Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 11 V 2459/94
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 1282/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 1996 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der 1932 geborene Kläger hat als ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien).
Erstmals am 9. September 1989 beantragte er die Gewährung von Beschädigtenversorgung und trug vor, im Jahr 1944 durch die Explosion zurückgelassenen Kriegsmaterials zwei Finger der linken Hand verloren zu haben und sich deswegen auch in seinem Heimatland um die Gewährung einer Rente als ziviles Kriegsopfer zu bemühen.
Mit Bescheid vom 22. November 1993 lehnte der Beklagte die Gewährung von Beschädigtenversorgung ab. Der Kläger habe als ziviles Kriegsopfer einen Versorgungsanspruch gegenüber seinem eigenen Staat; damit sei eine weitere deutsche Kriegsopferrente ausgeschlossen, da wegen desselben Sachverhaltes nicht zweimal Versorgung bezogen werden könne. Auf die Höhe der Zahlung von seinem Heimatstaat komme es dabei nicht an.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, daß er keine Rente von seinem Heimatstaat beziehe, da er einen entsprechenden Antrag erst verspätet gestellt habe. Er legte eine entsprechende Bescheinigung des Ortamts vor. Ferner legte er eine Bescheinigung der Gemeinde vom 21. Januar 1994 vor, aus der sich ergibt, daß der Kläger nach den hierfür geltenden Bestimmungen in seinem Heimatland den erforderlichen Antrag zur Anerkennung als ziviles Kriegsopfer infolge von Schädigungen durch zurückgelassenes Kriegsmaterial bis zum 31. Dezember 1988 hätte stellen müssen. Hiervon sei er Anfang des Jahres 1990 informiert worden.
Der Beklagte wies durch Widerspruchsbescheid vom 16. März 1994 den Widerspruch zurück und wiederholte im wesentlichen die Gründe aus dem angefochtenen Bescheid. Ferner führte er ergänzend aus, daß der Kläger grundsätzlich einen Versorgungsanspruch gegen seinen eigenen Staat habe und die verspätete Antragstellung bzw. Ablehnung wegen Fristversäumung er zu vertreten habe. Dies ändere jedoch nichts an der grundsätzlichen Rechtslage.
Der Kläger hat Klage erhoben, die am 2. Juli 1994 beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales in Fulda und am 21. Juli 1994 dann beim Sozialgericht Frankfurt am Main eingegangen ist. Er hat weiterhin die Gewährung von Beschädigtenversorgung begehrt.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. Juni 1996 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, daß der Kläger keinen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem BVG habe. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 BVG gelte auch im vorliegenden Fall. Danach sei eine Doppelversorgung nicht möglich. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mehrmals bestätigt, daß kein Anspruch nach dem BVG bestehe, wenn ein Beschädigter bereits einen Anspruch auf Rente als ziviles Kriegsopfer in seinem Heimatstaat habe. Unerheblich sei dabei, daß der Kläger die entsprechende Antragsfrist in seinem Heimatland versäumt habe. Entscheidend sei allein, daß der Kläger grundsätzlich zu dem dortigen Kriegsopferversorgungssystem gehöre und Anspruch auf Versorgungsleistungen wegen des schädigenden Ereignisses im Jahre 1944 hätte. Damit gehöre er nicht mehr zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem BVG. Im übrigen sei das Verstreichenlassen einer Frist für eine Leistungsgewährung ebenso zu mißbilligen, wie dies für den Fall des Verzichtes nach § 46 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) ausdrücklich bestimmt werde. Danach sei nämlich der Verzicht auf Ansprüche auf Sozialleistungen unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen würden.
Gegen den am 6. August 1996 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10. September 1996 Berufung beim Sozialgericht Frankfurt am Main eingelegt. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, daß er infolge seiner Verwundung Anspruch auf Beschädigtenversorgung habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 1996 sowie den Bescheid vom 22. November 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1994 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Beschädigtenversorgung ab September 1989 in gesetzlichem Umfang zu gewähren,
hilfsweise,
ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach Lage der Akten einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den vorgelegten Rechtsstreit nach Lage der Akten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da beide Beteiligte sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§ 151 Abs. 1 i.V.m. §§ 153 und 87 Abs. 1 Satz 2 sowie §§ 143, 144 SGG).
Die Berufung des Klägers ist jedoch sachlich unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid vom 22. November 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1994 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Beschädigtenversorgung.
Entscheidend ist allein, daß nach § 7 Abs. 2 BVG eine Doppelversorgung nicht zulässig ist. Das Bundessozialgericht (vgl. u.a. Urteil vom 10. August 1993 – 9/9 a RV 39/92) hat wiederholt bestätigt, daß ein Anspruch auf Beschädigtenversorgung ausscheidet, wenn der Beschädigte bereits einen Anspruch auf Versorgungsleistungen wegen desselben Ereignisses gegenüber seinem Heimatstaat hat. Unerheblich ist insoweit auch, in welcher Höhe der Anspruch besteht und wie hoch die Kaufkraft ist. Diese Formulierung zeigt deutlich, daß allein entscheidend der Anspruch auf Versorgungsleistungen ist. Wenn der Kläger, wie im vorliegenden Fall, die Antragsfrist für die Gewährung der Versorgungsleistung in seinem Heimatstaat versäumt hat, ändert sich nichts an der grundsätzlichen Rechtslage, daß der Kläger einen Anspruch in seinem Heimatstaat hat und damit nicht mehr zum versorgungsberechtigten Personenkreis nach dem BVG gehört. Da der Kläger auch im Berufungsverfahren keine neuen Tatsachen und Beweise vorgetragen hat, nimmt der Senat vollinhaltlich auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Frankfurt am Main Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der 1932 geborene Kläger hat als ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien).
