Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 11 AL 1771/02
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 1189/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7/7a AL 58/06 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld wird auch durch die Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld gemindert. Die Minderung entfällt, wenn und soweit die Bundesanstalt für Arbeit/Bundesagentur für Arbeit (BA) für das Arbeitslosengeld Ersatz erlangt (BSG vom 24.07.1986 - 7 RAr 4/85).
2. Die Berechnung der Gutschrift der Arbeitslosengeld-Anspruchsdauer hat unberücksichtigt zu lassen, ob die BA neben dem Ersatz für die Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld bei Anspruchsruhen wegen Entlassungsentschädigung auch Ersatz für die während des Gleichwohlgewährungszeitraums zu Gunsten des Arbeitslosen geleisteten Sozialversicherungsbeiträge erlangt hat, für welche die BA aus keinem rechtlichen Grund Ersatz verlangen kann (Anschluss an BSG vom 23.07.1998 - B 11 AL 97/97 R).
2. Die Berechnung der Gutschrift der Arbeitslosengeld-Anspruchsdauer hat unberücksichtigt zu lassen, ob die BA neben dem Ersatz für die Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld bei Anspruchsruhen wegen Entlassungsentschädigung auch Ersatz für die während des Gleichwohlgewährungszeitraums zu Gunsten des Arbeitslosen geleisteten Sozialversicherungsbeiträge erlangt hat, für welche die BA aus keinem rechtlichen Grund Ersatz verlangen kann (Anschluss an BSG vom 23.07.1998 - B 11 AL 97/97 R).
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 5. November 2003 aufgehoben, der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2002 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 21. September 2000 bis 6. November 2000 unter Berücksichtigung der im Zeitraum vom 21. September 2000 bis 31. Oktober 2000 gewährten Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist ein Arbeitslosengeldanspruch für den Zeitraum 21. September 2000 – 6. November 2000 (47 Tage).
Der 1942 geborene Kläger war seit 1. Oktober 1970 als Fernmeldehandwerker bei der T. AG (T.) beschäftigt. Durch Aufhebungsvertrag vom 2. Januar 1997 wurde das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der T. aus betriebs-/rationalisierungsbedingten Gründen mit Ablauf des 30. September 1997 beendet; für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Bezug einer Altersrente wurde die Zahlung eines monatlichen Überbrückungsgeldes von der T. an den Kläger unter jeweiliger Anrechnung von Drittleistungen - auch von Arbeitslosengeld - vereinbart.
Der Kläger meldete sich am 1. September 1997 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die T. gab in ihrer Arbeitsbescheinigung vom 25. September 1997 die Leistung von Überbrückungsgeld wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie als die maßgebende Kündigungsfrist des Arbeitgebers 6 Monate zum Ende des Vierteljahres an und wies auf das Vorliegen eines Falles hin, wie er in der Rundverfügung des Landesarbeitsamtes N. vom 5. Oktober 1995 (47/95) behandelt ist. Die Beklagte bewilligte dem Kläger am 6. November 1997 (Verfügungsdatum) Arbeitslosengeld ab 24. Dezember 1997 und durch Bescheid vom 9. Februar 1999 Arbeitslosengeld für den Zeitraum 1. Oktober 1997 – 23. Dezember 1997 nach Aufhebung der für diesen Zeitraum bestehenden Sperrzeitentscheidung durch Bescheid vom 5. Februar 1999.
Die Beklagte zeigte der T. mit Schreiben vom 6. November 1997 den Übergang des Überbrückungsgeldanspruchs des Klägers auf die Bundesanstalt für Arbeit nach § 115 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) an. Die Überbrückungsgeldzahlungen an den Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der für den Arbeitgeber maßgebenden Kündigungsfrist von einem Jahr bewirkten das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 117 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Dem Kläger werde das Arbeitslosengeld auch gezahlt, solange er das Überbrückungsgeld nicht erhalte (§ 117 Abs. 4 Satz 1 AFG). Die T. bezifferte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 den Betrag der an den Kläger in der Zeit 10/1997 – 07/2000 gezahlten Überbrückungsgeldleistungen mit 61.507,78 DM.
Die Beklagte stellte durch Bescheid vom 12. März 2001 gegenüber dem Kläger das Ruhen seines Arbeitslosengeldanspruchs gemäß § 117 Abs. 2 und 3 AFG für die Zeit 1. Oktober 1997 – 2. Januar 1998 fest, weil er gegen seinen bisherigen Arbeitgeber einen Anspruch auf Entlassungsentschädigung habe und weil die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei. Sie forderte mit Schreiben vom selben Tag von der T. nach § 117 Abs. 4 AFG i.V.m. § 115 SGB X die Einbehaltung von 5.941,20 DM von den gegenüber dem Kläger zu erfüllenden Ansprüchen und Überweisung an sich, weil während des Ruhenszeitraums Arbeitslosengeld in dieser Höhe gezahlt worden sei. - Die T. überwies den geforderten Betrag am 10. April 2001 an die Beklagte.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger - nach Anspruchserschöpfung am 4. August 2000 - durch Bescheid vom 15. Mai 2002 Arbeitslosengeld für die Zeit 5. August 2000 – 20. September 2000 (47 Tage) weiter und bewilligte durch Bescheid vom 23. September 2002 Arbeitslosenhilfe vom 21. September 2000 bis 31. Oktober 2000.
Der Kläger erhob am 29. Mai 2002 gegen den Bescheid vom 15. Mai 2002 in Bezug auf die Arbeitslosengeld-Nachzahlungsdauer von 47 Tagen Widerspruch, da ihm nach der Gleichwohlgewährung des Arbeitslosengeldes für den Ruhenszeitraum 1. Oktober 1997 – 2. Januar 1998 und der zwischenzeitlichen Erstattung von 5.941,20 DM durch die T. noch Arbeitslosengeld für insgesamt 94 Tage zustehe. Die Anspruchsdauer werde in dem Fall durch Arbeitslosengeldbezug im Wege der Gleichwohlgewährung aus Billigkeitsgründen nicht gemindert (Bezugnahme auf Niesel, SGB III, Kommentar, § 143 Rdnr. 39).
Die Beklagte wies durch Widerspruchsbescheid vom 28. August 2002 den Widerspruch als unbegründet zurück; in den Gründen heißt es ergänzend: Die Minderung der Anspruchsdauer nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III entfalle aus Billigkeitsgründen in dem Umfang, in dem das Arbeitsamt Ersatz aus dem übergegangenen Anspruch erhalten habe. Unstreitig sei, dass sich der gegen den ehemaligen Arbeitgeber des Widerspruchsführers gerichtete Anspruchsübergang gemäß § 117 Abs. 4 AFG i.V.m. § 115 SGB X auf den Zeitraum 1. Oktober 1997 – 2. Januar 1998 beziehe. Dieser Zeitraum von 94 Tagen verlängere den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 5. August 2000 jedoch nicht in vollem Umfang. Zu dem täglichen Leistungssatz seien 70 v. H. für die im Gleichwohlgewährungszeitraum geleisteten Sozialversicherungsbeiträge hinzuzurechnen. Der gutzuschreibende Zeitraum errechne sich nach folgender Formel: 5.941,40 DM Erstattungsbetrag./. 73,60 DM täglicher Alg-Leistungssatz x 1,7 = 47 Tage.
