Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 1149/70
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1) Die Erwägung, Versorgung nach § 8 BVG nur zu gewähren, wenn der Beschädigte innerhalb der ehemaligen Deutschen Wehrmacht Dienst geleistet hatte, hält sich im Rahmen der Ermächtigung gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG.
2) Angehörige des Heeres des sogenannten Freien Staates Kroatien haben keinen Dienst bei der Deutschen Wehrmacht im Sinne des § 7 Abs. 1 Ziffer 3 BVG geleistet.
3) Kriegsgefangener ist nicht, wer von Angehörigen des eigenen Heimatstaates inhaftiert worden ist.
2) Angehörige des Heeres des sogenannten Freien Staates Kroatien haben keinen Dienst bei der Deutschen Wehrmacht im Sinne des § 7 Abs. 1 Ziffer 3 BVG geleistet.
3) Kriegsgefangener ist nicht, wer von Angehörigen des eigenen Heimatstaates inhaftiert worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 5. Mai 1970 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe des 1892 geborenen und nach ihrer Angaben auf Grund eines Urteils des jugoslawischen Militärgerichts in B. im September 1945 hingerichteten I. T. (T.). Sie ist kroatische Volkszugehörige und besitzt die jugoslawische Staatsangehörigkeit.
Am 6. April 1965 beantragte die Klägerin beim Versorgungsamt R. Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) mit der Begründung, ihr Ehemann habe im ersten Weltkrieg als Offizier in der österreichisch-ungarischen Armee, nach 1918 in der jugoslawischen und im zweiten Weltkrieg, zuletzt mit dem Range eines Generals, in der Armee des Staates Kroatien gedient, der mit dem Deutschen Reich verbündet gewesen sei. Aus dem Buch von V. D. – "Beiträge zur Biographie J. B. T.” – sei in Form einer Fußnote zu Seite 60 zu entnehmen, daß T. am 7. November 1943 noch einmal Gelegenheit gehabt habe, T. zu treffen, im Verlauf der großen Kämpfe um B. T. habe die U. Formationen in B. vom Militärgericht zum Tode verurteilt und liquidiert worden. Hierzu sei richtigstellend zu bemerken, daß ihr Ehemann in Wahrheit General der kroatischen Landwehr gewesen sei und keine politische U.-Miliz befehligt habe. Unmenschliche Taten habe er nicht begangen. Nach erfolglos gebliebenen Ermittlungen bezüglich der Zugehörigkeit von T. zu ehemaligen deutschen oder kroatischen Wehrmachtsverbänden – nur das Bundesarchiv (Zentralnachweisstelle) in K. vermochte anzugeben, daß T. als Generalmajor und Kommandeur des I. Sektors des kroatischen Heeres am 16. Juni 1944 das Eiserne Kreuz 2. Klasse verliehen worden sei – lehnte das inzwischen zuständig gewordene Versorgungsamt F. den Antrag mit Bescheid vom 28. Mai 1968 ab. Zur Begründung führte es aus, T. sei Soldat des früheren unabhängigen Staates Kroatien gewesen und hab als solcher keinen Dienst nach deutschem Wehrrecht geleistet.
Das Widerspruchsverfahren, in dessen Verlauf die Klägerin eidesstattliche Versicherungen einreichte, wonach ihr Ehemann nach der Kapitulation Italiens im Jahre 1943 mit seine Einheiten organisatorisch und rechtlich dem Oberkommando der Wehrmacht unterstellt gewesen sei, blieb erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 1968 wurde der angefochtene Bescheid bestätigt.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt/M. hat die Klägerin auf Veröffentlichungen der jugoslawischen Zeitung "B.” vom September 1945 verwiesen, die ihren Ehemann als General von Landwehreinheiten bezeichnet habe. Die ehemaligen deutschen Offiziere M. und S., deren Anschriften ihr nicht bekannt seien, könnten bestätigen, daß er der Wehrmach unterstanden habe. Diese Tatsache werde auch von dem Zeugen L. eidesstattlich erklärt.
Demgegenüber habe der Beklagte ausgeführt, es sei nicht bewiesen, daß T. einer im Rahmen der Deutschen Wehrmacht eingesetzt gewesenen kroatischen Formation angehört habe, selbst wenn er nicht U.-Offizier gewesen sei, wofür allerdings der von der Klägerin nicht widerlegte Hinweis in dem Buch von D. spreche. Die von dem Sozialgericht mit Beschluss vom 28. April 1969 beigeladene Bundesrepublik Deutschland hat sich diesem Vorbringen angeschlossen und ihre Zustimmung zur Versorgung der Klägerin nach § 8 Satz 1 BVG versagt.
