Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 1656/01
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 188/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die aus gesetzlichen Verpflichtungen erwachsende Unterhaltung von Forstflächen als Augleichsflächen, die den Tatbestand eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erfüllt, ist ein Nebenunternehmen im Verhältnis zum Hauptunternehmen, dessen gewerblicher Zweck im Einkauf, Verkauf, Transport und in der Speicherung von Erdgas besteht. Das landwirtschaftliche Nebenunternehmen wird gesondert zu Beiträgen veranlagt. § 131 Abs. 1 SGB VII, wonach der Unfallversicherungsträger, dem das Hauptunternehmen angehört, grundsätzlich auch für das Nebenunternehmen zuständig ist, ist für das landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe von mehr als 5 ha nicht anwendbar (§ 131 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII).
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 20. August 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Klägerin zu Recht wegen Unterhaltung von Forstflächen im Umfang von 8,46 ha zu Beiträgen veranlagt hat.
Im Dezember 1996 sowie im November 1998 erwarb die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, Ausgleichsflächen zum Bau von Erdgasfernleitungen von Herrn B. und Herrn F. In der von Herrn B. erworbenen Fläche war bereits eine Forstfläche (0,46 ha) enthalten. Von der von Herrn F. erworbene Fläche wurden 8 ha im Auftrag der Klägerin von einer Fachfirma im Jahre 1999 aufgeforstet. Die Genehmigung der bis 15. April 1999 befristeten Erstaufforstung war unter anderem mit der Nebenbestimmung verbunden, dass die Klägerin die Pflege der Bepflanzung bis zur Abnahme durch die Untere Forstbehörde nach fünf Vegetationszeiten spätestens im August 2003 zu sichern hatte.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie sie in ihr Mitgliederverzeichnis aufgenommen habe. Die von der Klägerin betriebene Flächennutzung von Forstflächen stelle ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch (SGB VII) dar. Bei Forstflächen sei es ausreichend, dass ein Baumbestand vorhanden sei, der durch die natürlichen Kräfte wachse, bis er eines Tages nach mehr oder weniger Pflege geschlagen werden könne. Es sei ohne Bedeutung, ob in dem Forstbesitz zur Zeit in irgendeiner Form gearbeitet oder Gewinn erzielt werden könne. Durch plötzliche Naturereignisse wie z.B. Schädlingsbefall, Windbruch, Brand usw. könnten jederzeit Arbeiten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung bzw. Unterhaltung des Forstbesitzes erforderlich werden. Die Beklagte leitete der Klägerin des Weiteren einen Beitragsbescheid vom 15. Dezember 2000 über die Umlage 1999 in Höhe von 197,80 DM zu.
Die Klägerin erhob gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2000, der ihr am 27. Dezember 2000 zuging, am 25. Januar 2001 Widerspruch. Sie vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht vorliegen, da sie als Energieversorgungsunternehmen bereits Mitglied der Beigeladenen sei, bei der ihre Mitarbeiter versichert seien. Ihre eigenen Mitarbeiter würden keine Arbeiten auf den bepflanzten Flächen verrichten. Die vorgeschriebene Bepflanzung im Zusammenhang mit den vorzunehmenden Ausgleichsmaßnahmen für den Bau von Erdgasfernleitungen werde durch Fachbetriebe ausgeführt, die auch mit der weiteren Pflege des Aufwuchses beauftragt worden seien. Mit der Endabnahme durch das Forstamt, die fünf Jahre nach der Anpflanzung erfolge, sei die Verpflichtung zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen erfüllt. Anschließend würden die Flächen auf das Forstamt übertragen. Die Beklagte verwies mit Schreiben vom 1. März 2001 auf die Regelung des § 131 Abs. 1 SGB VII, wonach bei einem Unternehmen mit verschiedenartigen Bestandteilen der Unfallversicherungsträger zuständig sei, dem auch das Hauptunternehmen angehöre. Lägen von vornherein zwei bzw. mehrere Hauptunternehmen vor, so gelte § 131 SGB VII nicht. Der Unternehmer wäre dann Mitglied bei mehreren Berufsgenossenschaften. Ein Gesamtunternehmen (in Abgrenzung zu mehreren Hauptunternehmen) könne nur angenommen werden, wenn die einzelnen Bestandteile einer einheitlichen Leitung und Verfügungsgewalt unterstünden und einen räumlichen, wirtschaftlichen und betriebstechnischen Zusammenhang aufwiesen. Es müsse zusätzlich ein regelmäßiger Austausch von Arbeitskräften erfolgen. Aufgabe des Unternehmens der Klägerin sei die Versorgung der Industrie und Bevölkerung mit Erdgas. Mit den dafür notwendigen Einrichtungen bestehe nach Angaben der Klägerin kein Austausch von Arbeitskräften. Es seien vielmehr Bedienstete von Forstämtern und Fachbetrieben ausschließlich im Forst tätig. Selbst wenn man das Vorliegen eines Gesamtunternehmens und damit die Anwendbarkeit des § 131 SGB VII unterstelle, so stelle die Forstwirtschaft ein Nebenunternehmen und