L 13/11 J 1186/84

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 2 J 242/82
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 13/11 J 1186/84
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Jedenfalls, dann, wenn das Gericht von der Bundesanstalt für Arbeit eine aktenmäßige Sachverständigenauskunft über die berufliche Einsetzbarkeit des Versicherten eingeholt hat, reicht die Bezugnahme der Beklagten auf andere Listen, Auskünfte oder Zusammenstellungen nicht aus, um weitere Ermittlungen bzw. Prüfungen des Gerichts bezüglich der dort aufgeführten Verweisungsberufe auszulösen.
2. Es bleibt dahingestellt, ob die Verfahrensweise der Beklagten, Verweisungsberufe in großer Zahl unter Hinweis auf Urteile zu benennen, ohne schlüssig darzulegen, daß diese Tätigkeiten dem festgestellten Leistungsvermögen des Klägers entsprechen, in jedem Fall Überprüfungen des Gerichts auslösen müssen.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. Juli 1984 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für die 2. Instanz zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Es geht in dem Rechtsstreit um die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente ab 1. April 1981.

Der 1932 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Der Kläger gibt an, er habe in der Türkei eine 3-jährige Ausbildung zum Maurer zurückgelegt, jedoch keine Prüfung gemacht. Als Maurer sei er in die Bundesrepublik Deutschland seinerzeit angeworben worden. Seit 1963 befindet sich der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland. Er arbeitete hier von Oktober 1963 bis Februar 1969 und März 1971 bis März 1975 als Maurer bei dem Bauunternehmen J. W., von Februar bis Mai 1969 als Kunststoffarbeiter, von Mai 1969 bis Januar 1971 bei der Firma M.-A. KG als Maurer, von April 1975 bis Mai 1978 als Betonwerker bei dem M. Betonwerk R. W. von August 1978 bis August 1979 wieder als Kunststoffarbeiter und von August 1979 bis März 1981 als Maurer bei der Firma St. & Sohn. Im Frühjahr 1980 erlitt der Kläger einen Posteriolateralinfarkt und befand sich vom 18. September bis 16. Oktober 1980 im Herz-Kreislaufzentrum in R ... Mit Bescheid vom 13. Januar 1981 anerkannte das Versorgungsamt Darmstadt nach dem Schwerbehindertengesetz einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50% und führte als Behinderung auf: "Beeinträchtigung der Belastungsfähigkeit des Herzens nach Infarkt”.

Am 10. März 1981 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen Berufsunfähigkeit. Die Beklagte zog einen Befundbericht des praktischer. Arztes Dr. V. vom 23. Februar 1981 sowie einen Arztbrief des Internisten Dr. T. vom 14. Januar 1981 bei und holte ein Gutachten bei Frau Dr. St. von der Sozialärztlichen Dienststelle B. vom 30. Juni 1981 ein. Dr. V. hielt den Kläger als Maurer für berufsunfähig und mutete ihm leichte, möglichst halbtägige Arbeiten im Sitzen ohne Streß und Anstrengungen zu. Frau Dr. St. kam zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiter, ohne Zeitdruck verrichten. Dementsprechend wies die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 6. August 1981 ab mit der Begründung, seine Erwerbsfähigkeit sei zwar beeinträchtigt durch einen abgelaufenen, gut stabilisierten Herzinfarkt und Fehlstellung der Wirbelsäule, er könne jedoch noch vollschichtig leichte Arbeiten mit Einschränkungen verrichten.

Hiergegen hat der Kläger am 2. September 1981 Widerspruch erhoben. Die Beklagte zog die arbeitsamtsärztlichen Unterlagen bei. Im Gutachten vom 11. Mai 1981 kam der Internist Dr. H. zu dem Ergebnis, der Kläger habe zunächst für ein halbes Jahr sämtliche leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden täglich, danach ab 1. Juni 1981 acht Stunden ohne Zeitdruck, ohne Akkord, ohne Wechselschicht verrichten, können. Die Arbeitsamtsärztin Dr. H. mutete dem Kläger am 23. Dezember 1981 noch vollschichtig leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeit zu, überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Aufstehen und Umhergehen, oder im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen ohne Leistungsdruck.

