Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 2 RJ 160/01
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 RJ 25/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Einer im Mai ausgestellten Arbeitsbescheinigung über in Kasachstan Von 1971 bis 1990 zurückgelegte Beitrags- und Beschäftigungszeiten (mit aufgelisteten Krankheitszeiten, unbezahltem Urlaub und sonstigen Fehlzeiten), die – nach dem Inhalt der Bescheinigung – archivierten Tabellen über Arbeitszeiterfassung (Lohnzahlungslisten) entnommen Sein sollen und die vom kasachischen Aussteller in ein für Zwecke der deutschen Rentenversicherung klägerseits vorgegebenes Muster übertragen wurden, kommt kein höherer Beweiswert zu als der Eintragung dieser Zeiten im russischen Arbeitsbuch (Ergänzung von BSG, Urteil vom 21. April 1982, 4 RJ 33/81; Abgrenzung von LSG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1999, L 14 RJ 27/99).
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 18. Oktober 2002 - S 2b RJ 160/01 - abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Die Beteiligten haben für das Klage- und Berufungsverfahren einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht eine höhere Altersrente. Dabei geht es darum, ob die in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 11. Oktober 1990 in K. zurückgelegten Beitragszeiten ohne wertmäßige Kürzung um 1/6 der Entgeltpunkte anzurechnen sind.
Der am 8. Januar 1937 geborene Kläger ist am 25. Oktober 1990 aus K. in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Er besitzt den Vertriebenenausweis "A". In der ehemaligen Sowjetunion arbeitete der Kläger von 1953 bis 10. November 1956 auf einer Kolchose, verrichtete anschließend bis 22. Oktober 1958 Wehrdienst und war danach wieder als Arbeiter berufstätig. Das am 5. Dezember 1959 ausgestellte Arbeitsbuch enthält Angaben über die Berufstätigkeit des Klägers vom 2. Dezember 1959 (Einstellung als Tischlerlehrling) bis zum 04.09.1990 (Kündigung i.V.m. der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland). Der T. "O." hat dem Kläger am 29. Dezember 1991 schriftlich bestätigt, er habe dort vom 30. November 1960 bis zum 11. Oktober 1990 tatsächlich als Brigadier der Reparatur- und Bauabteilung gearbeitet. Mit Feststellungsbescheid vom 13. August 1999 erkannte die Beklagte die vom Kläger in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Zeiten als glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) an. Mit weiterem Bescheid vom 23. Dezember 1999 bewilligte sie dem Kläger ab 1. März 2000 eine Altersrente für langjährige Versicherte nach § 36 Sozialgesetzbuch (SGB) VI. Der Kläger erhob dagegen am 20. Januar 2000 u.a. wegen Absenkung der Entgeltpunkte nach § 22 Fremdrentengesetz (FRG) Widerspruch. Mit weiterem Schreiben vom 3. August 2000 beantragte er u.a. die ungekürzte Anrechnung seiner in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten. Dazu übersandte er eine Bescheinigung der Firma "K." vom 5. Mai 2000 in A. (Republik K.). Diese bezieht sich auf die Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 11. Oktobwe 1990 und sie enthält, bezogen auf einzelne Monate dieses Zeitraumes, Angaben zu Ausfallzeiten wegen Krankheit (Erziehungsurlaub), unbezahlten Urlaub und Sonstiges; die Daten seien der Evidenztabelle der Arbeitsnutzung im Archiv entnommen worden. Die Beklagte erteilte am 25. September 2000 dem Kläger den Bescheid, eine Anrechnung der in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten ohne wertmäßige Kürzung der Entgeltpunkte um 1/6 sei aufgrund der mit Antrag vom 3. August 2000 eingereichten Unterlagen nicht möglich. Eine Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 13. August 1999 und des Rentenbescheides vom 23. Dezember 1999, mit denen die in ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten rentenversicherungsrechtlichen Zeiten vom 8.1.1954 bis 11.10.1990 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach den Vorschriften des FRG anerkannt worden seien, könne nicht erfolgen. Die in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten seien aufgrund des sowjetischen Arbeitsbuches als glaubhaft gemacht anerkannt worden (Hinweis auf das BSG Urteil vom 20. August 1974, Az.: 4 RJ 241/73). Auch der vorgelegten Bescheinigung vom 5. Mai 2000, in der Krankheitszeiten aufgelistet seien, komme kein höherer Beweiswert als dem russischen Arbeitsbuch zu, denn nach russischem Recht seien Arbeitsunterbrechungen, u.a. bei der Festsetzung der sog. "allgemeinen Beschäftigungsdauer", wie die eigentliche Arbeitszeit berücksichtigt. Während Zeiten der Arbeitsunfähigkeit seien keine Beiträge zum sowjetischen Sozialversicherungssystem zu entrichten gewesen, ein Anspruch auf Lohnfortzahlung habe ebenfalls nicht bestanden. Für den Nachweis einer Beitragsentrichtung gemäß § 15 FRG komme es aber gerade auf die Beitragsleistung zu einem ausländischen System der Rentenversicherung an; es genüge nicht, dass dieses ausländische System die beitragslosen Zeiten zur Begründung eines Rentenanspruchs heranziehe. Auch würden aus der ehemaligen Sowjetunion in letzter Zeit Bescheinigungen früherer Arbeitgeber vorgelegt, in denen Arbeitsunterbrechungen bestätigt worden seien. Es werde jedoch bezweifelt, dass sämtliche Lohnunterlagen vom Arbeitgeber durchgesehen wurden, diese Unterlagen vollständig vorlägen und aus ihnen überhaupt die erforderlichen Angaben ersichtlich seien. Mit weiterem Bescheid vom 27. September 2000 wurde die Rente des Klägers aus anderen Gründen (Anerkennung von Ersatzzeiten der Internierung/Verschleppung) neu festgestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 23. Dezember 1999, abgeändert und ergänzt durch die Bescheide vom 25. September 2000 und 27. September 2000 zurück. In der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegte Beitrags- oder Beschäftigungszeiten seien anhand des vorgelegten sowjetischen Arbeitsbuches glaubhaft gemacht. Den darin enthaltenen Eintragungen komme aber nicht die Beweiswirkung zu, dass eine ununterbrochene Beschäftigung vorgelegen habe. Auch die Bescheinigung des früheren Arbeitgebers vom 5. Mai 2000, in der für die Zeiten von 1971 bis 1990 Krankheitszeiten, Zeiten des unbezahlten Urlaubs sowie sonstige Fehlzeiten aufgelistet seien, sei kein höherer Beweiswert als dem russischen Arbeitsbuch beizumessen. Nach russischem Recht seien Arbeitsunterbrechungen, u.a. bei der Festsetzung der sog. "allgemeinen Beschäftigungsdauer", wie die eigentliche Arbeitszeit berücksichtigt. Hinzu komme, dass die Bescheinigung vom 5. Mai 2000 keine Aussage darüber enthalte, aufgrund welcher Unterlagen sie erstellt worden sei und auf welcher Grundlage.
