L 9 AS 124/05 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 21 AS 39/05 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 124/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Zur Angemessenheit der Höhe der Unterkunftskosten (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 - L 9 AS 48/05 ER - juris und vom 8. März 2006 L 9 AS 59/05 ER).

2. Die den angemessenen Umfang übersteigenden Aufwendungen für die Unterkunft sind nicht nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II für eine Übergangszeit zu übernehmen, wenn der Hilfebedürftige vor Inkrafttreten des SGB II einen Anspruch nur auf Bewilligung der angemessenen Unterkunftskosten nach sozialhilferechtlichen Vorschriften hatte (entgegen LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Mai 2005 - L 6 B 52/05 AS ER -).

3. Die Höhe der laufenden Kosten für die Heizung ergibt sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen, für die eine Vermutung der Angemessenheit spricht, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen (ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - L 8 AS 427/05 ER - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. August 2005 - L 19 B 68/05 AS ER -; LSG Thüringen, Beschluss vom 7. Juli 2005 - L 7 AS 334/05 ER - juris). Qudratmeterbezogene Richtwerte können nur einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Heizkosten bilden, der nach Maßgabe der Besonderheiten des Einzelfalls anzupassen ist.

4. Hat der Hilfeempfänger nur einen Anspruch auf Bewilligung der angemessenen Unterkunftskosten, besteht ein Anspruch auf Heizkosten nur anteilig im Verhältnis der angemessenen zu der tatsächlichen Wohnfläche.
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 22. November 2005 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin die Bewilligung von Unterkunfts- und Heizkosten in tatsächlicher Höhe.

Am 28. August 2004 schlossen die Antragsteller zu 1. und 2. einen Mietvertrag für eine 132 qm große, 1994 bezugsfertig gewordene Wohnung in X. Das Mietverhältnis begann am 1. Dezember 2004. Die Kaltmiete beträgt nach der vorgelegten Mietbescheinigung ab 1. Dezember 2004 387 EUR zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 55 EUR, insgesamt 442 EUR. Für Heizkosten (Ölheizung) haben die Antragsteller 140 EUR monatlich an Vorauszahlungen zu leisten. Vor Abschluss des Mietvertrages haben die Antragsteller die Zustimmung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme der Unterkunftskosten nicht eingeholt. Der für Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) damals zuständige Landkreis K. hat am 15. November 2004 Unterkunftskosten einschließlich Nebenkosten in Höhe von 400 EUR als angemessen erachtet und daher die Wohnung der Antragsteller als sozialhilferechtlich unangemessen eingestuft. Dementsprechend bewilligte der Landkreis K. den Antragstellern ab Dezember 2004 Leistungen nach dem BSHG, wobei er Unterkunftskosten auf der Grundlage des § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) in Höhe von 400 EUR und Heizkosten in Höhe von 58,50 EUR (für eine angemessene Wohnfläche von 90 qm x 0,65 EUR /m²) berücksichtigte. Gegen den Bescheid erhoben die Antragsteller Widerspruch, den der Landkreis K. zurückwies. Über die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Kassel bisher nicht entschieden.

Seit 1. Januar 2005 beziehen die Antragsteller Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 bewilligte die Antragsgegnerin für die Zeit bis zum 30. Juni 2005 Unterkunftskosten in Höhe von 400 EUR sowie Heizkosten in Höhe von 58,50 EUR monatlich. Den gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2005 zurück.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2005, beim Sozialgericht Kassel eingegangen am 4. März 2005, haben die Antragsteller Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. In dem Klageverfahren S 21 AS 40/05 hat das Sozialgericht bisher keine Entscheidung getroffen. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren die Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 442 EUR und Heizkosten in Höhe von 140 EUR monatlich. Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin auf das Erfordernis der Berechnung der Heizkosten nach den konkreten Umständen des Einzelfalls hingewiesen. Die von der Antragsgegnerin daraufhin durchgeführte Inaugenscheinnahme der Wohnung der Antragsteller im Mai 2005 hat ergeben, dass die Wohnung der Antragsteller einfach verglast sei, zahlreiche Außenwände enthalte und sich unter der Wohnung eine nur wenig beheizte Werkstatt befinde. Die Antragsgegnerin gestand den Antragstellern daraufhin Heizkosten in Höhe von 95,40 EUR für die Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Oktober 2005 zu. Dementsprechend bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Juli 2005 Heizkosten in Höhe von monatlich 95,40 EUR für die Monate Juli bis einschließlich September 2005, 75,33 EUR für den Monat Oktober 2005 sowie in Höhe von 55,25 EUR für die Monate November und Dezember 2005. Die Antragsteller legten auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Mit weiterem Bescheid vom 13. Juli 2005 bewilligte die Antragsgegnerin auch für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005 Heizkosten in Höhe von 95,40 EUR monatlich.

