Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 31 RA 2470/04
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 336/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 277/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Der 1944 geborene Kläger war als kaufmännischer Angestellter bei der Firma H. AG beschäftigt bis zum 30. Juni 1997. Fortan war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld bis zum 23. Januar 2000. Seit September 1999 erhielt der Kläger Versorgungsbezüge aus der Pensionskasse der Mitarbeiter der H.-Gruppe. Dieses betrug brutto im September 1999 5.506,- DM. Im Versicherungsverlauf des Klägers sind Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug enthalten bis 9. Mai 2000 und wieder ab 9. Mai 2005 sowie ein Beitrag für geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung im Dezember 2004.
Am 24. Januar 2000 ging beim Arbeitsamt FC., Nebenstelle B-Stadt, ein Schreiben des Klägers ein, mit dem er erklärte, er habe bereits im Oktober mitgeteilt, dass er Zahlungen der Pensionskassen erhalte und aus diesem Grund Arbeitslosenhilfe nicht in Anspruch zu nehmen gedenke. Er schicke daher die zugesandten Vordrucke zur Erlangung der Arbeitslosenhilfe zurück. Von Seiten des Arbeitsamtes wurde auf dem Formular als Tag der Arbeitslosmeldung angegeben: 23. Januar 2000. Mit Bescheid vom 26. Januar 2000 lehnte das Arbeitsamt B-Stadt den Antrag des Klägers auf Arbeitslosenhilfe vom 23. Januar 2000 ab, da er seinen Lebensunterhalt anderweitig bestreiten könne und keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe habe. Weitere Schreiben sind in der Akte der Agentur für Arbeit B-Stadt nicht enthalten. Der Kläger wurde als arbeitsuchend gemeldet geführt ohne Leistungsbezug bis zum 9. Mai 2000.
Im September 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Die Beklagte holte eine Auskunft der Agentur für Arbeit B-Stadt ein, die mitteilte, bezüglich des Klägers seien keine Daten vorhanden. Diese Auskunft bestätigte die Agentur für Arbeit mit Schreiben vom 11. August 2004. Mit Bescheid vom 19. August 2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab. Der Kläger habe in dem maßgebenden Zehnjahreszeitraum von März 1994 bis Juni 2004 nur insgesamt 71 Pflichtbeiträge nachgewiesen. Die Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI seien nicht erfüllt. Eine objektive und subjektive Arbeitslosigkeit im Sinne der Vorschrift sei nicht nachgewiesen. Hiergegen richtete sich der Kläger mit Widerspruch, mit dem er geltend machte, er habe zu keinem Zeitpunkt die Arbeitslosmeldung beendet. Er sei auch vom Arbeitsamt nicht darüber informiert worden, dass mit der Abmeldung möglicherweise keine Ansprüche auf vorgezogene Altersrente bestünden. Über die vom Arbeitsamt vorgenommene Abmeldung sei er nicht informiert worden. Der Kläger legte ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit B-Stadt vom 18. August 2004 vor, wonach er zum 9. Mai 2000 abgemeldet worden sei, weil er nicht mehr vorgesprochen habe und sein Arbeitsgesuch nicht mehr erneuert habe. Mit Bescheid vom 19. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Am 9. Dezember 2004 erhob der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Er legte hier den Bescheid des Arbeitsamtes B-Stadt vom 26. Januar 2000 vor, der den Hinweis enthielt, dass eine rentenrechtliche Berücksichtigung der Arbeitslosigkeitszeiten nur möglich sei, wenn ein Vermittlungsgesuch abgegeben worden sei, dieses jeweils in Abständen von drei Monaten persönlich, schriftlich oder telefonisch erneuert werde und Bemühungen des Arbeitsamtes zur beruflichen Wiedereingliederung unterstützt würden.
Weiter legte der Kläger ein Schreiben der H. AG vom 10. Dezember 1996 über seine vorzeitige Pensionierung vor. Er trug vor, er habe sich selbst nicht beim Arbeitsamt abgemeldet und auch zu keinem Zeitpunkt eine Nachricht darüber erhalten, dass er nicht mehr beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sei. Er sei außerdem davon ausgegangen, dass er sich nicht mehr beim Arbeitsamt melden müsse, weil er die Altersgrenze dafür überschritten und das Arbeitsamt ihm keinerlei Angebot vermittelt habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, die Klage sei nicht begründet; der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Der Anspruch des Klägers nach § 237 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) scheitere vorliegend an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Er habe in der letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente nur 71, statt der erforderlichen 96 Pflichtbeiträge nachgewiesen. Darüber hinaus sei erforderlich, dass nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen lang Arbeitslosigkeit bestanden habe. Hier werde objektive und subjektive Arbeitslosigkeit verlangt. Der Nachweis der Arbeitslosigkeit könne geführt werden durch die Meldung bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit. Diese habe der Kläger vorliegend nicht getätigt. Er könne sich nicht darauf berufen, dass er über die Notwendigkeit der Meldung beim Arbeitsamt beziehungsweise der Bundesagentur für Arbeit nicht belehrt worden sei. Er sei bereits mit Schreiben seines Arbeitgebers vom 10. Dezember 1996 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es nach Ablauf des Bezuges von Arbeitslosengeld erforderlich sei, sich weiterhin arbeitslos zu melden und formell Arbeitslosenhilfe zu beantragen, weil nur so gewährleistet sei, dass die Zeit bis zur gewährenden Rente als Anrechnungszeit berücksichtigt werde. Auch aus dem Schreiben des Arbeitsamtes B-Stadt vom 26. Januar 2000 ergebe sich die Notwendigkeit der Abgabe eines Vermittlungsgesuchs in Abständen von drei Monaten. Der Kläger habe den Nachweis einer Arbeitslosigkeit auch nicht durch die Vorlage von nachhaltigen andauernden eigenen Vermittlungsbemühungen in Form von Bewerbungsunterlagen dargetan.