Der Kläger erhob am 15. März 2001 beim Sozialgericht Fulda Klage, mit der er u.a. die in der vorgelegten Bescheinigung vom 5. Mai 2000 für die Zeit von 1971 bis 1990 aufgelisteten Beitragszeiten als nachgewiesen anerkannt und die Entgelte der Anlage 14 zum SGB VI dementsprechend auf 6/6 erhöht wissen wollte. Eine Vorlage der Originallohnzahlungslisten sei schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich, ein mehr an Beweisführung könne von ihm nicht verlangt werden. Bei den in der Bescheinigung vom 5. Mai 2000 in den Monaten September und Oktober 1990 eingetragenen 5 Tage unbezahlten Urlaub habe es sich um Sonderurlaub für Zwecke der freiwilligen Feuerwehr gehandelt, deren Mitglied er gewesen sei. An der Richtigkeit der Bescheinigung vom 5. Mai 2000 könne kein Zweifel bestehen.
Die Beklagte verteidigte demgegenüber ihre Verwaltungsentscheidung. Sie regte an, die der Bescheinigung vom 5. Mai 2000 zugrundeliegenden Unterlagen (Lohnzahlungslisten) anzufordern. Ausweislich der Bescheinigung seien sie dem Archiv des Betriebes entnommen.
Durch Urteil vom 18. Oktober 2002 änderte das Sozialgericht die Bescheide vom 23. Dezember 1999, 25. September 2000 und 27. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2001 ab und verurteilte die Beklagte, bei der Berechnung der Altersrente die Zeit vom 1. Januar 1971 bis 10. Oktober 1990 als nachgewiesene Beitragszeiten zu behandeln. Im Übrigen wies es die Klage ab, wobei die Abweisung wegen anderer vom Kläger verfolgter Ansprüche (Qualifikationsgruppenzuordnung) erfolgte, die im Berufungsverfahren nicht streitbefangen sind. Die Klage sei begründet, soweit die Entgeltpunkte für die Beitragszeiten vom 11. Januar 1971 bis 11. Oktober 1990 um 1/6 gekürzt worden seien. Die gesetzliche Rechtsgrundlage des § 22 Abs. 3 FRG sei zugunsten des Klägers erfüllt. Der Kläger habe ununterbrochene Beitrags- und Beschäftigungszeiten nachgewiesen. Die Feststellung, dass Beitragszeiten bei einem nichtdeutschen (ausländischen) Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden seien (§ 15 Abs. 1 Satz 1 FRG), die über § 55 Abs. 1 und 2 SGB VI in die bundesdeutsche Rentenversicherung zu übernehmen seien, stütze sich auf das vom Kläger vorgelegte, am 5. Dezember 1959 ausgestellte Arbeitsbuch. Dieses enthalte allerdings nur Rahmendaten zu den Beschäftigungsverhältnissen. Damit sei der Nachweis noch nicht erfolgt, dass Beiträge an den ausländischen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung lückenlos und mit exakt angegebenen Unterbrechungen (z.B. krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, unbezahlter Urlaub, Arbeitslosigkeit ohne versicherte Beschäftigung) entrichtet worden seien. Durch die Bescheinigung der Fa. K. vom 5. Mai 2000 sehe die Kammer aber den Beweis nach § 22 Abs. 3 FRG als hinreichend geführt, dass keine Unterbrechungen der Beitrags- und Beschäftigungszeiten stattgefunden haben bzw. das Fehlzeiten bekannt seien, so dass sie berücksichtigt werden könnten. Die nach Jahren und Monaten aufgegliederte Übersicht über die Fehlzeiten von Januar 1971 bis Oktober 1990 nenne die monatlichen Arbeitsausfalltage, den Grund der Arbeitsunterbrechung (Krankheit, unbezahlter Urlaub, sonstige Umstände) und bezeichne die Quelle, auf die die bescheinigten Angaben sich stützten (Tabelle der Arbeitszeiterfassung, entnommen dem vollständig erhaltenen Archiv des Unternehmens). Diese Daten reichten aus, um Beitragszeiten nicht nur als glaubhaft gemacht, sondern als nachgewiesen anzusehen. So habe auch das LSG in Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 8. Oktober 1999, Az.: L 14 RJ 27/99) entschieden. Nicht auf den Einzelfall bezogene Erwägungen, mit denen die Verwertbarkeit von Bescheinigungen der Beschäftigungsbetriebe aus der ehemaligen Sowjetunion allgemein in Abrede gestellt würden, böten keine geeignete Entscheidungsgrundlage. Mit der Bescheinigung sei auch die Angabe des Klägers bestätigt, dass die Unterbrechung der Beschäftigung(z.B. durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit) vom Beschäftigungsbetrieb erfasst und festgehalten worden sei.
