L 3 U 684/77

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 684/77
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Tritt ein Rehabilitand, dem von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine stationäre Heilbehandlung bewilligt ist, mit dem eigenen Pkw die Fahrt zur Kuranstalt in der Absicht an, sich dort nach dem Beginn der Kur zu erkundigen, so ist er auf diesem Weg nicht gegeben Arbeitsunfall versichert.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. Mai 1977 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger sind die Ehefrau und Kinder des am 2. Januar 1976 tödlich verunglückten J. F. (F.). Sie streiten mit der Beklagten um die Gewährung der Hinterbliebenenentschädigung.

Dem am 22. August 1938 geborenen F. war von der Landesversicherungsanstalt – LVA – Hessen durch Bescheid vom 26. November 1975 nach § 1236 Reichsversicherungsordnung – RVO – eine vierwöchige stationäre Heilbehandlung in der Kurklinik W. in B. bewilligt worden. In dem ihm mit diesem Bescheid gleichzeitig übersandten "Merkblatt über die Bewilligung einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation wegen Leiden nichttuberkulöser Art” heißt es u.a., daß F. bei der LVA Hessen nicht wegen seines Einberufungstermines zur Kur nachfragen solle. Er werde aus Vereinfachungsgründen unmittelbar von der Verwaltung des Behandlungshauses einberufen. Sie könne daher keine Auskunft geben. Es werde anheim gestellt, wegen des Aufnahmetermins direkt beim Behandlungshaus anzufragen. Nachdem F. bis zum 2. Januar 1976 von der Kurklinik keinen Einberufungstermin erfahren hatte, trat er am gleichen Tage die Fahrt mit seinem Personenkraftwagen – Pkw – nach dort an, um, wie die Kläger im Verwaltungsverfahren vorbrachten, von der Verwaltung der Kurklinik direkt den Termin für den Kurbeginn zu erfahren. Auf der Landestraße L. stieß er mit seinem Pkw zwischen K. und M. mit einem ihm entgegenkommenden Bus der Firma K. AG auf regennasser Fahrbahn gegen 9.52 Uhr zusammen. Er erlitt schwere Kopf- und Brust- sowie innere Verletzungen, an denen er noch an der Unfallstelle verstarb. Mit Bescheid vom 23. November 1976 lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus Anlaß des Ereignisses vom 2. Januar 1976 ab, da F. sich auf der unfallbringenden Fahrt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung befunden habe. Diese Fahrt habe nicht dem sofortigen Kurantritt dienen sollen, sondern sei vielmehr den eigenwirtschaftlichen Interessen des F., nämlich einer vorbereitenden Maßnahme zum Kuraufenthalt, entsprungen.

Gegen diesen mit Einschreiben an die Klägerin zu 1) am 23. November 1976 abgesandten Bescheid vom gleichen Tage haben die Kläger bei dem Sozialgericht Wiesbaden – SG – am 22. Dezember 1976 Klage erhoben und vorgebracht: F. habe nicht die Absicht gehabt, am Unfalltag die Kur sofort anzutreten, sondern sich lediglich nach dem Beginn derselben erkundigen wollen. Er habe sich auf einem nach § 550 Abs. 1 RVO versicherten Weg befunden.

Mit Urteil vom 20. Mai 1977 hat das SG die Klage aus den Gründen des angefochtenen Bescheides abgewiesen.

Gegen dieses an ihre Prozeßbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 14. Juni 1977 zugestellte Urteil haben die Kläger bei dem Hessischen Landessozialgericht am 11. Juli 1977 schriftlich Berufung eingelegt.

Es sind im Berufungsverfahren die Hinterbliebenenrentenakten der LVA Hessen und die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landesgericht Frankfurt am Main (58 Js 6/76) beigezogen und die Auskünfte des Arbeitgebers des F., der Firma W. KG (L.), der Kurklinik W. (B.) sowie des praktischen Arztes Dr. F. (L.) vom 2. und 12. Januar sowie 14. April 1978 eingeholt worden. Die Firma W. KG teilte mit, daß sie von einer bevorstehenden Kur des F. erst nach dem Unfall erfahren habe. Der Unfalltag sei für ihre Arbeitnehmer arbeitsfrei gewesen. Die Kurklinik W. erklärte, daß die stationäre Heilbehandlung des F. für etwa Februar 1976 vorgesehen gewesen sei. In aller Regel werde der Termin des Kurbeginns erst etwa 2 Wochen vor Freiwerden eines Bettes dem Rehabilitanden bekannt gegeben. F. sei durch die Kurklinik nicht verlaßt worden, am Unfalltag dort vorzusprechen. Auch hatte er nach seinem unangemeldeten Eintreffen an diesem Tage nicht in die Klinik aufgenommen werden können, da sie erst am 5. Januar 1976 wieder geöffnet worden sei. Im übrigen komme es in ihrer Klinik nicht vor, daß ein Patient unangemeldet sofort aufgenommen werde. Dr. F. berichtete, daß F. in der letzten Zeit besonders unter zunehmenden, unerträglichen Schmerzen eines therapieresistenten und generalisierten Gelenkrheumatismus gelitten habe. F. habe daher nach Rücksprache mit ihm persönlich bei der Kurhausverwaltung die Aufnahme beschleunigen wollen.

