie verpflichtet gewesen, gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern ihre Lebensführung auch während einer Bildungsmaßnahme so einzurichten, dass ein nennenswerter Verpflegungsmehraufwand nicht entstanden wäre. Anders als der Erwerbstätige, komme der Umschüler nicht selbst für seinen Lebensunterhalt auf. Gerechtfertigt sei deshalb ein Bonus nur insoweit, als für den Umschüler ein Anreiz bestehen müsse, die Umschulungsmaßnahme zügig und mit gutem Erfolg abzuschließen, um möglichst bald wieder für seinen eigenen Bedarf und den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder aufkommen zu können.
Der Beigeladene zu 1) hat die Zahlungsvorgänge bezüglich der UVG-Leistungen vorgelegt, jedoch keinen eigenen Antrag gestellt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung war er – nach vorheriger Entschuldigung – nicht vertreten.
Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Archivakte des SG Marburg (S 5 AL 476/01 ER) Bezug genommen sowie auf die beigezogenen beiden Bände der Leistungsakten der Beklagten (Kd-Nr.: XXXXX), welche dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats vom 13. Oktober 2004 gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen zu 1) verhandeln und entscheiden, weil in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 S. 2 SGG).
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden sowie an sich statthaft, weil die Berufungssumme von 1.000,- DM im Hinblick auf die ursprünglich streitigen Abzweigungsbeträge vom UHG überschritten wird, und somit insgesamt zulässig (§§ 151 Abs. 1, 143 ff., 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG).
Die Berufung der Beklagten ist auch, nachdem sie sämtliche Abzweigungsbescheide mit Wirkung vom 5. November 2001 aufgehoben hat, sachlich begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Marburg konnte keinen Bestand haben.
Dabei bedurfte es vorliegend keiner näheren Prüfung mehr, ob die Ermessensentscheidung der Beklagten gem. § 48 SGB I den gesetzlichen Regelungen gem. § 54 Abs. 2 SGG entsprach. Zur Überzeugung des Senats hat die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen in zutreffender Weise Gebrauch gemacht. Auch die Frage einer vollständigen Aufhebung der Bewilligungsbescheide - soweit es sich dabei um Bewilligungs-Änderungsbescheide gehandelt hat - im Urteil des Sozialgerichts, bedurfte keiner weiteren Diskussion. Zwar wäre durch die vollständige Aufhebung der Bescheide auch der Rechtsgrund für das gezahlte UHG entfallen. Die isolierte Aufhebung der Bescheide, wie dies von Seiten der Klägerin offensichtlich begehrt wurde, bezog sich aber ebenso offensichtlich lediglich auf die Höhe des Abzweigungsbetrages; insoweit war die ("reine") Anfechtungsklage durch die Klägerin die gebotene und allein zulässige Klageart (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 13. Mai 1987 – 7 RAr 13/86 -).
Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitgegenstandes ist der Bescheid vom 14. Mai 2001, der - soweit nach Aktenlage rekonstruierbar - als erster der Klägerin gegenüber mit Außenwirkung sowohl die Bewilligung von UHG enthielt als auch die – zunächst überhöhte - Abzweigung in Höhe von 56,70 DM/Woche. Dieser Bescheid war mit Widerspruch vom 6. Juni 2001 fristgerecht angefochten worden. Die Beklagte hat daraufhin zwei Widerspruchsbescheide erlassen; den ersten vom 20. Juni 2001 betreffend die Höhe der Berechnung des UHG, der - möglicherweise - bestandskräftig geworden ist, obwohl insoweit eine Beschränkung des Klageantrags vor dem Sozialgericht nicht eindeutig erfolgt war. Ob aus dem Sinn- und Sachzusammenhang der Klageerhebung und auch aus dem Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gefolgt werden muss, dass ausschließlich die Höhe des Abzweigungsbetrages angefochten werden sollte, bedarf keiner zwingenden Klärung, weil – wie darzulegen sein wird – das UHG (ohne Abzweigung) zutreffend berechnet worden und bewilligt worden war.
Der Bescheid vom 14. Mai 2001 hat mehrere Änderungen erfahren, die nur bezüglich der Änderung des Abzweigungsbetrages erfolgten, nicht aber die Höhe des UHG betrafen. Der Bescheid vom 14. Mai 2001 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2001) wurde geändert durch Bescheide vom 28. September/1. Oktober 2001 (beide nicht in den Verwaltungsakten), wobei die Beklagte ab dem 1. Juli 2001 von einem Selbstbehalt in Höhe von 1.425,00 DM ausgegangen ist und entsprechend in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 12. März 2002 den Bescheid mit Wirkung vom 1. Juli 2001 dahingehend geändert hat, dass die Abzweigung auf 144,99 DM (gemeint ist offensichtlich: je Monat) geändert wurde. Insoweit ist das Teilanerkenntnis angenommen worden und der Rechtsstreit dann darauf beschränkt worden, ob ab 9. April 2001 der höhere Selbstbehalt in Höhe von 1.500,00 DM/je Monat hätte Berücksichtigung finden müssen, der ab 1. Juli 2001 auf 1.640,00 DM angehoben worden war. Durch die ausdrückliche Beschränkung des Klageantrags – und eine dementsprechende Berufungserwiderung – im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. Oktober 2004 ist nunmehr lediglich die Rechtmäßigkeit der Abzweigung für die Zeit bis einschließlich 4. November 2001 im Streit.
Für die Höhe der Zulässigkeit der Abzweigung ist die Beklagte von einem zutreffend berechneten UHG ausgegangen. Gem. § 153 SGB III (in der hier maßgeblichen Fassung) können Arbeitnehmer bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahme UHG erhalten, wenn sie die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllen, was bei der Klägerin unstreitig gegeben war. Gem. § 157 Abs. 1 Nr. 2 SGB III sind auf das UHG die Vorschriften über das Arbeitslosengeld hinsichtlich der Höhe entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften des § 157 ff. nichts Abweichendes ergibt. Gem. § 158 Abs. 1 ist dem UHG das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme an der Maßnahme Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld bezogen hat und danach nicht erneut die Anwartschaft für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt hat. Insoweit sind zwischenzeitliche Anpassungen zu berücksichtigen (§ 158 Abs. 1 S. 2 SGB III). Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften hat die Beklagte (weil ein Fall der Härte gem. § 158 Abs. 2 SGB III erkennbar nicht vorlag – vgl. z.B. Urteil des BSG vom 29. Januar 1997 – 11 RAr 59/96 – und vom 3. Juli 2003 – B 7 AL 46/02 R -), das UHG zutreffend bemessen; insoweit sind auch von der Klägerin keine Einwände erhoben worden.