Gegen das ihr am 23. Dezember 2002 zugestellte Urteil richtet sich die von der Beklagten am 14. Januar 2003 eingelegte Berufung. In der Sache trägt sie vor, durch das vorgelegte Arbeitsbuch und die Bescheinigung vom 5. Mai 2000 sei der erforderliche Nachweis von Beitragszeiten zwischen 1. Januar 1971 bis 11. Oktober 1990 nicht als geführt anzusehen. Die vorgelegte Bescheinigung entspreche ihrer Art nach weitgehend den aus anderem Zusammenhang (Rumänien) bekannten Bescheinigungen, die der erkennende Senat bisher nicht als ausreichenden Nachweis von Beitragszeiten anerkannt habe ( Senatsurteil vom 22. Mai 2001, Az. L 2 RJ 1040/00). Es seien auch keine Lohnlisten, Personaldaten oder Tabellen über die Zeiterfassung vorgelegt worden, die mit der vorgelegten Bescheinigung vom 5. Mai 2000, die auch keine Aussage über die tatsächlichen Arbeitstage enthalte, abgeglichen werden könnten. Die Umstände, unter denen der Kläger in den Besitz der Bescheinigung gelangt sei, seien nicht geeignet, den Beweiswert zu erhöhen. Schließlich sei festzuhalten, dass die Beschäftigung des Klägers nach den Angaben im Arbeitsbuch am 4. September 1990 durch Kündigung geendet habe, in der Bescheinigung vom 5. Mai 2000 seien jedoch in den Monaten September und Oktober jeweils 6 Tage unbezahlten Urlaubs ausgewiesen. Diese Diskrepanz im Vergleich zum Arbeitsbuch erschüttere den Beweiswert der Bescheinigung trotz der Erklärungsversuche des Klägers nicht unerheblich. Es scheine auch nach wie vor nicht glaubhaft, dass für den gesamten bestätigten Zeitraum von fast 20 Jahren sämtliche Unterlagen für die Arbeitszeiterfassung vorhanden sein sollen. Immerhin sei die Bescheinigung 10 Jahre nach Beendigung der Beschäftigung des Klägers in diesem Betrieb ausgestellt worden. In der Bescheinigung vom 5. Mai 2000 seien insgesamt 24 Ausfallzeiten wegen Erkrankung bestätigt (bis zu 15 Krankheitstage), die auffälligerweise jeweils innerhalb eines Kalendermonats, aber nie monatsübergreifend eingetreten sein sollen. Selbst wenn die bescheinigten Daten vorhanden gewesen sein sollten, so erwüchsen weitere Zweifel aus der Tatsache, dass ein Mitarbeiter des Arbeitgebers Unterlagen aus ca. 20 Jahren zur Erstellung der Bescheinigung ausgewertet haben müsse. Ob und warum der Arbeitgeber diesen Aufwand betreiben sollte, sei nicht erkennbar. Hilfsweise für den Fall, dass ihrem Sachantrag nicht entsprochen wird, hat die Beklagte beantragt, zur Frage , welche Beschäftigungs- und Fehlzeiten der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 11. Oktober 1990 zurückgelegt hat bzw. ob der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 1971 bis 11. Oktober 1990 entsprechend den Angaben in der Bescheinigung vom 5. Mai 2000 Beschäftigungs- bzw. Fehlzeiten zurückgelegt hat, Beweis zu erheben durch Einholung der Tabelle über die Arbeitszeiterfassung bei dem damaligen Arbeitgeber des Klägers, der Firma K. AG, aus der sich die Beschäftigungs- und Fehlzeiten des Klägers im einzelnen ergeben sollen, hilfsweise den beweispflichtigen Kläger anzuhalten, diese Tabelle dem erkennenden Gericht zur Verfügung zu stellen. Zum Beweiswert von Arbeitsbescheinigungen aus der ehemaligen Sowjetunion hat die Beklagte noch fünf Urteile hessischer Sozialgerichte vorgelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2002 - S 2b RJ 160/01- abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Durch das Arbeitsbuch und die vorgelegte Bescheinigung vom 5. Mai 2000 sei die in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegte Beitrags- und Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1971 bis 11. Oktober 1990 im Einzelnen nachgewiesen und nicht lediglich glaubhaft gemacht. Die Fa. K. AG habe nach seinen Erkenntnissen das Archiv des früheren Arbeitgebers in der 312. Schützen-Divison 312 in A. übernommen. Lohnzahlungsunterlagen seien in Kasachstan zu jener Zeit völlig andersartig als in Deutschland geführt worden; in den Lohnzahlungslisten seien alle Namen der Mitarbeiter der jeweiligen Abteilung oder Brigade geführt worden. Aus diesem Grunde würden diese Unterlagen auch nicht von den Arbeitgebern herausgegeben (Datenschutz). Kopien könnten nicht gefertigt werden, da die Listen im Überformat existierten. Frühere staatliche Firmen seien heute zum Teil umstrukturiert, zum Teil privatisiert oder ganz aufgelöst. Der Kläger hat noch eine Bescheinigung der Fa. O. vom 3. September 1990 zu den Akten gereicht; auf dieser Bescheinigung sei der frühere Arbeitgeber zu erkennen und höchstwahrscheinlich sei dies auch die heutige Anschrift der Fa. K. AG. Außerdem hat der Kläger nochmals die Originalbescheinigung Nr. 36 vom 5. Mai 2000 vorgelegt und vorgetragen, die Beklagte überspanne die Beweisanforderungen. Weiter hat der Kläger auf Rückfrage durch den Senat eine schriftliche Erklärung vom 29. September 2000 abgegeben, wie es zu der Bescheinigung vom 5. Mai 2000 gekommen ist. In der mündlichen Verhandlung am 11. November 2003 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine von ihm so bezeichnete Lohnzahlungsliste in russischer Schrift als Muster nebst eigener Übersetzung vorgelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten, die vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil ist nicht rechtmäßig und die Klage war in vollem Umfang abzuweisen. Die Beklagte hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anrechnung der in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beitragszeiten ohne wertmäßige Kürzung der Entgeltpunkte um 1/6 bei seiner Altersrente hat.