Die Kläger bringen zur Begründung ihrer Berufung vor: Dem sozialgerichtlichen Urteil könne nicht darin zugestimmt werden, daß F. durch die LVA Hessen nicht angehalten worden sei, die Kurklinik aufzusuchen. Aus deren dem Bescheid vom 26. November 1975 beigegebenen Merkblättern ergebe sich eindeutig, daß F. sich wegen des Aufnahmetermins direkt an die Kurklinik wenden solle. Damit sei eine Mitwirkungspflicht des Versicherten festgelegt, wie sie sich im übrigen auch aus I § 60 Sozialgesetzbuch – SGB – ergebe. Im übrigen habe F. mit der Klägerin zu 1) vereinbart gehabt, daß er am Unfalltag in der Kurklinik bleiben werde, wenn er dort zwecks Durchführung der stationären Heilbehandlung sogleich aufgenommen werden könne. In diesem Fall wäre ihm ein Koffer mit der erforderlichen Wäsche von einem seiner Brüder nachgebracht worden.

Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. Mai 1977 sowie den Bescheid vom 23. November 1976 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen die Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlich Unfallversicherung zu gewähren,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen und die Schwester der Klägerin zu 1) Fräulein U. M., als Zeugin darüber zu vernehmen, daß F. zwei Tage vor seinem Tode bei einem Zusammensein ausdrücklich erklärt habe, am Freitag, dem 2. Januar 1976, nach B. fahren und dort bleiben zu wollen, wenn ein Bett frei sei.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Unfall-, Streit- und Strafakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG–).

Gegenstand des Rechtsstreits ist der an die Klägerin zu 1) gerichtete Bescheid vom 23. November 1976, mit dem die Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung schlechthin abgelehnt worden sind. Die Beklagte hat mit diesem Bescheid zugleich auch diese Leistungen den von der Klägerin zu 1) gesetzlich vertretenen Klägern zu 2) und 3) gegenüber versagt, worauf sie ausdrücklich hingewiesen hat. Da die Kläger nicht nur die Hinterbliebenenrente (§§ 589 Abs. 1 Nr. 3, 590, 595 RVO), sondern alle Leistungen an Hinterbliebene aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nämlich auch das Sterbegeld, die evtl. entstandenen Kosten der Überführung des Verstorbenen an den Ort der Bestattung und die dreimonatige Überbrückungshilfe (§ 589 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 RVO) begehren, stehen neben den der Berufung fähigen laufenden Leistungen auch einmalige oder wiederkehrende Leistungen bis zu drei Monaten im Streit, bei denen die Berufung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ausgeschlossen ist (§ 144 Abs. 1 SGG). Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Ungeachtet dessen ist bezüglich dieser Leistungen die Berufung nach § 150 Nr. 3 SGG zulässig. Zwar steht im vorliegenden Falle lediglich der ursächliche Zusammenhang zwischen einem Unfallereignis und einer versicherten Tätigkeit zur Entscheidung, nicht jedoch dem Wortlaut des § 150 Nr. 3 SGG entsprechend der ursächliche Zusammenhang des Todes mit einem Arbeitsunfall. Der Senat hat jedoch wiederholt entschieden, daß beide Fälle gleich zu behandeln sind mit der Folge, daß auch hier die Berufung uneingeschränkt statthaft ist (vgl. im einzelnen Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Juni 1972 – L-3/U – 407/70 in Breithaupt 1973, 363; 11. Februar 1976 – L-3/U – 589/75 in RSpdienst. 9000 S. 9–12 zu § 150 SGG).

Die sonach insgesamt zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Das auf die zulässige Klage ergangene sozialgerichtliche Urteil konnte nicht, wie von den Klägern begehrt wird, aufgehoben werden, weil das SG diese zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig; die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung der Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, da F. auf der Unfallfahrt am 2. Januar 1976 nicht zu dem nach § 539 RVO geschützten Personenkreis gehörte.