Trotz der Teilabhilfe verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Der Antragsteller zu 1. trägt vor, vor seinem Umzug in die jetzige Wohnung habe er bei der Stadt K. vorgesprochen, wo man ihm erklärt habe, dass er sich bei der Suche nach Wohnraum an die Obergrenzen der Wohngeldtabelle des § 8 WoGG halten solle, dann sei er auf der sicheren Seite. Er habe sogar von der Stadt K. für den Umzug in die jetzige Wohnung eine Umzugskostenpauschale erhalten. Sein Wohnraum läge noch im Rahmen dessen, was nach § 8 WoGG, zumindest nach der äußersten rechten Spalte für nach 1992 bezugsfertig gewordenen Wohnraum, angemessen sei. Die Heizkosten seien angemessen, da die Wohnung nicht hinreichend isoliert sei. Auch sei ein Umzug bereits deshalb nicht zumutbar, da der Antragsteller zu 1. zu 70 % schwerbehindert und dauerhaft arbeitsunfähig sei. Die Antragsteller zu 3. und 4. müssten einen dritten Schulwechsel hinnehmen, der von der psychologischen Erziehungsberatung abgelehnt werde. Die Antragstellerin zu 4. leide an einer schwerwiegenden Pseudokrupp-Erkrankung, so dass ein Umzug nach X. medizinisch erforderlich gewesen sei. Seit September 2005 hätten die Antragsteller versucht, anderen Wohnraum zu finden, was aber daran gescheitert sei, dass die Antragsgegnerin nicht bereit gewesen sei, eine Kostenübernahme für den Umzug zu übernehmen. Als Schwerbehinderter benötige der Antragsteller zu 1. mindestens 3.000 EUR Umzugskosten. Die von der Antragsgegnerin zugestandenen Heizkosten in Höhe von 0,65 EUR je Quadratmeter seien der Ölpreisentwicklung nicht mehr angemessen. Zwischenzeitlich habe der Antragsteller zu 1. zwei Anzeigen im E. geschaltet und sich um Wohnraum bemüht. Er habe aber keine angemessene Wohnung gefunden. Er habe auch mit seinem Vermieter gesprochen, dieser sei aber zu einer Senkung der Unterkunftskosten nicht bereit gewesen, da die Wohnung nach seiner Auffassung ohnehin schon günstig sei.

Die Antragsgegnerin ist dem Begehren der Antragsteller entgegengetreten. Zur Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten orientiere sich die Antragsgegnerin an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts K. und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Danach seien Unterkunftskosten für bis 1991 bezugsfertig gewordenen Wohnraum nach § 8 WoGG maßgebend. Höhere Beträge seien nicht gerechtfertigt, da die Lage auf dem Wohnungsmarkt entspannt sei. Für Heizkosten seien im Interesse der Gleichbehandlung Pauschalbeträge für Heizöl in Höhe von 0,65 EUR /m² festgelegt worden. Es sei nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dem Antragsteller kostenangemessenen Wohnraum nachzuweisen. Es sei vielmehr Sache der Antragsteller ihre Bemühungen zur Anmietung angemessenen Wohnraums darzulegen.

