Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 10 U 1024/91
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 1075/94
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 1994 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Unfalles der Klägerin vom 2. Juli 1986 als Arbeitsunfall.
Die mittlerweile 44jährige Klägerin hatte ihren Ehemann D. F. am 11. Oktober 1984 geheiratet. Die Ehe ist am 12. Juli 1989 geschieden worden. Das Ehepaar wohnte nach der Eheschließung in D. bei den Eltern der Klägerin. Die Klägerin war und ist noch heute als Sachbearbeiterin bei der L. am X-Flughafen in X. tätig. Ihr Ehemann betrieb seit Anfang der 80er Jahre als Fotografenmeister ein Geschäft in T. in gemieteten Räumen. Noch vor der Eheschließung erwarben sie das Grundstück in der H. in T. zu Miteigentum. Die Eheleute beschlossen, ein auf dem neu erworbenen Grundstück befindliches einstöckiges Gebäude aufzustocken und so eine Wohnung zu errichten. Der Ehemann wollte auch sein Fotogeschäft auf dem Grundstück unterbringen. Die Baugenehmigung für die "Errichtung einer Wohnung durch Aufsetzen eines Kniestocks” wurde vom Kreis G.-G. am 4. Juni 1986 erteilt und mit den Umbauarbeiten noch im Juni 1986 begonnen.
Am 2. Juli 1986 half die Klägerin beim Decken des Daches und stürzte dabei aus über 4 m Höhe auf den betonierten Hof, wobei sie sich Brüche der Brustwirbelkörper 8 und 11, des Lendenwirbelkörpers 2 sowie eine Kopfplatzwunde mit Gehirnerschütterung zuzog. Anschließend kam es zu einer Beckenvenenthrombose links (Berichte Dr. S. Chirurgische Abteilung des Kreiskrankenhauses G.-G. vom 24. Juli und 8. September 1986). Sie war bis 20. August 1986 im Kreiskrankenhaus G.-G. stationär untergebracht und wurde am 30. März 1987 wieder arbeitsfähig. Nach dem chirurgischen Rentengutachten der Dres. B.-H. und T., Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik (BGUK) Frankfurt am Main, vom 30. Juni 1987 mit Ergänzung vom 29. Januar 1988 und dem angiologischen Zusatzgutachten der Dres. H. und E. Fachklinik O., G. vom 12. Oktober 1987 sind die auf chirurgischem und angiologischem Fachgebiet verbliebenen Unfallfolgen mit einer Gesamt-MdE von 40 v.H. zu bewerten.
Der Ehemann zeigte der Bau-Berufsgenossenschaft (Bau-BG) Frankfurt am Main den Unfall der Klägerin mit Unfallanzeige vom 13. Juli 1986 (bei der Bau-BG am 15. Juli 1986 eingegangen) an und übersandte gleichzeitig einen Eigenbaunachweis vom 13. Juli 1986, wonach die Bauarbeiten für die Aufstockung des Gebäudes zur Errichtung einer Wohnung am 12. Juni 1986 begonnen hätten und ein Antrag nach dem 2. Wohnungsbaugesetz (WoBauG) vorbehalten bleibe. Die anlässlich der Baumaßnahme geplanten Selbsthilfearbeiten einschließlich der Dachdeckerarbeiten führte er im einzelnen auf. Die Bau-BG informierte den Ehemann über die Möglichkeit beitragsfreien Unfallversicherungsschutzes bei der Beklagten, falls das Bauvorhaben als steuerbegünstigt nach § 82 2. WoBauG anerkannt werde und empfahl ihm, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Anderenfalls müsse er als Bauherr für die am Bauvorhaben tätigen Personen (ausgenommen Bauherr und Ehefrau) Sozialversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bezahlen. Am 30. Juli 1986 stellte der Ehemann daraufhin den Antrag auf Erteilung eines Anerkennungsbescheides nach § 82 Abs. 2 2. WoBauG bei der Gemeinde T. und gab an, er wolle das vorhandene Gebäude um ein Obergeschoss aufstocken und so eine Wohnung schaffen, die von zwei Personen bezogen werden solle, eine Wohnfläche von 117,50 m² aufweise und aus einem Wohnraum, einem Schlafraum, einer Küche und Nebenräumen (Bad, Kammer, Flur) bestehe.
Die Gemeinde T. erließ daraufhin den Anerkennungsbescheid gemäß § 82 2. WoBauG vom 31. Juli 1986, der die Wohnung im Obergeschoss des Gebäudes T., H. als "Erweiterung” mit einer Wohnfläche von 117,50 m² als steuerbegünstigt anerkannte. Am 13. August 1986 erließ sie einen weiteren "Anerkennungsbescheid”, in dem dieselbe Wohnung als "Neubau, Familienheim” mit unveränderter Wohnfläche als steuerbegünstigt anerkannt wurde. Auf Vorhalt der Beklagten erteilte sie dem Bauherrn schließlich den "geänderten Anerkennungsbescheid” vom 21. Juni 1990, wonach das Bauvorhaben als "sonstige Wohnung” als steuerbegünstigt anerkannt wurde mit einer Wohnfläche von 84,20 m². Zur Begründung führte die Gemeinde aus, die Änderung des Bescheides vom 13. August 1986 sei erforderlich, da irrtümlich Büroräume mit einer Gesamtfläche von 33,50 m² in die Wohnung einbezogen worden seien. Anerkennungsfähig sei von Anfang an nur der reine Wohnteil von 84,20 m². Dieser geänderte Bescheid trete an die Stelle desselben vom 13. August 1986.
Nach Erhalt des Anerkennungsbescheides vom 13. August 1986 gab die Bau-BG am 19. August 1986 die Unterlagen an die Beklagte ab. Der Bauherr übersandte der Beklagten den am 20. August 1986 unterschriebenen Fragebogen, in dem er bestätigte, dass er durch Aufstocken des vorhandenen Gebäudes eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 117,50 m² schaffen und diese mit seiner Familie selbst bewohnen wolle. Die Beklagte veranlasste sodann eine Unfalluntersuchung durch die Gemeinde T. wobei diese die Klägerin und ihren Ehemann am 10. September 1986 einvernahm. Beide bestätigten in ihrer Vernehmung, dass die Klägerin bei Dachdeckarbeiten abgestürzt sei. In dem vom Bauherrn mit unterschriebenen Unfalluntersuchungsbericht des Amtsrates P. Gemeinde T. ist angegeben, dass eine vom Bauherrn zu bewohnende Wohnung mit einer Wohnfläche von 117,50 m² errichtet werden sollte. Es handele sich um eine Privatwohnung, das Bauvorhaben diene privaten und nicht Betriebszwecken.
Die Beklagte zog die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Darmstadt gegen den für den Unfall als mitverantwortlich angesehenen Gerüstbauer W. T. bei, hörte H. M. L. und C. S. zum Unfallhergang, die bei den Dachdeckarbeiten am Unfalltag mitgeholfen hatten, und zog die Auskunft der Gemeinde T. vom 3. August 1988 bei. Danach sollen sich auf dem Grundstück T., H., zwei Wohnhäuser mit insgesamt drei Wohnungen befunden haben. Das alte Wohngebäude enthalte zwei Mietwohnungen von 78,60 m² und 75,30 m² Wohnfläche, die neue Wohnung im zweiten Haus mit 117,50 m² Wohnfläche werde vom Ehemann der Klägerin selbst bewohnt. Mit Bescheid vom 23. August 1988 lehnte die Beklagte sodann Entschädigungsansprüche der Klägerin aus Anlass des Unfallereignisses ab, da Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Ziffer 15 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht bestehe. Es habe sich bei dem Bauvorhaben nicht um ein Familien- bzw. Eigenheim im Sinne des 2. WoBauG gehandelt. Nach § 9 des 2. WoBauG sei das Eigenheim ein rechtlich selbständiges Grundstück, das sich im Eigentum einer natürlichen Person befinde und ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen enthalte, von denen eine Wohnung zum Bewohnen durch den Eigentümer oder seine Angehörigen bestimmt sei. Zwar könne als Eigenheim auch ein Grundstück mit zwei Wohngebäuden anerkannt werden, aber nur dann, wenn jedes Wohngebäude nur je eine Wohnung enthalte. Ein Grundstück mit insgesamt drei Wohnungen könne kein Eigenheim in diesem Sinne sein. Familienheime dürften nur eine Wohnung mit einer Wohnfläche von höchstens 156 m² bzw. zwei Wohnungen mit einer Wohnfläche bis höchstens 240 m² enthalten, was sich aus den insoweit einschlägigen Begriffsbestimmungen des 2. WoBauG ergebe. Die Gemeinde T. habe bestätigt, dass sich auf dem Grundstück außer dem umgebauten ein weiteres Wohngebäude mit zwei Mietwohnungen befinde und es sich somit zusammen mit der neugeschaffenen Wohnung um drei Wohnungen mit einer Wohnfläche von 271,40 m² handele. Dadurch seien die Voraussetzungen für einen Familienheimbau nicht mehr erfüllt.
Die Klägerin legte am 20. September 1988 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, ein Teil des Neubaues werde als Büro genutzt, so dass die zu berücksichtigende neugeschaffene Wohnfläche sich auf nur 84,20 m² belaufe unter Abzug der Bürofläche von 33,30 m². Der Altbau enthalte nicht zwei sondern insgesamt nur eine Mietwohnung, soweit dieser überhaupt in den Begriff der "Familienwohnung” einbezogen werden könne, wie im Bescheid der Beklagten geschehen. Bei einer Wohnung im Altbau und einer Wohnung im Neubau belaufe sich die gesamte Wohnfläche daher maximal auf 220 bis 230 m². Die Beklagte handele zudem treuwidrig, denn der Ehemann der Klägerin sei von der Bau-BG an die Beklagte verwiesen worden unter der Voraussetzung, dass das Bauvorhaben nach dem 2. WoBauG anerkannt werde, was durch die Gemeinde geschehen sei. Die Beklagte hielt Rückfrage bei der Gemeinde T., die daraufhin den "geänderten Anerkennungsbescheid” vom 21. Juni 1990 mit Reduzierung der Wohnfläche um 33,30 m² auf 84,20 m² und Anerkennung des Bauvorhabens als "sonstige Wohnung” übersandte. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 1991 wies die Beklagte sodann den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, der von der Gemeinde Trebur übersandte neue Anerkennungsbescheid vom 21. Juni 1990 gehe nun nicht mehr von einem Familienheim im Sinne des 2. WoBauG aus, erkenne vielmehr nur noch eine "sonstige Wohnung” als steuerbegünstigt an. Da diese Wohnung aber nicht unter die von § 539 Abs. 1 Nr. 15 RVO bezeichneten Heime und Wohnungen falle, scheide Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift aus. Ein treuwidriges Verhalten ihrerseits sei zudem nicht erkennbar.