Zunächst ist festzustellen, daß F. Arbeitnehmer der Firma W. KG in L. war. Nach deren Auskunft vom 2. Januar 1978 war der Unfalltag für alle Arbeitnehmer arbeitsfrei. Die Kläger behaupten auch nicht, daß F. an diesem Tage auf einem der Firma W. KG zuzurechnenden Betriebswege (§ 548 RVO) oder auf einem mit seiner Tätigkeit bei diesem Unternehmen zusammenhängenden Weg nach dem Ort der Tätigkeit (§ 550 Abs. 1 RVO) verunglückt ist.

Der Versicherungsschutz läßt sich aber auch nicht aus § 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a, 550 Abs. 1 RVO begründen. F. befand sich am Unfalltag nämlich nicht auf dem Wege zu einer von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gewährten stationären Heilbehandlung i.S. von § 559 RVO. Zwar war ihm durch Bescheid der LVA Hessen vom 26. November 1975 eine solche Heilbehandlungsmaßnahme in der Kurklinik W. in B. bewilligt worden. Indessen diente die Zurücklegung des Weges im Unfallzeitpunkt nicht dazu, die bewilligte Kur anzutreten. Der Senat sieht hierzu als erwiesen an, daß F. beabsichtigte, zu dieser Kurklinik, zu fahren und dort zu bleiben, sofern ein Bett frei war und er sofort aufgenommen worden wäre. Sein behandelnder Arzt Dr. F. hat im Berufungsverfahren mitgeteilt, daß F. wegen der in der letzten Zeit unerträglich gewordenen Schmerzen nach Rücksprache mit ihm versucht habe, persönlich bei der Kurhausverwaltung die Aufnahme zu beschleunigen. Die Klägerin zu 1) hatte auch bereits einen Koffer, der von einem Bruder des F. nachgebracht worden wäre, mit der für eine Kur notwendigen Wäsche gepackt, wie sie bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat glaubhaft angab. Es war daher nicht erforderlich, ihre Schwester U. M. zu dieser von F. geäußerten Absicht als Zeugin zu hören, was sie hilfsweise beantragt hat.

Die für Wege zwischen Rehabilitationsmaßnahmen sowie zu und von diesen Maßnahmen gleichermaßen anzuwendenden Grundsätze über den Versicherungsschutz auf Betriebswegen oder Wege i.S. von § 550 (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 97 h Buchst. d zu § 539 RVO) gestatten gleichwohl nicht die Annahme eines Arbeitsunfalls. Wie das Reichsversicherungsamt – RVA – und das BSG zutreffend entschieden haben, unterliegen Wege, die nicht unmittelbar zur Arbeitsaufnahme führen, nicht dem Versicherungsschutz nach § 550 Abs. 1 RVO. Handelt es sich bei dem Aufsuchen eines Betriebs z.B. nur um eine Nachfrage darüber, ob eine Einstellung möglich ist, besteht kein Versicherungsschutz (vgl. RVA in EuM 49, 2 f; 273 f; BSG, Urteil vom 29. Juni 1967 – 2 RU 144/64 – in SGB 1967, 384; 21. Januar 1972 – 2 RU 16/71 – in BKK 1972, 306; 31. Januar 1974 – 2 RU 169/72 – in SozR 2200 Nr. 1 zu § 550 RVO; Lauterbach, a.a.O., Anm. 8 zu § 550 RVO, Stichworte "Arbeitssuche” und "Aufnahme der Arbeit” mit weiteren zahlreichen Nachweisen; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl., Kennzahl 101 S. 12 ff.). Aufgrund der im Berufungsverfahren vorgenommen Ermittlungen ergibt sich, daß der hiesige Fall nicht anders zu beurteilen ist. Nach Auskunft der Kurklinik W. vom 12. Januar 1978 war F. nicht für den Unfalltag zum Kurantritt einbestellt worden. Vielmehr hatte die Kurklinik an diesem Tag noch geschlossen, der Betrieb sollte erst am 5. Januar 1976 wieder aufgenommen werden. F. hätte daher nach seinem unangemeldeten Eintreffen in der Kurklinik weder von der Verwaltung einen Termin für den Kurantritt in Erfahrung bringen noch zur sofortigen Behandlung aufgenommen werden können. Wie die Kurklinik ferner mitgeteilt hat, wäre eine solche Aufnahme selbst dann nicht möglich gewesen, wenn der Kurbetrieb auch am 2. Januar 1976 aufrecht erhalten gewesen wäre, weil freie Betten für unangemeldete Patienten grundsätzlich nicht vorhanden seien. Die Betten würden planmäßig im voraus auf wartende Patienten verteilt. Hiervon erhalte der Versicherte ca. 2 Wochen vor der Aufnahme eine Nachricht.