Am 26. Mai 1982 wollte der Widerspruchsausschuß dem Widerspruch nicht stattgeben und legte im vorherigen schriftlich erklärten Einverständnis mit dem Kläger den Widerspruch dem Sozialgericht Darmstadt am 15. Juli 1982 als Klage vor. Die Beteiligten stritten darüber, ob der Kläger als Maurer Berufsschutz genieße oder auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbar sei. Das Sozialgericht hat Befundberichte des Dr. V. vom 17. September 1982 und vom 9. Juni 1983 eingeholt, sowie Arztbriefe des Städtischen Krankenhauses W. vom 20. April 1977, vom 7. Mai 1980, vom 3. Februar 1983 und vom 21. März 1983 beigezogen. Das Sozialgericht hat ferner ein Gutachten bei dem Internisten Dr. K. vom 19. September 1983 eingeholt.

Dieser kam zu dem Ergebnis, ein erwerbsmindernder Dauereinfluß komme der Hinterwandinfarktnarbe, der koronaren Herzerkrankung sowie der geringfügigen Herzinsuffizienz zu. Der Kläger sei noch in der Lage, ganztägig leichte, nur gelegentlich mittelschwere Arbeiten, vorwiegend im Sitzen, mit gelegentlichem Aufstehen und Umhergehen oder abwechselnd im Sitzen, Stehen und Umhergehen, ohne Leistungsdruck und ohne Schichtdienst, nicht auf Leitern und Gerüsten, vorwiegend in geschlossenen Räumen, ohne starke Temperaturschwankungen zu verrichten. Das Sozialgericht hat ferner Arbeitgeberauskünfte eingeholt, von den Firmen J. W. und R. W. vom 21. September 1982, die Zeiten, vom 14. Oktober 1963 bis 4. Februar 1969, vom 29. März 1971 bis 31. März 1975 und vom 1. April 1975 bis 19. Mai 1978 betreffend, von der Firma C. F. vom 21. September 1982, die Zeiten vom 17. Februar bis 18. Mai 1969 und vom 14. August 1978 bis 24. August 1979 betreffend, von dem Putz- und Malerbetrieb H. K. vom 23. September 1982, die Zeit vom 17. bis 31. Juli 1978 betreffend, sowie der Firma St. & Sohn vom 20. September 1982, die Zeit vom 27. August 1979 bis 15. März 1981 betreffend. Das Sozialgericht hat ferner das Landesarbeitsamt Hessen, nach der beruflichen Einsatzfähigkeit des Klägers schriftlich befragt. In der Antwort vom 21. November 1983 führt das Landesarbeitsamt aus, berufsnahe oder bisher ausgeübte Tätigkeiten kämen für den Kläger nicht mehr in Betracht. Er könne jedoch nach betrieblicher Einarbeitungs- und Einweisungszeit bis zu drei Monaten tätig werden als Montierer in der Metall- oder Elektroindustrie, als Gerätezusammensetzer, Kontrolleur oder Endproduktprüfer. Sonstige qualifizierte Tätigkeiten kämen nicht in Betracht.

Mit Urteil vom 25. Juli 1984 hat das Sozialgericht Darmstadt den Bescheid der Beklagten vom 6. August 1981 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. April 1981 zu gewähren. In der Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, daß der Kläger in die obere Gruppe der Arbeiterberufe mit Leitbild des Lehrberufs einzuordnen sei. Zwar habe der Kläger keine Berufsausbildung durchlaufen, wie sie nach deutschen Bestimmungen üblich sei, jedoch habe er sich bei seiner Tätigkeit in der Türkei durch praktische Anwendung und durch Besuch der Berufsschule die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet, wie sie von einem Maurer erwartet würden. So belegten die Bescheinigungen der Firmen W. & Sohn, M.-A. und St. & Sohn GmbH, daß der Kläger zu deren Zufriedenheit die anfallenden Maurertätigkeiten erledigt habe. Bei dem von Dr. K. festgestellten eingeschränkten Leistungsvermögen gebe es keine dem Kläger zumutbare Verweisungstätigkeit.

