Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 18 SO 99/07 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 SO 79/07 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Das Bestehen und die Höhe eines übergeleiteten Anspruchs sind nicht Rechtmäßigkeits-voraussetzungen der Überleitungsanzeige (vgl. BVerwGE 34, 219 , m.w.N.; seither ständige Rechtsprechung). Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang ein übergeleiteter Anspruch tatsächlich gegeben ist, obliegt den Zivilgerichten.
2. Eine Überleitungsanzeige ist nur dann rechtswidrig, wenn das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs nach materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist und damit die Überleitungsanzeige selbst erkennbar sinnlos wäre (sog. "Grundsatz der Negativevidenz", vgl. BVerwGE 49, 311 ; ständige Rechtsprechung).
3. Für die Rechtmäßigkeit der Überleitung eines Anspruchs spielt es keine Rolle, ob die als Sozialhilfe geleistete Hilfe zu Recht oder zu Unrecht gewährt worden ist.
2. Eine Überleitungsanzeige ist nur dann rechtswidrig, wenn das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs nach materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist und damit die Überleitungsanzeige selbst erkennbar sinnlos wäre (sog. "Grundsatz der Negativevidenz", vgl. BVerwGE 49, 311 ; ständige Rechtsprechung).
3. Für die Rechtmäßigkeit der Überleitung eines Anspruchs spielt es keine Rolle, ob die als Sozialhilfe geleistete Hilfe zu Recht oder zu Unrecht gewährt worden ist.
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 28. Juni 2007 wird zurückgewiesen, soweit dort über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 11. Juni 2006 entschieden wurde.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte (§ 172 SGG) sowie form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, bleibt ohne Erfolg.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 11. Juni 2006 anzuordnen. Die Klage richtet sich gegen einen Bescheid des Antragsgegners vom 10. April 2007, mit dem der Antragsgegner einen Betrag von 3.000,00 Euro, den die Großmutter der Antragstellerin nach den Unterlagen des Antragsgegners an diese verschenkt hatte, an sich übergeleitet und die Antragstellerin zur Rückzahlung aufgefordert hat. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2007 wurde dem Widerspruch der Antragstellerin hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs abgeholfen, die Überleitungsanzeige wurde dagegen als rechtmäßig erachtet.
Den daraufhin eingegangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zwischenzeitlich erhobenen Klage (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 SGG) hat das Sozialgericht zutreffend abschlägig entschieden, auf die Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen.
Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine für sie günstigere Entscheidung.
Es ist vielmehr festzustellen, dass die Überleitung des Schenkungsrückforderungsanspruchs auf den Antragsgegner gemäß § 93 Abs. 1 SGB XII rechtmäßig war, denn entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegen alle für eine rechtmäßige Überleitungsanzeige erforderlichen Voraussetzungen vor. Das Sozialgericht hat bei der Prüfung auch zutreffend die bisherige Rechtsprechung zu § 90 BSHG zugrunde gelegt, denn der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 an die Stelle der alten Vorschrift getretene § 93 SGB XII entspricht inhaltlich der alten Regelung, die Überleitungsmöglichkeiten sind jedoch gegenüber dem bisherigen Recht etwas erweitert worden, ansonsten sind die vorgenommenen Änderungen lediglich redaktioneller Art (vgl. dazu H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 93, Rdnr. 2).
Das Bundesverwaltungsgericht hat seinerzeit zur Überleitung in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass es für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige unerheblich sei, ob der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht und – wenn ja – in welchem Umfang (vgl. BVerwGE 34, 219 [220 f.]; seither ständige Rechtsprechung). Rechtswidrig wird die Überleitungsanzeige nur dann, wenn das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs nach materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist und damit die Überleitungsanzeige selbst erkennbar sinnlos wäre (Grundsatz der Negativevidenz vgl. BVerwGE 49, 311 [315 f.]; ständige Rechtsprechung).