Gegen den ihr am 21. März 1991 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am Montag, dem 22. April 1991, vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, trotz der Bezeichnung des Bauvorhabens als "sonstige Wohnung” im letzten Bescheid der Gemeinde T. sei ein Familienheim geschaffen worden und werde auch von ihrem früheren Ehemann als solches seit Fertigstellung im März 1987 bewohnt. Die tatsächlich zum Unfallzeitpunkt vorliegenden Umstände erfüllten die Voraussetzungen des § 539 Abs. 1 Ziffer 15 RVO. Bei Abzug des Büroraumes werde die Wohnflächengrenze des 2. WoBauG von dem Bauvorhaben eingehalten. Auf dem Grundstück befänden sich zwei Gebäude mit jeweils einer Wohnung mit einer Wohnfläche von insgesamt 234 m². Die Klägerin hat die Mietverträge für das auf dem Grundstück befindliche alte Haus übersandt sowie Bauzeichnungen desselben zum Nachweis, dass sich nur eine Wohnung im Altbau befunden habe.
Die Beklagte hat vorgetragen, die tatsächlichen Umstände zum Unfallzeitpunkt rechtfertigten nicht die Annahme gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes. Nach der Auskunft der Gemeinde T. vom 3. August 1988 befänden sich auf dem Grundstück zwei Wohnhäuser mit drei Wohnungen und einer Gesamtwohnfläche von 271,40 m², worin kein "Eigenheim” im Sinne der §§ 9 Abs. 2 und 7 Abs. 1 des 2. WoBauG zu sehen sei. Zudem werde die Wohnflächengrenze des § 39 Abs. 1 2. WoBauG überschritten. Nach den vorliegenden Lageplänen enthalte das Grundstück T., H., drei Gebäude und eine Garage, wobei die gewerbliche Nutzung gegenüber der wohnlichen insgesamt überwiege.
Das SG hat die Akte des Bauamtes beim Kreis G.-G. beigezogen, dem gegenüber der Ehemann als Bauherr den Bauantrag vom 20. Februar 1986 gestellt und angegeben hatte, eine Wohnung durch Aufsetzen eines Kniestockes auf ein eingeschossiges Gebäude errichten zu wollen, wobei ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer, ein Bad, eine Küche und eine Kammer laut beigefügter Bauzeichnung entstehen solle. Die Wohnflächenangabe und -berechnung vom Februar 1986 war identisch mit der gegenüber der Gemeinde T. nach dem 2. WoBauG abgegebenen und wies für Wohn- und Schlafzimmer eine Wohnfläche von 84,20 m², für die Küche eine solche von 19,10 m² und für drei Nebenräume 33,30 m² aus. Aufgrund dieser Angaben erging die Baugenehmigung vom 4. Juni 1986.
Mit Urteil vom 21. Juli 1994 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zur Entschädigung des Unfalles der Klägerin als Arbeitsunfall verurteilt. Es ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem Bauvorhaben um den Bau eines steuerbegünstigten Familienheimes im Sinne des 2. WoBauG gehandelt habe. Hierüber habe zwar die Gemeinde nicht abschließend entschieden, so dass insoweit Beklagte und SG in eigener Kompetenz zu entscheiden gehabt hätten. Das Althaus habe nur eine Wohnung enthalten, so dass das Grundstück insgesamt nur zwei Wohnungen aufgewiesen habe. Es habe dort auch nur zwei Wohngebäude gegeben, da es sich bei dem dritten Gebäude um ein Lager handele. Die teilweise geschäftliche Nutzung des Neubauvorhabens von 33,30 m² ergebe gegenüber der steuerbegünstigten Wohnfläche von 84,20 m² weniger als die Hälfte der Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes, was gemäß § 7 Abs. 2 des 2. WoBauG für die Anerkennung unschädlich sei.
Gegen das ihr am 17. Oktober 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15. November 1994 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und trägt vor, das SG habe die Voraussetzungen eines "Familienheimes” im Sinne des 2. WoBauG unzutreffenderweise bejaht. Auf dem Grundstück befänden sich insgesamt drei Gebäude: das alte zweigeschossige Wohngebäude, das daran angebaute Lager und das aufgestockte, früher eingeschossige Gebäude. Nach Auskunft der Gemeinde T. vom 3. August 1988 enthalte der auf dem Grundstück befindliche Altbau zwei Wohnungen. Das aufgestockte Gebäude enthalte im Erdgeschoss eine gewerbliche Laden- und Büroeinheit und im Obergeschoss eine Wohnung. Das Neubauvorhaben stelle danach keinesfalls ein Familienheim dar: Folge man der gemeindlichen Auskunft, stünden dem das Vorhandensein von drei Wohnungen entgegen. Gehe man von nur zwei Wohnungen auf dem Grundstück aus, verbiete der übrige Gebäudebestand (drei Gebäude mit Laden- und Büroeinheit sowie Lager) die Annahme eines "Familienheims”.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die erstinstanzliche Entscheidung sei zutreffend. Die Verhältnisse im Altbau entsprächen exakt den überreichten Planunterlagen und seien vom SG richtig zugrundegelegt worden. Das dritte auf dem Grundstück befindliche Gebäude sei eine alte baufällige Scheune und erfülle keine Wohnzwecke. Das Grundstück enthalte daher nur zwei Wohnzwecken dienende Gebäude, wobei eines vollständig und das zweite, durch Neubau aufgestockte Gebäude überwiegend Wohnzwecken diene.
Der Senat hat die Unterlagen der Bau-BG Frankfurt am Main beigezogen und dieselbe zur Frage ihrer Beiladung angehört. Diese hat ausgeführt, sie habe die Unfallanzeige am 15. Juli 1986 erhalten und keine Unterlagen von Seiten des Bauherren F. vor diesem Zeitpunkt übersandt bekommen. Bauherr und Klägerin hätten von der Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung nicht Gebrauch gemacht. Aufgrund der geltenden Satzungsbestimmungen seien Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten und ihre Ehegatten nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn eine freiwillige Versicherung abgeschlossen worden sei. Da dies nicht geschehen sei, sei sie als gesetzlicher Unfallversicherungsträger nicht ersatzpflichtig. Sie hat die im Unfallzeitpunkt gültige Satzung übersandt.
Der Senat hat des weiteren die Unterlagen der Gemeinde T. zu den Anerkennungsverfahren nach dem 2. WoBauG beigezogen sowie drei Akten des Amtes für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft (ALL) in Darmstadt. Gegenüber der Gemeinde T. hatte der Ehemann der Klägerin mit Antrag vom 29. Juli 1986, am 30. Juli 1986 bei der Gemeinde eingegangen, erstmals die Anerkennung des Bauvorhabens nach dem 2. WoBauG beantragt und hatte die dem Bauamt des Kreises vorgelegte Wohnflächenberechnung beigefügt, in der zwei Wohn- und Schlafräume, Küche, Bad, Kammer und Flur als Bestandteile der neu geplanten Wohnung im Obergeschoss des aufgestockten Gebäudes geplant waren. Die Unterlagen der Gemeinde T. enthalten die Grundlagen des Schreibens der Gemeinde an die Beklagte vom 3. August 1988, insbesondere eine exakte Berechnung der Wohnfläche des auf dem Grundstück T., H., befindlichen Altbaus im Erdgeschoss mit sechs Räumen, von einer Person bewohnt und im Obergeschoss mit ebenfalls sechs Räumen von drei Personen bewohnt. Dem ALL gegenüber hatte der Ehemann der Klägerin am 2. Januar 1986 einen ersten Antrag auf Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Dorferneuerung abgegeben im Hinblick auf die geplante Aufstockung sowie zwei weitere Anträge wegen Einbau eines Bades und der Sanierung des Hofes. Entsprechende Zuschüsse waren ihm bewilligt worden. In seinem ersten Antrag vom 2. Januar 1986 hatte er angegeben, das Fotostudio im Nebengebäude durch Aufsetzen eines Satteldaches zu erweitern und darin Büroräume und ein Fotostudio unterbringen zu wollen.
Im Erörterungstermin vom 16. Oktober 1997 wurden die Klägerin und ihr Ehemann D. F. als Zeuge zur Bebauung des Grundstückes H. in T. gehört, zur Nutzung der einzelnen Gebäude und zu den geplanten und abgewickelten Umbaumaßnahmen. Der Zeuge D. F. hat mit Schreiben vom 1. November 1997 zu seiner Aussage Mietverträge und die ihm zugegangenen Bescheide nach dem 2. WoBauG übersandt sowie die verschiedenen Bauphasen der Umbaumaßnahmen zeitlich geordnet. Der Senat hat die Zeugen U. Z. und A. S. schriftlich gehört (Angaben vom 18. Oktober 1999 sowie vom 20. Oktober bzw. 5. November 1999). Den Zeugen H. R. hat der Senat schriftlich (Angaben vom 18. Oktober 1999) und im Termin vom 15. Dezember 1999 ergänzend mündlich gehört, ebenso den Zeugen D. F. ergänzend zu seiner Aussage vom 16. Oktober 1997. Wegen Einzelheiten der Aussagen wird auf die schriftlichen Angaben und die Terminsprotokolle verwiesen.
Die Beteiligten haben zum Ergebnis der Beweisaufnahme abschließend Stellung genommen. Die Beklagte hat ausgeführt, nach den Angaben des Bauherren ergebe sich für das maßgebliche Grundstück bei Ausführung der ursprünglichen Planung eine Wohnfläche von insgesamt 271,40 m², welche die Höchstgrenze von 240 m² nach § 39 Abs. 1, 2 i.V.m. § 82 Abs. 1 des 2. WoBauG deutlich überschreite. Ferner müsse die Planung und Durchführung des Bauvorhabens auch in der Zukunft des eines Familienheimes entsprechen. Dass dem nicht so sei, ergebe sich aus der Tatsache, dass bereits 1990 umfangreiche Baumaßnahmen durchgeführt worden seien mit dem Ergebnis, dass allein im Hauptgebäude drei Wohnungen geschaffen worden seien. Durch die Baumaßnahmen des Jahres 1990 sei die bereits im Januar 1985 beabsichtigte Planung bewiesen, so dass widerlegt sei, dass zum Unfallzeitpunkt die Absicht bestanden habe, ein Familienheim zu erstellen. Die Umgestaltung des Flachbaues mit Aufstockung sei in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Nach § 7 Abs. 2 2. WoBauG verliere das Familienheim seine Eigenschaft, wenn es für die Dauer seiner Bestimmung nicht entsprechend genutzt werde, wenn insbesondere weniger als die Hälfte der Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes gewerblichen oder beruflichen Zwecken diene. Ausgehend von einer Quadratmeterzahl von je 117,50 für das Erd- und das Obergeschoss des aufgestockten Gebäudes würden sich nach den vorliegenden Berechnungen 140,80 m² für Gewerberäume und 84,20 m² als Wohnfläche ergeben. Danach sei die Entscheidung der Gemeinde T., das Vorhaben als "sonstige Wohnung” einzustufen, nicht zu beanstanden, insbesondere stelle es kein Familienheim im Sinne des 2. WoBauG dar. Die Klägerin hat entgegnet, entscheidend seien allein die Planungsabsichten zum Unfallzeitpunkt im Jahre 1986. Diese habe der Zeuge F. nachdrücklich geschildert und danach sei es damals noch um die Errichtung eines Familienheimes gegangen. Es sei nicht zulässig, auf viele Jahre später durchgeführte Baumaßnahmen abzustellen und daraus Rückschlüsse auf Planungen im Jahre 1986 zu ziehen, zumal sich die Eheleute nach dem Unfall getrennt hätten und es erst dann zu neuen Planungen gekommen sei. Diese seien von den Verhältnissen im Jahre 1986 zu unterscheiden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten, die Unterlagen der Bau-BG Frankfurt am Main, die Akten des Bauamtes beim Kreis G.-G. und des ALL Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Auf die form- und fristgerecht erhobene, insgesamt zulässige (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG–) und im Ergebnis auch begründete Berufung der Beklagten war die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben, denn es ist nicht erwiesen, dass die Klägerin am 2. Juli 1986 beim Bau eines "Familienheimes” verunfallte.
