Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 107/86
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 320/88
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Beigeladenen zu 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. Februar 1988 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Frage, welcher Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall des Beigeladenen zu 1) vom 19. Februar 1983 zu entschädigen hat.
Der 1957 geborene Beigeladene zu 1) ist als Maschinenbauingenieur beschäftigt. Am Unfalltag, einem Samstag, gegen 13.30 Uhr fiel er in der Scheune seines Schwiegervaters beim Transport von Stroh aus über 4 m Höhe von einer Leiter und zog sich dabei Knochenbrüche an der rechten Hand, den Rippen und dem Becken zu, was der Unfallanzeige des Schwiegervaters vom 21. März 1983 und dem Durchgangsarztbericht des vom 19. Februar 1983 zu entnehmen ist.
Am 8. Juli 1983 gab der Beigeladene zu 1) – von der Ortspolizeibehörde in H. vernommen – an, die Scheune sei seit Monaten zu einem Wohnhaus umgebaut worden, und er sei bei den Aufräumungsarbeiten in der Scheune gestürzt. Einen Auftrag zur Durchführung der unfallbringenden Tätigkeit habe er nicht gehabt.
Gegenüber dem Technischen Aufsichtsbeamten der Klägerin, , gab der Schwager des Beigeladenen zu 1), am 22. März 1983 zu Protokoll, er habe zusammen mit seinem Schwager und dessen Ehefrau am Unfalltag die Scheune von Heu und Stroh räumen wollen, wobei es zum Unfall gekommen sei. Sein Vater teilte im Januar 1984 der Klägerin mit, der Beginn der Bauarbeiten sei für den Sommer geplant gewesen. Der Unfalluntersuchungsbericht des Technischen Aufsichtsbeamten vom 22. Juni 1983 enthielt die weiteren Angaben, ein Teil der Scheune habe zu Wohnzwecken umgebaut werden sollen, da die geräumigen Wirtschaftsgebäude nicht mehr vollständig benötigt worden seien. Zuvor habe das zum Umbau vorgesehene Gebäude vollständig von noch vorhandenen Heu- und Strohvorräten geräumt werden müssen. Aufgrund weiterer Ermittlungen des Technischen Aufsichtsbeamten vom 3. April 1984 bei der Gemeindeverwaltung H. stellte dieser im Bericht vom 9. April 1984 fest, habe als Bauherr des inzwischen begonnenen und im Rohbau soweit erstellten Bauvorhabens am 8. April 1983 den Bauantrag zwecks Umbau der vorhandenen Scheune zu Wohnräumen gestellt. Die in der Akte der Beklagten enthaltene Baugenehmigung datiert vom 24. Mai 1984. Am 26. Mai 1983 sei vom Bauherrn die Teilung des elterlichen Anwesens in Form der Abtrennung der Scheune beantragt worden, was am 4. Juli 1983 genehmigt worden sei und am 17. September 1983 notariell umgeschrieben worden sei. Am 6. April 1984 hörte den Beigeladenen zu 1), dessen Ehefrau und den Schwager , die übereinstimmend angegeben hätten, im Januar und Februar 1983 wären an den arbeitsfreien Samstagen in der Scheune bereits Räumungsarbeiten durchgeführt worden. Die eingelagerten Heu- und Strohvorräte seien mit einem Ladewagen in eine nebenan gelegene ebenfalls zum Anwesen gehörende Scheune transportiert worden. Außer etwa fünf bis sieben Ladungen Heu bzw. Stroh hätten auch die in der Scheune eingestellten Maschinen und Gerätschaften weggeräumt werden müssen. Nach dem Unfall seien die Reinigungsarbeiten in der Scheune von dessen Verlobter und den Eltern des Bauherrn fortgesetzt worden. Am Unfalltag hätten nur noch lose Heu- und Strohreste in der Scheune gelagert, keine Ballen mehr. Der Beigeladene zu 1) habe zur Unfallzeit die auf dem Standpodest abgelagerten Strohreste vollständig entfernen wollen. Danach habe man den Bansenraum und die Hoffahrttenne vollständig von noch vorhandenen Heu- und Strohresten räumen und reinigen wollen. Die durchzuführenden Bauarbeiten seien fast ausschließlich als Eigenbauarbeiten durchgeführt worden, so auch die bislang angefallenen Maurer- und Rohbauarbeiten. Der Bauherr habe zu Baubeginn etwa im April 1983 eine Unfallversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens habe noch keine Unfallversicherung bestanden, da die durchgeführten Arbeiten in Form der Räumung und Säuberung der Scheune nach Meinung des Bauherrn nicht zu den Bauarbeiten gezählt hätten. Die im Bericht vom 9. April 1984 enthaltenen Angaben zum Baugenehmigungsverfahren und zur Teilung des Grundstückes hätten die Angehörten bestätigt.
Nachdem die Klägerin ihre Unterlagen an die ihres Erachtens für die Entschädigung zuständige Beklagte abgegeben hatte und der Bauherr von der Beklagten aufgesucht worden war, stellte er am 10. September 1984 den Antrag auf Anerkennung des Bauvorhabens als steuerbegünstigt nach dem Wohnungsbaugesetz. Daraufhin erging der Anerkennungsbescheid des Gemeindevorstandes H. vom 20. September 1984, in dem der Umbau der Scheune zu einem Einfamilienwohnhaus als steuerbegünstigt nach § 2 des II. Wohnungsbaugesetzes (WoBauG) anerkannt wurde unter Zugrundelegung einer Wohnfläche von 122,66 qm für eine Wohnküche, einen Wohnraum, zwei Schlafräume, einen Arbeitsraum, ein Bad und einen Flur. Ein Beitragsbescheid der Beklagten gegenüber dem Bauherrn erging nicht. Sodann gab die Beklagte die Unterlagen an den Beigeladenen zu 2) weiter, der sie zurückreichte. Die beteiligten Unfallversicherungsträger konnten keine Einigung über die Zuständigkeit für die Entschädigung des Unfalles des Beigeladenen zu 1) erzielen, und die Klägerin erließ als zuerst angegangener Versicherungsträger den Bescheid vom 18. Februar 1986, in dem sie dem Beigeladenen zu 1) eine vorläufige Verletztenrente als vorläufige Leistung gemäß § 1735 Reichsversicherungsordnung (RVO) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. für die Zeit vom 24. Mai 1983 bis 31. Januar 1985 gewährte und die Fortzahlung der Rente darüber hinaus ablehnte. Sie führte aus, der Unfall habe in einem handgelenksnahen Speichenbruch rechts, dem Bruch der 10. bis 12. Rippe rechts und einem vorderen Beckenringbruch rechts bestanden und habe als Folgen eine Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks hinterlassen.
Am 4. Juli 1986 erhob die Klägerin vor dem Sozialgericht Kassel (SG) Klage und trug vor, der Beigeladene zu 1) habe am 19. Februar 1983 letzte Heu- und Strohreste in der Scheune des Schwiegervaters entfernt, wobei er verunfallt sei. Da die hauptsächlichen Vorräte bereits früher entfernt worden seien, habe dieses Tun keinen Wert für das landwirtschaftliche Unternehmen des Schwiegervaters mehr dargestellt. Es bestehe kein Zusammenhang mit der Landwirtschaft, sondern es habe sich um Vorbereitungsarbeiten für die Umbaumaßnahme des Sohnes gehandelt. Dieser habe zum Unfallzeitpunkt nicht die Absicht gehabt, öffentlich geförderten Wohnraum zu schaffen, und diese Absicht habe noch nicht beim Besuch durch einen Mitarbeiter der Beklagten nach mehr als einjähriger Bauzeit bestanden.