Nach § 22 Abs. 3 FRG i.d.F. des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I, S. 1606) werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die nach § 22 Abs. 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Eine solche Kürzung auf 5/6 - allerdings zeitmäßig und nicht wertbezogen - war im FRG auch schon vor dem 1. Januar 1992 in § 19 Abs. 2 FRG a.F. enthalten. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in den Beschäftigungszeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung enthalten sein können, für die ein Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Dabei wurde die statistische Erfahrung zugrundegelegt, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Demgegenüber können Beschäftigungs- und Beitragszeiten nur als dann nachgewiesen gelten, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte vorlag. Eine solche Feststellung setzt voraus, dass konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorhanden sind und die Arbeitsunterbrechungen nicht 1/6 erreichen (BSG in SozR 5050 § 19 Nr. 1; § 15 Nr. 23).
Für die Beurteilung des Beweiswertes aus der ehemaligen Sowjetunion vorgelegter Unterlagen ist anerkannt, dass das vom Kläger vorgelegte Arbeitsbuch nicht den erforderlichen Nachweis erbringt, dass während der streitigen Zeiten keine relevanten Unterbrechungen vorgelegen haben. Das sowjetische Arbeitsbuch enthält zu den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen nur Rahmenangaben, aber keine Aussagen über (krankheitsbedingte) Unterbrechungen der einzelnen Arbeitsverhältnisse (BSG, Urteil vom 21. April 1982, Az.: 4 RJ 33/81). In der ehemaligen Sowjetunion wurden in die allgemeine Beschäftigungsdauer neben der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit u. a. der Militärdienst und Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer krank geschrieben war, eingerechnet (vgl. dazu Bilinsky, Das Sozial- und Versorgungsrecht in der Sowjetunion, Jahrbuch für Ostrecht Band XIII. 1982 S. 106). Sie mussten daher auch im Arbeitsbuch nicht vermerkt werden.
Als Grundlage für die detaillierte Bescheinigung vom 5. Mai 2000, die das Sozialgericht überzeugt hat, ist die Tabelle zur Arbeitserfassung im Archiv der nach der Wende 1992 neu strukturierten Firma K. AG angegeben. Dafür, dass solche Tabellen nach damaligen sowjetischem Recht überhaupt zu führen waren, spricht das Vorhandensein von Vorschriften über Zeit und Umfang von unterschiedlich hohen Geldleistungen an Arbeiter und Angestellte bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit; deren Höhe war abhängig von der Ursache der Arbeitsunfähigkeit, der Dauer der ununterbrochenen Beschäftigungszeit und von der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft. (Bilinsky a.o. S. 107 ff.). Der Kläger konnte auch in der mündlichen Verhandlung einen Blankobogen einer solchen Tabelle (Lohnzahlungsliste) als Muster vorlegen. Allerdings sind damit konkrete, auf die Person des Klägers bezogene Einzelheiten zur Tabellenführung durch den ehemaligen Beschäftigungsbetrieb nicht bekannt, deren Zweck auf die betrieblichen Verhältnisse im Herkunftsland ausgerichtet war. Da diese Unterlagen nicht herausgegeben werden oder von Dritten eingesehen werden dürfen, kann dahingestellt bleiben, ob die darin enthaltene Angaben überhaupt auf das hiesige Sozialversicherungssystem kompatibel übertragen werden können. Die vom Klägerbevollmächtigten, in ihrer Art den sog. Rumänienfällen nachempfundene Liste, die dann mit Datum vom 5. Mai 2000 vom ehemaligen Arbeitgeber anhand archivierter Unterlagen ausgefüllt wurde, ist kein ausreichender Nachweis. Aber selbst wenn von einem vollständig erhaltenen Archiv ausgegangen wird, bleibt die Frage der Auswertung und Umsetzung der vorhandenen Daten in die vorgelegte Bescheinigung. Im konkreten Fall ist die Angabe des Klägers , die zuständige Frau im Betrieb habe die Daten aus dem Archiv geholt und die Bescheinigung mit Unterschrift und Siegel ausgestellt, nicht ausreichend. Es bleibt für den Senat unklar, weshalb sich die Bescheinigung auf den Beginn 1. Januar 1971 beschränkt, wenn der Kläger schon seit 30. November 1960 bei dem Betrieb beschäftigt war. Ob das Archiv nicht mehr vollständig war und/oder durch die Umstrukturierung 1992 beeinflusst wurde, kann hier nur vermutet werden, ebenso dass eine richtige Übertragung aus den - übergroßen Folien mit Angaben zu weiteren Betriebsangehörigen - von einer zuständigen Person erfolgt ist. Schließlich umfassen die Details der ausgestellten Bescheinigung einen Zeitraum von ca. 20 Jahren und die Bescheinigung wurde ca. 10 Jahre nach Beendigung der Beschäftigung ausgestellt. Sie weicht auch inhaltlich vom Arbeitsbuch ab, als dessen Eintragungen bereits mit dem Kündigungsdatum am 4. September 1990 und nicht dem 11. Oktober 1990 enden. Da nach Angabe des Klägers mit einer Herausgabe der Arbeitszeiterfassungstabellen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zu rechnen ist, hat der Senat auch keinen Anlass gesehen, bei dem Nachfolgebetrieb des früheren Arbeitgebers wegen dieser Unterlagen nachzufragen oder sie z.B. durch einen Botschaftsangehörigen einsehen zu lassen. Die aus Sicht des Senats bestehenden begründeten Zweifel an der Richtigkeit der vom Kläger vorgelegten Unterlagen und ihrer Aussagekraft gehen zu Lasten des Klägers.
