L 1 Kr 385/91

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 9 KR 1035/89
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 Kr 385/91
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 RK 59/92
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, höhere Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten, wenn sich herausstellt, daß dem Arbeitnehmer rückwirkend ein höherer Lohnanspruch zustand. Diese Beiträge entstehen nicht erst bei Zahlung des Arbeitsentgelts, sondern bereits dann, wenn das Arbeitsentgelt als solches geschuldet wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es später noch gezahlt oder vom Arbeitnehmer gefordert worden ist.
2. Stellt ein Arbeitgeber auf Nachfrage eines Arbeitnehmers fest, daß über Jahre hinweg bei Berechnung des Arbeitsentgelts eine zu niedrige Dienstaltersstufe berücksichtigt wurde und wird der Lohn aufgrund einer tarifvertraglichen Ausschlußfrist allein für sechs Monate nachgezahlt, so bleibt der Arbeitgeber der Einzugsstelle ungeachtet dieser Ausschlußfrist verpflichtet, die auf den tatsächlichen Lohnanspruch entfallenden Beiträge nachzuentrichten. Dieser Anspruch wird allein durch die für Beitragsansprüche maßgebliche vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 SGB IV begrenzt.
3. Die Übertragung tarifvertraglicher Ausschlußfristen in das Beitragsrecht widerspräche dem Zweck der Sozialversicherung, weil es für die betreffenden Versicherten zu offensichtlich unbilligen Ergebnissen käme, wenn ein Arbeitgeber sich dadurch, daß er geschuldetes Arbeitsentgelt bei Fälligkeit nicht auszahlt, beitragsrechtliche Vorteile verschaffen könnte.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 22. Februar 1991 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat der Beigeladenen zu 1. auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin aufgrund der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. verpflichtet ist, an die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 29. Februar 1988 über die gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge hinaus weitere Beiträge abzuführen.

Die Beigeladene zu 1. ist seit dem 1. März 1971 bei der Klägerin als Reinemache- und Garderobenfrau beschäftigt. Nachdem mit Arbeitsvertrag vom 1. März 1971 zunächst eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 20,5 Stunden und als Arbeitsentgelt hierfür ein Festgehalt von monatlich 360,00 DM vereinbart worden war, wurde der Arbeitsvertrag schließlich unter dem 1. April 1971 dahin geändert, daß die regelmäßige Wochenarbeitszeit ab dem 1. April 1971 nunmehr durchschnittlich 30,5 Stunden und das monatliche Festgehalt 588,00 DM betragen sollte. Darüber hinaus enthielten sowohl der Arbeitsvertrag vom 1. März 1971 als auch der geänderte Arbeitsvertrag vom 1. April 1971 folgende Regelungen:

"§ 2
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31. Januar 1962 und der Sondervereinbarung gemäß § 2 i) BMT-G für nicht vollbeschäftigte Arbeiter (Anlage 9 zum BMT-G) sowie den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung.

§ 4
Für die Bemessung der Dienstalterszulage gelten die Bestimmungen des jeweils in Kraft befindlichen Bundeslohntarifvertrages in Verbindung mit den zwischen dem Hessischen Arbeitgeberverband der Gemeinden und Kommunalverbände e.V. und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr jeweils abgeschlossenen besonderen tarifvertraglichen Vereinbarungen.”

Ab dem 1. Februar 1977 erfolgte die Entlohnung der Beigeladenen zu 1. schließlich nicht mehr nach dem zwischenzeitlich erhöhten o.a. Festgehalt, sondern an die Stelle der Monatspauschale trat die Lohngruppe VI der Anlage 1 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverhältnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (HLT VI), ohne daß insoweit jedoch eine Änderung des schriftlichen Arbeitsvertrages erfolgte. Der Berechnung des Lohnes legte die Klägerin die Dienstaltersstufe 1 zugrunde. Die auf den Bruttoarbeitslohn entfallenden Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind schließlich bis 31. Dezember 1985 an die Beigeladene zu 4. und ab dem 1. Januar 1986 an die Beklagte als jeweils zuständige Einzugsstelle gezahlt worden.

