Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 1 U 353/03
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 9/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 15/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wird die versicherte Tätigkeit unterbrochen, um einen wegrollenden privaten Pkw aufzuhalten, so liegt keine geringfügige Unterbrechung vor, die trotz privater Verrichtung den Versicherungsschutz bestehen lässt.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30. September 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall streitig.
Der 1957 geborene Kläger war bei der Firma Elektrotechnik C. in H-Stadt/U-Stadt als Montageelektriker beschäftigt. Nach der Unfallanzeige seines Arbeitgebers vom 2. September 2002 stellte der Kläger am 8. April 2002 vor Arbeitsbeginn sein Fahrzeug vor der Werkstatt seines Arbeitgebers ab, um den Müllcontainer vor die Tür zu stellen. Nach Verlassen des Fahrzeugs habe der Kläger bemerkt, dass sich dieses rückwärts in Bewegung gesetzt habe. Er habe versucht, das Fahrzeug aufzuhalten und sei dabei zwischen seinem Pkw und einem an der Straße abgestellten Wohnmobil eingeklemmt worden. Der Unfall habe sich um 6:45 Uhr ereignet, Beginn der Arbeitszeit sei 7:00 Uhr gewesen. Der Durchgangsarzt Dr. H., DA.Kliniken, diagnostizierte am 11. April 2002 eine geschlossene Quetschverletzung des linken Armes mit dislozierter Ulnafraktur sowie ein drohendes Kompartement.
Der Kläger gab am 7. Mai 2002 gegenüber der Beklagten an, dass er seinen Pkw vor die Werkstatt seines Arbeitgebers gestellt habe und kurz in die Werkstatt gegangen sei, um den Müll-Container vor die Tür zu stellen. Beim Verlassen habe er bemerkt, dass sich der Pkw, trotz eingelegten Gangs, in Bewegung gesetzt und rückwärts die abschüssige Straße in Richtung eines geparkten Wohnmobils heruntergerollt sei. Um einen Zusammenstoß beider Fahrzeuge zu verhindern, sei er hinter den Pkw gelaufen und habe versucht, ihn mit seiner Armkraft aufzuhalten. Der Pkw sei jedoch zu schwer gewesen und habe seine linke Körperhälfte gegen das Wohnmobil gequetscht. Der Unfall habe sich gegen 7:00 Uhr ereignet.
Mit formlosem Bescheid vom 1. Oktober 2002 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, die unfallbringende Tätigkeit habe der Kläger aus eigenwirtschaftlichen Gründen durchgeführt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass sowohl die Fahrt als auch das Herausstellen des Müllcontainers betrieblich veranlasst gewesen seien. Sein Arbeitgeber habe ihn damit beauftragt, vor der Fahrt zu seinem Büro (W-Straße , H-Stadt/U-Stadt) den in den Werkstatträumen befindlichen Müllcontainer vor die Werkstatt (L-Straße, H Stadt/U-Stadt) zu stellen. Als Beleg hierfür legte er dessen Schreiben vom 18. Oktober 2002 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die unfallbringende Tätigkeit dem privaten Bereich zuzurechnen sei. Der Kläger habe seine betriebliche Tätigkeit (das Herausstellen des Müllcontainers) zur Durchführung einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (dem Sichern seines Pkws) unterbrochen. Entferne sich ein Versicherter zu einer privaten Zwecken dienenden Verrichtung von seinem Arbeitsplatz und verunglücke dabei, so bestehe kein innerer Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Die Handlungstendenz des Klägers zum Unfallzeitpunkt habe nicht darin gelegen, den betrieblichen Interessen zu dienen, sondern vielmehr der Sicherheit seines wegrollenden Pkws.
Mit Klage vom 24. Februar 2003 verfolgte der Kläger sein Begehren vor dem Sozialgericht Gießen (SG) weiter. Der Unfall habe sich im Rahmen der betrieblich veranlassten Tätigkeit des Klägers ereignet. Die kurzfristige eigenwirtschaftliche Tätigkeit – die Sicherung des eigenen Fahrzeugs – trete vorliegend vollständig in den Hintergrund. Der Fall sei vergleichbar mit den Fällen zum sogenannten "dritten Ort", für die anerkannt sei, dass auch eigenwirtschaftlichen Verrichtungen dienende Fahrten unter den Versicherungsschutz fallen, wenn dadurch die Länge des Weges insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zur Arbeitsstätte zurückgelegten Weg stehe. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass der Unfall sich nicht ereignet hätte, wenn der Kläger sein Fahrzeug ordnungsgemäß gegen ein Wegrollen gesichert hätte, da selbst bei vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2005 hat der Kläger angegeben, dass es sich bei der Firma Elektrotechnik C. um einen normalen Elektrikerbetrieb handele und sie häufig auf Montage gewesen seien. Zu den Baustellen seien sie entweder mit einem Firmenwagen oder aber auch mit den Privat-Pkws gefahren. Er selbst sei auch öfter mit seinem Pkw auf Baustellen gefahren. Die Werkstatt liege ungefähr 1,3 km entfernt von dem Ort, an dem die Besprechungen stattfanden. Am Unfalltag habe er kurz vor 7:00 Uhr den Mülleimer herausgestellt, um 7:00 Uhr wäre die Besprechung gewesen. Er habe sein Auto auf einer Stellfläche abgestellt, die zur Werkstatt gehöre. Als er den Mülleimer habe abholen wollen, habe er das Knirschen des Pkws gehört. Er sei dann sofort heraus gelaufen und habe versucht sein Auto anzuhalten. Er glaube, dass er in dem Moment, als er entdeckt habe, dass das Auto sich bewege, nicht so sehr an sein Auto gedacht habe. Der Weg, auf dem das Auto rollte, sei ein Schulweg gewesen. Um diese Zeit liefen dort auch immer Schulkinder vorbei. Im Grunde habe er Schlimmeres verhüten wollen. Ob er an dem Tag mit dem eigenen Pkw zu einer Baustelle gemusst hätte oder mit einem Betriebsfahrzeug, könne er nicht mehr angeben. Den Weg zwischen Werkstatt und Wohnhaus habe er jedoch immer mit dem eigenen Pkw zurückgelegt. Am Wohnhaus des Arbeitgebers sei der Firmen-Pkw abgestellt gewesen. Der Schaden an seinem eigenen Fahrzeug sei nicht über die Firma abgerechnet worden.