kein Hilfsunternehmen dar. Ein Hilfsunternehmen liege vor, wenn dieses Unternehmen unmittelbar den Zwecken des Hauptunternehmens diene und mit diesem eine untrennbare Einheit bilde. Im konkreten Fall sei von einem Nebenunternehmen auszugehen, dessen Flächen 5 ha überschreiten würden (§ 131 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII), weshalb eine Mitversicherung bei der Beigeladenen nicht möglich sei. Das Forstunternehmen (sog. Ausgleichsflächen) sei auch ohne Hauptunternehmen Erdgasversorgung denkbar und allein existenzfähig. Es diene auch nicht unmittelbar dem gewerblichen Unternehmenszweck. Hiergegen wandte die Klägerin mit Schreiben vom 2. Mai 2001 ein, dass gegen die Annahme, dass kein einheitliches Unternehmen, sondern ein Unternehmen mit verschiedenen Bestandteilen vorliege, spreche, dass der Betreuung der maßgeblichen (Forst-)Flächen keinerlei organisatorische Selbständigkeit zukomme. Alle diesbezüglichen Fragen würden innerhalb des Fachbereiches GNT-Trassenengineering, Geschäftsbereich GN-Netz, bearbeitet. Es gebe keine gesonderte Buchführung. Die Fremdvergabe an Fach- oder Forstbetriebe ändere nichts an der Organisationsstruktur des Unternehmens. Dieselbe Betrachtung führe entgegen der Auffassung der Beklagten zur Verneinung der Existenz eines Nebenbetriebs im Sinne des § 131 SGB VII: Denn dabei werde nicht berücksichtigt, dass die Ausgleichsflächen aufgrund zwingender rechtlicher Verpflichtung von der Klägerin gehalten werden müssten. Eigene wirtschaftliche Interessen verfolge die Klägerin mit solchen Flächen nicht. Es handele sich um die grundlegende naturschutzrechtliche Voraussetzung für den Leitungsbetrieb der Klägerin schlechthin.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2001 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und führte hierzu aus, dass es sich bei den von der Klägerin unterhaltenen Forstflächen um ein forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII handele. Ein forstwirtschaftliches Unternehmen liege bereits vor, wenn ein Holzbestand vorhanden sei, der nach den Vorschriften der Landesforstgesetze zu erhalten und zu pflegen sei. In der gesamten Rechtsprechung sei eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens festgeschrieben, wenn "Wald" im Sinne des Landesforstgesetzes vorliege. Wald im Sinne des Landesgesetzes Nordrhein-Westfalen sei jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Dass dies bei der Klägerin der Fall sei, sei unstrittig. Es müsse sich nicht um Wirtschaftswald handeln. Auch komme es nicht darauf an, ob laufende Arbeiten im Forst verrichtet würden. Unternehmerin dieses forstwirtschaftlichen Unternehmens bleibe die Klägerin auch, wenn sie die notwendigen Forstarbeiten von Fachfirmen erledigen lasse. Die Forstwirtschaft stelle ein Nebenunternehmen und kein Hilfsunternehmen im Sinne des § 131 Abs. 2 SGB VII dar. Ein Hilfsunternehmen liege nur vor, wenn es unmittelbar den Zwecken des Hauptunternehmens diene und mit diesem eine untrennbare Einheit bilde. Im Falle der Klägerin sei das Forstunternehmen auch ohne das Hauptunternehmen "Erdgasversorgung" denkbar und allein existenzfähig. Der Forst diene nicht unmittelbar dem gewerblichen Unternehmenszweck. Da die Fläche der Klägerin die Grenze von 5 ha überschreite, sei eine Mitversicherung bei der Beigeladenen nicht möglich (§ 131 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII). Daher sei die Zuständigkeit der Beklagten für das forstwirtschaftliche Unternehmen gegeben.
Hiergegen hat die Klägerin am 17. September 2001 Klage beim Sozialgericht Kassel (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag darauf hingewiesen, dass die Überlegung im Widerspruchsbescheid, dass das Forstunternehmen auch ohne das Hauptgeschäft denkbar und existenzfähig sei, völlig weltfremd sei. Die Klägerin müsste für diesen Fall ihre Satzung ändern und ihre sämtlichen Betriebsmittel, die sich auf das Energiegeschäft beziehen, veräußern sowie ihre Belegschaft entlassen. In diesem Falle wären die Ausgleichsflächen überflüssig. Es brauche nicht näher beschrieben zu werden, dass die in Milliardenhöhe getätigten Investitionen in ihr Leitungsnetz in keinem Verhältnis zum Wert der Ausgleichsflächen stünden. Die Beklagte setze sich nicht mit dem Argument auseinander, dass sie Beiträge vereinnahme, denen ein Entschädigungsrisiko nicht gegenüber stehe. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2001 eingewandt, dass es gerade typisch für gewisse Waldgrundstücke sei, dass in diesen nicht laufend Arbeiten verrichtet würden. Sehr oft werde erst nach vielen Jahren eine Bewirtschaftung erforderlich. Bei diesen Arbeiten könne es durchaus zu Arbeitsunfällen kommen. In diesen Fällen sei die Beklagte dann verpflichtet, Leistungen zu erbringen. Insofern seien die Ausführungen der Klägerin hinsichtlich des nicht vorhandenen Leistungsrisikos unzutreffend.