Wenn F. gleichwohl von sich aus an einem arbeitsfreien Tag die Gelegenheit benutzte, um über den vermutlichen Kurbeginn der von seinem Wohnort L. nicht weit entfernten Kurklinik in B. etwas in Erfahrung zu bringen, so ist dies seinem privaten, eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen. Unzutreffend machen die Kläger geltend, daß er zu dieser Fahrt durch die LVA Hessen veranlaßt worden sei und nur diese Art der Vorbereitung der Kur seinen Mitwirkungspflichten entsprochen habe. Der Bescheid der LVA Hessen vom 26. November 1975 über die Gewährung einer stationären Heilbehandlung enthält weder eine Anordnung noch einen Hinweis, sich wegen des Beginns der Kur mit der Kurklinik in Verbindung zu setzen. Dies ergibt sich auch nicht aus den diesem Bescheid beigefügten Merkblättern, insbesondere dem "Merkblatt über die Bewilligung einer medizinischer Leistung zur Rehabilitation wegen Leiden nicht tuberkulöser Art.” Dort heißt es lediglich, daß es F. an heim gestellt werde, wegen des Aufnahmetermins direkt beim Behandlungshaus nachzufragen, er aber von diesem unmittelbar einberufen werde. F. konnte daher auf seine Einberufung durch die Kurklinik warten. Es war ihm freigestellt, vor der schriftlicher Einbestellung bei der Verwaltung der Kurklinik wegen des in Aussicht genommen Termins anzufragen. Abgesehen davon, daß es sich hierbei nicht um eine Anordnung des persönlichen Erscheinens, wie sie in I § 61 SGB normiert ist, handelt, hatte es genügt, sich fernmündlich oder schriftlich um eine entsprechende Auskunft zu bemühen. Die Mitwirkungspflicht des F. erstreckt sich lediglich auf die Heilbehandlungsmaßnahme selbst (I § 63 SGB).

Zutreffend hat im übrigen das SG die Auffassung vertreten, daß die Fahrt des F. zur Kurklinik, um sich dort nach dem Kurbeginn zu erkundigen, als Vorbereitungshandlung unversichert war. In Literatur und Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, daß nicht alle Verrichtungen, die der Aufnahme der Betriebsarbeit vorangehen, zu den versicherten Tätigkeiten gehören. Dies gilt auch für die nach § 550 RVO geschützten Wege nach oder von dem Ort der Tätigkeit. Zwar können auch hier vorbereitende Tätigkeiten durchaus Verrichtungen darstellen, mit denen das Zurücklegen des Weges und damit die Erfüllung der aus dem Beschäftigungsverhältnis folgenden Pflichten erst ermöglicht werden. Bei diesen Verrichtungen handelt es sich im Rahmen des § 550 RVO aber nur um vorbereitende Tätigkeiten, welche der Betriebstätigkeit zu fern stehen, als daß sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten entzogen und der unter Versicherungsschutz bestehenden betrieblichen Sphäre, die in § 550 RVO auf die Wege nach oder von dem Ort der Tätigkeit erstreckt ist, zuzurechnen wären (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II, Stand August 1977, 486 d II, 480 y, 481, 481 a; BSG, Urteil vom 20. Dezember 1961 – 206/58 – in E 16, 77, 78; 25. Januar 1977 – 2 RU 57/75 –). Das war hier der Fall, da F. nur den Kurbeginn erfragen und möglichst beschleunigen wollte. Auch der Umstand, daß er bereit war, die Kur sogleich anzutreten, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Die subjektive Vorstellung, es könne sich u.U. um einen versicherten Weg handeln, reicht noch nicht aus, um den UV-Schutz zu begründen. Die zum Unfall führende Fahrt war auch nicht notwendig, um den Kurantritt zu beschleunigen. F. hätte dies auf einfachere Weise, etwa durch ein Telefongespräch oder eine schriftliche Antrage unter Beifügung einer Bescheinigung seines Hausarztes Dr. F. mit dem er deswegen gesprochen hatte, erreichen können.

Um eine notwendige, unter UV-Schutz stehende Vorbereitungsmaßnahme hätte es sich allenfalls dann gehandelt, wenn F. z.B. am Tage vor dem Antritt der Fahrt zum Kurbeginn auf dem Wege zum Bahnhof verunglückt wäre, um sich dort eine Fahrkarte zu kaufen und/oder Reisegepäck aufzuheben. Ein hiermit vergleichbarer Sachverhalt liegt aber nicht vor.

Die Nebenentscheidungen beruhten auf §§ 193, 160 SGG.
Rechtskraft
Aus
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