Mit Urteil vom 30. September 2005 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2003 verurteilt, das Ereignis vom 8. April 2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu gewähren. Es habe ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestanden. Mit Aufnahme der Arbeit an der Werkstatt habe der Kläger seinen Pkw in seine betriebliche Tätigkeit als Betriebsmittel eingebracht. Mit diesem Pkw habe er betrieblich bedingt weiter zum Ort der ersten Einsatzbesprechung, dem Wohnhaus des Firmenchefs, fahren müssen. Da zwischen dem Herausstellen der Mülleimer und der Einsatzbesprechung nur ein kurzer Zeitraum verblieben sei, sei er gezwungen gewesen, diese Strecke mit dem Pkw zurückzulegen. Ab dem Abstellen des Pkws an der Werkstatt sei ein durch den Pkw verursachter Schaden ein betrieblich verursachter Schaden, der nach den arbeitsrechtlichen Grundsätzen zur gefahrgeneigten Arbeit vom Betriebsinhaber getragen werden müsse. Der Versuch des Klägers, den Pkw aufzuhalten, habe auch dem Unternehmen gedient. Bei einer wie hier vorliegenden multikausalen Motivationskette reiche es aus, dass die betriebliche Sphäre wenigstens einer von mehreren das Geschehen wesentlich mitbestimmenden Bereichen sei. Dies liege hier vor, so dass es unbeachtlich sei, dass der Kläger auch sein persönliches Eigentum habe schützen wollen und eine gewisse Rettungstendenz Dritten gegenüber bestanden habe.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 22. Dezember 2005 zugestellte Urteil am 10. Januar 2006 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht (HLSG) eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass ein Privat-Pkw kein Betriebsmittel, sondern allenfalls ein Arbeitsgerät darstellen könne. Versicherungsschutz könnte daher gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 Sozialgesetzbuch 7. Buch (SGB VII) bestanden haben. Der Versuch des Klägers, seinen wegrollenden Pkw aufzuhalten, sei jedoch keine Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung eines Arbeitsgerätes gewesen. Zudem sei ein Privat-Pkw, auch wenn er gelegentlich für Fahrten zu Baustellen eingesetzt werde, kein Arbeitsgerät. Erforderlich sei insoweit, dass das Arbeitsgerät seiner Zweckbestimmung nach nicht nur wesentlich, sondern hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht werde. Dies sei hier nicht der Fall. Der Kläger habe am 8. April 2002 eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit durchgeführt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Gießen vom 30. September 2005 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG habe zutreffend den erforderlichen inneren Zusammenhang der Tätigkeit des Klägers mit der versicherten Tätigkeit bejaht. Als der Kläger das wegrollende Fahrzeug habe aufhalten wollen, habe er bereits seine ihm aufgetragene betriebliche Tätigkeit aufgenommen. Die Benutzung des Fahrzeugs für den Weg zur Betriebsstätte sei dabei bereits Ausführung einer versicherten Tätigkeit gewesen. Das Herausstellen der Müllcontainer sei dem Kläger von seinem Arbeitgeber aufgetragen worden. Die Arbeiten hätten nur unter Verwendung des eigenen Fahrzeugs des Klägers ausgeführt werden können. Der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit liege vor.
Der Senat hat den Kläger persönlich gehört. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 21. November 2006 wird verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene, zulässige (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) Berufung der Beklagten ist begründet.
Zu Unrecht hat das SG die Beklagte zur Anerkennung des Ereignisses vom 8. April 2002 als Arbeitsunfall und Gewährung entsprechender Entschädigungsleistungen verurteilt. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist es danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich. Bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgebend ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Bei der Frage, ob die Tätigkeit im Unfallzeitpunkt im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist es gleichgültig, ob es sich um eine Tätigkeit am Arbeitsplatz, auf dem Betriebsgelände, auf einem sog. Betriebsweg oder auf dem Weg von oder zum Ort der Tätigkeit handelt. Es ist in der Regel erforderlich, dass der Versicherte im Unfallzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nachgeht, indem er betriebsdienliche Zwecke verfolgt oder zumindest eine Tätigkeit ausübt, die den Zwecken des Unternehmens zu dienen bestimmt ist (Bundessozialgericht –BSG-, Urteil vom 7. September 2004, SozR 4-2700 § 8 Nr. 6 m.w.N.).
Tätigkeiten, die dazu dienen, den eigenen Pkw funktionsfähig zu halten, sind wie zahlreiche sonstige Verrichtungen des täglichen Lebens, die gleichzeitig den eigenwirtschaftlichen Interessen des Versicherten als auch den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers dienen können (Nahrungsaufnahme, Nahrungsbeschaffung, Ankleiden, Grippeschutzimpfung, Ummelden, Betanken oder Reparatur des für den Arbeitsweg benutzten Pkws), grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten und nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen und stehen daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn sie unmittelbar der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dienen. Dies gilt sowohl für den Unfallversicherungsschutz auf Betriebswegen als auch auf Wegen nach oder von dem Ort der Tätigkeit (BSG, Urteil vom 7. September 2004, SozR 4-2700 § 8 Nr. 6 m.w.N.; Urteil vom 11. August 1998, SozR 3-2200 § 550 Nr. 19; Urteil vom 28. Februar 1962, BSGE 16, 245).
