L 5 V 35/70

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 35/70
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Soldat hat keine freie Arztwahl und ist militärärztlicher Behandlung unterworfen. Gesundheitsstörungen durch fehlerhafte Behandlung sind auch dann Schädigungsfolgen, wenn die Leiden auf der Anlage beruht. Fehler bei der Diagnoseermittlung sind nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Begriff der vitalen Indikation zur Operation gleichzustellen. Nur im letzten Fall kann unter bestimmten Voraussetzungen der ursächliche Zusammenhang mit den Wehrdienst verneint werden.
(Anschluß an BSG – 28.6.68, 9 RV 604/65).
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. November 1969 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils folgendermaßen zu lauten hat:

"Der Beklagte wird verurteilt, für die durch die Thorotrast-Ablagerungen im Jahre 1941 eingetretenen Gesundheitsstörungen des Klägers Versorgung zu gewähren.

Der Beklagte hat die dem Kläger entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz zu erstatten”.

Tatbestand:

Der 1905 geborene Kläger beantragte am 31. Juli 1963 beim Versorgungsamt Darmstadt Versorgung wegen eines Leberschadens und einer Nierenfunktionsstörung, die durch eine Arteriographie mit Thorotrast während eines Lazarettaufenthaltes in der Nervenklinik F. im Jahre 1941 hervorgerufen worden seien. Zum Beweise legte er u.a. eine Bescheinigung des Internisten Dr. F. vom 28. August 1963 und seinen Entlassungsschein aus der Wehrmacht vom 14. Juli 1941 vor.

Das Versorgungsamt zog die über ihn vorhandenen Krankenbuchaufzeichnungen von der Deutschen Dienststelle bei und ließ ihn ärztlich begutachten. In seinem am 10. September 1964 abgeschlossenen Hauptgutachten kam der Facharzt für innere Medizin Dr. H. unter Wertung eines von dem Facharzt für Augenkrankheiten Dr. O. am 22. Juli 1964 erstellten Gutachtens, von Röntgenbefunden und nach Einsichtnahme in die von der Nervenklinik der Stadt und Universität F. übersandten Krankenblätter über die Behandlung des Klägers ab 22. Mai bis 7. Juli 1941 zu dem Ergebnis, dass bei diesem Thorotrasteinlagerungen in der Leber, der Milz und im Bereich der paraportalen Lymphknoten vorhanden seien. Überdies lägen eine Leberschädigung und ein Harnwegsinfekt vor. Es bestehe kaum ein Zweifel, dass die Ablagerungen des damals weit verbreiteten Kontrastmittels auf die 1941 erfolgten Arteriographien zurückzuführen seien. Diese seien jedoch nicht wegen einer durch den Wehrdienst erlittenen Verwundung oder Erkrankung, sondern wegen eines vorwehrdienstlichen Leidens – Verdacht auf Hirntumor – erfolgt. Dementsprechend sei der Kläger ohne Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung aus dar Wehrmacht entlassen worden, da die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten gewesen sei.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 1964 lehnte das Versorgungsamt den Antrag mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) sei mangels Schädigungsfolgen nicht gegeben. Die Indikation zu den Untersuchungen, wie sie damals im Reservelazarett I der Universitätsnervenklinik durchgeführt worden seien, seien zur diagnostischen Klärung des Krankheitsbildes und zur Beurteilung einer entsprechenden Behandlung unbedingt erforderlich gewesen und wäre in einem Zivilkrankenhaus in gleicher Art erfolgt. Deshalb könne auch nicht von einer durch den Wehrdienst bedingten Fehlbehandlung gesprochen werden.

Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, er habe seine Zustimmung zu den im Jahre 1941 in der Nervenklinik durchgeführten Untersuchungen, die lediglich zur Feststellung seiner Wehrtauglichkeit erfolgt seien, nicht gegeben gehabt. Als Privatmann hätte er sich einer derartigen Behandlung nie unterzogen.