Mit seiner am 5. Dezember 2005 eingelegten Berufung richtet sich der Kläger gegen den ihm am 9. November 2005 zugestellten Gerichtsbescheid. Der Kläger hat ein von ihm am 9. Februar 2000 unterschriebenes Formular an das Arbeitsamt B-Stadt vorgelegt, mit dem er angegeben hat, Arbeitslosenhilfe nicht zu beantragen. Er hat vorgetragen, er sei ab Juli 1997 arbeitslos gemeldet gewesen. Erst bei der Rentenantragstellung sei ihm aufgefallen, dass die Arbeitslosmeldung beendet worden sei. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er sich nach der Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosenhilfe weiter alle drei Monate beim Arbeitsamt hätte melden müssen.
Er habe sich zuvor regelmäßig alle drei Monate beim Arbeitsamt gemeldet. Bevor der Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe abgelehnt worden sei, sei er mit seiner Ehefrau beim Arbeitsamt B-Stadt gewesen. Der Bedienstete des Arbeitsamtes habe darauf hingewiesen, dass er sich nicht mehr alle drei Monate melden müsse, wenn er auf die Gewährung von Arbeitslosengeld verzichte. Da das Arbeitsamt ihm keinen einzigen Arbeitsvorschlag unterbreitet habe, habe er die Verzichtserklärung unterschrieben.
Da der Arbeitslosengeldbezug bis zum 22. Januar 2000 berechnet worden sei, sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau Anfang Januar 2000 wieder - wie jedes Quartal - beim Arbeitsamt in B-Stadt erschienen. Der Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe stehe damit nicht in Zusammenhang. Der Grund des Besuches beim Arbeitsamt sei die vierteljährliche Meldepflicht gewesen.
Er habe im Oktober 1999 erstmals Arbeitslosenhilfe beantragt, da er gewusst habe, dass ab dem 23. Januar 2000 kein Arbeitslosengeld mehr gezahlt werden würde. Diesen Antrag habe das Arbeitsamt nicht bearbeitet, sodass er dann unter dem 20. Januar 2000 einen weiteren Antrag gestellt habe. Er habe zuvor bei seinem Besuch festgestellt, dass der Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom Oktober 1999 dem Arbeitsamt nicht vorgelegen habe. Er habe sich dann entschlossen, unter dem 20. Januar 2000 das Antragschreiben so zu versenden, dass er einen Absendenachweis habe.
Bei seinem Besuch am 9. Februar 2000 habe der damalige Mitarbeiter des Arbeitsamtes ihm das Schreiben über den Verzicht der Arbeitslosenhilfe vorgelegt und dies mit dem Hinweis verbunden, dass für den Fall, dass er den Antrag auf Arbeitslosenhilfe nicht mehr weiter verfolge und zurücknehme, er sich im Gegenzug nicht mehr alle drei Monate melden müsse.
Ihm sei schriftlich bescheinigt worden, dass er sich nicht mehr alle drei Monate melden müsse, da er auf Arbeitslosenhilfe gemäß Unterschrift vom 9. Februar 2000 verzichtet habe. Nur aus diesem Grund habe er seine bisherige Praxis aufgegeben, sich alle drei Monate beim Arbeitsamt persönlich zu melden.
Er habe sich in den Jahren 2000 bis 2004 auch selbstständig um Arbeit bemüht. Hierzu könne er allerdings nur ein Schreiben vorlegen, weil er immer persönlich bei den jeweiligen Firmen vorgesprochen habe. Der Kläger hat eine Aufstellung der Firmen vorgelegt, bei denen er sich beworben hat, außerdem Bescheinigungen gemäß § 25 DEÜV vom 4. Januar 2005 und 4. Januar 2006.