Der Kläger hat dagegen am 2. Oktober 2002 (Eingang beim Sozialgericht Stade) Klage bei dem Sozialgericht Kassel erhoben und sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2002 mit dem Ziel der Erlangung von Arbeitslosengeld über den 20. September 2000 hinaus für maximal weitere 47 Tage gewendet. Zur Begründung hat er anwaltlich vortragen lassen: Die Minderung der Anspruchsdauer nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III entfalle nach Auffassung der Beklagten aus Billigkeitsgründen in dem Umfang, in dem die Beklagte Ersatz für die Gleichwohlgewährung aus dem auf sie übergegangenen Anspruch erhalten habe. Die zusätzliche Berücksichtigung der im Gewährungszeitraum geleisteten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 70 % des gewährten Arbeitslosengeldes finde keine Stütze im Gesetz. Die auf die Arbeitslosengeld-Gleichwohlgewährung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge seien vielmehr gesondert vom Arbeitgeber einzufordern. Der Vorteil des Arbeitgebers, nur die Arbeitslosengeldleistungen erstatten zu müssen, dürfe nicht zu einer Verkürzung des Leistungsanspruches des Klägers führen.
Die Beklagte hat sich dagegen auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid vom 28. August 2002 gestützt.
Das Sozialgericht Kassel hat durch Gerichtsbescheid vom 5. November 2002 die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Gründe gestützt: Die Beklagte habe durch den angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2002 den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld für weitere 47 Tage vom 5. August 2000 bis 20. September 2000 zutreffend festgestellt. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe werde gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen, weil der Begründung im Widerspruchsbescheid vollumfänglich zu folgen sei. Ergänzend sei festzustellen, dass der Bezug von Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung die Anspruchsdauer nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 AFG bzw. § 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III grundsätzlich mindere. Das Gesetz enthalte für den Fall, dass die Bundesanstalt für Arbeit in Fällen der Gleichwohlgewährung vom Arbeitgeber nach Anspruchsübergang tatsächlich Leistungen erstattet erhalte, keine Regelung zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer. Das Bundessozialgericht (BSG) habe dazu wiederholt entschieden, dass der Zeitraum der Gleichwohlgewährung bei Erfüllung des Erstattungsanspruchs durch den Arbeitgeber aus Billigkeitsgründen nicht auf die Anspruchsdauer anzurechnen sei (Bezugnahme auf BSG SozR 4100 § 117 Nrn. 16, 18, 26; SozR 3-4100 § 117 Nr. 16). Es sei nicht zu beanstanden und nicht ermessensfehlerhaft, dass die Bundesanstalt für Arbeit die Anspruchsdauer nicht um die volle Dauer des Leistungsbezugs im Gleichwohlgewährungszeitraum verlängere, sondern den Verlängerungszeitraum im Umfang der auf das Arbeitslosengeld entfallenden und getragenen Sozialversicherungsbeiträge kürze (Hinweis auf Dienstanweisung DA 5.1 (5) zu § 143a SGB III). Die Beklagte sei im Rahmen der sog. Gleichwohlgewährung nicht nur mit der Entgeltersatzleistung, sondern auch mit den Beiträgen zur Sozialversicherung in Vorleistung getreten, und letztere seien durch den Arbeitgeber nicht ausgeglichen worden. Nach der von der Beklagten entworfenen Formel (Erstattungsbetrag./. täglicher Leistungssatz x 1,7) errechne sich ein Leistungszeitraum von nicht mehr als 47 Tagen. Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 26. November 2003 den Tatbestand des Gerichtsbescheides gemäß § 139 Abs. 1 SGG um die Aufhebung der Sperrzeit vom 1. Oktober 1997 bis 23. Dezember 1997 berichtigt.
Der Kläger hat gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 21. November 2003 zugestellten Gerichtsbescheid am 8. Dezember 2003 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Er wendet sich gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 5. November 2003 sowie gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2002 und begehrt Arbeitslosengeld für bis zu 47 Tage ab 21. September 2000. Zur Begründung vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen: Die Beklagte habe Arbeitslosengeld lediglich für weitere 47 Tage nachgewährt, weil die von ihr vorgeleisteten Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber nicht erstattet worden seien. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Beklagte nicht auch die Sozialversicherungsbeiträge bei dem Arbeitgeber geltend machen könne. Diese Unterlassung dürfe nicht zu Lasten des Klägers gehen. Das BSG habe entschieden, dass in Fällen wie dem vorliegenden keine Anspruchsminderung stattfinde, habe sich jedoch nicht mit der Frage der Berechnung befasst; insoweit sei die Klärung der Rechtsfrage geboten. Eine Leistungskürzung ohne gesetzliche Grundlage dürfe es im Hinblick auf den Eigentumsschutz des Art. 14 Grundgesetz nicht geben.
Der Kläger beantragt:
1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 05.11.2003 wird aufgehoben.
2. Der Bescheid der Beklagten vom 15.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2002 wird geändert.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn über den 20.09.2000 hinaus für bis zu weiteren 47 Tagen Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung der bis einschließlich 31.10.2000 gewährten Arbeitslosenhilfe zu leisten.
Er beantragt hilfsweise,
die Zulassung der Revision.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor: Dem Kläger sei Arbeitslosengeld ab 1. Oktober 1997 für 832 Werktage (§ 106 AFG) bzw. 970 Kalendertage (§ 427 Abs. 4 SGB III) bis 4. August 2000 gewährt worden. Die Arbeitslosengeldleistung sei aufgrund der von den hessischen Arbeitsämtern übernommenen Vereinbarung des Landesarbeitsamts N. mit der T. (Rundverfügung vom 5. Oktober 1995) wegen der wechselseitigen Abhängigkeit von Überbrückungsgeld und Ruhenszeitraum zunächst ohne Berücksichtigung des Überbrückungsgeldes gezahlt worden. Wollte man diese Vereinbarung nicht anerkennen, wäre zwar die Gleichwohlgewährung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 1. Oktober 1997 – 2. Januar 1998 zu Unrecht erfolgt. Es müsse in dem Fall aber bei der Minderung der Anspruchsdauer verbleiben, weil die Entscheidung mit Rücksicht auf das Verstreichen der Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 4 SGB X nicht mehr aufzuheben sei. Jedenfalls könne ein Rest-Anspruch aus dem am 1. Oktober 1997 entstandenen Arbeitslosengeldanspruch des Klägers nach Verstreichen von vier Jahren nach seiner Entstehung - hier ab 1. Oktober 2001 - nicht mehr geltend gemacht werden (§ 125 Abs. 2 AFG bzw. § 147 Abs. 2 SGB III). Der Arbeitgeber habe der Bundesagentur für die während des Ruhenszeitraums von ihr zugunsten des Kläger geleisteten Sozialversicherungsbeiträge nach § 335 Abs. 3 SGB III auch keinen Ersatz zu leisten, weil er selbst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses keine Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung des Klägers für den Zeitraum 1. Oktober 1997 – 2. Januar 1998 zu entrichten gehabt habe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die an sich statthafte Berufung (§ 143 SGG) ist unter Beachtung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von über 500,00 EUR nicht beschränkt (§ 144 Abs. 1 SGG) und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 5. November 2003 ist begründet. Der Gerichtsbescheid ist aufzuheben und der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2002 ist abzuändern. Die Beklagte ist zur Weitergewährung von Arbeitslosengeld auch für den Zeitraum 21. September 2000 bis 6. November 2000 verpflichtet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Weitergewährung von Arbeitslosengeld durch die Beklagte für den Zeitraum 21. September 2000 - 6. November 2000 aus der Gutschrift von weiteren 47 Kalendertagen aus seinem am 1. Oktober 1997 entstandenen Arbeitslosengeldanspruch nach Anspruchsminderung in dieser Dauer infolge der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld an den Kläger und Erfüllung des auf die Beklagte übergegangenen Überbrückungsgeldanspruchs des Klägers gegenüber der T. in Höhe der Arbeitslosengeldleistung im Gleichwohlgewährungszeitraum.