Die Zulässigkeit der Abzweigung beurteilt sich nach § 48 Abs. 1 SGB I. Danach können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die Auszahlung kann auch an die Person oder die Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt (§ 48 Abs. 1 S. 4 SGB I). Die Klägerin ist – was vorliegend nicht umstritten ist und von der Beigeladenen zu 2) im Einzelnen dargelegt worden ist – jedenfalls zwei ihrer drei in den Jahren 1988, 1989 und 1992 geborenen Töchtern zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Dieser Unterhaltspflicht ist sie nicht nachgekommen, weshalb der Beigeladenen zu 1) bzw. zu 2) für die Unterhaltsleistungen nach dem UVG in Vorlage getreten ist. Jedenfalls für die hier allein streitbefangene Zeit bis 4. November 2001 war die Klägerin für M. A. und K. A. – welche beim Vater untergebracht waren - unterhaltspflichtig gewesen. Da sie jedenfalls diesen beiden Töchtern gegenüber ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkam, waren die Beigeladenen zu 1) und 2) berechtigt, die Abzweigung zu verlangen und war die Beklagte grundsätzlich gem. § 48 Abs. 1 SGB I berechtigt und verpflichtet, nach pflichtgemäßer Ermessensausübung von dem der Klägerin bewilligten UHG einen angemessenen Betrag abzuzweigen und (zunächst) zugunsten des antragstellenden Beigeladenen zu 1) abzuführen.
Unerheblich ist dabei, ob für die streitbefangene Zeit ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil vorliegt – der Unterhaltsanspruch damit tituliert war, wie die Beigeladene zu 2) vorträgt (Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 25. April 2001 – 2 F 70/01 –) - oder in anderer Weise sich die gesetzliche Unterhaltspflicht bestimmt. Der Sozialleistungsträger und – im Rechtsstreit – das Gericht haben (nur) zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Sozialleistungsberechtigte zur Gewährung von Unterhalt für die Zeit verpflichtet ist, für die abgezweigt werden soll. Feststehen muss allerdings, dass eine Unterhaltsverpflichtung besteht, welcher der Sozialleistungsberechtigte nicht nachkommt. Wenn die Auszahlung der Sozialleistung an andere als dem Sozialberechtigten auch im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Sozialleistungsträgers – hier der Beklagten – steht, darf eine Ermessensausübung zum Nachteil des Leistungsberechtigten – hier der Klägerin – erfolgen, wenn letztere tatsächlich der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Dies ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts und insbesondere der Ausführungen der Beigeladenen zu 2) hier der Fall. Die Kinder lebten nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Klägerin und waren unterhaltsberechtigt; für sie wurden Leistungen nach dem UVG vom Beigeladenen zu 1) für den Beigeladenen zu 2) auch tatsächlich erbracht, weshalb zur Überzeugung des Senats feststeht, dass die Kinder zumindest in Höhe der nach dem UVG gezahlten Beträge auch bedürftig waren. Eine Unterhaltsverpflichtung der Klägerin nach den §§ 1601, 1602 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wäre demnach nur entfallen, wenn die Klägerin selbst nicht leistungsfähig gewesen wäre, weil nach den §§ 1601, 1602 BGB nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande wäre, ohne Gefährdung seines angemessenen (eigenen) Unterhalts den Unterhalt für die Kinder zu gewähren. Ihren minderjährigen, unverheirateten Kindern gegenüber sind Eltern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichermaßen zu verwenden; nur soweit ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter der Kinder vorhanden ist oder aber der Kindesunterhalt aus dem Stamm des Kindesvermögens bestritten werden kann (wofür vorliegend keine Anhaltspunkte erkennbar sind), entfällt die "gesteigerte" (Unterhalts-) Verpflichtung der Eltern (§ 1603 BGB). Die "gesteigerte" Unterhaltspflicht findet ihre Grenze dort, wo dem Unterhaltspflichtigen nicht das Existenznotwendige zur Bestreitung des unentbehrlichen Lebensbedarfes verbleiben würde. In der – insbesondere familienrechtlichen – Rechtsprechung und –lehre wird einheitlich davon ausgegangen, dass dem Unterhaltsverpflichteten die Mittel für eine einfachste Lebensführung zum eigenen Unterhalt verbleiben und nicht nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB eingesetzt werden müssen. Dieser Betrag wird als sog. "kleiner Selbstbehalt" bezeichnet. Er ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln, wobei hierzu Erfahrungs- oder Richtwerte herangezogen werden können, die in den unterschiedlichen Unterhaltstabellen und Leitlinien der Familiengerichte festgelegt werden. In diesen Leitlinien wird, was von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingenommen wird, ein Betrag angesetzt, der etwas über den Sätzen der Sozialhilfe liegt. Wie das BSG bereits in ständiger Rechtsprechung (vgl. BSGE 59, 30 sowie BSG vom 26. Juni 1986 – 7 RAr 44/84 – und vom 13. Mai 1987 – 7 RAr 13/86 -) entschieden hat, kann die Beklagte bei der Abzweigung hinsichtlich der Beträge, die dem in Anspruch genommenen Leistungsberechtigten – hier der Klägerin – nach Maßgabe des gesetzlichen Unterhaltsrechts zur Deckung des eigenen angemessenen oder des eigenen notwendigen Bedarfes zu belassen sind, grundsätzlich schematisierte Werte zugrunde legen. Dies kann – unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung – auch damit gerechtfertigt werden, dass Richtwerte dieser Art in der Praxis der Familiengerichte verbreitet sind (BSG, Urteil vom 13. Mai 1987 – 7 RAr 13/86 – m.w.N.). Nach dieser Rechtsprechung des BSG ist die Beklagte nicht verpflichtet, gerade die Richtwerte zugrunde zu legen, von denen das OLG auszugehen pflegt, das bei einem Unterhaltsrechtsstreit zwischen dem Sozialleistungsberechtigten und seinen unterhaltsberechtigten Kindern zu entscheiden hätte. Ausreichend ist, wenn der zugrunde gelegte Wert geeignet ist, im Allgemeinen die Obergrenze zutreffend wiederzugeben. Das BSG hat es deshalb in ständiger Rechtsprechung gebilligt, wenn die Beklagte grundsätzlich einheitlich die in der sog. "Düsseldorfer Tabelle" enthaltenen Werte zugrunde legt, welche bei den Familiengerichten eine besonders weite Verbreitung erlangt hat. Diese Rechtsprechung ist in jüngster Zeit ausdrücklich bekräftigt und – lediglich – im Hinblick auf die Besonderheiten eines im Beitrittsgebiet wohnenden Unterhaltsverpflichteten modifiziert worden (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2002 – B 11 AL 95/01 R – m.w.N.).