Dem Kläger ist von der Beklagten mit Bescheid vom 24. April 2007 Altersrente für langjährig Versicherte ab 1. Juli 2007 bewilligt worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2004 zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid auch nach den im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen für zutreffend. Der Kläger habe das Vorliegen von Arbeitslosigkeit in dem streitigen Zeitraum nicht nachgewiesen. Außerdem habe der Kläger am 15. November 2001 eine Rentenauskunft erhalten. In dieser seien Zeiten der Arbeitslosigkeit bis 9. Mai 2000 aufgeführt gewesen. In dem vorangegangenen Kontenklärungsverfahren habe der Kläger angegeben, dass ab 10. Mai 2000 keine rentenrechtlichen Zeiten mehr vorlägen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Ehefrau des Klägers, X., als Zeugin. Auf die Sitzungsniederschrift vom 20 Juni 2006 wird insoweit verwiesen.
Außerdem hat der Senat die Akten des Klägers von der Bundesagentur für Arbeit, B-Stadt, zum Verfahren beigezogen.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten sowie die Akten der Arbeitsverwaltung, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber sachlich unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit hat.
Nach § 237 Abs.1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensjahres von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren sowie in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von 10 Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert. Erforderlich ist weiter die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren.
Arbeitslosigkeit im Sinne des § 237 SGB VI ist im Sinne der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu verstehen (ab 01.01.1998: §§ 118 bis 121 SGB III). Es wird objektive und subjektive Arbeitslosigkeit vorausgesetzt. Ein Arbeitnehmer ist objektiv arbeitslos, wenn er vorübergehend in keinem Beschäftigungsverhältnis steht und keine selbstständige Tätigkeit und der Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger ausübt oder nur eine kurzzeitige Beschäftigung von unter 15 Stunden verrichtet. Subjektive Arbeitslosigkeit ist gegeben, wenn der Versicherte eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben kann oder darf und bereit ist, jede ihm zumutbare Beschäftigung aufzunehmen.
Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 237 Abs 1 SGB VI. Denn zu Gunsten des Klägers kann das Vorliegen von subjektiver Arbeitslosigkeit nach Vollendung seines Lebensjahres von 58 Jahren und sechs Monaten (hier in der Zeit ab Januar 2003) nicht festgestellt werden. Für das Bestehen von Arbeitslosigkeit dient regelmäßig die Meldung beim Arbeitsamt als Nachweis. Allerdings ist die Meldung beim Arbeitsamt nicht zwingend erforderlich. Fehlt eine Meldung, muss ein überzeugender Nachweis ernsthafter und ständiger Bemühungen um eine den Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Arbeitsstelle geführt werden (zum Beispiel durch Vorlage von Bewerbungen und Antwortschreiben). Der Kläger hat eine subjektive Arbeitslosigkeit in der Zeit ab Januar 2003 (Vollendung des 58. Lebensjahres und 6 Monate) nicht nachgewiesen. Er war ab dem 10. Mai 2000 nicht mehr beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Er kann auch keine Unterlagen über Bewerbungen um Arbeitsstellen von mehr als geringfügigem Umfang vorlegen. Außerdem bezog der Kläger von seinem früheren Arbeitgeber monatliche Pensionszahlungen in einer Höhe, die ihn wirtschaftlich so stellten, dass er nicht zwingend erwerbstätig hätte sein müssen.
Der Kläger kann sich auch nicht auf die Vergünstigung des § 237 Abs.2 SGB VI berufen. Danach ist eine fehlende Arbeitsbereitschaft bei Versicherten nach Vollendung des 58. Lebensjahres dann rentenunschädlich, wenn sie gegenüber der Arbeitsverwaltung von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, ihre Arbeitsbereitschaft einzuschränken (BSG, Urteil vom 21. März 2006, Az.: 5 B RJ 27/05). An einer entsprechenden Erklärung des Klägers fehlt es allerdings vorliegend.
