L 6 Kg 892/85

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 5 Kg 19/83
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Kg 892/85
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine verwaltungsinterne Befristung des Kindergeldanspruchs, die keine Außenwirkung – z.B. in Form einer Nebenbestimmung nach § 32 SGB X – erlangt hat, beendet den Leistungsanspruch auf Weiterzahlung des Kindergeldes über den Zeitpunkt eines zuvor vom Leistungsempfänger mitgeteilten voraussichtlichen Endes der Schulausbildung jedenfalls dann nicht, wenn das Kindergeld über das 16. Lebensjahr hinaus weitergewährt worden war und der Leistungsempfänger geltend macht, Kindergeld stehe ihm auch nach Ende dieser Schulausbildung zu. Vielmehr bedarf es bei einer solchen Fallgestaltung eines förmlichen Aufhebungsbescheides nach § 48 SGB X, falls ein weitergehender Anspruch nach Auffassung der Leistungsverwaltung verneint werden soll (Weiterführung von BSG Urt. v. 27. Februar 1981 – 10/8b RKg 5/80 = DBLR Nr. 2473 zu § 25 BKGG; entgegen Bayer. LSG Urt. vom 24. September 1986 – L-4/Kg-20/84 = DBLR 3124 a zu § 17 BKGG).
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 19. Juni 1985 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin für ihre Tochter A. Kindergeld während der Zeit der Ableistung eines Praktikums und einer anschließenden Übergangszeit zusteht.

Die Tochter A. der Klägerin ist 1964 geboren. Sie besuchte die H.-Sch.-Schule in K., an der sie im Juni 1983 die Reifeprüfung ablegte. Bis einschließlich Juli 1983 und später wieder ab Mai 1984 bezog die Klägerin für ihre Tochter A. Kindergeld.

Auf einem Formblatt der Kindergeldkasse teilte die Klägerin der Beklagten unter dem 3. Juli 1987 mit, A. beabsichtige ihre Ausbildung über den Monat Juli 1983 hinaus fortzusetzen. A. habe sich deshalb ab dem 1. August 1983 um entsprechende Ausbildungsplätze beworben. Diesem Formblatt beigefügt war ein Schreiben der Schule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie an der K. B.-Nervenklinik B.-R., das eine Zusage über einen Ausbildungsplatz an dieser Schule ab Mai 1985 enthielt. Weiterhin beigefügt war ein Schreiben von A., in dem diese dem W. O. Institut der A. Anstalten in H. die Aufnahme eines beschäftigungstherapeutischen Praktikums ab August 1983 bestätigte. Eine weitere Anlage enthielt die Bestätigung des L. Krankenhauses in K. über ein ab dem 2. Januar 1984 vorgesehenes Krankenpflegepraktikum. In einem nachfolgenden Schreiben legte die Klägerin die schriftliche Zusage des W. O. Instituts über die Möglichkeit der Ableistung eines beschäftigungstherapeutischen Praktikums an diesem Institut ab August 1983 vor und erläuterte den Berufswunsch ihrer Tochter, Beschäftigungstherapeutin zu werden.

Ab dem 8. August 1983 begann A. wie vorgesehen ihr Praktikum an der beschäftigungstherapeutischen Abteilung des W. O. Instituts. In dieser Abteilung werden Kinder mit Entwicklungsstörungen und Cerebralparesen vom Säuglings- bis zum jugendlichen Alter ambulant und stationär behandelt. In diese Arbeit wurde A. eingeführt. In der Zeit vom 2. Januar 1984 bis zum 31. März 1984 leistete A. am B.-Krankenhaus ein weiteres Praktikum ab. An diesem Krankenhaus wurde A. mit der Krankenpflege vertraut gemacht. Die Ableistung beider Praktika erfolgte unentgeltlich.