Allerdings hat die Rechtsprechung auch bei solchen an sich eigenwirtschaftlichen Verrichtungen einen Versicherungsschutz bejaht, wenn die Gesamtumstände dafür sprachen, das unfallbringende Verhalten dem nach den Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung geschützten Bereich zuzurechnen. Dabei handelt es sich um Sachverhalte, bei denen die betreffende Verrichtung während der Dienstzeit bzw. bei der Zurücklegung des Betriebsweges oder des Weges zum oder vom Ort der Tätigkeit unerwartet notwendig geworden war, um weiterhin betriebliche Arbeit verrichten bzw. den Weg zurücklegen zu können. So hat das BSG etwa Unfallversicherungsschutz angenommen für das Auftanken eines Pkws bei unvorhergesehenem Benzinmangel vor Antritt oder während der Fahrt (BSG, Urteil vom 30. Januar 1968, SozR Nr. 63 zu § 543 a.F. = Breithaupt 1968, 1004; Urteil vom 14. Dezember 1987, SozR 2200 § 550 Nr. 39 = Breithaupt 1979, 515). Auch hat es für den Fall, dass dem Versicherten vom Arbeitgeber im Rahmen seiner Spätschicht mitgeteilt wurde, er solle am Folgetag entgegen dem bisherigen Plan in der Frühschicht beginnen, entschieden, dass der privatwirtschaftliche Aspekt des (nächtlichen) Tankens durch die ausschließlich im Interesse des Betriebes liegende unerwartete Einteilung in eine andere Schicht bei der Fahrt zum Nachtanken in den Hintergrund getreten sei (SozR 3-2200 § 548 Nr. 23 = NZS 1995, 279). Dabei ist der Versicherungsschutz auch nicht davon abhängig, ob der Versicherte fahrlässig die Notwendigkeit des Auftankens herbeigeführt oder sich als verantwortungsbewusster Fahrer vor Antritt der Fahrt davon überzeugt hat, dass der Treibstoffvorrat für die Hin- und Rückfahrt ausreicht (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1987, SozR 2200 § 550 Nr. 39 = Breithaupt 1979, 515). Brauchbarer Anhaltspunkt für die Notwendigkeit des Tankens ist, dass sich während der Fahrt oder aber auch schon bei Antritt der Fahrt die Notwenigkeit ergibt, den Inhalt des Reservetanks in Anspruch zu nehmen (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1987, SozR 2200 § 550 Nr. 39 = Breithaupt 1979, 515).
Auch Instandsetzungsarbeiten, die unerwartet notwendig werden, können dem Versicherungsschutz unterstehen. Von einer unerwarteten Notwendigkeit ist dabei auszugehen, wenn sonst der restliche Weg nicht in angemessener Zeit zurückgelegt werden könnte. Es dürfen keine Umstände vorliegen, nach denen dem Versicherten zuzumuten wäre, den Weg ohne das betriebsunfähige Beförderungsmittel etwa zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortzusetzen (BSG, Urteil vom 28. Februar 1962, BSGE 16, 245).
Ebenfalls vom Vorliegen des Unfallversicherungsschutz ist beim Beschaffen von Medikamenten auszugehen, wenn dies dazu diente, trotz einer während der Dienstzeit oder auf einer Geschäftsreise plötzlich aufgetretenen Gesundheitsstörung die betriebliche Tätigkeit fortsetzen zu können (BSG, Urteil vom 26. Juni 1970, USK 70105; Urteil vom 26. Mai 1977, SozR 2200 § 548 Nr. 31; Urteil vom 26. Juni 2001, SozR 3-2200 § 548 Nr. 43 zum Versicherungsschutz bei einem Spaziergang zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit während einer Arbeitspause) bzw. bei unmittelbar vor Dienstantritt aufgetretenen Beschwerden dies erst zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 18. März 1997, SozR 3-2200 § 550 Nr. 16). Bei bereits länger bestehender Behandlungsbedürftigkeit ist der Versicherungsschutz hingegen zu verneinen, auch wenn der Versicherte die Mitnahme des Medikaments am Unfalltag vergessen hat (BSG, Urteil vom 7. September 2004, SozR 4-2700 § 8 Nr. 6).
Nach diesen Grundsätzen lag im Unfallzeitpunkt kein Versicherungsschutz vor. Der vom Kläger nach Unterbrechung seiner Tätigkeit unternommene Versuch, seinen rollenden Pkw aufzuhalten, ist – wie das Betanken oder Reparieren eines Pkws - eine eigenwirtschaftliche Verrichtung, die regelmäßig keinen Versicherungsschutz begründet. Unbeachtlich ist, ob der Kläger fahrlässig das Wegrollen des Pkws verursacht hat, indem er z.B. die Handbremse nicht ordnungsgemäß angezogen hat (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 1987, SozR 2200 § 550 Nr. 39 – zur Pflicht zum rechtzeitigen Tanken).
Der Versicherungsschutz wird nicht ausnahmsweise dadurch begründet, dass das Aufhalten des rollenden Pkws plötzlich und unvorhergesehen erforderlich geworden ist. Denn Voraussetzung hierfür wäre, dass der Versicherte den restlichen Weg sonst nicht in angemessener Zeit hätte zurücklegen können. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, da der Kläger den nach seinen Angaben 1,3 km (nach dem ADAC-Routenplaner nur 0,87 km) langen Weg von der Werkstatt zum Besprechungsort auch zu Fuß hätte zurücklegen können. Dies hätte zwar mehr Zeit in Anspruch genommen als eine Fahrt mit dem Pkw. Angesichts der kurzen Strecke ist allerdings davon auszugehen, dass dies dennoch in angemessener Zeit möglich gewesen wäre. Da der Kläger auf den Pkw an diesem Tag auch nicht angewiesen war, um den Einsatzort erreichen zu können, war der Pkw für die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit nicht erforderlich. Auch für das endgültige Herausstellen der Mülltonne auf die Straße war das Anhalten des Pkws nicht erforderlich.