Nach Einholung einer Auskunft vom Südost-Institut in M. hat das Sozialgericht in die Klage mit Urteil vom 5. Mai 1970 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien nicht rechtswidrig. Ein Anspruch auf Versorgung im Rahmen des § 3 BVG stehe der Klägerin nicht zu, weil sie weder Deutsche noch deutsche Volkszugehörige sei. Die Vorschrift des § 8 BVG könne jedoch nicht angewandt werden. Die Versagung von Leistungen seien nicht ermessensfehlerhaft. Denn auch das Gericht habe nicht die Überzeugung gewinnen können, daß T. im zweiten Weltkrieg im Rahmen der deutschen Wehrmacht Dienst geleistet habe. Darüber hinaus wäre ein solcher unterstellter Dienst im jeden Falle mit seiner Gefangennahme beendet gewesen, welche indessen keine Kriegsgefangenschaft gemäß § 1 Abs. 2 b) BVG gewesen sei.
Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 26. September 1970 zugestellt worden ist, richtet sich ihre am 9. Dezember 1970 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen und weist auf ihre finanzielle Bedrängnis hin, die eine Hilfe durch Zahlung von Hinterbliebenenbezügen erfordere.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 5. Mai 1970 und den Bescheid vom 28. Mai 1968 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 1968 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Sämtliche Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Witwenakten des Versorgungsamtes F. mit der Archivnummer haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Instanzen wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 1968 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 1968 ist nicht rechtswidrig.
Rechtsgrundlage ist vorliegend § 8 BVG, wonach auch Personen, die weder Deutsche noch Volkszugehörige sind und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des BVG haben, abweichend von § 7 BVG in besonders begründeten Fällen mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Versorgung nach Maßgabe der §§ 54 ff. BVG gewährt werden kann. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensbestimmung. Ein Rechtsanspruch aus Leistungen besteht nicht. Daraus folgt, daß auch der Senat ebenso wie das Sozialgericht nur befugt war, im Rahmen des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG nachzuprüfen, ob der Beklagte die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das ist indessen nicht der Fall. Denn seine Erwägung, Versorgung nach § 8 BVG nur zu gewähren, wenn der Beschädigte innerhalb der ehemaligen Deutschen Wehrmacht Dienst geleistet hatte, hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Es ist rechtssystematisch, sachlich und auch in finanzieller Hinsicht nicht vertretbar, Personen, die, wie die Klägerin, weder Deutsche noch deutsche Volksangehörige sind und außerhalb des Territoriums der Bundesrepublik wohnen, anders und besser zu stellen als die unter § 7 Abs. 1 Ziff. 3 BVG fallenden Kriegsopfer, die trotz Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalte in Deutschland nur dann entschädigt werden dürfen, wenn ihre Schädigung u.a. mit einem Dienst im Rahmen der Deutschen Wehrmacht oder militärischem Dienst für eine deutsche Organisation in ursächlichem Zusammenhang steht.
