Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 Kg 1134/70
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 1970 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger erhielt für das 1958 geborene Stiefkind F. L. Kindergeld in Höhe von monatlich 25,– DM. Bei diesem Kind handelte es sich um das uneheliche Kind der Ehefrau des Klägers, dessen Vater als Beamter der Gemeinde O. einen Kinderzuschlag in Höhe von DM 50,– monatlich für dieses Kind zu seinen Dienstbezügen erhielt. Während der Kindesvater einen monatlichen Unterhaltsbetrag von DM 100,– zahlte, gewährte die Beklagte Kindergeld aufgrund des § 7 Abs. 7 Bundeskindergeldgesetz (BKGG), nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfGer) durch Beschluss vom 11. Juli 1967 – 1 BvL 23/64 = DBlC Nr. 1277 a zu § 3 KGKG) § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kindergeldkassengesetzes (KGKG) vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1001) insoweit für nichtig erklärt hatte, als diese Bestimmung den Anspruch des Stiefvaters auf Zweitkindergeld für ein in seinen Haushalt aufgenommenes uneheliches Kind der Ehefrau ausschloß, dessen Vater aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses Bezüge unter Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften über Kindergeldzuschläge erhielt. Mit der Begründung, die unehelichen Kinder seien mit Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der Nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 – BGBl. I S. 1243 – d.i der 1. Juli 1970 – unterhaltsrechtlich den ehelichen Kindern gleichgestellt worden, entzog die Beklagte das bisher gewährte Kindergeld durch Bescheid vom 17. Juli 1970 ab 1. Juli 1970. Wegen des Ausschließungstatbestandes des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKGG gewährte die Beklagte nur noch Kindergeld im Betrag von 110,– DM monatlich für die Töchter M. geb. am 14. September 1960 und E. geb. am 14. Juli 1965. Dem Widerspruch half die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 1970 nicht ab.
Mit seiner Klage vertrat der Kläger die Auffassung, daß ihm nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes das Kindergeld für das Stiefkind F. weiterhin zustehe, obwohl der Kindesvater nach besoldungsrechtlichen Vorschriften für dieses einen Kinderzuschlag erhalte.
Durch Urteil vom 26. Oktober 1970 wies das Sozialgericht (SG) Darmstadt die Klage mit der Begründung ab, für das (Stief-)Kind F. könne infolge des Ausschlußtatbestandes des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKGG kein Kindergeld mehr gewährt werden. Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der Nichtehelichen Kinder ab 1. Juli 1970 müsse das nichteheliche Kind eines Beamten genauso behandelt werden, wie das eheliche Kind eines Beamten. Sei die Ehe eines Beamten geschieden, und befinde sich das Kind bei der wiederverheirateten Mutter, so sei die Leistung gemäß § 7 BKGG deshalb ausgeschlossen, weil der Vater für das Kind Kinderzuschläge nach besoldungsrechtlichen Bestimmungen erhalte. Um Doppelleistungen zu vermeiden, werde dem Stiefvater in diesem Fall kein Kindergeld gezahlt. Das gleiche müsse aber auch für das nichteheliche Kind gelten, das hinsichtlich der Unterhaltsleistung die gleiche Stellung wie das eheliche Kind einnehme.
Gegen das dem Kläger am 4. Dezember 1970 zugestellte Urteil hat dieser am 7. Dezember 1970 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, die Anwendung der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKGG auf seinen Fall wie auf den von ehelichen Kindern, die im Haushalt des Stiefvaters lebten, stelle einen Verfassungsverstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) insoweit dar, als hier zwei ungleiche Sachverhalte gleichgeregelt seien. Das ergebe sich auch daraus, daß Kinder eines Beamten, die im Haushalt der wiederverheirateten Mutter lebten, gegenüber solchen Kindern benachteiligt würden, deren Vater in der freien Wirtschaft beschäftigt sei. Werde doch in dem einen Fall neben der zu erbringenden Unterhaltsleistung Kindergeld gezahlt, während dies infolge der beanstandeten Ausschlußbestimmungen des § 7 BKGG in dem anderen Fall nicht geschehe. Soweit es die hier streitige Sache anbelange, habe sich durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1959 nichts geändert, zumal das uneheliche Kind keineswegs in seinen Rechten dem ehelichen Kind angeglichen sei. Infolgedessen müsse es angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei der Gewährung von Kindergeld für das Stiefkind F. L. bleiben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 1970 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 1970 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 1970 aufzuheben und die Beklagte zur Weitergewährung des Kindergeldes zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt für zutreffend und verneint einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 GG) durch § 7 BKGG.