Auch aufgrund des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist der Kläger nicht so zu stellen, als sei er über den 9. Mai 2000 hinaus arbeitslos gemeldet gewesen. Denn die fehlende Meldung beim Arbeitsamt ist grundsätzlich nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu ersetzen. Der Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine auf Grund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat. Allerdings muss dieser durch ein pflichtwidriges Amtshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Dies gilt nicht für eine fehlende Arbeitssuchendmeldung (BSG, Urteil vom 13. März 2004, Az. B 13 RJ 16/03 R m.w.H.). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Kläger durch ein der Arbeitsverwaltung zurechenbares Verhalten davon abgehalten worden wäre, sich regelmäßig zu melden und dies dazu führte, dass in dem maßgeblichen Zeitraum ab Januar 2003 eine Arbeitslosmeldung nicht (mehr) vorlag. Zwar ist davon auszugehen, dass das zuständige Arbeitsamt ohne ausdrückliche Mitteilung die Arbeitslosmeldung des Klägers beendete, weil dieser nicht mehr bei der Arbeitsverwaltung vorgesprochen hatte. Allerdings kann nicht sicher ermittelt werden, ob der Kläger tatsächlich von einem Mitarbeiter des Arbeitsamtes die Auskunft erhalten hatte, wenn er auf die Gewährung von Arbeitslosenhilfe verzichte, müsse er sich nicht mehr regelmäßig beim Arbeitsamt melden. Die Akten des Arbeitsamtes, die der Senat beigezogen hat, enden mit dem Bescheid an den Kläger über die Ablehnung von Arbeitslosenhilfe vom 26. Januar 2000 und enthaltenen keine Angaben über Besuche des Klägers im Januar/Februar 2000. Die Verzichtserklärung vom 9. Februar 2000, die der Kläger im Berufungsverfahren vorgelegt hat, ist in der Arbeitsamtsakte nicht enthalten. Auch enthält die Akte keine schriftliche Bestätigung darüber, dass sich der Kläger nicht mehr melden muss, wenn er auf die Gewährung von Arbeitslosenhilfe verzichtet. Ferner steht der Zeitpunkt des Besuches beim Arbeitsamt, bei welchem dem Kläger gesagt worden sein soll, er brauche sich bei einem Verzicht auf Arbeitslosenhilfe nicht mehr zu melden, nicht fest. Angegeben wird der Besuch mit Anfang Januar 2000 (Quartalsanfang), dann nach Beendigung des Arbeitslosengeldbezuges (22. Januar 2000), später am 9. Februar 2000 (Datum der vorgelegten Verzichtserklärung). Hier ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund am 9. Februar 2000 erneut auf Arbeitslosenhilfe (schriftlich) verzichtet werden sollte, wenn bereits mit Bescheid vom 26. Januar 2000 die Gewährung von Arbeitslosenhilfe abgelehnt worden war. Die Angaben des Klägers zur Notwendigkeit der Meldung beim Arbeitsamt sind ebenfalls widersprüchlich. So hatte er zunächst angegeben, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er sich nach dem Ende des Leistungsbezuges weiterhin melden müsse; er sei davon ausgegangen, dass er sich nicht mehr melden müsse. Erst später hat der Kläger vorgetragen, ein Mitarbeiter des Arbeitsamtes habe ihm gesagt, er brauche sich nicht mehr zu melden. Zuletzt hat der Kläger erklärt, es sei ihm schriftlich bescheinigt worden, dass keine weiteren Meldungen beim Arbeitsamt mehr erforderlich seien. Eine solche schriftliche Bescheinigung ist allerdings in den Akten nicht vorhanden. Die Aussage der Ehefrau des Klägers, der Zeugin X., ist auf dieser Grundlage nicht geeignet, einen sicheren Nachweis über den Inhalt der Auskunft der Arbeitsverwaltung zu erbringen.
Es kann aber dahingestellt bleiben, ob der Kläger zunächst durch fehlerhafte Auskünfte von Seiten der Arbeitsverwaltung davon abgehalten worden war, seine Arbeitssuchendmeldung durch weitere Vorsprachen aufrecht zu erhalten, obwohl auch noch der Bescheid des Arbeitsamtes vom 26. Januar 2000 den Hinweis enthielt, dass eine rentenrechtliche Berücksichtigung der Arbeitslosigkeitszeiten nur möglich ist, wenn ein Vermittlungsgesuch abgegeben worden ist, dieses in Abständen von drei Monaten erneuert wird. Denn die fehlende Meldung beim Arbeitsamt in der hier maßgeblichen Zeit ab Januar 2003 wäre einer fehlerhaften Auskunft nicht mehr zuzurechnen. Der Kläger war in der Folgezeit durch die Rentenauskunft der Beklagten vom 15. November 2001 darüber unterrichtet, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit nur bis zum 9. Mai 2000 im Versicherungsverlauf enthaltenen waren; er hatte auch im November 2001 in dem Kontenklärungsverfahren auf Anfrage der Beklagten zu versicherungsrechtlichen Zeiten ab 10. Mai 2000 selbst angegeben: "Keine rentenrechtliche Zeit – Vorruhestand" (= Blatt 30 der Rentenakte). Hieraus ergibt sich, dass der Kläger – unabhängig von Auskünften von Seiten der Arbeitsverwaltung im Januar/Februar 2000 – in der Folgezeit darüber informiert war bzw. dass er hätte erkennen können, keine weiteren Zeiten der Arbeitslosigkeit im Versicherungsverlauf zu haben. Nunmehr hätte es ihm oblegen, sich bei der Arbeitsverwaltung über Zeiten seiner Arbeitslosigkeit nach dem 9. Mai 2000 zu erkundigen und sich gegebenenfalls erneut für die Zeit ab Januar 2003 arbeitslos zu melden. Die Meldung wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchender hat durch den Arbeitslosen selbst zu erfolgen. Sie ist der Gestaltung durch Verwaltungshandeln nicht zugänglich, so dass hier für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Raum ist (BSG, a.a.O.).