Diese damit auch innerhalb des § 8 BVG zu fordernde Grundvoraussetzung ist vorliegend aber nicht genügend erkennbar vorhanden. Denn die Klägerin hat nicht bewiesen oder auch nur hinreichend wahrscheinlich machen können, daß ihr Ehemann mit den ihm unterstellten Einheiten mit dem Ergebnis voll in die Deutschen Wehrmacht integriert gewesen ist, daß jede Selbständigkeit als Truppenverband des damaligen freien Staates Kroatien, insbesondere in wahrrechtlicher Hinsicht, weggefallen war. Dagegen sprechen bereits völkerrechtliche Grundsätze, die insofern, als sie sogenannte "Freundstaaten” anbetrafen, auch vom Hitler-Regime respektiert wurden. Die Souveränität des sogenannten freien Kroatiens ist bis zur Besetzung dieses Staates durch Truppen der jugoslawischen Partisanenverbände und der Alliierten gegen Ende des zweiten Weltkrieges vom ehemaligen Deutschen Reich anerkannt gewesen, was zur Folge hatte, daß reguläre kroatische Truppenverbände außerhalb der U.-Formationen, mag der Ehemann der Klägerin auch erstere befehligt haben, nur organisationstechnisch und in Bezug auf den Oberbefehl bei militärischen Operationen, nicht aber hinsichtlich ihrer rechtlichen Gliederung und der Disziplinargewalt eingegliedert waren. Damit blieb der Dienst bei der kroatischen Armee aber dem kroatischen Wehrrecht unterworfen und kann nicht als Dienst bei der Deutschen Wehrmacht im Sinne des § 7 Abs. 1 Ziff. 3 BVG gewertet werden. Daß diese Auffassung des Senats zutreffend ist, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen L. Die Tatsache, daß dieser eine Stellung als Verbindungsoffizier zwischen der kroatischen und der deutschen Luftwaffe bekleidete, zeigt deutlich das Nebeneinander beider Truppen. Bei voller Integrierung auch in wehrrechtlicher Beziehung wäre die Tätigkeit eines Verbindungsoffiziers unnötig gewesen. Ob sich in den letzten Monaten des zweiten Weltkriegs an der rechtlichen Souveränität kroatischer Truppenverbände etwas geändert hat, ist nicht erwiesen. Gerade der Zeuge L. spricht nur davon, daß die 1. kroatische Infanteriedivision, die offenbar identisch ist mit dem I. Sektor des kroatischen Heeres, von dem die Auskunft des Bundesarchivs in K. spricht, gegen Ende 1944 organisatorisch in die Deutsche Wehrmacht aufgenommen wurde. Diese Eingliederung, sollte sie nun auch "gänzlich” gewesen sein, besagt noch nichts über das Vorliegen eines Tatbestandes nach § 2 Abs. 1 a BVG. Hierauf hat das Vordergericht zutreffend hingewiesen.
Der Umstand der Dekorierung des Ehemannes der Klägerin mit dem Eisernen Kreuz 2. Klasse in seiner Eigenschaft als Generalmajor und Kommandeur des I. Sektors des Kroatischen Heeres am 16. Juni 1944 führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn es war und ist noch unter befreundeten Staaten üblich, wechselseitig Orden und Ehrenzeichen zu verleihen. Darüber hinaus wird im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin dadurch gerade bewiesen, daß die von ihm befehligte Einheit im Sommer 1944 nicht der Deutschen Wehrmacht unterstand.
Aus den Veröffentlichungen der Zeitung "B.”, welche die Klägerin zitiert hat, geht Gegenteiliges schließlich gleichfalls nicht hervor. Ihr Ehemann wird dort als Oberst der Jugoslawischen Armee und General des NDH bezeichnet, nicht aber als Offizier, welcher in deutschen Diensten stand. Daß er auch wegen Landesverrates angeklagt gewesen ist, kann im einschlägigen Sinne nicht als rechtlich erheblich gewertet werden. Denn nach Errichtung der Sozialistischen Volksrepublik Jugoslawien war die Tatsache, Angehöriger eines militärischen Verbandes des freien Staates Kroatien gewesen zu sein und gegen die T.-Partisanen gekämpft zu haben, schon allein ein landesverräterischer Tatbestand.
Läßt sich hiernach ein Leistungsanspruch der Klägerin aus § 8 BVG nicht begründen, ohne daß der Senat Veranlassung hatte, weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen durchzuführen, so folgt er darüber hinaus der Argumentation des Sozialgerichts bezüglich des Fehlens von Schädigungsfolgen für die unterstellte Erwägung, daß von einem Dienst des Ehemannes der Klägerin bei der Deutschen Wehrmacht auszugehen wäre. Auch dann könnte sie mit Erfolg keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung geltend machen, weil er sich nicht in jugoslawischer Kriegsgefangenschaft befunden hat, nachdem sein Militärdienst durch die Kriegsgeschehnisse beendet war. Somit ist er auch nicht als Kriegsgefangener umgekommen. Hierzu nimmt der Senat auf seine eigene und auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Bezug (vgl. BSG-Urteile vom 30.10.69 – Az.: 8 RV 89/68, vom 23.8.60 – Soz.R. § 1 Nr. 49 –, Urteil des erkennenden Senats vom 18.3.70 – Az.: L 5/V 917/69 –). Denn die Inhaftierung des Ehemannes der Klägerin, seine militärgerichtliche Verurteilung und Exekution geschah durch Angehörige seines Heimstaates und auf Grund von dessen Rechtsvorschriften, wobei dem Wechsel der Staatsformen vor, während des Krieges und nach dem Kriege keine rechtliche Bedeutung zukommt. Ein Tatbestand des BVG liegt insoweit nicht vor. Kriegsgefangener im Sinne des § 1 Abs. 2 BVG ist nur, wer wegen seiner Zugehörigkeit zu einem militärischen Verband von einer ausländischen macht festgehalten wird.