Schließlich kann sich der Kläger für eine ihm günstige Entscheidung nicht auf das von ihm beigebrachte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 8. Oktober 1999 (Az.: S 14 RJ 27/99) berufen. Im Unterschied zu dieser Entscheidung sind im vorliegenden Fall von der Beklagten Zweifel an der Richtigkeit der beigebrachten Bescheinigung des früheren Arbeitgebers geltend gemacht worden. Zusätzlich wurde die geringe Zahl krankheitsbedingter Fehltage durch eindrückliche und glaubhafte Schilderungen der Ehefrau des Klägers zur gesundheitlichen Verfassung und körperlichen Konstitution ihres Ehemannes für das Gericht nachvollziehbar dargestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
Die Beteiligten haben für das Klage- und Berufungsverfahren einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht eine höhere Altersrente. Dabei geht es darum, ob die in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 11. Oktober 1990 in K. zurückgelegten Beitragszeiten ohne wertmäßige Kürzung um 1/6 der Entgeltpunkte anzurechnen sind.
Der am 8. Januar 1937 geborene Kläger ist am 25. Oktober 1990 aus K. in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Er besitzt den Vertriebenenausweis "A". In der ehemaligen Sowjetunion arbeitete der Kläger von 1953 bis 10. November 1956 auf einer Kolchose, verrichtete anschließend bis 22. Oktober 1958 Wehrdienst und war danach wieder als Arbeiter berufstätig. Das am 5. Dezember 1959 ausgestellte Arbeitsbuch enthält Angaben über die Berufstätigkeit des Klägers vom 2. Dezember 1959 (Einstellung als Tischlerlehrling) bis zum 04.09.1990 (Kündigung i.V.m. der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland). Der T. "O." hat dem Kläger am 29. Dezember 1991 schriftlich bestätigt, er habe dort vom 30. November 1960 bis zum 11. Oktober 1990 tatsächlich als Brigadier der Reparatur- und Bauabteilung gearbeitet. Mit Feststellungsbescheid vom 13. August 1999 erkannte die Beklagte die vom Kläger in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Zeiten als glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) an. Mit weiterem Bescheid vom 23. Dezember 1999 bewilligte sie dem Kläger ab 1. März 2000 eine Altersrente für langjährige Versicherte nach § 36 Sozialgesetzbuch (SGB) VI. Der Kläger erhob dagegen am 20. Januar 2000 u.a. wegen Absenkung der Entgeltpunkte nach § 22 Fremdrentengesetz (FRG) Widerspruch. Mit weiterem Schreiben vom 3. August 2000 beantragte er u.a. die ungekürzte Anrechnung seiner in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten. Dazu übersandte er eine Bescheinigung der Firma "K." vom 5. Mai 2000 in A. (Republik K.). Diese bezieht sich auf die Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 11. Oktobwe 1990 und sie enthält, bezogen auf einzelne Monate dieses Zeitraumes, Angaben zu Ausfallzeiten wegen Krankheit (Erziehungsurlaub), unbezahlten Urlaub und Sonstiges; die Daten seien der Evidenztabelle der Arbeitsnutzung im Archiv entnommen worden. Die Beklagte erteilte am 25. September 2000 dem Kläger den Bescheid, eine Anrechnung der in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten ohne wertmäßige Kürzung der Entgeltpunkte um 1/6 sei aufgrund der mit Antrag vom 3. August 2000 eingereichten Unterlagen nicht möglich. Eine Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 13. August 1999 und des Rentenbescheides vom 23. Dezember 1999, mit denen die in ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten rentenversicherungsrechtlichen Zeiten vom 8.1.1954 bis 11.10.1990 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach den Vorschriften des FRG anerkannt worden seien, könne nicht erfolgen. Die in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten seien aufgrund des sowjetischen Arbeitsbuches als glaubhaft gemacht anerkannt worden (Hinweis auf das BSG Urteil vom 20. August 1974, Az.: 4 RJ 241/73). Auch der vorgelegten Bescheinigung vom 5. Mai 2000, in der Krankheitszeiten aufgelistet seien, komme kein höherer Beweiswert als dem russischen Arbeitsbuch zu, denn nach russischem Recht seien Arbeitsunterbrechungen, u.a. bei der Festsetzung der sog. "allgemeinen Beschäftigungsdauer", wie die eigentliche Arbeitszeit berücksichtigt. Während Zeiten der Arbeitsunfähigkeit seien keine Beiträge zum sowjetischen Sozialversicherungssystem zu entrichten gewesen, ein Anspruch auf Lohnfortzahlung habe ebenfalls nicht bestanden. Für den Nachweis einer Beitragsentrichtung gemäß § 15 FRG komme es aber gerade auf die Beitragsleistung zu einem ausländischen System der Rentenversicherung an; es genüge nicht, dass dieses ausländische System die beitragslosen Zeiten zur Begründung eines Rentenanspruchs heranziehe. Auch würden aus der ehemaligen Sowjetunion in letzter Zeit Bescheinigungen früherer Arbeitgeber vorgelegt, in denen Arbeitsunterbrechungen bestätigt worden seien. Es werde jedoch bezweifelt, dass sämtliche Lohnunterlagen vom Arbeitgeber durchgesehen wurden, diese Unterlagen vollständig vorlägen und aus ihnen überhaupt die erforderlichen Angaben ersichtlich seien. Mit weiterem Bescheid vom 27. September 2000 wurde die Rente des Klägers aus anderen Gründen (Anerkennung von Ersatzzeiten der Internierung/Verschleppung) neu festgestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 23. Dezember 1999, abgeändert und ergänzt durch die Bescheide vom 25. September 2000 und 27. September 2000 zurück. In der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegte Beitrags- oder Beschäftigungszeiten seien anhand des vorgelegten sowjetischen Arbeitsbuches glaubhaft gemacht. Den darin enthaltenen Eintragungen komme aber nicht die Beweiswirkung zu, dass eine ununterbrochene Beschäftigung vorgelegen habe. Auch die Bescheinigung des früheren Arbeitgebers vom 5. Mai 2000, in der für die Zeiten von 1971 bis 1990 Krankheitszeiten, Zeiten des unbezahlten Urlaubs sowie sonstige Fehlzeiten aufgelistet seien, sei kein höherer Beweiswert als dem russischen Arbeitsbuch beizumessen. Nach russischem Recht seien Arbeitsunterbrechungen, u.a. bei der Festsetzung der sog. "allgemeinen Beschäftigungsdauer", wie die eigentliche Arbeitszeit berücksichtigt. Hinzu komme, dass die Bescheinigung vom 5. Mai 2000 keine Aussage darüber enthalte, aufgrund welcher Unterlagen sie erstellt worden sei und auf welcher Grundlage.