Nachdem die Beigeladene zu 1. im September 1988 um Überprüfung der der Berechnung ihres Arbeitslohnes zugrunde liegenden Dienstaltersstufe gebeten hatte, stellte die Klägerin fest, daß der Berechnung des der Beigeladenen zu 1. gezahlten Lohnes aufgrund des Beschäftigungsbeginns am 1. März 1971 bereits 1977 die Dienstaltersstufe 4 und nicht die Dienstaltersstufe 1 hätte zugrunde gelegt werden müssen.

Aufgrund der Regelung des § 63 BMT-G II, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, nahm die Klägerin dann jedoch allein rückwirkend ab 1. März 1988 eine entsprechende Neuberechnung des der Beigeladenen zu 1. zu zahlenden Arbeitslohnes vor. Gleichzeitig schlossen die Klägerin und die Beigeladene zu 1. unter dem 14. November 1988 einen Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 1. April 1971, wonach sie nunmehr auch schriftlich vereinbarten, daß mit Wirkung vom 1. Februar 1977 an die Stelle der Monatspauschale ein Entgelt nach der Lohngruppe VI der Anlage 1 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverhältnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder trete.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 1988 teilte die Beklagte der Klägerin sodann mit, daß die Pflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen mit der Beschäftigung des Arbeitnehmers entstehe, ohne daß es darauf ankomme, ob der Arbeitgeber das geschuldete Entgelt gezahlt habe. Dabei habe auch eine tarifvertragliche Regelung, wonach nicht binnen einer bestimmten Frist geltend gemachte Ansprüche auf Arbeitslohn verwirkt wurden, keinen Einfluß auf die einmal entstandene Pflicht des Arbeitgebers, die Beiträge zu entrichten. Schließlich verjährten Beiträge aber auch erst in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Die Beklagte forderte die Klägerin insoweit aufgrund eines der Beigeladenen zu 1. seit 1977 zugestandenen Anspruches auf höheren Lohn auf, für die Zeit vom 1. Dezember 1984 an die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus dem Erhöhungsbetrag noch zu entrichten und die Versicherungsnachweise für die Rentenversicherung zu berichtigen. Gleichzeitig wies sie die Beklagte darauf hin, daß die Beigeladene zu 1. bis 31. Dezember 1985 Mitglied der Beigeladenen zu 4. gewesen sei.

Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 15. Dezember 1988 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, daß ihrer Auffassung nach Sozialversicherungsbeiträge nur für dem Arbeitnehmer auch wirklich zugeflossenes Arbeitsentgelt entrichtet werden müßten und danach nicht auf die geschuldete Entlohnung abgestellt werden könne, wenn diese tatsächlich nicht erbracht worden sei. Nachdem sie im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1. aufgrund der 6-monatigen Ausschlußfrist des § 63 BMT-G II lediglich verpflichtet gewesen sei, dieser das erhöhte Entgelt rückwirkend ab 1. März 1988 zu zahlen und ein darüber hinausgehender Rechtsanspruch nicht bestehe, könne die Beklagte somit auch auf Arbeitsentgelt, auf das ein Rechtsanspruch nicht mehr vorhanden sei, keine Beiträge mehr erheben. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 1989, zugestellt am 8. Juni 1989, als unbegründet zurück. Sie führte aus, daß die Klägerin ihr gegenüber zur Nachentrichtung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom 1. Januar 1986 an verpflichtet sei; für die Zeit vom 1. Dezember 1984 bis 31. Dezember 1985 sei jedoch die Beigeladene zu 4. zuständig. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen entstehe mit der Beschäftigung des Arbeitnehmers, ohne daß es darauf ankomme, ob der Arbeitgeber das geschuldete Entgelt gezahlt habe, so daß auch eine tarifliche Ausschlußklausel keinen Einfluß auf eine einmal entstandene Pflicht zur Beitragsentrichtung haben könne.