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Der 1944 geborene Kläger war als kaufmännischer Angestellter bei der Firma H. AG beschäftigt bis zum 30. Juni 1997. Fortan war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld bis zum 23. Januar 2000. Seit September 1999 erhielt der Kläger Versorgungsbezüge aus der Pensionskasse der Mitarbeiter der H.-Gruppe. Dieses betrug brutto im September 1999 5.506,- DM. Im Versicherungsverlauf des Klägers sind Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug enthalten bis 9. Mai 2000 und wieder ab 9. Mai 2005 sowie ein Beitrag für geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung im Dezember 2004.
Am 24. Januar 2000 ging beim Arbeitsamt FC., Nebenstelle B-Stadt, ein Schreiben des Klägers ein, mit dem er erklärte, er habe bereits im Oktober mitgeteilt, dass er Zahlungen der Pensionskassen erhalte und aus diesem Grund Arbeitslosenhilfe nicht in Anspruch zu nehmen gedenke. Er schicke daher die zugesandten Vordrucke zur Erlangung der Arbeitslosenhilfe zurück. Von Seiten des Arbeitsamtes wurde auf dem Formular als Tag der Arbeitslosmeldung angegeben: 23. Januar 2000. Mit Bescheid vom 26. Januar 2000 lehnte das Arbeitsamt B-Stadt den Antrag des Klägers auf Arbeitslosenhilfe vom 23. Januar 2000 ab, da er seinen Lebensunterhalt anderweitig bestreiten könne und keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe habe. Weitere Schreiben sind in der Akte der Agentur für Arbeit B-Stadt nicht enthalten. Der Kläger wurde als arbeitsuchend gemeldet geführt ohne Leistungsbezug bis zum 9. Mai 2000.
Im September 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Die Beklagte holte eine Auskunft der Agentur für Arbeit B-Stadt ein, die mitteilte, bezüglich des Klägers seien keine Daten vorhanden. Diese Auskunft bestätigte die Agentur für Arbeit mit Schreiben vom 11. August 2004. Mit Bescheid vom 19. August 2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab. Der Kläger habe in dem maßgebenden Zehnjahreszeitraum von März 1994 bis Juni 2004 nur insgesamt 71 Pflichtbeiträge nachgewiesen. Die Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI seien nicht erfüllt. Eine objektive und subjektive Arbeitslosigkeit im Sinne der Vorschrift sei nicht nachgewiesen. Hiergegen richtete sich der Kläger mit Widerspruch, mit dem er geltend machte, er habe zu keinem Zeitpunkt die Arbeitslosmeldung beendet. Er sei auch vom Arbeitsamt nicht darüber informiert worden, dass mit der Abmeldung möglicherweise keine Ansprüche auf vorgezogene Altersrente bestünden. Über die vom Arbeitsamt vorgenommene Abmeldung sei er nicht informiert worden. Der Kläger legte ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit B-Stadt vom 18. August 2004 vor, wonach er zum 9. Mai 2000 abgemeldet worden sei, weil er nicht mehr vorgesprochen habe und sein Arbeitsgesuch nicht mehr erneuert habe. Mit Bescheid vom 19. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Am 9. Dezember 2004 erhob der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Er legte hier den Bescheid des Arbeitsamtes B-Stadt vom 26. Januar 2000 vor, der den Hinweis enthielt, dass eine rentenrechtliche Berücksichtigung der Arbeitslosigkeitszeiten nur möglich sei, wenn ein Vermittlungsgesuch abgegeben worden sei, dieses jeweils in Abständen von drei Monaten persönlich, schriftlich oder telefonisch erneuert werde und Bemühungen des Arbeitsamtes zur beruflichen Wiedereingliederung unterstützt würden.
Weiter legte der Kläger ein Schreiben der H. AG vom 10. Dezember 1996 über seine vorzeitige Pensionierung vor. Er trug vor, er habe sich selbst nicht beim Arbeitsamt abgemeldet und auch zu keinem Zeitpunkt eine Nachricht darüber erhalten, dass er nicht mehr beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sei. Er sei außerdem davon ausgegangen, dass er sich nicht mehr beim Arbeitsamt melden müsse, weil er die Altersgrenze dafür überschritten und das Arbeitsamt ihm keinerlei Angebot vermittelt habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, die Klage sei nicht begründet; der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Der Anspruch des Klägers nach § 237 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) scheitere vorliegend an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Er habe in der letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente nur 71, statt der erforderlichen 96 Pflichtbeiträge nachgewiesen. Darüber hinaus sei erforderlich, dass nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen lang Arbeitslosigkeit bestanden habe. Hier werde objektive und subjektive Arbeitslosigkeit verlangt. Der Nachweis der Arbeitslosigkeit könne geführt werden durch die Meldung bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit. Diese habe der Kläger vorliegend nicht getätigt. Er könne sich nicht darauf berufen, dass er über die Notwendigkeit der Meldung beim Arbeitsamt beziehungsweise der Bundesagentur für Arbeit nicht belehrt worden sei. Er sei bereits mit Schreiben seines Arbeitgebers vom 10. Dezember 1996 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es nach Ablauf des Bezuges von Arbeitslosengeld erforderlich sei, sich weiterhin arbeitslos zu melden und formell Arbeitslosenhilfe zu beantragen, weil nur so gewährleistet sei, dass die Zeit bis zur gewährenden Rente als Anrechnungszeit berücksichtigt werde. Auch aus dem Schreiben des Arbeitsamtes B-Stadt vom 26. Januar 2000 ergebe sich die Notwendigkeit der Abgabe eines Vermittlungsgesuchs in Abständen von drei Monaten. Der Kläger habe den Nachweis einer Arbeitslosigkeit auch nicht durch die Vorlage von nachhaltigen andauernden eigenen Vermittlungsbemühungen in Form von Bewerbungsunterlagen dargetan.