Die Beklagte hat vorgetragen, es habe sich um keine Bauarbeiten, sondern um den landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnende Arbeiten gehandelt, bei denen der Beigeladene zu 1) verunglückt sei. Wolle man den Arbeiten den Charakter von Bauarbeiten zusprechen, so müßten die Voraussetzungen des § 539 Abs. 1 Ziffer 15 RVO bejaht werden. Denn die Voraussetzungen zur Anerkennung des Bauvorhabens nach § 82 des II. WoBauG hätten zum Unfallzeitpunkt bereits vorgelegen, wenn auch der Anerkennungsbescheid erst später ergangen sei. Ein Nachweis über die spätere familiäre Nutzung des Gebäudes sei nicht nötig, da die Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte an den von der zuständigen Behörde erlassenen Verwaltungsakt nach dem Wohnungsbaugesetz gebunden seien.
Der Beigeladene zu 2) hat vorgetragen, der Schaden sei bei Aufräumungsarbeiten in der auszubauenden Scheune entstanden, wobei mit dem Umbau erst im Sommer 1983 begonnen werden sollte und die Baugenehmigung erst zwei Monate später beantragt worden sei. Letztlich habe das Tun dem landwirtschaftlichen Betrieb gedient. Zudem sei eine Formalversicherung bei der Beklagten durch den vom Bauherrn beantragten Unfallversicherungsschutz entstanden.
Mit Beschluss vom 6. November 1986 hat das SG den Unfallverletzten und den Hessischen Gemeindeunfallversicherungsverband dem Verfahren beigeladen. Mit Urteil vom 9. Februar 1988 hat es festgestellt, daß der Beigeladene zu 2) zuständiger Unfallversicherungsträger sei und die Klage im übrigen abgewiesen. Eine Zuständigkeit der Beklagten komme nicht in Betracht, da es sich nicht um normale Bauarbeiten gehandelt und auch keine Formalversicherung des Bauherren bei der Beklagten zum Unfallzeitpunkt bestanden habe. Die unfallbringende Tätigkeit habe überwiegend der Durchführung des geplanten Bauvorhabens gedient. Die Umbaupläne der Scheune zu einem Familienwohnheim hätten bereits vor dem Unfall bestanden und die Verhältnisse hätten sich seit Baubeginn nicht geändert. Der Bauherr habe die Absicht zur Schaffung eines Familienwohnheimes weder vor dem Baubeginn noch bis zum Unfallzeitpunkt zum Ausdruck gebracht. Dies sei nicht erforderlich, insbesondere bedürfe es keines vorhergehenden Antrages nach dem II. WoBauG. Die Aufräumungsarbeiten stünden in rechtlich wesentlichem Zusammenhang mit dem Bauvorhaben. Die Scheune wäre ohnedies nicht geräumt worden. Die Räumung sei vielmehr zwingend erforderlich gewesen, um mit dem Bauvorhaben beginnen zu können. Die Voraussetzungen des § 539 Abs. 1 Nr. 15 Satz 3 RVO i.V.m. § 36 Abs. 2 des II. WoBauG seien damit erfüllt und die Zuständigkeit des Beigeladenen zu 2) zu bejahen.
Gegen das ihm am 16. März 1988 zugestellte Urteil hat der Beigeladene zu 2) am 21. März 1988 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Aufräumungsarbeiten müßten umfassend betrachtet werden und hätten dem Interesse des landwirtschaftlichen Betriebes und der Abspaltung eines Teiles des Betriebsgrundstückes zur Übertragung auf den Sohn des Unternehmers gedient. Es sei eine Betrachtungsweise aus der Sicht des landwirtschaftlichen Unternehmers erforderlich. Wolle man den Standpunkt des späteren Bauherrn zugrunde legen, hätte dies eine grenzenlose Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes nach § 539 Abs. 1 Ziffer 15 RVO zur Folge. Der Wille zur Antragstellung nach dem II. WoBauG sei subjektives Tatbestandsmerkmal der zitierten Norm und müsse zum Unfallzeitpunkt vorgelegen haben, um die Anspruchsvoraussetzungen bejahen zu können. Beim Bauherrn sei dieser Wille nicht vorhanden gewesen, da er erst durch den Besuch der Beklagten geweckt worden sei. Das Ausräumen und Verstauen des Inhalts einer Scheune sei keine Arbeit des Bau- oder Baunebengewerbes und der darin Beschäftigten. Der Beigeladene zu 1) habe vielmehr mit Billigung des Unternehmers gehandelt, was Versicherungsschutz bei der Klägerin als zuständigem Unfallversicherungsträger begründe. Die Unfallversicherungsträger müßten selbständig prüfen und entscheiden, ob die steuerbegünstigenden Umstände vorlägen.
Der Beigeladene zu 2) beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. Februar 1988 aufzuheben.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
festzustellen, daß die Beklagte zuständig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Klage in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren vorgebracht, die Auslagerung von Erntevorräten sei nicht betriebsbezogen gewesen. Sie habe vielmehr negative Auswirkungen auf das landwirtschaftliche Unternehmen gehabt. Die Teilung des Betriebsvermögens sei insbesondere ohne die Aufräumungsarbeiten möglich gewesen. Der Auftrag zur Räumung der Scheune sei nicht vom landwirtschaftlichen Unternehmer, sondern vom Bauherrn ergangen. Für die Frage des Versicherungsschutzes sei allein der Anerkennungsbescheid nach dem Wohnungsbaugesetz maßgeblich.
Die Beklagte hat dargelegt, der Wille des Bauherrn müsse sich nur auf die objektiven Kriterien der Errichtung einer steuerbegünstigten Wohnung erstrecken. Eine Antragstellung und eine Anerkennung nach dem II. WoBauG müßten zum Unfallzeitpunkt nicht vorgelegen haben. Es handele sich dabei nicht um subjektive Tatbestandsmerkmale des § 539 Abs. 1 Ziffer 15 RVO, und sie müßten nicht vom Willen des Bauherrn umfaßt werden.
Der Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt. Wegen seiner Angaben im Senatstermin wird auf das Protokoll vom 16. Oktober 1991 verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Klägerin und der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beigeladenen zu 2) ist zulässig. Streitgegenstand ist die Feststellung des für die Entschädigung des vom Beigeladenen zu 1) am 19. Februar 1983 erlittenen Arbeitsunfalles zuständigen Versicherungsträgers im Wege einer Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Ziffer 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ein Feststellungsinteresse besteht, nachdem die Klägerin mit Bescheid vom 18. Februar 1986 vorläufige Leistungen gemäß § 1735 RVO an den Beigeladenen zu 1) erbracht hat.