Die Klägerin hat sodann am 4. Juli 1989 Klage beim Sozialgericht in Gießen erhoben. Nach mit Beschluss vom 8. Januar 1990 erfolgter Beiladung der Frau I. B. (Beigeladene zu 1.), der Landesversicherungsanstalt Hessen (Beigeladene zu 2.), der Bundesanstalt für Arbeit (Beigeladene zu 3.) und der A. krankenkasse L. (Beigeladene zu 4.) hat das Sozialgericht Gießen die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 22. Februar 1991 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, daß maßgebend für das Entstehen und die Fälligkeit der von der Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemachten Beitragsansprüche allein die tatsächliche Ausübung der Versicherungspflichtigen Beschäftigung durch die Beigeladene zu 1. und das ihr danach zu diesem Zeitpunkt geschuldete Arbeitsentgelt gewesen sei. Nachdem die Beigeladene zu 1. zunächst ein monatliches Festgehalt erhalten habe, sei sie hiervon losgelöst mit Wirkung vom 1. Februar 1977 an dann nach der Lohngruppe VI der Anlage 1 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverhältnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder und damit tariflich entlohnt worden. Insoweit müsse von einer stillschweigenden Änderung des Arbeitsvertrages ausgegangen werden. Auch wenn die Klägerin selbst nicht tarifgebunden sei, habe die tatsächlich erfolgte tarifliche Entlohnung dann aber auch bereits im Jahre 1977 nicht allein unter Zugrundelegung der Dienstalterszulage nach der Stufe 1, sondern bereits nach der Stufe 4 vorgenommen werden müssen. Dies ergebe sich daraus, daß die Klägerin und die Beigeladene zu 1. in ihren Arbeitsverträgen vom 1. März 1971 und vom 1. April 1971 ausdrücklich die Geltung des BMT-G II sowie bezüglich der Bemessung der Dienstalterszulage den Bundeslohntarifvertrag in Verbindung mit dem zwischen dem Hessischen Arbeitgeberverband der Gemeinden und Kommunalverbände e.V. und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr jeweils abgeschlossenen besonderen tariflichen Vereinbarungen vereinbart hätten. Danach habe die Klägerin mit der Arbeitsleistung der Beigeladenen zu 1. sowohl den erhöhten Lohn als auch die von dem erhöhten Lohn zu entrichtenden Sozialversicherungsabgaben geschuldet. Auch wenn die Beigeladene zu 1. den erhöhten Lohnanspruch rückwirkend nur für 6 Monate habe geltend machen können, bleibe der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge von der Regelung des § 63 BMT-G II jedoch unberührt. Ausschlußklauseln wie diese seien auf sozialversicherungsrechtliche Ansprüche nicht anwendbar, denn durch diese Vorschriften würden nur die der Dispositionsbefugnis der Vertragsparteien unterliegenden arbeits- und zivilrechtlichen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geregelt. Die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche seien der Verfügbarkeit der Beteiligten dagegen entzogen und entstünden, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Könnten sozialrechtliche Vorschriften durch Vereinbarung der Beteiligten geändert werden, so sei der Manipulation Tür und Tor geöffnet und der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz der Versicherten sei nicht mehr gewährleistet. Privatrechtliche Vereinbarungen zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten seien insoweit nichtig. Die Ansprüche der Beklagten auf Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge seien auch nicht deshalb erloschen, weil die Klägerin der Beigeladenen zu 1. den zugestandenen erhöhten Lohn selbst nur für 6 Monate rückwirkend gezahlt habe. Auf die Zahlung des erhöhten Lohnanspruches bzw. auf die Zahlung des Arbeitsentgeltes überhaupt, komme es nicht an. Der Anspruch auf Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge entstehe im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausübung der Versicherungspflichtigen Beschäftigung, denn zu diesem Zeitpunkt entstehe auch der Lohnanspruch in voller Höhe und werde vom Arbeitgeber geschuldet. Schließlich könne ein einmal aufgrund einer tatsächlichen Arbeitsleistung entstandener Anspruch auf Sozialversicherungsbeiträge aber auch nicht wieder rückwirkend entfallen. Die Klägerin sei daher gegenüber der Beklagten zur Nachzahlung der vom erhöhten Lohn zu entrichtenden, noch nicht verjährten Sozialversicherungsbeiträge ab 1. Januar 1986 verpflichtet.

