Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 534/69
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Für die Frage, in welche Berufsgruppe ein Beamter einzustufen ist, kommt es bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens auf den bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen entscheidend an.
2. Ist für die Übernahme in eine höhere Laufbahngruppe eine Ausbildungszeit vorgeschrieben, so muß sich der Beschädigte der Ausbildung unterziehen. Wird in dieser Richtung kein Versuch unternommen, ohne dass die Schädigungsfolgen hierfür ursächlich wären, ist eine Einstufung in die höhere Berufsgruppe nicht möglich.
2. Ist für die Übernahme in eine höhere Laufbahngruppe eine Ausbildungszeit vorgeschrieben, so muß sich der Beschädigte der Ausbildung unterziehen. Wird in dieser Richtung kein Versuch unternommen, ohne dass die Schädigungsfolgen hierfür ursächlich wären, ist eine Einstufung in die höhere Berufsgruppe nicht möglich.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 1969 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1925 geborene Kläger wurde im März 1946 erstmalig versorgungsärztlich untersucht, wobei der Vertragsarzt Dr. H. einen "Geschoßsplitter in der linken Zwerchfellkuppe seitlich der Wirbelsäule” als Wehrdienstbeschädigung bezeichnete, nachdem er zur Anamnese aufgenommen hatte, der Kläger fühle sich völlig wohl und arbeitsfähig bis auf gelegentliche stechende Schmerzen beim Treppensteigen und bei anderen körperlichen Anstrengungen. Versehrtengeld nach Stufe I erhielt er wegen der Höhe seines Einkommens als Hilfspostschaffner nicht, wohl aber Rente nach dem Körperbeschädigtenleistungsgesetz (KBLG) nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. (Bescheid v. 25.11.1947), die aufgrund eines Verschlimmerungsantrages nach ärztlicher Untersuchung vom November 1948 durch Bescheid vom 2. Juni 1951 ab 1. September 1948 auf 50 v.H. erhöht wurde. Als Leistungsgrund wurde nunmehr "Stecksplitter in der rechten Rückenmuskulatur, alte, abgeheilte Herde in beiden Lungenfeldern mit Rippenfell- und Herzbeutelverwachsungen, Schädigung des Herzens” anerkannt, ebenso als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (Umanerkennungsbescheid vom 2.6.1951). Zweimalige Anträge des Klägers vom April 1951 und Oktober 1953 auf Ausstellung des Schwerbeschädigtenausweises C wegen schädigungsbedingter Geh- und Stehbehinderung blieben erfolglos. Eine im Juli 1955 von Amts wegen durchgeführte ärztliche Nachuntersuchung ergab keine wesentliche Änderung. Das wurde ihm im Bescheid vom 2. August 1955 bekanntgegeben, welcher die Schädigungsfolgen ohne Änderung des MdE-Grades nunmehr mit "Lungenstecksplitter links, alte abgeheilte Herde in beiden Lungenfeldern. Zwerchfellverwachsung links. Schädigung des Herzens”, bezeichnete.
Am 12. September 1967 beantragte der Kläger beim Versorgungsamt Frankfurt am Main Berufsschadensausgleich. Zu seinem beruflichen Werdegang gab er an, er habe im September 1943 die mittlere Reife erlangt und nach im April 1940 erfolgtem Eintritt in die Dienste der damaligen Reichspost die gehobene Beamtenlaufbahn angestrebt, welche er wegen der Schädigungsfolgen nicht erreicht habe. Seine erste Bewerbung vom 21. Oktober 1943 sei wegen der Einberufung zum Kriegsdienst erfolglos geblieben. Gesuche um Prüfungszulassung für den mittleren Dienst vom Juli 1945 und Februar 1946 seien von seinem damaligen Amtsvorsteher abgelehnt worden. Auf Befürwortung der Arbeitnehmervertretung hin sei er im Februar 1947 zugelassen worden, habe jedoch die Mindestpunktzahl für den gehobenen Dienst bei der schweren Prüfung nicht erreicht, weil er sich aus schädigungsbedingten Gründen im Krankenstand befunden habe. Auch in den folgenden Jahren habe er wegen seiner Schädigungsfolgen nicht mit voller Kraft arbeiten können.