Der Versuch, den wegrollenden Pkw aufzuhalten, stellt auch keine kurze und geringfügige Unterbrechung einer betrieblichen Tätigkeit dar, die den Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit selbst dann nicht beseitigt, wenn während dieser Zeit eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit verrichtet wird. Nach der neueren Rechtsprechung handelt es sich um ein solches rechtlich nicht ins Gewicht fallendes Ereignis, wenn der in Rede stehende Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist oder wenn die Besorgung hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer und der Art ihrer Erledigung keine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf die Arbeitsstätte darstellt, wobei als Beurteilungsmaßstab die allgemeine Verkehrsauffassung zugrunde zu legen ist. Geringfügig ist eine Unterbrechung nach diesen Kriterien, wenn die private Besorgung unmittelbar im Bereich der Straße und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung, also gleichsam "im Vorbeigehen" erledigt werden kann. Beispiele hierfür sind das Besorgen von Zigaretten aus einem Automaten am Straßenrand, Hilfeleistungen beim Öffnen einer Straßenbahntür und beim Hineinheben eines Kinderwagens in den Autobus (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003, SozR 4-2700 § 8 Nr. 3 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen war die Unterbrechung vorliegend nicht geringfügig. Der Kläger befand sich zu dem Zeitpunkt, als er das Wegrollen seines Pkws bemerkte, auf dem Betriebsgelände. Er unterbrach das Herausstellen des Müllcontainers und lief zu seinem Wagen. Da die Zufahrtsstraße, auf welcher der Pkw rollte, nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem HLSG sehr abschüssig ist, hätte es eines erheblichen Aufwandes bedurft, um den Wagen anzuhalten und ihn wieder an einem sicheren Ort abzustellen. Das Handeln des Klägers ist damit weder hinsichtlich der zeitlichen Dauer noch der Art der Erledigung vergleichbar mit den oben aufgeführten Beispielen. Es handelt sich vielmehr um eine zeitlich aufwendige und zudem äußerst gefährliche Handlung, die keineswegs "im Vorbeigehen" erledigt werden konnte.
Der Versuch des Klägers, seinen Pkw aufzuhalten, war auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII unfallversichert. Nach dieser Vorschrift ist auch das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgerätes eine versicherte Tätigkeit, wenn dies auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt. Der Pkw des Klägers stellt allerdings kein Arbeitsgerät im Sinne dieser Norm dar. Zwar kann auch ein Beförderungsmittel ein Arbeitsgerät im Sinne dieser Vorschrift sein. Dies setzt jedoch voraus, dass es seiner Zweckbestimmung nach nicht nur wesentlich, sondern hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht wird (BSG, Urteil vom 23. Februar 1966, BSGE 24, 243.; Urteil vom 17. Dezember 1975, SozR 2200 § 549 Nr. 3 = BSGE 41, 102 ff.; Urteil vom 30. Januar 1985, SozR 2200 § 548 Nr. 67; LSG NRW, Urteil vom 29. August 2001, Az: L 17 U 15/01- juris). Eine erhebliche oder überwiegende betriebliche Nutzung ist hingegen nicht ausreichend. Vielmehr muss die anderweitige Verwendung gegenüber der betrieblichen Nutzung als nebensächlich erscheinen. Hiervon ist bei einer betrieblichen Nutzung von zumindest 80 % auszugehen (BSG, Urteil vom 30. September 1980, SozR 2200 § 549 Nr. 7). Eine betriebliche Nutzung von nur 50 bis 60 % ist hingegen nicht ausreichend (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2006, Breith 2006, 566 ff.). Eine derart umfangreiche betriebliche Nutzung des Privat-Pkws hat der Kläger weder angegeben, noch ist sie ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des SG lag ferner auch unter dem Gesichtspunkt, der Kläger habe den Pkw als "Betriebsmittel" eingebracht, kein Versicherungsschutz vor. Dieser Begriff wird in § 171 SGB VII verwendet, welcher den Höchstbetrag von Betriebsmitteln bestimmt. Diese werden aus Beiträgen, Vorschüssen und sonstigen Einnahmen gebildet (UG., SGB VII, 2. Aufl., § 172 Rdnr. 4). Der private Pkw des Klägers wird hiervon nicht umfasst.
Schließlich ist der Versuch des Klägers, den Pkw aufzuhalten, auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII versichert. Nach dieser Vorschrift sind Personen kraft Gesetzes versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Als der Pkw des Klägers in Richtung Wohnmobil rollte, bestand nach den Angaben des Klägers keine gegenwärtige Gefahr für andere Personen. Soweit der Kläger mit seinem Handeln eine Gefährdung von Schulkindern verhindern wollte, ist dies hier mangels gegenwärtiger Gefahr unerheblich. Eine Hilfeleistung bei Unglücksfällen ist ebenfalls nicht anzunehmen. Zwar kann ein Unglücksfall auch ein Ereignis sein, das (nur) einen Schaden an den Sachgütern eines anderen zur Folge hat. Allerdings kommt eine Sachgefahr als den Versicherungsschutz begründend nur ausnahmsweise in Betracht. Drohende Bagatellschäden an Sachen können den Versicherungsschutz nicht auslösen. Nur so lassen sich Wertungswidersprüche zu den Varianten des § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII, die eine erhebliche Gefährdung voraussetzen, verhindern (vgl. Schulin, Handbuch des Sozialrechts, Band 2, Unfallversicherungsrecht, 1996, § 17 Rdnr. 50 f.). Damit liegt bereits kein Unglücksfall im Sinne dieser Vorschrift vor. Darüber hinaus ist auch nicht von einer versicherten Hilfemaßnahme auszugehen, wenn der Helfer wesentlich im Eigeninteresse handelt (Ricke, KassKomm § 2 Rdnr. 63). Dies hat der Kläger jedoch vorliegend bei dem Versuch, seinen Pkw aufzuhalten, getan. Da das Handeln des Klägers mithin auch nicht kraft Gesetzes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII versichert ist, bestand kein Anlass für eine Beiladung des in diesen Fällen zuständigen Unfallversicherungsträgers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall streitig.