Der am 1. Oktober 1997 entstandene Arbeitslosengeldanspruch des Klägers mit einer Anspruchsdauer von 832 Werktagen nach dem AFG bzw. 971 Kalendertagen nach dem SGB III hat sich gemäß § 110 Satz 1 Nr. 1 AFG bzw. § 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III um die Anzahl von Tagen gemindert, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt wurde. Dazu zählt die Gewährung von Arbeitslosengeld im Umfang von 94 Kalendertagen durch den Bescheid vom 9. Februar 1999 für den Zeitraum 1. Oktober 1997 – 23. Dezember 1997 sowie am 6. November 1997 für den Zeitraum 24. Dezember 1997 - 2. Januar 1998. In Bezug auf den vorgenannten Zeitraum 1. Oktober 1997 - 2. Januar 1998 regelte die Beklagte durch Bescheid vom 12. März 2001 das Ruhen des Anspruchs nach § 117 AFG. Die genannten drei Bescheide sind für die Beteiligten mangels rechtzeitiger bzw. erfolgreicher Anfechtung in Bindung (§ 77 SGG) erwachsen, sodass der Senat über ihre Rechtmäßigkeit vorliegend nicht zu befinden hat.
Die Beklagte gewährte die Leistung für den Zeitraum 1. Oktober 1997 - 2. Januar 1998 auf der Grundlage von § 117 Abs. 4 AFG (siehe Bescheid vom 12. März 2001) i. S. der sog. Gleichwohlgewährung. Nach der genannten Regelung wird das Arbeitslosengeld auch in der Zeit gewährt, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, soweit der Arbeitslose Arbeitsentgelt, Urlaubsabgeltung, Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zusammenhängende Leistungen, die er (von seinem Arbeitgeber) zu beanspruchen hat, tatsächlich nicht erhält. Die Gleichwohlgewährung verlegt also den Zeitpunkt, von dem an der Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erfüllen ist, zugunsten des Arbeitslosen, dessen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber nicht erfüllt werden, vor. Das dem Arbeitslosen aufgrund einer solchen Gleichwohlgewährung gewährte Arbeitslosengeld ist nach Grund, Dauer und Höhe kein anderes Arbeitslosengeld als das, auf das der Arbeitslose etwa nach den §§ 100 ff. AFG bzw. § 117 ff. SGB III Anspruch hat. Das Arbeitslosengeld wird nicht vorbehaltlich der Arbeitsentgeltzahlung, sondern endgültig gewährt, und die Gewährung bleibt rechtmäßig, auch wenn der Empfänger des Arbeitslosengeldes später das Arbeitsentgelt oder eine an sich zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führende Leistung erhält; denn die Zahlung des Arbeitgebers wirkt nicht auf die Zeit der Gleichwohlgewährung zurück (für alles BSG vom 24. Juli 1986 – 7 RAr 4/85). Eine Rückabwicklung des Leistungsfalls, insbesondere die rückwirkende Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung, ist nicht vorgesehen. Vereinbarungen über Gehaltsnachzahlungen beseitigen weder die den Eintritt des Versicherungsfalls begründenden Tatsachen noch die tatsächliche Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht – LSG - vom 11. Februar 2002 – L 3 AL 89/04). Auch nach Erfüllung des nach § 115 SGB X auf die Bundesanstalt bzw. die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Anspruchs durch den Arbeitgeber bleibt die Gleichwohlgewährung also rechtmäßig. Die Wirkung der Minderung der Anspruchsdauer träte auch bei unrechtmäßiger, jedoch bindender Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld ein, weil jedenfalls ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt wurde (Wissing/Mutschler/Bartz /Schmidt-De Caluwe, SGB III, Kommentar, 2. Aufl., § 128 Rdnr. 10 – 12). Lediglich nach Aufhebung eines wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen von Anfang an (z. B. Gleichwohlwohlgewährung trotz vorheriger Leistung des Arbeitgebers) rechtswidrigen Bewilligungsbescheides nach § 45 SGB X (Wissing, a. a. O., § 143 Rdnr. 34) wäre dies anders. Vorliegend hat eine Aufhebung der Entscheidung über die Gleichwohlgewährung des Arbeitslosengeldes nicht stattgefunden.
Dem Kläger steht nach der Erfüllung seines nach § 115 SGB X auf die Beklagte übergegangenen Anspruchs auf Zahlung von Überbrückungsgeld gegenüber der T. durch Zahlung von 5.941,20 DM seitens der T. an die Beklagte am 10. April 2001 eine Gutschrift seines Arbeitslosengeldanspruchs in der Dauer von weiteren 47 Tagen zu. Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht nach § 115 Abs. 1 SGB X der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistung über. Vorliegend hat die Beklagte der T. den Anspruchsübergang nach § 117 Abs. 4 AFG i. V. m. § 115 SGB X mit Schreiben vom 6. November 1997 angezeigt, mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 beziffert, Überbrückungsgeldzahlung an sich in Höhe des im Zeitraum 1. Oktober 1997 - 2. Januar 1998 an den Kläger gezahlten Arbeitslosengeldes von 5.941,40 DM gefordert und von der Telekom am 10. April 2001 auf eines ihrer Konten überwiesen erhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die sich wiederum auf eine einhellige Kommentarliteratur sowie die Durchführungsanweisungen der Beklagten stützt, erscheint es unbillig, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch dann um die Tage des Bezuges gemindert bleibt, wenn die Beklagte für ihre Aufwendungen Ersatz erlangt. In der Konsequenz soll die eingetretene Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld von dem Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt in Höhe des Arbeitslosengeldes an die Bundesanstalt (nunmehr Bundesagentur) für Arbeit zahlt, entfallen (sog. Gutschrift; BSG vom 24. Juli 1986 – 7 RAr 4/85). Vorliegend wurde der Beklagten von der T. Ersatz in Höhe von 94 Kalendertagen Arbeitslosengeldleistung geleistet. Die Beklagte hat dem Kläger durch den angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2002 bereits eine Gutschrift von 47 Kalendertagen Arbeitslosengeldanspruch für die Zeit 5. August 2000 – 20. September 2000 gewährt.