Gegen das der Klägerin am 20. März 1991 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Gießen hat diese am Montag, dem 22. April 1991 beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, daß sie nicht verpflichtet sei, für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 29. Februar 1988 über die geleisteten Gesamtsozialversicherungsbeiträge hinaus weitere Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Beklagte für die Beigeladene zu 1. abzuführen. Insoweit gehe es nicht an, wenn das Sozialgericht einerseits auf der Grundlage des Tarifvertrages argumentiere, daß die Klägerin jeweils mit der Arbeitsleistung der Beigeladenen zu 1. auch den erhöhten Lohn und die von dem erhöhten Lohn zu entrichtenden Sozialversicherungsabgaben geschuldet habe, andererseits jedoch gleichzeitig ausführe, die tarifvertragliche Bestimmung des § 63 BMT-G II führe nicht dazu, daß die Lohnnachzahlung und damit die hierauf entfallenden Sozialversicherungsabgaben nur für 6 Monate rückwirkend zugestanden hätten. Diese Argumentation des Sozialgerichts sei ein Widerspruch in sich selbst. Darüber hinaus habe das Sozialgericht vollkommen unberücksichtigt gelassen, daß selbst für den Fall, daß die 6-monatige Ausschlußfrist des § 63 BMT-G II keine Geltung habe, auf jeden Fall jedoch die 2-jährige Verjährungsfrist nach § 196 Ziff. 8 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) greifen müsse, wonach die Beigeladene zu 1. selbst ohne Geltung der o.a. Ausschlußfrist rückwirkende Zahlungsansprüche nur innerhalb dieser Verjährungsfrist gehabt habe und rechtlich hätte durchsetzen können.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 22. Februar 1991 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 1989 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und bezieht sich zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen.

Die Beigeladene zu 1. hat sich zur Sache selbst nicht geäußert.

Die Beigeladenen zu 2., 3. und 4. beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.

Wie die Beklagte halten auch sie das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. Juni 1992 war die Beigeladene zu 1. weder erschienen noch vertreten, die Beigeladene zu 3. nicht vertreten.

Hinsichtlich des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten; ebenso wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (Bl. 1–147), deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Über die Berufung konnte der Senat trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 1. bzw. eines Vertreters der Beigeladenen zu 3. aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, weil auf diese Möglichkeit in der schriftlichen Terminsladung hingewiesen worden ist (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 SGG).

Die Berufung ist jedoch sachlich nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 22. Februar 1991 ist zu Recht ergangen. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden zutreffend festgestellt, daß die Klägerin aufgrund der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. dem Grunde nach verpflichtet ist, für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 29. Februar 1988 über die bereits geleisteten Gesamtsozialversicherungsbeiträge hinaus weitere Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Beklagte nach dem Bruttoarbeitsentgelt zu zahlen, das der Beigeladenen zu 1. im vorgenannten Zeitraum unter Zugrundelegung einer bereits am 1. März 1977 bestandenen Dienstaltersstufe 4 zustand.

Zwischen den Beteiligten ist zunächst unstreitig, daß die Beigeladene zu 1. im hier streitigen Zeitraum aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Klägerin in einem Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, für das einerseits gemäß den §§ 380, 381 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), jeweils in der Fassung, die bis zum Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes am 1. Januar 1989 galt, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und andererseits sowohl gemäß den §§ 1382, 1385 Abs. 4 Buchstabe a RVO zur gesetzlichen Rentenversicherung als auch gemäß den §§ 167, 168, 174 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten waren, die die Klägerin und die Beigeladene zu 1. im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen hatten. Einzuzahlen waren die Beiträge bei der Beklagten, die gemäß den §§ 1399 Abs. 1 RVO, 176 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 AFG nicht nur ihre eigenen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung einzog, sondern gleichzeitig als Einzugsstelle für die Beigeladenen zu 2. und 3. tätig wurde, jedoch allein, d. h. auch hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils von der Klägerin, so daß diese im Außenverhältnis zur beklagten Krankenkasse Schuldnerin der vollen Beiträge für alle drei Versicherungszweige in Form des sogenannten Gesamtsozialversicherungsbeitrags war (vgl. §§ 393 Abs. 1 Satz 1, 1396 Abs. 1 Satz 1 RVO, § 176 Abs. 1 Satz 2 AFG; zur seit dem 1. Januar 1989 vereinheitlichten Rechtslage vgl. die §§ 28 d ff Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –, SGB 4). Das Gegenstück zur öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten stellte dabei die ebenfalls öffentlich-rechtliche Pflicht der Versicherungspflichtigen Beigeladenen zu 1. gegenüber ihrer Arbeitgeberin auf Duldung des Lohnabzugs in Höhe ihrer Beitragsanteile dar (vgl. insoweit §§ 394 Abs. 1 Satz 1, 1397 Abs. 1 Satz 1 RVO, 176 AFG).