Die Berufung ist nicht begründet, da das SG im mit der Berufung angegriffene Urteil vom 9. Februar 1988 zutreffend erkannt hat, daß der Beigeladene zu 2) insoweit zuständiger Versicherungsträger ist. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 657 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. 539 Abs. 1 Ziffer 15 RVO, da der Beigeladene zu 1) beim Bau eines Familienheims im Rahmen der Selbsthilfe tätig war und durch das Bauvorhaben seines Schwagers eine steuerbegünstigte Wohnung geschaffen werden sollte.
Der Senat geht bei dieser Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beigeladene zu 1) verunglückte am Samstag, dem 19. Februar 1983, bei Säuberungsarbeiten in der Scheune seines Schwiegervaters , die in den Monaten Januar und Februar 1983 samstags durchgeführt wurden. Aus der Scheune waren dort noch lagernde Heu- und Strohvorräte sowie untergestellte landwirtschaftliche Maschinen und Geräte entfernt worden, da , der Schwager des Beigeladenen zu 1), die Absicht hatte, die für das landwirtschaftliche Anwesen nicht mehr benötigte Scheune zu einem Familienwohnheim umzubauen. Nach dem Unfall des Beigeladenen zu 1) wurden die Säuberungsarbeiten der Scheune vom Bauherrn, dessen Verlobter und seinen Eltern zu Ende geführt. Dies hat der Technische Aufsichtsbeamte der Klägerin durch Befragung des Beigeladenen zu 1), dessen Ehefrau und des Bauherrn ermittelt und in seinen Berichten vom 22. Juni 1983 sowie vom 9. April 1984 festgehalten. Der Bericht vom 9. April 1984 ergibt weiterhin, daß nach Mitteilung der Gemeindeverwaltung H. vom 3. April 1984 der Bauherr den Bauantrag zum Umbau der Scheune in ein Wohnhaus am 8. April 1983 gestellt hatte. Am 26. Mai 1983 beantragte er die Teilung des elterlichen Anwesens unter Abtrennung der umzubauenden Scheune. Am 4. Juli 1983 war dies genehmigt und am 17. September 1983 notariell umgeschrieben worden. Die in den Akten der Beklagten enthaltene Baugenehmigung datiert vom 24. Mai 1985. Auf den Antrag des Bauherrn vom 10. September 1984 hin erging der Bescheid des Gemeindevorstandes H. vom 20. Mai 1984, in dem der Umbau der Scheune zu einem Einfamilienwohnhaus als steuerbegünstigt nach § 82 des II. WoBauG anerkannt wurde. Zum Verlauf der Bauarbeiten enthält der Bericht vom 9. April 1984 die Angaben, der Bauherr sei davon ausgegangen, daß zum Unfallzeitpunkt noch keine Bauarbeiten verrichtet worden seien, mit denen erst im April 1983 begonnen worden sei. Der landwirtschaftliche Unternehmer teilte im Januar 1984 mit, man habe im Sommer mit den Bauarbeiten begonnen. Damit in Übereinstimmung steht die Erklärung des Beigeladenen zu 1) vor dem Senat, daß er nach dem Unfall sechs Wochen im Krankenhaus gelegen habe und anschließend zwei Monate nicht habe mithelfen können. Bei der ersten größeren Umbaumaßnahme, dem Gießen der Decke, auf die er gestürzt sei, habe er sodann wieder mithelfen können. Ausgehend vom Unfalldatum, dem 19. Februar 1983, ist danach die Decke im Monat Juni 1983 gegossen worden, während und nach den Angaben des Beigeladenen vor dem Senat zuvor während seines unfallbedingten Ausfalles nur kleinere Bauarbeiten wie das Errichten neuer Fenster- und Türstürze durchgeführt hatten. Dementsprechend hatte er am 8. Juli 1983 auch bereits gegenüber dem Beamten erklärt, die Scheune sei seit Monaten zu einem Wohnhaus umgebaut worden. Nach Fertigstellung des Umbauvorhabens entsprechend der seit Beginn des Bauvorhabens unveränderten Planung hat der Bauherr das Wohnhaus mit seiner damaligen Verlobten und heutigen Ehefrau bezogen. Nach einer Ende der 80er Jahre erfolgten Aufstockung des Gebäudes enthält es nunmehr neben der Wohnung für die Familie des Bauherren noch Mietwohnraum, was den Angaben des Beigeladenen zu 1) vor dem Senat zu entnehmen ist.
Bei einem im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau errichteten Familienheim muß der Bauherr durch Eigenleistung zur Deckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens beitragen (§ 34 II. WoBauG); diese Eigenleistung darf er ganz oder teilweise durch Selbsthilfe erbringen (§ 36 II. WoBauG), wobei gemäß § 8 II. WoBauG als Selbsthelfer insbesondere Verschwägerte in gerader Linie in Betracht kommen. Die Gesamtkosten eines Bauvorhabens gliedern sich auf in Kosten des Baugrundstückes und in Baukosten, wobei Kosten des Baugrundstückes unter anderem Erschließungskosten sind, zu denen auch die Kosten für das baureife Herrichten des Baugrundstückes, z.B. Abräumen, Abholzen, Roden, Bodenbewegungen, Enttrümmern oder Gesamtabbruch, gehören. Maßnahmen, die als Selbsthilfe zur Deckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens im Sinne des § 36 II. WoBauG anzusehen sind, stellen bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen gleichzeitig die dem Versicherungsschutz des § 539 Abs. 1 Ziffer 15 RVO unterliegende Selbsthilfe dar (BSG in Breithaupt 1972, S. 994; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 474 y, 475 b). Auch bei derartigen vorbereitenden Selbsthilfearbeiten muß ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der Durchführung des Bauvorhabens bestehen, und die Arbeiten müssen dem Bauvorhaben unmittelbar dienen (Urteil des BSG vom 30. Januar 1986, Az.: 2 RU 65/84; Urteil des erkennenden Senats vom 22. August 1984, L-3/U-912/82).