Im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hat deshalb die Beklagte – was durch Entscheidungen des BSG unstreitig ist – die Grundsätze der maßgeblichen Unterhaltsrechtsprechung der Familiengerichte zu beachten. Insoweit hat die Beklagte für den streitbefangenen Zeitraum nicht mehr auf Pfändungsfreigrenzen, sondern – wie sie durch das Teilanerkenntnis im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 12. März 2002 auch klargestellt hat – auf die Selbstbehalte nach der sog. Düsseldorfer Tabelle abgestellt. Diese maßgeblichen Selbstbehalte betrugen in den hier jetzt noch streitbefangenen Zeiträumen (bis einschließlich 4. November 2001) für die Zeit bis 30. Juni 2001 1.300,00 DM (vgl. FamRZ 1999, S. 766) und für die Zeit ab 1. Juli 2001 1.425,00 DM (vgl. FamRZ 2001, S. 806 f.). Insoweit hat die Beklagte auch durch das Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2002 die Abzweigung mit Wirkung vom 1. Juli 2001 auf 144,99 DM (je Monat, das muss zur Klarstellung festgehalten werden) geändert. Unter Berücksichtigung dieses Abzweigungsbetrages ist der Klägerin jeweils der sog. "kleine" Selbstbehalt auch verblieben.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts war die Beklagte nicht verpflichtet, den höheren Selbstbehalt, der nach der "Düsseldorfer Tabelle" für eine Erwerbstätige vorgesehen ist, auch für die Klägerin während der Zeit der Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme und als Bezieherin von UHG zugrunde zu legen. In der Rechtsprechung wird (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 1994 – 5 C 32/91 -) – wenn auch im anderen Kontext – davon ausgegangen, dass Umschüler und Erwerbstätige nicht gleichzustellen seien. Wie insoweit auch die Beigeladene zu 2) unter Bezugnahme auf das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 2000 (- L 9 AL 162/99 – in: FamRZ 2001, 1739) ausgeführt hat, bestehen maßgebliche Unterschiede zwischen der Situation der Klägerin als Teilnehmerin an einer Umschulungsmaßnahme und einer Erwerbstätigen. Die typischerweise bei Erwerbstätigen anfallenden Mehraufwendungen – wie etwa Fahrtkosten oder Aufwendungen für Arbeitsmittel, die als sog. Werbungskosten steuerlich absetzbar sind – haben Teilnehmer an einer Umschulungsmaßnahme und Bezieher von UHG nicht, weil in der Regel – wie auch hier bei der Klägerin – die Fahrtkosten (zumindest weitgehend) und Aufwendungen für Arbeitsmittel von der Beklagten übernommen werden. Auch soweit das Sozialgericht meint, dass der Teilnehmer an einer Fortbildungsmaßnahme – wie der Erwerbstätige – mit gewissen pauschalen Mehraufwendungen durch die ganztägige Abwesenheit rechnen müsse, überzeugt dies den Senat nicht. Schon wegen der relativ geringen Entfernung zwischen Wohnort und Bildungsstätte sowie im Hinblick darauf, dass die Unterrichtseinheiten am Freitag um die Mittagszeit enden, ist nicht zu erkennen, inwieweit die Klägerin hätte daran gehindert sein können, ihren alltäglichen Bedarf auf günstige Weise zu decken. Aber auch im Hinblick auf die sog. "Anreizfunktion" des höheren Selbstbehaltes für Erwerbstätige ist eine Entscheidung zugunsten der Klägerin nicht zu rechtfertigen. Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen, die – anders als Erwerbstätige – nicht für einen Lebensunterhalt aufzukommen haben, erfahren einen finanziellen Anreiz für die spätere Erwerbstätigkeit nur insoweit, als die Bildungsmaßnahme möglichst in der vorgegebenen Zeit erfolgreich beendet werden soll, damit anschließend der Versuch gelingt, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren; dies mit der Folge, dass für den eigenen – und soweit Leistungsfähigkeit gegeben ist – auch für den Unterhalt der Kinder wieder selbst gesorgt werden kann. Auch insofern erscheint es nicht gerechtfertigt, der Klägerin den höheren Selbstbehalt des Erwerbstätigen zuzubilligen.
Nach alledem hat die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen in zutreffender Weise Gebrauch gemacht (§ 54 Abs. 2 SGG), weshalb die Abzweigungsentscheidungen - in der Form, die sie durch das angenommene Teilanerkenntnis in der Sitzung des Sozialgerichts vom 12. März 2002 sowie in der Beschränkung für die Zeit bis zum 4. November 2001 im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. Oktober 2004 gefunden hat - nicht zu beanstanden waren.
Das Urteil des Sozialgerichts Marburg musste deshalb aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG; der Senat hat im Hinblick darauf, dass durch die weitere Sachaufklärung eine Beschränkung der Berufung durch die Beklagte erfolgt ist, die Kostenaufteilung im Verhältnis 2/5 zu 3/5 für sachangemessen gehalten.
Die Kosten der übrigen Beteiligten sind nicht zu erstatten (§ 193 Abs. 4 SGG), was bei Fehlen im Urteilstenor in den Gründen klarzustellen war.
Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er ihr – im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2004 – (noch) grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
II. Die Beklagte hat der Klägerin 2/5 deren notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des der Klägerin mit Bescheid vom 14. Mai 2001 ab 9. April 2001 bewilligten Unterhaltsgeldes (UHG) und hierbei jetzt nur noch die Frage, in welcher Höhe die Beklagte berechtigt war, Teile des UHG in der Zeit bis 4. November 2001 abzuzweigen und an die Beigeladenen abzuführen.
Die 1963 geborene Klägerin ist Mutter von 5 Kindern und war im streitbefangenen Zeitraum jedenfalls noch den Kindern (mit Familiennamen "A.") M. K. (geb. 14. Dezember 1989) und K. M. (geb. 5. Januar 1992) zum Unterhalt verpflichtet. Da die Klägerin ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkam, erbrachte nach den Regeln des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) der Beigeladene zu 1) für den Beigeladenen zu 2) die Unterhaltsleistung nach dem UVG (UVG-Leistung) und zwar für M. und K. A. jedenfalls bis zum 4. November 2001.