Ein solcher Fall der Negativevidenz ist vorliegend aber eindeutig nicht gegeben. Selbst bei hochkomplizierten Rechtsfragen, die von verschiedenen Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt wurden, ist die Negativevidenz verneint worden, da die materielle Prüfung eben gerade nicht im Rahmen der Überleitungsanzeige stattzufinden hat, sondern der Prüfung durch die Zivilgerichte vorbehalten bleibt (vgl. z. B. Hess. VGH, Beschluss vom 15. Juli 2003 – 10 TP 3509/02 –).
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass es im hiesigen sozialgerichtlichen Verfahren weder auf die Prüfung der einzelnen Voraussetzungen des Schenkungsrückforderungsanspruchs gemäß §§ 528, 529 BGB ankommt, noch auf die Frage, in welcher Höhe sich ein Rückforderungsanspruch ergeben könnte (2.500,00 Euro oder 3.000,00 Euro). Über das Bestehen und die Höhe des übergeleiteten Anspruchs haben die Zivilgerichte zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1992 – 5 C 57/88 – in FEVS 43, 99).
Auch die Argumentation der Antragstellerin, die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII lägen deshalb nicht vor, weil auch bei rechtzeitiger Leistung im Wege der Schenkungsrückgewähr der Sozialhilfeträger hätte eintreten müssen, weil der Geldbetrag zum Schonvermögen der Großmutter als Hilfeempfängerin gehöre, geht fehl.
Dazu ist zunächst einmal festzustellen, dass ausweislich der in den Behördenakten befindlichen Leistungsberechnung für den Beginn des Leistungsbezugs im Februar 2007 der Vermögensschonbetrag in die Berechnung eingeflossen ist (Aktenvermerk vom 09.01.2007). Der Ansatz des vorhandenen Vermögens abzüglich des Schonbetrags ergab einen Überschuss von 505,50 Euro, weshalb – wie dies auch in dem Bescheid an die Antragstellerin vom 10. April 2007 dargelegt wurde – die ungedeckte Summe sich im Februar 2007 nur auf 205,22 Euro belief, während nach Aufbrauchen des vorhandenen Vermögens ab 01.03.2007 vom Antragsgegner monatlich 731,30 Euro an Heimkosten geleistet werden. Das Einsetzen der Hilfe über diesen Betrag hätte erst später zu erfolgen brauchen, wenn die übergeleiteten 3.000,00 Euro zunächst zur Abdeckung der Pflegekosten hätten eingesetzt werden können, insofern liegen die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII eindeutig vor. Angesichts der Höhe der monatlich anfallenden Kosten, die sich innerhalb weniger Monate auf einen Betrag von weit über 3.000,00 Euro summieren, greift auch das Argument der Antragstellerin nicht durch, die Überleitung sei deshalb fehlerhaft, weil die übergeleitete Summe gar nicht erreicht werde.
Soweit die Antragstellerin mit ihrem Hinweis auf die angebliche Nichtberücksichtigung des Schonvermögens sinngemäß einwenden will, die Überleitungsanzeige setze voraus, dass die Leistungen an die Großmutter als Hilfeempfängerin rechtmäßig gewährt würden, so kann dieser Argumentation ebenfalls nicht gefolgt werden. Zum einen ist weder ersichtlich noch von der Antragstellerin selbst vorgetragen, dass der Antragsgegner zu Leistungen an die schwerstpflegebedürftige Großmutter der Antragstellerin (Pflegestufe III) nicht verpflichtet sein könnte, insofern ist eine Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung überhaupt nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang die angebliche Nichtberücksichtigung des Schonvermögens anführt, wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen.