Der 1957 geborene Kläger war bei der Firma Elektrotechnik C. in H-Stadt/U-Stadt als Montageelektriker beschäftigt. Nach der Unfallanzeige seines Arbeitgebers vom 2. September 2002 stellte der Kläger am 8. April 2002 vor Arbeitsbeginn sein Fahrzeug vor der Werkstatt seines Arbeitgebers ab, um den Müllcontainer vor die Tür zu stellen. Nach Verlassen des Fahrzeugs habe der Kläger bemerkt, dass sich dieses rückwärts in Bewegung gesetzt habe. Er habe versucht, das Fahrzeug aufzuhalten und sei dabei zwischen seinem Pkw und einem an der Straße abgestellten Wohnmobil eingeklemmt worden. Der Unfall habe sich um 6:45 Uhr ereignet, Beginn der Arbeitszeit sei 7:00 Uhr gewesen. Der Durchgangsarzt Dr. H., DA.Kliniken, diagnostizierte am 11. April 2002 eine geschlossene Quetschverletzung des linken Armes mit dislozierter Ulnafraktur sowie ein drohendes Kompartement.
Der Kläger gab am 7. Mai 2002 gegenüber der Beklagten an, dass er seinen Pkw vor die Werkstatt seines Arbeitgebers gestellt habe und kurz in die Werkstatt gegangen sei, um den Müll-Container vor die Tür zu stellen. Beim Verlassen habe er bemerkt, dass sich der Pkw, trotz eingelegten Gangs, in Bewegung gesetzt und rückwärts die abschüssige Straße in Richtung eines geparkten Wohnmobils heruntergerollt sei. Um einen Zusammenstoß beider Fahrzeuge zu verhindern, sei er hinter den Pkw gelaufen und habe versucht, ihn mit seiner Armkraft aufzuhalten. Der Pkw sei jedoch zu schwer gewesen und habe seine linke Körperhälfte gegen das Wohnmobil gequetscht. Der Unfall habe sich gegen 7:00 Uhr ereignet.
Mit formlosem Bescheid vom 1. Oktober 2002 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, die unfallbringende Tätigkeit habe der Kläger aus eigenwirtschaftlichen Gründen durchgeführt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass sowohl die Fahrt als auch das Herausstellen des Müllcontainers betrieblich veranlasst gewesen seien. Sein Arbeitgeber habe ihn damit beauftragt, vor der Fahrt zu seinem Büro (W-Straße , H-Stadt/U-Stadt) den in den Werkstatträumen befindlichen Müllcontainer vor die Werkstatt (L-Straße, H Stadt/U-Stadt) zu stellen. Als Beleg hierfür legte er dessen Schreiben vom 18. Oktober 2002 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die unfallbringende Tätigkeit dem privaten Bereich zuzurechnen sei. Der Kläger habe seine betriebliche Tätigkeit (das Herausstellen des Müllcontainers) zur Durchführung einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (dem Sichern seines Pkws) unterbrochen. Entferne sich ein Versicherter zu einer privaten Zwecken dienenden Verrichtung von seinem Arbeitsplatz und verunglücke dabei, so bestehe kein innerer Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Die Handlungstendenz des Klägers zum Unfallzeitpunkt habe nicht darin gelegen, den betrieblichen Interessen zu dienen, sondern vielmehr der Sicherheit seines wegrollenden Pkws.
Mit Klage vom 24. Februar 2003 verfolgte der Kläger sein Begehren vor dem Sozialgericht Gießen (SG) weiter. Der Unfall habe sich im Rahmen der betrieblich veranlassten Tätigkeit des Klägers ereignet. Die kurzfristige eigenwirtschaftliche Tätigkeit – die Sicherung des eigenen Fahrzeugs – trete vorliegend vollständig in den Hintergrund. Der Fall sei vergleichbar mit den Fällen zum sogenannten "dritten Ort", für die anerkannt sei, dass auch eigenwirtschaftlichen Verrichtungen dienende Fahrten unter den Versicherungsschutz fallen, wenn dadurch die Länge des Weges insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zur Arbeitsstätte zurückgelegten Weg stehe. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass der Unfall sich nicht ereignet hätte, wenn der Kläger sein Fahrzeug ordnungsgemäß gegen ein Wegrollen gesichert hätte, da selbst bei vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2005 hat der Kläger angegeben, dass es sich bei der Firma Elektrotechnik C. um einen normalen Elektrikerbetrieb handele und sie häufig auf Montage gewesen seien. Zu den Baustellen seien sie entweder mit einem Firmenwagen oder aber auch mit den Privat-Pkws gefahren. Er selbst sei auch öfter mit seinem Pkw auf Baustellen gefahren. Die Werkstatt liege ungefähr 1,3 km entfernt von dem Ort, an dem die Besprechungen stattfanden. Am Unfalltag habe er kurz vor 7:00 Uhr den Mülleimer herausgestellt, um 7:00 Uhr wäre die Besprechung gewesen. Er habe sein Auto auf einer Stellfläche abgestellt, die zur Werkstatt gehöre. Als er den Mülleimer habe abholen wollen, habe er das Knirschen des Pkws gehört. Er sei dann sofort heraus gelaufen und habe versucht sein Auto anzuhalten. Er glaube, dass er in dem Moment, als er entdeckt habe, dass das Auto sich bewege, nicht so sehr an sein Auto gedacht habe. Der Weg, auf dem das Auto rollte, sei ein Schulweg gewesen. Um diese Zeit liefen dort auch immer Schulkinder vorbei. Im Grunde habe er Schlimmeres verhüten wollen. Ob er an dem Tag mit dem eigenen Pkw zu einer Baustelle gemusst hätte oder mit einem Betriebsfahrzeug, könne er nicht mehr angeben. Den Weg zwischen Werkstatt und Wohnhaus habe er jedoch immer mit dem eigenen Pkw zurückgelegt. Am Wohnhaus des Arbeitgebers sei der Firmen-Pkw abgestellt gewesen. Der Schaden an seinem eigenen Fahrzeug sei nicht über die Firma abgerechnet worden.