Nach alledem war der Berufung der Erfolg mit der Kostenfolge des § 193 SGG zu versagen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe des 1892 geborenen und nach ihrer Angaben auf Grund eines Urteils des jugoslawischen Militärgerichts in B. im September 1945 hingerichteten I. T. (T.). Sie ist kroatische Volkszugehörige und besitzt die jugoslawische Staatsangehörigkeit.
Am 6. April 1965 beantragte die Klägerin beim Versorgungsamt R. Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) mit der Begründung, ihr Ehemann habe im ersten Weltkrieg als Offizier in der österreichisch-ungarischen Armee, nach 1918 in der jugoslawischen und im zweiten Weltkrieg, zuletzt mit dem Range eines Generals, in der Armee des Staates Kroatien gedient, der mit dem Deutschen Reich verbündet gewesen sei. Aus dem Buch von V. D. – "Beiträge zur Biographie J. B. T.” – sei in Form einer Fußnote zu Seite 60 zu entnehmen, daß T. am 7. November 1943 noch einmal Gelegenheit gehabt habe, T. zu treffen, im Verlauf der großen Kämpfe um B. T. habe die U. Formationen in B. vom Militärgericht zum Tode verurteilt und liquidiert worden. Hierzu sei richtigstellend zu bemerken, daß ihr Ehemann in Wahrheit General der kroatischen Landwehr gewesen sei und keine politische U.-Miliz befehligt habe. Unmenschliche Taten habe er nicht begangen. Nach erfolglos gebliebenen Ermittlungen bezüglich der Zugehörigkeit von T. zu ehemaligen deutschen oder kroatischen Wehrmachtsverbänden – nur das Bundesarchiv (Zentralnachweisstelle) in K. vermochte anzugeben, daß T. als Generalmajor und Kommandeur des I. Sektors des kroatischen Heeres am 16. Juni 1944 das Eiserne Kreuz 2. Klasse verliehen worden sei – lehnte das inzwischen zuständig gewordene Versorgungsamt F. den Antrag mit Bescheid vom 28. Mai 1968 ab. Zur Begründung führte es aus, T. sei Soldat des früheren unabhängigen Staates Kroatien gewesen und hab als solcher keinen Dienst nach deutschem Wehrrecht geleistet.
Das Widerspruchsverfahren, in dessen Verlauf die Klägerin eidesstattliche Versicherungen einreichte, wonach ihr Ehemann nach der Kapitulation Italiens im Jahre 1943 mit seine Einheiten organisatorisch und rechtlich dem Oberkommando der Wehrmacht unterstellt gewesen sei, blieb erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 1968 wurde der angefochtene Bescheid bestätigt.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt/M. hat die Klägerin auf Veröffentlichungen der jugoslawischen Zeitung "B.” vom September 1945 verwiesen, die ihren Ehemann als General von Landwehreinheiten bezeichnet habe. Die ehemaligen deutschen Offiziere M. und S., deren Anschriften ihr nicht bekannt seien, könnten bestätigen, daß er der Wehrmach unterstanden habe. Diese Tatsache werde auch von dem Zeugen L. eidesstattlich erklärt.
Demgegenüber habe der Beklagte ausgeführt, es sei nicht bewiesen, daß T. einer im Rahmen der Deutschen Wehrmacht eingesetzt gewesenen kroatischen Formation angehört habe, selbst wenn er nicht U.-Offizier gewesen sei, wofür allerdings der von der Klägerin nicht widerlegte Hinweis in dem Buch von D. spreche. Die von dem Sozialgericht mit Beschluss vom 28. April 1969 beigeladene Bundesrepublik Deutschland hat sich diesem Vorbringen angeschlossen und ihre Zustimmung zur Versorgung der Klägerin nach § 8 Satz 1 BVG versagt.