Bei der Vorbereitung der Scheune zur Durchführung der Umbauarbeiten hat es sich um gesetzlich unfallversicherte Selbsthilfearbeiten zwischen Verschwägerten bei der Aufschließung des Baugeländes im Sinne des § 539 Abs. 1 Ziffer 15 Satz 2 RVO gehandelt. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes H. vom 20. September 1984 war das vom Schwager des Beigeladenen zu 1) durchgeführte Umbauvorhaben der Scheune zum Einfamilienwohnhaus als steuerbegünstigtes Bauvorhaben nach dem II. WoBauG anerkannt worden. An diese Entscheidung der nach dem II. WoBauG zuständigen Stelle war der erkennende Senat gebunden, obwohl der Anerkennungsantrag des Bauherrn erst am 10. September 1984 gestellt wurde, was erheblich nach dem Beginn des Bauvorhabens geschah. Denn das Umbauvorhaben des Schwagers war, wie der Beigeladene zu 1) vor dem Senat glaubhaft und in Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt angegeben hat, von Anbeginn an in der später nach dem II. WoBauG anerkannten Form geplant und durchgeführt worden und eine Änderung in den der Anerkennung zugrunde liegenden Bestimmungen des II. WoBauG zwischen dem Baubeginn 1983 und der Antragstellung 1984 ist nicht erkennbar (zur Frage der Bindung vgl. BSGE 45, 258, 260; Brackmann, a.a.O., S. 475 a II). Das als Familienheim geplante Umbauvorhaben wurde später vom Bauherrn und seiner Familie bezogen und wird auch heute – nach mittlerweile durchgeführten Erweiterungsmaßnahmen – noch von der Familie bewohnt, wie der Beigeladene zu 1) dem Senat gegenüber angegeben hat. Der Zuerkennung von Versicherungsschutz aus § 539 Abs. 1 Ziffer 15 RVO steht nicht entgegen, daß zum Unfallzeitpunkt die Baugenehmigung noch nicht beantragt war (BSG in SozR 2200 Nr. 27 zu § 539 RVO; Brackmann, a.a.O., S. 475, 475 a II) und daß der Bauherr zu diesem Zeitpunkt möglicherweise nicht einmal die Absicht hatte, einen Antrag auf Steuerbegünstigung des Bauvorhabens nach dem II. WoBauG zu stellen (BSGE 28, 134, 136; 45, 258, 259; Lauterbach-Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, § 539 Anm. 92 b unter Aufgabe der früher vertretenen und vom Beigeladenen zu 2) weiter vorgebrachten Auffassung). Denn es reicht zur Begründung gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes aus, daß der Bauherr die Absicht hatte, einen den Anforderungen des steuerbegünstigten Wohnungsbaues entsprechendes Gebäude zu errichten, bei dessen Realisierung es zum Unfall gekommen sein muß. Diese Absicht und die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen nach dem II. WoBauG bestanden indessen von Beginn des Bauvorhabens an.
Der Umbau der für das landwirtschaftliche Anwesen nicht mehr benötigten Scheune zu einem Wohnhaus wurde wie der Beigeladene zu 1) dem Senat gegenüber dargelegt hat, in allen wesentlichen Abschnitten in Eigenleistung verrichtet, wobei die hauptsächlichen Arbeiten neben dem Beigeladenen zu 1) vom Bauherrn und dessen Vater verrichtet wurden. Auch die damalige Verlobte und jetzige Ehefrau des Bauherrn half mit, was der Beigeladene zu 1) vor dem Senat angegeben hat und was auch dadurch dokumentiert ist, daß ein von der Verlobten erlittener Arbeitsunfall vom 9. September 1983 bei der Beklagten am 22. Mai 1984 angezeigt worden ist. Die Lohnnachweise des Bauherrn gegenüber der Beklagten bestätigen die Mithilfe dieser Person und darüber hinaus die der Mutter und die der Ehefrau des Beigeladenen zu 1) und Schwester des Bauherrn bei Aufräumungsarbeiten am Bauvorhaben. Für den erkennenden Senat stellt sich das mit der Säuberung der Scheune Anfang 1983 beginnende Geschehen bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitlicher Vorgang dar, der sich über kleinere Bauarbeiten, welche vom Bauherrn und dem Vater verrichtet wurden, zum ersten größeren Bauvorhaben mit Gießen der Decke etwa im Juni 1983 entwickelte. Nachdem die Scheune für das landwirtschaftliche Anwesen nicht mehr benötigt wurde, dienten die dort verrichteten Aufräumungsarbeiten allenfalls noch mittelbar auch dem landwirtschaftlichen Betrieb des , wurden aber in eindeutiger Zweckrichtung auf das vorgesehene Umbauvorhaben hin verrichtet. Dazu hat der Beigeladene zu 1) vor dem erkennenden Senat, nachdem er die gegensätzlichen Plädoyers der beteiligten Versicherungsträger gehört hatte, nochmals ungefragt darauf verwiesen, die Säuberung der Scheune sei im Hinblick auf die beabsichtigte Baumaßnahme geschehen und wäre nicht durchgeführt worden, wenn die Scheune weiter für den landwirtschaftlichen Betrieb des Schwiegervaters hätte genutzt werden sollen. Der Umfang dieser Vorbereitungsarbeiten war nicht unerheblich. Denn mehrere Personen waren neben dem verunglückten Beigeladenen zu 1) bereits an mehreren Samstagen im Januar und Februar 1983 tätig gewesen, um die Scheune aufzuräumen und zu säubern und auch nach dem Unfall wurden diese Arbeiten vom Bauherrn mit seiner Verlobten und seinen Eltern fortgesetzt, um das mit einem umzubauenden Gebäude bestandene Grundstück baureif herrichten zu können. Es kam zwar nicht zu einem Abriß des Gebäudes, der unzweifelhaft im Rahmen des § 539 Abs. 1 Ziffer 15 RVO versichert gewesen wäre. Der Umfang der verrichteten Arbeiten zur baureifen Herrichtung der Scheune war dennoch erheblich. Während zum landwirtschaftlichen Unternehmen des nur ein loser und mittelbarer Bezug bestand, stand der Zusammenhang mit dem beabsichtigten Bauvorhaben im Vordergrund und ist vom Senat daher als rechtlich wesentlich und gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Ziffer 15 RVO begründend angesehen worden, zumal die bauvorbereitenden Arbeiten dem Bauvorhaben unmittelbar dienten, indem sie die unabdingbare Voraussetzung dafür schufen, daß mit den eigentlichen Bauarbeiten anschließend begonnen werden konnte, was dann auch nach und nach geschah.
Der vom Senat zu entscheidende Fall unterschied sich insoweit in wesentlichen Punkten von dem der Entscheidung des Senats vom 22. August 1984 zugrundeliegenden Sachverhalt (Az.: L-3/U-912/82 bestätigt durch Urteil des BSG vom 30. Januar 1986 – 2 RU 65/84). Denn es ging zum einen nicht um die Abgrenzung des gesetzlich unfallversicherten vom unversicherten Bereich, sondern um die Abgrenzung zweier jedenfalls gesetzlich unfallversicherter Bereiche, die in die Zuständigkeit der Klägerin einerseits und des Beigeladenen zu 2) andererseits fallen. Zum anderen waren sowohl der Umfang der verrichteten Vorbereitungsarbeiten unvergleichlich größer und der zeitliche Bezug der Arbeiten zum eigentlichen Baubeginn wesentlich enger, so daß bei natürlicher Betrachtungsweise von einem einheitlichen mit der Aufschließung des Geländes beginnenden und in die Bauarbeiten einmündenden Selbsthilfevorhaben zum Umbau einer landwirtschaftlich nicht mehr genutzten Scheune zu einem Familienwohnhaus auszugehen war. Eine Zuständigkeit der Klägerin über §§ 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziffer 1 RVO war danach nicht zu begründen. Da es sich um Selbsthilfearbeiten im Sinne des § 539 Abs. 1 Ziffer 15 RVO handelte, war auch eine Zuständigkeit der Beklagten ausgeschlossen. Der Bauherr konnte keine Formalversicherung bei der Beklagten begründen, ohne daß diese ihm einen Mitgliedsschein oder einen Beitragsbescheid erteilte oder ihn ins Unternehmerverzeichnis eintrug. Zudem hatte er seinen eigenen Angaben gemäß zum Unfallzeitpunkt noch nicht die Absicht, Versicherungsschutz bei der Beklagten zu begründen (zu diesen Erfordernissen für eine Formalversicherung vgl. Urteile des BSG vom 14. August 1986 – 2 RU 33/85; vom 28. Juni 1991 – 2 RU 65/90).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Frage, welcher Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall des Beigeladenen zu 1) vom 19. Februar 1983 zu entschädigen hat.