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Leistungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 27 Abs. 2 BKGG); sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 22 BKGG wird das Kindergeld von Amts wegen entzogen, soweit die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind. Der zuletzt genannte Fall liegt hier vor, da nach Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der Nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) der Weitergewährung des Kindergeldes für das Kind F. an den Kläger der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKGG entgegensteht. Nach dieser Bestimmung wird Kindergeld nicht gewährt wenn eine Person, bei der das Kind nach § 2 Abs. 1 a.a.O. berücksichtigt wird, in einem öffentlich-rechtlichen Dienst oder Arbeitsverhältnis steht und Bezüge unter Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften über Kinderzuschläge erhält (vgl. BSG 27, 161). Da der leibliche Vater des Kindes F., der als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei der Gemeinde O. steht und dort Bezüge unter Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften über Kinderzuschläge erhält, schließt die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKGG die Weitergewährung des Kindergeldes an den Kläger ab 1. Juli 1970, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die rechtliche Stellung der Nichtehelichen Kinder, aus. Dieser im Gesetz ausgesprochene Ausschluß des Bezugsrechtes von Kindergeld wirkt allgemein, also nicht nur gegenüber einer Person, die zu einer in dieser Vorschrift genannten Gruppe gehört, sondern auch gegenüber anderen Berechtigten (vgl. Wickenhagen-Krebs, Ktr. zum BKGG, § 7 Rz 3 und BSG, Urt. v. 10. Juli 1969 – 7 RKg 7/69). Der Ausschluß gilt selbst für solche Kinder, die sich nicht im Haushalt des im öffentlichen Dienst Beschäftigten aufhalten und auch nicht von ihm unterhalten werden (vgl. BVerfGer Beschluss vom 23. März 1971 – 1 BvL 9/69 = SozR Ab 89 zu Art. 3 GG).
Der Kläger kann seinen Anspruch auf Kindergeld für die Zeit nach dem 30. Juli 1970 für sein Stiefkind F. nicht mehr mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Juli 1967 – 1 BvL 23/64 – begründen. Dieser zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kindergeldkassengesetz (KGKG) – vgl. jetzt die in ihrem rechtlichen Gehalt dieser Vorschrift entsprechende Bestimmung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 BKGG – ergangene Beschluss hat die gesetzliche Regelung nur insoweit für verfassungswidrig erklärt, als diese den Anspruch des Stiefvaters auf Kindergeld für ein in seinen Haushalt aufgenommenes uneheliches Kind seiner Ehefrau ausschloß, dessen Vater aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses Bezüge unter Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften über Kinderzuschläge erhielt. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung den Sinn der Kindergeldgesetze in einem zu erreichenden Familienlastenausgleich erblickt.
Es sei – so führt er aus – auch nichts dagegen einzuwenden wenn der Gesetzgeber dem Kindergeld subsidiären Charakter beimesse und den im öffentlichen Dienst gewährten Kinderzuschlag als vergleichbare Leistung mit der Folge ansehe, daß ein Anspruch auf Kindergeld nicht für Kinder von Personen bestehe, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis ständen und Bezüge unter Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften über Kinderzuschläge erhielten. Lediglich in den Fällen, in denen der § 5 Abs. 1 Nr. 1 KGKG den Anspruch eines Stiefvaters auf Kindergeld für ein in seinen Haushalt aufgenommenes Kind seiner Ehefrau ausschloß, dessen Vater aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses Bezüge unter Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften über Kinderzuschläge erhielt, erklärte das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift für verfassungswidrig, weil hier der mit der Kindergeldregelung bezweckte Familienlastenausgleich nicht direkt eintrete. Es bestehe auch nicht die Chance einer mittelbaren Begünstigung der dieses Kind betreuenden Familie, was auf der besonderen, von der allgemeinen familienrechtlichen Regelung abweichenden Gestaltung des Unterhaltsanspruches für nichteheliche Kinder beruhe. Nach § 1708 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB – a.F.) sei der Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes gegen seinen Vater nach Art eines schuldrechtlichen Zahlungsanspruches geregelt. Die Höhe des Anspruches bemesse sich allein nach der Lebensstellung der Mutter, wobei die Praxis sich an festen Mindestsätzen orientiere; der Anspruch sei aber von der Leistungsfähigkeit des Vaters gänzlich unabhängig.