Mit Urteil vom 20. August 2004 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2001 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte zwar Recht habe, wenn sie die Klägerin mit Blick auf das Nutzungsrecht an den forstwirtschaftlichen Flächen (8,46 ha) als forstwirtschaftliche Unternehmerin ansehe. Dies führe jedoch unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 131 SGB VII nicht zu einer Zuständigkeit der Beklagten. Vorliegend spreche manches dafür, dass die beiden Unternehmensteile derart organisatorisch miteinander verzahnt seien, dass sie eine untrennbare Einheit bilden. Ginge man von dieser Annahme aus, wäre die Vorschrift des § 131 SGB VII von vornherein nicht anwendbar, vielmehr würde es sich um ein einheitliches Unternehmen mit einheitlicher unfallversicherungsrechtlicher Zuständigkeit handeln. Diese Frage könne jedoch offen bleiben, denn selbst wenn man dies verneine, lasse sich eine Zuständigkeit der Beklagten für den forstwirtschaftlichen Bestandteil des Gesamtunternehmens nicht begründen. Der forstwirtschaftliche Bestandteil sei nämlich nicht ein Nebenunternehmen der Klägerin. Vorliegend könne der forstwirtschaftliche Bestandteil – seine organisatorische Eigenständigkeit unterstellt – lediglich ein Hilfsunternehmen des Hauptunternehmens der Energiewirtschaft sein. Denn er habe keinen anderen Zweck, als die Durchführung der Aufgaben aus dem Hauptunternehmen (konkret: Bau von Rohrleitungen zum Transport des Erdgases) zu ermöglichen. Das Hilfsunternehmen diene ausschließlich dazu, die sich aus § 1 a Baugesetzbuch und den §§ 18, 19 des Bundesnaturschutzgesetzes ergebenden staatlichen Auslagen zur Durchführung der Hauptgeschäfte zu erfüllen. Eigene (forstwirtschaftliche) Zwecke würden in keiner Weise verfolgt. Der forstwirtschaftliche Bestandteil wäre für sich allein genommen nicht existenzfähig. Vielmehr würde aus der Einstellung des Hauptgeschäftes (Energiewirtschaft) gleichzeitig das Ende des Hilfsunternehmens folgen, weil die Ausgleichsmaßnahmen ausschließlich im Zusammenhang mit der Führung des Hauptunternehmens erfolgten.
Gegen das ihr am 8. September 2004 zugestellte Urteil des SG vom 20. August 2004 hat die Beklagte am 29. September 2004 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass es sich entgegen der Auffassung der Klägerin bei dem Forst eindeutig um ein Nebenunternehmen handele. Schon aus den Forstgesetzen würden sich weitere über die Urteilsbegründung hinausgehende Zielsetzungen und Zwecke der Forstnutzung ergeben. Mit diesen Gesetzen würden neben der Möglichkeit der Holzgewinnung den Forstunternehmen Pflichten auferlegt, um zu gewährleisten, dass der Wald erhalten, erforderlichenfalls gemehrt und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig gewährleistet werde. Ausgleichsmaßnahmen für bauliche, in den Naturhaushalt eingreifende Maßnahmen würden nicht ausschließlich dem Hauptunternehmen dienen, sondern die oben aufgeführten langfristigen Ziele verfolgen, und zwar auch dann, wenn das Hauptunternehmen bereits eingestellt wurde. Es komme nicht darauf an, mit welcher Motivation der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb ausgeübt werde. Als Motiv für die Aufforstung im Auftrag der Klägerin sei schon die sich aus dem Gesetz ergebende Aufforstungsverpflichtung als ausreichend anzusehen. Sie spiele jedoch keine Rolle bei der Einschätzung des Forstes als Nebenunternehmen im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 3 SGB VII. Die Forstflächen würden im konkreten Fall nicht unmittelbar dem Unternehmen Energieversorgung bzw. dessen Baumaßnahmen dienen. Die Schaffung des Forstes sei ausschließlich als Erfüllung einer im Hinblick auf die Maßnahme der Klägerin ausgesprochenen Genehmigungsauflage anzusehen. Mit dem laufenden Betrieb der Gasversorgung stehe der Forst in keinerlei Beziehung. Mit Erfüllung der Auflage sei demnach ein Forstunternehmen geschaffen worden, das Eigenwirtschaftlichkeit entwickelt habe und nicht lediglich dem Hauptunternehmenszweck gedient habe bzw. diene. Das Forstunternehmen sei selbständig existenzfähig. Es sei, wenn auch mit den darauf ruhenden Auflagen, veräußerbar oder übertragbar, ohne dass die Eigenschaft des Unternehmens verloren gehe. Selbst bei Einstellung des Hauptunternehmens bleibe das Unternehmen Forstwirtschaft erhalten. Der Übergang auf einen neuen Eigentümer beende nicht die Unternehmenseigenschaft. Bei einer vollständigen Übertragung an das Forstamt gehe das Forstunternehmen in das Gesamtunternehmen Forst des Forstamtes über. Allein aus dieser Veräußerbarkeit oder Übertragbarkeit sei die Eigenwirtschaftlichkeit des Forstunternehmens erkennbar.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 20. August 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 4. Januar 2005 hat der Senat die für das Hauptunternehmen der Klägerin zuständige Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft nach §§ 75 Abs. 2, 106 Abs. 3 Nr. 6, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beigeladen.
Die Beigeladene hat sich mit Schriftsatz vom 15. Februar 2005 der Rechtsauffassung der Klägerin angeschlossen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 1. März 2006 mitgeteilt, dass sie die streitgegenständlichen Forstflächen bisher weder an einen Dritten übergeben noch verpachtet hat.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Urteil des SG vom 20. August 2004 ist nicht rechtens und war daher aufzuheben sowie die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 18. Dezember 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2001 die Klägerin ab dem Umlagejahr 1999 wegen Unterhaltung von Forstflächen im Umfang von 8,46 ha zu Beiträgen veranlagt.
Gemäß § 131 Abs. 1 SGB VII ist, wenn ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen) umfasst, der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. § 131 Abs. 1 SGB VII gilt gemäß § 131 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII nicht für landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe von mehr als 5 ha. Gemäß § 131 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bildet das Hauptunternehmen den Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen gemäß § 131 Abs. 2 Satz 2 SGB VII überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke (§ 131 Abs. 2 Satz 3 SGB VII). Zur Überzeugung des erkennenden Senats steht fest, dass es sich bei dem forstwirtschaftlichen Unternehmen der Klägerin um ein Nebenunternehmen im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 3 SGB VII handelt, für das die Beklagte zuständige Unfallversicherungsträgerin ist. § 131 Abs. 1 SGB VII ist für das forstwirtschaftliche Unternehmen wegen der Ausnahmeregelung des § 131 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII nicht anwendbar.