Dem Kläger steht eine "Gutschrift" von weiteren 47 Kalendertagen Arbeitslosengeldanspruch zu, weil die Beklagte auch insoweit Geldersatz erlangt hat (siehe oben) und weil dieser Betrag nicht um die im Gleichwohlgewährungszeitraum von der Beklagten zugunsten des Klägers geleisteten Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen ist. Das BSG hat der Nicht-Erstattung der von der Bundesanstalt für Arbeit in einem Nahtlosigkeitsleistungszeitraum zugunsten des Leistungsempfängers gezahlten Rentenversicherungsbeiträge eine Bedeutung für die Gutschrift derjenigen Tage des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, für die die Bundesanstalt vom Rentenversicherungsträger Ersatz erlange, ausdrücklich abgesprochen. Dieser Umstand gehe nicht zu Lasten des Versicherten, weil die Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld allein auf der rechtstechnischen Konzeption des Erstattungsverfahrens (in jenem Fall gemäß § 105a Abs. 3 und 157 Abs. 4 AFG im Verhältnis von Bundesanstalt und Rentenversicherungsträger) beruhe (BSG vom 23. Juli 1998 – B 11 AL 97/97 R -). Auch in der rechtstechnischen Konzeption des Übergangs von Ansprüchen des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf die Bundesanstalt bzw. Bundesagentur nach § 115 Abs. 1 SGB X, der in dem vorliegenden Rechtsstreit den Umfang des Ersatzes für die Gleichwohlleistungsgewährung bestimmt, ist ein Ersatz der im Gleichwohlgewährungszeitraum von der Bundesanstalt bzw. Bundesagentur zugunsten des Leistungsempfängers geleisteten Sozialversicherungsbeiträge nicht enthalten. Der Arbeitgeber hat der Bundesanstalt bzw. Bundesagentur weder nach § 115 SGB X, noch nach einer anderen Vorschrift Beitragsersatz zu leisten. Ein Anspruchsübergang gemäß § 115 Abs. 1 SGB X kann lediglich stattfinden, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt, wozu – wie im vorliegenden Streitfall - die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht zählt. Dass die T. nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses des Klägers am 30. September 1997 für die Zeit der Gleichwohlgewährung Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bzw. zur Kranken- und Rentenversicherung und zur Sozialen Pflegeversicherung des Klägers nicht zu entrichten hatte, steht deshalb auch einer Anwendung einschlägiger Erstattungsregelungen des bis 31. Dezember 1997 geltenden AFG (§§ 160 Abs. 1, 166a AFG) bzw. des ab 1. Januar 1998 geltenden SGB III (§ 335 Abs. 3 und 5 SGB III) entgegen.
Auf die Nicht-Erstattung der von ihr im Gleichwohlgewährungszeitraum zugunsten des Klägers entrichteten Sozialversicherungsbeiträge kann sich die Beklagte dann auch im Rahmen der Berechnung der gutzuschreibenden Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs nach Ersatzleistung der T. nicht berufen, wenn der Gesetzgeber die Gleichwohlgewährung bei Anspruchsruhen wegen Entlassungsentschädigungsansprüchen nicht mit Beitragserstattungsansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber kombiniert hat. Die für Sachverhalte der Gleichwohlgewährung bei Anspruchsruhen wegen Arbeitsentgeltansprüchen normierten Regelungen können auf Gleichwohlgewährungen bei Anspruchsruhen wegen Entlassungsentschädigungsansprüchen ersichtlich keine Anwendung finden. Für die Vorstellung einer Vorleistung von Sozialversicherungsbeiträgen seitens der Beklagten findet sich im Gesetz keine Stütze. Eine Kürzung der zu leistenden Gutschrift der Arbeitslosengeldanspruchsdauer um die von der Beklagten geleisteten Sozialversicherungsbeiträge zu Lasten des Klägers erscheint unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsgrundsätze des BSG (Urteil vom 23. Juli 1998 – B 11 AL 97/97 R -) unbillig.
Eine Belastung des Klägers mit den von der Beklagten für den Gleichwohlgewährungszeitraum getragenen Sozialversicherungsbeiträgen ist in dem vorliegenden Einzelfall umso weniger billig, als die Beklagte diese Leistung ohne gesetzliche Verpflichtung übernommen hat. Die Leistungsgewährung für den Zeitraum 1. Oktober 1997 - 23. Dezember 1997 erfolgte nach Angaben der Beklagten (siehe Schreiben vom 13. Juni 2006) bis zur Endabrechnung der tatsächlichen Abfindungshöhe am Ende des Arbeitslosengeldbezugs wegen der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen Arbeitslosengeld und Überbrückungsgeld-Aufstockungsbeträgen und der Berechnung des Ruhenszeitraums ohne Berücksichtigung des tatsächlich dem Arbeitnehmer gezahlten Überbrückungsgeldes (Bezugnahme auf die Rundverfügung des Landesarbeitsamts N. Nr. 47/95 vom 5. Oktober 1995). Die Gleichwohlgewährungsvoraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Bewilligung des Arbeitslosengeldes durch Bescheid vom 9. Februar 1999 für den Zeitraum 1. Oktober 1997 - 23. Dezember 1997 nicht vor; denn die T. zahlte im Zeitraum 10/1997 - 12/1997 tatsächlich insgesamt 5.533,25 DM Überbrückungsgeld an den Kläger (Auskunft der T. vom 19. Dezember 2000). Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Gleichwohlgewährung, soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung tatsächlich nicht erhält (vgl. §§ 115a Abs. 4 AFG i. d. F. ab 1. April 1997, eingefügt durch Gesetz vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, bzw. 143a Abs. 4 SGB III), wird durch das Motiv besserer Praktikabilität der Ruhensberechnung nicht ersetzt. Die billigende Inkaufnahme einer – teilweise - rechtswidrigen Gleichwohlgewährung macht eine Abwälzung der von der Beklagten im Gleichwohlgewährungszeitraum getragenen Sozialversicherungsbeiträge auf den Kläger im Wege der Berechnung der gutzuschreibenden Arbeitslosengeldanspruchsdauer aus einem weiteren Grunde unbillig.
Die Gutschrift der weiteren 47 Kalendertage Arbeitslosengeldanspruch begründet den Anspruch auf Arbeitslosengeldgewährung im Zeitraum 21. September 2000 – 6. November 2000, wie vom Kläger begehrt. Die Dauer des am 1. Oktober 1997 entstandenen Arbeitslosengeldanspruchs des Klägers war am 4. August 2000 erschöpft, wie der Senat feststellt. Die Beklagte hat durch den angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2002 bereits eine Gutschrift von 47 Kalendertagen Arbeitslosengeldanspruch für die Zeit 5. August 2000 – 20. September 2000 gewährt. Diese Gutschrift ist in dem hier zugesprochenen Umfang zu verlängern.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld war auch nicht vor dem 21. September 2000 erloschen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nach § 147 SGB III nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind. Diese Vorschrift bezieht sich allein auf einen z. B. nach zwischenzeitlicher Arbeitsaufnahme und dem Eintritt neuer Arbeitslosigkeit etwa durch Arbeitslosmeldung oder Antragstellung neu "geltend gemachten" Anspruch (Niesel, SGB III, Kommentar, 3. Auflage, § 147 Rdnr. 22) und regelt nicht, bis zu welchem Zeitpunkt der Anspruch dem Arbeitslosen überhaupt zusteht. Die klageweise Anfechtung der Dauer des von der Beklagten durch Bescheid vom 15. Mai 2002 bereits gutgeschriebenen Arbeitslosengeldanspruchs beinhaltet kein eigenständiges Geltendmachen eines Anspruchs im Sinne von § 147 SGB III.
Auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 117 ff. SGB III lagen in dem gutzuschreibenden Arbeitslosengeldanspruch für den Zeitraum 21. September 2000 – 6. November 2000 (47 Tage) vor; der Kläger war nach Aktenlage insbesondere beschäftigungslos, arbeitsfähig und arbeitsbereit und bezog Altersrente nicht vor dem 1. September 2002 (Landesversicherungsanstalt Hessen, Bescheid vom 25. September 2002).
Den Arbeitslosenhilfebezug des Klägers im Zeitraum 21. September 2000 - 31. Oktober 2000 hat die Beklagte bei der Nachgewährung des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen, wie von dem Kläger beantragt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen vor.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist ein Arbeitslosengeldanspruch für den Zeitraum 21. September 2000 – 6. November 2000 (47 Tage).
Der 1942 geborene Kläger war seit 1. Oktober 1970 als Fernmeldehandwerker bei der T. AG (T.) beschäftigt. Durch Aufhebungsvertrag vom 2. Januar 1997 wurde das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der T. aus betriebs-/rationalisierungsbedingten Gründen mit Ablauf des 30. September 1997 beendet; für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Bezug einer Altersrente wurde die Zahlung eines monatlichen Überbrückungsgeldes von der T. an den Kläger unter jeweiliger Anrechnung von Drittleistungen - auch von Arbeitslosengeld - vereinbart.
Der Kläger meldete sich am 1. September 1997 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die T. gab in ihrer Arbeitsbescheinigung vom 25. September 1997 die Leistung von Überbrückungsgeld wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie als die maßgebende Kündigungsfrist des Arbeitgebers 6 Monate zum Ende des Vierteljahres an und wies auf das Vorliegen eines Falles hin, wie er in der Rundverfügung des Landesarbeitsamtes N. vom 5. Oktober 1995 (47/95) behandelt ist. Die Beklagte bewilligte dem Kläger am 6. November 1997 (Verfügungsdatum) Arbeitslosengeld ab 24. Dezember 1997 und durch Bescheid vom 9. Februar 1999 Arbeitslosengeld für den Zeitraum 1. Oktober 1997 – 23. Dezember 1997 nach Aufhebung der für diesen Zeitraum bestehenden Sperrzeitentscheidung durch Bescheid vom 5. Februar 1999.
Die Beklagte zeigte der T. mit Schreiben vom 6. November 1997 den Übergang des Überbrückungsgeldanspruchs des Klägers auf die Bundesanstalt für Arbeit nach § 115 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) an. Die Überbrückungsgeldzahlungen an den Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der für den Arbeitgeber maßgebenden Kündigungsfrist von einem Jahr bewirkten das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 117 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Dem Kläger werde das Arbeitslosengeld auch gezahlt, solange er das Überbrückungsgeld nicht erhalte (§ 117 Abs. 4 Satz 1 AFG). Die T. bezifferte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 den Betrag der an den Kläger in der Zeit 10/1997 – 07/2000 gezahlten Überbrückungsgeldleistungen mit 61.507,78 DM.
Die Beklagte stellte durch Bescheid vom 12. März 2001 gegenüber dem Kläger das Ruhen seines Arbeitslosengeldanspruchs gemäß § 117 Abs. 2 und 3 AFG für die Zeit 1. Oktober 1997 – 2. Januar 1998 fest, weil er gegen seinen bisherigen Arbeitgeber einen Anspruch auf Entlassungsentschädigung habe und weil die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei. Sie forderte mit Schreiben vom selben Tag von der T. nach § 117 Abs. 4 AFG i.V.m. § 115 SGB X die Einbehaltung von 5.941,20 DM von den gegenüber dem Kläger zu erfüllenden Ansprüchen und Überweisung an sich, weil während des Ruhenszeitraums Arbeitslosengeld in dieser Höhe gezahlt worden sei. - Die T. überwies den geforderten Betrag am 10. April 2001 an die Beklagte.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger - nach Anspruchserschöpfung am 4. August 2000 - durch Bescheid vom 15. Mai 2002 Arbeitslosengeld für die Zeit 5. August 2000 – 20. September 2000 (47 Tage) weiter und bewilligte durch Bescheid vom 23. September 2002 Arbeitslosenhilfe vom 21. September 2000 bis 31. Oktober 2000.
Der Kläger erhob am 29. Mai 2002 gegen den Bescheid vom 15. Mai 2002 in Bezug auf die Arbeitslosengeld-Nachzahlungsdauer von 47 Tagen Widerspruch, da ihm nach der Gleichwohlgewährung des Arbeitslosengeldes für den Ruhenszeitraum 1. Oktober 1997 – 2. Januar 1998 und der zwischenzeitlichen Erstattung von 5.941,20 DM durch die T. noch Arbeitslosengeld für insgesamt 94 Tage zustehe. Die Anspruchsdauer werde in dem Fall durch Arbeitslosengeldbezug im Wege der Gleichwohlgewährung aus Billigkeitsgründen nicht gemindert (Bezugnahme auf Niesel, SGB III, Kommentar, § 143 Rdnr. 39).
Die Beklagte wies durch Widerspruchsbescheid vom 28. August 2002 den Widerspruch als unbegründet zurück; in den Gründen heißt es ergänzend: Die Minderung der Anspruchsdauer nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III entfalle aus Billigkeitsgründen in dem Umfang, in dem das Arbeitsamt Ersatz aus dem übergegangenen Anspruch erhalten habe. Unstreitig sei, dass sich der gegen den ehemaligen Arbeitgeber des Widerspruchsführers gerichtete Anspruchsübergang gemäß § 117 Abs. 4 AFG i.V.m. § 115 SGB X auf den Zeitraum 1. Oktober 1997 – 2. Januar 1998 beziehe. Dieser Zeitraum von 94 Tagen verlängere den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 5. August 2000 jedoch nicht in vollem Umfang. Zu dem täglichen Leistungssatz seien 70 v. H. für die im Gleichwohlgewährungszeitraum geleisteten Sozialversicherungsbeiträge hinzuzurechnen. Der gutzuschreibende Zeitraum errechne sich nach folgender Formel: 5.941,40 DM Erstattungsbetrag./. 73,60 DM täglicher Alg-Leistungssatz x 1,7 = 47 Tage.
Der Kläger hat dagegen am 2. Oktober 2002 (Eingang beim Sozialgericht Stade) Klage bei dem Sozialgericht Kassel erhoben und sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2002 mit dem Ziel der Erlangung von Arbeitslosengeld über den 20. September 2000 hinaus für maximal weitere 47 Tage gewendet. Zur Begründung hat er anwaltlich vortragen lassen: Die Minderung der Anspruchsdauer nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III entfalle nach Auffassung der Beklagten aus Billigkeitsgründen in dem Umfang, in dem die Beklagte Ersatz für die Gleichwohlgewährung aus dem auf sie übergegangenen Anspruch erhalten habe. Die zusätzliche Berücksichtigung der im Gewährungszeitraum geleisteten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 70 % des gewährten Arbeitslosengeldes finde keine Stütze im Gesetz. Die auf die Arbeitslosengeld-Gleichwohlgewährung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge seien vielmehr gesondert vom Arbeitgeber einzufordern. Der Vorteil des Arbeitgebers, nur die Arbeitslosengeldleistungen erstatten zu müssen, dürfe nicht zu einer Verkürzung des Leistungsanspruches des Klägers führen.