Das Versorgungsamt holte eine schriftliche Auskunft von der Oberpostdirektion F. ein, die am 26. Januar 1968 die Berufslaufbahn des Klägers schilderte. Danach hat er am 25. April 1951 die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst bestanden und ist mit Wirkung vom 1. April 1951 zum Postassistenten ernannt, am 1. Juni 1956 zum Postsekretär, am 1. Januar 1960 zum Postobersekretär und am 1. Januar 1965 zum Posthauptsekretär befördert worden. Nach dem Scheitern der am 5. März 1947 gebotenen Gelegenheit zu einer Ausleseprüfung für den gehobenen Dienst habe er von weiteren Aufrufen in den Jahren ab 1956 keinen Gebrauch gemacht, ohne daß dafür Gründe genannt werden könnten. Die Personalakten ließen keine Rückschlüsse darauf zu, daß der Fehlschlag im Jahre 1947 schädigungsbedingt gewesen sei. Bei unterstelltem Bestehen der Prüfung wäre er heute Postoberinspektor in der Besoldungsgruppe A 10 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG).
Auf diese Angaben gestützt, lehnte das Versorgungsamt die Gewährung von Berufsschadensausgleich mangels Vorliegens eines schädigungsbedingten Einkommensverlustes mit Bescheid vom 6. Februar 1968 ab, der durch Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1968 bestätigt wurde. Die vom Kläger im Widerspruchsverfahren eingereichte Bescheinigung des Facharztes für innere Krankheiten Dr. D. vom 7. Mai 1968 begründet keine abweichende Beurteilung.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main verwies er auf eine weitere Bescheinigung desselben Arztes vom 22. Oktober 1968, der ihn wegen der Schädigungsfolgen und anderer Erkrankungen von der Teilnahme an einem Lehrgang für den gehobenen Dienst abrate. Damit sei der Einkommensverlust belegt.
Mit Urteil vom 10. April 1969 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Kläger könne seinen Beruf als Posthauptsekretär trotz der Schädigungsfolgen uneingeschränkt ausüben. Daß er an einem weiterer Aufstieg durch die anerkannten Versorgungsleiden gehindert sei, sei nicht nachgewiesen worden. Die Bescheinigung des Dr. D. könnte nicht überzeugen.
Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 21. April 1969 zugestellt worden ist, richtet sich seine am 16. Mai 1969 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 1969 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 1968 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1968 zu verurteilen, ihm Berufsschadensausgleich unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe eines Beamten in gehobenen Dienst nach § 4 Abs. 1 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Akten des Versorgungsamtes Frankfurt am Main mit der Grundlisten-Nr. und die Personalakten des Klägers haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Instanzen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –). Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 1968 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1968 ist nicht rechtswidrig.
Rechtsgrundlage ist § 30 Abs. 3 und 4 BVG in der Fassung des 2. und 3. Neuordnungsgesetzes (NOG), wonach Schwerbeschädigte, deren Erwerbseinkommen durch die Schädigungsfolgen um monatlich mindestens 75,– DM oder überhaupt gemindert ist (Einkommensverlust), nach Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG einen Berufsschadensausgleich in Höhe von vier Zehntel des Verlustes, höchstens jedoch 400,– DM bzw. 500,– DM monatlich erhalten (§ 30 Abs. 3 BVG). Einkommensverlust ist dabei der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente und des höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, welcher der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Allgemeine Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die amtlichen Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet und die jeweils geltenden beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des Bundes (§ 30 Abs. 4 BVG). Gemäß § 30 Abs. 7 BVG ist die Bundesregierung ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist.
Von diesen Vorschriften ausgehend vermochte der Senat sich nicht davon zu überzeugen, daß bei dem Kläger ein schädigungsbedingter Einkommensverlust besteht. Denn es ist weder erwiesen noch wahrscheinlich im Sinne der im Versorgungsrecht geltenden Kausaltheorie, daß er durch seine Schädigungsfolgen am Aufstieg in den gehobenen Dienst gehindert worden ist. Dafür, daß er innerhalb der mittleren Laufbahn infolge von kriegsbedingten Krankheiten im Weiterkommen Schwierigkeiten gehabt hätte, fehlt jeder konkrete Anhaltspunkt. Sein beruflicher Weg seit Rückkehr aus dem Kriege spricht eindeutig dagegen. Wenn er vor dem Krieg nicht zur Prüfung für den mittleren gehobenen Dienst zugelassen wurde, so waren hierfür wiederum die Schädigungsfolgen nicht ursächlich, weil diese damals noch nicht vorlagen.