Parallel zu ihrer Bewerbung bei der Schule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie in Berlin-Reinickendorf hatte sich A. an der Lehranstalt für Beschäftigungstherapie beim Städtischen Krankenhaus F. um einen Ausbildungsplatz beworben. Diese Lehranstalt machte die Aufnahme der Ausbildung vom Nachweis eines dreimonatigen beschäftigungstherapeutischen Praktikums sowie eines dreimonatigen Krankenpflegepraktikums abhängig. Nach Durchführung eines entsprechenden Auswahlverfahrens erhielt A. von dieser Lehranstalt mit Schreiben vom 26. August 1983 die Zusicherung, ab Mai 1984 einen Ausbildungsplatz zuerteilt zu bekommen. Nach Ableistung der geforderten Praktika nahm A. im Mai 1984 die Ausbildung zur Beschäftigungstherapeutin an der Lehranstalt für Beschäftigungstherapie beim Städtischen Krankenhaus F. auf. 1987 hat A. die Ausbildung als Beschäftigungstherapeutin mit dem Staatsexamen abgeschlossen.

Am 24. August 1983 erließ die Beklagte einen Bescheid, in dem sie der Klägerin mitteilte, die Entscheidung über die Bewilligung des Kindergeldes werde gemäß § 48 Sozialgesetzbuch X (SGB X) mit Ablauf des Monats Juli 1983 für A. aufgehoben. A könne ab August 1983 bei der Kindergeldzahlung deshalb nicht mehr berücksichtigt werden, weil für den Beruf der Beschäftigungstherapeutin ein Praktikum nicht verbindlich vorgeschrieben sei.

Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 20. September 1983 zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid wurde ausgeführt, zur Berufsausbildung im Sinne des Bundeskindergeldgesetzes zähle zwar auch die Zeit eines nach der maßgeblichen Ausbildungs- oder Prüfungsordnung für eine Ausbildung vorgeschriebenen Praktikums. Für den Beruf der Beschäftigungstherapeutin sei die Ableistung eines solchen Praktikums indes nicht zwingend erforderlich. Bei den von der Ausbildungsstätte in XF. geforderten beschäftigungstherapeutischen und krankenpflegerischen Praktika handele es sich lediglich um zusätzliche interne Aufnahmebedingungen. Darauf könne bei der Zuordnung eines Praktikums zur Ausbildung indes nicht abgestellt werden. Durch die Aufnahme des Praktikums sei eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen bzw. rechtlichen Verhältnissen insoweit eingetreten, als damit die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld ab August 1983 weggefallen seien. Demzufolge sei die Kindergeldbewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben gewesen.

Am 17. Oktober 1983 erhob die Klägerin gegen die ergangenen Bescheide Klage. Sie wies auf die ungewöhnlich hohe Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern für den Beruf der Beschäftigungstherapeuten hin, die dazu führe, daß praktisch bei allen Lehranstalten nur solche Kandidaten berücksichtigt würden, die den Nachweis der fraglichen Praktika erfüllen könnten.

Vom Sozialgericht erfolgte am 15. Juni 1984 gegenüber der Beklagten der Hinweis, die Aufhebung der Leistungsbewilligung sei frühestens ab September 1983 zulässig, da der entsprechende Aufhebungsbescheid erst im August 1983 ergangen sei. Es werde daher angeregt, die angefochtene Entscheidung wenigstens insoweit abzuändern. Die Beklagte erließ daraufhin am 20. Juli 1984 einen weiteren Bescheid. Sie führte in diesem Bescheid aus, der Bescheid vom 20. August 1983 werde aufgehoben. Dem neuen Begehren der Klägerin, ihr Kindergeld ab August 1983 für ihre Tochter A. weiterzubewilligen, könne nicht entsprochen werden, da für den Beruf der Beschäftigungstherapeutin ein Praktikum nicht verbindlich vorgeschrieben sei. Schriftsätzlich erläuterte die Beklagte dazu, Grundlage dieser nunmehr getroffenen Entscheidung bilde die Tatsache, daß es im Falle der Klägerin keiner Aufhebung gemäß § 48 SGB X bedurft habe, da die Bewilligung des Kindergeldes von vorneherein befristet gewesen sei, wie sich aus den entsprechenden Kindergeldverfügungen in der Akte ergebe.