Gegen das der Beklagten am 14. August 1984 zugestellte Urteil hat diese am 27. August 1984 Berufung eingelegt. Die Beklagte trägt vor, der Kläger müsse sich auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisen lassen. Nach den im Rentenverfahren erteilten Auskünften, der Firmen F., W. und St. habe der Kläger zumindest seit 1975 nur einfache Arbeiten auszuführen gehabt. So habe der Kläger auch 1979/80 bei der Firma St. nur einfache Maurerarbeiten nach Anweisung des Poliers (also nicht nach Plan) ausführen können. Daraus ergebe sich nicht, daß der Kläger auch qualifizierteren Maurerarbeiten gewachsen sei. Doch selbst dann, wenn er als qualifizierter Maurer beurteilt werde, sei der Kläger nicht berufsunfähig, da es noch viele gehobene Tätigkeiten gebe, auf die er verweisbar sei, wie sich aus einer Vielzahl von Urteilen verschiedener Gerichte ergebe. So beispielsweise auf die eines Lagerhelfers, etwa bei der Bundeswehr (BSG vom 23. März 1977, 4 RJ 1/76), eines Magaziners (BSG vom 20. Dezember 1978, 4 RJ 23/78; vom 28. März 1979, 4 RJ 11/78 und vom 29. November 1979, 4 RJ 93/78) oder eines qualifizierten Pförtners (BSG vom 9. Dezember 1981, 1 RJ 124/80; Hessisches Landessozialgericht vom 25. Januar 1983, L-2/J-722/79). Ferner könnte sich der Kläger ohne weiteres als Hausmeister im öffentlichen Dienst (BSG vom 28. März 1979, 4 RJ 35/78 und vom 29. November 1979, 4 RJ 93/78) oder in der Wohnungswirtschaft (SG Frankfurt am Main vom 24. Januar 1983, S-16/J-96/82) betätigen, ebenso könne er verwiesen werden auf Tätigkeiten wie Bankbote (BSG vom 10. August 1982, 4 RJ 89/81), Verwieger (BSG vom 30. November 1983, 5a RKn 14/82, 28/82 und 13/83), Werkstattschreiber oder Wachmann (Hessisches Landessozialgericht vom 25. Januar 1983, L-2/J-722/79). Weitere Verweisungsmöglichkeiten ergaben sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 30. April 1984 (S-1/J-25/80) und der diesem zugrunde liegenden Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen vom 29. Februar 1984. Die Beklagte beruft sich ferner auf die Zusammenstellung unter "Maurer” auf Seite 44 des Heftes Nr. 7/1980 der Fachzeitschrift "Deutsche Rentenversicherung”. Insbesondere sei der Kläger auf die Berufe des Werkzeug- und Materialausgebers sowie des Bauschreibers zu verweisen. Auch auf die vom Landesarbeitsamt Hessen genannte Tätigkeit als Gerätezusammensetzer müsse sich der Kläger verweisen, lassen, da es sich dabei entgegen der Auffassung im erstinstanzlichen Urteil um einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von 18 Monate handele. Eine Verschlechterung des Leistungsvermögens des Klägers ergebe sich weder aus dem Befundbericht vom 5. Juni 1985 noch aus dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 4. Mai 1984.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. Juli 1984 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor, er genieße Berufsschutz als Maurer und sei deshalb nicht auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbar. Die von der Beklagten genannten Tätigkeiten könne er nicht ausüben; so sei zu berücksichtigen, daß bei dem qualifizierten Pförtner, Hausmeister, Bankboten und Wachmann womöglich Schichtdienst verlangt werde, daß bei den Tätigkeiten als Lagerhelfer, als Magaziner, als Hausmeister im öffentlichen Dienst oder in der Wohnungswirtschaft auch gelegentlich Arbeiten auf Leitern und Gerüsten durchgeführt werden müßten und die Tätigkeiten des Hausmeisters, des Pförtners, des Bankboten sowie des Wachmannes nicht vorwiegend in geschlossenen Räumen ohne starke Temperaturschwankungen durchgeführt würden. Soweit das Landesarbeitsamt in der Stellungnahme vom 21. November 1983 die Tätigkeit eines Gerätezusammensetzers erwähne, sei hier gerade nicht der anerkannte Ausbildungsberuf gemeint, sondern eine ungelernte Arbeit.

Das Gericht hat einen weiteren Befundbericht des Dr. V. vom 5. Juni 1985 eingeholt. Das Gericht hat ferner eine Auskunft eingeholt bei der Firma St. & Sohn vom 25. Februar 1986. Das Gericht hat die Ausländerakten des Landkreises Bergstraße, die Leistungsakten des Arbeitsamtes Darmstadt und des Arbeitsamtes Mannheim beigezogen.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die vom Kläger bei der Firma St. & Sohn ausgeübte Tätigkeit durch Vernehmung des Poliers R. St. als Zeugen. Wegen des Inhalts der Aussage wird auf das Protokoll vom 28. Mai 1986 Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Ausländerakten des Landkreises Bergstraße, der Leistungsakten der Arbeitsämter Darmstadt und Mannheim, der Rentenakte der Beklagten sowie der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig, § 143 SGG. Berufungsausschließungsgründe nach §§ 144, 146, 149 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. Juli 1984 ist zu Recht ergangen. Der rechtswidrige Bescheid der Beklagten vom 6. August 1981 ist in nicht angreifbarer Weise aufgehoben und die Beklagte verurteilt worden, dem Kläger Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. April 1981 zu gewähren.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung der Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. April 1981 nach § 1246 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), da er am 10. März 1981 einen Antrag gestellt und schon länger als 3 Monate vor Antragstellung berufsunfähig war.