Erstmals am 9. September 1989 beantragte er die Gewährung von Beschädigtenversorgung und trug vor, im Jahr 1944 durch die Explosion zurückgelassenen Kriegsmaterials zwei Finger der linken Hand verloren zu haben und sich deswegen auch in seinem Heimatland um die Gewährung einer Rente als ziviles Kriegsopfer zu bemühen.
Mit Bescheid vom 22. November 1993 lehnte der Beklagte die Gewährung von Beschädigtenversorgung ab. Der Kläger habe als ziviles Kriegsopfer einen Versorgungsanspruch gegenüber seinem eigenen Staat; damit sei eine weitere deutsche Kriegsopferrente ausgeschlossen, da wegen desselben Sachverhaltes nicht zweimal Versorgung bezogen werden könne. Auf die Höhe der Zahlung von seinem Heimatstaat komme es dabei nicht an.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, daß er keine Rente von seinem Heimatstaat beziehe, da er einen entsprechenden Antrag erst verspätet gestellt habe. Er legte eine entsprechende Bescheinigung des Ortamts vor. Ferner legte er eine Bescheinigung der Gemeinde vom 21. Januar 1994 vor, aus der sich ergibt, daß der Kläger nach den hierfür geltenden Bestimmungen in seinem Heimatland den erforderlichen Antrag zur Anerkennung als ziviles Kriegsopfer infolge von Schädigungen durch zurückgelassenes Kriegsmaterial bis zum 31. Dezember 1988 hätte stellen müssen. Hiervon sei er Anfang des Jahres 1990 informiert worden.
Der Beklagte wies durch Widerspruchsbescheid vom 16. März 1994 den Widerspruch zurück und wiederholte im wesentlichen die Gründe aus dem angefochtenen Bescheid. Ferner führte er ergänzend aus, daß der Kläger grundsätzlich einen Versorgungsanspruch gegen seinen eigenen Staat habe und die verspätete Antragstellung bzw. Ablehnung wegen Fristversäumung er zu vertreten habe. Dies ändere jedoch nichts an der grundsätzlichen Rechtslage.
Der Kläger hat Klage erhoben, die am 2. Juli 1994 beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales in Fulda und am 21. Juli 1994 dann beim Sozialgericht Frankfurt am Main eingegangen ist. Er hat weiterhin die Gewährung von Beschädigtenversorgung begehrt.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. Juni 1996 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, daß der Kläger keinen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem BVG habe. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 BVG gelte auch im vorliegenden Fall. Danach sei eine Doppelversorgung nicht möglich. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mehrmals bestätigt, daß kein Anspruch nach dem BVG bestehe, wenn ein Beschädigter bereits einen Anspruch auf Rente als ziviles Kriegsopfer in seinem Heimatstaat habe. Unerheblich sei dabei, daß der Kläger die entsprechende Antragsfrist in seinem Heimatland versäumt habe. Entscheidend sei allein, daß der Kläger grundsätzlich zu dem dortigen Kriegsopferversorgungssystem gehöre und Anspruch auf Versorgungsleistungen wegen des schädigenden Ereignisses im Jahre 1944 hätte. Damit gehöre er nicht mehr zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem BVG. Im übrigen sei das Verstreichenlassen einer Frist für eine Leistungsgewährung ebenso zu mißbilligen, wie dies für den Fall des Verzichtes nach § 46 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) ausdrücklich bestimmt werde. Danach sei nämlich der Verzicht auf Ansprüche auf Sozialleistungen unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen würden.
Gegen den am 6. August 1996 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10. September 1996 Berufung beim Sozialgericht Frankfurt am Main eingelegt. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, daß er infolge seiner Verwundung Anspruch auf Beschädigtenversorgung habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 1996 sowie den Bescheid vom 22. November 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1994 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Beschädigtenversorgung ab September 1989 in gesetzlichem Umfang zu gewähren,
hilfsweise,
ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach Lage der Akten einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den vorgelegten Rechtsstreit nach Lage der Akten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da beide Beteiligte sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§ 151 Abs. 1 i.V.m. §§ 153 und 87 Abs. 1 Satz 2 sowie §§ 143, 144 SGG).
Die Berufung des Klägers ist jedoch sachlich unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid vom 22. November 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1994 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Beschädigtenversorgung.
Entscheidend ist allein, daß nach § 7 Abs. 2 BVG eine Doppelversorgung nicht zulässig ist. Das Bundessozialgericht (vgl. u.a. Urteil vom 10. August 1993 – 9/9 a RV 39/92) hat wiederholt bestätigt, daß ein Anspruch auf Beschädigtenversorgung ausscheidet, wenn der Beschädigte bereits einen Anspruch auf Versorgungsleistungen wegen desselben Ereignisses gegenüber seinem Heimatstaat hat. Unerheblich ist insoweit auch, in welcher Höhe der Anspruch besteht und wie hoch die Kaufkraft ist. Diese Formulierung zeigt deutlich, daß allein entscheidend der Anspruch auf Versorgungsleistungen ist. Wenn der Kläger, wie im vorliegenden Fall, die Antragsfrist für die Gewährung der Versorgungsleistung in seinem Heimatstaat versäumt hat, ändert sich nichts an der grundsätzlichen Rechtslage, daß der Kläger einen Anspruch in seinem Heimatstaat hat und damit nicht mehr zum versorgungsberechtigten Personenkreis nach dem BVG gehört. Da der Kläger auch im Berufungsverfahren keine neuen Tatsachen und Beweise vorgetragen hat, nimmt der Senat vollinhaltlich auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Frankfurt am Main Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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