Die Klägerin wurde am 8. Dezember 1995 arbeitslos und bezog zunächst bis 16. November 1997 von der Beklagten Arbeitslosengeld. Am 12. November 1997 (Eingang) beantragte der Beigeladene zu 1) erstmals die Abzweigung eines Teiles der an die Klägerin gezahlten Leistung gemäß § 48 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) wegen der Nichterfüllung der Unterhaltsverpflichtung. Die Klägerin wurde hierzu angehört (16. März 1998); eine Abzweigung erfolgte indes zunächst nicht. Von der ab 17. November 1997 der Klägerin gezahlten Arbeitslosenhilfe (Alhi) zweigte die Beklagte dann erst von Januar bis Dezember 1999 je Woche 11,20 DM ab und zahlte diesen Betrag an den Beigeladenen zu 1) aus. Letztmals vor der streitbefangenen Zeit wurde der Klägerin Alhi für die Zeit vom 1. Januar bis 27. März 2001 bewilligt nach einem gerundeten Bemessungsentgelt (BME) in Höhe von 840,00 DM/Woche, was bei Leistungsgruppe A/0 einen Leistungssatz (LS) von 286,65 DM/Woche (= 40,95 DM täglich) ergab. Vom 19. März bis 1. April 2001 bezog die Klägerin zunächst UHG für eine Vorbereitungsmaßnahme und sodann Anschluss-UHG bis 8. April 2001 (BME 836,43 DM = gerundet 840,00 DM; LG: jetzt A/1 - unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklassenänderung) in Höhe von 362,32 DM/Woche.
Auf den Antrag vom 2. April 2001 bewilligte sodann die Beklagte die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme zur Reiseverkehrsfachfrau für den Zeitraum vom 9. April 2001 bis 8. Januar 2003. Mit Bewilligungsbescheid vom 3. Mai 2001 wurden der Klägerin Lehrgangskosten sowie Fahrtkosten (in Raten gezahlt) bewilligt. Die Bewilligung von UHG erfolgte aufgrund der Verfügung vom 3. Mai 2001 (korrigiert am 4. und 11. Mai 2001) mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 14. Mai 2001 (BME 840,00 DM/Woche gerundet; LG A/1, LS 362,32 DM/Woche = 51,76 DM/täglich), wobei zugleich 56,70 DM/Woche von der Auszahlung zugunsten des Beigeladenen zu 1) abgezweigt wurden.
Die Klägerin erhob Widerspruch (6. Juni 2001) sowohl gegen die Höhe der Berechnung des UHG als auch gegen die Abzweigung. Die Widersprüche wies die Beklagte durch zwei Widerspruchsbescheide vom 20. Juni 2001 zurück, wobei sie einerseits die Berechnung der Höhe des UHG verteidigte und zum anderen die Berechtigung der Abzweigung nach § 48 SGB I mit der Höhe der Pfändungsfreigrenze nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) begründete.
Am 27. Juni 2001 hat die Klägerin hiergegen Klage beim Sozialgericht Marburg erhoben und zugleich Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 14. Mai 2001 hinsichtlich der Abzweigung gestellt. Mit Beschluss vom 16. August 2001 hat sodann das Sozialgericht im Wege der einstweiligen Anordnung (eAO) den Vollzug des Bescheides vom 14. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2001 ausgesetzt und in der Begründung ausgeführt, der monatliche Selbstbehalt der Klägerin bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern müsse sich nach der Düsseldorfer Tabelle richten; dabei sei der Klägerin der Selbstbehalt einer Erwerbstätigen zu belassen. Die Beklagte hat diesen Beschluss zunächst nicht ausgeführt und erst zum 1. November 2001 die Abzweigung eingestellt, sie dann aber mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 zunächst wieder aufgenommen. Mit Änderungsbescheid vom 1. Oktober 2001 hat sodann die Beklagte den Abzweigungsbetrag auf wöchentlich 33,46 DM verringert mit der Folge, dass der Klägerin ab 1. Oktober 2001 UHG in Höhe von 46,98 DM/täglich (d.h. bei 31 Leistungstagen im Oktober in Höhe von 1.456,38 DM/Monat) ausgezahlt wurde. (Die nachfolgend mit Bescheid vom 17. Dezember 2001 ab 1. Dezember 2001 in täglicher Höhe von 4,78 DM erfolgte Abzweigung ist später dadurch gegenstandslos geworden, dass die Beklagte im Senatstermin vom 13. Oktober 2004 die ab 5. November 2001 erfolgten Abzweigungen aufgehoben hat). Die Klägerin machte weiterhin geltend, dass entsprechend den Ausführungen des Sozialgerichts im Beschluss im eAO-Verfahren ihr der höhere Selbstbehalt einer Erwerbstätigen verbleiben müsse, weshalb auch die jetzt noch streitbefangenen Abzweigungen jedenfalls der Höhe nach ungerechtfertigt seien. Nach der Düsseldorfer Tabelle in der bis zum 30. Juni 2001 maßgeblichen Fassung müsse ihr ein Selbstbehalt in Höhe von 1.500,00 DM/Monat und ab 1. Juli 2001 ein solcher Selbstbehalt in Höhe von 1.640,00 DM (fälschlich: 1.650,00 DM) verbleiben. In weiteren Bescheiden vom 28. September 2001 und 1. Oktober 2001 sei aber noch eine Abzweigung in Höhe von 144,99 DM/Monat festgesetzt worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 12. März 2002 hat der Vertreter der Beklagten erklärt: "Ich ändere den Bescheid vom 14. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2001 ab. Ab 1. Juli 2001 wird eine Abzweigung in Höhe von 144,99 DM vorgenommen." Diese Erklärung - als Teilanerkenntnis gewertet - hat die Klägerin angenommen und sodann beantragt, die Bescheide vom 14. Mai 2001, 28. September 2001, 1. Oktober 2001 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2001 aufzuheben.