Mit seiner am 5. Dezember 2005 eingelegten Berufung richtet sich der Kläger gegen den ihm am 9. November 2005 zugestellten Gerichtsbescheid. Der Kläger hat ein von ihm am 9. Februar 2000 unterschriebenes Formular an das Arbeitsamt B-Stadt vorgelegt, mit dem er angegeben hat, Arbeitslosenhilfe nicht zu beantragen. Er hat vorgetragen, er sei ab Juli 1997 arbeitslos gemeldet gewesen. Erst bei der Rentenantragstellung sei ihm aufgefallen, dass die Arbeitslosmeldung beendet worden sei. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er sich nach der Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosenhilfe weiter alle drei Monate beim Arbeitsamt hätte melden müssen.
Er habe sich zuvor regelmäßig alle drei Monate beim Arbeitsamt gemeldet. Bevor der Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe abgelehnt worden sei, sei er mit seiner Ehefrau beim Arbeitsamt B-Stadt gewesen. Der Bedienstete des Arbeitsamtes habe darauf hingewiesen, dass er sich nicht mehr alle drei Monate melden müsse, wenn er auf die Gewährung von Arbeitslosengeld verzichte. Da das Arbeitsamt ihm keinen einzigen Arbeitsvorschlag unterbreitet habe, habe er die Verzichtserklärung unterschrieben.
Da der Arbeitslosengeldbezug bis zum 22. Januar 2000 berechnet worden sei, sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau Anfang Januar 2000 wieder - wie jedes Quartal - beim Arbeitsamt in B-Stadt erschienen. Der Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe stehe damit nicht in Zusammenhang. Der Grund des Besuches beim Arbeitsamt sei die vierteljährliche Meldepflicht gewesen.
Er habe im Oktober 1999 erstmals Arbeitslosenhilfe beantragt, da er gewusst habe, dass ab dem 23. Januar 2000 kein Arbeitslosengeld mehr gezahlt werden würde. Diesen Antrag habe das Arbeitsamt nicht bearbeitet, sodass er dann unter dem 20. Januar 2000 einen weiteren Antrag gestellt habe. Er habe zuvor bei seinem Besuch festgestellt, dass der Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom Oktober 1999 dem Arbeitsamt nicht vorgelegen habe. Er habe sich dann entschlossen, unter dem 20. Januar 2000 das Antragschreiben so zu versenden, dass er einen Absendenachweis habe.
Bei seinem Besuch am 9. Februar 2000 habe der damalige Mitarbeiter des Arbeitsamtes ihm das Schreiben über den Verzicht der Arbeitslosenhilfe vorgelegt und dies mit dem Hinweis verbunden, dass für den Fall, dass er den Antrag auf Arbeitslosenhilfe nicht mehr weiter verfolge und zurücknehme, er sich im Gegenzug nicht mehr alle drei Monate melden müsse.
Ihm sei schriftlich bescheinigt worden, dass er sich nicht mehr alle drei Monate melden müsse, da er auf Arbeitslosenhilfe gemäß Unterschrift vom 9. Februar 2000 verzichtet habe. Nur aus diesem Grund habe er seine bisherige Praxis aufgegeben, sich alle drei Monate beim Arbeitsamt persönlich zu melden.
Er habe sich in den Jahren 2000 bis 2004 auch selbstständig um Arbeit bemüht. Hierzu könne er allerdings nur ein Schreiben vorlegen, weil er immer persönlich bei den jeweiligen Firmen vorgesprochen habe. Der Kläger hat eine Aufstellung der Firmen vorgelegt, bei denen er sich beworben hat, außerdem Bescheinigungen gemäß § 25 DEÜV vom 4. Januar 2005 und 4. Januar 2006.