Nach Einholung einer Auskunft vom Südost-Institut in M. hat das Sozialgericht in die Klage mit Urteil vom 5. Mai 1970 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien nicht rechtswidrig. Ein Anspruch auf Versorgung im Rahmen des § 3 BVG stehe der Klägerin nicht zu, weil sie weder Deutsche noch deutsche Volkszugehörige sei. Die Vorschrift des § 8 BVG könne jedoch nicht angewandt werden. Die Versagung von Leistungen seien nicht ermessensfehlerhaft. Denn auch das Gericht habe nicht die Überzeugung gewinnen können, daß T. im zweiten Weltkrieg im Rahmen der deutschen Wehrmacht Dienst geleistet habe. Darüber hinaus wäre ein solcher unterstellter Dienst im jeden Falle mit seiner Gefangennahme beendet gewesen, welche indessen keine Kriegsgefangenschaft gemäß § 1 Abs. 2 b) BVG gewesen sei.
Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 26. September 1970 zugestellt worden ist, richtet sich ihre am 9. Dezember 1970 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen und weist auf ihre finanzielle Bedrängnis hin, die eine Hilfe durch Zahlung von Hinterbliebenenbezügen erfordere.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 5. Mai 1970 und den Bescheid vom 28. Mai 1968 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 1968 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Sämtliche Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Witwenakten des Versorgungsamtes F. mit der Archivnummer haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Instanzen wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 1968 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 1968 ist nicht rechtswidrig.
Rechtsgrundlage ist vorliegend § 8 BVG, wonach auch Personen, die weder Deutsche noch Volkszugehörige sind und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des BVG haben, abweichend von § 7 BVG in besonders begründeten Fällen mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Versorgung nach Maßgabe der §§ 54 ff. BVG gewährt werden kann. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensbestimmung. Ein Rechtsanspruch aus Leistungen besteht nicht. Daraus folgt, daß auch der Senat ebenso wie das Sozialgericht nur befugt war, im Rahmen des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG nachzuprüfen, ob der Beklagte die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das ist indessen nicht der Fall. Denn seine Erwägung, Versorgung nach § 8 BVG nur zu gewähren, wenn der Beschädigte innerhalb der ehemaligen Deutschen Wehrmacht Dienst geleistet hatte, hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Es ist rechtssystematisch, sachlich und auch in finanzieller Hinsicht nicht vertretbar, Personen, die, wie die Klägerin, weder Deutsche noch deutsche Volksangehörige sind und außerhalb des Territoriums der Bundesrepublik wohnen, anders und besser zu stellen als die unter § 7 Abs. 1 Ziff. 3 BVG fallenden Kriegsopfer, die trotz Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalte in Deutschland nur dann entschädigt werden dürfen, wenn ihre Schädigung u.a. mit einem Dienst im Rahmen der Deutschen Wehrmacht oder militärischem Dienst für eine deutsche Organisation in ursächlichem Zusammenhang steht.
Diese damit auch innerhalb des § 8 BVG zu fordernde Grundvoraussetzung ist vorliegend aber nicht genügend erkennbar vorhanden. Denn die Klägerin hat nicht bewiesen oder auch nur hinreichend wahrscheinlich machen können, daß ihr Ehemann mit den ihm unterstellten Einheiten mit dem Ergebnis voll in die Deutschen Wehrmacht integriert gewesen ist, daß jede Selbständigkeit als Truppenverband des damaligen freien Staates Kroatien, insbesondere in wahrrechtlicher Hinsicht, weggefallen war. Dagegen sprechen bereits völkerrechtliche Grundsätze, die insofern, als sie sogenannte "Freundstaaten” anbetrafen, auch vom Hitler-Regime respektiert wurden. Die Souveränität des sogenannten freien Kroatiens ist bis zur Besetzung dieses Staates durch Truppen der jugoslawischen Partisanenverbände und der Alliierten gegen Ende des zweiten Weltkrieges vom ehemaligen Deutschen Reich anerkannt gewesen, was zur Folge hatte, daß reguläre kroatische Truppenverbände außerhalb der U.-Formationen, mag der Ehemann der Klägerin auch erstere befehligt haben, nur organisationstechnisch und in Bezug auf den Oberbefehl bei militärischen Operationen, nicht aber hinsichtlich ihrer rechtlichen Gliederung und der Disziplinargewalt eingegliedert waren. Damit blieb der Dienst bei der kroatischen Armee aber dem kroatischen Wehrrecht unterworfen und kann nicht als Dienst bei der Deutschen Wehrmacht im Sinne des § 7 Abs. 1 Ziff. 3 BVG gewertet werden. Daß diese Auffassung des Senats zutreffend ist, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen L. Die Tatsache, daß dieser eine Stellung als Verbindungsoffizier zwischen der kroatischen und der deutschen Luftwaffe bekleidete, zeigt deutlich das Nebeneinander beider Truppen. Bei voller Integrierung auch in wehrrechtlicher Beziehung wäre die Tätigkeit eines Verbindungsoffiziers unnötig gewesen. Ob sich in den letzten Monaten des zweiten Weltkriegs an der rechtlichen Souveränität kroatischer Truppenverbände etwas geändert hat, ist nicht erwiesen. Gerade der Zeuge L. spricht nur davon, daß die 1. kroatische Infanteriedivision, die offenbar identisch ist mit dem I. Sektor des kroatischen Heeres, von dem die Auskunft des Bundesarchivs in K. spricht, gegen Ende 1944 organisatorisch in die Deutsche Wehrmacht aufgenommen wurde. Diese Eingliederung, sollte sie nun auch "gänzlich” gewesen sein, besagt noch nichts über das Vorliegen eines Tatbestandes nach § 2 Abs. 1 a BVG. Hierauf hat das Vordergericht zutreffend hingewiesen.