Nachdem der Facharzt für Lungenkrankheiten Dr. Z. am 27. Juni 1967 und 7. Februar 1968 röntgenologische Kontrolluntersuchungen des Klägers durchgeführt hatte, welche die Thorotrasteinlagerungen in der Leber, Milz und im Bereich des mittleren Abdomens bestätigten und sich am 14. Februar 1968 zusammenfassend geäußert hatte, erging am 13. September 1968 der den ablehnenden Bescheid bestätigende Widerspruchsbescheid. Zur Begründung wurde wiederum ausgeführt, die Anwendung von Thorotrast sei 1941 auch in zivilen Krankenhäusern allgemein üblich gewesen, so dass der Kläger mit seinem Einwand, er würde sich als Privatmann keiner entsprechenden Behandlung unterzogen haben, nicht gehört werden könne. Das von ihm zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 4. Oktober 1966 betreffe den hier nicht vorliegenden Fall der objektiv fehlerhaften ärztlichen Behandlung eines Soldaten.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt hat der Kläger seinen Anspruch auf Anerkennung der Folgeschäden nach Verabreichung von Thorotrast als Schädigungsfolge aufrechterhalten und sich u.a. auf einen Arztbrief des Prof. Dr. S. sowie auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 1968 berufen. Auch bei ihm habe durch die Untersuchung und diagnostische Klärung seines Krankheitsbildes die Grundlage für die therapeutische Behandlung gefunden werden sollen, um ihn letztlich wieder dienstfähig zu machen.

Demgegenüber hat der Beklagte vorgetragen, diese Entscheidung des Bundessozialgerichts betreffe einen anderen Fall, da der dortige Kläger eine Operation ausdrücklich abgelehnt gehabt habe, der er sich dann widerstrebend nach polizeiärztlicher Anordnung habe unterwerfen müssen. Die Behauptung des Klägers, sich aus freien Stücken einer Arteriographie nicht unterzogen zu haben, sei eine reine Schutzbehauptung. Dieser Eingriff sei nämlich durchgeführt worden, um den Verdacht auf einen Hirntumor ausschließen zu können. Deshalb habe ein über den dienstlichen Bereich hinausgehendes erhebliches persönliches Interesse des Klägers an der Durchführung der Arteriographie bestanden. Dabei habe es sich um eine vitale Indikation gehandelt.

Mit Urteil vom 20. November 1969 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, Folgeschäden nach Thorotrastbehandlung als Schädigungsfolgen anzuerkennen und Versorgung nach einer noch festzustellenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab Antragstellung zu gewähren. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Kammer sei ebenso wie der Beklagte der Überzeugung, dass die gefundenen Thorotrasteinlagerungen durch die im Jahre 1941 im Lazarett durchgeführten Arteriographien verursacht worden seien. Für die Anerkennung derselben als Schädigungsfolgen sei die Frage von Bedeutung, ob diese Eingriffe hauptsächlich zur diagnostischen Klärung des Krankheitsbildes oder zur Entscheidung der dienstlichen Weiterverwendung des Klägers durchgeführt worden seien. Nach Auffassung der Kammer seien dienstliche Interessen überwiegend ausschlaggebend gewesen.

Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 22. Dezember 1969 zugestellt worden ist, richtet sich seine am 12. Januar 1970 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen unter besonderem Hinweis darauf, dass von der Rechtsprechung ein ursächlicher Zusammenhang zwischen militärischem Dienst und gesundheitsschädigenden Folgen einer Operation dann verneint worden sei, wenn eine lebensbedrohende Erkrankung den Eingriff erforderlich gemacht habe und dieser nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft rechtzeitig und sachgemäß durchgeführt worden sei. Diese Gedanken seien auf den vorliegenden Fall zu übertragen, da es sich beim Kläger bezüglich der Arteriographie um eine vitale Indikation gehandelt habe.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. November 1969 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Akten des Versorgungsamts Darmstadt mit der Archiv-Nr. haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Instanzen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG–). Sie ist jedoch nicht begründet.

Auch der Senat ist der Auffassung, dass die beim Kläger festgestellten Folgeschäden nach Thorotrasteinspritzung für zwei im Jahre 1941 vorgenommene Arteriographien als Schädigungsfolgen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG zu betrachten sind. Der Meinung des Beklagten, es habe sich dabei um eine unausweichliche vitale Indikation gehandelt, so dass der ursächliche Zusammenhang zwischen Vornahme der Untersuchungen und ihrer Folgen entfalle, vermochte er sich nicht anzuschließen.