Der 1957 geborene Beigeladene zu 1) ist als Maschinenbauingenieur beschäftigt. Am Unfalltag, einem Samstag, gegen 13.30 Uhr fiel er in der Scheune seines Schwiegervaters beim Transport von Stroh aus über 4 m Höhe von einer Leiter und zog sich dabei Knochenbrüche an der rechten Hand, den Rippen und dem Becken zu, was der Unfallanzeige des Schwiegervaters vom 21. März 1983 und dem Durchgangsarztbericht des vom 19. Februar 1983 zu entnehmen ist.
Am 8. Juli 1983 gab der Beigeladene zu 1) – von der Ortspolizeibehörde in H. vernommen – an, die Scheune sei seit Monaten zu einem Wohnhaus umgebaut worden, und er sei bei den Aufräumungsarbeiten in der Scheune gestürzt. Einen Auftrag zur Durchführung der unfallbringenden Tätigkeit habe er nicht gehabt.
Gegenüber dem Technischen Aufsichtsbeamten der Klägerin, , gab der Schwager des Beigeladenen zu 1), am 22. März 1983 zu Protokoll, er habe zusammen mit seinem Schwager und dessen Ehefrau am Unfalltag die Scheune von Heu und Stroh räumen wollen, wobei es zum Unfall gekommen sei. Sein Vater teilte im Januar 1984 der Klägerin mit, der Beginn der Bauarbeiten sei für den Sommer geplant gewesen. Der Unfalluntersuchungsbericht des Technischen Aufsichtsbeamten vom 22. Juni 1983 enthielt die weiteren Angaben, ein Teil der Scheune habe zu Wohnzwecken umgebaut werden sollen, da die geräumigen Wirtschaftsgebäude nicht mehr vollständig benötigt worden seien. Zuvor habe das zum Umbau vorgesehene Gebäude vollständig von noch vorhandenen Heu- und Strohvorräten geräumt werden müssen. Aufgrund weiterer Ermittlungen des Technischen Aufsichtsbeamten vom 3. April 1984 bei der Gemeindeverwaltung H. stellte dieser im Bericht vom 9. April 1984 fest, habe als Bauherr des inzwischen begonnenen und im Rohbau soweit erstellten Bauvorhabens am 8. April 1983 den Bauantrag zwecks Umbau der vorhandenen Scheune zu Wohnräumen gestellt. Die in der Akte der Beklagten enthaltene Baugenehmigung datiert vom 24. Mai 1984. Am 26. Mai 1983 sei vom Bauherrn die Teilung des elterlichen Anwesens in Form der Abtrennung der Scheune beantragt worden, was am 4. Juli 1983 genehmigt worden sei und am 17. September 1983 notariell umgeschrieben worden sei. Am 6. April 1984 hörte den Beigeladenen zu 1), dessen Ehefrau und den Schwager , die übereinstimmend angegeben hätten, im Januar und Februar 1983 wären an den arbeitsfreien Samstagen in der Scheune bereits Räumungsarbeiten durchgeführt worden. Die eingelagerten Heu- und Strohvorräte seien mit einem Ladewagen in eine nebenan gelegene ebenfalls zum Anwesen gehörende Scheune transportiert worden. Außer etwa fünf bis sieben Ladungen Heu bzw. Stroh hätten auch die in der Scheune eingestellten Maschinen und Gerätschaften weggeräumt werden müssen. Nach dem Unfall seien die Reinigungsarbeiten in der Scheune von dessen Verlobter und den Eltern des Bauherrn fortgesetzt worden. Am Unfalltag hätten nur noch lose Heu- und Strohreste in der Scheune gelagert, keine Ballen mehr. Der Beigeladene zu 1) habe zur Unfallzeit die auf dem Standpodest abgelagerten Strohreste vollständig entfernen wollen. Danach habe man den Bansenraum und die Hoffahrttenne vollständig von noch vorhandenen Heu- und Strohresten räumen und reinigen wollen. Die durchzuführenden Bauarbeiten seien fast ausschließlich als Eigenbauarbeiten durchgeführt worden, so auch die bislang angefallenen Maurer- und Rohbauarbeiten. Der Bauherr habe zu Baubeginn etwa im April 1983 eine Unfallversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens habe noch keine Unfallversicherung bestanden, da die durchgeführten Arbeiten in Form der Räumung und Säuberung der Scheune nach Meinung des Bauherrn nicht zu den Bauarbeiten gezählt hätten. Die im Bericht vom 9. April 1984 enthaltenen Angaben zum Baugenehmigungsverfahren und zur Teilung des Grundstückes hätten die Angehörten bestätigt.
Nachdem die Klägerin ihre Unterlagen an die ihres Erachtens für die Entschädigung zuständige Beklagte abgegeben hatte und der Bauherr von der Beklagten aufgesucht worden war, stellte er am 10. September 1984 den Antrag auf Anerkennung des Bauvorhabens als steuerbegünstigt nach dem Wohnungsbaugesetz. Daraufhin erging der Anerkennungsbescheid des Gemeindevorstandes H. vom 20. September 1984, in dem der Umbau der Scheune zu einem Einfamilienwohnhaus als steuerbegünstigt nach § 2 des II. Wohnungsbaugesetzes (WoBauG) anerkannt wurde unter Zugrundelegung einer Wohnfläche von 122,66 qm für eine Wohnküche, einen Wohnraum, zwei Schlafräume, einen Arbeitsraum, ein Bad und einen Flur. Ein Beitragsbescheid der Beklagten gegenüber dem Bauherrn erging nicht. Sodann gab die Beklagte die Unterlagen an den Beigeladenen zu 2) weiter, der sie zurückreichte. Die beteiligten Unfallversicherungsträger konnten keine Einigung über die Zuständigkeit für die Entschädigung des Unfalles des Beigeladenen zu 1) erzielen, und die Klägerin erließ als zuerst angegangener Versicherungsträger den Bescheid vom 18. Februar 1986, in dem sie dem Beigeladenen zu 1) eine vorläufige Verletztenrente als vorläufige Leistung gemäß § 1735 Reichsversicherungsordnung (RVO) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. für die Zeit vom 24. Mai 1983 bis 31. Januar 1985 gewährte und die Fortzahlung der Rente darüber hinaus ablehnte. Sie führte aus, der Unfall habe in einem handgelenksnahen Speichenbruch rechts, dem Bruch der 10. bis 12. Rippe rechts und einem vorderen Beckenringbruch rechts bestanden und habe als Folgen eine Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks hinterlassen.
Am 4. Juli 1986 erhob die Klägerin vor dem Sozialgericht Kassel (SG) Klage und trug vor, der Beigeladene zu 1) habe am 19. Februar 1983 letzte Heu- und Strohreste in der Scheune des Schwiegervaters entfernt, wobei er verunfallt sei. Da die hauptsächlichen Vorräte bereits früher entfernt worden seien, habe dieses Tun keinen Wert für das landwirtschaftliche Unternehmen des Schwiegervaters mehr dargestellt. Es bestehe kein Zusammenhang mit der Landwirtschaft, sondern es habe sich um Vorbereitungsarbeiten für die Umbaumaßnahme des Sohnes gehandelt. Dieser habe zum Unfallzeitpunkt nicht die Absicht gehabt, öffentlich geförderten Wohnraum zu schaffen, und diese Absicht habe noch nicht beim Besuch durch einen Mitarbeiter der Beklagten nach mehr als einjähriger Bauzeit bestanden.