Seiner Behauptung, er habe durch die Schädigungsfolgen die Prüfung für den gehobenen Dienst 1947 nicht bestanden vermochte der Senat wie die Vorinstanz keinen Glauben zu schenken. Es ist zwar richtig, daß er laut Einlagepersonalbogen vom 21. Januar bis 10. März 1947 wegen Atemnot und Beklemmung sich im Krankenstand befunden hat. Da die Prüfung am 10. März 1947 stattfand, ist aber anzunehmen, daß er in diesem Zeitpunkt wieder voll einsatzfähig war. Im übrigen weist der rote Bundesbehandlungsschein vom 21. Januar 1947, der von Dr. V. ausgestellt worden ist, aus, das die Arbeitsunfähigkeit nicht unbedingt mit einer Bettlägerigkeit verbunden war, weil er Ausgeherlaubnis vormittags von 10 bis 12 Uhr und nachmittags von 2 bis 4 Uhr hatte. Die MdE war damals laut KBLG-Bescheid vom 25. November 1947 mit 30 v.H. bewertet. Anhaltspunkte dafür, daß die Schädigungsfolgen ursächlich für das Nichtbestehen der Prüfung gewesen sein sollten, finden sich weder in den Versorgungsakten noch in den beigezogenen Personalakten. Daß ihm keine Prüfungserleichterungen gewährt worden sind, war angesichts der Tatsache, daß ihm damals Rente nur nach einer MdE von 50 v.H. zustand, folgerichtig. Denn ein entsprechender Antrag, den er offenbar auch nicht gestellt hatte, hätte negativ beschieden werden müssen, da nur Schwerbeschädigte in den Genuß solcher Vorzüge kommen konnten. Auch darüber gibt die Bescheinigung vom 26. Januar 1968 erschöpfend Auskunft. Danach ist nicht ersichtlich, daß es sein im Jahre 1947 anerkannt gewesener Leistungsgrund nach dem KBLG gewesen sein soll, der die wesentliche Bedingung für das Nichterreichen der Mindespunktzahl gewesen ist. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen vom März 1946 und November 1948 spricht ebenfalls dagegen. Da der Kläger selbst vorgetragen hat, in dem besagten Prüfungskursus hätten außer ihm fast ausschließlich Abiturienten teilgenommen und die Prüfung sei sehr schwer gewesen, drängt sich der Schluß auf, daß ihm damals die erforderlichen Kenntnisse gefehlt haben. Der Aktenvermerk des Dienstvorgesetzten des Klägers unmittelbar nach der Prüfung (Bl. 144 Personalakten) läßt im übrigen in keiner Weise erkennen, daß der Kläger die Schädigungsfolgen für das Nichtbestehen der Prüfung verantwortlich gemacht hätte. Damit kann der nach über 20 Jahren aufgestellten Behauptung kein Beweiswert zugebilligt werden. Vielmehr ist anzunehmen, daß der Kläger nach dem Nichtbestehen der Prüfung nunmehr dem Rat seines Vorgesetzten folgte und zunächst die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst ablegte, um auf diese Weise gegebenenfalls den Aufstieg in die höhere Laufbahngruppe zu schaffen.