Im Übrigen ist aber durch das Bundesverwaltungsgericht auch bereits entschieden worden, dass es für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige keine Rolle spielt, ob die als Sozialhilfe geleistete Hilfe zu Recht oder zu Unrecht gewährt worden ist. Begründet wird dies mit der Durchsetzung des Nachrangprinzips, welches auch im neuen Recht gemäß § 2 SGB XII einen tragenden Grundsatz des Sozialhilferechts darstellt. Die Geltung des Nachrangprinzips gegenüber Drittverpflichteten soll auch dann unberührt bleiben, wenn der Sozialhilfeträger in bestimmter Hinsicht fehlerhaft Hilfe gewährt hat, denn es wird als unbillig angesehen, wenn der Drittverpflichtete aus einem Fehler des Sozialhilfeträgers einen Vorteil in dem Sinne ziehen könnte, dass ein Rechtsübergang nicht stattfindet und er von einer Klage des Sozialhilfeträgers verschont bleiben könnte (siehe BVerwG, Urteil vom 04.06.1992, a.a.O.). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Belange des Drittverpflichteten in unzulässiger Weise verkürzt würden. Die schutzwürdigen Belange des Drittverpflichteten (hier der Antragstellerin) werden aber nicht berührt, solange alle bestehenden Einwände gegen den übergeleiteten Anspruch im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden können, was vorliegend der Fall ist, denn der Antragsgegner hat im Widerspruchsbescheid durch die Teilabhilfe hinsichtlich der Rückzahlung eines festgesetzten Betrages bereits eingeräumt, dass dieser Punkt erst im zivilgerichtlichen Verfahren geklärt werden müsse.
Die Überleitungsanzeige ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil es der Antraggegner angeblich versäumt hat, das eingeräumte Ermessen auszuüben. Der angefochtene Bescheid lässt vielmehr erkennen, dass neben dem allgemeinen Aspekt der sparsamen Verwendung von öffentlichen Mitteln auch geprüft wurde, ob die spezielle Situation der Antragstellerin als Drittschuldnerin ausnahmsweise ein Absehen von der Überleitung rechtfertigen könnte. Dass dazu keine detaillierten Ausführungen gemacht wurden, ist nicht zu beanstanden, insbesondere weil die Antragstellerin außer der Tatsache, dass das Geld verbraucht sei und sie nach ihrer Einkommenssituation nicht ohne Weiteres in der Lage sei, zum jetzigen Zeitpunkt 3.000,00 Euro aufzubringen, keine durchgreifenden Argumente angeführt hat, die einen Anhaltspunkt dafür liefern, dass das Ermessen zu ihren Ungunsten fehlerhaft ausgeübt worden sein könnte. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass besondere Umstände im Bereich des Drittschuldners, die dazu führen könnten, die Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe zu seinen Gunsten auszuschließen, nur in ganz besonders gelagerten Fällen als möglich erachtet werden. Als Beispiel wird der Fall angeführt, dass ein Drittschuldner einen pflegebedürftigen Familienangehörigen vor dem Eintreten der Sozialhilfe weit über das Maß der ihn treffenden Verpflichtung hinaus gepflegt und den Sozialhilfeträger dadurch erheblich entlastet hat (Beispiel aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.1993 5 C 7/91 – in NDV 1994, 37). Eine solche Ausnahmesituation ist im vorliegenden Fall erkennbar nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (177 SGG).
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte (§ 172 SGG) sowie form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, bleibt ohne Erfolg.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 11. Juni 2006 anzuordnen. Die Klage richtet sich gegen einen Bescheid des Antragsgegners vom 10. April 2007, mit dem der Antragsgegner einen Betrag von 3.000,00 Euro, den die Großmutter der Antragstellerin nach den Unterlagen des Antragsgegners an diese verschenkt hatte, an sich übergeleitet und die Antragstellerin zur Rückzahlung aufgefordert hat. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2007 wurde dem Widerspruch der Antragstellerin hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs abgeholfen, die Überleitungsanzeige wurde dagegen als rechtmäßig erachtet.
Den daraufhin eingegangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zwischenzeitlich erhobenen Klage (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 SGG) hat das Sozialgericht zutreffend abschlägig entschieden, auf die Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen.
Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine für sie günstigere Entscheidung.