Das Entschädigungsbegehren der Klägerin richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, weil das von ihr als Arbeitsunfall geltend gemachte schädigende Ereignis vor dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs – 7. Teil (SGB 7) am 1. Januar 1997 eingetreten ist (Art. 36 Unfallversicherungseinordnungsgesetz, § 212 SGB 7). Nach § 539 Abs. 1 Nr. 15 Satz 1 RVO sind in der Unfallversicherung Personen unfallversichert, die beim Bau eines Familienheimes (Eigenheim, Kaufeigenheim, Kleinsiedlung) im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, wenn durch das Bauvorhaben öffentlich geforderte oder steuerbegünstigte Wohnungen geschaffen werden sollen.
Der Unfall der Klägerin hat sich zwar im Rahmen von Selbsthilfearbeiten ereignet, da sie am 2. Juli 1986 als Bauherrin/Ehefrau des Bauherren D. F. bei in Selbsthilfe ausgeführten Dachdeckerarbeiten verunglückt ist. Die Selbsthilfemaßnahmen waren wesentlich für die Baumaßnahme, denn sie überwogen nach dem Eigenbaunachweis des Ehemannes vom 13. Juli 1986 gegenüber der Bau-BG sogar die Fremdarbeiten (zum Mindesterfordernis von 1,5 % der Bausumme für Selbsthilfearbeiten BSGE 28, 122; 64, 29).
Der Senat hatte weiter in eigener Kompetenz zu prüfen und zu entscheiden, ob die Selbsthilfearbeiten der Eheleute F. den Bau eines "Familienheimes” im vorgenannten Sinne dienten. Eine Bindung des Senats an die Feststellung der Gemeine T. im Rahmen der Verfahren nach §§ 82, 83 des 2. WoBauG bestand insoweit nicht. Die Gemeinde hatte das Bauvorhaben zwar mit ggf. für den Senat bindender Wirkung (BSGE 28, 134; 45, 258) mit Bescheid vom 13. August 1986 als "Familienheim” anerkannt. Diesen Bescheid hatte sie jedoch durch den weiteren Bescheid vom 21. Juni 1990 widerrufen, der das Vorhaben nur noch als "sonstige Wohnung” anerkennt (§ 83 Abs. 5 2. WoBauG i.V.m. § 48 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz), so dass eine abschließende Entscheidung der Gemeinde T. zur Frage der Errichtung eines "Familienheimes” nicht existiert.
Bei Prüfung dieses Tatbestandsmerkmales sind nach § 539 Abs. 1 Nr. 15 Satz 3 RVO für die Begriffsbestimmungen die §§ 5, 7 bis 10, 12, 13 und 36 des 2. WoBauG maßgebend. Familienheime sind nach § 7 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 2. WoBauG Eigenheime, die nach Größe und Grundriss ganz oder teilweise dazu bestimmt sind, dem Eigentümer und seiner Familie als Herrn zu dienen. Der Bau eines Familienheimes kann auch in Form einer Erweiterung im Sinne des § 17 Abs. 2 des 2. WoBauG geschehen (BSGE 28, 128; 28, 131, 132; Urteil des BSG vom 26. Oktober 1998, Az.: B 2 U 45/97 R, Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 71. Nachtrag, S. 474 y; Lauterbach-Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, Anm. 93 zu § 539 RVO). Ein "Familienheim” verliert seine Eigenschaft nicht, wenn weniger als die Hälfte der Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes anderen als Wohnzwecken, insbesondere gewerblichen oder beruflichen Zwecken, dient. Ein "Eigenheim” ist ein im Eigentum einer natürlichen Person stehendes Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, von denen eine Wohnung zum Bewohnen durch den Eigentümer oder seine Angehörigen bestimmt ist. Nach der einschlägigen Kommentierung zum 2. WoBauG (vgl. Fischer-Dieskau, Pergande, Schwender, Wohnungsbaurecht, Kommentar, Stand: September 1996, Anm. 1.2 zu § 9) umfasst das Eigenheim nach § 9 Abs. 1 das gesamte Grundstück, nicht nur das Wohngebäude. Das Grundstück, auf dem das Wohngebäude errichtet ist oder errichtet werden soll, muss ein Grundstück im Sinne des bürgerlich-rechtlichen Liegenschaftsrechts sein, d.h. ein gegen andere Teile räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nr. im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist. Sind auf dem Grundstück von demselben Grundeigentümer mehr als zwei Wohnungen errichtet oder sollen sie errichtet werden, so handelt es sich nicht um ein Eigenheim. Das ergibt sich auch aus der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 nach der die Wohnungsbauförderung überwiegend der Bildung von Einzeleigentum dienen soll. Befindet sich nur ein Wohngebäude mit einer Wohnung und daneben eine Lagerhalle auf dem Grundstück, so handelt es sich um ein Eigenheim, da es dem Eigenheimbegriff nur dann abträglich sein würde, wenn auf dem Grundstück mehr als ein Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen vorhanden wäre. Desgleichen ist ein Grundstück, auf dem sich neben einem Einfamilienhaus ein Mietwohngrundstück mit mehreren Mietparteien befindet, kein Eigenheim, wenn das gesamte Grundstück eine wirtschaftliche Einheit bildet, also einschließlich des Mietwohngebäudes. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes, dass auf dem Grundstück nur ein einziges Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen vorhanden sein darf, kann angenommen werden, wenn zwar zwei Wohngebäude vorhanden sind, aber jedes Wohngebäude nur eine Wohnung enthält, von denen eine vom Eigentümer bewohnt wird und wenn die Gesamtwohnfläche beider Gebäude nicht größer ist als diejenige, die er bei Errichtung eines einzigen mit zwei Wohnungen versehenen Gebäudes zulässig wäre. Die Rechtsprechung hat bei einem Doppelhaus, das auf einem einheitlichen Grundstück errichtet ist, die Eigenheimeigenschaft bejaht. Sofern nur eine Wohnung vom Eigentümer bewohnt wird, wird die Zielsetzung des 2. WoBauG – überwiegende Forderung der Bildung von Einzeleigentum – erreicht (a.a.O., Anm. 1.3). Nur wenn ein Bauvorhaben als "Wohngebäude” angesprochen werden kann, kann es ein Eigenheim sein und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 ein Familienheim. Da das Gesetz den Begriff Wohngebäude nicht bestimmt, muss sein näherer Inhalt nach allgemeinen Auslegungsregeln ermittelt werden. Man wird daher nur ein solches Gebäude unter den Begriff fassen können, bei dem der Wohnzweck eindeutig überwiegt und der Gewerberaum Nebensache bleibt. Der Wohnzweck wird dabei in erster Linie nach der baulichen Anlage und Ausstattung des Gebäudes zu beurteilen sein. Aber auch die sich aus anderen Umständen ergebende Zweckbestimmung des Gebäudes oder des gesamten Grundstücks wird zu berücksichtigen sein. Auch die Lage des Grundstücks (beispielsweise in einer ausgesprochenen Wohngegend) und die übliche Bauweise der Gebäude mit ein oder zwei Wohnungen in der gleichen Gegend können von Bedeutung sein. Die Beurteilung wird sich nach der Verkehrsauffassung, d.h. nach der im allgemeinen Rechtsverkehr unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse der herrschenden tatsächlichen Anschauung zu richten haben. Soweit im Einzelfall danach noch Zweifel bleiben, dürften sie in der Regel gegen die Annahme eines Wohngebäudes sprechen (a.a.O., Anm. 8 zu § 7). Vorgenannte Voraussetzungen müssen zum Unfallzeitpunkt vorgelegen haben (BSG in SozR 2200 Nr. 124 zu § 539; HLSG in Breithaupt 1978, 433; Brackmann, S. 475 a II; Lauterbach, Anm. 92 a, b zu § 539). Es ist unerheblich, wenn die zum Unfallzeitpunkt vorliegenden Voraussetzungen nach Abschluss der Bauphase wegfallen (HLSG, a.a.O.). Der sichere Nachweis, dass diese Voraussetzungen im Unfallzeitpunkt vorgelegen haben, wird im allgemeinen auf der Grundlage der für die Baugenehmigung eingereichten Unterlagen und evtl. bis zum Unfallzeitpunkt vorgenommener Änderungen erbracht. Ungewissheiten dürfen insoweit nicht verbleiben (BSGE 28, 137, 139; BSG, Urteils-Az.: 2 RU 87/77; Brackmann, a.a.O., S. 475). Das erkennende Gericht muss nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren üblichen Beweismaßstab mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (dazu Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, Anm. 5 zu § 118; BSGE 6, 144) vom Vorliegen auch dieser tatbestandsmäßigen Voraussetzungen überzeugt sein.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Berufungsverfahren hat das auf dem Grundstück T. H., Flur 1, Flurstück 407/1 existierende alte Bauernwohnhaus zum Unfallzeitpunkt keine zwei eigenständigen Wohnungen enthalten, so dass sich auf dem gesamten Grundstück insgesamt nur zwei Wohnungen befanden, nachdem das Vorhaben zur Aufstockung des Flachdachgebäudes beendet war. Zum Begriff der Wohnung hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung geäußert, zur Mindestausstattung einer Wohnung gehöre eine funktionsfähige Küche mit angeschlossener Spüle, Wasserzu- und -ablauf, Anschlussmöglichkeit für Gas oder Elektroherd und Entlüftungsmöglichkeit, ferner eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche. Die Eignungsmerkmale einer Wohnung sind ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Hinzu kommen muss, dass die Wohnung dem materiellen Baurecht entspricht und zur Dauernutzung als Wohnung zugelassen ist (Fischer-Dieskau u.a., a.a.O., Anm. 4.1 zu § 82 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Gemeinde T. hatte zwar in ihrer Auskunft vom 3. August 1988 gegenüber der Beklagten für den Altbau die Existenz zweier Wohnungen angegeben, wobei die Erdgeschosswohnung von einer und die Obergeschosswohnung von drei Personen bewohnt worden seien. Entscheidungserheblich waren aber nicht die Verhältnisse im Jahr 1988 sondern diejenigen zum Unfallzeitpunkt. Insoweit sind die Angaben der Klägerin und des Zeugen F. durch die schriftlichen Angaben der Zeugen Z. und S. bestätigt worden. Deren Anhörung hat ergeben, dass das alte Wohnhaus 1986 nur eine Küche, eine Toilette und ein Bad enthielt. Während der Zeuge S. sich im Obergeschoss eine provisorische Küche – ohne separaten Wasseranschluss – installiert hatte, mussten Bad und Toilette gemeinsam benutzt werden, so dass von nur einer Wohnung im gesamten Haus im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen ist.