Die vorgenannten Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen schließlich gemäß der am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Regelung des § 22 Abs. 1 SGB 4 sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger entstehen damit nicht erst aufgrund einer Konkretisierung durch einen Beitragsverwaltungsakt, sondern schon mit Vorliegen der normierten Voraussetzungen hierfür. Für Personen, die wegen einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt pflichtversichert sind, entstehen die Beitragsansprüche danach kontinuierlich mit der Beschäftigung, ohne daß die Fälligkeit des Arbeitsentgelts selbst zwingende Voraussetzung für das Entstehen des Beitragsanspruchs ist (vgl. hierzu Seewald in Kasseler Kommentar, § 22 SGB 4, Rdnr. 3 ff; Schwerdtfeger in Sozialgesetzbuch/Sozialversicherung, Gesamtkommentar, § 22 SGB 4, Rdnr. 9 b; Figge in Jahn u.a., SGB, § 22 SGB 4, Rdnr. 3). Damit entstehen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beitragsansprüche aber auch nicht erst bei Zahlung des Arbeitsentgeltes, sondern in Anlehnung an die Höhe des geschuldeten Arbeitsentgelts bereits dann, wenn das Arbeitsentgelt als solches geschuldet wird, also zusammen mit dem Entgeltanspruch, ohne daß es darauf ankommt, ob es später noch gezahlt oder vom Arbeitnehmer gefordert wird (vgl. Seewald, a.a.O., § 22 SGB 4, Rdnr. 7). Der tatsächliche Zufluß des geschuldeten Arbeitsentgeltes hat insoweit für das Entstehen des Beitragsanspruches keinerlei Bedeutung, so daß weder eine verspätete Zahlung von geschuldetem Arbeitsentgelt noch dessen Nichtzahlung das Entstehen der Beitragsforderung hindern (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 1985, Az.: 12 Rk 51/83 = BSGE 59, 183, 189; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung SGB V, Kommentar, § 22 SGB IV, Rdnr. 6). Sobald der Anspruch auf sie nach § 22 SGB 4 entstanden und damit rechtlich existent ist, werden die Beiträge schließlich als solche auch geschuldet, und zwar unabhängig von ihrer Fälligkeit, d.h. dem Recht, die Erfüllung des Anspruchs verlangen zu können (vgl. Krauskopf, a.a.O., § 22 SGB IV Rdnr. 4; § 23 SGB IV, Rdnr. 2).