Berufsunfähig nach § 1246 Abs. 2 RVO ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherter, mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Bei Prüfung der Berufsunfähigkeit ist zunächst von dem bisherigen Versicherungspflichtigen Beruf auszugehen, von dessen qualitativem Wert es abhängt, auf welche anderen Berufe gegebenenfalls der Versicherte zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG vom 18. Februar 1983 in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 75).

Zur Überzeugung des erkennenden Senats steht fest, daß der Kläger wie ein gelernter Maurer zu behandeln und damit entsprechend dem von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema der Gruppe mit dem Leitbild des Facharbeiters zuzuordnen ist. Eine Verweisung ist damit nur möglich auf die nächstniedrigere Gruppe mit dem Leitbild des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf) oder auf solche Tätigkeiten aus der untersten Gruppe der ungelernten Arbeiter, die sich durch besondere qualitative Merkmale aus den übrigen ungelernten Arbeiten herausheben.

Eine abgeschlossene Ausbildung zum Maurer hat der Kläger weder in der Türkei noch in der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen. Das vom Kläger vorgelegte Zeugnis über einen Arbeitseinsatz als Maurer im Jahre 1958 in der Türkei von halbjähriger Dauer wurde am 18. Juni 1983, also 25 Jahre später, ausgestellt und kann über die zu klärende Frage der Qualität seiner bisherigen Berufstätigkeit nichts Wesentliches aussagen. Entscheidend sind hierbei die in der Bundesrepublik Deutschland vom Kläger zurückgelegten Beschäftigungen mit Schwerpunkt auf den jüngsten.

Nach den Arbeitgeberbescheinigungen der Firmen J. W. & Sohn, Maurermeister, vom 2. Oktober 1981 und vom 21. September 1982 sowie M. A., Bauunternehmung, vom 19. Oktober 1981 hat der Kläger dort jeweils als Maurer gearbeitet. Die entsprechenden Beschäftigungszeiten dauerten vom 14. Oktober 1963 bis 4. Februar 1969, vom 22. Mai 1969 bis 2. Januar 1971 und vom 29. März 1971 bis 31. März 1975. Die Beschäftigung mit Putzerarbeiten für die Zeit vom 17. Juli bis 31. Juli 1978 bei dem Putz- und Malerbetrieb H. K. spielt wegen ihrer Kürze keine wesentliche Rolle.

Nicht zu dem geschützten Beruf des Maurers gehörten, die Tätigkeiten als Kunststoffarbeiter bei der Firma C. F. vom 17. Februar 1969 bis 18. Mai 1969 und vom 14. August 1978 bis 24. August 1979 sowie die auch für Ungelernte mögliche Bedienung der Mischanlage bei dem M. Betonwerk R. W. vom 1. April 1975 bis 19. Mai 1978. Entscheidend kam es deshalb darauf an, welche Qualität der Arbeit des Klägers bei der Firma St. & Sohn GmbH & Co KG vom 21. August 1979 bis 15. März 1981 zukam. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist nunmehr der Beweis erbracht, daß der Kläger bei, der Firma St. wie ein gelernter Maurer-Facharbeiter eingesetzt worden ist und alle für einen Facharbeiter in einem solchen Betrieb anfallenden Arbeiten in gleicher Weise und zur vollen Zufriedenheit verrichtet hat. Es ist deshalb nicht berechtigt, den Kläger nur einem angelernten Maurer gleichzustellen und nicht einem Facharbeiter.