Das Grundstück T., H., war zum Unfallzeitpunkt von einer Wohnbebauung geprägt. Es wies neben dem früheren Bauernwohnhaus ein weiteres diesem Haus angebautes Gebäude auf, das im Erdgeschoss als Stall genutzt worden war und im Obergeschoss die Scheune enthielt. Hinzu kam das vom Ehepaar F. zum Zwecke der Einrichtung einer neuen Wohnung aufgestockte zuvor mit einem Flachdach versehene Gebäude, welches im Erdgeschoss Geschäftsräume aufnahm. Betrachtet man den Gesamtkomplex, so ist unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung von einem Überwiegen der Wohnzwecknutzung auszugehen, während die gewerbliche Nutzung demgegenüber in den Hintergrund trat. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 2. WoBauG wurden erfüllt, wonach nicht mehr als die Hälfte des Bauobjektes für gewerbliche Zwecke genutzt werden darf, um dasselbe noch als Familienheim anerkennen zu können. Abzustellen war insoweit auf die als "Familienheim” anzusehenden zwei Wohnungen – eine im Altbau und eine im Neubau, so dass die gewerblich genutzten Räume im Untergeschoss des Neubaus – auch einschließlich eventueller Büroräume im Obergeschoss – nicht die Hälfte der gesamten Nutzfläche erreichten.
Dennoch konnte der Senat sich nicht davon überzeugen, dass die Eheleute F. bei Beginn der Baumaßnahmen im Juni 1986 und kurz darauf, als am 2. Juli 1986 der Unfall der Klägerin passierte, lediglich die Absicht hatten, das mit dem Flachdach versehene einstöckige Gebäude aufzustocken, um so nur eine zweite selbst bewohnte Wohnung auf dem Grundstück zu schaffen, womit sie sich im Rahmen einer "Familienheim”-Bebauung gehalten hätten. Die Klägerin und der Zeuge D. F. haben geäußert, die seit 1986 laufenden Baumaßnahmen hätten keinem vorher festgelegten Plan entsprochen, sie seien nach und nach erforderlich geworden entsprechend der Entwicklung der familiären, beruflichen und finanziellen Situation. Unter Berücksichtigung der schwankenden Angaben der Eheleute gegenüber verschiedenen Behörden, der teilweise divergierenden Planungsunterlagen, der Mietverträge mit zeitlicher Begrenzung und der Entwicklung diverser Bauvorhaben auf dem Grundstück T., H., sind beim Senat insoweit Zweifel verblieben, die zu Lasten der Klägerin als Anspruchstellerin gehen (zur objektiven Beweislast in sozialgerichtlichen Verfahren Meyer-Ladewig, a.a.O., Anm. 19 zu § 103 und Anm. 6 zu § 118; BSGE 71, 260).
Der Zeuge F. hatte ausweislich seiner Aussagen im Erörterungstermin und vor dem Senat als Fotografenmeister Anfang der 80er Jahre in T. ein Geschäft gemietet. Noch vor der Heirat mit der Klägerin im Oktober 1984 erfuhren die Eheleute, dass eine Hofreite in T. verkauft werden sollte, die in der H. eine "gute Lage im Ortskern” aufwies. Der Zeuge hatte zunächst die Absicht, das Bauernwohnhaus abzureißen und dort ein neues Geschäftshaus zu errichten, was die Gemeinde T. wegen fehlender Parkplätze ablehnte. Die Planungsunterlagen des Büros T. zum Antrag des Zeugen vom 2. Januar 1986 gegenüber dem ALL geben seine Absicht wider, das Flachdachgebäude allein zu geschäftlichen Zwecken aufzustocken. Das Hauptgebäude sollte im Erdgeschoss einen Laden aufnehmen, im ersten Obergeschoss und im Dachgeschoss waren Mietwohnungen vorgesehen. Nicht auszuschließen ist, dass die Eheleute in eine dieser Wohnungen einziehen wollten, da sie das Grundstück erworben hatten, um dort neben dem Geschäft auch eine Wohnung für sich zu schaffen. Dem Bauantrag vom 20. Februar 1986 gegenüber dem Bauamt des Kreises G. war sodann zu entnehmen, dass das Flachdachgebäude allein zu Wohnzwecken aufgestockt werden sollte. Dies zwingt allerdings nicht zur Annahme, dass das Ehepaar F. seine Aus-/Umbaupläne bezüglich des Hauptgebäudes fallengelassen hätte. Denn der Mietvertrag vom 23. Januar 1985, den sie mit den Zeugen S. und Zimmer für die Zeit ab 1. Februar 1985 schlossen, wurde auf die Dauer von fünf Jahren begrenzt. Eine Verlängerung wurde in § 2 aufgrund geplanter Umbauarbeiten mit anschließender Eigennutzung ausgeschlossen. In gleicher Weise verfuhren sie im Mietvertrag vom 9. September 1986, mit dem der Mieter F. ab November 1986 an die Stelle des Zeugen S. in das Mietverhältnis eintrat. Die Mietdauer war wiederum bis zum 31. Januar 1990 begrenzt. Dies lässt den Schluss zu, dass die Eheleute – auch noch nach dem Unfall der Klägerin vom Juli 1986 – unverändert auch an ihren Bauplänen für das Haupthaus festhielten.
Der Aussage des Zeugen F. vom 15. Dezember 1999 wird man insofern folgen können, als alle Ausbauvorhaben 1985 noch nicht in allen Einzelheiten geplant waren. Der Ehemann trennte sich 1987 von der Klägerin, führte das Aufstockungsvorhaben zu Ende und bezog 1988 die dadurch hergestellte Wohnung zunächst alleine. Die Pläne zum Umbau des Haupthauses waren vom Zeugen F. auch nach der Trennung von seiner Ehefrau 1987 nicht aufgegeben worden. Sie waren zwischenzeitlich vielmehr offenbar soweit gereift und konkretisiert, dass die umfangreichen Umbaumaßnahmen direkt nach dem Auszug der Mieter Ende Januar 1990 in Angriff genommen werden konnten und in nur wenigen Monaten abgeschlossen werden konnten. In dieser Zeit wurde das alte Bauernwohnhaus nach den Angaben des Zeugen komplett entkernt, umfassend saniert, zu einem Dreifamilienhaus umgestaltet und als solches neu aufgebaut. Nach seinem. Schreiben vom 1. November 1997 und den beigefügten Mietverträgen zog die Mieterin R. schon am 1. Oktober 1990 in die Dachgeschosswohnung ein, die Eheleute R. am 15. November 1990 in die mittlere und die Mieterin K. am 1. Februar 1991 in die Erdgeschosswohnung. Angesichts dessen ist die Einlassung des Zeugen vom 15. Dezember 1999 nicht nachvollziehbar, er habe sich erst 1990 nach dem Auslaufen der Mietverträge entschlossen, im Haupthaus drei Mietwohnungen zu errichten, nachdem die Gemeinde den Abriss des Altbaus 1990 nicht gestattet habe. Über das Abrissverbot hatte ihn die Gemeinde bereits vor Beginn der ersten Baumaßnahmen 1986 unterrichtet, wie er am 16. Oktober 1997 im Erörterungstermin selbst angegeben hatte.
Nachdem der Zeuge sich im Jahr 1987 von der Klägerin getrennt hatte, heiratete er im Januar 1993 erneut. Weder diese Heirat noch die im Anschluss daran erforderlich werdende Errichtung eines Querhauses im hinteren Teil des Hofes in den Jahren 1994/1995 waren – wie vom Zeugen F. am 16. Oktober 1997 angegeben – nicht von Anbeginn geplant bzw. überhaupt "planbar”. Nach der aufgezeigten Entwicklung der diversen baulichen Maßnahmen konnte der Senat indessen nicht feststellen, dass die Eheleute F. lediglich beabsichtigten, durch Aufstocken des Flachdachgeschosses eine zweite Wohnung auf dem Grundstück zu errichten und die übrige Bausubstanz unverändert zu belassen. Weitere Baumaßnahmen waren "angedacht”, Verträge entsprechend gestaltet, Baupläne entwickelt – wenn auch später zum Teil wieder verworfen, Insgesamt ist jedoch erkennbar geworden, dass es den Eheleuten nicht um den Bau eines "Familienheimes” allein ging sondern darum, die auf dem Grundstück befindliche Bausubstanz außer für eigene Wohnzwecke auch noch für geschäftliche und Vermietungszwecke umzugestalten. Die von § 539 Abs. 1 Ziffer 15 RVO beabsichtigte Förderung des Wohnungsbaues richtet sich demgegenüber auf solche Personen, die ein geringes Einkommen haben und bei Errichtung ihres Familienheimes im Wege der Selbsthilfe mitarbeiten müssen. Als flankierende Maßnahme zum öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau werden derartige Bauherren durch einen beitragsfreien Unfallversicherungsschutz auf Kosten der Allgemeinheit gemäß §§ 657 Abs. 1 Nr. 8, 770 Satz 5 RVO i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 15 RVO unterstützt (BSG, Urteil vom 26. Oktober 1998, Az.: B 2 U 45/97 R; BSGE 28, 128, 129; Brackmann, a.a.O., S. 474 x). Diesem Personenkreis waren die Eheleute F. nach den für den Unfallzeitpunkt feststellbaren Umständen nicht zuzurechnen. Sie hatten vielmehr die Möglichkeit, sich bei Durchführung ihrer nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten bei der Bau-BG freiwillig gegen Unfälle zu versichern. Diese gemäß § 68 Abs. 1 der von der Bau-BG übersandten, zum Unfallzeitpunkt gültigen Satzung eingeräumte Option haben sie nicht wahrgenommen mit der Konsequenz, dass die Klägerin für den Unfall vom 2. Juli 1986 gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht genoss, und der weiteren Folge, dass die Bau-BG als leistungspflichtiger Versicherungsträger nicht in Betracht kam und zum Verfahren nicht beizuladen war. Der Senat musste sich danach nicht mehr mit den weiteren Anspruchsvoraussetzungen befassen, ob das Bauvorhaben auf die Schaffung öffentlich geförderter oder steuerbegünstigter Wohnungen gerichtet war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §.193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Unfalles der Klägerin vom 2. Juli 1986 als Arbeitsunfall.