Der Kläger erhob am 15. März 2001 beim Sozialgericht Fulda Klage, mit der er u.a. die in der vorgelegten Bescheinigung vom 5. Mai 2000 für die Zeit von 1971 bis 1990 aufgelisteten Beitragszeiten als nachgewiesen anerkannt und die Entgelte der Anlage 14 zum SGB VI dementsprechend auf 6/6 erhöht wissen wollte. Eine Vorlage der Originallohnzahlungslisten sei schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich, ein mehr an Beweisführung könne von ihm nicht verlangt werden. Bei den in der Bescheinigung vom 5. Mai 2000 in den Monaten September und Oktober 1990 eingetragenen 5 Tage unbezahlten Urlaub habe es sich um Sonderurlaub für Zwecke der freiwilligen Feuerwehr gehandelt, deren Mitglied er gewesen sei. An der Richtigkeit der Bescheinigung vom 5. Mai 2000 könne kein Zweifel bestehen.
Die Beklagte verteidigte demgegenüber ihre Verwaltungsentscheidung. Sie regte an, die der Bescheinigung vom 5. Mai 2000 zugrundeliegenden Unterlagen (Lohnzahlungslisten) anzufordern. Ausweislich der Bescheinigung seien sie dem Archiv des Betriebes entnommen.
Durch Urteil vom 18. Oktober 2002 änderte das Sozialgericht die Bescheide vom 23. Dezember 1999, 25. September 2000 und 27. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2001 ab und verurteilte die Beklagte, bei der Berechnung der Altersrente die Zeit vom 1. Januar 1971 bis 10. Oktober 1990 als nachgewiesene Beitragszeiten zu behandeln. Im Übrigen wies es die Klage ab, wobei die Abweisung wegen anderer vom Kläger verfolgter Ansprüche (Qualifikationsgruppenzuordnung) erfolgte, die im Berufungsverfahren nicht streitbefangen sind. Die Klage sei begründet, soweit die Entgeltpunkte für die Beitragszeiten vom 11. Januar 1971 bis 11. Oktober 1990 um 1/6 gekürzt worden seien. Die gesetzliche Rechtsgrundlage des § 22 Abs. 3 FRG sei zugunsten des Klägers erfüllt. Der Kläger habe ununterbrochene Beitrags- und Beschäftigungszeiten nachgewiesen. Die Feststellung, dass Beitragszeiten bei einem nichtdeutschen (ausländischen) Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden seien (§ 15 Abs. 1 Satz 1 FRG), die über § 55 Abs. 1 und 2 SGB VI in die bundesdeutsche Rentenversicherung zu übernehmen seien, stütze sich auf das vom Kläger vorgelegte, am 5. Dezember 1959 ausgestellte Arbeitsbuch. Dieses enthalte allerdings nur Rahmendaten zu den Beschäftigungsverhältnissen. Damit sei der Nachweis noch nicht erfolgt, dass Beiträge an den ausländischen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung lückenlos und mit exakt angegebenen Unterbrechungen (z.B. krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, unbezahlter Urlaub, Arbeitslosigkeit ohne versicherte Beschäftigung) entrichtet worden seien. Durch die Bescheinigung der Fa. K. vom 5. Mai 2000 sehe die Kammer aber den Beweis nach § 22 Abs. 3 FRG als hinreichend geführt, dass keine Unterbrechungen der Beitrags- und Beschäftigungszeiten stattgefunden haben bzw. das Fehlzeiten bekannt seien, so dass sie berücksichtigt werden könnten. Die nach Jahren und Monaten aufgegliederte Übersicht über die Fehlzeiten von Januar 1971 bis Oktober 1990 nenne die monatlichen Arbeitsausfalltage, den Grund der Arbeitsunterbrechung (Krankheit, unbezahlter Urlaub, sonstige Umstände) und bezeichne die Quelle, auf die die bescheinigten Angaben sich stützten (Tabelle der Arbeitszeiterfassung, entnommen dem vollständig erhaltenen Archiv des Unternehmens). Diese Daten reichten aus, um Beitragszeiten nicht nur als glaubhaft gemacht, sondern als nachgewiesen anzusehen. So habe auch das LSG in Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 8. Oktober 1999, Az.: L 14 RJ 27/99) entschieden. Nicht auf den Einzelfall bezogene Erwägungen, mit denen die Verwertbarkeit von Bescheinigungen der Beschäftigungsbetriebe aus der ehemaligen Sowjetunion allgemein in Abrede gestellt würden, böten keine geeignete Entscheidungsgrundlage. Mit der Bescheinigung sei auch die Angabe des Klägers bestätigt, dass die Unterbrechung der Beschäftigung(z.B. durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit) vom Beschäftigungsbetrieb erfasst und festgehalten worden sei.