Die Prüfung für den mittleren Dienst legte er am 25. April 1951 ab, jedoch nur mit ausreichendem bis befriedigendem Ergebnis, so daß er die Gesamtnote "befriedigend” erhielt. Mit dieser Note konnte er nach den damaligen Laufbahnbestimmungen der Bundespost nicht in die höhere Berufslaufbahn übernommen werden, weil hierfür nur Bewerber in Frage kamen, die die Prüfung für den mittleren Dienst mit der Note "gut” bestanden hatten. Jedoch hätte er in der Folgezeit die Möglichkeit gehabt, die Prüfung für den höheren Dienst abzulegen, und zwar auf Grund der Amtsblattverfügungen Nr. 95/1956; 49/1957; 65/1960; 117/1961; 59/1962; 157/1963; 67/1964; 127/1966. Er hat indessen von der gegebenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, obwohl er nunmehr Erleichterungen in Bezug auf die Ablieferung der schriftlichen Arbeiten erhalten hätte. Aus diesem Verhalten muß der Senat schließen, daß er sich mit dem Erreichten, der Ernennung zum Postassistenten, und den späteren Beförderungen bis zum Posthauptsekretär zufrieden gegeben hat. Denn für die 50er Jahre ist nichts dafür ersichtlich, daß ihm weitere Bemühungen um den Aufstieg in den gehobenen Dienst wegen der Schädigungsfolgen objektiv unmöglich waren. Die Bescheinigungen des Internisten Dr. D. belegen das dahingehende Vorbringen des Klägers nicht. Einmal hat er dieser nach seiner Auskunft frühestens seit Beginn des Jahres 1958 behandelt, was sich mit den in den Versorgungsakten befindlichen Bundesbehandlungsscheinen deckt. Infolgedessen kann Dr. D. über die davorliegenden Jahre überhaupt keine verbindlichen Angaben machen.
Zum anderen hat er am 7. Mai 1968 mitgeteilt, der Kläger sei wegen seines Leidens, das zum großen Teil eine direkte oder indirekte Folge des Kriegsleidens darstelle, nicht imstande gewesen, sich in den letzten Jahren einer Aufstiegsprüfung zu unterziehen. Diese Bescheinigung ist schon wegen ihrer Unbestimmtheit nicht überzeugend, zumal der Kläger seit September 1948 keinen Antrag auf Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen gestellt hat. Hinzu kommt, daß im Juli 1955 von dem Internisten Dr. R. Erscheinungen einer starken nervösen Übererregbarkeit festgestellt worden sind, die in keinem Zusammenhang mit der Kriegsbeschädigung steht. Soweit Dr. D. solche als direkte oder indirekte Folgen des Kriegsleidens ansehen sollte, ist er hiernach widerlegt. Schließlich wird Dr. D. aber dadurch widerlegt, daß der Kläger am 20. Mai 1970 die Prüfung für den mittleren gehobenen Dienst, wenngleich auch nur mit einer unbefriedigenden Punktzahl, bestanden hat. Damit ist erwiesen, daß die Schädigungsfolgen nicht ursächlich für das Nichtbestehen der Prüfung in den früheren Jahren sein können. Im Gegenteil ist der Senat davon überzeugt, daß der Kläger die Prüfung in früheren Jahren wahrscheinlich eher bestanden hätte, weil eine Prüfung erfahrungsgemäß in jüngeren Jahren leichter abgelegt werden kann. Wenn das Prüfungsergebnis nicht ausreicht, um in den mittleren gehobenen Dienst im Bereich der Oberpostdirektion F. zugelassen zu werden, so können hierfür nach den gesamten Umständen nicht die Schädigungsfolgen verantwortlich gemacht werden, zumal der Kläger nach dem Urteil seiner Dienstvorgesetzten (Bl. 306 Personalakten) in fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn des gehobenen Dienstes geeignet erscheint. Diese im täglichen Dienst gewonnene Feststellung ist durch die dürftige, keinen Befund enthaltende Bescheinigung des Dr. D. vom 11. September 1970 nicht zu widerlegen. Auch nicht insoweit als der Kläger glaubt, sich einer zweijährigen Ausbildungszeit für den mittleren gehobenen Dienst nicht unterziehen zu können. Wenn er bisher seinen Dienst gut und gewissenhaft versehen konnte, ist nicht einzusehen, warum er nicht die vorgesehene Ausbildungszeit durchzuhalten in der Lage ist. Im übrigen ist nach § 30 Abs. 4 BVG für die Eingruppierung in die erstrebte Berufsgruppe mit entscheidend der bisher betätigte Arbeits- und Ausbildungswille. Das erfordert, daß mindestens der Versuch einer Betätigung im vorgesehenen Ausbildungsgang gemacht werden muß, wenn sich ein Beschädigter auf diese Bestimmung berufen will. Abgesehen davon wurde der Kläger auch am 18. Juli 1968 für einen Dienstposten vorgeschlagen, auf dem er Postbetriebsinspektor werden konnte. Im Hinblick hierauf ist seine Einlassung, daß er nicht in der Lage sei, einen Amtsinspektorposten auszufüllen, ebenfalls widerlegt. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß nach der Mitteilung der Oberpostdirektion vom 15. Juli 1970 der Kläger seine Punktzahl durch weitere Eignungsfeststellungen verbessern kann, wenn er sich nur hierzu entschließt.