Die Beklagte hat sich dagegen auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid vom 28. August 2002 gestützt.
Das Sozialgericht Kassel hat durch Gerichtsbescheid vom 5. November 2002 die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Gründe gestützt: Die Beklagte habe durch den angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2002 den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld für weitere 47 Tage vom 5. August 2000 bis 20. September 2000 zutreffend festgestellt. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe werde gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen, weil der Begründung im Widerspruchsbescheid vollumfänglich zu folgen sei. Ergänzend sei festzustellen, dass der Bezug von Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung die Anspruchsdauer nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 AFG bzw. § 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III grundsätzlich mindere. Das Gesetz enthalte für den Fall, dass die Bundesanstalt für Arbeit in Fällen der Gleichwohlgewährung vom Arbeitgeber nach Anspruchsübergang tatsächlich Leistungen erstattet erhalte, keine Regelung zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer. Das Bundessozialgericht (BSG) habe dazu wiederholt entschieden, dass der Zeitraum der Gleichwohlgewährung bei Erfüllung des Erstattungsanspruchs durch den Arbeitgeber aus Billigkeitsgründen nicht auf die Anspruchsdauer anzurechnen sei (Bezugnahme auf BSG SozR 4100 § 117 Nrn. 16, 18, 26; SozR 3-4100 § 117 Nr. 16). Es sei nicht zu beanstanden und nicht ermessensfehlerhaft, dass die Bundesanstalt für Arbeit die Anspruchsdauer nicht um die volle Dauer des Leistungsbezugs im Gleichwohlgewährungszeitraum verlängere, sondern den Verlängerungszeitraum im Umfang der auf das Arbeitslosengeld entfallenden und getragenen Sozialversicherungsbeiträge kürze (Hinweis auf Dienstanweisung DA 5.1 (5) zu § 143a SGB III). Die Beklagte sei im Rahmen der sog. Gleichwohlgewährung nicht nur mit der Entgeltersatzleistung, sondern auch mit den Beiträgen zur Sozialversicherung in Vorleistung getreten, und letztere seien durch den Arbeitgeber nicht ausgeglichen worden. Nach der von der Beklagten entworfenen Formel (Erstattungsbetrag./. täglicher Leistungssatz x 1,7) errechne sich ein Leistungszeitraum von nicht mehr als 47 Tagen. Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 26. November 2003 den Tatbestand des Gerichtsbescheides gemäß § 139 Abs. 1 SGG um die Aufhebung der Sperrzeit vom 1. Oktober 1997 bis 23. Dezember 1997 berichtigt.
Der Kläger hat gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 21. November 2003 zugestellten Gerichtsbescheid am 8. Dezember 2003 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Er wendet sich gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 5. November 2003 sowie gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2002 und begehrt Arbeitslosengeld für bis zu 47 Tage ab 21. September 2000. Zur Begründung vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen: Die Beklagte habe Arbeitslosengeld lediglich für weitere 47 Tage nachgewährt, weil die von ihr vorgeleisteten Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber nicht erstattet worden seien. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Beklagte nicht auch die Sozialversicherungsbeiträge bei dem Arbeitgeber geltend machen könne. Diese Unterlassung dürfe nicht zu Lasten des Klägers gehen. Das BSG habe entschieden, dass in Fällen wie dem vorliegenden keine Anspruchsminderung stattfinde, habe sich jedoch nicht mit der Frage der Berechnung befasst; insoweit sei die Klärung der Rechtsfrage geboten. Eine Leistungskürzung ohne gesetzliche Grundlage dürfe es im Hinblick auf den Eigentumsschutz des Art. 14 Grundgesetz nicht geben.
Der Kläger beantragt:
1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 05.11.2003 wird aufgehoben.
2. Der Bescheid der Beklagten vom 15.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2002 wird geändert.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn über den 20.09.2000 hinaus für bis zu weiteren 47 Tagen Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung der bis einschließlich 31.10.2000 gewährten Arbeitslosenhilfe zu leisten.
Er beantragt hilfsweise,
die Zulassung der Revision.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor: Dem Kläger sei Arbeitslosengeld ab 1. Oktober 1997 für 832 Werktage (§ 106 AFG) bzw. 970 Kalendertage (§ 427 Abs. 4 SGB III) bis 4. August 2000 gewährt worden. Die Arbeitslosengeldleistung sei aufgrund der von den hessischen Arbeitsämtern übernommenen Vereinbarung des Landesarbeitsamts N. mit der T. (Rundverfügung vom 5. Oktober 1995) wegen der wechselseitigen Abhängigkeit von Überbrückungsgeld und Ruhenszeitraum zunächst ohne Berücksichtigung des Überbrückungsgeldes gezahlt worden. Wollte man diese Vereinbarung nicht anerkennen, wäre zwar die Gleichwohlgewährung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 1. Oktober 1997 – 2. Januar 1998 zu Unrecht erfolgt. Es müsse in dem Fall aber bei der Minderung der Anspruchsdauer verbleiben, weil die Entscheidung mit Rücksicht auf das Verstreichen der Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 4 SGB X nicht mehr aufzuheben sei. Jedenfalls könne ein Rest-Anspruch aus dem am 1. Oktober 1997 entstandenen Arbeitslosengeldanspruch des Klägers nach Verstreichen von vier Jahren nach seiner Entstehung - hier ab 1. Oktober 2001 - nicht mehr geltend gemacht werden (§ 125 Abs. 2 AFG bzw. § 147 Abs. 2 SGB III). Der Arbeitgeber habe der Bundesagentur für die während des Ruhenszeitraums von ihr zugunsten des Kläger geleisteten Sozialversicherungsbeiträge nach § 335 Abs. 3 SGB III auch keinen Ersatz zu leisten, weil er selbst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses keine Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung des Klägers für den Zeitraum 1. Oktober 1997 – 2. Januar 1998 zu entrichten gehabt habe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die an sich statthafte Berufung (§ 143 SGG) ist unter Beachtung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von über 500,00 EUR nicht beschränkt (§ 144 Abs. 1 SGG) und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 5. November 2003 ist begründet. Der Gerichtsbescheid ist aufzuheben und der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2002 ist abzuändern. Die Beklagte ist zur Weitergewährung von Arbeitslosengeld auch für den Zeitraum 21. September 2000 bis 6. November 2000 verpflichtet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Weitergewährung von Arbeitslosengeld durch die Beklagte für den Zeitraum 21. September 2000 - 6. November 2000 aus der Gutschrift von weiteren 47 Kalendertagen aus seinem am 1. Oktober 1997 entstandenen Arbeitslosengeldanspruch nach Anspruchsminderung in dieser Dauer infolge der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld an den Kläger und Erfüllung des auf die Beklagte übergegangenen Überbrückungsgeldanspruchs des Klägers gegenüber der T. in Höhe der Arbeitslosengeldleistung im Gleichwohlgewährungszeitraum.