Unternehmensgegenstand des bei der Beigeladenen versicherten Energieversorgungsunternehmens der Klägerin ist gemäß § 3 der Satzung der Einkauf, Verkauf, Transport und die Speicherung von Erdgas. Die Klägerin erfüllt darüber hinaus, wie vom SG zutreffend festgestellt, mit dem Eigentum und dem damit verbundenen Nutzungsrecht an forstwirtschaftlichen Flächen im Umfang von 8,46 ha den Tatbestand eines Unternehmens der Forstwirtschaft im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R) setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft grundsätzlich voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird. Für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens wird keine Gewinnerzielungsabsicht vorausgesetzt und nicht auf die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr abgestellt. Es müssen auch nicht nachhaltig und mit einer auf Dauer berechneten und auf Dauer lebensfähigen Planung oder Nutzung größere Waldflächen mit einer gewissen Intensität betrieben werden. Nach Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist vielmehr allein die Tatsache entscheidend, dass forstwirtschaftliche Arbeiten, d.h. auch die Vorbereitung des Bodens für die Bepflanzung, die Bepflanzung selber, die Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und die Kontrolle des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen verrichtet werden. Ein Nutzungsrecht an forstwirtschaftlichen Flächen begründet die Vermutung der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer für den Nutzungsberechtigten, selbst wenn dieser die Flächen nicht bewirtschaften will. Die vorgenannte Vermutung gilt hinsichtlich der von der Klägerin gehaltenen Forstflächen. Die Klägerin ist zur Pflege der von ihr aufgeforsteten Flächen verpflichtet und kommt dieser Verpflichtung nach ihrem eigenen Vortrag durch Beauftragung von Fachfirmen auch nach. Eine andere konkrete Zielrichtung für den Besitz forstwirtschaftlicher Nutzflächen, die deutlich macht, dass die planmäßige Aufzucht von Forstgewächsen für die Klägerin als Waldbesitzerin bedeutungslos ist, ist vorliegend nicht ersichtlich.
Bei dem Energieversorgungsunternehmen und dem forstwirtschaftlichen Unternehmen der Klägerin handelt es sich nicht um mehrere Hauptunternehmen, sondern um ein Gesamtunternehmen im Sinne des § 131 Abs. 1 SGB VII mit Schwerpunkteigenschaft des Energieversorgungsunternehmens als Hauptunternehmen und dem forstwirtschaftlichen Unternehmen als Nebenunternehmen. Die erforderliche Unternehmeridentität bezüglich des Haupt- und Nebenunternehmens ist gegeben. Für das Vorliegen eines Nebenunternehmens ist nach der Rechtsprechung des BSG weiter notwendig, dass das Nebenunternehmen mit dem Hauptunternehmen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht eine Einheit bildet, unter gemeinsamer Leitung steht, und dass ein Austausch zwischen beiden Unternehmen stattfindet (vgl. Urteil des BSG vom 7. November 2000 – B 2 U 42/99 R und BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin ist das forstwirtschaftliche Unternehmen organisatorisch und bezogen auf die Buchführung in das Gesamtunternehmen eingegliedert. Für einen Austausch zwischen beiden Unternehmen ist ausreichend, dass im Auftrag der Geschäftsführung Aufträge an Fachfirmen zur Durchführung von Pflegearbeiten erteilt werden. Die Abgrenzung zwischen Nebenunternehmen und Hilfsunternehmen ist in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung des BSG zu § 647 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), Urteil vom 30. April 1991 - 2 RU 36/90 -, die für die Regelung des § 131 Abs. 2 SGB VII fort gilt - Urteil des BSG vom 7. November 2000 - B 2 U 42/99 R - wie folgt vorzunehmen: Dient ein Bestandteil des Unternehmens allein oder überwiegend unmittelbar den Zwecken des Hauptunternehmens, so ist er dessen wesentlicher Bestandteil, hat er den Umfang eines Unternehmens, so ist er ein Hilfsunternehmen des anderen. Dient der Unternehmensteil dagegen nicht den Zwecken des anderen, sondern verfolgt er überwiegend vom Hauptunternehmen unabhängig wirtschaftliche Zwecke, so ist er als unwesentlicher Bestandteil ein Nebenunternehmen. Nebenunternehmen könnten wegen Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke allein ohne das Hauptunternehmen existieren. Maßgeblich ist nicht, mit welcher Motivation der forstwirtschaftliche Betrieb ausgeübt wird. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit nach den jeweils konkreten Gegebenheiten der forstwirtschaftliche Betrieb dem Unternehmen dient und Bestandteil des Gesamtunternehmens ist. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Forstunternehmen unmittelbar den Zwecken des Hauptunternehmens dient. Zwar hat das SG zutreffend ausgeführt, dass von der Klägerin Ausgleichsflächen nur erworben, aufgeforstet und gepflegt wurden, um ihrem Hauptunternehmen den Bau von Erdgasleitungen zu ermöglichen. Die Klägerin erwarb jedoch diese Ausgleichsflächen nur, weil sie hierzu gesetzlich verpflichtet war. Die aus den gesetzlichen Verpflichtungen erwachsende Unterhaltung von Forstflächen als Ausgleichsflächen, die den Tatbestand eines Unternehmens der Forstwirtschaft im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erfüllt, dient jedoch nicht überwiegend unmittelbar den gewerblichen Zwecken des Hauptunternehmens, die im Wesentlichen im Einkauf, Verkauf, Transport und Speicherung von Erdgas bestehen. Vielmehr stehen die mit dem Eigentum an den Forstflächen nach dem Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen verbundenen gesetzlichen Pflichten im Vordergrund, die gewährleisten sollen, dass der Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, erhalten wird, erforderlichenfalls gemehrt und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig gewährleistet wird (Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes). Schließlich könnte das forstwirtschaftliche Unternehmen auch selbständig existieren, was sich in der Übertragbarkeit der Flächen, wenn auch entsprechend den Auflagen in der Genehmigung erst nach Ablauf von fünf Jahren, äußert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Klägerin zu Recht wegen Unterhaltung von Forstflächen im Umfang von 8,46 ha zu Beiträgen veranlagt hat.