Mit Urteil vom 30. September 2005 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2003 verurteilt, das Ereignis vom 8. April 2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu gewähren. Es habe ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestanden. Mit Aufnahme der Arbeit an der Werkstatt habe der Kläger seinen Pkw in seine betriebliche Tätigkeit als Betriebsmittel eingebracht. Mit diesem Pkw habe er betrieblich bedingt weiter zum Ort der ersten Einsatzbesprechung, dem Wohnhaus des Firmenchefs, fahren müssen. Da zwischen dem Herausstellen der Mülleimer und der Einsatzbesprechung nur ein kurzer Zeitraum verblieben sei, sei er gezwungen gewesen, diese Strecke mit dem Pkw zurückzulegen. Ab dem Abstellen des Pkws an der Werkstatt sei ein durch den Pkw verursachter Schaden ein betrieblich verursachter Schaden, der nach den arbeitsrechtlichen Grundsätzen zur gefahrgeneigten Arbeit vom Betriebsinhaber getragen werden müsse. Der Versuch des Klägers, den Pkw aufzuhalten, habe auch dem Unternehmen gedient. Bei einer wie hier vorliegenden multikausalen Motivationskette reiche es aus, dass die betriebliche Sphäre wenigstens einer von mehreren das Geschehen wesentlich mitbestimmenden Bereichen sei. Dies liege hier vor, so dass es unbeachtlich sei, dass der Kläger auch sein persönliches Eigentum habe schützen wollen und eine gewisse Rettungstendenz Dritten gegenüber bestanden habe.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 22. Dezember 2005 zugestellte Urteil am 10. Januar 2006 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht (HLSG) eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass ein Privat-Pkw kein Betriebsmittel, sondern allenfalls ein Arbeitsgerät darstellen könne. Versicherungsschutz könnte daher gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 Sozialgesetzbuch 7. Buch (SGB VII) bestanden haben. Der Versuch des Klägers, seinen wegrollenden Pkw aufzuhalten, sei jedoch keine Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung eines Arbeitsgerätes gewesen. Zudem sei ein Privat-Pkw, auch wenn er gelegentlich für Fahrten zu Baustellen eingesetzt werde, kein Arbeitsgerät. Erforderlich sei insoweit, dass das Arbeitsgerät seiner Zweckbestimmung nach nicht nur wesentlich, sondern hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht werde. Dies sei hier nicht der Fall. Der Kläger habe am 8. April 2002 eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit durchgeführt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Gießen vom 30. September 2005 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG habe zutreffend den erforderlichen inneren Zusammenhang der Tätigkeit des Klägers mit der versicherten Tätigkeit bejaht. Als der Kläger das wegrollende Fahrzeug habe aufhalten wollen, habe er bereits seine ihm aufgetragene betriebliche Tätigkeit aufgenommen. Die Benutzung des Fahrzeugs für den Weg zur Betriebsstätte sei dabei bereits Ausführung einer versicherten Tätigkeit gewesen. Das Herausstellen der Müllcontainer sei dem Kläger von seinem Arbeitgeber aufgetragen worden. Die Arbeiten hätten nur unter Verwendung des eigenen Fahrzeugs des Klägers ausgeführt werden können. Der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit liege vor.
Der Senat hat den Kläger persönlich gehört. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 21. November 2006 wird verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene, zulässige (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) Berufung der Beklagten ist begründet.
Zu Unrecht hat das SG die Beklagte zur Anerkennung des Ereignisses vom 8. April 2002 als Arbeitsunfall und Gewährung entsprechender Entschädigungsleistungen verurteilt. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist es danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich. Bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgebend ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Bei der Frage, ob die Tätigkeit im Unfallzeitpunkt im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist es gleichgültig, ob es sich um eine Tätigkeit am Arbeitsplatz, auf dem Betriebsgelände, auf einem sog. Betriebsweg oder auf dem Weg von oder zum Ort der Tätigkeit handelt. Es ist in der Regel erforderlich, dass der Versicherte im Unfallzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nachgeht, indem er betriebsdienliche Zwecke verfolgt oder zumindest eine Tätigkeit ausübt, die den Zwecken des Unternehmens zu dienen bestimmt ist (Bundessozialgericht –BSG-, Urteil vom 7. September 2004, SozR 4-2700 § 8 Nr. 6 m.w.N.).
Tätigkeiten, die dazu dienen, den eigenen Pkw funktionsfähig zu halten, sind wie zahlreiche sonstige Verrichtungen des täglichen Lebens, die gleichzeitig den eigenwirtschaftlichen Interessen des Versicherten als auch den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers dienen können (Nahrungsaufnahme, Nahrungsbeschaffung, Ankleiden, Grippeschutzimpfung, Ummelden, Betanken oder Reparatur des für den Arbeitsweg benutzten Pkws), grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten und nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen und stehen daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn sie unmittelbar der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dienen. Dies gilt sowohl für den Unfallversicherungsschutz auf Betriebswegen als auch auf Wegen nach oder von dem Ort der Tätigkeit (BSG, Urteil vom 7. September 2004, SozR 4-2700 § 8 Nr. 6 m.w.N.; Urteil vom 11. August 1998, SozR 3-2200 § 550 Nr. 19; Urteil vom 28. Februar 1962, BSGE 16, 245).