Der am 1. Oktober 1997 entstandene Arbeitslosengeldanspruch des Klägers mit einer Anspruchsdauer von 832 Werktagen nach dem AFG bzw. 971 Kalendertagen nach dem SGB III hat sich gemäß § 110 Satz 1 Nr. 1 AFG bzw. § 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III um die Anzahl von Tagen gemindert, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt wurde. Dazu zählt die Gewährung von Arbeitslosengeld im Umfang von 94 Kalendertagen durch den Bescheid vom 9. Februar 1999 für den Zeitraum 1. Oktober 1997 – 23. Dezember 1997 sowie am 6. November 1997 für den Zeitraum 24. Dezember 1997 - 2. Januar 1998. In Bezug auf den vorgenannten Zeitraum 1. Oktober 1997 - 2. Januar 1998 regelte die Beklagte durch Bescheid vom 12. März 2001 das Ruhen des Anspruchs nach § 117 AFG. Die genannten drei Bescheide sind für die Beteiligten mangels rechtzeitiger bzw. erfolgreicher Anfechtung in Bindung (§ 77 SGG) erwachsen, sodass der Senat über ihre Rechtmäßigkeit vorliegend nicht zu befinden hat.
Die Beklagte gewährte die Leistung für den Zeitraum 1. Oktober 1997 - 2. Januar 1998 auf der Grundlage von § 117 Abs. 4 AFG (siehe Bescheid vom 12. März 2001) i. S. der sog. Gleichwohlgewährung. Nach der genannten Regelung wird das Arbeitslosengeld auch in der Zeit gewährt, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, soweit der Arbeitslose Arbeitsentgelt, Urlaubsabgeltung, Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zusammenhängende Leistungen, die er (von seinem Arbeitgeber) zu beanspruchen hat, tatsächlich nicht erhält. Die Gleichwohlgewährung verlegt also den Zeitpunkt, von dem an der Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erfüllen ist, zugunsten des Arbeitslosen, dessen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber nicht erfüllt werden, vor. Das dem Arbeitslosen aufgrund einer solchen Gleichwohlgewährung gewährte Arbeitslosengeld ist nach Grund, Dauer und Höhe kein anderes Arbeitslosengeld als das, auf das der Arbeitslose etwa nach den §§ 100 ff. AFG bzw. § 117 ff. SGB III Anspruch hat. Das Arbeitslosengeld wird nicht vorbehaltlich der Arbeitsentgeltzahlung, sondern endgültig gewährt, und die Gewährung bleibt rechtmäßig, auch wenn der Empfänger des Arbeitslosengeldes später das Arbeitsentgelt oder eine an sich zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führende Leistung erhält; denn die Zahlung des Arbeitgebers wirkt nicht auf die Zeit der Gleichwohlgewährung zurück (für alles BSG vom 24. Juli 1986 – 7 RAr 4/85). Eine Rückabwicklung des Leistungsfalls, insbesondere die rückwirkende Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung, ist nicht vorgesehen. Vereinbarungen über Gehaltsnachzahlungen beseitigen weder die den Eintritt des Versicherungsfalls begründenden Tatsachen noch die tatsächliche Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht – LSG - vom 11. Februar 2002 – L 3 AL 89/04). Auch nach Erfüllung des nach § 115 SGB X auf die Bundesanstalt bzw. die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Anspruchs durch den Arbeitgeber bleibt die Gleichwohlgewährung also rechtmäßig. Die Wirkung der Minderung der Anspruchsdauer träte auch bei unrechtmäßiger, jedoch bindender Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld ein, weil jedenfalls ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt wurde (Wissing/Mutschler/Bartz /Schmidt-De Caluwe, SGB III, Kommentar, 2. Aufl., § 128 Rdnr. 10 – 12). Lediglich nach Aufhebung eines wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen von Anfang an (z. B. Gleichwohlwohlgewährung trotz vorheriger Leistung des Arbeitgebers) rechtswidrigen Bewilligungsbescheides nach § 45 SGB X (Wissing, a. a. O., § 143 Rdnr. 34) wäre dies anders. Vorliegend hat eine Aufhebung der Entscheidung über die Gleichwohlgewährung des Arbeitslosengeldes nicht stattgefunden.
Dem Kläger steht nach der Erfüllung seines nach § 115 SGB X auf die Beklagte übergegangenen Anspruchs auf Zahlung von Überbrückungsgeld gegenüber der T. durch Zahlung von 5.941,20 DM seitens der T. an die Beklagte am 10. April 2001 eine Gutschrift seines Arbeitslosengeldanspruchs in der Dauer von weiteren 47 Tagen zu. Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht nach § 115 Abs. 1 SGB X der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistung über. Vorliegend hat die Beklagte der T. den Anspruchsübergang nach § 117 Abs. 4 AFG i. V. m. § 115 SGB X mit Schreiben vom 6. November 1997 angezeigt, mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 beziffert, Überbrückungsgeldzahlung an sich in Höhe des im Zeitraum 1. Oktober 1997 - 2. Januar 1998 an den Kläger gezahlten Arbeitslosengeldes von 5.941,40 DM gefordert und von der Telekom am 10. April 2001 auf eines ihrer Konten überwiesen erhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die sich wiederum auf eine einhellige Kommentarliteratur sowie die Durchführungsanweisungen der Beklagten stützt, erscheint es unbillig, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch dann um die Tage des Bezuges gemindert bleibt, wenn die Beklagte für ihre Aufwendungen Ersatz erlangt. In der Konsequenz soll die eingetretene Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld von dem Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt in Höhe des Arbeitslosengeldes an die Bundesanstalt (nunmehr Bundesagentur) für Arbeit zahlt, entfallen (sog. Gutschrift; BSG vom 24. Juli 1986 – 7 RAr 4/85). Vorliegend wurde der Beklagten von der T. Ersatz in Höhe von 94 Kalendertagen Arbeitslosengeldleistung geleistet. Die Beklagte hat dem Kläger durch den angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2002 bereits eine Gutschrift von 47 Kalendertagen Arbeitslosengeldanspruch für die Zeit 5. August 2000 – 20. September 2000 gewährt.