Gerade darin ist aber durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der Nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 ab 1. Juli 1970 eine Änderung eingetreten, wie eine Betrachtung der neuen Vorschriften zeigt. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung des Unterhaltsanspruchs der nicht ehelichen Kinder durch das BGB (a.F.) führt das genannte Gesetz die Unterhaltspflicht gegenüber nichtehelichen Kindern auf ihre natürliche Grundlage, die familienrechtliche zurück, wie schon in der neuen Systematik (Untertitel der allgemeinen Unterhaltsvorschriften) zum Ausdruck gebracht wird, da für die Unterhaltspflicht gegenüber nichtehelichen Kindern die allgemeinen Unterhaltsvorschriften unter Verwandten unmittelbar zur Anwendung kommen. Die ehelichen und nichtehelichen Kinder stehen sich also unterhaltsrechtlich gleich (so Palandt, Ktr. zum BGB, Nachtrag zur 29. Aufl., 1970 – § 1615 a Anm. 1). Bei der Bemessung des Unterhalts ist, solange das Kind noch keine selbständige Lebensstellung hat, die Lebensstellung beider Eltern zu berücksichtigen. (§ 1615 c BGB). Unter Lebensstellung ist nicht nur die berufliche Betätigung, Einkommen und Vermögen, sondern auch Ausbildung, Erziehung und Stellung in der Gesellschaft zu verstehen. Es kann, wenn die Lebensstellungen der beiden Eltern verschieden sind, nicht nur die des gehobenen Elternteils maßgebend sein, sondern es wird eine gewisse Angleichung an die Lebensverhältnisse desjenigen stattfinden, bei dem das Kind lebt, und der es aus seiner Sicht erzieht, schon deshalb, weil eine Heraushebung weder ihm noch vorhandenen Halbgeschwistern zuträglich ist. Das wird zunächst dadurch geschehen, daß der vermögende Vater nicht nur den Regelunterhalt (§ 1615 f BGB) zahlt, der grundsätzlich den Mindestunterhalt darstellt, sondern einen höheren für eine gehobene Ausbildung mit all ihren Anforderungen sowie eine ausreichende Krankenversicherung u. dgl. zur Verfügung stellt (so Palandt a.a.O. § 1615 c Anm. 1). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß nach Änderung der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen für nichteheliche Kinder (über die jetzige Regelung dieser Materie – vgl. §§ 1615 a bis c BGB) der vom Bundesverfassungsgericht herausgestellte sozialpolitische Zweck eines Familienlastenausgleichs nunmehr mittelbar durch eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erreicht werden kann. Sind doch für den Unterhaltspflichtigen des nichtehelichen Kindes, ebenso wie beim ehelichen Kind, § 1602 und § 1603 BGB maßgebend. Nur zur Erzielung einer gewissen Gleichmässigkeit und um dem Kind zeitraubende Prozesse zu ersparen, ist der Vater des nichtehelichen Kindes mindestens zur Zahlung des Regelunterhaltes verpflichtet, wobei diesem jedoch grundsätzlich die untere Grenze des Unterhaltes darstellt und sich dann erhöht, wenn das nach der Lebensstellung beider Eltern angemessen ist, und das Kind noch keine selbständige Lebensstellung erlangt hat (§ 1615 c sowie Palandt a.a.O. § 1615 f Anm. 1 und 2). Angesichts dieser Regelung hat die Beklagte dem Kläger das Kindergeld zu Recht mit Ablauf des Monats Juni 1970 entzogen.
Eine Weitergewährung kann der Kläger aber auch nicht aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 7 Abs. 7 BKGG beanspruchen. Danach kann zur Vermeidung von Härten durch Rechtsverordnung bestimmt werden, daß abweichend von § 7 Abs. 1 BKGG Kindergeld zu gewähren ist, wenn die aufgrund eines dort genannten Rechtsverhältnisses für das Kind gewährten Leistungen nicht an eine Person gezahlt werden, die in dem gleichen Haushalt lebten wie das Kind. Wie das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil von 23. Oktober 1970 – 7 RKg 25/69 – hierzu ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber nicht jeden geringfügigen Unterschied – gegenüber der allgemeinen Kindergeldregelung – ausgleichen, sondern nur für Ausnahmefälle die Möglichkeit schaffen wollen, Härten im Verordnungswege zu beseitigen. (so auch Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit, Deutscher Bundestag, Drucksache IV/1961 S. 4 zu § 7 Abs. 6. Nach Auffassung des BSG liegt eine Härte im Sinne des § 7 Abs. 7 BKGG auch dann nicht ohne weiteres vor, wenn es einem Kind, das nicht im Haushalt des kinderzuschlagsberechtigten Elternteiles lebt, praktisch nicht möglich ist, einen seinetwegen gezahlten Kinderzuschlag entsprechenden Betrag oder einen nennenswerten Teil desselben auf dem Weg über den Unterhaltsanspruch an sich zu ziehen. Vielmehr müßte das Kind außerdem auf die Überführung eines Betrages in Höhe des Kinderzuschlages ganz oder teilweise angewiesen sein, um seinen angemessenen Unterhalt (§§ 1602, 1603, 1610 BGB) sicherzustellen. Weder das Vorbringen des Klägers noch die Aktenunterlagen bieten einen Anhalt dafür, daß hier ein Härtefall in dem o.a. Sinn vorliegt, zumal der Kläger nach seinen Angaben als Schwerbeschädigter aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) für das Kind F. Leistungen von dem Versorgungsamt F., erhalten hat. Es muß ihm überlassen bleiben, diese Leistungen – sofern deren Zahlung eingestellt sein sollte – erneut bei dem Versorgungsamt zu beantragen.