Mit Beschluss vom 22. November 2005 hat das Sozialgericht Kassel die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig, längstens zunächst bis zum 31. Dezember 2005, zusätzliche Leistungen für die Unterkunft in Höhe von 42 EUR ab 4. März 2005 zu gewähren sowie vorläufig die Heizkosten in Höhe von 114,80 EUR unter Abzug bereits geleisteter Heizkostenzahlungen darlehensweise zu bewilligen. Im Übrigen hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, soweit der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II vor Antragseingang bei Gericht (4. März 2005) begehre, fehle es an einem Anordnungsgrund. Im Übrigen sei der Antrag im Wesentlichen begründet. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten sei anhand der Kriterien der Wohnfläche, des Wohnstandards und der Kosten der Unterkunft zu konkretisieren. Für die Bestimmung der sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraumfläche könne auf die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zurückgegriffen werden; für einen Ein-Personen-Haushalt seien 45 bis 50 qm angemessen. Bezogen auf das Kriterium des Wohnstandards erfordere eine angemessene Unterkunft als untere Grenze, dass für die Bewohner keine Gefahr für Leib oder Leben besehe. Nach oben werde der angemessene Wohnstandard dadurch beschränkt, dass nur Leistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts als Unterkunftsbedarf nach § 19 SGB II erbracht werden müssten. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft seien die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen sei, und auf dieser tatsächlichen Grundlage die hilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln sei. Die Angemessenheitsprüfung müsse sich auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich sei. Sofern weder ein Mietspiegel noch andere greifbare Erkenntnisquellen über den örtlichen Wohnungsmarkt vorlägen, könne die Wohngeldtabelle nach § 8 WoGG als Orientierungshilfe zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach Auffassung des Gerichts herangezogen werden. Die Kammer ziehe aber im Eilverfahren nicht mehr ohne weiteres nur die Tabelle für bis 1965 bezugsfertig gewordenen Wohnraum mit Sammelheizung und Bad heran. Erforderlich sei vielmehr, dass die Antragsgegnerin nachvollziehbar darlege, auf welchen tatsächlichen Grundlagen sie in ihrem Bezirk die Angemessenheit der Unterkunftskosten bestimme oder jedenfalls wenigstens beispielhaft auch angemessenen und zugänglichen Wohnraum nachweise, wenn der jeweilige Leistungsbezieher seinerseits auch Suchbemühungen darlege. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei nicht festzustellen, auf welchen tatsächlichen Grundlagen die Antragsgegnerin in ihrem Bereich die Unterkunftskosten festgesetzt habe. Sie wende strikt die dritte Spalte der Wohngeldtabelle (Wohnraum bezugsfertig zwischen 1966 und 1991) an. Der Antragsteller habe allerdings, nachdem er zuvor in keiner Weise bereit gewesen sei, an der Wohnungssuche mitzuwirken, zwischenzeitlich selber Bemühungen, wenn auch nur sehr ansatzweise und auch unzureichend, unternommen. Es sei allgemein bekannt, dass günstiger Wohnraum sich durch die Einführung des Arbeitslosengeldes II verknappt habe, selbst wenn sich dies nicht unbedingt auf größere Wohnungen im ländlichen Bereich beziehen möge. Dass es allerdings, wie die Antragsgegnerin behaupte, ausreichend freien verfügbaren Wohnraum zu ihren Preisvorstellungen gebe, habe diese nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Allein der Umstand, dass der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin in dem Erörterungstermin erklärt habe, dass bei 8.275 Bedarfsgemeinschaften im Bereich der Antragsgegnerin durchschnittlich 242,85 EUR pro Bedarfsgemeinschaft einschließlich Heizung gezahlt würden, reiche nicht aus, um die tatsächlichen Grundlagen für die Ermittlungen der Unterkunftskosten nachvollziehbar darzulegen. Es scheine sich dabei nämlich nur um die gezahlten Beträge zu handeln, so dass womöglich bei dieser Zahl nicht die tatsächlichen Unterkunftskosten ermittelt worden seien, die die jeweiligen Hilfebedürftigen aufzuwenden hätten, die jedoch nicht bewilligt worden seien. Auch sei nicht zwischen Heizkosten und Kaltmiete einschließlich kalter Betriebskosten unterschieden worden. Es gehe aus dieser Zahl auch nicht hervor, wie sich die Preise bei den einzelnen Wohnungsgrößen verhielten. Der Sachverhalt sei im Eilverfahren nicht weiter aufzuklären, so dass im Rahmen einer Folgenabschätzung zunächst die tatsächlichen Unterkunftskosten zuzusprechen gewesen seien. Gleiches gelte für die Heizkosten, allerdings nur eingeschränkt. Auch diese seien in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie angemessen seien. Auch hiernach gelte, dass die Antragsgegnerin nachvollziehbar und bezogen auf den Einzelfall den angemessenen Betrag zu prüfen habe. Im vorliegenden Fall habe die Antragsgegnerin am 17. Mai 2005 einen Ortstermin durchgeführt und festgestellt, dass die Wohnung, obwohl sie erst 1994 bezugsfertig geworden sei, äußerst schlecht isoliert sei, teilweise mit großen einfach verglasten Fenstern ausgestattet sei, und über einer nur unzureichend oder teilweise gar nicht beheizten Werkstatt liege. Allein schon diese tatsächlichen Feststellungen würden es verbieten, auf eine Pauschale von nur 0,65 EUR /m² im Monat zurückzugreifen. Ein Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Kosten könne u.a. die Wohngeldverordnung sein, die 0,80 EUR ansetze. Aber auch dieser Wert erscheine angesichts des derzeitigen Ölpreises nicht realistisch. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge aus dem Jahre 1990 seien tatsächliche Heizkosten abzüglich eines Warmwasseranteils in Höhe von 114,80 EUR monatlich angemessen.