Bei diesem Sachverhalt bot das angefochtene Urteil keinen Anlaß zur Beanstandung und die Berufung war als unbegründet mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1925 geborene Kläger wurde im März 1946 erstmalig versorgungsärztlich untersucht, wobei der Vertragsarzt Dr. H. einen "Geschoßsplitter in der linken Zwerchfellkuppe seitlich der Wirbelsäule” als Wehrdienstbeschädigung bezeichnete, nachdem er zur Anamnese aufgenommen hatte, der Kläger fühle sich völlig wohl und arbeitsfähig bis auf gelegentliche stechende Schmerzen beim Treppensteigen und bei anderen körperlichen Anstrengungen. Versehrtengeld nach Stufe I erhielt er wegen der Höhe seines Einkommens als Hilfspostschaffner nicht, wohl aber Rente nach dem Körperbeschädigtenleistungsgesetz (KBLG) nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. (Bescheid v. 25.11.1947), die aufgrund eines Verschlimmerungsantrages nach ärztlicher Untersuchung vom November 1948 durch Bescheid vom 2. Juni 1951 ab 1. September 1948 auf 50 v.H. erhöht wurde. Als Leistungsgrund wurde nunmehr "Stecksplitter in der rechten Rückenmuskulatur, alte, abgeheilte Herde in beiden Lungenfeldern mit Rippenfell- und Herzbeutelverwachsungen, Schädigung des Herzens” anerkannt, ebenso als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (Umanerkennungsbescheid vom 2.6.1951). Zweimalige Anträge des Klägers vom April 1951 und Oktober 1953 auf Ausstellung des Schwerbeschädigtenausweises C wegen schädigungsbedingter Geh- und Stehbehinderung blieben erfolglos. Eine im Juli 1955 von Amts wegen durchgeführte ärztliche Nachuntersuchung ergab keine wesentliche Änderung. Das wurde ihm im Bescheid vom 2. August 1955 bekanntgegeben, welcher die Schädigungsfolgen ohne Änderung des MdE-Grades nunmehr mit "Lungenstecksplitter links, alte abgeheilte Herde in beiden Lungenfeldern. Zwerchfellverwachsung links. Schädigung des Herzens”, bezeichnete.
Am 12. September 1967 beantragte der Kläger beim Versorgungsamt Frankfurt am Main Berufsschadensausgleich. Zu seinem beruflichen Werdegang gab er an, er habe im September 1943 die mittlere Reife erlangt und nach im April 1940 erfolgtem Eintritt in die Dienste der damaligen Reichspost die gehobene Beamtenlaufbahn angestrebt, welche er wegen der Schädigungsfolgen nicht erreicht habe. Seine erste Bewerbung vom 21. Oktober 1943 sei wegen der Einberufung zum Kriegsdienst erfolglos geblieben. Gesuche um Prüfungszulassung für den mittleren Dienst vom Juli 1945 und Februar 1946 seien von seinem damaligen Amtsvorsteher abgelehnt worden. Auf Befürwortung der Arbeitnehmervertretung hin sei er im Februar 1947 zugelassen worden, habe jedoch die Mindestpunktzahl für den gehobenen Dienst bei der schweren Prüfung nicht erreicht, weil er sich aus schädigungsbedingten Gründen im Krankenstand befunden habe. Auch in den folgenden Jahren habe er wegen seiner Schädigungsfolgen nicht mit voller Kraft arbeiten können.
