L 10 B 126/86

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 19 Ar 874/85 A
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 126/86
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluß des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. August 1986, Aktenzeichen: S-19/Ar – 874/85 A –, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Zwischen den Beteiligten war in dem vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) anhängigen Rechtsstreit-Aktenzeichen: S-19/Ar – 874/85 A – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Erstattungsbescheide der Beschwerdeführerin gemäß § 128 AFG im Streit. Durch Beschluss vom 27. Mai 1986 ordnete das SG die aufschiebende Wirkung gegen die Erstattungsbescheide vom 16. September 1985 und vom 14. März 1986 an. Die Höhe der Erstattungsansprüche belief sich auf 12.917,20 DM.

Auf Antrag der Beschwerdegegnerin setzte das SG durch Beschluss vom 4. August 1986 den Streitwert auf 6.459,00 DM fest. Den Gründen ist zu entnehmen, daß es sich hierbei um die Hälfte der streitigen Summe und die nach Auffassung des Sozialgerichts der Bedeutung der Sache angemessene Streitwerthöhe handele. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 18. September 1986 zugestellt.

Hiergegen richtet sich die am 16. Oktober 1986 beim Sozialgericht Frankfurt am Main eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Nach ihrer Auffassung läßt der angefochtene Beschluss jegliche Ermessenserwägungen zum Zweck des Anordnungsverfahrens bzw. zum finanziellen Vorteil der Antragstellerin vermissen. Der Streitwert dürfte allenfalls auf 1/4 der Streitsumme des Hauptverfahrens festgesetzt werden; dies entspreche in etwa einer banküblichen Verzinsung der Gesamtforderung mit 8 % für eine angenommene Verfahrensdauer von 3 Jahren.

Die Antragsgegnerin beantragt (sinngemäß),
unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. August 1986 den Streitwert auf höchstens 3.230,00 DM festzusetzen.

Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die Schätzung einer Verfahrensdauer von 3 Jahren für unrealistisch und verweist im übrigen auf die ständige Praxis der Verwaltungsgerichte, die in vergleichbaren Fällen die Streitwertfestsetzung auf die Hälfte der Streitsummen vornähmen.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft, jedoch unbegründet.

Nach § 116 Abs. 2 Nr. 2 BRAGebO werden die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren aufgrund öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und der Bundesanstalt für Arbeit nach dem Gegenstandswert berechnet. Über eine solche Streitigkeit ist hier entschieden worden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGebO bestimmt sich der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren grundsätzlich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften. Sind jedoch – wie im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit (vgl. §§ 183 ff. SGG) – Gerichtsgebühren nicht vorgesehen, erfolgt die Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 BRAGebO nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Danach gelten für den Gegenstandswert in erster Linie die in § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGebO genannten Vorschriften der Kostenordnung (KostO). Da sich im vorliegenden Verfahren auch aus diesen Vorschriften der KostO wegen der privatrechtlichen Sachverhalte, deren Kosten sie regeln, der Gegenstandswert nicht herleiten läßt, war der Gegenstandswert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO zu bestimmen (BSG vom 21. Januar 1983 – 2 RU 60/81 = SGB 1983, Seite 310 f.). Danach ist der Gegenstandswert, soweit er sich nicht aus den in § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGebO angeführten Vorschriften ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Wie die Beschwerdeführerin selbst vorträgt, ist Ausgangspunkt der Streitwertfestsetzung der Gesamtbetrag der Erstattungsforderung im Hauptsacheverfahren. Hieran hat sich das billige Ermessen zu orientieren. Wirtschaftlich geht es der Antragstellerin im Anordnungsverfahren darum, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren entweder die Verzinsung eines Kredits zu vermeiden oder bei bestehendem Guthaben solange weiterhin Zinsgewinne zu erzielen. Indes ergibt die Berücksichtigung der Besonderheit des vorliegenden Verfahrens, daß die Entscheidung des Sozialgerichts im Ergebnis als angemessen anzusehen ist. Denn Verfassungsstreitverfahren mit einer Dauer von mehr als 3 Jahren sind durchaus nicht selten. Hinzu kommt die von der Beschwerdegegnerin zu Recht geltend gemachte Unsicherheit, ob und inwieweit die Neufassung des § 128 AFG überhaupt Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung ist. Unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit ist nach allem tatsächlich ein Zeitraum von mindestens 5 Jahren zu veranschlagen. In Anbetracht dieser Umstände ist die vom Sozialgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwertes angemessen.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§§ 177 SGG, 10 Abs. 3 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung).
Rechtskraft
Aus
Saved