Es ist vielmehr festzustellen, dass die Überleitung des Schenkungsrückforderungsanspruchs auf den Antragsgegner gemäß § 93 Abs. 1 SGB XII rechtmäßig war, denn entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegen alle für eine rechtmäßige Überleitungsanzeige erforderlichen Voraussetzungen vor. Das Sozialgericht hat bei der Prüfung auch zutreffend die bisherige Rechtsprechung zu § 90 BSHG zugrunde gelegt, denn der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 an die Stelle der alten Vorschrift getretene § 93 SGB XII entspricht inhaltlich der alten Regelung, die Überleitungsmöglichkeiten sind jedoch gegenüber dem bisherigen Recht etwas erweitert worden, ansonsten sind die vorgenommenen Änderungen lediglich redaktioneller Art (vgl. dazu H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 93, Rdnr. 2).
Das Bundesverwaltungsgericht hat seinerzeit zur Überleitung in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass es für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige unerheblich sei, ob der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht und – wenn ja – in welchem Umfang (vgl. BVerwGE 34, 219 [220 f.]; seither ständige Rechtsprechung). Rechtswidrig wird die Überleitungsanzeige nur dann, wenn das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs nach materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist und damit die Überleitungsanzeige selbst erkennbar sinnlos wäre (Grundsatz der Negativevidenz vgl. BVerwGE 49, 311 [315 f.]; ständige Rechtsprechung).
Ein solcher Fall der Negativevidenz ist vorliegend aber eindeutig nicht gegeben. Selbst bei hochkomplizierten Rechtsfragen, die von verschiedenen Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt wurden, ist die Negativevidenz verneint worden, da die materielle Prüfung eben gerade nicht im Rahmen der Überleitungsanzeige stattzufinden hat, sondern der Prüfung durch die Zivilgerichte vorbehalten bleibt (vgl. z. B. Hess. VGH, Beschluss vom 15. Juli 2003 – 10 TP 3509/02 –).
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass es im hiesigen sozialgerichtlichen Verfahren weder auf die Prüfung der einzelnen Voraussetzungen des Schenkungsrückforderungsanspruchs gemäß §§ 528, 529 BGB ankommt, noch auf die Frage, in welcher Höhe sich ein Rückforderungsanspruch ergeben könnte (2.500,00 Euro oder 3.000,00 Euro). Über das Bestehen und die Höhe des übergeleiteten Anspruchs haben die Zivilgerichte zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1992 – 5 C 57/88 – in FEVS 43, 99).
Auch die Argumentation der Antragstellerin, die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII lägen deshalb nicht vor, weil auch bei rechtzeitiger Leistung im Wege der Schenkungsrückgewähr der Sozialhilfeträger hätte eintreten müssen, weil der Geldbetrag zum Schonvermögen der Großmutter als Hilfeempfängerin gehöre, geht fehl.
Dazu ist zunächst einmal festzustellen, dass ausweislich der in den Behördenakten befindlichen Leistungsberechnung für den Beginn des Leistungsbezugs im Februar 2007 der Vermögensschonbetrag in die Berechnung eingeflossen ist (Aktenvermerk vom 09.01.2007). Der Ansatz des vorhandenen Vermögens abzüglich des Schonbetrags ergab einen Überschuss von 505,50 Euro, weshalb – wie dies auch in dem Bescheid an die Antragstellerin vom 10. April 2007 dargelegt wurde – die ungedeckte Summe sich im Februar 2007 nur auf 205,22 Euro belief, während nach Aufbrauchen des vorhandenen Vermögens ab 01.03.2007 vom Antragsgegner monatlich 731,30 Euro an Heimkosten geleistet werden. Das Einsetzen der Hilfe über diesen Betrag hätte erst später zu erfolgen brauchen, wenn die übergeleiteten 3.000,00 Euro zunächst zur Abdeckung der Pflegekosten hätten eingesetzt werden können, insofern liegen die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII eindeutig vor. Angesichts der Höhe der monatlich anfallenden Kosten, die sich innerhalb weniger Monate auf einen Betrag von weit über 3.000,00 Euro summieren, greift auch das Argument der Antragstellerin nicht durch, die Überleitung sei deshalb fehlerhaft, weil die übergeleitete Summe gar nicht erreicht werde.