Soweit der Kläger im Hinblick auf Art. 5 GG meint, auch die geschiedene Ehefrau eines Beamten müsse im Fall der Wiederverheiratung für das zweite Kind Kindergeld erhalten, muß ihn widersprechen werden. Wie das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 20. Juni 1967 – 1 BvL 29/66) nämlich ausgeführt hat, vermag der Stiefvater bzw. dessen Ehefrau diese Ungleichheit indirekt dadurch zu beseitigen, daß sie sich über den von den kinderzuschlagsberechtigten Kindesvater zu leistenden Unterhalt den Ausgleich verschaffen. Selbst wenn man in dieser Regelung eine gewisse Ungleichheit erblicken wolle, begründe dies nicht die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKGG, da die dem Gesetzgeber im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zustehende Gestaltungsfreiheit die Typisierung von Massenerscheinungen zulasse (vgl. BVerfG a.a.O.).
Wenn der Kläger schließlich seine Auffassung damit zu begründen versucht, das in der Zweitehe mit der Mutter bzw. dem Stiefvater zusammenlebende Kind eines Beamten sei gegenüber Kindern benachteiligt, deren Väter in der freien Wirtschaft tätig seien (weil in dem zuletzt genannten Fall der Stiefvater Kindergeld erhalte), so kann dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung führen. Handelt es sich hierbei doch nur um die Folge der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKGG, die indes keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG darstellt, weil die einzelnen gesellschaftlichen Gruppen keineswegs unbedingt gleichmässig behandelt werden müssen. Vielmehr läßt Art. 3 GG durch sachliche Erwägungen gerechtfertigte Differenzierungen zu (so Leibholz/Rinck, Ktr. zum GG, 1966, Art. 3 Anm. 1). Dabei steht es dem Gesetzgeber besonders bei der Durchführung freiwilliger Förderungsmaßnahmen weitgehend frei, wie er die eingesetzten Mittel verteilen will. Entscheidend ist allerdings, das die Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, d.h. nicht willkürlich gewährt werden (BVerfG 12, 354, 367; 15, 167, 201). Die rechtsprechende Gewalt kann dann nur prüfen, ob der Gesetzgeber die äußersten Grenzen des vom Willkürverbot eingegrenzten Bereichs überschritten hat, nicht aber, ob er die zweckmässigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfG 9, 201, 206; 15, 167, 201; 17, 319, 330; Leibholz/Rinck, Art. 3 Anm. 10. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz kann nicht darin gefunden werden, daß Arbeitnehmer der Privatwirtschaft, zu deren Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge für Arbeitnehmer des Bundes oder eines Landes oder vergleichbare tarifliche Regelungen nicht angewandt werden, im Gegensatz zu Angehörigen des öffentlichen Dienstes Kindergeld nach den BKGG erhalten. Denn ein Vergleich dieser beiden Personengruppen zeigt, daß wesentliche Unterschiede bestehen, die eine verschiedene Behandlung durch den Gesetzgeber rechtfertigen (vgl. BSG, Urt. v. 15. März 1967 – 7 RKg 8/66). Geht man von den hier in Betracht kommenden Prinzipien des Kindergeldrechtes (allgemeiner Familienlastenausgleich sowie Vermeidung von Doppelleistungen durch die öffentliche Hand) und dem Umstand aus, daß die gegenüberstehenden Vergleichspaare (Angehörige des öffentlichen Dienstes einerseits sowie der privaten Wirtschaft andererseits) verschiedenen strukturellen Lebensbereichen und Ordnungssystemen zuzuordnen sind, so erscheint es sachgerecht und stellt keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG dar, daß der Stiefvater eines unehelichen Kindes dann Kindergeld erhält, wenn der leibliche Vater Angehöriger des privaten Wirtschaft ist. Empfängt doch letzterer vom Staat unmittelbar keine für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistung, die dessen Leistungsfähigkeit als maßgeblichen Faktor für die Bemessung der Unterhaltspflicht verbessert so daß insoweit der Familienlastenausgleich nicht durchgeführt werden kann, während im anderen Fall durch Gewährung von Kinderzuschlägen nach besoldungsrechtlichen Bestimmung für den im öffentlichen Dienst stehenden leiblichen Vater und von Kindergeld für das bei dem Stiefvater lebende Kind gegen den Grundsatz verstoßen würde, Doppelleistungen aus öffentlich-rechtlichen Mitteln nicht zu erbringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der hier zu entscheidenden Frage hat der Senat die Revision zugelassen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger erhielt für das 1958 geborene Stiefkind F. L. Kindergeld in Höhe von monatlich 25,– DM. Bei diesem Kind handelte es sich um das uneheliche Kind der Ehefrau des Klägers, dessen Vater als Beamter der Gemeinde O. einen