Durch Urteil vom 12. März 2002 hat das Sozialgericht die Bescheide vom 14. Mai, 28. September und 1. Oktober 2001 sowie den Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2001 aufgehoben, ohne zugleich klarzustellen, dass die Beklagte zur Zahlung des ungekürzten UHG verpflichtet sei. In der Begründung hat das Sozialgericht (neben einem Hinweis auf § 54 Abs. 2 SGG) keine weiteren Ausführungen zu dem der Beklagten eingeräumten Ermessen gemacht. Nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits durch das angenommene Teilanerkenntnis der Beklagten sei im Streit geblieben, ob die Beklagte bis zum 30. Juni 2001 eine Abzweigung in Höhe von 245,70 DM/monatlich (wobei der Klägerin ein Betrag in Höhe von 1.324,35 DM/Monat verblieben wäre) und ab dem 1. Juli 2001 eine Abzweigung in Höhe von monatlich 144,99 DM (der Klägerin waren 1.425,06 DM/ Monat verblieben) habe vornehmen dürfen. Zwar habe die Beklagte im Grundsatz zu Recht den notwendigen Eigenbedarf in Übereinstimmung mit den Unterhaltsrichtlinien der Düsseldorfer Tabelle angesetzt, deren pauschalierte Anwendung auch nicht zu beanstanden sei; die Beklagte müsse jedoch der Klägerin als Teilnehmerin an einer Umschulungsmaßnahme den höheren Selbstbehalt einer Erwerbstätigen belassen. Bis zum 30. Juni 2001 habe der Selbstbehalt demnach statt in Höhe von 1.300,00 DM in Höhe von 1.500,00 DM und ab 1. Juli 2001 statt in Höhe von 1.425,00 DM in einer Höhe von 1.640,00 DM berücksichtigt werden müssen. Die Umschulung durch das Arbeitsamt sei grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit gleichzustellen. Die Klägerin habe im Vergleich zu einer Arbeitslosen oder Rentnerin denselben Mehraufwand wie eine Berufstätige. Für die Umschulung zur Reiseverkehrskauffrau habe sich die Klägerin regelmäßig von ihrer Wohnung zum Sitz des Maßnahmeträgers begeben müssen. Bei Unterrichtszeiten zwischen 8.00 Uhr und 15.30 Uhr bzw. 8.00 Uhr bis 13.15 Uhr (freitags) sei die Klägerin auch an 5 Wochentagen derart täglich beschäftigt gewesen, dass ihr, wie für eine Erwerbstätige typisch, die Zeit gefehlt habe, den Lebensbedarf besonders günstig zu decken. Auch wenn kein messbarer Mehraufwand für Arbeitsmittel und Fahrtkosten angefallen sei, weil insoweit die Kosten vom Arbeitsamt übernommen worden seien, verbliebe ein pauschal zu berücksichtigender Mehraufwand, was den Ansatz des höheren Selbstbehaltes für Erwerbstätige rechtfertige.
Gegen das der Beklagten am 16. April 2002 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil richtet sich die am 30. April 2002 per Telefax beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Die Beklagte vertritt die Ansicht, angemessen sei unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle als Abzweigungsbetrag der so genannte kleine Selbstbehalt - bis zum 30. Juni 2001 in Höhe von 1.300,00 DM und ab 1. Juli 2001 in Höhe von 1.425,00 DM. Diese unterste Grenze, die auf allgemein für eine einfache Lebensführung erforderliche Mittel abstelle, werde nicht durch die individuellen Lebensumstände des Verpflichteten, sondern durch das Erfordernis, die Grenzen der Inanspruchnahme generalisierend festzulegen bestimmt. Ein höherer Betrag, der sogenannte große Selbstbehalt, dürfe nur angesetzt werden, wenn die unterhaltspflichtige Person erwerbstätig sei. Nach der Rechtssprechung seien Umschüler mit UHG-Bezug keine Erwerbstätigen, weil sie keinem Erwerb nachgingen, sondern vielmehr im Rahmen der Maßnahme das Ziel verfolgt werde, Arbeitssuchenden den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen (Hinweis auf Urteil des BVerwG vom 27. Juli 1994 – ZfS 1995, 45 und Beschluss des BSG vom 21. Juli 1995 – 11 RAr 5/95 -).
Das Urteil des Sozialgerichts entspräche im Übrigen auch für die Zeit bis zum 30. Juni 2001 nicht der Rechtslage, weil selbst bei Berücksichtigung des großen Selbstbehaltes bis zu diesem Zeitpunkt sich ein – wenn auch geringerer - Abzweigungsbetrag errechnen würde. Die Klägerin habe seit 9. April 2001 UHG in Höhe von wöchentlich 362,32 DM erhalten, was einem Betrag von 1.570,05 DM/Monat entsprochen habe. Selbst unter der Berücksichtigung der vom Gericht angenommenen Selbstbehaltsbeträge (hier 1.500,00 DM/Monat) hätten mindestens 70,05 DM im Monat abgezweigt und bis zum 30. Juni 2001 an die Beigeladenen gezahlt werden müssen.
Im Hinblick darauf, dass durch eine von der Vertreterin der Beigeladenen zu 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. Oktober 2004 mitgeteilten Veränderung in den Betreuungsverhältnissen der Töchter M. und K. der Klägerin ab dem 5. November 2001 keine Leistungen nach dem UVG mehr erbracht worden sind, hat sich die Beklagte bereit erklärt, alle Änderungsbescheide für die Zeit ab 5. November 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 12. März 2002 mit der Maßgabe aufzuheben, dass es für die Zeit vom 9. April 2001 bis einschließlich 4. November 2001 bei den von ihr festgesetzten Abzweigungsbeträgen verbleibt.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils, das sie für zutreffend hält.
Der Senat hat – im Hinblick auf die bayerischen landesrechtlichen Besonderheiten betreffend die Zuständigkeit nach dem UVG - sowohl den Landkreis Bad Kissingen als auch den Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion Würzburg, gem. § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beigeladen, weil diesen gegenüber – als Empfänger der abgezweigten Beträge – eine Entscheidung nur einheitlich ergehen kann.