Allerdings hat die Rechtsprechung auch bei solchen an sich eigenwirtschaftlichen Verrichtungen einen Versicherungsschutz bejaht, wenn die Gesamtumstände dafür sprachen, das unfallbringende Verhalten dem nach den Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung geschützten Bereich zuzurechnen. Dabei handelt es sich um Sachverhalte, bei denen die betreffende Verrichtung während der Dienstzeit bzw. bei der Zurücklegung des Betriebsweges oder des Weges zum oder vom Ort der Tätigkeit unerwartet notwendig geworden war, um weiterhin betriebliche Arbeit verrichten bzw. den Weg zurücklegen zu können. So hat das BSG etwa Unfallversicherungsschutz angenommen für das Auftanken eines Pkws bei unvorhergesehenem Benzinmangel vor Antritt oder während der Fahrt (BSG, Urteil vom 30. Januar 1968, SozR Nr. 63 zu § 543 a.F. = Breithaupt 1968, 1004; Urteil vom 14. Dezember 1987, SozR 2200 § 550 Nr. 39 = Breithaupt 1979, 515). Auch hat es für den Fall, dass dem Versicherten vom Arbeitgeber im Rahmen seiner Spätschicht mitgeteilt wurde, er solle am Folgetag entgegen dem bisherigen Plan in der Frühschicht beginnen, entschieden, dass der privatwirtschaftliche Aspekt des (nächtlichen) Tankens durch die ausschließlich im Interesse des Betriebes liegende unerwartete Einteilung in eine andere Schicht bei der Fahrt zum Nachtanken in den Hintergrund getreten sei (SozR 3-2200 § 548 Nr. 23 = NZS 1995, 279). Dabei ist der Versicherungsschutz auch nicht davon abhängig, ob der Versicherte fahrlässig die Notwendigkeit des Auftankens herbeigeführt oder sich als verantwortungsbewusster Fahrer vor Antritt der Fahrt davon überzeugt hat, dass der Treibstoffvorrat für die Hin- und Rückfahrt ausreicht (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1987, SozR 2200 § 550 Nr. 39 = Breithaupt 1979, 515). Brauchbarer Anhaltspunkt für die Notwendigkeit des Tankens ist, dass sich während der Fahrt oder aber auch schon bei Antritt der Fahrt die Notwenigkeit ergibt, den Inhalt des Reservetanks in Anspruch zu nehmen (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1987, SozR 2200 § 550 Nr. 39 = Breithaupt 1979, 515).
Auch Instandsetzungsarbeiten, die unerwartet notwendig werden, können dem Versicherungsschutz unterstehen. Von einer unerwarteten Notwendigkeit ist dabei auszugehen, wenn sonst der restliche Weg nicht in angemessener Zeit zurückgelegt werden könnte. Es dürfen keine Umstände vorliegen, nach denen dem Versicherten zuzumuten wäre, den Weg ohne das betriebsunfähige Beförderungsmittel etwa zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortzusetzen (BSG, Urteil vom 28. Februar 1962, BSGE 16, 245).
Ebenfalls vom Vorliegen des Unfallversicherungsschutz ist beim Beschaffen von Medikamenten auszugehen, wenn dies dazu diente, trotz einer während der Dienstzeit oder auf einer Geschäftsreise plötzlich aufgetretenen Gesundheitsstörung die betriebliche Tätigkeit fortsetzen zu können (BSG, Urteil vom 26. Juni 1970, USK 70105; Urteil vom 26. Mai 1977, SozR 2200 § 548 Nr. 31; Urteil vom 26. Juni 2001, SozR 3-2200 § 548 Nr. 43 zum Versicherungsschutz bei einem Spaziergang zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit während einer Arbeitspause) bzw. bei unmittelbar vor Dienstantritt aufgetretenen Beschwerden dies erst zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 18. März 1997, SozR 3-2200 § 550 Nr. 16). Bei bereits länger bestehender Behandlungsbedürftigkeit ist der Versicherungsschutz hingegen zu verneinen, auch wenn der Versicherte die Mitnahme des Medikaments am Unfalltag vergessen hat (BSG, Urteil vom 7. September 2004, SozR 4-2700 § 8 Nr. 6).
Nach diesen Grundsätzen lag im Unfallzeitpunkt kein Versicherungsschutz vor. Der vom Kläger nach Unterbrechung seiner Tätigkeit unternommene Versuch, seinen rollenden Pkw aufzuhalten, ist – wie das Betanken oder Reparieren eines Pkws - eine eigenwirtschaftliche Verrichtung, die regelmäßig keinen Versicherungsschutz begründet. Unbeachtlich ist, ob der Kläger fahrlässig das Wegrollen des Pkws verursacht hat, indem er z.B. die Handbremse nicht ordnungsgemäß angezogen hat (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 1987, SozR 2200 § 550 Nr. 39 – zur Pflicht zum rechtzeitigen Tanken).
Der Versicherungsschutz wird nicht ausnahmsweise dadurch begründet, dass das Aufhalten des rollenden Pkws plötzlich und unvorhergesehen erforderlich geworden ist. Denn Voraussetzung hierfür wäre, dass der Versicherte den restlichen Weg sonst nicht in angemessener Zeit hätte zurücklegen können. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, da der Kläger den nach seinen Angaben 1,3 km (nach dem ADAC-Routenplaner nur 0,87 km) langen Weg von der Werkstatt zum Besprechungsort auch zu Fuß hätte zurücklegen können. Dies hätte zwar mehr Zeit in Anspruch genommen als eine Fahrt mit dem Pkw. Angesichts der kurzen Strecke ist allerdings davon auszugehen, dass dies dennoch in angemessener Zeit möglich gewesen wäre. Da der Kläger auf den Pkw an diesem Tag auch nicht angewiesen war, um den Einsatzort erreichen zu können, war der Pkw für die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit nicht erforderlich. Auch für das endgültige Herausstellen der Mülltonne auf die Straße war das Anhalten des Pkws nicht erforderlich.