Kinderzuschlag in Höhe von DM 50,– monatlich für dieses Kind zu seinen Dienstbezügen erhielt. Während der Kindesvater einen monatlichen Unterhaltsbetrag von DM 100,– zahlte, gewährte die Beklagte Kindergeld aufgrund des § 7 Abs. 7 Bundeskindergeldgesetz (BKGG), nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfGer) durch Beschluss vom 11. Juli 1967 – 1 BvL 23/64 = DBlC Nr. 1277 a zu § 3 KGKG) § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kindergeldkassengesetzes (KGKG) vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1001) insoweit für nichtig erklärt hatte, als diese Bestimmung den Anspruch des Stiefvaters auf Zweitkindergeld für ein in seinen Haushalt aufgenommenes uneheliches Kind der Ehefrau ausschloß, dessen Vater aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses Bezüge unter Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften über Kindergeldzuschläge erhielt. Mit der Begründung, die unehelichen Kinder seien mit Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der Nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 – BGBl. I S. 1243 – d.i der 1. Juli 1970 – unterhaltsrechtlich den ehelichen Kindern gleichgestellt worden, entzog die Beklagte das bisher gewährte Kindergeld durch Bescheid vom 17. Juli 1970 ab 1. Juli 1970. Wegen des Ausschließungstatbestandes des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKGG gewährte die Beklagte nur noch Kindergeld im Betrag von 110,– DM monatlich für die Töchter M. geb. am 14. September 1960 und E. geb. am 14. Juli 1965. Dem Widerspruch half die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 1970 nicht ab.
Mit seiner Klage vertrat der Kläger die Auffassung, daß ihm nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes das Kindergeld für das Stiefkind F. weiterhin zustehe, obwohl der Kindesvater nach besoldungsrechtlichen Vorschriften für dieses einen Kinderzuschlag erhalte.
Durch Urteil vom 26. Oktober 1970 wies das Sozialgericht (SG) Darmstadt die Klage mit der Begründung ab, für das (Stief-)Kind F. könne infolge des Ausschlußtatbestandes des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKGG kein Kindergeld mehr gewährt werden. Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der Nichtehelichen Kinder ab 1. Juli 1970 müsse das nichteheliche Kind eines Beamten genauso behandelt werden, wie das eheliche Kind eines Beamten. Sei die Ehe eines Beamten geschieden, und befinde sich das Kind bei der wiederverheirateten Mutter, so sei die Leistung gemäß § 7 BKGG deshalb ausgeschlossen, weil der Vater für das Kind Kinderzuschläge nach besoldungsrechtlichen Bestimmungen erhalte. Um Doppelleistungen zu vermeiden, werde dem Stiefvater in diesem Fall kein Kindergeld gezahlt. Das gleiche müsse aber auch für das nichteheliche Kind gelten, das hinsichtlich der Unterhaltsleistung die gleiche Stellung wie das eheliche Kind einnehme.
Gegen das dem Kläger am 4. Dezember 1970 zugestellte Urteil hat dieser am 7. Dezember 1970 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, die Anwendung der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKGG auf seinen Fall wie auf den von ehelichen Kindern, die im Haushalt des Stiefvaters lebten, stelle einen Verfassungsverstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) insoweit dar, als hier zwei ungleiche Sachverhalte gleichgeregelt seien. Das ergebe sich auch daraus, daß Kinder eines Beamten, die im Haushalt der wiederverheirateten Mutter lebten, gegenüber solchen Kindern benachteiligt würden, deren Vater in der freien Wirtschaft beschäftigt sei. Werde doch in dem einen Fall neben der zu erbringenden Unterhaltsleistung Kindergeld gezahlt, während dies infolge der beanstandeten Ausschlußbestimmungen des § 7 BKGG in dem anderen Fall nicht geschehe. Soweit es die hier streitige Sache anbelange, habe sich durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1959 nichts geändert, zumal das uneheliche Kind keineswegs in seinen Rechten dem ehelichen Kind angeglichen sei. Infolgedessen müsse es angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei der Gewährung von Kindergeld für das Stiefkind F. L. bleiben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 1970 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 1970 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 1970 aufzuheben und die Beklagte zur Weitergewährung des Kindergeldes zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt für zutreffend und verneint einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 GG) durch § 7 BKGG.