Der Beigeladene zu 2) hat sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen und dargelegt, dass – ausgeführt durch den Beigeladenen zu 1) für den Beigeladenen zu 2) – im streitbefangenen Zeitraum Leistungen nach dem UVG für die Töchter der Klägerin im Gesamtbetrag von mehr als 2.000,- DM (3 Monate á 302,68 DM und 4 Monate á 315,98 DM) erbracht worden seien, denen insgesamt von der Beklagten abgezweigte und abgeführte Leistungen im Gesamtbetrag von rund 1.600,- DM gegenübergestanden hätten. Mit Wirkung ab 5. November 2001 sei die Gewährung von UVG-Leistungen eingestellt worden (Bescheide des Beigeladenen zu 1) vom 9. April 2002). Die Beklagte sei grundsätzlich berechtigt gewesen, von dem der Klägerin bewilligten UHG Abzweigungen vorzunehmen, weil die Klägerin ihrer Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sei. Die Klägerin sei im fraglichen Zeitraum auch zum Unterhalt verpflichtet gewesen; Unterhaltsansprüche seien tituliert gewesen. Die Beklagte habe das ihr im Rahmen des § 48 SGB I zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt, in dem sie lediglich einen den notwendigen Selbstbehalt überschreitenden Betrag abgezweigt habe. Die Klägerin erhalte als Teilnehmerin einer Umschulungsmaßnahme neben dem UHG auch Lehrgangsgebühren, Fahrtkosten sowie bei Bedarf Arbeitskleidung, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung u.s.w. Selbst bei einer täglichen Unterrichtsdauer von 8 Stunden sei der angemessene Abzweigungsbetrag in Höhe des sog. kleinen Selbstbehaltes (1.300,00 DM) zutreffend ermittelt worden. Der um 200,- DM höhere "angemessene" Selbstbehalt solle in erster Linie einen Anreiz für den Erwerbstätigen darstellen, eine Erwerbstätigkeit nicht aufzugeben. Dagegen würden konkrete bezifferbare berufsbedingte Aufwendungen nicht durch den Zuschlag von 200,- DM zum Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen berücksichtigt. Sie könnten vielmehr vor Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens (im Rahmen der Unterhaltsberechnung) abgezogen werden. Diese Gesichtspunkte würden es deshalb nicht rechtfertigen, Teilnehmer an einer Bildungsmaßnahme mit Erwerbstätigen gleichzustellen (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Oktober 2000 – L 9 AL 162/99 – in: FamRZ 2001, 1739). Wer, wie die Klägerin, eine Entgeltersatzleistung beziehe, bedürfe insbesondere nicht deshalb, weil er sich weiterbilde, aus unterhaltsrechtlicher Sicht eines besonderen finanziellen Anreizes (Hinweis auf OLG Dresden, in: FamRZ 1999, 1015). Selbst wenn die Klägerin konkret einen höheren Verpflegungsaufwand im Vergleich zu einem Erwerbslosen hätte nachweisen können, wäre sie verpflichtet gewesen, gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern ihre Lebensführung auch während einer Bildungsmaßnahme so einzurichten, dass ein nennenswerter Verpflegungsmehraufwand nicht entstanden wäre. Anders als der Erwerbstätige, komme der Umschüler nicht selbst für seinen Lebensunterhalt auf. Gerechtfertigt sei deshalb ein Bonus nur insoweit, als für den Umschüler ein Anreiz bestehen müsse, die Umschulungsmaßnahme zügig und mit gutem Erfolg abzuschließen, um möglichst bald wieder für seinen eigenen Bedarf und den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder aufkommen zu können.
Der Beigeladene zu 1) hat die Zahlungsvorgänge bezüglich der UVG-Leistungen vorgelegt, jedoch keinen eigenen Antrag gestellt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung war er – nach vorheriger Entschuldigung – nicht vertreten.
Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Archivakte des SG Marburg (S 5 AL 476/01 ER) Bezug genommen sowie auf die beigezogenen beiden Bände der Leistungsakten der Beklagten (Kd-Nr.: XXXXX), welche dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats vom 13. Oktober 2004 gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen zu 1) verhandeln und entscheiden, weil in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 S. 2 SGG).
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden sowie an sich statthaft, weil die Berufungssumme von 1.000,- DM im Hinblick auf die ursprünglich streitigen Abzweigungsbeträge vom UHG überschritten wird, und somit insgesamt zulässig (§§ 151 Abs. 1, 143 ff., 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG).
Die Berufung der Beklagten ist auch, nachdem sie sämtliche Abzweigungsbescheide mit Wirkung vom 5. November 2001 aufgehoben hat, sachlich begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Marburg konnte keinen Bestand haben.
Dabei bedurfte es vorliegend keiner näheren Prüfung mehr, ob die Ermessensentscheidung der Beklagten gem. § 48 SGB I den gesetzlichen Regelungen gem. § 54 Abs. 2 SGG entsprach. Zur Überzeugung des Senats hat die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen in zutreffender Weise Gebrauch gemacht. Auch die Frage einer vollständigen Aufhebung der Bewilligungsbescheide - soweit es sich dabei um Bewilligungs-Änderungsbescheide gehandelt hat - im Urteil des Sozialgerichts, bedurfte keiner weiteren Diskussion. Zwar wäre durch die vollständige Aufhebung der Bescheide auch der Rechtsgrund für das gezahlte UHG entfallen. Die isolierte Aufhebung der Bescheide, wie dies von Seiten der Klägerin offensichtlich begehrt wurde, bezog sich aber ebenso offensichtlich lediglich auf die Höhe des Abzweigungsbetrages; insoweit war die ("reine") Anfechtungsklage durch die Klägerin die gebotene und allein zulässige Klageart (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 13. Mai 1987 – 7 RAr 13/86 -).
Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitgegenstandes ist der Bescheid vom 14. Mai 2001, der - soweit nach Aktenlage rekonstruierbar - als erster der Klägerin gegenüber mit Außenwirkung sowohl die Bewilligung von UHG enthielt als auch die – zunächst überhöhte - Abzweigung in Höhe von 56,70 DM/Woche. Dieser Bescheid war mit Widerspruch vom 6. Juni 2001 fristgerecht angefochten worden. Die Beklagte hat daraufhin zwei Widerspruchsbescheide erlassen; den ersten vom 20. Juni 2001 betreffend die Höhe der Berechnung des UHG, der - möglicherweise - bestandskräftig geworden ist, obwohl insoweit eine Beschränkung des Klageantrags vor dem Sozialgericht nicht eindeutig erfolgt war. Ob aus dem Sinn- und Sachzusammenhang der Klageerhebung und auch aus dem Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gefolgt werden muss, dass ausschließlich die Höhe des Abzweigungsbetrages angefochten werden sollte, bedarf keiner zwingenden Klärung, weil – wie darzulegen sein wird – das UHG (ohne Abzweigung) zutreffend berechnet worden und bewilligt worden war.
Der Bescheid vom 14. Mai 2001 hat mehrere Änderungen erfahren, die nur bezüglich der Änderung des Abzweigungsbetrages erfolgten, nicht aber die Höhe des UHG betrafen. Der Bescheid vom 14. Mai 2001 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2001) wurde geändert durch Bescheide vom 28. September/1. Oktober 2001 (beide nicht in den Verwaltungsakten), wobei die Beklagte ab dem 1. Juli 2001 von einem Selbstbehalt in Höhe von 1.425,00 DM ausgegangen ist und entsprechend in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 12. März 2002 den Bescheid mit Wirkung vom 1. Juli 2001 dahingehend geändert hat, dass die Abzweigung auf 144,99 DM (gemeint ist offensichtlich: je Monat) geändert wurde. Insoweit ist das Teilanerkenntnis angenommen worden und der Rechtsstreit dann darauf beschränkt worden, ob ab 9. April 2001 der höhere Selbstbehalt in Höhe von 1.500,00 DM/je Monat hätte Berücksichtigung finden müssen, der ab 1. Juli 2001 auf 1.640,00 DM angehoben worden war. Durch die ausdrückliche Beschränkung des Klageantrags – und eine dementsprechende Berufungserwiderung – im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. Oktober 2004 ist nunmehr lediglich die Rechtmäßigkeit der Abzweigung für die Zeit bis einschließlich 4. November 2001 im Streit.