Zwar ist vom Bundessozialgericht unter Hinweis auf den Gemeinsamen Erlaß des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers betreffend weitere Vereinbarungen des Lohnabzugs vom 10. September 1944 (abgedruckt in AN 1944, 281) zunächst noch die Auffassung vertreten worden, daß die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich an die Berechnung der Lohnsteuer gekoppelt sei und danach das im Lohnsteuerrecht maßgebende Zufluß-Prinzip, wonach der Arbeitnehmer als der Schuldner der Lohnsteuer diese nur aus dem tatsächlichen Ertrag seiner Arbeit, d.h. aus dem ihm wirklich zugeflossenen Entgelt, entrichten solle, für das Entstehen von Beitragsansprüchen auch im Sozialversicherungsrecht Bedeutung habe (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1964, Az.: 3 RK 32/60 = BSGE 22, 106, 108); von dieser Auffassung hat sich das Bundessozialgericht jedoch später wieder gelöst und zumindest für Beitragsansprüche ab dem 1. Juli 1977, d.h. dem Zeitpunkt der Aufhebung des o.a. Gemeinsamen Erlasses durch Art. II § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB 4 die Auffassung vertreten, daß Beiträge zur Sozialversicherung auch für geschuldetes, bei Fälligkeit aber nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu entrichten seien und zwar auch dann, wenn es der Arbeitnehmer selbst nicht fordere (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 1985, Az.: 12 Rk 51/83 = BSGE 59, 183, 189; Urteil vom 26. Oktober 1982, Az.: 12 Rk 8/81 = BSGE 54, 136, 138; Urteil vom 28. Oktober 1981, Az.: 12 Rk 23/80 = SozR 2100 § 14 Nr. 9; Urteil vom 29. Juli 1980, Az.: 12 Rk 44/79 = SozR 2200 § 160 Nr. 9). Begründet wird die Lösung vom steuerrechtlichen Zufluß-Prinzip für das Entstehen der Beitragsansprüche dabei mit dem Schutzzweck der Sozialversicherung, weil es für die betroffenen Versicherten zu offensichtlich unbilligen Ergebnissen führen würde, wenn ein Arbeitgeber sich dadurch, daß er geschuldetes Arbeitsentgelt bei Fälligkeit nicht auszahle, beitragsrechtliche Vorteile verschaffen könne. Als Bestätigung des Grundsatzes, daß auch für geschuldetes, bei Fälligkeit aber nicht gezahltes Arbeitsentgelt Beiträge zu entrichten seien, wird dabei auf die Regelung des § 141 n AFG hingewiesen, wonach die Beitragspflicht für nicht gezahltes Arbeitsentgelt trotz Zahlung von Konkursausfallgeld fortbestehe und zwar unabhängig davon, daß das Arbeitsamt neben der Gewährung von Konkursausfallgeld der Einzugsstelle gegenüber ebenfalls zur Zahlung der auf das – gezahlte – Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge verpflichtet sei. Schließlich hindere im Konkurs die Unfähigkeit des Arbeitgebers und Gemeinschuldners zur Zahlung des fälligen Lohns die Krankenkasse auch nicht, ihre auf den nicht gezahlten Lohn entfallende Beitragsforderung als Masseschuld oder als bevorrechtigte Konkursforderung geltend zu machen, wobei diese Regelungen nicht als Sondervorschriften, d.h. als Ausnahmen von einem im Beitragsrecht sonst ausnahmslos geltenden Zufluß-Prinzip anzusehen seien, sondern als eine Bestätigung des Grundsatzes, daß auch für geschuldetes, bei Fälligkeit aber nicht gezahltes Entgelt Beiträge zu entrichten seien, und zwar an den Zahltagen, die die Satzung der Einzugsstelle dafür festgesetzt habe (vgl. BSG, Urteile vom 26. Oktober 1982 und vom 26. November 1985, a.a.O.). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Etwas anderes könnte nach Auffassung des Senats nur dann gelten, wenn ein Arbeitnehmer von vornherein wirksam auf bestimmte Arbeitsentgeltanteile verzichtet, wobei ein solcher Verzicht aber nicht schon dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer – wie vorliegend – in Unkenntnis des ihm zustehenden Anspruchs den an sich höheren Arbeitsgeltanspruch zunächst nicht einfordert und sich anschließend eine tarifvertragliche Ausschlußklausel bzw. eine Verjährungseinrede entgegen halten lassen muß, zumal es dem Arbeitgeber auch selbst freisteht, sich hierauf zu berufen.

Nachdem die Beigeladene zu 1. seit dem 1. Februar 1977 als Entlohnung für ihre Tätigkeit bei der Klägerin nicht mehr – wie zunächst vereinbart – ein monatliches Festgehalt erhielt, sondern an die Stelle der Monatspauschale rein tatsächlich eine Entlohnung nach der Lohngruppe VI der Anlage 1 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverhältnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder erfolgte, war nicht nur die zuletzt mit Arbeitsvertrag vom 1. April 1971 vorgenommene Lohngruppeneinreihung obsolet geworden, sondern das Arbeitsverhältnis richtete sich entsprechend §§ 2 und 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 1. April 1971 trotz der Tarifungebundenheit der Klägerin im übrigen insgesamt nach den Bestimmungen des BMT-G II sowie bezüglich der Bemessung der Dienstalterszulage nach den Bestimmungen des jeweils in Kraft befindlichen Bundeslohntarifvertrages in Verbindung mit dem zwischen dem Hessischen Arbeitgeberverband der Gemeinden und Kommunalverbände e.V. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr jeweils abgeschlossenen besonderen tarifvertraglichen Vereinbarungen, so daß die Beigeladene zu 1. unter Zugrundelegung eines Beschäftigungsbeginns am 1. März 1971 spätestens ab dem 1. März 1977 Anspruch auf Gewährung des Bruttoarbeitsentgeltes hatte, dessen Berechnung die Dienstaltersstufe 4 zugrunde lag. Daraus folgend hatte die Beigeladene zu 1. ab dem 1. März 1985 einen Anspruch auf Entlohnung unter Zugrundelegung der Dienstaltersstufe 8, ab dem 1. März 1987 unter Zugrundelegung der Dienstaltersstufe 9 sowie ab dem 1. März 1989 unter Zugrundelegung der Endstufe 10. Dem hat die Klägerin letztlich auch durch die unter dem 14. November 1988 erfolgte rückwirkende Änderung des Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 1. Februar 1977 an Rechnung getragen; wie aus einem in den Beklagtenakten vorhandenen Aktenvermerk der Klägerin vom 11. November 1988 hervorgeht, ist die Neuberechnung und Nachzahlung des Lohnes auch lediglich aufgrund der 6-monatigen Ausschlußfrist des § 63 BMT-G II erst ab 1. März 1988 erfolgt, und zwar ohne, daß die Beigeladene zu 1. selbst zuvor auf eine darüber hinausgehende Nachzahlung verzichtet hätte.