Die mittlerweile 44jährige Klägerin hatte ihren Ehemann D. F. am 11. Oktober 1984 geheiratet. Die Ehe ist am 12. Juli 1989 geschieden worden. Das Ehepaar wohnte nach der Eheschließung in D. bei den Eltern der Klägerin. Die Klägerin war und ist noch heute als Sachbearbeiterin bei der L. am X-Flughafen in X. tätig. Ihr Ehemann betrieb seit Anfang der 80er Jahre als Fotografenmeister ein Geschäft in T. in gemieteten Räumen. Noch vor der Eheschließung erwarben sie das Grundstück in der H. in T. zu Miteigentum. Die Eheleute beschlossen, ein auf dem neu erworbenen Grundstück befindliches einstöckiges Gebäude aufzustocken und so eine Wohnung zu errichten. Der Ehemann wollte auch sein Fotogeschäft auf dem Grundstück unterbringen. Die Baugenehmigung für die "Errichtung einer Wohnung durch Aufsetzen eines Kniestocks” wurde vom Kreis G.-G. am 4. Juni 1986 erteilt und mit den Umbauarbeiten noch im Juni 1986 begonnen.
Am 2. Juli 1986 half die Klägerin beim Decken des Daches und stürzte dabei aus über 4 m Höhe auf den betonierten Hof, wobei sie sich Brüche der Brustwirbelkörper 8 und 11, des Lendenwirbelkörpers 2 sowie eine Kopfplatzwunde mit Gehirnerschütterung zuzog. Anschließend kam es zu einer Beckenvenenthrombose links (Berichte Dr. S. Chirurgische Abteilung des Kreiskrankenhauses G.-G. vom 24. Juli und 8. September 1986). Sie war bis 20. August 1986 im Kreiskrankenhaus G.-G. stationär untergebracht und wurde am 30. März 1987 wieder arbeitsfähig. Nach dem chirurgischen Rentengutachten der Dres. B.-H. und T., Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik (BGUK) Frankfurt am Main, vom 30. Juni 1987 mit Ergänzung vom 29. Januar 1988 und dem angiologischen Zusatzgutachten der Dres. H. und E. Fachklinik O., G. vom 12. Oktober 1987 sind die auf chirurgischem und angiologischem Fachgebiet verbliebenen Unfallfolgen mit einer Gesamt-MdE von 40 v.H. zu bewerten.
Der Ehemann zeigte der Bau-Berufsgenossenschaft (Bau-BG) Frankfurt am Main den Unfall der Klägerin mit Unfallanzeige vom 13. Juli 1986 (bei der Bau-BG am 15. Juli 1986 eingegangen) an und übersandte gleichzeitig einen Eigenbaunachweis vom 13. Juli 1986, wonach die Bauarbeiten für die Aufstockung des Gebäudes zur Errichtung einer Wohnung am 12. Juni 1986 begonnen hätten und ein Antrag nach dem 2. Wohnungsbaugesetz (WoBauG) vorbehalten bleibe. Die anlässlich der Baumaßnahme geplanten Selbsthilfearbeiten einschließlich der Dachdeckerarbeiten führte er im einzelnen auf. Die Bau-BG informierte den Ehemann über die Möglichkeit beitragsfreien Unfallversicherungsschutzes bei der Beklagten, falls das Bauvorhaben als steuerbegünstigt nach § 82 2. WoBauG anerkannt werde und empfahl ihm, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Anderenfalls müsse er als Bauherr für die am Bauvorhaben tätigen Personen (ausgenommen Bauherr und Ehefrau) Sozialversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bezahlen. Am 30. Juli 1986 stellte der Ehemann daraufhin den Antrag auf Erteilung eines Anerkennungsbescheides nach § 82 Abs. 2 2. WoBauG bei der Gemeinde T. und gab an, er wolle das vorhandene Gebäude um ein Obergeschoss aufstocken und so eine Wohnung schaffen, die von zwei Personen bezogen werden solle, eine Wohnfläche von 117,50 m² aufweise und aus einem Wohnraum, einem Schlafraum, einer Küche und Nebenräumen (Bad, Kammer, Flur) bestehe.
Die Gemeinde T. erließ daraufhin den Anerkennungsbescheid gemäß § 82 2. WoBauG vom 31. Juli 1986, der die Wohnung im Obergeschoss des Gebäudes T., H. als "Erweiterung” mit einer Wohnfläche von 117,50 m² als steuerbegünstigt anerkannte. Am 13. August 1986 erließ sie einen weiteren "Anerkennungsbescheid”, in dem dieselbe Wohnung als "Neubau, Familienheim” mit unveränderter Wohnfläche als steuerbegünstigt anerkannt wurde. Auf Vorhalt der Beklagten erteilte sie dem Bauherrn schließlich den "geänderten Anerkennungsbescheid” vom 21. Juni 1990, wonach das Bauvorhaben als "sonstige Wohnung” als steuerbegünstigt anerkannt wurde mit einer Wohnfläche von 84,20 m². Zur Begründung führte die Gemeinde aus, die Änderung des Bescheides vom 13. August 1986 sei erforderlich, da irrtümlich Büroräume mit einer Gesamtfläche von 33,50 m² in die Wohnung einbezogen worden seien. Anerkennungsfähig sei von Anfang an nur der reine Wohnteil von 84,20 m². Dieser geänderte Bescheid trete an die Stelle desselben vom 13. August 1986.
Nach Erhalt des Anerkennungsbescheides vom 13. August 1986 gab die Bau-BG am 19. August 1986 die Unterlagen an die Beklagte ab. Der Bauherr übersandte der Beklagten den am 20. August 1986 unterschriebenen Fragebogen, in dem er bestätigte, dass er durch Aufstocken des vorhandenen Gebäudes eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 117,50 m² schaffen und diese mit seiner Familie selbst bewohnen wolle. Die Beklagte veranlasste sodann eine Unfalluntersuchung durch die Gemeinde T. wobei diese die Klägerin und ihren Ehemann am 10. September 1986 einvernahm. Beide bestätigten in ihrer Vernehmung, dass die Klägerin bei Dachdeckarbeiten abgestürzt sei. In dem vom Bauherrn mit unterschriebenen Unfalluntersuchungsbericht des Amtsrates P. Gemeinde T. ist angegeben, dass eine vom Bauherrn zu bewohnende Wohnung mit einer Wohnfläche von 117,50 m² errichtet werden sollte. Es handele sich um eine Privatwohnung, das Bauvorhaben diene privaten und nicht Betriebszwecken.
Die Beklagte zog die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Darmstadt gegen den für den Unfall als mitverantwortlich angesehenen Gerüstbauer W. T. bei, hörte H. M. L. und C. S. zum Unfallhergang, die bei den Dachdeckarbeiten am Unfalltag mitgeholfen hatten, und zog die Auskunft der Gemeinde T. vom 3. August 1988 bei. Danach sollen sich auf dem Grundstück T., H., zwei Wohnhäuser mit insgesamt drei Wohnungen befunden haben. Das alte Wohngebäude enthalte zwei Mietwohnungen von 78,60 m² und 75,30 m² Wohnfläche, die neue Wohnung im zweiten Haus mit 117,50 m² Wohnfläche werde vom Ehemann der Klägerin selbst bewohnt. Mit Bescheid vom 23. August 1988 lehnte die Beklagte sodann Entschädigungsansprüche der Klägerin aus Anlass des Unfallereignisses ab, da Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Ziffer 15 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht bestehe. Es habe sich bei dem Bauvorhaben nicht um ein Familien- bzw. Eigenheim im Sinne des 2. WoBauG gehandelt. Nach § 9 des 2. WoBauG sei das Eigenheim ein rechtlich selbständiges Grundstück, das sich im Eigentum einer natürlichen Person befinde und ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen enthalte, von denen eine Wohnung zum Bewohnen durch den Eigentümer oder seine Angehörigen bestimmt sei. Zwar könne als Eigenheim auch ein Grundstück mit zwei Wohngebäuden anerkannt werden, aber nur dann, wenn jedes Wohngebäude nur je eine Wohnung enthalte. Ein Grundstück mit insgesamt drei Wohnungen könne kein Eigenheim in diesem Sinne sein. Familienheime dürften nur eine Wohnung mit einer Wohnfläche von höchstens 156 m² bzw. zwei Wohnungen mit einer Wohnfläche bis höchstens 240 m² enthalten, was sich aus den insoweit einschlägigen Begriffsbestimmungen des 2. WoBauG ergebe. Die Gemeinde T. habe bestätigt, dass sich auf dem Grundstück außer dem umgebauten ein weiteres Wohngebäude mit zwei Mietwohnungen befinde und es sich somit zusammen mit der neugeschaffenen Wohnung um drei Wohnungen mit einer Wohnfläche von 271,40 m² handele. Dadurch seien die Voraussetzungen für einen Familienheimbau nicht mehr erfüllt.
Die Klägerin legte am 20. September 1988 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, ein Teil des Neubaues werde als Büro genutzt, so dass die zu berücksichtigende neugeschaffene Wohnfläche sich auf nur 84,20 m² belaufe unter Abzug der Bürofläche von 33,30 m². Der Altbau enthalte nicht zwei sondern insgesamt nur eine Mietwohnung, soweit dieser überhaupt in den Begriff der "Familienwohnung” einbezogen werden könne, wie im Bescheid der Beklagten geschehen. Bei einer Wohnung im Altbau und einer Wohnung im Neubau belaufe sich die gesamte Wohnfläche daher maximal auf 220 bis 230 m². Die Beklagte handele zudem treuwidrig, denn der Ehemann der Klägerin sei von der Bau-BG an die Beklagte verwiesen worden unter der Voraussetzung, dass das Bauvorhaben nach dem 2. WoBauG anerkannt werde, was durch die Gemeinde geschehen sei. Die Beklagte hielt Rückfrage bei der Gemeinde T., die daraufhin den "geänderten Anerkennungsbescheid” vom 21. Juni 1990 mit Reduzierung der Wohnfläche um 33,30 m² auf 84,20 m² und Anerkennung des Bauvorhabens als "sonstige Wohnung” übersandte. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 1991 wies die Beklagte sodann den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, der von der Gemeinde Trebur übersandte neue Anerkennungsbescheid vom 21. Juni 1990 gehe nun nicht mehr von einem Familienheim im Sinne des 2. WoBauG aus, erkenne vielmehr nur noch eine "sonstige Wohnung” als steuerbegünstigt an. Da diese Wohnung aber nicht unter die von § 539 Abs. 1 Nr. 15 RVO bezeichneten Heime und Wohnungen falle, scheide Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift aus. Ein treuwidriges Verhalten ihrerseits sei zudem nicht erkennbar.