Das Versorgungsamt holte eine schriftliche Auskunft von der Oberpostdirektion F. ein, die am 26. Januar 1968 die Berufslaufbahn des Klägers schilderte. Danach hat er am 25. April 1951 die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst bestanden und ist mit Wirkung vom 1. April 1951 zum Postassistenten ernannt, am 1. Juni 1956 zum Postsekretär, am 1. Januar 1960 zum Postobersekretär und am 1. Januar 1965 zum Posthauptsekretär befördert worden. Nach dem Scheitern der am 5. März 1947 gebotenen Gelegenheit zu einer Ausleseprüfung für den gehobenen Dienst habe er von weiteren Aufrufen in den Jahren ab 1956 keinen Gebrauch gemacht, ohne daß dafür Gründe genannt werden könnten. Die Personalakten ließen keine Rückschlüsse darauf zu, daß der Fehlschlag im Jahre 1947 schädigungsbedingt gewesen sei. Bei unterstelltem Bestehen der Prüfung wäre er heute Postoberinspektor in der Besoldungsgruppe A 10 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG).
Auf diese Angaben gestützt, lehnte das Versorgungsamt die Gewährung von Berufsschadensausgleich mangels Vorliegens eines schädigungsbedingten Einkommensverlustes mit Bescheid vom 6. Februar 1968 ab, der durch Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1968 bestätigt wurde. Die vom Kläger im Widerspruchsverfahren eingereichte Bescheinigung des Facharztes für innere Krankheiten Dr. D. vom 7. Mai 1968 begründet keine abweichende Beurteilung.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main verwies er auf eine weitere Bescheinigung desselben Arztes vom 22. Oktober 1968, der ihn wegen der Schädigungsfolgen und anderer Erkrankungen von der Teilnahme an einem Lehrgang für den gehobenen Dienst abrate. Damit sei der Einkommensverlust belegt.
Mit Urteil vom 10. April 1969 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Kläger könne seinen Beruf als Posthauptsekretär trotz der Schädigungsfolgen uneingeschränkt ausüben. Daß er an einem weiterer Aufstieg durch die anerkannten Versorgungsleiden gehindert sei, sei nicht nachgewiesen worden. Die Bescheinigung des Dr. D. könnte nicht überzeugen.
Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 21. April 1969 zugestellt worden ist, richtet sich seine am 16. Mai 1969 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 1969 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 1968 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1968 zu verurteilen, ihm Berufsschadensausgleich unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe eines Beamten in gehobenen Dienst nach § 4 Abs. 1 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Akten des Versorgungsamtes Frankfurt am Main mit der Grundlisten-Nr. und die Personalakten des Klägers haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Instanzen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –). Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 1968 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1968 ist nicht rechtswidrig.
Rechtsgrundlage ist § 30 Abs. 3 und 4 BVG in der Fassung des 2. und 3. Neuordnungsgesetzes (NOG), wonach Schwerbeschädigte, deren Erwerbseinkommen durch die Schädigungsfolgen um monatlich mindestens 75,– DM oder überhaupt gemindert ist (Einkommensverlust), nach Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG einen Berufsschadensausgleich in Höhe von vier Zehntel des Verlustes, höchstens jedoch 400,– DM bzw. 500,– DM monatlich erhalten (§ 30 Abs. 3 BVG). Einkommensverlust ist dabei der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente und des höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, welcher der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Allgemeine Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die amtlichen Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet und die jeweils geltenden beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des Bundes (§ 30 Abs. 4 BVG). Gemäß § 30 Abs. 7 BVG ist die Bundesregierung ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist.
Von diesen Vorschriften ausgehend vermochte der Senat sich nicht davon zu überzeugen, daß bei dem Kläger ein schädigungsbedingter Einkommensverlust besteht. Denn es ist weder erwiesen noch wahrscheinlich im Sinne der im Versorgungsrecht geltenden Kausaltheorie, daß er durch seine Schädigungsfolgen am Aufstieg in den gehobenen Dienst gehindert worden ist. Dafür, daß er innerhalb der mittleren Laufbahn infolge von kriegsbedingten Krankheiten im Weiterkommen Schwierigkeiten gehabt hätte, fehlt jeder konkrete Anhaltspunkt. Sein beruflicher Weg seit Rückkehr aus dem Kriege spricht eindeutig dagegen. Wenn er vor dem Krieg nicht zur Prüfung für den mittleren gehobenen Dienst zugelassen wurde, so waren hierfür wiederum die Schädigungsfolgen nicht ursächlich, weil diese damals noch nicht vorlagen.