Soweit die Firma St. unterschiedliche und sich widersprechende schriftliche Auskünfte erteilt hat, konnte der Sachverhalt durch die Vernehmung des Poliers R. St. als Zeugen im Termin, am 28. Mai 1986 aufgeklärt werden. Die älteste Bescheinigung des Bürokaufmannes G. von der Firma St. vom 11. März 1982 gab an, daß der Kläger nur einfache Maurerarbeiten auf Anweisung des Poliers (nicht nach Plan), Stein auf Stein setzen und Speis auftragen, bei einer betrieblichen Einarbeitung von 4 Wachen verrichtet habe. In einer weiteren. Bescheinigung vom 20. September 1982 findet sich nur noch die Bezeichnung Maurerarbeiten mit Angabe der Tarifgruppe III 2, während in der Antwort vom 25. Februar 1986 eine ausführliche Arbeitsbeschreibung enthalten ist. Danach hat der Kläger Speis mit der Kelle aufgetragen, groß- und kleinformatige Steine in das Mörtelbett versetzt, Rolladenkästen gesetzt, Schalung ausgemessen und zugeschnitten, Stürze eingeschalt, mit Kollegen Wände, Treppen und Decken, geschalt, Armiereisen verlegt, Betondecken mit der Setzlatte abgezogen, Wände und Betonabschlüsse mit Kelle und Traufe geglättet und Wände mit Zementspeis verputzt. Diese Arbeiten könnten nur von gelernten Maurern aus geführt werden und der Kläger habe diese Arbeiten wie jeder gelernte Maurer auch verrichtet. In der Bezahlung habe es keinen Unterschied gegenüber einem gelernten Maurer gegeben. Die gelernten, jüngeren Maurer könnten zwar noch Plan lesen, doch sei dies selten erforderlich, da immer ein Polier an der Baustelle sei, nach dessen Anweisung gearbeitet werde.

Der als Zeuge gehörte Polier R. St. hat diese jüngsten schriftlichen Angaben im Termin am 28. Mai 1986 im wesentlichen bestätigt. Danach hat der Kläger praktisch alle Maurerfacharbeiten ausführen können und auch schwierige Maurerarbeiten wie Ecken, Leibungen, Klinker, Treppen, Zementestriche und Zementputz. Er habe keinen Unterschied gemacht zwischen dem Kläger und einem gelernten Maurer mit Gesellenbrief. Der Kläger sei ein vollwertiges Mitglied der Kolonne gewesen, sei von der Kolonne voll akzeptiert worden und habe die Arbeiten als Maurer hundertprozentig gemacht. Er, der Zeuge, habe als Polier die Pläne gelesen und Anweisungen erteilt, ein Vorarbeiter sei nicht in der Kolonne gewesen, wenn ein Polier da gewesen sei. Allenfalls, wenn er mal hätte wegmüssen, habe er ein Detail aus der Zeichnung gezeigt oder auch mal grob aufgezeichnet. Auch die gelernten teurer hätten regulär nicht nach Plan gearbeitet, da sie von ihn die Anweisung bekommen hätten.

Es war vom Senat, nicht näher zu prüfen, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, daß er einen Plan lesen könne, lediglich Schwierigkeiten mit den deutschen Ausdrücken habe. Da das Arbeiten nach Plan entsprechend den Angaben des Zeugen St. nicht zu den üblicherweise geforderten Arbeiten auch der gelernten Maurer gehörte, kann dem Kläger der Berufsschutz als Maurer nicht deshalb versagt werden, weil er möglicherweise eine im Arbeitsleben nicht abverlangte Fähigkeit des gelernten Maurers nicht besitzt. Der Berufsschutz eines gelernten Maurers wird auch nicht dadurch aufgehoben, daß er die in der Gesellenprüfung noch erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten später nicht mehr in dieser Breite parat hat, wenn die Arbeitswirklichkeit eingeschränkte Anforderungen stellt. Dann kann es nicht angehen, einem nicht gelernten Maurer die Gleichstellung nur deshalb zu verweigern, weil er bestimmte Tätigkeiten, die auch von den gelernten Maurern im Arbeitsleben nicht verlangt werden, nicht verrichtet hat. Das würde zu dem vor der Rechtsprechung nicht gewollten Ergebnis führen, den Berufsschutz als Facharbeiter doch nur demjenigen zu gewähren, der die entsprechende Ausbildung mit Gesellenprüfung absolviert hat.

Durch die ausführliche Beweiserhebung bezüglich des letzten Arbeitsverhältnisses, das trotz der zwischenzeitlichen Erkrankung des Klägers von ausreichender Dauer und Aussagekraft hinsichtlich des bisherigen Berufs ist und auch Gleichwertigkeit mit der Arbeit eines gelernten Maurers bestätigt hat, sind Rückschlüsse auf die Qualität der früheren Arbeitsverhältnisse des Klägers als Maurer möglich. Unter Berücksichtigung der Dauer der früheren Tätigkeiten des Klägers als Maurer von 1963 bis 1975 mit einer kurzfristigen Unterbrechung von Februar bis Mai 1969 geht der erkennende Senat davon aus, daß die qualifizierte Maurertätigkeit dem bisherigen Berufsleben des Klägers das Gepräge gegeben hat und die Tätigkeit als Betonwerker von April 1975 bis Mai 1978 und als Kunststoffarbeiter von August 1978 bis August 1979 für den Erhalt des Berufsschutzes unschädlich sind, da der Kläger anschließend als letztes Arbeitsverhältnis nochmals eine qualifizierte Maurertätigkeit ausgeübt hat. Eine Lösung vom Beruf des Maurers ist deshalb nicht festzustellen.