Gegen den ihr am 21. März 1991 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am Montag, dem 22. April 1991, vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, trotz der Bezeichnung des Bauvorhabens als "sonstige Wohnung” im letzten Bescheid der Gemeinde T. sei ein Familienheim geschaffen worden und werde auch von ihrem früheren Ehemann als solches seit Fertigstellung im März 1987 bewohnt. Die tatsächlich zum Unfallzeitpunkt vorliegenden Umstände erfüllten die Voraussetzungen des § 539 Abs. 1 Ziffer 15 RVO. Bei Abzug des Büroraumes werde die Wohnflächengrenze des 2. WoBauG von dem Bauvorhaben eingehalten. Auf dem Grundstück befänden sich zwei Gebäude mit jeweils einer Wohnung mit einer Wohnfläche von insgesamt 234 m². Die Klägerin hat die Mietverträge für das auf dem Grundstück befindliche alte Haus übersandt sowie Bauzeichnungen desselben zum Nachweis, dass sich nur eine Wohnung im Altbau befunden habe.
Die Beklagte hat vorgetragen, die tatsächlichen Umstände zum Unfallzeitpunkt rechtfertigten nicht die Annahme gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes. Nach der Auskunft der Gemeinde T. vom 3. August 1988 befänden sich auf dem Grundstück zwei Wohnhäuser mit drei Wohnungen und einer Gesamtwohnfläche von 271,40 m², worin kein "Eigenheim” im Sinne der §§ 9 Abs. 2 und 7 Abs. 1 des 2. WoBauG zu sehen sei. Zudem werde die Wohnflächengrenze des § 39 Abs. 1 2. WoBauG überschritten. Nach den vorliegenden Lageplänen enthalte das Grundstück T., H., drei Gebäude und eine Garage, wobei die gewerbliche Nutzung gegenüber der wohnlichen insgesamt überwiege.
Das SG hat die Akte des Bauamtes beim Kreis G.-G. beigezogen, dem gegenüber der Ehemann als Bauherr den Bauantrag vom 20. Februar 1986 gestellt und angegeben hatte, eine Wohnung durch Aufsetzen eines Kniestockes auf ein eingeschossiges Gebäude errichten zu wollen, wobei ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer, ein Bad, eine Küche und eine Kammer laut beigefügter Bauzeichnung entstehen solle. Die Wohnflächenangabe und -berechnung vom Februar 1986 war identisch mit der gegenüber der Gemeinde T. nach dem 2. WoBauG abgegebenen und wies für Wohn- und Schlafzimmer eine Wohnfläche von 84,20 m², für die Küche eine solche von 19,10 m² und für drei Nebenräume 33,30 m² aus. Aufgrund dieser Angaben erging die Baugenehmigung vom 4. Juni 1986.
Mit Urteil vom 21. Juli 1994 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zur Entschädigung des Unfalles der Klägerin als Arbeitsunfall verurteilt. Es ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem Bauvorhaben um den Bau eines steuerbegünstigten Familienheimes im Sinne des 2. WoBauG gehandelt habe. Hierüber habe zwar die Gemeinde nicht abschließend entschieden, so dass insoweit Beklagte und SG in eigener Kompetenz zu entscheiden gehabt hätten. Das Althaus habe nur eine Wohnung enthalten, so dass das Grundstück insgesamt nur zwei Wohnungen aufgewiesen habe. Es habe dort auch nur zwei Wohngebäude gegeben, da es sich bei dem dritten Gebäude um ein Lager handele. Die teilweise geschäftliche Nutzung des Neubauvorhabens von 33,30 m² ergebe gegenüber der steuerbegünstigten Wohnfläche von 84,20 m² weniger als die Hälfte der Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes, was gemäß § 7 Abs. 2 des 2. WoBauG für die Anerkennung unschädlich sei.
Gegen das ihr am 17. Oktober 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15. November 1994 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und trägt vor, das SG habe die Voraussetzungen eines "Familienheimes” im Sinne des 2. WoBauG unzutreffenderweise bejaht. Auf dem Grundstück befänden sich insgesamt drei Gebäude: das alte zweigeschossige Wohngebäude, das daran angebaute Lager und das aufgestockte, früher eingeschossige Gebäude. Nach Auskunft der Gemeinde T. vom 3. August 1988 enthalte der auf dem Grundstück befindliche Altbau zwei Wohnungen. Das aufgestockte Gebäude enthalte im Erdgeschoss eine gewerbliche Laden- und Büroeinheit und im Obergeschoss eine Wohnung. Das Neubauvorhaben stelle danach keinesfalls ein Familienheim dar: Folge man der gemeindlichen Auskunft, stünden dem das Vorhandensein von drei Wohnungen entgegen. Gehe man von nur zwei Wohnungen auf dem Grundstück aus, verbiete der übrige Gebäudebestand (drei Gebäude mit Laden- und Büroeinheit sowie Lager) die Annahme eines "Familienheims”.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die erstinstanzliche Entscheidung sei zutreffend. Die Verhältnisse im Altbau entsprächen exakt den überreichten Planunterlagen und seien vom SG richtig zugrundegelegt worden. Das dritte auf dem Grundstück befindliche Gebäude sei eine alte baufällige Scheune und erfülle keine Wohnzwecke. Das Grundstück enthalte daher nur zwei Wohnzwecken dienende Gebäude, wobei eines vollständig und das zweite, durch Neubau aufgestockte Gebäude überwiegend Wohnzwecken diene.
Der Senat hat die Unterlagen der Bau-BG Frankfurt am Main beigezogen und dieselbe zur Frage ihrer Beiladung angehört. Diese hat ausgeführt, sie habe die Unfallanzeige am 15. Juli 1986 erhalten und keine Unterlagen von Seiten des Bauherren F. vor diesem Zeitpunkt übersandt bekommen. Bauherr und Klägerin hätten von der Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung nicht Gebrauch gemacht. Aufgrund der geltenden Satzungsbestimmungen seien Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten und ihre Ehegatten nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn eine freiwillige Versicherung abgeschlossen worden sei. Da dies nicht geschehen sei, sei sie als gesetzlicher Unfallversicherungsträger nicht ersatzpflichtig. Sie hat die im Unfallzeitpunkt gültige Satzung übersandt.
Der Senat hat des weiteren die Unterlagen der Gemeinde T. zu den Anerkennungsverfahren nach dem 2. WoBauG beigezogen sowie drei Akten des Amtes für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft (ALL) in Darmstadt. Gegenüber der Gemeinde T. hatte der Ehemann der Klägerin mit Antrag vom 29. Juli 1986, am 30. Juli 1986 bei der Gemeinde eingegangen, erstmals die Anerkennung des Bauvorhabens nach dem 2. WoBauG beantragt und hatte die dem Bauamt des Kreises vorgelegte Wohnflächenberechnung beigefügt, in der zwei Wohn- und Schlafräume, Küche, Bad, Kammer und Flur als Bestandteile der neu geplanten Wohnung im Obergeschoss des aufgestockten Gebäudes geplant waren. Die Unterlagen der Gemeinde T. enthalten die Grundlagen des Schreibens der Gemeinde an die Beklagte vom 3. August 1988, insbesondere eine exakte Berechnung der Wohnfläche des auf dem Grundstück T., H., befindlichen Altbaus im Erdgeschoss mit sechs Räumen, von einer Person bewohnt und im Obergeschoss mit ebenfalls sechs Räumen von drei Personen bewohnt. Dem ALL gegenüber hatte der Ehemann der Klägerin am 2. Januar 1986 einen ersten Antrag auf Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Dorferneuerung abgegeben im Hinblick auf die geplante Aufstockung sowie zwei weitere Anträge wegen Einbau eines Bades und der Sanierung des Hofes. Entsprechende Zuschüsse waren ihm bewilligt worden. In seinem ersten Antrag vom 2. Januar 1986 hatte er angegeben, das Fotostudio im Nebengebäude durch Aufsetzen eines Satteldaches zu erweitern und darin Büroräume und ein Fotostudio unterbringen zu wollen.
Im Erörterungstermin vom 16. Oktober 1997 wurden die Klägerin und ihr Ehemann D. F. als Zeuge zur Bebauung des Grundstückes H. in T. gehört, zur Nutzung der einzelnen Gebäude und zu den geplanten und abgewickelten Umbaumaßnahmen. Der Zeuge D. F. hat mit Schreiben vom 1. November 1997 zu seiner Aussage Mietverträge und die ihm zugegangenen Bescheide nach dem 2. WoBauG übersandt sowie die verschiedenen Bauphasen der Umbaumaßnahmen zeitlich geordnet. Der Senat hat die Zeugen U. Z. und A. S. schriftlich gehört (Angaben vom 18. Oktober 1999 sowie vom 20. Oktober bzw. 5. November 1999). Den Zeugen H. R. hat der Senat schriftlich (Angaben vom 18. Oktober 1999) und im Termin vom 15. Dezember 1999 ergänzend mündlich gehört, ebenso den Zeugen D. F. ergänzend zu seiner Aussage vom 16. Oktober 1997. Wegen Einzelheiten der Aussagen wird auf die schriftlichen Angaben und die Terminsprotokolle verwiesen.
Die Beteiligten haben zum Ergebnis der Beweisaufnahme abschließend Stellung genommen. Die Beklagte hat ausgeführt, nach den Angaben des Bauherren ergebe sich für das maßgebliche Grundstück bei Ausführung der ursprünglichen Planung eine Wohnfläche von insgesamt 271,40 m², welche die Höchstgrenze von 240 m² nach § 39 Abs. 1, 2 i.V.m. § 82 Abs. 1 des 2. WoBauG deutlich überschreite. Ferner müsse die Planung und Durchführung des Bauvorhabens auch in der Zukunft des eines Familienheimes entsprechen. Dass dem nicht so sei, ergebe sich aus der Tatsache, dass bereits 1990 umfangreiche Baumaßnahmen durchgeführt worden seien mit dem Ergebnis, dass allein im Hauptgebäude drei Wohnungen geschaffen worden seien. Durch die Baumaßnahmen des Jahres 1990 sei die bereits im Januar 1985 beabsichtigte Planung bewiesen, so dass widerlegt sei, dass zum Unfallzeitpunkt die Absicht bestanden habe, ein Familienheim zu erstellen. Die Umgestaltung des Flachbaues mit Aufstockung sei in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Nach § 7 Abs. 2 2. WoBauG verliere das Familienheim seine Eigenschaft, wenn es für die Dauer seiner Bestimmung nicht entsprechend genutzt werde, wenn insbesondere weniger als die Hälfte der Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes gewerblichen oder beruflichen Zwecken diene. Ausgehend von einer Quadratmeterzahl von je 117,50 für das Erd- und das Obergeschoss des aufgestockten Gebäudes würden sich nach den vorliegenden Berechnungen 140,80 m² für Gewerberäume und 84,20 m² als Wohnfläche ergeben. Danach sei die Entscheidung der Gemeinde T., das Vorhaben als "sonstige Wohnung” einzustufen, nicht zu beanstanden, insbesondere stelle es kein Familienheim im Sinne des 2. WoBauG dar. Die Klägerin hat entgegnet, entscheidend seien allein die Planungsabsichten zum Unfallzeitpunkt im Jahre 1986. Diese habe der Zeuge F. nachdrücklich geschildert und danach sei es damals noch um die Errichtung eines Familienheimes gegangen. Es sei nicht zulässig, auf viele Jahre später durchgeführte Baumaßnahmen abzustellen und daraus Rückschlüsse auf Planungen im Jahre 1986 zu ziehen, zumal sich die Eheleute nach dem Unfall getrennt hätten und es erst dann zu neuen Planungen gekommen sei. Diese seien von den Verhältnissen im Jahre 1986 zu unterscheiden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten, die Unterlagen der Bau-BG Frankfurt am Main, die Akten des Bauamtes beim Kreis G.-G. und des ALL Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Auf die form- und fristgerecht erhobene, insgesamt zulässige (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG–) und im Ergebnis auch begründete Berufung der Beklagten war die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben, denn es ist nicht erwiesen, dass die Klägerin am 2. Juli 1986 beim Bau eines "Familienheimes” verunfallte.