Im Dezember 1996 sowie im November 1998 erwarb die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, Ausgleichsflächen zum Bau von Erdgasfernleitungen von Herrn B. und Herrn F. In der von Herrn B. erworbenen Fläche war bereits eine Forstfläche (0,46 ha) enthalten. Von der von Herrn F. erworbene Fläche wurden 8 ha im Auftrag der Klägerin von einer Fachfirma im Jahre 1999 aufgeforstet. Die Genehmigung der bis 15. April 1999 befristeten Erstaufforstung war unter anderem mit der Nebenbestimmung verbunden, dass die Klägerin die Pflege der Bepflanzung bis zur Abnahme durch die Untere Forstbehörde nach fünf Vegetationszeiten spätestens im August 2003 zu sichern hatte.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie sie in ihr Mitgliederverzeichnis aufgenommen habe. Die von der Klägerin betriebene Flächennutzung von Forstflächen stelle ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch (SGB VII) dar. Bei Forstflächen sei es ausreichend, dass ein Baumbestand vorhanden sei, der durch die natürlichen Kräfte wachse, bis er eines Tages nach mehr oder weniger Pflege geschlagen werden könne. Es sei ohne Bedeutung, ob in dem Forstbesitz zur Zeit in irgendeiner Form gearbeitet oder Gewinn erzielt werden könne. Durch plötzliche Naturereignisse wie z.B. Schädlingsbefall, Windbruch, Brand usw. könnten jederzeit Arbeiten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung bzw. Unterhaltung des Forstbesitzes erforderlich werden. Die Beklagte leitete der Klägerin des Weiteren einen Beitragsbescheid vom 15. Dezember 2000 über die Umlage 1999 in Höhe von 197,80 DM zu.
Die Klägerin erhob gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2000, der ihr am 27. Dezember 2000 zuging, am 25. Januar 2001 Widerspruch. Sie vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht vorliegen, da sie als Energieversorgungsunternehmen bereits Mitglied der Beigeladenen sei, bei der ihre Mitarbeiter versichert seien. Ihre eigenen Mitarbeiter würden keine Arbeiten auf den bepflanzten Flächen verrichten. Die vorgeschriebene Bepflanzung im Zusammenhang mit den vorzunehmenden Ausgleichsmaßnahmen für den Bau von Erdgasfernleitungen werde durch Fachbetriebe ausgeführt, die auch mit der weiteren Pflege des Aufwuchses beauftragt worden seien. Mit der Endabnahme durch das Forstamt, die fünf Jahre nach der Anpflanzung erfolge, sei die Verpflichtung zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen erfüllt. Anschließend würden die Flächen auf das Forstamt übertragen. Die Beklagte verwies mit Schreiben vom 1. März 2001 auf die Regelung des § 131 Abs. 1 SGB VII, wonach bei einem Unternehmen mit verschiedenartigen Bestandteilen der Unfallversicherungsträger zuständig sei, dem auch das Hauptunternehmen angehöre. Lägen von vornherein zwei bzw. mehrere Hauptunternehmen vor, so gelte § 131 SGB VII nicht. Der Unternehmer wäre dann Mitglied bei mehreren Berufsgenossenschaften. Ein Gesamtunternehmen (in Abgrenzung zu mehreren Hauptunternehmen) könne nur angenommen werden, wenn die einzelnen Bestandteile einer einheitlichen Leitung und Verfügungsgewalt unterstünden und einen räumlichen, wirtschaftlichen und betriebstechnischen Zusammenhang aufwiesen. Es müsse zusätzlich ein regelmäßiger Austausch von Arbeitskräften erfolgen. Aufgabe des Unternehmens der Klägerin sei die Versorgung der Industrie und Bevölkerung mit Erdgas. Mit den dafür notwendigen Einrichtungen bestehe nach Angaben der Klägerin kein Austausch von Arbeitskräften. Es seien vielmehr Bedienstete von Forstämtern und Fachbetrieben ausschließlich im Forst tätig. Selbst wenn man das Vorliegen eines Gesamtunternehmens und damit die Anwendbarkeit des § 131 SGB VII unterstelle, so stelle die Forstwirtschaft ein Nebenunternehmen und kein Hilfsunternehmen dar. Ein Hilfsunternehmen liege vor, wenn dieses Unternehmen unmittelbar den Zwecken des Hauptunternehmens diene und mit diesem eine untrennbare Einheit bilde. Im konkreten Fall sei von einem Nebenunternehmen auszugehen, dessen Flächen 5 ha überschreiten würden (§ 131 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII), weshalb eine Mitversicherung bei der Beigeladenen nicht möglich sei. Das Forstunternehmen (sog. Ausgleichsflächen) sei auch ohne Hauptunternehmen Erdgasversorgung denkbar und allein existenzfähig. Es diene auch nicht unmittelbar dem gewerblichen Unternehmenszweck. Hiergegen wandte die Klägerin mit Schreiben vom 2. Mai 2001 ein, dass gegen die Annahme, dass kein einheitliches Unternehmen, sondern ein Unternehmen mit verschiedenen Bestandteilen vorliege, spreche, dass der Betreuung der maßgeblichen (Forst-)Flächen keinerlei organisatorische Selbständigkeit zukomme. Alle diesbezüglichen Fragen würden innerhalb des Fachbereiches GNT-Trassenengineering, Geschäftsbereich GN-Netz, bearbeitet. Es gebe keine gesonderte Buchführung. Die Fremdvergabe an Fach- oder Forstbetriebe ändere nichts an der Organisationsstruktur des Unternehmens. Dieselbe Betrachtung führe entgegen der Auffassung der Beklagten zur Verneinung der Existenz eines Nebenbetriebs im Sinne des § 131 SGB VII: Denn dabei werde nicht berücksichtigt, dass die Ausgleichsflächen aufgrund zwingender rechtlicher Verpflichtung von der Klägerin gehalten werden müssten. Eigene wirtschaftliche Interessen verfolge die Klägerin mit solchen Flächen nicht. Es handele sich um die grundlegende naturschutzrechtliche Voraussetzung für den Leitungsbetrieb der Klägerin schlechthin.