Durch Urteil vom 19. Juni 1985 hob das Sozialgericht Kassel den Bescheid vom 20. Juli 1984 auf. Gleichzeitig wurde die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Monate August 1983 bis einschließlich April 1984 Kindergeld für ihre Tochter A. zu zahlen. Das Sozialgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Auffassung der Beklagten, die Bewilligung von Kindergeld für A. sei bis Juli 1983 befristet gewesen, so daß es keiner Aufhebung bedurft habe, sei unzutreffend. Die interne Befristung sei gegenüber der Klägerin nicht wirksam geworden. Der Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für A. sei deshalb nicht automatisch mit Ablauf des Monats Juli 1983 entfallen. Vielmehr sei nur eine Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48 SGB X in Betracht gekommen. Zwar stelle der Bescheid vom 20. Juli 1984 inhaltlich einen solchen Aufhebungsbescheid dar. Desgleichen sei davon auszugehen, daß ein Anspruch auf Kindergeld für die Zeit ab Juli 1983 tatsächlich nicht mehr bestanden habe. Denn die Praktika, die A. in der Zeit vom 8. August 1983 bis zum 31. März 1984 absolviert habe, seien nicht der Berufsausbildung zuzurechnen, da für die Ausbildung zur Beschäftigungstherapeutin ein Vorpraktikum nicht vorgeschrieben sei und nach den Feststellungen der Beklagten auch nicht faktisch von nahezu allen in Betracht kommenden Ausbildungsstätten gefordert werde. Trotz dieses Wegfalls der Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld wirke der Bescheid vom 20. Juli 1984 lediglich für die Zukunft. Für eine rückwirkende Aufhebung seien demgegenüber die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen. Dies habe zur Folge, daß die Beklagte der Klägerin für die Monate August 1983 bis einschließlich April 1984 Kindergeld für ihre Tochter A. zu zahlen habe.

Vom Sozialgericht wurde die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.

Mit ihrer am 23. August 1985 eingelegten Berufung wendet sich die Beklagte gegen das ihr am 29. Juli 1985 zugestellte Urteil. Die Beklagte ist der Meinung, eines Aufhebungsbescheides habe es vorliegend nicht bedurft. Vielmehr sei der sachlich-rechtliche Wegfall des Kindergeldes dem Berechtigten gegenüber schon durch formlose Einstellung der Leistung wirksam geworden. Dies lasse sich aus den §§ 17 Abs. 3, 25 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz ableiten, bei denen es sich um verfahrenstechnische Regelungen handele, deren Zweck auf die Arbeitsersparnis in einer Massenverwaltung gerichtet sei. Dieser Zweckbestimmung würde es widersprechen, wollte man auch im Kindergeldrecht jeweils im Einzelfall umständliche Nachprüfungen, Ermessenerwägungen und schließlich daraus resultierend einen formellen Bescheid verlangen (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 16. März 1973 – 7 RKg 10/71). Soweit die Beklagte dennoch mit Bescheid vom 24. August 1983 formell die Bewilligung aufgehoben habe, sei dies fehlerhaft und von ihr auch so nicht gewollt gewesen. Vielmehr habe sie auf den neuen Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Kindergeld für A. auch für die Zeit ab August 1983 einen Ablehnungsbescheid erteilen wollen. Wegen der Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 24. August 1983 habe die Beklagte diesen Bescheid aufgehoben und mit Bescheid vom 20. Juli 1984 nunmehr gleichzeitig einen Ablehnungsbescheid erteilt. Diesem Bescheid vom 20. Juli 1984 komme deshalb auch keinesfalls eine Rückwirkung gemäß § 48 SGB X zu. Zutreffend habe das Sozialgericht festgestellt, daß es sich bei den abgeleisteten Praktika nicht um eine Schul- oder Berufsausbildung gehandelt habe. Denn solche Praktika seien für die angestrebte Ausbildung nicht zwingend vorgeschrieben. Zwar werde – wie sich aus den weiteren Ermittlungen des Senats ergeben habe – ein Vorpraktikum von fast allen Ausbildungsstätten begrüßt, jedoch von weniger als der Hälfte der angeschriebenen Schulen tatsächlich zur Bedingung gemacht. Dies schließe einen Kindergeldanspruch für die umstrittene Zeit aus.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 19. Juni 1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält das sozialgerichtliche Urteil im Ergebnis für zutreffend. Sie teilt dagegen nicht die Auffassung des Sozialgerichts zur Frage der Praktika. Von nahezu allen Lehranstalten werde die Ableistung eines entsprechenden Vorpraktikums zumindest empfohlen bzw. als Aufnahmekriterium herangezogen.