Gegen das ihr am 23. Dezember 2002 zugestellte Urteil richtet sich die von der Beklagten am 14. Januar 2003 eingelegte Berufung. In der Sache trägt sie vor, durch das vorgelegte Arbeitsbuch und die Bescheinigung vom 5. Mai 2000 sei der erforderliche Nachweis von Beitragszeiten zwischen 1. Januar 1971 bis 11. Oktober 1990 nicht als geführt anzusehen. Die vorgelegte Bescheinigung entspreche ihrer Art nach weitgehend den aus anderem Zusammenhang (Rumänien) bekannten Bescheinigungen, die der erkennende Senat bisher nicht als ausreichenden Nachweis von Beitragszeiten anerkannt habe ( Senatsurteil vom 22. Mai 2001, Az. L 2 RJ 1040/00). Es seien auch keine Lohnlisten, Personaldaten oder Tabellen über die Zeiterfassung vorgelegt worden, die mit der vorgelegten Bescheinigung vom 5. Mai 2000, die auch keine Aussage über die tatsächlichen Arbeitstage enthalte, abgeglichen werden könnten. Die Umstände, unter denen der Kläger in den Besitz der Bescheinigung gelangt sei, seien nicht geeignet, den Beweiswert zu erhöhen. Schließlich sei festzuhalten, dass die Beschäftigung des Klägers nach den Angaben im Arbeitsbuch am 4. September 1990 durch Kündigung geendet habe, in der Bescheinigung vom 5. Mai 2000 seien jedoch in den Monaten September und Oktober jeweils 6 Tage unbezahlten Urlaubs ausgewiesen. Diese Diskrepanz im Vergleich zum Arbeitsbuch erschüttere den Beweiswert der Bescheinigung trotz der Erklärungsversuche des Klägers nicht unerheblich. Es scheine auch nach wie vor nicht glaubhaft, dass für den gesamten bestätigten Zeitraum von fast 20 Jahren sämtliche Unterlagen für die Arbeitszeiterfassung vorhanden sein sollen. Immerhin sei die Bescheinigung 10 Jahre nach Beendigung der Beschäftigung des Klägers in diesem Betrieb ausgestellt worden. In der Bescheinigung vom 5. Mai 2000 seien insgesamt 24 Ausfallzeiten wegen Erkrankung bestätigt (bis zu 15 Krankheitstage), die auffälligerweise jeweils innerhalb eines Kalendermonats, aber nie monatsübergreifend eingetreten sein sollen. Selbst wenn die bescheinigten Daten vorhanden gewesen sein sollten, so erwüchsen weitere Zweifel aus der Tatsache, dass ein Mitarbeiter des Arbeitgebers Unterlagen aus ca. 20 Jahren zur Erstellung der Bescheinigung ausgewertet haben müsse. Ob und warum der Arbeitgeber diesen Aufwand betreiben sollte, sei nicht erkennbar. Hilfsweise für den Fall, dass ihrem Sachantrag nicht entsprochen wird, hat die Beklagte beantragt, zur Frage , welche Beschäftigungs- und Fehlzeiten der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 11. Oktober 1990 zurückgelegt hat bzw. ob der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 1971 bis 11. Oktober 1990 entsprechend den Angaben in der Bescheinigung vom 5. Mai 2000 Beschäftigungs- bzw. Fehlzeiten zurückgelegt hat, Beweis zu erheben durch Einholung der Tabelle über die Arbeitszeiterfassung bei dem damaligen Arbeitgeber des Klägers, der Firma K. AG, aus der sich die Beschäftigungs- und Fehlzeiten des Klägers im einzelnen ergeben sollen, hilfsweise den beweispflichtigen Kläger anzuhalten, diese Tabelle dem erkennenden Gericht zur Verfügung zu stellen. Zum Beweiswert von Arbeitsbescheinigungen aus der ehemaligen Sowjetunion hat die Beklagte noch fünf Urteile hessischer Sozialgerichte vorgelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2002 - S 2b RJ 160/01- abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Durch das Arbeitsbuch und die vorgelegte Bescheinigung vom 5. Mai 2000 sei die in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegte Beitrags- und Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1971 bis 11. Oktober 1990 im Einzelnen nachgewiesen und nicht lediglich glaubhaft gemacht. Die Fa. K. AG habe nach seinen Erkenntnissen das Archiv des früheren Arbeitgebers in der 312. Schützen-Divison 312 in A. übernommen. Lohnzahlungsunterlagen seien in Kasachstan zu jener Zeit völlig andersartig als in Deutschland geführt worden; in den Lohnzahlungslisten seien alle Namen der Mitarbeiter der jeweiligen Abteilung oder Brigade geführt worden. Aus diesem Grunde würden diese Unterlagen auch nicht von den Arbeitgebern herausgegeben (Datenschutz). Kopien könnten nicht gefertigt werden, da die Listen im Überformat existierten. Frühere staatliche Firmen seien heute zum Teil umstrukturiert, zum Teil privatisiert oder ganz aufgelöst. Der Kläger hat noch eine Bescheinigung der Fa. O. vom 3. September 1990 zu den Akten gereicht; auf dieser Bescheinigung sei der frühere Arbeitgeber zu erkennen und höchstwahrscheinlich sei dies auch die heutige Anschrift der Fa. K. AG. Außerdem hat der Kläger nochmals die Originalbescheinigung Nr. 36 vom 5. Mai 2000 vorgelegt und vorgetragen, die Beklagte überspanne die Beweisanforderungen. Weiter hat der Kläger auf Rückfrage durch den Senat eine schriftliche Erklärung vom 29. September 2000 abgegeben, wie es zu der Bescheinigung vom 5. Mai 2000 gekommen ist. In der mündlichen Verhandlung am 11. November 2003 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine von ihm so bezeichnete Lohnzahlungsliste in russischer Schrift als Muster nebst eigener Übersetzung vorgelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten, die vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil ist nicht rechtmäßig und die Klage war in vollem Umfang abzuweisen. Die Beklagte hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anrechnung der in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beitragszeiten ohne wertmäßige Kürzung der Entgeltpunkte um 1/6 bei seiner Altersrente hat.