Seiner Behauptung, er habe durch die Schädigungsfolgen die Prüfung für den gehobenen Dienst 1947 nicht bestanden vermochte der Senat wie die Vorinstanz keinen Glauben zu schenken. Es ist zwar richtig, daß er laut Einlagepersonalbogen vom 21. Januar bis 10. März 1947 wegen Atemnot und Beklemmung sich im Krankenstand befunden hat. Da die Prüfung am 10. März 1947 stattfand, ist aber anzunehmen, daß er in diesem Zeitpunkt wieder voll einsatzfähig war. Im übrigen weist der rote Bundesbehandlungsschein vom 21. Januar 1947, der von Dr. V. ausgestellt worden ist, aus, das die Arbeitsunfähigkeit nicht unbedingt mit einer Bettlägerigkeit verbunden war, weil er Ausgeherlaubnis vormittags von 10 bis 12 Uhr und nachmittags von 2 bis 4 Uhr hatte. Die MdE war damals laut KBLG-Bescheid vom 25. November 1947 mit 30 v.H. bewertet. Anhaltspunkte dafür, daß die Schädigungsfolgen ursächlich für das Nichtbestehen der Prüfung gewesen sein sollten, finden sich weder in den Versorgungsakten noch in den beigezogenen Personalakten. Daß ihm keine Prüfungserleichterungen gewährt worden sind, war angesichts der Tatsache, daß ihm damals Rente nur nach einer MdE von 50 v.H. zustand, folgerichtig. Denn ein entsprechender Antrag, den er offenbar auch nicht gestellt hatte, hätte negativ beschieden werden müssen, da nur Schwerbeschädigte in den Genuß solcher Vorzüge kommen konnten. Auch darüber gibt die Bescheinigung vom 26. Januar 1968 erschöpfend Auskunft. Danach ist nicht ersichtlich, daß es sein im Jahre 1947 anerkannt gewesener Leistungsgrund nach dem KBLG gewesen sein soll, der die wesentliche Bedingung für das Nichterreichen der Mindespunktzahl gewesen ist. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen vom März 1946 und November 1948 spricht ebenfalls dagegen. Da der Kläger selbst vorgetragen hat, in dem besagten Prüfungskursus hätten außer ihm fast ausschließlich Abiturienten teilgenommen und die Prüfung sei sehr schwer gewesen, drängt sich der Schluß auf, daß ihm damals die erforderlichen Kenntnisse gefehlt haben. Der Aktenvermerk des Dienstvorgesetzten des Klägers unmittelbar nach der Prüfung (Bl. 144 Personalakten) läßt im übrigen in keiner Weise erkennen, daß der Kläger die Schädigungsfolgen für das Nichtbestehen der Prüfung verantwortlich gemacht hätte. Damit kann der nach über 20 Jahren aufgestellten Behauptung kein Beweiswert zugebilligt werden. Vielmehr ist anzunehmen, daß der Kläger nach dem Nichtbestehen der Prüfung nunmehr dem Rat seines Vorgesetzten folgte und zunächst die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst ablegte, um auf diese Weise gegebenenfalls den Aufstieg in die höhere Laufbahngruppe zu schaffen.
Die Prüfung für den mittleren Dienst legte er am 25. April 1951 ab, jedoch nur mit ausreichendem bis befriedigendem Ergebnis, so daß er die Gesamtnote "befriedigend” erhielt. Mit dieser Note konnte er nach den damaligen Laufbahnbestimmungen der Bundespost nicht in die höhere Berufslaufbahn übernommen werden, weil hierfür nur Bewerber in Frage kamen, die die Prüfung für den mittleren Dienst mit der Note "gut” bestanden hatten. Jedoch hätte er in der Folgezeit die Möglichkeit gehabt, die Prüfung für den höheren Dienst abzulegen, und zwar auf Grund der Amtsblattverfügungen Nr. 95/1956; 49/1957; 65/1960; 117/1961; 59/1962; 157/1963; 67/1964; 127/1966. Er hat indessen von der gegebenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, obwohl er nunmehr Erleichterungen in Bezug auf die Ablieferung der schriftlichen Arbeiten erhalten hätte. Aus diesem Verhalten muß der Senat schließen, daß er sich mit dem Erreichten, der Ernennung zum Postassistenten, und den späteren Beförderungen bis zum Posthauptsekretär zufrieden gegeben hat. Denn für die 50er Jahre ist nichts dafür ersichtlich, daß ihm weitere Bemühungen um den Aufstieg in den gehobenen Dienst wegen der Schädigungsfolgen objektiv unmöglich waren. Die Bescheinigungen des Internisten Dr. D. belegen das dahingehende Vorbringen des Klägers nicht. Einmal hat er dieser nach seiner Auskunft frühestens seit Beginn des Jahres 1958 behandelt, was sich mit den in den Versorgungsakten befindlichen Bundesbehandlungsscheinen deckt. Infolgedessen kann Dr. D. über die davorliegenden Jahre überhaupt keine verbindlichen Angaben machen.