Gegen den am 29. November 2005 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 27. Dezember 2005 bei dem Sozialgericht Kassel Beschwerde erhoben, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Verfügung vom 28. Dezember 2005). Zur Begründung der Beschwerde hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die Antragsteller, die zum Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung im Sozialhilfebezug gestanden hätten, hätten eine vorherige Zustimmung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme der Unterkunftskosten nicht eingeholt. Soweit das Sozialgericht seine Entscheidung darauf gestützt habe, dass nicht festzustellen sei, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Antragsgegnerin die Angemessenheit der Unterkunftskosten ermittelt habe und dass dieser habe darlegen müssen, dass ausreichend freier Wohnraum zur Verfügung stehe, verstoße gegen die Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 13. Dezember 2005 – L 9 AS 48/05 ER –). Insoweit reiche es aus, dass der örtliche Wohnungsmarkt durch die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG hinreichend abgebildet werde. Die Antragsgegnerin lege 322 Mietbescheinigungen von Beziehern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vor, in denen die Kosten der Unterkunft niedriger oder gleich den Werten der Tabelle zu § 8 WoGG seien. Dabei seien alle Wohnungsgrößen vorhanden. Aus den beigefügten Inseraten aus der H.-N. A. (HNA) und dem Anzeigenblatt E.-T. ergebe sich, dass auch auf dem Markt regelmäßig freie Wohnungen zu angemessenen Kosten angeboten würden. Festzustellen sei auch, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin eher sinken würden. Dies ergebe sich aus dem durchschnittlichen Aufwand für Unterkunft und Heizung aller Bedarfsgemeinschaften. Außerdem habe die Antragsgegnerin an drei in ihrem Zuständigkeitsbereich tätige Wohnbaugesellschaften Anfragen zu den Unterkunftskosten gerichtet. Bisher habe die W. GmbH geantwortet und Angaben über ihren Wohnungsbestand gemacht. Der Auswertung dieses Bestandes sei zu entnehmen, dass allein diese Gesellschaft im gesamten Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin viele Wohnungen zu angemessenen Kosten im Bestand habe.

Zu den Heizkosten habe das Sozialgericht nicht begründet, warum die tatsächlichen Heizkosten auch die angemessenen Heizkosten sein sollen. Auch sei die vom Gericht erfolgte Berechnung der Heizkosten fehlerhaft. Die herangezogenen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge seien für die Bestimmung der Angemessenheit der Heizkosten ungeeignet. Die Empfehlungen stammten aus dem Jahre 1990, seien somit völlig veraltet und berücksichtigten nicht das heutige Heizverhalten. Nach einer Studie der T. AG, Hilfen für den Wohnungswirt, Ausgabe 2005, hätten sich die Verbrauchskennwerte über die Jahre verändert. So sei in den letzten 16 Jahren ein stetiger und nennenswerter Rückgang beim Heizölverbrauch festzustellen. Von ursprünglich 30 l/qm habe sich der Verbrauch im Durchschnitt auf knapp 20 l/qm reduziert. Innerhalb der letzten 16 Jahre sei damit ein Verbrauchsrückgang von rund 30 % festzustellen (vgl. S 6 der Studie). Entgegen der Berechnungshilfe in den Empfehlungen des Deutschen Vereins sei nicht von einem Wärmebedarf von 139 Wattstunden/qm, sondern nur von 100 Wattstunden/qm auszugehen. Bei einer 132 qm großen Wohnung ergebe sich somit ein Wärmebedarf von 13.200 Watt. Auch bei den Jahresvolumenbenutzungsstunden werde ein überhöhter Wert zugrunde gelegt. 1.600 Stunden pro Jahr seien bei einem Mehrfamilienhaus realistisch. Bei einer Etagenwohnung hingegen seien max. 1.400 Jahresbenutzungsstunden anzusetzen. Weiterhin sei der Ansatz, den Anlagenwirkungsgrad mit dem Faktor 0,70 anzusetzen, falsch. Der Wirkungsgrad 0,70 sei bei Koksfeuerung heranzuziehen, bei Ölfeuerung betrage der Anlagenwirkungsgrad 0,75. Danach ergebe sich ein Verbrauch von 2.464 l Heizöl. Bei einem Ölpreis von 0,60 EUR/Liter ergäben sich Kosten in Höhe von 123,20 EUR monatlich und in Höhe von 1.478,40 EUR jährlich. Von den monatlichen Kosten wären entsprechend den Angaben der Antragsteller 18 % für den Warmwasseranteil herauszurechnen. Somit ergäben sich angemessene Heizkosten von allenfalls 101,02 EUR. Allerdings sei das Gericht bei der Berechnung der Heizkosten auch fehlerhaft von der tatsächlichen Wohnfläche des Eigenheimes ausgegangen. Die Übernahme von nicht angemessenen Heizkosten sehe das Gesetz nicht vor. Für einen Vier-Personen-Haushalt sei eine Wohnungsgröße von 84 qm angemessen. Daher seien die Kosten der Antragsteller für Heizung nur auf der Basis der angemessenen Wohnfläche von 84 qm zu berechnen, so dass sich bei einem Verbrauch von 1.568 l Heizöl pro Jahr nur monatliche Kosten von 78,40 EUR und jährliche Kosten in Höhe von 940,80 EUR ergäben. Davon sei der Anteil von 18 % für Warmwasseraufbereitung abzuziehen, so dass die angemessenen monatlichen Kosten für Heizung mit max. 64,29 EUR anzusetzen seien. Außerdem hätten die Antragsteller auch nicht ansatzweise Bemühungen zur Anmietung einer preisangemessenen Wohnung dargelegt. Es sei davon auszugehen, dass diese einen Wohnungswechsel tatsächlich nicht in Betracht ziehen würden. Auch im Erörterungstermin am 21. November 2005 hätten die Antragsteller sich dahingehend eingelassen, dass sie an sich nicht zum Umzug bereit seien. Sie hätten damit nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen die Anmietung einer sozialhilferechtlich angemessenen Wohnung nicht möglich sei.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 22. November 2005 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Die Antragsteller haben keinen Antrag gestellt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