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2001 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und führte hierzu aus, dass es sich bei den von der Klägerin unterhaltenen Forstflächen um ein forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII handele. Ein forstwirtschaftliches Unternehmen liege bereits vor, wenn ein Holzbestand vorhanden sei, der nach den Vorschriften der Landesforstgesetze zu erhalten und zu pflegen sei. In der gesamten Rechtsprechung sei eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens festgeschrieben, wenn "Wald" im Sinne des Landesforstgesetzes vorliege. Wald im Sinne des Landesgesetzes Nordrhein-Westfalen sei jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Dass dies bei der Klägerin der Fall sei, sei unstrittig. Es müsse sich nicht um Wirtschaftswald handeln. Auch komme es nicht darauf an, ob laufende Arbeiten im Forst verrichtet würden. Unternehmerin dieses forstwirtschaftlichen Unternehmens bleibe die Klägerin auch, wenn sie die notwendigen Forstarbeiten von Fachfirmen erledigen lasse. Die Forstwirtschaft stelle ein Nebenunternehmen und kein Hilfsunternehmen im Sinne des § 131 Abs. 2 SGB VII dar. Ein Hilfsunternehmen liege nur vor, wenn es unmittelbar den Zwecken des Hauptunternehmens diene und mit diesem eine untrennbare Einheit bilde. Im Falle der Klägerin sei das Forstunternehmen auch ohne das Hauptunternehmen "Erdgasversorgung" denkbar und allein existenzfähig. Der Forst diene nicht unmittelbar dem gewerblichen Unternehmenszweck. Da die Fläche der Klägerin die Grenze von 5 ha überschreite, sei eine Mitversicherung bei der Beigeladenen nicht möglich (§ 131 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII). Daher sei die Zuständigkeit der Beklagten für das forstwirtschaftliche Unternehmen gegeben.
Hiergegen hat die Klägerin am 17. September 2001 Klage beim Sozialgericht Kassel (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag darauf hingewiesen, dass die Überlegung im Widerspruchsbescheid, dass das Forstunternehmen auch ohne das Hauptgeschäft denkbar und existenzfähig sei, völlig weltfremd sei. Die Klägerin müsste für diesen Fall ihre Satzung ändern und ihre sämtlichen Betriebsmittel, die sich auf das Energiegeschäft beziehen, veräußern sowie ihre Belegschaft entlassen. In diesem Falle wären die Ausgleichsflächen überflüssig. Es brauche nicht näher beschrieben zu werden, dass die in Milliardenhöhe getätigten Investitionen in ihr Leitungsnetz in keinem Verhältnis zum Wert der Ausgleichsflächen stünden. Die Beklagte setze sich nicht mit dem Argument auseinander, dass sie Beiträge vereinnahme, denen ein Entschädigungsrisiko nicht gegenüber stehe. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2001 eingewandt, dass es gerade typisch für gewisse Waldgrundstücke sei, dass in diesen nicht laufend Arbeiten verrichtet würden. Sehr oft werde erst nach vielen Jahren eine Bewirtschaftung erforderlich. Bei diesen Arbeiten könne es durchaus zu Arbeitsunfällen kommen. In diesen Fällen sei die Beklagte dann verpflichtet, Leistungen zu erbringen. Insofern seien die Ausführungen der Klägerin hinsichtlich des nicht vorhandenen Leistungsrisikos unzutreffend.
Mit Urteil vom 20. August 2004 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2001 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte zwar Recht habe, wenn sie die Klägerin mit Blick auf das Nutzungsrecht an den forstwirtschaftlichen Flächen (8,46 ha) als forstwirtschaftliche Unternehmerin ansehe. Dies führe jedoch unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 131 SGB VII nicht zu einer Zuständigkeit der Beklagten. Vorliegend spreche manches dafür, dass die beiden Unternehmensteile derart organisatorisch miteinander verzahnt seien, dass sie eine untrennbare Einheit bilden. Ginge man von dieser Annahme aus, wäre die Vorschrift des § 131 SGB VII von vornherein nicht anwendbar, vielmehr würde es sich um ein einheitliches Unternehmen mit einheitlicher unfallversicherungsrechtlicher Zuständigkeit handeln. Diese Frage könne jedoch offen bleiben, denn selbst wenn man dies verneine, lasse sich eine Zuständigkeit der Beklagten für den forstwirtschaftlichen Bestandteil des Gesamtunternehmens nicht begründen. Der forstwirtschaftliche Bestandteil sei nämlich nicht ein Nebenunternehmen der Klägerin. Vorliegend könne der forstwirtschaftliche Bestandteil – seine organisatorische Eigenständigkeit unterstellt – lediglich ein Hilfsunternehmen des Hauptunternehmens der Energiewirtschaft sein. Denn er habe keinen anderen Zweck, als die Durchführung der Aufgaben aus dem Hauptunternehmen (konkret: Bau von Rohrleitungen zum Transport des Erdgases) zu ermöglichen. Das Hilfsunternehmen diene ausschließlich dazu, die sich aus § 1 a Baugesetzbuch und den §§ 18, 19 des Bundesnaturschutzgesetzes ergebenden staatlichen Auslagen zur Durchführung der Hauptgeschäfte zu erfüllen. Eigene (forstwirtschaftliche) Zwecke würden in keiner Weise verfolgt. Der forstwirtschaftliche Bestandteil wäre für sich allein genommen nicht existenzfähig. Vielmehr würde aus der Einstellung des Hauptgeschäftes (Energiewirtschaft) gleichzeitig das Ende des Hilfsunternehmens folgen, weil die Ausgleichsmaßnahmen ausschließlich im Zusammenhang mit der Führung des Hauptunternehmens erfolgten.