Dem Kläger ist von der Beklagten mit Bescheid vom 24. April 2007 Altersrente für langjährig Versicherte ab 1. Juli 2007 bewilligt worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2004 zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid auch nach den im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen für zutreffend. Der Kläger habe das Vorliegen von Arbeitslosigkeit in dem streitigen Zeitraum nicht nachgewiesen. Außerdem habe der Kläger am 15. November 2001 eine Rentenauskunft erhalten. In dieser seien Zeiten der Arbeitslosigkeit bis 9. Mai 2000 aufgeführt gewesen. In dem vorangegangenen Kontenklärungsverfahren habe der Kläger angegeben, dass ab 10. Mai 2000 keine rentenrechtlichen Zeiten mehr vorlägen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Ehefrau des Klägers, X., als Zeugin. Auf die Sitzungsniederschrift vom 20 Juni 2006 wird insoweit verwiesen.
Außerdem hat der Senat die Akten des Klägers von der Bundesagentur für Arbeit, B-Stadt, zum Verfahren beigezogen.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten sowie die Akten der Arbeitsverwaltung, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber sachlich unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit hat.
Nach § 237 Abs.1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensjahres von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren sowie in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von 10 Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert. Erforderlich ist weiter die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren.
Arbeitslosigkeit im Sinne des § 237 SGB VI ist im Sinne der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu verstehen (ab 01.01.1998: §§ 118 bis 121 SGB III). Es wird objektive und subjektive Arbeitslosigkeit vorausgesetzt. Ein Arbeitnehmer ist objektiv arbeitslos, wenn er vorübergehend in keinem Beschäftigungsverhältnis steht und keine selbstständige Tätigkeit und der Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger ausübt oder nur eine kurzzeitige Beschäftigung von unter 15 Stunden verrichtet. Subjektive Arbeitslosigkeit ist gegeben, wenn der Versicherte eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben kann oder darf und bereit ist, jede ihm zumutbare Beschäftigung aufzunehmen.
Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 237 Abs 1 SGB VI. Denn zu Gunsten des Klägers kann das Vorliegen von subjektiver Arbeitslosigkeit nach Vollendung seines Lebensjahres von 58 Jahren und sechs Monaten (hier in der Zeit ab Januar 2003) nicht festgestellt werden. Für das Bestehen von Arbeitslosigkeit dient regelmäßig die Meldung beim Arbeitsamt als Nachweis. Allerdings ist die Meldung beim Arbeitsamt nicht zwingend erforderlich. Fehlt eine Meldung, muss ein überzeugender Nachweis ernsthafter und ständiger Bemühungen um eine den Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Arbeitsstelle geführt werden (zum Beispiel durch Vorlage von Bewerbungen und Antwortschreiben). Der Kläger hat eine subjektive Arbeitslosigkeit in der Zeit ab Januar 2003 (Vollendung des 58. Lebensjahres und 6 Monate) nicht nachgewiesen. Er war ab dem 10. Mai 2000 nicht mehr beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Er kann auch keine Unterlagen über Bewerbungen um Arbeitsstellen von mehr als geringfügigem Umfang vorlegen. Außerdem bezog der Kläger von seinem früheren Arbeitgeber monatliche Pensionszahlungen in einer Höhe, die ihn wirtschaftlich so stellten, dass er nicht zwingend erwerbstätig hätte sein müssen.
Der Kläger kann sich auch nicht auf die Vergünstigung des § 237 Abs.2 SGB VI berufen. Danach ist eine fehlende Arbeitsbereitschaft bei Versicherten nach Vollendung des 58. Lebensjahres dann rentenunschädlich, wenn sie gegenüber der Arbeitsverwaltung von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, ihre Arbeitsbereitschaft einzuschränken (BSG, Urteil vom 21. März 2006, Az.: 5 B RJ 27/05). An einer entsprechenden Erklärung des Klägers fehlt es allerdings vorliegend.