Der Senat hat bei den im Bundesgebiet und in Berlin ansässigen Lehranstalten für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie Auskünfte zur Frage der bei diesen Lehranstalten maßgeblichen Aufnahmebedingungen in den Jahren 1983 und 1984 eingeholt. Auf den Inhalt dieser Auskünfte wird ebenso Bezug genommen wie auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Kindergeldakte der Beklagten (XXXXXX).

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) und kraft Zulassung statthafte Berufung (§ 27 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz – BKGG – i.V.m. § 150 Nr. 1 SGG) ist in der Sache unbegründet. Denn das Sozialgericht ist im Ergebnis zu Recht von einem fortbestehenden Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für ihre Tochter A. in der Zeit von August 1983 bis April 1984 ausgegangen.

1. Die Berechtigung zum Weiterbezug der Kindergeldleistungen für A. ergibt sich bereits daraus, daß der ursprüngliche Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 24. August 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 1983 von der Beklagten selbst durch den Bescheid vom 20. Juli 1984 aufgehoben worden ist. Durch den Wegfall der Aufhebungsentscheidung ist damit die Rechtslage wieder hergestellt, wie sie leistungsrechtlich zum Ende des Monats Juli 1983 bestanden hat und die ihrerseits durch die laufende Bewilligung von Kindergeld für A. gekennzeichnet war.

Der Senat teilt dabei nicht die Auffassung der Beklagten, die fortdauernde Kindergeldbewilligung habe sich mit Ablauf des Monats Juli 1983 auch ohne vorangegangenen förmlichen Aufhebungsbescheid bereits durch Zeitablauf "erledigt”. Die Beklagte kann sich dabei nicht auf die verwaltungsintern verfügte "Befristung” der Kindergeldbewilligung bis zum Ablauf des Monats Juli 1983 berufen. Denn diese interne Verfügung über das – vorläufige – Ende der Leistungsbewilligung hat keine Außenwirkung erlangt. So ist insbesondere kein Bescheid ergangen, der eine entsprechende Nebenbestimmung über diese – intern – vorgesehene Befristung nach § 32 SGB X enthalten hätte. Soweit das Bayerische Landessozialgericht (Urteil vom 24. September 1986 – L-4/Kg-20/84 = DBlR Nr. 3124 a zu § 17 BKGG) die Auffassung vertritt, bei fortdauernder Schul- oder Berufsausbildung sei die Kindergeldgewährung entsprechend der nach dem 16. Lebensjahr erfolgenden Anzeige befristet, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Auffassung findet weder im Bundeskindergeldgesetz noch im SGB X eine Grundlage. Insbesondere betrifft § 25 Abs. 2 Nr. 2 BKGG, auf den sich das Bayerische LSG insoweit beruft, ausdrücklich nur den Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres und sieht für nachfolgende Zeitabschnitte keine gleichlautende Regelung mehr vor.

Die Kindergeldbewilligung hat sich auch nicht etwa nach § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise durch Zeitablauf erledigt. Denn zu der insoweit allein in Betracht kommenden und den Zeitablauf auslösenden Erklärung der Klägerin nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 BKGG ist es vorliegend gerade nicht gekommen. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 1 BKGG angezeigt, daß die Voraussetzungen für die Berücksichtigung ihrer Tochter ab August 1983 nicht mehr erfüllt seien. Vielmehr war genau das Gegenteil der Fall. Die Klägerin hat – anders als dies bei dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25. Januar 1979 (8 b RKg 4/78 = SozR 5870 § 25 Nr. 1) zugrunde lag – gegenüber der Beklagten ausdrücklich gerade die aus ihrer Sicht fortdauernde Schul- bzw. Berufsausbildung ihrer Tochter mitgeteilt und damit die Fortdauer der Anspruchsberechtigung deutlich gemacht.