II.

Das Rubrum war von Amts wegen um die Antragstellerinnen zu 2. bis 4. zu ergänzen, da jeder Hilfesuchende einen eigenständigen Anspruch auf Übernahme der auf ihn entfallenden Anteile an den Unterkunfts- und Heizkosten hat (BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 – 5 C 11.93BVerwGE 97, 110, 112) und nach dem Antragsbegehren davon auszugehen ist, dass nicht nur anteilige, sondern sämtliche Kosten geltend gemacht werden. Dabei werden die minderjährigen Antragstellerinnen zu 3. und 4. von ihrer Mutter, der Antragstellerin zu 2. gesetzlich vertreten. Für die Antragstellerin zu 2. kann die Bevollmächtigung ihres Ehemannes, des Antragstellers zu 1., unterstellt werden (vgl. § 73 Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht vor.

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruchs) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 S. 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Die Antragsteller haben einen auf die Gewährung weiterer Unterkunftskosten gerichteten Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Laufende Leistungen für die Unterkunft werden nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. §§ 7, 9, 19 S. 1 Nr. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, sofern sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten [teilweises Untervermieten] oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken; in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für eine Unterkunft (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II) ist – im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen – nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m² zu ermitteln ("Produkttheorie"). Dabei muss gewährleistet sein, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes die Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. Ist bzw. war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (Beschlüsse des Senats vom 13. Dezember 2005 – L 9 AS 48/05 ER – juris m.w.N. und vom 8. März 2006 – L 9 AS 59/05 ER –).

Danach ist es zunächst Sache des Leistungsträgers, die Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft unter Berücksichtigung des vorhandenen Wohnraums im unteren Bereich zu ermitteln. Dabei kann sich der Leistungsträger auf örtliche Mietspiegel stützen oder andere Erkenntnisquellen verwenden, z.B. Mietpreisübersichten des Verbandes Deutscher Makler oder anderer privater Organisationen, Auswertungen der Wohnungsangebote in den lokalen Zeitungen, Erkenntnisse des Wohnungsamtes oder andere nachvollziehbar dokumentierte Erfahrungswerte. Ergibt sich danach, dass die Unterkunftskosten des Hilfeempfängers als angemessen einzustufen sind, sind diese in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Überschreiten die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, ist es Sache des Hilfeempfängers, im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung bemüht hat und es ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich gewesen ist, eine solche Wohnung zu finden. Hat der Hilfeempfänger ausreichende erfolglose Bemühungen dargelegt und glaubhaft gemacht, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsträger zur Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft keine Ermittlungen anstellt (zur Amtsermittlungspflicht vgl. § 20 SGB X) oder die Ermittlungen des Leistungsträgers die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht zulassen.

Der Unterkunftsbedarf im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende und im Sozialhilferecht ist allein nach den Vorschriften des SGB II bzw. des SGB XII und nicht nach denen des Wohngeldgesetzes zu beurteilen. Die Wohngeldtabelle nach § 8 WoGG kann daher nicht als Orientierungshilfe herangezogen werden, auch nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Auch im Eilverfahren kann daher nicht unter Verzicht auf Ermittlungen zur Angemessenheit der Mietaufwendungen lediglich auf die Tabellenwerte zu § 8 WoGG zurückgegriffen werden. Die Anwendung der Werte der Tabelle zu § 8 WoGG ist nur dann unbedenklich, wenn der örtliche Wohnungsmarkt damit hinreichend abgebildet wird. Dann ergibt sich der angemessene Unterkunftskostenbetrag aber nicht aus dem Tabellenwert, sondern aus den Erkenntnissen über den örtlichen Wohnungsmarkt (Beschlüsse des Senats vom 13. Dezember 2005 m.w.N. und vom 8. März 2006).

Nach den genannten Maßstäben und unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen sind die ihrer Bewilligung zu Grunde gelegten 400 EUR nicht zu beanstanden.