Nach § 22 Abs. 3 FRG i.d.F. des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I, S. 1606) werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die nach § 22 Abs. 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Eine solche Kürzung auf 5/6 - allerdings zeitmäßig und nicht wertbezogen - war im FRG auch schon vor dem 1. Januar 1992 in § 19 Abs. 2 FRG a.F. enthalten. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in den Beschäftigungszeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung enthalten sein können, für die ein Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Dabei wurde die statistische Erfahrung zugrundegelegt, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Demgegenüber können Beschäftigungs- und Beitragszeiten nur als dann nachgewiesen gelten, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte vorlag. Eine solche Feststellung setzt voraus, dass konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorhanden sind und die Arbeitsunterbrechungen nicht 1/6 erreichen (BSG in SozR 5050 § 19 Nr. 1; § 15 Nr. 23).
Für die Beurteilung des Beweiswertes aus der ehemaligen Sowjetunion vorgelegter Unterlagen ist anerkannt, dass das vom Kläger vorgelegte Arbeitsbuch nicht den erforderlichen Nachweis erbringt, dass während der streitigen Zeiten keine relevanten Unterbrechungen vorgelegen haben. Das sowjetische Arbeitsbuch enthält zu den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen nur Rahmenangaben, aber keine Aussagen über (krankheitsbedingte) Unterbrechungen der einzelnen Arbeitsverhältnisse (BSG, Urteil vom 21. April 1982, Az.: 4 RJ 33/81). In der ehemaligen Sowjetunion wurden in die allgemeine Beschäftigungsdauer neben der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit u. a. der Militärdienst und Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer krank geschrieben war, eingerechnet (vgl. dazu Bilinsky, Das Sozial- und Versorgungsrecht in der Sowjetunion, Jahrbuch für Ostrecht Band XIII. 1982 S. 106). Sie mussten daher auch im Arbeitsbuch nicht vermerkt werden.
Als Grundlage für die detaillierte Bescheinigung vom 5. Mai 2000, die das Sozialgericht überzeugt hat, ist die Tabelle zur Arbeitserfassung im Archiv der nach der Wende 1992 neu strukturierten Firma K. AG angegeben. Dafür, dass solche Tabellen nach damaligen sowjetischem Recht überhaupt zu führen waren, spricht das Vorhandensein von Vorschriften über Zeit und Umfang von unterschiedlich hohen Geldleistungen an Arbeiter und Angestellte bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit; deren Höhe war abhängig von der Ursache der Arbeitsunfähigkeit, der Dauer der ununterbrochenen Beschäftigungszeit und von der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft. (Bilinsky a.o. S. 107 ff.). Der Kläger konnte auch in der mündlichen Verhandlung einen Blankobogen einer solchen Tabelle (Lohnzahlungsliste) als Muster vorlegen. Allerdings sind damit konkrete, auf die Person des Klägers bezogene Einzelheiten zur Tabellenführung durch den ehemaligen Beschäftigungsbetrieb nicht bekannt, deren Zweck auf die betrieblichen Verhältnisse im Herkunftsland ausgerichtet war. Da diese Unterlagen nicht herausgegeben werden oder von Dritten eingesehen werden dürfen, kann dahingestellt bleiben, ob die darin enthaltene Angaben überhaupt auf das hiesige Sozialversicherungssystem kompatibel übertragen werden können. Die vom Klägerbevollmächtigten, in ihrer Art den sog. Rumänienfällen nachempfundene Liste, die dann mit Datum vom 5. Mai 2000 vom ehemaligen Arbeitgeber anhand archivierter Unterlagen ausgefüllt wurde, ist kein ausreichender Nachweis. Aber selbst wenn von einem vollständig erhaltenen Archiv ausgegangen wird, bleibt die Frage der Auswertung und Umsetzung der vorhandenen Daten in die vorgelegte Bescheinigung. Im konkreten Fall ist die Angabe des Klägers , die zuständige Frau im Betrieb habe die Daten aus dem Archiv geholt und die Bescheinigung mit Unterschrift und Siegel ausgestellt, nicht ausreichend. Es bleibt für den Senat unklar, weshalb sich die Bescheinigung auf den Beginn 1. Januar 1971 beschränkt, wenn der Kläger schon seit 30. November 1960 bei dem Betrieb beschäftigt war. Ob das Archiv nicht mehr vollständig war und/oder durch die Umstrukturierung 1992 beeinflusst wurde, kann hier nur vermutet werden, ebenso dass eine richtige Übertragung aus den - übergroßen Folien mit Angaben zu weiteren Betriebsangehörigen - von einer zuständigen Person erfolgt ist. Schließlich umfassen die Details der ausgestellten Bescheinigung einen Zeitraum von ca. 20 Jahren und die Bescheinigung wurde ca. 10 Jahre nach Beendigung der Beschäftigung ausgestellt. Sie weicht auch inhaltlich vom Arbeitsbuch ab, als dessen Eintragungen bereits mit dem Kündigungsdatum am 4. September 1990 und nicht dem 11. Oktober 1990 enden. Da nach Angabe des Klägers mit einer Herausgabe der Arbeitszeiterfassungstabellen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zu rechnen ist, hat der Senat auch keinen Anlass gesehen, bei dem Nachfolgebetrieb des früheren Arbeitgebers wegen dieser Unterlagen nachzufragen oder sie z.B. durch einen Botschaftsangehörigen einsehen zu lassen. Die aus Sicht des Senats bestehenden begründeten Zweifel an der Richtigkeit der vom Kläger vorgelegten Unterlagen und ihrer Aussagekraft gehen zu Lasten des Klägers.
Schließlich kann sich der Kläger für eine ihm günstige Entscheidung nicht auf das von ihm beigebrachte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 8. Oktober 1999 (Az.: S 14 RJ 27/99) berufen. Im Unterschied zu dieser Entscheidung sind im vorliegenden Fall von der Beklagten Zweifel an der Richtigkeit der beigebrachten Bescheinigung des früheren Arbeitgebers geltend gemacht worden. Zusätzlich wurde die geringe Zahl krankheitsbedingter Fehltage durch eindrückliche und glaubhafte Schilderungen der Ehefrau des Klägers zur gesundheitlichen Verfassung und körperlichen Konstitution ihres Ehemannes für das Gericht nachvollziehbar dargestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
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