Auch aufgrund des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist der Kläger nicht so zu stellen, als sei er über den 9. Mai 2000 hinaus arbeitslos gemeldet gewesen. Denn die fehlende Meldung beim Arbeitsamt ist grundsätzlich nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu ersetzen. Der Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine auf Grund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat. Allerdings muss dieser durch ein pflichtwidriges Amtshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Dies gilt nicht für eine fehlende Arbeitssuchendmeldung (BSG, Urteil vom 13. März 2004, Az. B 13 RJ 16/03 R m.w.H.). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Kläger durch ein der Arbeitsverwaltung zurechenbares Verhalten davon abgehalten worden wäre, sich regelmäßig zu melden und dies dazu führte, dass in dem maßgeblichen Zeitraum ab Januar 2003 eine Arbeitslosmeldung nicht (mehr) vorlag. Zwar ist davon auszugehen, dass das zuständige Arbeitsamt ohne ausdrückliche Mitteilung die Arbeitslosmeldung des Klägers beendete, weil dieser nicht mehr bei der Arbeitsverwaltung vorgesprochen hatte. Allerdings kann nicht sicher ermittelt werden, ob der Kläger tatsächlich von einem Mitarbeiter des Arbeitsamtes die Auskunft erhalten hatte, wenn er auf die Gewährung von Arbeitslosenhilfe verzichte, müsse er sich nicht mehr regelmäßig beim Arbeitsamt melden. Die Akten des Arbeitsamtes, die der Senat beigezogen hat, enden mit dem Bescheid an den Kläger über die Ablehnung von Arbeitslosenhilfe vom 26. Januar 2000 und enthaltenen keine Angaben über Besuche des Klägers im Januar/Februar 2000. Die Verzichtserklärung vom 9. Februar 2000, die der Kläger im Berufungsverfahren vorgelegt hat, ist in der Arbeitsamtsakte nicht enthalten. Auch enthält die Akte keine schriftliche Bestätigung darüber, dass sich der Kläger nicht mehr melden muss, wenn er auf die Gewährung von Arbeitslosenhilfe verzichtet. Ferner steht der Zeitpunkt des Besuches beim Arbeitsamt, bei welchem dem Kläger gesagt worden sein soll, er brauche sich bei einem Verzicht auf Arbeitslosenhilfe nicht mehr zu melden, nicht fest. Angegeben wird der Besuch mit Anfang Januar 2000 (Quartalsanfang), dann nach Beendigung des Arbeitslosengeldbezuges (22. Januar 2000), später am 9. Februar 2000 (Datum der vorgelegten Verzichtserklärung). Hier ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund am 9. Februar 2000 erneut auf Arbeitslosenhilfe (schriftlich) verzichtet werden sollte, wenn bereits mit Bescheid vom 26. Januar 2000 die Gewährung von Arbeitslosenhilfe abgelehnt worden war. Die Angaben des Klägers zur Notwendigkeit der Meldung beim Arbeitsamt sind ebenfalls widersprüchlich. So hatte er zunächst angegeben, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er sich nach dem Ende des Leistungsbezuges weiterhin melden müsse; er sei davon ausgegangen, dass er sich nicht mehr melden müsse. Erst später hat der Kläger vorgetragen, ein Mitarbeiter des Arbeitsamtes habe ihm gesagt, er brauche sich nicht mehr zu melden. Zuletzt hat der Kläger erklärt, es sei ihm schriftlich bescheinigt worden, dass keine weiteren Meldungen beim Arbeitsamt mehr erforderlich seien. Eine solche schriftliche Bescheinigung ist allerdings in den Akten nicht vorhanden. Die Aussage der Ehefrau des Klägers, der Zeugin X., ist auf dieser Grundlage nicht geeignet, einen sicheren Nachweis über den Inhalt der Auskunft der Arbeitsverwaltung zu erbringen.
Es kann aber dahingestellt bleiben, ob der Kläger zunächst durch fehlerhafte Auskünfte von Seiten der Arbeitsverwaltung davon abgehalten worden war, seine Arbeitssuchendmeldung durch weitere Vorsprachen aufrecht zu erhalten, obwohl auch noch der Bescheid des Arbeitsamtes vom 26. Januar 2000 den Hinweis enthielt, dass eine rentenrechtliche Berücksichtigung der Arbeitslosigkeitszeiten nur möglich ist, wenn ein Vermittlungsgesuch abgegeben worden ist, dieses in Abständen von drei Monaten erneuert wird. Denn die fehlende Meldung beim Arbeitsamt in der hier maßgeblichen Zeit ab Januar 2003 wäre einer fehlerhaften Auskunft nicht mehr zuzurechnen. Der Kläger war in der Folgezeit durch die Rentenauskunft der Beklagten vom 15. November 2001 darüber unterrichtet, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit nur bis zum 9. Mai 2000 im Versicherungsverlauf enthaltenen waren; er hatte auch im November 2001 in dem Kontenklärungsverfahren auf Anfrage der Beklagten zu versicherungsrechtlichen Zeiten ab 10. Mai 2000 selbst angegeben: "Keine rentenrechtliche Zeit – Vorruhestand" (= Blatt 30 der Rentenakte). Hieraus ergibt sich, dass der Kläger – unabhängig von Auskünften von Seiten der Arbeitsverwaltung im Januar/Februar 2000 – in der Folgezeit darüber informiert war bzw. dass er hätte erkennen können, keine weiteren Zeiten der Arbeitslosigkeit im Versicherungsverlauf zu haben. Nunmehr hätte es ihm oblegen, sich bei der Arbeitsverwaltung über Zeiten seiner Arbeitslosigkeit nach dem 9. Mai 2000 zu erkundigen und sich gegebenenfalls erneut für die Zeit ab Januar 2003 arbeitslos zu melden. Die Meldung wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchender hat durch den Arbeitslosen selbst zu erfolgen. Sie ist der Gestaltung durch Verwaltungshandeln nicht zugänglich, so dass hier für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Raum ist (BSG, a.a.O.).
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
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