Ist die Kindergeldkasse der Beklagten bei einer solchen Fallgestaltung der Auffassung, ein Leistungsanspruch sei nicht gegeben, kommt nur die förmliche Bescheiderteilung nach § 25 Abs. 1 2. Alternative BKGG in Betracht (Wickenhagen/Krebs Anm. 10 zu § 25 BKGG; vgl. auch BSG, Urteil vom 27. Februar 1981 – 10/8b RKg 5/80 = DBlR Nr. 2473 zu § 25 BKGG).

Ein solcher Aufhebungsbescheid liegt im Hinblick auf den eindeutigen Inhalt des Bescheides vom 20. Juli 1984 nicht mehr vor. Auch die Beklagte hat sich diese Auffassung zu eigen gemacht.

Dabei sieht es der Senat als unschädlich an, daß das Sozialgericht seinerseits diesen Bescheid vom 20. Juli 1984 "aufgehoben” hat. Wie sich aus den Entscheidungsgründen des sozialgerichtlichen Urteils ergibt, war diese – von der Klägerin beantragte – Aufhebung nur insoweit gewollt, als sie eine "Ablehnung” der weitergehenden Leistungsbewilligung enthalten hat. Der Senat sah es deshalb auch im Interesse der Klarstellung für zulässig an, daß das Sozialgericht im Tenor seiner Entscheidung einen Ausspruch über die – nach der hier vertretenen Auffassung schon allein im Wege der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) erreichbare – Weiterzahlung des Kindergeldes für den streitbefangenen Zeitraum aufgenommen hat.

2. Der Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für die Zeit von August 1983 bis April 1984 ist im übrigen auch unabhängig von der vorhergehend entschiedenen verwaltungsverfahrensrechtlichen Frage aus materiell-rechtlichen Gründen gegeben. Dies schließt zugleich eine wiederholende Aufhebungsentscheidung durch die Beklagte aus.

In § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG sieht – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, die vorliegend nicht umstritten sind – die Gewährung von Kindergeld für ein über 16-jähriges Kind dann vor, wenn sich dieses in Schul- oder Berufsausbildung befindet. Das aber ist bei den von der Tochter der Klägerin absolvierten Praktika der Fall. Diese sind in vollem Umfang ihrer Berufsausbildung zuzurechnen.

Soweit Praktika und Vorpraktika obligatorischer Bestandteil von Ausbildungsordnungen sind, ist deren Zuordnung zur Berufsausbildung nicht umstritten (vgl. Wickenhagen/Krebs Anm. 111 zu § 2 BKGG). Keine einheitliche Zuordnung ergibt sich indes in den Fällen, in denen die einschlägige Ausbildungsordnung ein solches Praktikum nicht zwingend vorschreibt. Auch bei der von der Tochter der Klägerin angestrebten – und tatsächlich auch durchgeführten – Ausbildung zur Beschäftigungstherapeutin wird ein solches Vorpraktikum weder von der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 23. März 1977 (BGBl. I, Seite 509) noch im Gesetz über den Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten vom 25. Mai 1976 (BGBl. I, Seite 1246) gefordert. Dennoch können nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. Urteile vom 12. Dezember 1984 – 10 RKg 15/84; Urteil vom 29. Januar 1985 – 10 RKg 16/84; Urteil vom 10. April 1985 – 10 RKg 23/84) Vorpraktika im Einzelfall die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld erfüllen. Zuletzt hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 3. November 1987 – 10 RKg 13/86) seine vorhergehende Rechtsprechung modifiziert und die Zuordnung eines Vorpraktikums, das – wie hier – nicht in einer Ausbildungsordnung vorgeschrieben ist, davon abhängig gemacht, daß der Ausbildungswillige dieses Vorpraktikum im Hinblick darauf absolviert, daß er anschließend eine bestimmte Ausbildungsstätte besuchen will, die ihrerseits ein Vorpraktikum verlangt, wünscht oder zumindest empfiehlt.