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Leistungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 27 Abs. 2 BKGG); sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 22 BKGG wird das Kindergeld von Amts wegen entzogen, soweit die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind. Der zuletzt genannte Fall liegt hier vor, da nach Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der Nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) der Weitergewährung des Kindergeldes für das Kind F. an den Kläger der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKGG entgegensteht. Nach dieser Bestimmung wird Kindergeld nicht gewährt wenn eine Person, bei der das Kind nach § 2 Abs. 1 a.a.O. berücksichtigt wird, in einem öffentlich-rechtlichen Dienst oder Arbeitsverhältnis steht und Bezüge unter Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften über Kinderzuschläge erhält (vgl. BSG 27, 161). Da der leibliche Vater des Kindes F., der als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei der Gemeinde O. steht und dort Bezüge unter Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften über Kinderzuschläge erhält, schließt die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKGG die Weitergewährung des Kindergeldes an den Kläger ab 1. Juli 1970, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die rechtliche Stellung der Nichtehelichen Kinder, aus. Dieser im Gesetz ausgesprochene Ausschluß des Bezugsrechtes von Kindergeld wirkt allgemein, also nicht nur gegenüber einer Person, die zu einer in dieser Vorschrift genannten Gruppe gehört, sondern auch gegenüber anderen Berechtigten (vgl. Wickenhagen-Krebs, Ktr. zum BKGG, § 7 Rz 3 und BSG, Urt. v. 10. Juli 1969 – 7 RKg 7/69). Der Ausschluß gilt selbst für solche Kinder, die sich nicht im Haushalt des im öffentlichen Dienst Beschäftigten aufhalten und auch nicht von ihm unterhalten werden (vgl. BVerfGer Beschluss vom 23. März 1971 – 1 BvL 9/69 = SozR Ab 89 zu Art. 3 GG).
Der Kläger kann seinen Anspruch auf Kindergeld für die Zeit nach dem 30. Juli 1970 für sein Stiefkind F. nicht mehr mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Juli 1967 – 1 BvL 23/64 – begründen. Dieser zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kindergeldkassengesetz (KGKG) – vgl. jetzt die in ihrem rechtlichen Gehalt dieser Vorschrift entsprechende Bestimmung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 BKGG – ergangene Beschluss hat die gesetzliche Regelung nur insoweit für verfassungswidrig erklärt, als diese den Anspruch des Stiefvaters auf Kindergeld für ein in seinen Haushalt aufgenommenes uneheliches Kind seiner Ehefrau ausschloß, dessen Vater aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses Bezüge unter Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften über Kinderzuschläge erhielt. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung den Sinn der Kindergeldgesetze in einem zu erreichenden Familienlastenausgleich erblickt.
Es sei – so führt er aus – auch nichts dagegen einzuwenden wenn der Gesetzgeber dem Kindergeld subsidiären Charakter beimesse und den im öffentlichen Dienst gewährten Kinderzuschlag als vergleichbare Leistung mit der Folge ansehe, daß ein Anspruch auf Kindergeld nicht für Kinder von Personen bestehe, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis ständen und Bezüge unter Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften über Kinderzuschläge erhielten. Lediglich in den Fällen, in denen der § 5 Abs. 1 Nr. 1 KGKG den Anspruch eines Stiefvaters auf Kindergeld für ein in seinen Haushalt aufgenommenes Kind seiner Ehefrau ausschloß, dessen Vater aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses Bezüge unter Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften über Kinderzuschläge erhielt, erklärte das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift für verfassungswidrig, weil hier der mit der Kindergeldregelung bezweckte Familienlastenausgleich nicht direkt eintrete. Es bestehe auch nicht die Chance einer mittelbaren Begünstigung der dieses Kind betreuenden Familie, was auf der besonderen, von der allgemeinen familienrechtlichen Regelung abweichenden Gestaltung des Unterhaltsanspruches für nichteheliche Kinder beruhe. Nach § 1708 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB – a.F.) sei der Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes gegen seinen Vater nach Art eines schuldrechtlichen Zahlungsanspruches geregelt. Die Höhe des Anspruches bemesse sich allein nach der Lebensstellung der Mutter, wobei die Praxis sich an festen Mindestsätzen orientiere; der Anspruch sei aber von der Leistungsfähigkeit des Vaters gänzlich unabhängig.