Das Entschädigungsbegehren der Klägerin richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, weil das von ihr als Arbeitsunfall geltend gemachte schädigende Ereignis vor dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs – 7. Teil (SGB 7) am 1. Januar 1997 eingetreten ist (Art. 36 Unfallversicherungseinordnungsgesetz, § 212 SGB 7). Nach § 539 Abs. 1 Nr. 15 Satz 1 RVO sind in der Unfallversicherung Personen unfallversichert, die beim Bau eines Familienheimes (Eigenheim, Kaufeigenheim, Kleinsiedlung) im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, wenn durch das Bauvorhaben öffentlich geforderte oder steuerbegünstigte Wohnungen geschaffen werden sollen.
Der Unfall der Klägerin hat sich zwar im Rahmen von Selbsthilfearbeiten ereignet, da sie am 2. Juli 1986 als Bauherrin/Ehefrau des Bauherren D. F. bei in Selbsthilfe ausgeführten Dachdeckerarbeiten verunglückt ist. Die Selbsthilfemaßnahmen waren wesentlich für die Baumaßnahme, denn sie überwogen nach dem Eigenbaunachweis des Ehemannes vom 13. Juli 1986 gegenüber der Bau-BG sogar die Fremdarbeiten (zum Mindesterfordernis von 1,5 % der Bausumme für Selbsthilfearbeiten BSGE 28, 122; 64, 29).
Der Senat hatte weiter in eigener Kompetenz zu prüfen und zu entscheiden, ob die Selbsthilfearbeiten der Eheleute F. den Bau eines "Familienheimes” im vorgenannten Sinne dienten. Eine Bindung des Senats an die Feststellung der Gemeine T. im Rahmen der Verfahren nach §§ 82, 83 des 2. WoBauG bestand insoweit nicht. Die Gemeinde hatte das Bauvorhaben zwar mit ggf. für den Senat bindender Wirkung (BSGE 28, 134; 45, 258) mit Bescheid vom 13. August 1986 als "Familienheim” anerkannt. Diesen Bescheid hatte sie jedoch durch den weiteren Bescheid vom 21. Juni 1990 widerrufen, der das Vorhaben nur noch als "sonstige Wohnung” anerkennt (§ 83 Abs. 5 2. WoBauG i.V.m. § 48 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz), so dass eine abschließende Entscheidung der Gemeinde T. zur Frage der Errichtung eines "Familienheimes” nicht existiert.
Bei Prüfung dieses Tatbestandsmerkmales sind nach § 539 Abs. 1 Nr. 15 Satz 3 RVO für die Begriffsbestimmungen die §§ 5, 7 bis 10, 12, 13 und 36 des 2. WoBauG maßgebend. Familienheime sind nach § 7 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 2. WoBauG Eigenheime, die nach Größe und Grundriss ganz oder teilweise dazu bestimmt sind, dem Eigentümer und seiner Familie als Herrn zu dienen. Der Bau eines Familienheimes kann auch in Form einer Erweiterung im Sinne des § 17 Abs. 2 des 2. WoBauG geschehen (BSGE 28, 128; 28, 131, 132; Urteil des BSG vom 26. Oktober 1998, Az.: B 2 U 45/97 R, Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 71. Nachtrag, S. 474 y; Lauterbach-Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, Anm. 93 zu § 539 RVO). Ein "Familienheim” verliert seine Eigenschaft nicht, wenn weniger als die Hälfte der Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes anderen als Wohnzwecken, insbesondere gewerblichen oder beruflichen Zwecken, dient. Ein "Eigenheim” ist ein im Eigentum einer natürlichen Person stehendes Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, von denen eine Wohnung zum Bewohnen durch den Eigentümer oder seine Angehörigen bestimmt ist. Nach der einschlägigen Kommentierung zum 2. WoBauG (vgl. Fischer-Dieskau, Pergande, Schwender, Wohnungsbaurecht, Kommentar, Stand: September 1996, Anm. 1.2 zu § 9) umfasst das Eigenheim nach § 9 Abs. 1 das gesamte Grundstück, nicht nur das Wohngebäude. Das Grundstück, auf dem das Wohngebäude errichtet ist oder errichtet werden soll, muss ein Grundstück im Sinne des bürgerlich-rechtlichen Liegenschaftsrechts sein, d.h. ein gegen andere Teile räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nr. im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist. Sind auf dem Grundstück von demselben Grundeigentümer mehr als zwei Wohnungen errichtet oder sollen sie errichtet werden, so handelt es sich nicht um ein Eigenheim. Das ergibt sich auch aus der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 nach der die Wohnungsbauförderung überwiegend der Bildung von Einzeleigentum dienen soll. Befindet sich nur ein Wohngebäude mit einer Wohnung und daneben eine Lagerhalle auf dem Grundstück, so handelt es sich um ein Eigenheim, da es dem Eigenheimbegriff nur dann abträglich sein würde, wenn auf dem Grundstück mehr als ein Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen vorhanden wäre. Desgleichen ist ein Grundstück, auf dem sich neben einem Einfamilienhaus ein Mietwohngrundstück mit mehreren Mietparteien befindet, kein Eigenheim, wenn das gesamte Grundstück eine wirtschaftliche Einheit bildet, also einschließlich des Mietwohngebäudes. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes, dass auf dem Grundstück nur ein einziges Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen vorhanden sein darf, kann angenommen werden, wenn zwar zwei Wohngebäude vorhanden sind, aber jedes Wohngebäude nur eine Wohnung enthält, von denen eine vom Eigentümer bewohnt wird und wenn die Gesamtwohnfläche beider Gebäude nicht größer ist als diejenige, die er bei Errichtung eines einzigen mit zwei Wohnungen versehenen Gebäudes zulässig wäre. Die Rechtsprechung hat bei einem Doppelhaus, das auf einem einheitlichen Grundstück errichtet ist, die Eigenheimeigenschaft bejaht. Sofern nur eine Wohnung vom Eigentümer bewohnt wird, wird die Zielsetzung des 2. WoBauG – überwiegende Forderung der Bildung von Einzeleigentum – erreicht (a.a.O., Anm. 1.3). Nur wenn ein Bauvorhaben als "Wohngebäude” angesprochen werden kann, kann es ein Eigenheim sein und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 ein Familienheim. Da das Gesetz den Begriff Wohngebäude nicht bestimmt, muss sein näherer Inhalt nach allgemeinen Auslegungsregeln ermittelt werden. Man wird daher nur ein solches Gebäude unter den Begriff fassen können, bei dem der Wohnzweck eindeutig überwiegt und der Gewerberaum Nebensache bleibt. Der Wohnzweck wird dabei in erster Linie nach der baulichen Anlage und Ausstattung des Gebäudes zu beurteilen sein. Aber auch die sich aus anderen Umständen ergebende Zweckbestimmung des Gebäudes oder des gesamten Grundstücks wird zu berücksichtigen sein. Auch die Lage des Grundstücks (beispielsweise in einer ausgesprochenen Wohngegend) und die übliche Bauweise der Gebäude mit ein oder zwei Wohnungen in der gleichen Gegend können von Bedeutung sein. Die Beurteilung wird sich nach der Verkehrsauffassung, d.h. nach der im allgemeinen Rechtsverkehr unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse der herrschenden tatsächlichen Anschauung zu richten haben. Soweit im Einzelfall danach noch Zweifel bleiben, dürften sie in der Regel gegen die Annahme eines Wohngebäudes sprechen (a.a.O., Anm. 8 zu § 7). Vorgenannte Voraussetzungen müssen zum Unfallzeitpunkt vorgelegen haben (BSG in SozR 2200 Nr. 124 zu § 539; HLSG in Breithaupt 1978, 433; Brackmann, S. 475 a II; Lauterbach, Anm. 92 a, b zu § 539). Es ist unerheblich, wenn die zum Unfallzeitpunkt vorliegenden Voraussetzungen nach Abschluss der Bauphase wegfallen (HLSG, a.a.O.). Der sichere Nachweis, dass diese Voraussetzungen im Unfallzeitpunkt vorgelegen haben, wird im allgemeinen auf der Grundlage der für die Baugenehmigung eingereichten Unterlagen und evtl. bis zum Unfallzeitpunkt vorgenommener Änderungen erbracht. Ungewissheiten dürfen insoweit nicht verbleiben (BSGE 28, 137, 139; BSG, Urteils-Az.: 2 RU 87/77; Brackmann, a.a.O., S. 475). Das erkennende Gericht muss nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren üblichen Beweismaßstab mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (dazu Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, Anm. 5 zu § 118; BSGE 6, 144) vom Vorliegen auch dieser tatbestandsmäßigen Voraussetzungen überzeugt sein.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Berufungsverfahren hat das auf dem Grundstück T. H., Flur 1, Flurstück 407/1 existierende alte Bauernwohnhaus zum Unfallzeitpunkt keine zwei eigenständigen Wohnungen enthalten, so dass sich auf dem gesamten Grundstück insgesamt nur zwei Wohnungen befanden, nachdem das Vorhaben zur Aufstockung des Flachdachgebäudes beendet war. Zum Begriff der Wohnung hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung geäußert, zur Mindestausstattung einer Wohnung gehöre eine funktionsfähige Küche mit angeschlossener Spüle, Wasserzu- und -ablauf, Anschlussmöglichkeit für Gas oder Elektroherd und Entlüftungsmöglichkeit, ferner eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche. Die Eignungsmerkmale einer Wohnung sind ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Hinzu kommen muss, dass die Wohnung dem materiellen Baurecht entspricht und zur Dauernutzung als Wohnung zugelassen ist (Fischer-Dieskau u.a., a.a.O., Anm. 4.1 zu § 82 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Gemeinde T. hatte zwar in ihrer Auskunft vom 3. August 1988 gegenüber der Beklagten für den Altbau die Existenz zweier Wohnungen angegeben, wobei die Erdgeschosswohnung von einer und die Obergeschosswohnung von drei Personen bewohnt worden seien. Entscheidungserheblich waren aber nicht die Verhältnisse im Jahr 1988 sondern diejenigen zum Unfallzeitpunkt. Insoweit sind die Angaben der Klägerin und des Zeugen F. durch die schriftlichen Angaben der Zeugen Z. und S. bestätigt worden. Deren Anhörung hat ergeben, dass das alte Wohnhaus 1986 nur eine Küche, eine Toilette und ein Bad enthielt. Während der Zeuge S. sich im Obergeschoss eine provisorische Küche – ohne separaten Wasseranschluss – installiert hatte, mussten Bad und Toilette gemeinsam benutzt werden, so dass von nur einer Wohnung im gesamten Haus im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen ist.