Zunächst war davon auszugehen, dass der Kläger als Angehöriger der Wehrmacht die Verpflichtung hatte, sich jeder angeordneten militärärztlichen Behandlung zu unterwerfen. Das ist als eine Folge der militäreigentümlichen Verhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG anzusehen (vgl. Urteil des BSG vom 28.6.1968 in BVBl. 1969 S. 9 ff.), gleichviel, ob es sich um eine im Dienst zugezogene oder um eine vorwehrdienstliche während der Soldatenzeit wieder aufgetretene Erkrankung gehandelt hat. Das hat das Bundessozialgericht a.a.O. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des früheren Reichsversorgungsgerichts mit überzeugender Begründung ausgeführt (Urteile des RVGer in Band 2 S. 38; Band 3 S. 45. Band 5 S. 143; Wilke, Komm. zum BVG, Anm. 1 II 3 zu § 1 BVG). Es ist entgegen der Auffassung des Vordergerichts auch unerheblich, ob die Tatsache des Auftretens "epileptischer Anfälle” bei der Einberufung des Klägers bekannt war oder nicht, so dass es auf die hierzu gemachten Erörterungen des Sozialgerichts nicht ankam. Nur der Klarheit halber sei aber dennoch darauf hingewiesen, dass er nach seiner Einlieferung in das Reservelazarett I (Nervenklinik F.) am 22. Mai 1941 seine Vorerkrankungen geschildert und auch darauf hingewiesen hatte, seit August 1940 in Abständen von Monaten wieder vier Anfälle von Bewusstlosigkeit gehabt zu haben. Das geht aus den vorliegenden Krankenblättern einwandfrei hervor.

Ferner ist aus diesen Aufzeichnungen jedoch gleichfalls zu entnehmen, dass bei der Einlieferung keine Befürchtung von Lebensgefahr bestand. Hierauf ist nach Auffassung des Senats entscheidend abzustellen. Denn das Stichwort "vitale Indikation” kann nur fallen, wenn eine Erkrankung einen bestimmten Eingriff zu bestimmter Zeit unbedingt erforderlich macht, um das Leben eines Patienten zu retten. Deshalb ist von der Rechtsprechung zum Versorgungsrecht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen militärischem Dienst und gesundheitsschädigenden Folgen einer Operation auch nur dann verneint worden, wenn eine lebensbedrohende Krankheit den Eingriff notwendig gemacht hat und dieser nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft rechtzeitig und sachgemäß durchgeführt worden ist. In einem solchen Falle sind die wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse nicht die wesentliche Bedingung im Sinne der Kausalitätsnorm für die Ausführung eines Eingriffs und dessen Folgen. Vielmehr treten sie hier so in den Hintergrund, dass allein die aus der Anlage resultierende Krankheit als Ursache der Operation und der mit ihr verbundenen Gesundheitsstörungen angesehen werden kann.

Abweichend von diesen Grundsätzen ist hier aber festzustellen, dass der Kläger wegen eines plötzlichen Zusammenbruchs am 26. April 1941 zunächst in die Augenklinik eingeliefert worden ist. Dort konnte ein intraorbitaler raumbeengender Prozess trotz Spezialuntersuchungen nicht festgestellt werden, weshalb am 22. Mai 1941 seine Verlegung in die Nervenklinik F. (Reservelazarett X) erfolgte. Die erste Arteriographie wurde dort erst am 13. Juni 1941 durchgeführt, d.h. mehr als drei Wochen nach Aufnahme. Zuvor bekam er wiederholt Stadt- und Feiertagsurlaub. Von irgendwelchen dramatischen Schmerz- oder Verschlechterungszuständen anderer Art ist in den vollständig erhaltenen Krankenaufzeichnungen nichts gesagt. Hiernach vermag der Senat nicht anzunehmen, dass die Ärzte des Reservelazaretts X an bedrohliche Zustände gedacht haben und deshalb unbedingt am 13. Juni 1941 die Arteriographie durchführen mussten, um das Leben des Klägers zu retten. Vielmehr handelte es sich dabei nur um eine im Rahmen des gesamten Untersuchungsprogramms vorgenommene Spezialuntersuchung zum Zwecke der Klärung der Diagnose, nicht aber um eine Vorbereitung zur Operation. Daran hat sich auch nach Durchführung der ersten Arteriographie nichts geändert, wie in den Krankenblättern verzeichnet ist. Ein Anhalt für einen Tumor wurde nicht gefunden, wenn der Verdacht auf dessen Vorhandensein andererseits auch nicht eindeutig ausgeschlossen werden konnte. Auf Wunsch der neurochirurgischen Abteilung wurde die Arteriographie dann am 30. Juni 1941 (irrtümlich 30. Juli 1941) wiederholt, die denselben Befund ergab. Aus diesem Grunde kamen die behandelnden Ärzte zu der Überzeugung, dass eine Probetrepanation nur bei Zunahme der Erscheinungen in Betracht zu ziehen sei. Eine Verschlechterung zwischen beiden Arteriographien war nicht eingetreten, da der Kläger nach wie vor Stadturlaub und Besuch bekommen hat. Klagen über Kopfschmerzen hat er nur hin und wieder geäußert, andere besorgniserregende Zustände sind nicht verzeichnet. Ob der Kläger seine Zustimmung zu den Arteriographien erteilt hat, ist aus dem vollständig erhaltenen Krankenblatt nicht ersichtlich. Sie ist aber auch nicht rechtserheblich, denn eine Zustimmung oder Verweigerung zur Vornahme der Arteriographien ändert nichts an der Tatsache, dass der Eingriff Gesundheitsschäden zur Folge hatte. Diese sind, wie dargelegt wurde, ursächlich darauf zurückzuführen, dass der Kläger als Soldat sich der ärztlichen Behandlung und der Vornahme der Arteriographien mit und ohne Zustimmung nicht entziehen konnte.