Gerade darin ist aber durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der Nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 ab 1. Juli 1970 eine Änderung eingetreten, wie eine Betrachtung der neuen Vorschriften zeigt. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung des Unterhaltsanspruchs der nicht ehelichen Kinder durch das BGB (a.F.) führt das genannte Gesetz die Unterhaltspflicht gegenüber nichtehelichen Kindern auf ihre natürliche Grundlage, die familienrechtliche zurück, wie schon in der neuen Systematik (Untertitel der allgemeinen Unterhaltsvorschriften) zum Ausdruck gebracht wird, da für die Unterhaltspflicht gegenüber nichtehelichen Kindern die allgemeinen Unterhaltsvorschriften unter Verwandten unmittelbar zur Anwendung kommen. Die ehelichen und nichtehelichen Kinder stehen sich also unterhaltsrechtlich gleich (so Palandt, Ktr. zum BGB, Nachtrag zur 29. Aufl., 1970 – § 1615 a Anm. 1). Bei der Bemessung des Unterhalts ist, solange das Kind noch keine selbständige Lebensstellung hat, die Lebensstellung beider Eltern zu berücksichtigen. (§ 1615 c BGB). Unter Lebensstellung ist nicht nur die berufliche Betätigung, Einkommen und Vermögen, sondern auch Ausbildung, Erziehung und Stellung in der Gesellschaft zu verstehen. Es kann, wenn die Lebensstellungen der beiden Eltern verschieden sind, nicht nur die des gehobenen Elternteils maßgebend sein, sondern es wird eine gewisse Angleichung an die Lebensverhältnisse desjenigen stattfinden, bei dem das Kind lebt, und der es aus seiner Sicht erzieht, schon deshalb, weil eine Heraushebung weder ihm noch vorhandenen Halbgeschwistern zuträglich ist. Das wird zunächst dadurch geschehen, daß der vermögende Vater nicht nur den Regelunterhalt (§ 1615 f BGB) zahlt, der grundsätzlich den Mindestunterhalt darstellt, sondern einen höheren für eine gehobene Ausbildung mit all ihren Anforderungen sowie eine ausreichende Krankenversicherung u. dgl. zur Verfügung stellt (so Palandt a.a.O. § 1615 c Anm. 1). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß nach Änderung der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen für nichteheliche Kinder (über die jetzige Regelung dieser Materie – vgl. §§ 1615 a bis c BGB) der vom Bundesverfassungsgericht herausgestellte sozialpolitische Zweck eines Familienlastenausgleichs nunmehr mittelbar durch eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erreicht werden kann. Sind doch für den Unterhaltspflichtigen des nichtehelichen Kindes, ebenso wie beim ehelichen Kind, § 1602 und § 1603 BGB maßgebend. Nur zur Erzielung einer gewissen Gleichmässigkeit und um dem Kind zeitraubende Prozesse zu ersparen, ist der Vater des nichtehelichen Kindes mindestens zur Zahlung des Regelunterhaltes verpflichtet, wobei diesem jedoch grundsätzlich die untere Grenze des Unterhaltes darstellt und sich dann erhöht, wenn das nach der Lebensstellung beider Eltern angemessen ist, und das Kind noch keine selbständige Lebensstellung erlangt hat (§ 1615 c sowie Palandt a.a.O. § 1615 f Anm. 1 und 2). Angesichts dieser Regelung hat die Beklagte dem Kläger das Kindergeld zu Recht mit Ablauf des Monats Juni 1970 entzogen.
Eine Weitergewährung kann der Kläger aber auch nicht aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 7 Abs. 7 BKGG beanspruchen. Danach kann zur Vermeidung von Härten durch Rechtsverordnung bestimmt werden, daß abweichend von § 7 Abs. 1 BKGG Kindergeld zu gewähren ist, wenn die aufgrund eines dort genannten Rechtsverhältnisses für das Kind gewährten Leistungen nicht an eine Person gezahlt werden, die in dem gleichen Haushalt lebten wie das Kind. Wie das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil von 23. Oktober 1970 – 7 RKg 25/69 – hierzu ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber nicht jeden geringfügigen Unterschied – gegenüber der allgemeinen Kindergeldregelung – ausgleichen, sondern nur für Ausnahmefälle die Möglichkeit schaffen wollen, Härten im Verordnungswege zu beseitigen. (so auch Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit, Deutscher Bundestag, Drucksache IV/1961 S. 4 zu § 7 Abs. 6. Nach Auffassung des BSG liegt eine Härte im Sinne des § 7 Abs. 7 BKGG auch dann nicht ohne weiteres vor, wenn es einem Kind, das nicht im Haushalt des kinderzuschlagsberechtigten Elternteiles lebt, praktisch nicht möglich ist, einen seinetwegen gezahlten Kinderzuschlag entsprechenden Betrag oder einen nennenswerten Teil desselben auf dem Weg über den Unterhaltsanspruch an sich zu ziehen. Vielmehr müßte das Kind außerdem auf die Überführung eines Betrages in Höhe des Kinderzuschlages ganz oder teilweise angewiesen sein, um seinen angemessenen Unterhalt (§§ 1602, 1603, 1610 BGB) sicherzustellen. Weder das Vorbringen des Klägers noch die Aktenunterlagen bieten einen Anhalt dafür, daß hier ein Härtefall in dem o.a. Sinn vorliegt, zumal der Kläger nach seinen Angaben als Schwerbeschädigter aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) für das Kind F. Leistungen von dem Versorgungsamt F., erhalten hat. Es muß ihm überlassen bleiben, diese Leistungen – sofern deren Zahlung eingestellt sein sollte – erneut bei dem Versorgungsamt zu beantragen.