Es kann dem Kläger auch keine Berufstätigkeit benannt werden, auf die er unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit zumutbar verwiesen werden kann. Dabei geht der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil davon aus, daß der Kläger mindestens seit Ende 1980 noch vollschichtig leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeiten, vorwiegend im Sitzen, mit gelegentlichem Aufstehen und Umhergehen oder abwechselnd im Sitzen, Stehen und Umhergehen, ohne Leistungsdruck, ohne Schichtdienst, nicht auf Leitern und Gerüsten, vorwiegend in geschlossenen Räumen, ohne starke Temperaturschwankungen verrichten kann. Seit dem dieser Beurteilung entscheidend zu Grunde liegenden Gutachten des Internisten Dr. K. vom 19. September 1983 sind keine wesentlichen Veränderungen im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten, wie sich aus dem Befundbericht des Dr. V. vom 5. Juni 1985 sowie des arbeitsamtsärztlichen Gutachtens vom 4. Mai 1984 ergibt. Solche werden auch von den beteiligten nicht behauptet.

Mit dem festgestellten Leistungsvermögen ist der Kläger auch nicht in der Lage, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, auf die er zumutbar verwiesen werden kann. Nach der nicht widerlegten Auskunft des Landesarbeitsamtes vom 21. November 1983 kann der Kläger keine berufsnahen oder bisher ausgeübten Tätigkeiten, mehr verrichten.

Die weiteren vom Landesarbeitsamt genannten Tätigkeiten des Montierers, Gerätezusammensetzers, Kontrolleurs und Endproduktprüfers heben sich nach der Beschreibung des Landesarbeitsamtes qualitativ nicht so aus den übrigen ungelernten Tätigkeiten, heraus, daß der Kläger zumutbarerweise darauf verwiesen werden könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Vergleichsgrundlage nicht die einfachsten der ungelernten Arbeiten sind mit dem Ergebnis, daß jede etwa anspruchsvollere Arbeit sich daraus qualitativ herausheben würde. Auszugehen ist deshalb von dem Durchschnitt der ungelernten Arbeiten, wobei auch Arbeiten hierzu zählen, die mehr als nur einfachster Art sind und bereits einige Anforderungen stellen. Erst dann, wenn es sich um den qualitativ obersten Bereich der ungelernten Arbeiten handelt, kann davon ausgegangen werden, daß der Facharbeiter auf sie zumutbar verwiesen werden kann. Dementsprechend heben sich die vom Landesarbeitsamt genannten Tätigkeiten des Montierers, Gerätezusammensetzers, Kontrolleurs und Endproduktprüfers unter Berücksichtigung der Anforderungen nicht soweit aus den durchschnittlichen ungelernten Tätigkeiten heraus, daß der Kläger zumutbar darauf verwiesen werden könnte.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landesarbeitsamt nicht den Anlernberuf des Gerätezusammensetzers für möglich gehalten, der eine Ausbildung von 1 1/2 Jahren voraussetzt, sondern die ungelernte Tätigkeit mit einer betrieblichen Einarbeitungszeit von 1–3 Monaten. Die Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs "Gerätezusammensetzer” können dem Kläger nicht durch eine kurze betriebliche Einarbeitung vermittelt werden. Es bleibt also nur eine relativ anspruchslose Montagetätigkeit von verschiedenen Teilen, während die anspruchsvolleren Tätigkeiten dem gelernten Gerätezusammensetzer vorbehalten bleiben. Nach den von der Bundesanstalt herausgegebenen Blättern zur Berufskunde (Band 1–II A 204) wird der Anlernberuf des Gerätezusammensetzers überwiegend stehend ausgeübt, so daß er dem Kläger auch deswegen nicht zugemutet werden könnte.