In Wertung dieser vollständigen Krankenunterlagen kann von einem zur Lebensrettung notwendigen zweimaligen Eingriff nicht gesprochen werden. Darüber hinaus ist aus ihnen nicht zu entnehmen, dass der Kläger von den behandelnden Ärzten auf die Gefährlichkeit der Folgen einer Thorotrasteinspritzung oder auch nur auf eine Gefährlichkeit der Arteriographie als solcher hingewiesen worden war und dass er gleichwohl in die Art der Untersuchung eingewilligt hat (s. dazu RVGer Band 2 S. 38, sowie Komm. von Wilke a.a.O.). Daran ist im übrigen auch nicht einmal hypothetisch zu denken, weil sich die ärztliche Wissenschaft im Jahre 1941 bezüglich der Folgeerscheinungen bei Thorotrastbehandlungen noch im Ungewissen befand. Im übrigen kommt der Frage ob die Arteriographie nach den damals anerkannten Regeln der Medizin sachgemäß durchgeführt worden ist oder nicht, schon deshalb keine prozessentscheidende Bedeutung zu, weil die Grundvoraussetzung, nämlich die Vornahme einer vitalen Operation, nicht gegeben ist.

Bei objektiver Betrachtung dienten die Untersuchungen und die Behandlung des Klägers in erster Linie der Erhaltung seiner Dienstfähigkeit, wie sich auch aus dem Abschlussbericht der Klinik ergibt. Sie sind vornehmlich aus der Fürsorgepflicht der Wehrmachtsbehörde zur Heilbehandlung zu erklären. Fest steht damit, dass der Kläger als Soldat sich den Eingriffen in einem Zeitpunkt unterziehen musste, in dem sein Leben nicht akut bedroht gewesen ist. Das geht nicht zuletzt daraus hervor, dass ihm bei seiner Entlassung aus dem Reservelazarett X ärztlicherseits geraten worden ist, sich erst in etwa drei Monaten wieder einem Nervenarzt vorzustellen, falls andere Umstände das nicht eher geraten erschienen ließen. Die Folgen der Arteriographien, welche von den Ärzten des Beklagten nicht bestritten werden und die im übrigen auch Prof. Dr. S. bestätigt hat, sind nach alledem Schädigungsfolgen im Sinne des Versorgungsrechts. Hierfür muss der Beklagte einstehen und Versorgung in angenommenem Umfang gewähren, ohne dass er damit gehört werden kann, der Kläger hätte bei einer Zivilbehandlung zu gleicher Zeit dasselbe erleiden können.

Da das Ausmaß der Schädigung in Bezug auf die MdE nach den Gutachten der Dres. H. und Z. noch nicht feststeht, andererseits aber der Kläger nach dem in erster Instanz gestellten Klageantrag eine Leistung in Geld begehrte, konnte das Sozialgericht gemäß § 130 SGG dem Grund nach zur Leistung verurteilen. Zur Klarstellung war der Urteilstenor jedoch entsprechend zu berichtigen. Es wird nunmehr Sache des Beklagten sein, durch ein weiteres Gutachten die Höhe der MdE im einzelnen festzulegen. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Kläger Beamter im Ruhestand ist, war die Anordnung einer vorläufigen Leistung entbehrlich.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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