Gegen das ihr am 8. September 2004 zugestellte Urteil des SG vom 20. August 2004 hat die Beklagte am 29. September 2004 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass es sich entgegen der Auffassung der Klägerin bei dem Forst eindeutig um ein Nebenunternehmen handele. Schon aus den Forstgesetzen würden sich weitere über die Urteilsbegründung hinausgehende Zielsetzungen und Zwecke der Forstnutzung ergeben. Mit diesen Gesetzen würden neben der Möglichkeit der Holzgewinnung den Forstunternehmen Pflichten auferlegt, um zu gewährleisten, dass der Wald erhalten, erforderlichenfalls gemehrt und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig gewährleistet werde. Ausgleichsmaßnahmen für bauliche, in den Naturhaushalt eingreifende Maßnahmen würden nicht ausschließlich dem Hauptunternehmen dienen, sondern die oben aufgeführten langfristigen Ziele verfolgen, und zwar auch dann, wenn das Hauptunternehmen bereits eingestellt wurde. Es komme nicht darauf an, mit welcher Motivation der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb ausgeübt werde. Als Motiv für die Aufforstung im Auftrag der Klägerin sei schon die sich aus dem Gesetz ergebende Aufforstungsverpflichtung als ausreichend anzusehen. Sie spiele jedoch keine Rolle bei der Einschätzung des Forstes als Nebenunternehmen im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 3 SGB VII. Die Forstflächen würden im konkreten Fall nicht unmittelbar dem Unternehmen Energieversorgung bzw. dessen Baumaßnahmen dienen. Die Schaffung des Forstes sei ausschließlich als Erfüllung einer im Hinblick auf die Maßnahme der Klägerin ausgesprochenen Genehmigungsauflage anzusehen. Mit dem laufenden Betrieb der Gasversorgung stehe der Forst in keinerlei Beziehung. Mit Erfüllung der Auflage sei demnach ein Forstunternehmen geschaffen worden, das Eigenwirtschaftlichkeit entwickelt habe und nicht lediglich dem Hauptunternehmenszweck gedient habe bzw. diene. Das Forstunternehmen sei selbständig existenzfähig. Es sei, wenn auch mit den darauf ruhenden Auflagen, veräußerbar oder übertragbar, ohne dass die Eigenschaft des Unternehmens verloren gehe. Selbst bei Einstellung des Hauptunternehmens bleibe das Unternehmen Forstwirtschaft erhalten. Der Übergang auf einen neuen Eigentümer beende nicht die Unternehmenseigenschaft. Bei einer vollständigen Übertragung an das Forstamt gehe das Forstunternehmen in das Gesamtunternehmen Forst des Forstamtes über. Allein aus dieser Veräußerbarkeit oder Übertragbarkeit sei die Eigenwirtschaftlichkeit des Forstunternehmens erkennbar.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 20. August 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 4. Januar 2005 hat der Senat die für das Hauptunternehmen der Klägerin zuständige Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft nach §§ 75 Abs. 2, 106 Abs. 3 Nr. 6, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beigeladen.
Die Beigeladene hat sich mit Schriftsatz vom 15. Februar 2005 der Rechtsauffassung der Klägerin angeschlossen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 1. März 2006 mitgeteilt, dass sie die streitgegenständlichen Forstflächen bisher weder an einen Dritten übergeben noch verpachtet hat.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Urteil des SG vom 20. August 2004 ist nicht rechtens und war daher aufzuheben sowie die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 18. Dezember 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2001 die Klägerin ab dem Umlagejahr 1999 wegen Unterhaltung von Forstflächen im Umfang von 8,46 ha zu Beiträgen veranlagt.
Gemäß § 131 Abs. 1 SGB VII ist, wenn ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen) umfasst, der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. § 131 Abs. 1 SGB VII gilt gemäß § 131 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII nicht für landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe von mehr als 5 ha. Gemäß § 131 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bildet das Hauptunternehmen den Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen gemäß § 131 Abs. 2 Satz 2 SGB VII überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke (§ 131 Abs. 2 Satz 3 SGB VII). Zur Überzeugung des erkennenden Senats steht fest, dass es sich bei dem forstwirtschaftlichen Unternehmen der Klägerin um ein Nebenunternehmen im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 3 SGB VII handelt, für das die Beklagte zuständige Unfallversicherungsträgerin ist. § 131 Abs. 1 SGB VII ist für das forstwirtschaftliche Unternehmen wegen der Ausnahmeregelung des § 131 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII nicht anwendbar.