Der Umstand der Dekorierung des Ehemannes der Klägerin mit dem Eisernen Kreuz 2. Klasse in seiner Eigenschaft als Generalmajor und Kommandeur des I. Sektors des Kroatischen Heeres am 16. Juni 1944 führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn es war und ist noch unter befreundeten Staaten üblich, wechselseitig Orden und Ehrenzeichen zu verleihen. Darüber hinaus wird im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin dadurch gerade bewiesen, daß die von ihm befehligte Einheit im Sommer 1944 nicht der Deutschen Wehrmacht unterstand.
Aus den Veröffentlichungen der Zeitung "B.”, welche die Klägerin zitiert hat, geht Gegenteiliges schließlich gleichfalls nicht hervor. Ihr Ehemann wird dort als Oberst der Jugoslawischen Armee und General des NDH bezeichnet, nicht aber als Offizier, welcher in deutschen Diensten stand. Daß er auch wegen Landesverrates angeklagt gewesen ist, kann im einschlägigen Sinne nicht als rechtlich erheblich gewertet werden. Denn nach Errichtung der Sozialistischen Volksrepublik Jugoslawien war die Tatsache, Angehöriger eines militärischen Verbandes des freien Staates Kroatien gewesen zu sein und gegen die T.-Partisanen gekämpft zu haben, schon allein ein landesverräterischer Tatbestand.
Läßt sich hiernach ein Leistungsanspruch der Klägerin aus § 8 BVG nicht begründen, ohne daß der Senat Veranlassung hatte, weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen durchzuführen, so folgt er darüber hinaus der Argumentation des Sozialgerichts bezüglich des Fehlens von Schädigungsfolgen für die unterstellte Erwägung, daß von einem Dienst des Ehemannes der Klägerin bei der Deutschen Wehrmacht auszugehen wäre. Auch dann könnte sie mit Erfolg keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung geltend machen, weil er sich nicht in jugoslawischer Kriegsgefangenschaft befunden hat, nachdem sein Militärdienst durch die Kriegsgeschehnisse beendet war. Somit ist er auch nicht als Kriegsgefangener umgekommen. Hierzu nimmt der Senat auf seine eigene und auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Bezug (vgl. BSG-Urteile vom 30.10.69 – Az.: 8 RV 89/68, vom 23.8.60 – Soz.R. § 1 Nr. 49 –, Urteil des erkennenden Senats vom 18.3.70 – Az.: L 5/V 917/69 –). Denn die Inhaftierung des Ehemannes der Klägerin, seine militärgerichtliche Verurteilung und Exekution geschah durch Angehörige seines Heimstaates und auf Grund von dessen Rechtsvorschriften, wobei dem Wechsel der Staatsformen vor, während des Krieges und nach dem Kriege keine rechtliche Bedeutung zukommt. Ein Tatbestand des BVG liegt insoweit nicht vor. Kriegsgefangener im Sinne des § 1 Abs. 2 BVG ist nur, wer wegen seiner Zugehörigkeit zu einem militärischen Verband von einer ausländischen macht festgehalten wird.
Nach alledem war der Berufung der Erfolg mit der Kostenfolge des § 193 SGG zu versagen.
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