Soweit der Kläger im Hinblick auf Art. 5 GG meint, auch die geschiedene Ehefrau eines Beamten müsse im Fall der Wiederverheiratung für das zweite Kind Kindergeld erhalten, muß ihn widersprechen werden. Wie das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 20. Juni 1967 – 1 BvL 29/66) nämlich ausgeführt hat, vermag der Stiefvater bzw. dessen Ehefrau diese Ungleichheit indirekt dadurch zu beseitigen, daß sie sich über den von den kinderzuschlagsberechtigten Kindesvater zu leistenden Unterhalt den Ausgleich verschaffen. Selbst wenn man in dieser Regelung eine gewisse Ungleichheit erblicken wolle, begründe dies nicht die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKGG, da die dem Gesetzgeber im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zustehende Gestaltungsfreiheit die Typisierung von Massenerscheinungen zulasse (vgl. BVerfG a.a.O.).
Wenn der Kläger schließlich seine Auffassung damit zu begründen versucht, das in der Zweitehe mit der Mutter bzw. dem Stiefvater zusammenlebende Kind eines Beamten sei gegenüber Kindern benachteiligt, deren Väter in der freien Wirtschaft tätig seien (weil in dem zuletzt genannten Fall der Stiefvater Kindergeld erhalte), so kann dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung führen. Handelt es sich hierbei doch nur um die Folge der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKGG, die indes keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG darstellt, weil die einzelnen gesellschaftlichen Gruppen keineswegs unbedingt gleichmässig behandelt werden müssen. Vielmehr läßt Art. 3 GG durch sachliche Erwägungen gerechtfertigte Differenzierungen zu (so Leibholz/Rinck, Ktr. zum GG, 1966, Art. 3 Anm. 1). Dabei steht es dem Gesetzgeber besonders bei der Durchführung freiwilliger Förderungsmaßnahmen weitgehend frei, wie er die eingesetzten Mittel verteilen will. Entscheidend ist allerdings, das die Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, d.h. nicht willkürlich gewährt werden (BVerfG 12, 354, 367; 15, 167, 201). Die rechtsprechende Gewalt kann dann nur prüfen, ob der Gesetzgeber die äußersten Grenzen des vom Willkürverbot eingegrenzten Bereichs überschritten hat, nicht aber, ob er die zweckmässigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfG 9, 201, 206; 15, 167, 201; 17, 319, 330; Leibholz/Rinck, Art. 3 Anm. 10. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz kann nicht darin gefunden werden, daß Arbeitnehmer der Privatwirtschaft, zu deren Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge für Arbeitnehmer des Bundes oder eines Landes oder vergleichbare tarifliche Regelungen nicht angewandt werden, im Gegensatz zu Angehörigen des öffentlichen Dienstes Kindergeld nach den BKGG erhalten. Denn ein Vergleich dieser beiden Personengruppen zeigt, daß wesentliche Unterschiede bestehen, die eine verschiedene Behandlung durch den Gesetzgeber rechtfertigen (vgl. BSG, Urt. v. 15. März 1967 – 7 RKg 8/66). Geht man von den hier in Betracht kommenden Prinzipien des Kindergeldrechtes (allgemeiner Familienlastenausgleich sowie Vermeidung von Doppelleistungen durch die öffentliche Hand) und dem Umstand aus, daß die gegenüberstehenden Vergleichspaare (Angehörige des öffentlichen Dienstes einerseits sowie der privaten Wirtschaft andererseits) verschiedenen strukturellen Lebensbereichen und Ordnungssystemen zuzuordnen sind, so erscheint es sachgerecht und stellt keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG dar, daß der Stiefvater eines unehelichen Kindes dann Kindergeld erhält, wenn der leibliche Vater Angehöriger des privaten Wirtschaft ist. Empfängt doch letzterer vom Staat unmittelbar keine für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistung, die dessen Leistungsfähigkeit als maßgeblichen Faktor für die Bemessung der Unterhaltspflicht verbessert so daß insoweit der Familienlastenausgleich nicht durchgeführt werden kann, während im anderen Fall durch Gewährung von Kinderzuschlägen nach besoldungsrechtlichen Bestimmung für den im öffentlichen Dienst stehenden leiblichen Vater und von Kindergeld für das bei dem Stiefvater lebende Kind gegen den Grundsatz verstoßen würde, Doppelleistungen aus öffentlich-rechtlichen Mitteln nicht zu erbringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der hier zu entscheidenden Frage hat der Senat die Revision zugelassen.
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