Die von der Beklagten unter Verweisung auf ergangene Urteile im einzelnen aufgeführten Berufe kommen für den Kläger aus verschiedenen Gründen nicht in Betracht. Die Beklagte hat nicht beachtet, daß dem jeweiligen Urteil ein Einzelfall zugrunde liegt, bei dem insbesondere das Restleistungsvermögen des Versicherten individuell festgestellt wurde und sich dementsprechend eine sehr unterschiedliche Verweisbarkeit ergeben kann. Unterschiedlich sind ferner die Kenntnisse und Fähigkeiten des einzelnen, oft abhängig von dem speziellen Berufsweg, aber auch von Intelligenz- und Charaktereigenschaften oder Umgangsformen. Im Zitat wird die Einzelfeststellung des Gerichts dann verkürzt auf die Aussage, daß etwa ein gelernter Maurer auf den Beruf des gehobenen Pförtners verweisbar sei.

Für den Kläger scheiden die genannten Berufe des Lagerhelfers, Magaziners, Werkzeug- und Materialausgebers, Hausmeisters, Bankboten und Fachmannes bereits deshalb aus, da diese Arbeiten nicht überwiegend im Sitzen erledigt werden können. Dabei ist die Aussage des Dr. K. im Gutachten vom 19. September 1983, daß der Kläger vorwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Aufstehen und Umhergehen oder abwechselnd im Sitzen, Stehen und Umhergehen, arbeiten solle, dahin auszulegen, daß auch bei der wechselnden Körperhaltung die Tätigkeit im Sitzen überwiegen soll. Die Tätigkeit des Hausmeisters, Lagerhelfers, Magaziners, Werkzeug- und Materialausgeber scheitert ferner daran, daß auch Arbeiten auf Leitern erforderlich werden. Der Wachmann kann nur schwerlich vorwiegend in geschlossenen Räumen und ohne starke Temperaturschwankungen tätig werden.

Soweit die Beklagte den Kläger auf die Tätigkeit des Bauschreibers/Baustellenschreibers verweisen will, bedurfte es keiner näheren Prüfung, ob der Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt, da es gerichtsbekannt ist, daß der Beruf des Bauschreibers/Baustellenschreibers im Arbeitsleben seit langem praktisch keine Rolle mehr spielt. Folgerichtig hat das Landesarbeit in seiner Auskunft vom 21. November 1983 ausdrücklich festgestellt, daß berufsnahe oder bisher ausgeübte Tätigkeiten nicht mehr in Betracht kämen. Dabei hätte es nahegelegen, den Kläger, wie es früher häufig bei Baufacharbeitern geschah, auf die berufsnahe Tätigkeit des Baustellenschreibers/Bauschreibers zu verweisen, wenn es diese Tätigkeit noch gäbe, da der Kläger als Baufacharbeiter in erster Linie für eine solche Tätigkeit in Frage gekommen wäre. Die Veränderung des Arbeitsmarktes hat jedoch dazu geführt, daß die früheren Arbeiten des Bauschreibers/Baustellenschreibers heute teilweise vom Polier (Werkpolier, Vorarbeiter), teilweise vom Architekturbüro, teilweise vom Lagerverwalter (Magaziner) ausgeführt werden. Die immer noch mögliche, jedoch sehr seltene Einrichtung einiger weniger Schonarbeitsplätze für leistungsgeminderte Betriebsangehörige eröffnet jedenfalls keine Verweisungsmöglichkeit für den Kläger.

Soweit die beklagte den Kläger auf die Tätigkeit eines Werkstattschreibers verweisen will, läßt sich aus dem zitierten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 1983 (L-2/J-722/79) nicht erkennen, von welchen Leistungsanforderungen dort ausgegangen wurde. Der erkennende Senat ist jedoch der Auffassung, daß der Kläger ohne kaufmännische Grundkenntnisse und ohne bisherige Einblicke in betriebliche Strukturen und Abläufe und ohne Erfahrungen mit schriftlichen Arbeiten, der sein gesamtes Berufsleben fast ausschließlich mit handwerklichen Tätigkeiten zurückgelegt hat, nicht in der Lage ist, einen solchen Beruf nach einer Einarbeitung bis zu höchstens drei Monaten, in der auf dem Arbeitsmarkt verlangen Qualität auszuüben. Dabei waren die zusätzlichen Schwierigkeiten des Klägers nicht berücksichtigt, die sich aus der Tatsache ergeben, daß er Ausländer ist.