Soweit die Antragstellerin mit ihrem Hinweis auf die angebliche Nichtberücksichtigung des Schonvermögens sinngemäß einwenden will, die Überleitungsanzeige setze voraus, dass die Leistungen an die Großmutter als Hilfeempfängerin rechtmäßig gewährt würden, so kann dieser Argumentation ebenfalls nicht gefolgt werden. Zum einen ist weder ersichtlich noch von der Antragstellerin selbst vorgetragen, dass der Antragsgegner zu Leistungen an die schwerstpflegebedürftige Großmutter der Antragstellerin (Pflegestufe III) nicht verpflichtet sein könnte, insofern ist eine Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung überhaupt nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang die angebliche Nichtberücksichtigung des Schonvermögens anführt, wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen.
Im Übrigen ist aber durch das Bundesverwaltungsgericht auch bereits entschieden worden, dass es für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige keine Rolle spielt, ob die als Sozialhilfe geleistete Hilfe zu Recht oder zu Unrecht gewährt worden ist. Begründet wird dies mit der Durchsetzung des Nachrangprinzips, welches auch im neuen Recht gemäß § 2 SGB XII einen tragenden Grundsatz des Sozialhilferechts darstellt. Die Geltung des Nachrangprinzips gegenüber Drittverpflichteten soll auch dann unberührt bleiben, wenn der Sozialhilfeträger in bestimmter Hinsicht fehlerhaft Hilfe gewährt hat, denn es wird als unbillig angesehen, wenn der Drittverpflichtete aus einem Fehler des Sozialhilfeträgers einen Vorteil in dem Sinne ziehen könnte, dass ein Rechtsübergang nicht stattfindet und er von einer Klage des Sozialhilfeträgers verschont bleiben könnte (siehe BVerwG, Urteil vom 04.06.1992, a.a.O.). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Belange des Drittverpflichteten in unzulässiger Weise verkürzt würden. Die schutzwürdigen Belange des Drittverpflichteten (hier der Antragstellerin) werden aber nicht berührt, solange alle bestehenden Einwände gegen den übergeleiteten Anspruch im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden können, was vorliegend der Fall ist, denn der Antragsgegner hat im Widerspruchsbescheid durch die Teilabhilfe hinsichtlich der Rückzahlung eines festgesetzten Betrages bereits eingeräumt, dass dieser Punkt erst im zivilgerichtlichen Verfahren geklärt werden müsse.
Die Überleitungsanzeige ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil es der Antraggegner angeblich versäumt hat, das eingeräumte Ermessen auszuüben. Der angefochtene Bescheid lässt vielmehr erkennen, dass neben dem allgemeinen Aspekt der sparsamen Verwendung von öffentlichen Mitteln auch geprüft wurde, ob die spezielle Situation der Antragstellerin als Drittschuldnerin ausnahmsweise ein Absehen von der Überleitung rechtfertigen könnte. Dass dazu keine detaillierten Ausführungen gemacht wurden, ist nicht zu beanstanden, insbesondere weil die Antragstellerin außer der Tatsache, dass das Geld verbraucht sei und sie nach ihrer Einkommenssituation nicht ohne Weiteres in der Lage sei, zum jetzigen Zeitpunkt 3.000,00 Euro aufzubringen, keine durchgreifenden Argumente angeführt hat, die einen Anhaltspunkt dafür liefern, dass das Ermessen zu ihren Ungunsten fehlerhaft ausgeübt worden sein könnte. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass besondere Umstände im Bereich des Drittschuldners, die dazu führen könnten, die Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe zu seinen Gunsten auszuschließen, nur in ganz besonders gelagerten Fällen als möglich erachtet werden. Als Beispiel wird der Fall angeführt, dass ein Drittschuldner einen pflegebedürftigen Familienangehörigen vor dem Eintreten der Sozialhilfe weit über das Maß der ihn treffenden Verpflichtung hinaus gepflegt und den Sozialhilfeträger dadurch erheblich entlastet hat (Beispiel aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.1993 5 C 7/91 – in NDV 1994, 37). Eine solche Ausnahmesituation ist im vorliegenden Fall erkennbar nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (177 SGG).
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