Auch wenn die Beigeladene zu 1. unter Zugrundelegung der vorgenannten tariflichen Ausschlußfrist Lohnansprüche für die Zeit vor dem 1. März 1988 selbst nicht mehr geltend machen konnte, bleibt die Verpflichtung der Klägerin zur Beitragszahlung unter Zugrundelegung des erhöhten Lohnanspruches hiervon unberührt, da die entsprechenden Beitragsansprüche bereits kontinuierlich mit der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt entstanden sind und – wie ausgeführt – unabhängig von der tatsächlichen Zahlung auf die Höhe des tatsächlich geschuldeten Arbeitsentgelts abzustellen ist (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Januar 1989, Az.: L-11/Kr- 18/81 = Breithaupt 1983, S. 760 ff.). Insoweit ist allein auf den o.a. Schutzzweck der Sozialversicherung abzustellen, zumal der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht verpflichtet ist, die Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abzuführen und eine Verletzung dieser Pflicht durch den Arbeitgeber im Falle eines Schadens dem Arbeitnehmer gegenüber eine arbeitsvertragliche und deliktische Schadensersatzpflicht begründen kann (vgl. hierzu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie die Literatur Schulin, Sozialrecht, Rdnr. 192 ff). Exemplarisch sei insoweit darauf verwiesen, daß gerade unter anderem die Anzahl und Höhe der geleisteten Beiträge für die Rentenhöhe eines Versicherten von entscheidender Bedeutung sein kann.

Soweit sich die Klägerin hilfsweise darauf beruft, daß die Beigeladene zu 1. auch nach § 196 Ziff. 8 BGB rückwirkende Zahlungsansprüche nur innerhalb von 2 Jahren hätte rechtlich durchsetzen können und dies ebenfalls hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge gelten müsse, verkennt die Klägerin die eigenständige Bedeutung der Beitragsregelungen im Sozialversicherungsrecht, wonach Beitragsansprüche allein der Verjährungsvorschrift des § 25 SGB 4 unterliegen.

Die danach entstandenen Beiträge sind schließlich auch fällig, da laufende geschuldete und – wie vorliegend – nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessende Beiträge, spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig werden, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB 4). Anders als im Einkommensteuerrecht gilt damit auch hier das Zufluß-Prinzip nicht. Maßgebend ist allein, wann das Arbeitsentgelt verdient wurde; die Gründe für die Nichtzahlung verdienten Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber sind danach auch für die Fälligkeit der geschuldeten Beiträge unerheblich (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 1982, a.a.O.).

Die Klägerin ist daher verpflichtet, für die Beigeladene zu 1. über die geleisteten Beiträge hinaus für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 29. Februar 1988 weitere Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Beklagte unter Zugrundelegung des der Beigeladenen zu 1. im vorgenannten Zeitraum tatsächlich geschuldeten o.a. Bruttoarbeitsentgelts zu zahlen, wobei diese Beiträge auch im Innenverhältnis allein von der Klägerin zu tragen sind (§§ 395 Abs. 2, 1397 Abs. 3 RVO, 179 AFG).

Daß diese Beitragsnachforderung im Zeitpunkt der Bescheiderteilung auch noch nicht verjährt war, ergibt sich schließlich aus § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB 4.

Die Berufung der Klägerin mußte somit erfolglos bleiben und zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Rechtskraft
Aus
Saved