Die absoluten Aufwendungen für die Unterkunft werden wesentlich durch die Wohnfläche der Unterkunft geprägt. Dabei kann die berücksichtigungsfähige Wohnfläche anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften (§ 5 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz entsprechend) beantwortet werden. Nach Nr. 4.2.1 der Richtlinien zur Sozialen Wohnraumförderung vom 20. Februar 2003 (StAnz. S. 1346), geändert durch die Richtlinien vom 19. Januar 2004 (StAnz. S. 628), ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 45 m², für zwei Personen bis 60 m² und für jede weitere Person 12 m² angemessen (Beschlüsse des Senats vom 13. Dezember 2005 m.w.N. und vom 8. März 2006). Für die aus vier Personen bestehende Haushaltsgemeinschaft der Antragsteller ist somit eine Wohnfläche bis 84 qm als angemessen anzusehen. Die 132 qm große Wohnung der Antragsteller überschreitet diese Grenze erheblich.

Unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnfläche von 84 m² hat die Antragsgegnerin Mietaufwendungen einschließlich Nebenkosten in Höhe von 400 EUR für noch angemessen und damit bewilligungsfähig gehalten. Die Antragsgegnerin hat zur Bestimmung der Aufwendungen für eine hilferechtlich angemessene Wohnung zahlreiche Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass es auf dem örtlichen Wohnungsmarkt bereits zu diesem Betrag zumutbare und geeignete Unterkünfte in ausreichender Zahl gibt, ohne dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Unterkünfte den Antragstellern nicht verfügbar und zugänglich sind bzw. gewesen sind.

Der für die Angemessenheitsbetrachtung relevante "örtliche Wohnungsmarkt" wird grundsätzlich bestimmt durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers. Dies ist nicht notwendig die politische Gemeinde. Im kreisangehörigen Raum wird die Ausdehnung des relevanten "örtlichen" Wohnungsmarktes jedenfalls durch den örtlichen Zuständigkeitsbereich des zuständigen Trägers begrenzt. Existieren bei Leistungsträgern mit räumlich großem Zuständigkeitsbereich oder intern stark gegliederter Siedlungsstruktur klar voneinander abgegrenzte Teilwohnungsmärkte mit deutlich unterschiedlichem Mietniveau, etwa in Flächenlandkreisen zwischen der Kreisstadt und dem Umland, ist jedenfalls in Bestandsfällen auf die Teilwohnungsmarktverhältnisse des tatsächlichen Wohnorts des Hilfeempfängers abzustellen (Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2005 s.o.; Rothkegel, Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2005, Kap. 10 Rdnr. 42 f. m.w.N.).

Zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten hat die Antragsgegnerin eine Auswertung der W. St.- und W. H. mbH, mehr als 300 Mietbescheinigungen anderer Hilfeempfänger im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin, Wohnungsanzeigen der örtlichen Presse und Berichte über die Situation am Wohnungsmarkt vorgelegt. Nach der vorgelegten Auswertung des Wohnungsbestandes verfügt die W. GmbH in mehreren Orten im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin über Wohnungen bis 84 m² Wohnfläche zu den von der Antragsgegnerin anerkannten Höchstbeträgen (Anzahl der Wohnungen: B. 82, H. 24, K. 48, L. 85, N. 1, Nx. 3, V. 13, W. 58, Z. 3). Auch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Mietbescheinigungen anderer Hilfeempfänger belegen, dass entsprechender Wohnraum zu den von der Antragsgegnerin anerkannten Höchstbeträgen auf dem Wohnungsmarkt verfügbar ist. Damit steht zur Überzeugung des Senats jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren fest, dass zu einem Preis von 400 EUR einschließlich Nebenkosten im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin eine bis 84 m² große Wohnung zu finden ist.

Die Antragsteller haben nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es ihnen, bezogen auf ihnen zumutbare Unterkünfte im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin unmöglich gewesen ist, eine angemessene Unterkunft zu finden. Mit dem Sozialgericht ist davon auszugehen, dass sie sich – wenn überhaupt – nur sehr zögerlich und damit insgesamt unzureichend um eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung bemüht haben. Der Antragsteller zu 1. hat im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht einerseits angegeben, zwei Wohnungsanzeigen aufgegeben zu haben, andererseits hat er erklärt, an sich nicht zu einem Umzug bereit zu sein. Damit fehlt es jedenfalls an kontinuierlichen und nicht nur punktuellen Bemühungen der Antragsteller, eine angemessene Wohnung zu finden. Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Umzug nicht zuzumuten ist. Ein Schulwechsel der Antragstellerinnen zu 3. und 4. kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Unzumutbarkeit eines Umzuges nicht begründen. Dass medizinische Gründe, etwa eine Erkrankung der Antragstellerin zu 4., einem Umzug in eine hilferechtlich angemessene Wohnung entgegenstehen könnten, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Bereitschaft zu einem Umzug kann auch nicht von einer vorherigen Zusicherung der Umzugskosten abhängig gemacht werden. Die Höhe der Umzugskosten hängt nämlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Darlegung der Antragsgegnerin, dass angemessener freier Wohnraum vorhanden und den Antragstellern zugänglich ist. Eine derartige Verpflichtung zur Darlegung wird erst dann ausgelöst, wenn die Antragsteller unter Vorlage geeigneter Nachweise ernsthafte und erfolglose Bemühungen zur Kostensenkung nachgewiesen haben (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13. Dezember 2005 und vom 8. März 2006, s.o.).