Dem Kläger steht eine "Gutschrift" von weiteren 47 Kalendertagen Arbeitslosengeldanspruch zu, weil die Beklagte auch insoweit Geldersatz erlangt hat (siehe oben) und weil dieser Betrag nicht um die im Gleichwohlgewährungszeitraum von der Beklagten zugunsten des Klägers geleisteten Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen ist. Das BSG hat der Nicht-Erstattung der von der Bundesanstalt für Arbeit in einem Nahtlosigkeitsleistungszeitraum zugunsten des Leistungsempfängers gezahlten Rentenversicherungsbeiträge eine Bedeutung für die Gutschrift derjenigen Tage des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, für die die Bundesanstalt vom Rentenversicherungsträger Ersatz erlange, ausdrücklich abgesprochen. Dieser Umstand gehe nicht zu Lasten des Versicherten, weil die Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld allein auf der rechtstechnischen Konzeption des Erstattungsverfahrens (in jenem Fall gemäß § 105a Abs. 3 und 157 Abs. 4 AFG im Verhältnis von Bundesanstalt und Rentenversicherungsträger) beruhe (BSG vom 23. Juli 1998 – B 11 AL 97/97 R -). Auch in der rechtstechnischen Konzeption des Übergangs von Ansprüchen des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf die Bundesanstalt bzw. Bundesagentur nach § 115 Abs. 1 SGB X, der in dem vorliegenden Rechtsstreit den Umfang des Ersatzes für die Gleichwohlleistungsgewährung bestimmt, ist ein Ersatz der im Gleichwohlgewährungszeitraum von der Bundesanstalt bzw. Bundesagentur zugunsten des Leistungsempfängers geleisteten Sozialversicherungsbeiträge nicht enthalten. Der Arbeitgeber hat der Bundesanstalt bzw. Bundesagentur weder nach § 115 SGB X, noch nach einer anderen Vorschrift Beitragsersatz zu leisten. Ein Anspruchsübergang gemäß § 115 Abs. 1 SGB X kann lediglich stattfinden, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt, wozu – wie im vorliegenden Streitfall - die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht zählt. Dass die T. nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses des Klägers am 30. September 1997 für die Zeit der Gleichwohlgewährung Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bzw. zur Kranken- und Rentenversicherung und zur Sozialen Pflegeversicherung des Klägers nicht zu entrichten hatte, steht deshalb auch einer Anwendung einschlägiger Erstattungsregelungen des bis 31. Dezember 1997 geltenden AFG (§§ 160 Abs. 1, 166a AFG) bzw. des ab 1. Januar 1998 geltenden SGB III (§ 335 Abs. 3 und 5 SGB III) entgegen.
Auf die Nicht-Erstattung der von ihr im Gleichwohlgewährungszeitraum zugunsten des Klägers entrichteten Sozialversicherungsbeiträge kann sich die Beklagte dann auch im Rahmen der Berechnung der gutzuschreibenden Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs nach Ersatzleistung der T. nicht berufen, wenn der Gesetzgeber die Gleichwohlgewährung bei Anspruchsruhen wegen Entlassungsentschädigungsansprüchen nicht mit Beitragserstattungsansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber kombiniert hat. Die für Sachverhalte der Gleichwohlgewährung bei Anspruchsruhen wegen Arbeitsentgeltansprüchen normierten Regelungen können auf Gleichwohlgewährungen bei Anspruchsruhen wegen Entlassungsentschädigungsansprüchen ersichtlich keine Anwendung finden. Für die Vorstellung einer Vorleistung von Sozialversicherungsbeiträgen seitens der Beklagten findet sich im Gesetz keine Stütze. Eine Kürzung der zu leistenden Gutschrift der Arbeitslosengeldanspruchsdauer um die von der Beklagten geleisteten Sozialversicherungsbeiträge zu Lasten des Klägers erscheint unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsgrundsätze des BSG (Urteil vom 23. Juli 1998 – B 11 AL 97/97 R -) unbillig.
Eine Belastung des Klägers mit den von der Beklagten für den Gleichwohlgewährungszeitraum getragenen Sozialversicherungsbeiträgen ist in dem vorliegenden Einzelfall umso weniger billig, als die Beklagte diese Leistung ohne gesetzliche Verpflichtung übernommen hat. Die Leistungsgewährung für den Zeitraum 1. Oktober 1997 - 23. Dezember 1997 erfolgte nach Angaben der Beklagten (siehe Schreiben vom 13. Juni 2006) bis zur Endabrechnung der tatsächlichen Abfindungshöhe am Ende des Arbeitslosengeldbezugs wegen der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen Arbeitslosengeld und Überbrückungsgeld-Aufstockungsbeträgen und der Berechnung des Ruhenszeitraums ohne Berücksichtigung des tatsächlich dem Arbeitnehmer gezahlten Überbrückungsgeldes (Bezugnahme auf die Rundverfügung des Landesarbeitsamts N. Nr. 47/95 vom 5. Oktober 1995). Die Gleichwohlgewährungsvoraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Bewilligung des Arbeitslosengeldes durch Bescheid vom 9. Februar 1999 für den Zeitraum 1. Oktober 1997 - 23. Dezember 1997 nicht vor; denn die T. zahlte im Zeitraum 10/1997 - 12/1997 tatsächlich insgesamt 5.533,25 DM Überbrückungsgeld an den Kläger (Auskunft der T. vom 19. Dezember 2000). Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Gleichwohlgewährung, soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung tatsächlich nicht erhält (vgl. §§ 115a Abs. 4 AFG i. d. F. ab 1. April 1997, eingefügt durch Gesetz vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, bzw. 143a Abs. 4 SGB III), wird durch das Motiv besserer Praktikabilität der Ruhensberechnung nicht ersetzt. Die billigende Inkaufnahme einer – teilweise - rechtswidrigen Gleichwohlgewährung macht eine Abwälzung der von der Beklagten im Gleichwohlgewährungszeitraum getragenen Sozialversicherungsbeiträge auf den Kläger im Wege der Berechnung der gutzuschreibenden Arbeitslosengeldanspruchsdauer aus einem weiteren Grunde unbillig.
Die Gutschrift der weiteren 47 Kalendertage Arbeitslosengeldanspruch begründet den Anspruch auf Arbeitslosengeldgewährung im Zeitraum 21. September 2000 – 6. November 2000, wie vom Kläger begehrt. Die Dauer des am 1. Oktober 1997 entstandenen Arbeitslosengeldanspruchs des Klägers war am 4. August 2000 erschöpft, wie der Senat feststellt. Die Beklagte hat durch den angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2002 bereits eine Gutschrift von 47 Kalendertagen Arbeitslosengeldanspruch für die Zeit 5. August 2000 – 20. September 2000 gewährt. Diese Gutschrift ist in dem hier zugesprochenen Umfang zu verlängern.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld war auch nicht vor dem 21. September 2000 erloschen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nach § 147 SGB III nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind. Diese Vorschrift bezieht sich allein auf einen z. B. nach zwischenzeitlicher Arbeitsaufnahme und dem Eintritt neuer Arbeitslosigkeit etwa durch Arbeitslosmeldung oder Antragstellung neu "geltend gemachten" Anspruch (Niesel, SGB III, Kommentar, 3. Auflage, § 147 Rdnr. 22) und regelt nicht, bis zu welchem Zeitpunkt der Anspruch dem Arbeitslosen überhaupt zusteht. Die klageweise Anfechtung der Dauer des von der Beklagten durch Bescheid vom 15. Mai 2002 bereits gutgeschriebenen Arbeitslosengeldanspruchs beinhaltet kein eigenständiges Geltendmachen eines Anspruchs im Sinne von § 147 SGB III.
Auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 117 ff. SGB III lagen in dem gutzuschreibenden Arbeitslosengeldanspruch für den Zeitraum 21. September 2000 – 6. November 2000 (47 Tage) vor; der Kläger war nach Aktenlage insbesondere beschäftigungslos, arbeitsfähig und arbeitsbereit und bezog Altersrente nicht vor dem 1. September 2002 (Landesversicherungsanstalt Hessen, Bescheid vom 25. September 2002).
Den Arbeitslosenhilfebezug des Klägers im Zeitraum 21. September 2000 - 31. Oktober 2000 hat die Beklagte bei der Nachgewährung des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen, wie von dem Kläger beantragt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen vor.
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