Die Beklagte hat vorgetragen, es habe sich um keine Bauarbeiten, sondern um den landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnende Arbeiten gehandelt, bei denen der Beigeladene zu 1) verunglückt sei. Wolle man den Arbeiten den Charakter von Bauarbeiten zusprechen, so müßten die Voraussetzungen des § 539 Abs. 1 Ziffer 15 RVO bejaht werden. Denn die Voraussetzungen zur Anerkennung des Bauvorhabens nach § 82 des II. WoBauG hätten zum Unfallzeitpunkt bereits vorgelegen, wenn auch der Anerkennungsbescheid erst später ergangen sei. Ein Nachweis über die spätere familiäre Nutzung des Gebäudes sei nicht nötig, da die Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte an den von der zuständigen Behörde erlassenen Verwaltungsakt nach dem Wohnungsbaugesetz gebunden seien.
Der Beigeladene zu 2) hat vorgetragen, der Schaden sei bei Aufräumungsarbeiten in der auszubauenden Scheune entstanden, wobei mit dem Umbau erst im Sommer 1983 begonnen werden sollte und die Baugenehmigung erst zwei Monate später beantragt worden sei. Letztlich habe das Tun dem landwirtschaftlichen Betrieb gedient. Zudem sei eine Formalversicherung bei der Beklagten durch den vom Bauherrn beantragten Unfallversicherungsschutz entstanden.
Mit Beschluss vom 6. November 1986 hat das SG den Unfallverletzten und den Hessischen Gemeindeunfallversicherungsverband dem Verfahren beigeladen. Mit Urteil vom 9. Februar 1988 hat es festgestellt, daß der Beigeladene zu 2) zuständiger Unfallversicherungsträger sei und die Klage im übrigen abgewiesen. Eine Zuständigkeit der Beklagten komme nicht in Betracht, da es sich nicht um normale Bauarbeiten gehandelt und auch keine Formalversicherung des Bauherren bei der Beklagten zum Unfallzeitpunkt bestanden habe. Die unfallbringende Tätigkeit habe überwiegend der Durchführung des geplanten Bauvorhabens gedient. Die Umbaupläne der Scheune zu einem Familienwohnheim hätten bereits vor dem Unfall bestanden und die Verhältnisse hätten sich seit Baubeginn nicht geändert. Der Bauherr habe die Absicht zur Schaffung eines Familienwohnheimes weder vor dem Baubeginn noch bis zum Unfallzeitpunkt zum Ausdruck gebracht. Dies sei nicht erforderlich, insbesondere bedürfe es keines vorhergehenden Antrages nach dem II. WoBauG. Die Aufräumungsarbeiten stünden in rechtlich wesentlichem Zusammenhang mit dem Bauvorhaben. Die Scheune wäre ohnedies nicht geräumt worden. Die Räumung sei vielmehr zwingend erforderlich gewesen, um mit dem Bauvorhaben beginnen zu können. Die Voraussetzungen des § 539 Abs. 1 Nr. 15 Satz 3 RVO i.V.m. § 36 Abs. 2 des II. WoBauG seien damit erfüllt und die Zuständigkeit des Beigeladenen zu 2) zu bejahen.
Gegen das ihm am 16. März 1988 zugestellte Urteil hat der Beigeladene zu 2) am 21. März 1988 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Aufräumungsarbeiten müßten umfassend betrachtet werden und hätten dem Interesse des landwirtschaftlichen Betriebes und der Abspaltung eines Teiles des Betriebsgrundstückes zur Übertragung auf den Sohn des Unternehmers gedient. Es sei eine Betrachtungsweise aus der Sicht des landwirtschaftlichen Unternehmers erforderlich. Wolle man den Standpunkt des späteren Bauherrn zugrunde legen, hätte dies eine grenzenlose Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes nach § 539 Abs. 1 Ziffer 15 RVO zur Folge. Der Wille zur Antragstellung nach dem II. WoBauG sei subjektives Tatbestandsmerkmal der zitierten Norm und müsse zum Unfallzeitpunkt vorgelegen haben, um die Anspruchsvoraussetzungen bejahen zu können. Beim Bauherrn sei dieser Wille nicht vorhanden gewesen, da er erst durch den Besuch der Beklagten geweckt worden sei. Das Ausräumen und Verstauen des Inhalts einer Scheune sei keine Arbeit des Bau- oder Baunebengewerbes und der darin Beschäftigten. Der Beigeladene zu 1) habe vielmehr mit Billigung des Unternehmers gehandelt, was Versicherungsschutz bei der Klägerin als zuständigem Unfallversicherungsträger begründe. Die Unfallversicherungsträger müßten selbständig prüfen und entscheiden, ob die steuerbegünstigenden Umstände vorlägen.
Der Beigeladene zu 2) beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. Februar 1988 aufzuheben.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
festzustellen, daß die Beklagte zuständig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Klage in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren vorgebracht, die Auslagerung von Erntevorräten sei nicht betriebsbezogen gewesen. Sie habe vielmehr negative Auswirkungen auf das landwirtschaftliche Unternehmen gehabt. Die Teilung des Betriebsvermögens sei insbesondere ohne die Aufräumungsarbeiten möglich gewesen. Der Auftrag zur Räumung der Scheune sei nicht vom landwirtschaftlichen Unternehmer, sondern vom Bauherrn ergangen. Für die Frage des Versicherungsschutzes sei allein der Anerkennungsbescheid nach dem Wohnungsbaugesetz maßgeblich.
Die Beklagte hat dargelegt, der Wille des Bauherrn müsse sich nur auf die objektiven Kriterien der Errichtung einer steuerbegünstigten Wohnung erstrecken. Eine Antragstellung und eine Anerkennung nach dem II. WoBauG müßten zum Unfallzeitpunkt nicht vorgelegen haben. Es handele sich dabei nicht um subjektive Tatbestandsmerkmale des § 539 Abs. 1 Ziffer 15 RVO, und sie müßten nicht vom Willen des Bauherrn umfaßt werden.
Der Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt. Wegen seiner Angaben im Senatstermin wird auf das Protokoll vom 16. Oktober 1991 verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Klägerin und der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beigeladenen zu 2) ist zulässig. Streitgegenstand ist die Feststellung des für die Entschädigung des vom Beigeladenen zu 1) am 19. Februar 1983 erlittenen Arbeitsunfalles zuständigen Versicherungsträgers im Wege einer Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Ziffer 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ein Feststellungsinteresse besteht, nachdem die Klägerin mit Bescheid vom 18. Februar 1986 vorläufige Leistungen gemäß § 1735 RVO an den Beigeladenen zu 1) erbracht hat.