Der Versuch, den wegrollenden Pkw aufzuhalten, stellt auch keine kurze und geringfügige Unterbrechung einer betrieblichen Tätigkeit dar, die den Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit selbst dann nicht beseitigt, wenn während dieser Zeit eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit verrichtet wird. Nach der neueren Rechtsprechung handelt es sich um ein solches rechtlich nicht ins Gewicht fallendes Ereignis, wenn der in Rede stehende Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist oder wenn die Besorgung hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer und der Art ihrer Erledigung keine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf die Arbeitsstätte darstellt, wobei als Beurteilungsmaßstab die allgemeine Verkehrsauffassung zugrunde zu legen ist. Geringfügig ist eine Unterbrechung nach diesen Kriterien, wenn die private Besorgung unmittelbar im Bereich der Straße und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung, also gleichsam "im Vorbeigehen" erledigt werden kann. Beispiele hierfür sind das Besorgen von Zigaretten aus einem Automaten am Straßenrand, Hilfeleistungen beim Öffnen einer Straßenbahntür und beim Hineinheben eines Kinderwagens in den Autobus (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003, SozR 4-2700 § 8 Nr. 3 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen war die Unterbrechung vorliegend nicht geringfügig. Der Kläger befand sich zu dem Zeitpunkt, als er das Wegrollen seines Pkws bemerkte, auf dem Betriebsgelände. Er unterbrach das Herausstellen des Müllcontainers und lief zu seinem Wagen. Da die Zufahrtsstraße, auf welcher der Pkw rollte, nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem HLSG sehr abschüssig ist, hätte es eines erheblichen Aufwandes bedurft, um den Wagen anzuhalten und ihn wieder an einem sicheren Ort abzustellen. Das Handeln des Klägers ist damit weder hinsichtlich der zeitlichen Dauer noch der Art der Erledigung vergleichbar mit den oben aufgeführten Beispielen. Es handelt sich vielmehr um eine zeitlich aufwendige und zudem äußerst gefährliche Handlung, die keineswegs "im Vorbeigehen" erledigt werden konnte.
Der Versuch des Klägers, seinen Pkw aufzuhalten, war auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII unfallversichert. Nach dieser Vorschrift ist auch das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgerätes eine versicherte Tätigkeit, wenn dies auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt. Der Pkw des Klägers stellt allerdings kein Arbeitsgerät im Sinne dieser Norm dar. Zwar kann auch ein Beförderungsmittel ein Arbeitsgerät im Sinne dieser Vorschrift sein. Dies setzt jedoch voraus, dass es seiner Zweckbestimmung nach nicht nur wesentlich, sondern hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht wird (BSG, Urteil vom 23. Februar 1966, BSGE 24, 243.; Urteil vom 17. Dezember 1975, SozR 2200 § 549 Nr. 3 = BSGE 41, 102 ff.; Urteil vom 30. Januar 1985, SozR 2200 § 548 Nr. 67; LSG NRW, Urteil vom 29. August 2001, Az: L 17 U 15/01- juris). Eine erhebliche oder überwiegende betriebliche Nutzung ist hingegen nicht ausreichend. Vielmehr muss die anderweitige Verwendung gegenüber der betrieblichen Nutzung als nebensächlich erscheinen. Hiervon ist bei einer betrieblichen Nutzung von zumindest 80 % auszugehen (BSG, Urteil vom 30. September 1980, SozR 2200 § 549 Nr. 7). Eine betriebliche Nutzung von nur 50 bis 60 % ist hingegen nicht ausreichend (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2006, Breith 2006, 566 ff.). Eine derart umfangreiche betriebliche Nutzung des Privat-Pkws hat der Kläger weder angegeben, noch ist sie ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des SG lag ferner auch unter dem Gesichtspunkt, der Kläger habe den Pkw als "Betriebsmittel" eingebracht, kein Versicherungsschutz vor. Dieser Begriff wird in § 171 SGB VII verwendet, welcher den Höchstbetrag von Betriebsmitteln bestimmt. Diese werden aus Beiträgen, Vorschüssen und sonstigen Einnahmen gebildet (UG., SGB VII, 2. Aufl., § 172 Rdnr. 4). Der private Pkw des Klägers wird hiervon nicht umfasst.
Schließlich ist der Versuch des Klägers, den Pkw aufzuhalten, auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII versichert. Nach dieser Vorschrift sind Personen kraft Gesetzes versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Als der Pkw des Klägers in Richtung Wohnmobil rollte, bestand nach den Angaben des Klägers keine gegenwärtige Gefahr für andere Personen. Soweit der Kläger mit seinem Handeln eine Gefährdung von Schulkindern verhindern wollte, ist dies hier mangels gegenwärtiger Gefahr unerheblich. Eine Hilfeleistung bei Unglücksfällen ist ebenfalls nicht anzunehmen. Zwar kann ein Unglücksfall auch ein Ereignis sein, das (nur) einen Schaden an den Sachgütern eines anderen zur Folge hat. Allerdings kommt eine Sachgefahr als den Versicherungsschutz begründend nur ausnahmsweise in Betracht. Drohende Bagatellschäden an Sachen können den Versicherungsschutz nicht auslösen. Nur so lassen sich Wertungswidersprüche zu den Varianten des § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII, die eine erhebliche Gefährdung voraussetzen, verhindern (vgl. Schulin, Handbuch des Sozialrechts, Band 2, Unfallversicherungsrecht, 1996, § 17 Rdnr. 50 f.). Damit liegt bereits kein Unglücksfall im Sinne dieser Vorschrift vor. Darüber hinaus ist auch nicht von einer versicherten Hilfemaßnahme auszugehen, wenn der Helfer wesentlich im Eigeninteresse handelt (Ricke, KassKomm § 2 Rdnr. 63). Dies hat der Kläger jedoch vorliegend bei dem Versuch, seinen Pkw aufzuhalten, getan. Da das Handeln des Klägers mithin auch nicht kraft Gesetzes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII versichert ist, bestand kein Anlass für eine Beiladung des in diesen Fällen zuständigen Unfallversicherungsträgers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
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