Davon kann bei dem von der Tochter der Klägerin eingeschlagenen Ausbildungsweg unzweifelhaft ausgegangen werden: Wie sich aus der Auskunft der staatlich anerkannten Lehranstalt für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie beim städtischen Krankenhaus F. vom 25. Februar 1986 ergibt, war die Ableistung eines jeweils dreimonatigen Vorpraktikums in der Beschäftigungs- und Arbeitstheorie und in der Krankenpflege zwingende Voraussetzung für die Aufnahme eines Bewerbers an dieser Lehranstalt. Ohne die Ableistung dieser Praktika wurde ein Ausbildungsplatz nicht zugeteilt. In den von dieser Lehranstalt herausgegebenen Informationsschriften wird auf diese Aufnahmevoraussetzung ausdrücklich hingewiesen. Auch gegenüber der Tochter der Klägerin wurde die Notwendigkeit der Ableistung entsprechender Vorpraktika bereits bei der Einladung zum Auswahltest am 30. Mai 1983 (vgl. Bl. 40 KG-Akte) zum Ausdruck gebracht und davon die Zusage für den Ausbildungsplatz abhängig gemacht.

Beschränkt auf diese jeweils dreimonatige Dauer hat die Tochter der Klägerin die geforderten Vorpraktika dann auch abgeleistet.

Allerdings kann nach der angesprochenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (a.a.O.) die kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines Vorpraktikums dann nicht erfolgen, wenn nur wenige Ausbildungsstätten mit einem geringen Angebot an Ausbildungsplätzen ein solches Vorpraktikum verlangen, wünschen oder empfehlen. Das Bundessozialgericht stellt vielmehr darauf ab, daß immerhin in nennenswertem Umfang – gemessen an der Zahl der Ausbildungsplätze – die Ableistung eines Vorpraktikums für den angestrebten Beruf verlangt, gewünscht oder empfohlen werden müsse.

Auch davon geht der Senat nach den im Berufungsverfahren angestellten weiteren Ermittlungen aus:

Der Senat hat Auskünfte bei sämtlichen im Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes tätigen Ausbildungsstätten für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten eingeholt. Aus den vorgelegten Auskünften ergibt sich, daß insgesamt 30 Institutionen bereits 1983 über die staatliche Anerkennung oder Genehmigung für den Beruf des Beschäftigungs- oder Arbeitstherapeuten verfügten. Bei zwei dieser Institutionen wäre die Tochter der Klägerin allerdings von vornherein nicht in Betracht gekommen, da die Berufsfachschule Beschäftigungs- und Arbeitstherapie in Celle "Auswärtige” nicht berücksichtigte und die Medizinal-Schulungseinrichtung Ortenberg GmbH in Marburg seinerzeit nur Umschüler angenommen hat.