Die Berufung ist nicht begründet, da das SG im mit der Berufung angegriffene Urteil vom 9. Februar 1988 zutreffend erkannt hat, daß der Beigeladene zu 2) insoweit zuständiger Versicherungsträger ist. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 657 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. 539 Abs. 1 Ziffer 15 RVO, da der Beigeladene zu 1) beim Bau eines Familienheims im Rahmen der Selbsthilfe tätig war und durch das Bauvorhaben seines Schwagers eine steuerbegünstigte Wohnung geschaffen werden sollte.
Der Senat geht bei dieser Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beigeladene zu 1) verunglückte am Samstag, dem 19. Februar 1983, bei Säuberungsarbeiten in der Scheune seines Schwiegervaters , die in den Monaten Januar und Februar 1983 samstags durchgeführt wurden. Aus der Scheune waren dort noch lagernde Heu- und Strohvorräte sowie untergestellte landwirtschaftliche Maschinen und Geräte entfernt worden, da , der Schwager des Beigeladenen zu 1), die Absicht hatte, die für das landwirtschaftliche Anwesen nicht mehr benötigte Scheune zu einem Familienwohnheim umzubauen. Nach dem Unfall des Beigeladenen zu 1) wurden die Säuberungsarbeiten der Scheune vom Bauherrn, dessen Verlobter und seinen Eltern zu Ende geführt. Dies hat der Technische Aufsichtsbeamte der Klägerin durch Befragung des Beigeladenen zu 1), dessen Ehefrau und des Bauherrn ermittelt und in seinen Berichten vom 22. Juni 1983 sowie vom 9. April 1984 festgehalten. Der Bericht vom 9. April 1984 ergibt weiterhin, daß nach Mitteilung der Gemeindeverwaltung H. vom 3. April 1984 der Bauherr den Bauantrag zum Umbau der Scheune in ein Wohnhaus am 8. April 1983 gestellt hatte. Am 26. Mai 1983 beantragte er die Teilung des elterlichen Anwesens unter Abtrennung der umzubauenden Scheune. Am 4. Juli 1983 war dies genehmigt und am 17. September 1983 notariell umgeschrieben worden. Die in den Akten der Beklagten enthaltene Baugenehmigung datiert vom 24. Mai 1985. Auf den Antrag des Bauherrn vom 10. September 1984 hin erging der Bescheid des Gemeindevorstandes H. vom 20. Mai 1984, in dem der Umbau der Scheune zu einem Einfamilienwohnhaus als steuerbegünstigt nach § 82 des II. WoBauG anerkannt wurde. Zum Verlauf der Bauarbeiten enthält der Bericht vom 9. April 1984 die Angaben, der Bauherr sei davon ausgegangen, daß zum Unfallzeitpunkt noch keine Bauarbeiten verrichtet worden seien, mit denen erst im April 1983 begonnen worden sei. Der landwirtschaftliche Unternehmer teilte im Januar 1984 mit, man habe im Sommer mit den Bauarbeiten begonnen. Damit in Übereinstimmung steht die Erklärung des Beigeladenen zu 1) vor dem Senat, daß er nach dem Unfall sechs Wochen im Krankenhaus gelegen habe und anschließend zwei Monate nicht habe mithelfen können. Bei der ersten größeren Umbaumaßnahme, dem Gießen der Decke, auf die er gestürzt sei, habe er sodann wieder mithelfen können. Ausgehend vom Unfalldatum, dem 19. Februar 1983, ist danach die Decke im Monat Juni 1983 gegossen worden, während und nach den Angaben des Beigeladenen vor dem Senat zuvor während seines unfallbedingten Ausfalles nur kleinere Bauarbeiten wie das Errichten neuer Fenster- und Türstürze durchgeführt hatten. Dementsprechend hatte er am 8. Juli 1983 auch bereits gegenüber dem Beamten erklärt, die Scheune sei seit Monaten zu einem Wohnhaus umgebaut worden. Nach Fertigstellung des Umbauvorhabens entsprechend der seit Beginn des Bauvorhabens unveränderten Planung hat der Bauherr das Wohnhaus mit seiner damaligen Verlobten und heutigen Ehefrau bezogen. Nach einer Ende der 80er Jahre erfolgten Aufstockung des Gebäudes enthält es nunmehr neben der Wohnung für die Familie des Bauherren noch Mietwohnraum, was den Angaben des Beigeladenen zu 1) vor dem Senat zu entnehmen ist.
Bei einem im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau errichteten Familienheim muß der Bauherr durch Eigenleistung zur Deckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens beitragen (§ 34 II. WoBauG); diese Eigenleistung darf er ganz oder teilweise durch Selbsthilfe erbringen (§ 36 II. WoBauG), wobei gemäß § 8 II. WoBauG als Selbsthelfer insbesondere Verschwägerte in gerader Linie in Betracht kommen. Die Gesamtkosten eines Bauvorhabens gliedern sich auf in Kosten des Baugrundstückes und in Baukosten, wobei Kosten des Baugrundstückes unter anderem Erschließungskosten sind, zu denen auch die Kosten für das baureife Herrichten des Baugrundstückes, z.B. Abräumen, Abholzen, Roden, Bodenbewegungen, Enttrümmern oder Gesamtabbruch, gehören. Maßnahmen, die als Selbsthilfe zur Deckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens im Sinne des § 36 II. WoBauG anzusehen sind, stellen bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen gleichzeitig die dem Versicherungsschutz des § 539 Abs. 1 Ziffer 15 RVO unterliegende Selbsthilfe dar (BSG in Breithaupt 1972, S. 994; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 474 y, 475 b). Auch bei derartigen vorbereitenden Selbsthilfearbeiten muß ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der Durchführung des Bauvorhabens bestehen, und die Arbeiten müssen dem Bauvorhaben unmittelbar dienen (Urteil des BSG vom 30. Januar 1986, Az.: 2 RU 65/84; Urteil des erkennenden Senats vom 22. August 1984, L-3/U-912/82).
Bei der Vorbereitung der Scheune zur Durchführung der Umbauarbeiten hat es sich um gesetzlich unfallversicherte Selbsthilfearbeiten zwischen Verschwägerten bei der Aufschließung des Baugeländes im Sinne des § 539 Abs. 1 Ziffer 15 Satz 2 RVO gehandelt. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes H. vom 20. September 1984 war das vom Schwager des Beigeladenen zu 1) durchgeführte Umbauvorhaben der Scheune zum Einfamilienwohnhaus als steuerbegünstigtes Bauvorhaben nach dem II. WoBauG anerkannt worden. An diese Entscheidung der nach dem II. WoBauG zuständigen Stelle war der erkennende Senat gebunden, obwohl der Anerkennungsantrag des Bauherrn erst am 10. September 1984 gestellt wurde, was erheblich nach dem Beginn des Bauvorhabens geschah. Denn das Umbauvorhaben des Schwagers war, wie der Beigeladene zu 1) vor dem Senat glaubhaft und in Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt angegeben hat, von Anbeginn an in der später nach dem II. WoBauG anerkannten Form geplant und durchgeführt worden und eine Änderung in den der Anerkennung zugrunde liegenden Bestimmungen des II. WoBauG zwischen dem Baubeginn 1983 und der Antragstellung 1984 ist nicht erkennbar (zur Frage der Bindung vgl. BSGE 45, 258, 260; Brackmann, a.a.O., S. 475 a II). Das als Familienheim geplante Umbauvorhaben wurde später vom Bauherrn und seiner Familie bezogen und wird auch heute – nach mittlerweile durchgeführten Erweiterungsmaßnahmen – noch von der Familie bewohnt, wie der Beigeladene zu 1) dem Senat gegenüber angegeben hat. Der Zuerkennung von Versicherungsschutz aus § 539 Abs. 1 Ziffer 15 RVO steht nicht entgegen, daß zum Unfallzeitpunkt die Baugenehmigung noch nicht beantragt war (BSG in SozR 2200 Nr. 27 zu § 539 RVO; Brackmann, a.a.O., S. 475, 475 a II) und daß der Bauherr zu diesem Zeitpunkt möglicherweise nicht einmal die Absicht hatte, einen Antrag auf Steuerbegünstigung des Bauvorhabens nach dem II. WoBauG zu stellen (BSGE 28, 134, 136; 45, 258, 259; Lauterbach-Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, § 539 Anm. 92 b unter Aufgabe der früher vertretenen und vom Beigeladenen zu 2) weiter vorgebrachten Auffassung). Denn es reicht zur Begründung gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes aus, daß der Bauherr die Absicht hatte, einen den Anforderungen des steuerbegünstigten Wohnungsbaues entsprechendes Gebäude zu errichten, bei dessen Realisierung es zum Unfall gekommen sein muß. Diese Absicht und die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen nach dem II. WoBauG bestanden indessen von Beginn des Bauvorhabens an.