Zum anderen hat er am 7. Mai 1968 mitgeteilt, der Kläger sei wegen seines Leidens, das zum großen Teil eine direkte oder indirekte Folge des Kriegsleidens darstelle, nicht imstande gewesen, sich in den letzten Jahren einer Aufstiegsprüfung zu unterziehen. Diese Bescheinigung ist schon wegen ihrer Unbestimmtheit nicht überzeugend, zumal der Kläger seit September 1948 keinen Antrag auf Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen gestellt hat. Hinzu kommt, daß im Juli 1955 von dem Internisten Dr. R. Erscheinungen einer starken nervösen Übererregbarkeit festgestellt worden sind, die in keinem Zusammenhang mit der Kriegsbeschädigung steht. Soweit Dr. D. solche als direkte oder indirekte Folgen des Kriegsleidens ansehen sollte, ist er hiernach widerlegt. Schließlich wird Dr. D. aber dadurch widerlegt, daß der Kläger am 20. Mai 1970 die Prüfung für den mittleren gehobenen Dienst, wenngleich auch nur mit einer unbefriedigenden Punktzahl, bestanden hat. Damit ist erwiesen, daß die Schädigungsfolgen nicht ursächlich für das Nichtbestehen der Prüfung in den früheren Jahren sein können. Im Gegenteil ist der Senat davon überzeugt, daß der Kläger die Prüfung in früheren Jahren wahrscheinlich eher bestanden hätte, weil eine Prüfung erfahrungsgemäß in jüngeren Jahren leichter abgelegt werden kann. Wenn das Prüfungsergebnis nicht ausreicht, um in den mittleren gehobenen Dienst im Bereich der Oberpostdirektion F. zugelassen zu werden, so können hierfür nach den gesamten Umständen nicht die Schädigungsfolgen verantwortlich gemacht werden, zumal der Kläger nach dem Urteil seiner Dienstvorgesetzten (Bl. 306 Personalakten) in fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn des gehobenen Dienstes geeignet erscheint. Diese im täglichen Dienst gewonnene Feststellung ist durch die dürftige, keinen Befund enthaltende Bescheinigung des Dr. D. vom 11. September 1970 nicht zu widerlegen. Auch nicht insoweit als der Kläger glaubt, sich einer zweijährigen Ausbildungszeit für den mittleren gehobenen Dienst nicht unterziehen zu können. Wenn er bisher seinen Dienst gut und gewissenhaft versehen konnte, ist nicht einzusehen, warum er nicht die vorgesehene Ausbildungszeit durchzuhalten in der Lage ist. Im übrigen ist nach § 30 Abs. 4 BVG für die Eingruppierung in die erstrebte Berufsgruppe mit entscheidend der bisher betätigte Arbeits- und Ausbildungswille. Das erfordert, daß mindestens der Versuch einer Betätigung im vorgesehenen Ausbildungsgang gemacht werden muß, wenn sich ein Beschädigter auf diese Bestimmung berufen will. Abgesehen davon wurde der Kläger auch am 18. Juli 1968 für einen Dienstposten vorgeschlagen, auf dem er Postbetriebsinspektor werden konnte. Im Hinblick hierauf ist seine Einlassung, daß er nicht in der Lage sei, einen Amtsinspektorposten auszufüllen, ebenfalls widerlegt. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß nach der Mitteilung der Oberpostdirektion vom 15. Juli 1970 der Kläger seine Punktzahl durch weitere Eignungsfeststellungen verbessern kann, wenn er sich nur hierzu entschließt.
Bei diesem Sachverhalt bot das angefochtene Urteil keinen Anlaß zur Beanstandung und die Berufung war als unbegründet mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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