Die Unterkunftskosten sind auch nicht für einen vorübergehenden Zeitraum in voller Höhe zu übernehmen. Insoweit bestimmt § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II, dass soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen sind, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil die Antragsteller bereits im Jahre 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des BSHG bezogen haben und ohne Genehmigung des zuständigen Sozialhilfeträgers die von ihnen jetzt bewohnte unangemessen teuere und große Wohnung angemietet haben. § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG (Regelsatzverordnung) bestimmte wie § 22 Abs. 1 SGB II, dass laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt werden. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 11 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen sind, so lange anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft hat der Hilfeempfänger den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach Satz 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen; sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt (vgl. § 22 Abs. 2 SGB II). Da der Sozialhilfeträger den Aufwendungen vorher nicht zugestimmt hatte, bestand nur ein Anspruch auf Übernahme der sozialhilferechtlich angemessenen Kosten, die der Landkreis K. ab 1. Dezember 2004 bewilligte. Bei dieser Sachlage kommt die Übergangsfrist des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht zur Anwendung (Beschluss des Senats vom 8. März 2006, s.o.; a.M. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Mai 2005 – L 6 B 52/05 AS ER –). Dass den bisherigen Sozialhilfeempfängern, die nach den Bestimmungen des BSHG Anspruch nur auf den angemessenen Teil der Unterkunftskosten hatten, nunmehr nach neuem Recht eine Privilegierung zuteil werden sollte, kann weder dem Wortlaut und der Systematik der Vorschriften noch den Begründungen des Gesetzgebers entnommen werden. Es trifft auch nicht zu, dass die Nichteinräumung der Übergangsfrist des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II zu einer von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht gedeckten Ungleichbehandlung von ehemaligen Sozialhilfe- und Arbeitslosenhilfeempfängern führen würde (vgl. LSG Schleswig-Holstein s.o.). Der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG ist nur bei einer Ungleichbehandlung, d.h. bei einer unterschiedlichen Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte, betroffen (Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl. 2002, Art. 3 Rdnr. 4 m.w.N.). Eine derartige Ungleichbehandlung ist hier nicht erkennbar. Zum einen haben auch ehemalige Empfänger von Arbeitslosenhilfe zum Teil ergänzende Leistungen der Sozialhilfe bezogen. Für diesen Teil der Empfänger von Arbeitslosenhilfe scheidet eine Ungleichbehandlung von vornherein aus. Aber auch für die übrigen Empfänger von Arbeitslosenhilfe ergibt sich keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber ehemaligen Sozialhilfeempfängern. Anders als das BSHG sah das Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in den die Arbeitslosenhilfe betreffenden Vorschriften (§§ 190 ff.) keine Leistungen für die Unterkunft vor. Dieser Personenkreis muss daher, wenn er ab 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II beantragt und eine hilferechtlich unangemessen teure Wohnung bewohnt, erstmals unter Fristsetzung des zuständigen Leistungsträgers zur Kostensenkung aufgefordert werden. Ehemalige Sozialhilfeempfänger, die eine unangemessen teure Wohnung bewohnten, wurden dagegen entweder bereits in der Vergangenheit zur Kostensenkung aufgefordert mit der Folge, dass der Sozialhilfeträger Unterkunftskosten nur noch in angemessener Höhe bewilligte, wenn sie dieser Aufforderung nicht nachkamen, oder es bestand von vornherein nur ein Anspruch auf Übernahme der sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftskosten, weil der Sozialhilfeträger den Aufwendungen vor Abschluss des Mietvertrages nicht zugestimmt hatte. Es handelt sich insoweit also um wesentlich unterschiedliche Sachverhalte, die auch unterschiedlich zu entscheiden sind.

Hinsichtlich der Gewährung von Heizkosten haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch lediglich in Höhe von 17,80 EUR monatlich für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Dezember 2005 glaubhaft gemacht.