Der Umbau der für das landwirtschaftliche Anwesen nicht mehr benötigten Scheune zu einem Wohnhaus wurde wie der Beigeladene zu 1) dem Senat gegenüber dargelegt hat, in allen wesentlichen Abschnitten in Eigenleistung verrichtet, wobei die hauptsächlichen Arbeiten neben dem Beigeladenen zu 1) vom Bauherrn und dessen Vater verrichtet wurden. Auch die damalige Verlobte und jetzige Ehefrau des Bauherrn half mit, was der Beigeladene zu 1) vor dem Senat angegeben hat und was auch dadurch dokumentiert ist, daß ein von der Verlobten erlittener Arbeitsunfall vom 9. September 1983 bei der Beklagten am 22. Mai 1984 angezeigt worden ist. Die Lohnnachweise des Bauherrn gegenüber der Beklagten bestätigen die Mithilfe dieser Person und darüber hinaus die der Mutter und die der Ehefrau des Beigeladenen zu 1) und Schwester des Bauherrn bei Aufräumungsarbeiten am Bauvorhaben. Für den erkennenden Senat stellt sich das mit der Säuberung der Scheune Anfang 1983 beginnende Geschehen bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitlicher Vorgang dar, der sich über kleinere Bauarbeiten, welche vom Bauherrn und dem Vater verrichtet wurden, zum ersten größeren Bauvorhaben mit Gießen der Decke etwa im Juni 1983 entwickelte. Nachdem die Scheune für das landwirtschaftliche Anwesen nicht mehr benötigt wurde, dienten die dort verrichteten Aufräumungsarbeiten allenfalls noch mittelbar auch dem landwirtschaftlichen Betrieb des , wurden aber in eindeutiger Zweckrichtung auf das vorgesehene Umbauvorhaben hin verrichtet. Dazu hat der Beigeladene zu 1) vor dem erkennenden Senat, nachdem er die gegensätzlichen Plädoyers der beteiligten Versicherungsträger gehört hatte, nochmals ungefragt darauf verwiesen, die Säuberung der Scheune sei im Hinblick auf die beabsichtigte Baumaßnahme geschehen und wäre nicht durchgeführt worden, wenn die Scheune weiter für den landwirtschaftlichen Betrieb des Schwiegervaters hätte genutzt werden sollen. Der Umfang dieser Vorbereitungsarbeiten war nicht unerheblich. Denn mehrere Personen waren neben dem verunglückten Beigeladenen zu 1) bereits an mehreren Samstagen im Januar und Februar 1983 tätig gewesen, um die Scheune aufzuräumen und zu säubern und auch nach dem Unfall wurden diese Arbeiten vom Bauherrn mit seiner Verlobten und seinen Eltern fortgesetzt, um das mit einem umzubauenden Gebäude bestandene Grundstück baureif herrichten zu können. Es kam zwar nicht zu einem Abriß des Gebäudes, der unzweifelhaft im Rahmen des § 539 Abs. 1 Ziffer 15 RVO versichert gewesen wäre. Der Umfang der verrichteten Arbeiten zur baureifen Herrichtung der Scheune war dennoch erheblich. Während zum landwirtschaftlichen Unternehmen des nur ein loser und mittelbarer Bezug bestand, stand der Zusammenhang mit dem beabsichtigten Bauvorhaben im Vordergrund und ist vom Senat daher als rechtlich wesentlich und gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Ziffer 15 RVO begründend angesehen worden, zumal die bauvorbereitenden Arbeiten dem Bauvorhaben unmittelbar dienten, indem sie die unabdingbare Voraussetzung dafür schufen, daß mit den eigentlichen Bauarbeiten anschließend begonnen werden konnte, was dann auch nach und nach geschah.
Der vom Senat zu entscheidende Fall unterschied sich insoweit in wesentlichen Punkten von dem der Entscheidung des Senats vom 22. August 1984 zugrundeliegenden Sachverhalt (Az.: L-3/U-912/82 bestätigt durch Urteil des BSG vom 30. Januar 1986 – 2 RU 65/84). Denn es ging zum einen nicht um die Abgrenzung des gesetzlich unfallversicherten vom unversicherten Bereich, sondern um die Abgrenzung zweier jedenfalls gesetzlich unfallversicherter Bereiche, die in die Zuständigkeit der Klägerin einerseits und des Beigeladenen zu 2) andererseits fallen. Zum anderen waren sowohl der Umfang der verrichteten Vorbereitungsarbeiten unvergleichlich größer und der zeitliche Bezug der Arbeiten zum eigentlichen Baubeginn wesentlich enger, so daß bei natürlicher Betrachtungsweise von einem einheitlichen mit der Aufschließung des Geländes beginnenden und in die Bauarbeiten einmündenden Selbsthilfevorhaben zum Umbau einer landwirtschaftlich nicht mehr genutzten Scheune zu einem Familienwohnhaus auszugehen war. Eine Zuständigkeit der Klägerin über §§ 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziffer 1 RVO war danach nicht zu begründen. Da es sich um Selbsthilfearbeiten im Sinne des § 539 Abs. 1 Ziffer 15 RVO handelte, war auch eine Zuständigkeit der Beklagten ausgeschlossen. Der Bauherr konnte keine Formalversicherung bei der Beklagten begründen, ohne daß diese ihm einen Mitgliedsschein oder einen Beitragsbescheid erteilte oder ihn ins Unternehmerverzeichnis eintrug. Zudem hatte er seinen eigenen Angaben gemäß zum Unfallzeitpunkt noch nicht die Absicht, Versicherungsschutz bei der Beklagten zu begründen (zu diesen Erfordernissen für eine Formalversicherung vgl. Urteile des BSG vom 14. August 1986 – 2 RU 33/85; vom 28. Juni 1991 – 2 RU 65/90).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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