Das Grundstück T., H., war zum Unfallzeitpunkt von einer Wohnbebauung geprägt. Es wies neben dem früheren Bauernwohnhaus ein weiteres diesem Haus angebautes Gebäude auf, das im Erdgeschoss als Stall genutzt worden war und im Obergeschoss die Scheune enthielt. Hinzu kam das vom Ehepaar F. zum Zwecke der Einrichtung einer neuen Wohnung aufgestockte zuvor mit einem Flachdach versehene Gebäude, welches im Erdgeschoss Geschäftsräume aufnahm. Betrachtet man den Gesamtkomplex, so ist unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung von einem Überwiegen der Wohnzwecknutzung auszugehen, während die gewerbliche Nutzung demgegenüber in den Hintergrund trat. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 2. WoBauG wurden erfüllt, wonach nicht mehr als die Hälfte des Bauobjektes für gewerbliche Zwecke genutzt werden darf, um dasselbe noch als Familienheim anerkennen zu können. Abzustellen war insoweit auf die als "Familienheim” anzusehenden zwei Wohnungen – eine im Altbau und eine im Neubau, so dass die gewerblich genutzten Räume im Untergeschoss des Neubaus – auch einschließlich eventueller Büroräume im Obergeschoss – nicht die Hälfte der gesamten Nutzfläche erreichten.
Dennoch konnte der Senat sich nicht davon überzeugen, dass die Eheleute F. bei Beginn der Baumaßnahmen im Juni 1986 und kurz darauf, als am 2. Juli 1986 der Unfall der Klägerin passierte, lediglich die Absicht hatten, das mit dem Flachdach versehene einstöckige Gebäude aufzustocken, um so nur eine zweite selbst bewohnte Wohnung auf dem Grundstück zu schaffen, womit sie sich im Rahmen einer "Familienheim”-Bebauung gehalten hätten. Die Klägerin und der Zeuge D. F. haben geäußert, die seit 1986 laufenden Baumaßnahmen hätten keinem vorher festgelegten Plan entsprochen, sie seien nach und nach erforderlich geworden entsprechend der Entwicklung der familiären, beruflichen und finanziellen Situation. Unter Berücksichtigung der schwankenden Angaben der Eheleute gegenüber verschiedenen Behörden, der teilweise divergierenden Planungsunterlagen, der Mietverträge mit zeitlicher Begrenzung und der Entwicklung diverser Bauvorhaben auf dem Grundstück T., H., sind beim Senat insoweit Zweifel verblieben, die zu Lasten der Klägerin als Anspruchstellerin gehen (zur objektiven Beweislast in sozialgerichtlichen Verfahren Meyer-Ladewig, a.a.O., Anm. 19 zu § 103 und Anm. 6 zu § 118; BSGE 71, 260).
Der Zeuge F. hatte ausweislich seiner Aussagen im Erörterungstermin und vor dem Senat als Fotografenmeister Anfang der 80er Jahre in T. ein Geschäft gemietet. Noch vor der Heirat mit der Klägerin im Oktober 1984 erfuhren die Eheleute, dass eine Hofreite in T. verkauft werden sollte, die in der H. eine "gute Lage im Ortskern” aufwies. Der Zeuge hatte zunächst die Absicht, das Bauernwohnhaus abzureißen und dort ein neues Geschäftshaus zu errichten, was die Gemeinde T. wegen fehlender Parkplätze ablehnte. Die Planungsunterlagen des Büros T. zum Antrag des Zeugen vom 2. Januar 1986 gegenüber dem ALL geben seine Absicht wider, das Flachdachgebäude allein zu geschäftlichen Zwecken aufzustocken. Das Hauptgebäude sollte im Erdgeschoss einen Laden aufnehmen, im ersten Obergeschoss und im Dachgeschoss waren Mietwohnungen vorgesehen. Nicht auszuschließen ist, dass die Eheleute in eine dieser Wohnungen einziehen wollten, da sie das Grundstück erworben hatten, um dort neben dem Geschäft auch eine Wohnung für sich zu schaffen. Dem Bauantrag vom 20. Februar 1986 gegenüber dem Bauamt des Kreises G. war sodann zu entnehmen, dass das Flachdachgebäude allein zu Wohnzwecken aufgestockt werden sollte. Dies zwingt allerdings nicht zur Annahme, dass das Ehepaar F. seine Aus-/Umbaupläne bezüglich des Hauptgebäudes fallengelassen hätte. Denn der Mietvertrag vom 23. Januar 1985, den sie mit den Zeugen S. und Zimmer für die Zeit ab 1. Februar 1985 schlossen, wurde auf die Dauer von fünf Jahren begrenzt. Eine Verlängerung wurde in § 2 aufgrund geplanter Umbauarbeiten mit anschließender Eigennutzung ausgeschlossen. In gleicher Weise verfuhren sie im Mietvertrag vom 9. September 1986, mit dem der Mieter F. ab November 1986 an die Stelle des Zeugen S. in das Mietverhältnis eintrat. Die Mietdauer war wiederum bis zum 31. Januar 1990 begrenzt. Dies lässt den Schluss zu, dass die Eheleute – auch noch nach dem Unfall der Klägerin vom Juli 1986 – unverändert auch an ihren Bauplänen für das Haupthaus festhielten.
Der Aussage des Zeugen F. vom 15. Dezember 1999 wird man insofern folgen können, als alle Ausbauvorhaben 1985 noch nicht in allen Einzelheiten geplant waren. Der Ehemann trennte sich 1987 von der Klägerin, führte das Aufstockungsvorhaben zu Ende und bezog 1988 die dadurch hergestellte Wohnung zunächst alleine. Die Pläne zum Umbau des Haupthauses waren vom Zeugen F. auch nach der Trennung von seiner Ehefrau 1987 nicht aufgegeben worden. Sie waren zwischenzeitlich vielmehr offenbar soweit gereift und konkretisiert, dass die umfangreichen Umbaumaßnahmen direkt nach dem Auszug der Mieter Ende Januar 1990 in Angriff genommen werden konnten und in nur wenigen Monaten abgeschlossen werden konnten. In dieser Zeit wurde das alte Bauernwohnhaus nach den Angaben des Zeugen komplett entkernt, umfassend saniert, zu einem Dreifamilienhaus umgestaltet und als solches neu aufgebaut. Nach seinem. Schreiben vom 1. November 1997 und den beigefügten Mietverträgen zog die Mieterin R. schon am 1. Oktober 1990 in die Dachgeschosswohnung ein, die Eheleute R. am 15. November 1990 in die mittlere und die Mieterin K. am 1. Februar 1991 in die Erdgeschosswohnung. Angesichts dessen ist die Einlassung des Zeugen vom 15. Dezember 1999 nicht nachvollziehbar, er habe sich erst 1990 nach dem Auslaufen der Mietverträge entschlossen, im Haupthaus drei Mietwohnungen zu errichten, nachdem die Gemeinde den Abriss des Altbaus 1990 nicht gestattet habe. Über das Abrissverbot hatte ihn die Gemeinde bereits vor Beginn der ersten Baumaßnahmen 1986 unterrichtet, wie er am 16. Oktober 1997 im Erörterungstermin selbst angegeben hatte.
Nachdem der Zeuge sich im Jahr 1987 von der Klägerin getrennt hatte, heiratete er im Januar 1993 erneut. Weder diese Heirat noch die im Anschluss daran erforderlich werdende Errichtung eines Querhauses im hinteren Teil des Hofes in den Jahren 1994/1995 waren – wie vom Zeugen F. am 16. Oktober 1997 angegeben – nicht von Anbeginn geplant bzw. überhaupt "planbar”. Nach der aufgezeigten Entwicklung der diversen baulichen Maßnahmen konnte der Senat indessen nicht feststellen, dass die Eheleute F. lediglich beabsichtigten, durch Aufstocken des Flachdachgeschosses eine zweite Wohnung auf dem Grundstück zu errichten und die übrige Bausubstanz unverändert zu belassen. Weitere Baumaßnahmen waren "angedacht”, Verträge entsprechend gestaltet, Baupläne entwickelt – wenn auch später zum Teil wieder verworfen, Insgesamt ist jedoch erkennbar geworden, dass es den Eheleuten nicht um den Bau eines "Familienheimes” allein ging sondern darum, die auf dem Grundstück befindliche Bausubstanz außer für eigene Wohnzwecke auch noch für geschäftliche und Vermietungszwecke umzugestalten. Die von § 539 Abs. 1 Ziffer 15 RVO beabsichtigte Förderung des Wohnungsbaues richtet sich demgegenüber auf solche Personen, die ein geringes Einkommen haben und bei Errichtung ihres Familienheimes im Wege der Selbsthilfe mitarbeiten müssen. Als flankierende Maßnahme zum öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau werden derartige Bauherren durch einen beitragsfreien Unfallversicherungsschutz auf Kosten der Allgemeinheit gemäß §§ 657 Abs. 1 Nr. 8, 770 Satz 5 RVO i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 15 RVO unterstützt (BSG, Urteil vom 26. Oktober 1998, Az.: B 2 U 45/97 R; BSGE 28, 128, 129; Brackmann, a.a.O., S. 474 x). Diesem Personenkreis waren die Eheleute F. nach den für den Unfallzeitpunkt feststellbaren Umständen nicht zuzurechnen. Sie hatten vielmehr die Möglichkeit, sich bei Durchführung ihrer nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten bei der Bau-BG freiwillig gegen Unfälle zu versichern. Diese gemäß § 68 Abs. 1 der von der Bau-BG übersandten, zum Unfallzeitpunkt gültigen Satzung eingeräumte Option haben sie nicht wahrgenommen mit der Konsequenz, dass die Klägerin für den Unfall vom 2. Juli 1986 gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht genoss, und der weiteren Folge, dass die Bau-BG als leistungspflichtiger Versicherungsträger nicht in Betracht kam und zum Verfahren nicht beizuladen war. Der Senat musste sich danach nicht mehr mit den weiteren Anspruchsvoraussetzungen befassen, ob das Bauvorhaben auf die Schaffung öffentlich geförderter oder steuerbegünstigter Wohnungen gerichtet war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §.193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
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