Für die Höhe der Zulässigkeit der Abzweigung ist die Beklagte von einem zutreffend berechneten UHG ausgegangen. Gem. § 153 SGB III (in der hier maßgeblichen Fassung) können Arbeitnehmer bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahme UHG erhalten, wenn sie die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllen, was bei der Klägerin unstreitig gegeben war. Gem. § 157 Abs. 1 Nr. 2 SGB III sind auf das UHG die Vorschriften über das Arbeitslosengeld hinsichtlich der Höhe entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften des § 157 ff. nichts Abweichendes ergibt. Gem. § 158 Abs. 1 ist dem UHG das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme an der Maßnahme Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld bezogen hat und danach nicht erneut die Anwartschaft für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt hat. Insoweit sind zwischenzeitliche Anpassungen zu berücksichtigen (§ 158 Abs. 1 S. 2 SGB III). Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften hat die Beklagte (weil ein Fall der Härte gem. § 158 Abs. 2 SGB III erkennbar nicht vorlag – vgl. z.B. Urteil des BSG vom 29. Januar 1997 – 11 RAr 59/96 – und vom 3. Juli 2003 – B 7 AL 46/02 R -), das UHG zutreffend bemessen; insoweit sind auch von der Klägerin keine Einwände erhoben worden.
Die Zulässigkeit der Abzweigung beurteilt sich nach § 48 Abs. 1 SGB I. Danach können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die Auszahlung kann auch an die Person oder die Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt (§ 48 Abs. 1 S. 4 SGB I). Die Klägerin ist – was vorliegend nicht umstritten ist und von der Beigeladenen zu 2) im Einzelnen dargelegt worden ist – jedenfalls zwei ihrer drei in den Jahren 1988, 1989 und 1992 geborenen Töchtern zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Dieser Unterhaltspflicht ist sie nicht nachgekommen, weshalb der Beigeladenen zu 1) bzw. zu 2) für die Unterhaltsleistungen nach dem UVG in Vorlage getreten ist. Jedenfalls für die hier allein streitbefangene Zeit bis 4. November 2001 war die Klägerin für M. A. und K. A. – welche beim Vater untergebracht waren - unterhaltspflichtig gewesen. Da sie jedenfalls diesen beiden Töchtern gegenüber ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkam, waren die Beigeladenen zu 1) und 2) berechtigt, die Abzweigung zu verlangen und war die Beklagte grundsätzlich gem. § 48 Abs. 1 SGB I berechtigt und verpflichtet, nach pflichtgemäßer Ermessensausübung von dem der Klägerin bewilligten UHG einen angemessenen Betrag abzuzweigen und (zunächst) zugunsten des antragstellenden Beigeladenen zu 1) abzuführen.
Unerheblich ist dabei, ob für die streitbefangene Zeit ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil vorliegt – der Unterhaltsanspruch damit tituliert war, wie die Beigeladene zu 2) vorträgt (Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 25. April 2001 – 2 F 70/01 –) - oder in anderer Weise sich die gesetzliche Unterhaltspflicht bestimmt. Der Sozialleistungsträger und – im Rechtsstreit – das Gericht haben (nur) zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Sozialleistungsberechtigte zur Gewährung von Unterhalt für die Zeit verpflichtet ist, für die abgezweigt werden soll. Feststehen muss allerdings, dass eine Unterhaltsverpflichtung besteht, welcher der Sozialleistungsberechtigte nicht nachkommt. Wenn die Auszahlung der Sozialleistung an andere als dem Sozialberechtigten auch im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Sozialleistungsträgers – hier der Beklagten – steht, darf eine Ermessensausübung zum Nachteil des Leistungsberechtigten – hier der Klägerin – erfolgen, wenn letztere tatsächlich der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Dies ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts und insbesondere der Ausführungen der Beigeladenen zu 2) hier der Fall. Die Kinder lebten nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Klägerin und waren unterhaltsberechtigt; für sie wurden Leistungen nach dem UVG vom Beigeladenen zu 1) für den Beigeladenen zu 2) auch tatsächlich erbracht, weshalb zur Überzeugung des Senats feststeht, dass die Kinder zumindest in Höhe der nach dem UVG gezahlten Beträge auch bedürftig waren. Eine Unterhaltsverpflichtung der Klägerin nach den §§ 1601, 1602 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wäre demnach nur entfallen, wenn die Klägerin selbst nicht leistungsfähig gewesen wäre, weil nach den §§ 1601, 1602 BGB nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande wäre, ohne Gefährdung seines angemessenen (eigenen) Unterhalts den Unterhalt für die Kinder zu gewähren. Ihren minderjährigen, unverheirateten Kindern gegenüber sind Eltern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichermaßen zu verwenden; nur soweit ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter der Kinder vorhanden ist oder aber der Kindesunterhalt aus dem Stamm des Kindesvermögens bestritten werden kann (wofür vorliegend keine Anhaltspunkte erkennbar sind), entfällt die "gesteigerte" (Unterhalts-) Verpflichtung der Eltern (§ 1603 BGB). Die "gesteigerte" Unterhaltspflicht findet ihre Grenze dort, wo dem Unterhaltspflichtigen nicht das Existenznotwendige zur Bestreitung des unentbehrlichen Lebensbedarfes verbleiben würde. In der – insbesondere familienrechtlichen – Rechtsprechung und –lehre wird einheitlich davon ausgegangen, dass dem Unterhaltsverpflichteten die Mittel für eine einfachste Lebensführung zum eigenen Unterhalt verbleiben und nicht nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB eingesetzt werden müssen. Dieser Betrag wird als sog. "kleiner Selbstbehalt" bezeichnet. Er ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln, wobei hierzu Erfahrungs- oder Richtwerte herangezogen werden können, die in den unterschiedlichen Unterhaltstabellen und Leitlinien der Familiengerichte festgelegt werden. In diesen Leitlinien wird, was von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingenommen wird, ein Betrag angesetzt, der etwas über den Sätzen der Sozialhilfe liegt. Wie das BSG bereits in ständiger Rechtsprechung (vgl. BSGE 59, 30 sowie BSG vom 26. Juni 1986 – 7 RAr 44/84 – und vom 13. Mai 1987 – 7 RAr 13/86 -) entschieden hat, kann die Beklagte bei der Abzweigung hinsichtlich der Beträge, die dem in Anspruch genommenen Leistungsberechtigten – hier der Klägerin – nach Maßgabe des gesetzlichen Unterhaltsrechts zur Deckung des eigenen angemessenen oder des eigenen notwendigen Bedarfes zu belassen sind, grundsätzlich schematisierte Werte zugrunde legen. Dies kann – unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung – auch damit gerechtfertigt werden, dass Richtwerte dieser Art in der Praxis der Familiengerichte verbreitet sind (BSG, Urteil vom 13. Mai 1987 – 7 RAr 13/86 – m.w.N.). Nach dieser Rechtsprechung des BSG ist die Beklagte nicht verpflichtet, gerade die Richtwerte zugrunde zu legen, von denen das OLG auszugehen pflegt, das bei einem Unterhaltsrechtsstreit zwischen dem Sozialleistungsberechtigten und seinen unterhaltsberechtigten Kindern zu entscheiden hätte. Ausreichend ist, wenn der zugrunde gelegte Wert geeignet ist, im Allgemeinen die Obergrenze zutreffend wiederzugeben. Das BSG hat es deshalb in ständiger Rechtsprechung gebilligt, wenn die Beklagte grundsätzlich einheitlich die in der sog. "Düsseldorfer Tabelle" enthaltenen Werte zugrunde legt, welche bei den Familiengerichten eine besonders weite Verbreitung erlangt hat. Diese Rechtsprechung ist in jüngster Zeit ausdrücklich bekräftigt und – lediglich – im Hinblick auf die Besonderheiten eines im Beitrittsgebiet wohnenden Unterhaltsverpflichteten modifiziert worden (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2002 – B 11 AL 95/01 R – m.w.N.).