Leistungen für Heizung werden nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dazu zählen die regelmäßigen Vorauszahlungen an Vermieter sowie Energie- bzw. Fernwärmeversorgungsunternehmen (einschl. Grund- und Zählergebühren), außerdem die nach Ende der Heizperiode fällige Nachzahlung (Berlit in: LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22 Rdnr. 50; Berlit in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 29 Rdnr. 80 m.w.N.). Die Höhe der laufenden Kosten für die Heizung ergibt sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen, für die eine Vermutung der Angemessenheit spricht, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen (ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – L 8 AS 427/05 ER – juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. August 2005 – L 19 B 68/05 AS ER –; LSG Thüringen, Beschluss vom 7. Juli 2005 – L 7 AS 334/05 ER – juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22. Januar 2002 – 4 PA 2747/01 – juris). Die Höhe der Heizkosten hängt nämlich von zahlreichen Faktoren ab, z.B. Lage und Bauzustand der Wohnung, Geschosshöhe, Wärmeisolierung des Gebäudes und der Fenster, Wirkungsgrad und Wartungszustand der Heizungsanlage, ferner meteorologische Daten (Zahl der Heiztage, absolute Außentemperaturen) und ggf. von einem erhöhten Heizbedarf für bestimmte Personenkreise (Alter, Behinderung, Kleinkinder). Quadratmeterbezogene Richtwerte können daher nur einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Heizkosten bilden, der nach Maßgabe der Besonderheiten des Einzelfalls anzupassen ist (Berlit in: LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22 Rdnr. 50; Berlit in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 29 Rdnr. 82; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1970 – V C 98.69BVerwGE 35, 178). Ob unter bestimmten Voraussetzungen bei in großen Mehrfamilienhäusern lebenden Hilfeempfängern die Höhe der bewilligungsfähigen Heizkosten durch den wohnflächenbezogenen durchschnittlichen Brennstoffverbrauch der an die jeweilige Heizungsanlage angeschlossenen Abnehmer begrenzt sein kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. September 1988 – 8 A 1239/86 – FEVS 38, 151, 158), bedarf nach den Wohnverhältnissen der Antragsteller keiner Entscheidung. Da Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Verhalten der Antragsteller nicht erkennbar sind und nach den Feststellungen der Antragsgegnerin die Wohnung der Antragsteller einfach verglast ist, zahlreiche Außenwände hat und sich unter der Wohnung eine nur wenig beheizte Werkstatt befindet, ist im vorliegenden Eilverfahren von den tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 140 EUR monatlich auszugehen. Von den Abschlagszahlungen in Höhe von 140 EUR sind allerdings die im Regelsatz enthaltenen Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von 18 % (= 25,20 EUR) abzusetzen. Die Höhe des Abzuges entspricht dem Ansatz des § 9 Abs. 3 S. 4 der Heizkostenverordnung vom 13. Februar 1981 (BGBl. I 261) in der Fassung der Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I 109). Dieser Wert wurde auf der Grundlage von Abrechnungsverfahren von Messdiensten ermittelt, die von Fachleuten aus dem Heizungs- und Installationsbereich bestätigt wurden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. August 2005, s.o.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. September 1988 s.o.).

Da die Antragsteller aber nur einen Anspruch auf Bewilligung der angemessenen Unterkunftskosten haben, besteht ein Anspruch auf Heizkosten nur anteilig im Verhältnis der angemessenen (hier 84 m²) zu der tatsächlichen Wohnfläche (hier 132 m²). Für die angemessene Wohnfläche der Antragsteller ergeben sich danach 73,05 EUR. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern Heizkosten für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2005 in Höhe von monatlich 95,40 EUR, für den Monat Oktober in Höhe von 75,33 EUR sowie für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von nur 55,25 EUR bewilligt (Bescheide vom 13. Juli 2005). Die Antragsteller haben daher einen Anordnungsanspruch für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von 17,80 EUR monatlich, insgesamt in Höhe von 35,60 EUR glaubhaft gemacht.

Hinsichtlich dieses Betrages fehlt es aber an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (Beschluss des Senats vom 22. September 2005 – L 9 AS 47/05 ER; Conradis in LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, Anhang Verfahren Rdnr. 117). Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86b Rdnr. 28). Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller in eine derartige Notlage geraten könnten, falls ihnen die begehrte Hilfe nicht sofort gewährt wird. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern nämlich Heizkosten in Höhe von 95,40 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 15. Oktober 2005 bewilligt. Diese Leistungen übersteigen die vom Senat als angemessen erachteten Heizkosten von 73,05 EUR. Dass sich die Antragsteller trotz der zusätzlichen Leistungen gegenwärtig in einer hilferechtlich beachtlichen Notlage befinden, kann ihrem Vorbringen nicht entnommen werden. Die besondere Eilbedürftigkeit ist daher zu verneinen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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