Unternehmensgegenstand des bei der Beigeladenen versicherten Energieversorgungsunternehmens der Klägerin ist gemäß § 3 der Satzung der Einkauf, Verkauf, Transport und die Speicherung von Erdgas. Die Klägerin erfüllt darüber hinaus, wie vom SG zutreffend festgestellt, mit dem Eigentum und dem damit verbundenen Nutzungsrecht an forstwirtschaftlichen Flächen im Umfang von 8,46 ha den Tatbestand eines Unternehmens der Forstwirtschaft im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R) setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft grundsätzlich voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird. Für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens wird keine Gewinnerzielungsabsicht vorausgesetzt und nicht auf die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr abgestellt. Es müssen auch nicht nachhaltig und mit einer auf Dauer berechneten und auf Dauer lebensfähigen Planung oder Nutzung größere Waldflächen mit einer gewissen Intensität betrieben werden. Nach Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist vielmehr allein die Tatsache entscheidend, dass forstwirtschaftliche Arbeiten, d.h. auch die Vorbereitung des Bodens für die Bepflanzung, die Bepflanzung selber, die Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und die Kontrolle des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen verrichtet werden. Ein Nutzungsrecht an forstwirtschaftlichen Flächen begründet die Vermutung der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer für den Nutzungsberechtigten, selbst wenn dieser die Flächen nicht bewirtschaften will. Die vorgenannte Vermutung gilt hinsichtlich der von der Klägerin gehaltenen Forstflächen. Die Klägerin ist zur Pflege der von ihr aufgeforsteten Flächen verpflichtet und kommt dieser Verpflichtung nach ihrem eigenen Vortrag durch Beauftragung von Fachfirmen auch nach. Eine andere konkrete Zielrichtung für den Besitz forstwirtschaftlicher Nutzflächen, die deutlich macht, dass die planmäßige Aufzucht von Forstgewächsen für die Klägerin als Waldbesitzerin bedeutungslos ist, ist vorliegend nicht ersichtlich.
Bei dem Energieversorgungsunternehmen und dem forstwirtschaftlichen Unternehmen der Klägerin handelt es sich nicht um mehrere Hauptunternehmen, sondern um ein Gesamtunternehmen im Sinne des § 131 Abs. 1 SGB VII mit Schwerpunkteigenschaft des Energieversorgungsunternehmens als Hauptunternehmen und dem forstwirtschaftlichen Unternehmen als Nebenunternehmen. Die erforderliche Unternehmeridentität bezüglich des Haupt- und Nebenunternehmens ist gegeben. Für das Vorliegen eines Nebenunternehmens ist nach der Rechtsprechung des BSG weiter notwendig, dass das Nebenunternehmen mit dem Hauptunternehmen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht eine Einheit bildet, unter gemeinsamer Leitung steht, und dass ein Austausch zwischen beiden Unternehmen stattfindet (vgl. Urteil des BSG vom 7. November 2000 – B 2 U 42/99 R und BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin ist das forstwirtschaftliche Unternehmen organisatorisch und bezogen auf die Buchführung in das Gesamtunternehmen eingegliedert. Für einen Austausch zwischen beiden Unternehmen ist ausreichend, dass im Auftrag der Geschäftsführung Aufträge an Fachfirmen zur Durchführung von Pflegearbeiten erteilt werden. Die Abgrenzung zwischen Nebenunternehmen und Hilfsunternehmen ist in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung des BSG zu § 647 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), Urteil vom 30. April 1991 - 2 RU 36/90 -, die für die Regelung des § 131 Abs. 2 SGB VII fort gilt - Urteil des BSG vom 7. November 2000 - B 2 U 42/99 R - wie folgt vorzunehmen: Dient ein Bestandteil des Unternehmens allein oder überwiegend unmittelbar den Zwecken des Hauptunternehmens, so ist er dessen wesentlicher Bestandteil, hat er den Umfang eines Unternehmens, so ist er ein Hilfsunternehmen des anderen. Dient der Unternehmensteil dagegen nicht den Zwecken des anderen, sondern verfolgt er überwiegend vom Hauptunternehmen unabhängig wirtschaftliche Zwecke, so ist er als unwesentlicher Bestandteil ein Nebenunternehmen. Nebenunternehmen könnten wegen Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke allein ohne das Hauptunternehmen existieren. Maßgeblich ist nicht, mit welcher Motivation der forstwirtschaftliche Betrieb ausgeübt wird. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit nach den jeweils konkreten Gegebenheiten der forstwirtschaftliche Betrieb dem Unternehmen dient und Bestandteil des Gesamtunternehmens ist. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Forstunternehmen unmittelbar den Zwecken des Hauptunternehmens dient. Zwar hat das SG zutreffend ausgeführt, dass von der Klägerin Ausgleichsflächen nur erworben, aufgeforstet und gepflegt wurden, um ihrem Hauptunternehmen den Bau von Erdgasleitungen zu ermöglichen. Die Klägerin erwarb jedoch diese Ausgleichsflächen nur, weil sie hierzu gesetzlich verpflichtet war. Die aus den gesetzlichen Verpflichtungen erwachsende Unterhaltung von Forstflächen als Ausgleichsflächen, die den Tatbestand eines Unternehmens der Forstwirtschaft im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erfüllt, dient jedoch nicht überwiegend unmittelbar den gewerblichen Zwecken des Hauptunternehmens, die im Wesentlichen im Einkauf, Verkauf, Transport und Speicherung von Erdgas bestehen. Vielmehr stehen die mit dem Eigentum an den Forstflächen nach dem Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen verbundenen gesetzlichen Pflichten im Vordergrund, die gewährleisten sollen, dass der Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, erhalten wird, erforderlichenfalls gemehrt und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig gewährleistet wird (Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes). Schließlich könnte das forstwirtschaftliche Unternehmen auch selbständig existieren, was sich in der Übertragbarkeit der Flächen, wenn auch entsprechend den Auflagen in der Genehmigung erst nach Ablauf von fünf Jahren, äußert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 SGG.
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