Im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hat deshalb die Beklagte – was durch Entscheidungen des BSG unstreitig ist – die Grundsätze der maßgeblichen Unterhaltsrechtsprechung der Familiengerichte zu beachten. Insoweit hat die Beklagte für den streitbefangenen Zeitraum nicht mehr auf Pfändungsfreigrenzen, sondern – wie sie durch das Teilanerkenntnis im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 12. März 2002 auch klargestellt hat – auf die Selbstbehalte nach der sog. Düsseldorfer Tabelle abgestellt. Diese maßgeblichen Selbstbehalte betrugen in den hier jetzt noch streitbefangenen Zeiträumen (bis einschließlich 4. November 2001) für die Zeit bis 30. Juni 2001 1.300,00 DM (vgl. FamRZ 1999, S. 766) und für die Zeit ab 1. Juli 2001 1.425,00 DM (vgl. FamRZ 2001, S. 806 f.). Insoweit hat die Beklagte auch durch das Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2002 die Abzweigung mit Wirkung vom 1. Juli 2001 auf 144,99 DM (je Monat, das muss zur Klarstellung festgehalten werden) geändert. Unter Berücksichtigung dieses Abzweigungsbetrages ist der Klägerin jeweils der sog. "kleine" Selbstbehalt auch verblieben.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts war die Beklagte nicht verpflichtet, den höheren Selbstbehalt, der nach der "Düsseldorfer Tabelle" für eine Erwerbstätige vorgesehen ist, auch für die Klägerin während der Zeit der Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme und als Bezieherin von UHG zugrunde zu legen. In der Rechtsprechung wird (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 1994 – 5 C 32/91 -) – wenn auch im anderen Kontext – davon ausgegangen, dass Umschüler und Erwerbstätige nicht gleichzustellen seien. Wie insoweit auch die Beigeladene zu 2) unter Bezugnahme auf das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 2000 (- L 9 AL 162/99 – in: FamRZ 2001, 1739) ausgeführt hat, bestehen maßgebliche Unterschiede zwischen der Situation der Klägerin als Teilnehmerin an einer Umschulungsmaßnahme und einer Erwerbstätigen. Die typischerweise bei Erwerbstätigen anfallenden Mehraufwendungen – wie etwa Fahrtkosten oder Aufwendungen für Arbeitsmittel, die als sog. Werbungskosten steuerlich absetzbar sind – haben Teilnehmer an einer Umschulungsmaßnahme und Bezieher von UHG nicht, weil in der Regel – wie auch hier bei der Klägerin – die Fahrtkosten (zumindest weitgehend) und Aufwendungen für Arbeitsmittel von der Beklagten übernommen werden. Auch soweit das Sozialgericht meint, dass der Teilnehmer an einer Fortbildungsmaßnahme – wie der Erwerbstätige – mit gewissen pauschalen Mehraufwendungen durch die ganztägige Abwesenheit rechnen müsse, überzeugt dies den Senat nicht. Schon wegen der relativ geringen Entfernung zwischen Wohnort und Bildungsstätte sowie im Hinblick darauf, dass die Unterrichtseinheiten am Freitag um die Mittagszeit enden, ist nicht zu erkennen, inwieweit die Klägerin hätte daran gehindert sein können, ihren alltäglichen Bedarf auf günstige Weise zu decken. Aber auch im Hinblick auf die sog. "Anreizfunktion" des höheren Selbstbehaltes für Erwerbstätige ist eine Entscheidung zugunsten der Klägerin nicht zu rechtfertigen. Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen, die – anders als Erwerbstätige – nicht für einen Lebensunterhalt aufzukommen haben, erfahren einen finanziellen Anreiz für die spätere Erwerbstätigkeit nur insoweit, als die Bildungsmaßnahme möglichst in der vorgegebenen Zeit erfolgreich beendet werden soll, damit anschließend der Versuch gelingt, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren; dies mit der Folge, dass für den eigenen – und soweit Leistungsfähigkeit gegeben ist – auch für den Unterhalt der Kinder wieder selbst gesorgt werden kann. Auch insofern erscheint es nicht gerechtfertigt, der Klägerin den höheren Selbstbehalt des Erwerbstätigen zuzubilligen.
Nach alledem hat die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen in zutreffender Weise Gebrauch gemacht (§ 54 Abs. 2 SGG), weshalb die Abzweigungsentscheidungen - in der Form, die sie durch das angenommene Teilanerkenntnis in der Sitzung des Sozialgerichts vom 12. März 2002 sowie in der Beschränkung für die Zeit bis zum 4. November 2001 im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. Oktober 2004 gefunden hat - nicht zu beanstanden waren.
Das Urteil des Sozialgerichts Marburg musste deshalb aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG; der Senat hat im Hinblick darauf, dass durch die weitere Sachaufklärung eine Beschränkung der Berufung durch die Beklagte erfolgt ist, die Kostenaufteilung im Verhältnis 2/5 zu 3/5 für sachangemessen gehalten.
Die Kosten der übrigen Beteiligten sind nicht zu erstatten (§ 193 Abs. 4 SGG), was bei Fehlen im Urteilstenor in den Gründen klarzustellen war.
Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er ihr – im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2004 – (noch) grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
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