Bei den verbleibenden 28 Institutionen ergab sich folgende Ausgangslage: Bei 10 Ausbildungsstätten waren mindestens dreimonatige bis zu sechsmonatige Vorpraktika zwingende Voraussetzung. Dazu gehörten: Schule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie am Evangelischen X-krankenhaus B., Fachschule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie der Volkshochschule R., Berufsfachschule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie am Orthopädischen Rehabilitationszentrum A-stift in H., Schule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie des Deutschen Roten Kreuzes in D., Schule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie beim Berufsfortbildungswerk des Deutschen Gewerkschaftsbundes in F., die von der Tochter der Klägerin besuchte Lehranstalt für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie beim Städtischen Krankenhaus F. D-Schule in L., Schule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie am Landeskrankenhaus M., Berufsfachschule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten in O. und die Schule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie der Stiftung Rehabilitation in H ... Erwartet wurden Vorpraktika bis zu einer Dauer von bis zu einem Jahr von weiteren vier Institutionen, nämlich der Schule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten an der Evangelischen Nervenklinik Remscheid, der Berufsfachschule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten beim Bezirkskrankenhaus G., der Sozialfachschule der Elisabeth-Stiftung in B./N. und der Schule für Beschäftigungs- und Arbeitstheorie an der Rheinischen Landes- und Hochschulklinik E.; ein Bewerber an diesen Institutionen war nach den erteilten Auskünften ohne solche Praktika bei der Zuteilung eines Ausbildungsplatzes nahezu chancenlos. Vier weitere Ausbildungsstätten räumten Bewerbungen mit Praktika zwischen drei und sechs Monaten bei der Bewerbung deutlich günstigere Ausgangspositionen ein, so daß auch insoweit zumindest von einem Wunsch der Ausbildungsstätte auf Ableistung eines vorhergehenden Praktikums gesprochen werden kann. Dabei handelte es sich um die Fachschule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie B., die Berufsfachschule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie der Landeshauptstadt M., der Schule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie des Internationalen Bundes für Sozialarbeit in T. und dem Berufsfortbildungswerk des Deutschen Gewerkschaftsbundes in S ... Eine Empfehlung zur Ableistung eines Praktikums wurde darüber hinaus von der Schule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie an der K-Nervenklinik in B. ausgesprochen, ferner von der Lehranstalt für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie L., der Schule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie am O-H-Heim in B., der Berufsfachschule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie B-B-Schule B., der Schule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie an der Rheinischen Landesklinik D., der Berufsfachschule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten an der D-Klinik B., der D-C. E-Schule in F., der Berufsfachschule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Josef-Schule) in W., der Berufsfachschule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie des Bildungswerks der Deutschen Angestelltengewerkschaft in B. sowie der Berufsfachschule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie am Krankenhaus O. in H ... Eine Ausnahme bildet lediglich die Berufsfachschule für medizinische Hilfsberufe der Lehranstalten E. in R. und die Berufsfachschule für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie B. B-Schule O., bei denen die Ableistung eines Praktikums keine Rolle spielt.

Schließlich kommt den von der Tochter der Klägerin abgeleisteten Vorpraktika auch der von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (a.a.O.) geforderte Ausbildungscharakter zu. So bestätigt das W. O. Institut in H. in dem unter dem 26. Januar 1984 erteilten Zeugnis, daß die Tochter der Klägerin während dieses Praktikums Kenntnisse vermittelt erhielt, auf die sie bei ihrer späteren Ausbildung an der Lehranstalt für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie beim Städtischen Krankenhaus F. aufbauen konnte. Aus dem erteilten Zeugnis geht hervor, daß die Tochter der Klägerin an der Vor- und Nachbereitung von Therapiestunden mitgearbeitet, adaptiertes Spielmaterial hergestellt, unter Anleitung einer Therapeutin die Betreuung einiger Kinder durchgeführt und schließlich Hospitationen bei beschäftigungstherapeutischen Behandlungen sowie in anderen Fachbereichen durchgeführt hat. Dies bestätigt den Ausbildungscharakter dieses Praktikums. Gleiches gilt auch hinsichtlich des Praktikums am Burgfeld-Krankenhaus, an dem sich die Tochter der Klägerin nach dem Zeugnis vom 31. März 1984 Kenntnisse in der Krankenpflege aneignen konnte, die der weiteren Ausbildung – die auch die Vermittlung medizinischer Grundlagen umfaßte – zumindest dienlich waren und so der späteren Ausbildung zugute kommen konnten.

Da Ausschlußtatbestände etwa nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BKGG nicht vorliegen, stand der Klägerin nach alledem für ihre Tochter A in der Zeit von August 1983 bis einschließlich März 1984 Kindergeld gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG zu.

Im Monat April 1984 bestand bei der Klägerin für die Dauer der Übergangszeit ein Kindergeldanspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BKGG.

Die Berufung der Beklagten gegen das sozialgerichtliche Urteil war nach alledem zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

4. Die Revision hat der Senat nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da insbesondere der unter Ziffer 1 angesprochenen Frage grundsätzliche Bedeutung zugemessen wird.
Rechtskraft
Aus
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