Soweit die Beklagte den Kläger unter Zitierung der Urteile des BSG vom 30. November 1983 (5a RKn 14/82, 5a RKn 28/82 und 5a RKn 13/83) auf die Tätigkeit eines Verwiegers verweisen will, handelt es sich um der Verwieger 1 im Steinkohlenbergbau. Zwar könnte der Kläger grundsätzlich durchaus auch auf Tätigkeiten im Bereich des Bergbaues verwiesen werden, die Arbeit eines Verwiegers 1 ist auch einem Facharbeiter zumutbar, jedoch kommt dieser Beruf wegen der körperlich eingeschränkten Leistungsbreite für den Kläger nicht mehr in Betracht. Die Schwierigkeit der Beklagten, im konkreten Fall einen Versicherten unter Zitierung eines Urteils auf bestimmte Tätigkeiten zu verweisen, zeigt sich exemplarisch am vorliegenden Fall. Den genannten Urteilen des BSG vom 30. November 1983 (5a RKn 13/83 und 5a RKn 28/82) lassen sich weder das genaue körperliche Restleistungsvermögen des dortigen. Versicherten noch die körperlichen Leistungsanforderungen des Verwiegers 1 entnehmen. Lediglich aus dem Urteil 5a RKn 14/82 ergibt sich, daß dem Versicherten im Rentenverfahren noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten zugemutet worden waren und, daß nach Ansicht des LSG die Tätigkeit des Verwiegers körperlich leicht sei, die zu gleichen Anteilen im Sitzen und Stehen ausgeübt werde. Da der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nur noch eine Arbeit ausüben kann, bei der die sitzende Tätigkeit überwiegt, kann schon deshalb letzteres Urteil nicht zur Bestätigung einer entsprechenden Verweisbarkeit des Klägers dienen.

Es brauchte deshalb auch nicht überprüft zu werden, ob der Verwieger 1 nicht in Wirklichkeit mittelschwere Arbeiter, überwiegend im Stehen, eventuell mit Zeitdruck und Schichtdienst verrichtet.

Der erkennende Senat ist auch nicht der Auffassung, daß der Kläger auf die Tätigkeit des sogenannten "gehobenen Pförtners” verwiesen werden kann. Dem zitierten Urteil des hessischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 1983 (s.o.) läßt sich insoweit nicht entnehmen, von welchen Leistungsanforderungen das Gericht ausgegangen ist. Aus dem Urteil des LSG vom 9. Dezember 1981 (1 RJ 124/80), dem sich der erkennende Senat anschließt, ergibt sich, daß bei dem gehobenen Pförtner (im öffentlichen Dienst) nach der tarifvertraglichen Eingruppierung erhebliche zusätzliche Qualifikationsanforderungen hinzukommen müssen, damit er eine Tarifgruppe höher als der einfache Pförtner eingestuft wird. Immerhin wird der gehobene Pförtner wie ein sonstiger Ausbildungsberuf (Ausbildungsdauer weniger als 2 1/2 Jahre) tariflich eingestuft und es werden entweder schriftliche Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang oder zusätzlicher Fernsprechvermittlungsdienst bei mehr als einem Amtsanschluß oder die Tätigkeit an Eingängen mit starkem Besucherverkehr verlangt. Diese zusätzlichen erheblichen Anforderungen können dem Kläger nicht nach einer betrieblichen Einarbeitung von bis zu drei Monaten realistischerweise abverlangt werden. Insofern gelten die bei dem Werkstattschreiber gemachten Ausführungen in vergleichbarer Weise. Es kam deshalb nicht mehr darauf an, daß die Einsatzfähigkeit des Klägers als "gehobener Pförtner” zusätzlich dadurch eingeschränkt ist, daß der Kläger Arbeiten nur ohne Leistungsdruck und ohne Schichtdienst verrichten kann.

Soweit die Beklagte sich auf eine Zusammenstellung unter dem Stichwort "Maurer” in der Fachzeitschrift "Deutsche Rentenversicherung” bzw. auf eine weitergehende Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen und das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 30. April 1984 (S-1/J-25/80) beruft, sah sich der Senat zu ergänzenden Ausführungen bzw. Ermittlungen nicht veranlaßt. Zum einen sind die Auskünfte des Landesarbeitsamtes als sachverständige Einzelauskünfte zu werten, die ihre Bedeutung im wesentlichen im jeweiligen Rechtsstreit haben, da dort – anders als es die Beklagte tut – auf die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit des Versicherten sowie auf seinen beruflichen Werdegang und die aus den Akten erkennbaren Kenntnisse und Fähigkeiten abgestellt wird, zum anderen genügt die Beklagte ihrer Mitwirkungspflicht keineswegs, wenn sie sich lediglich auf Listen oder Zusammenstellungen bezieht, die entweder pauschaler Art sind oder sich auf einen anderen Einzelfall beziehen. Jedenfalls dann, wenn das Gericht von der Bundesanstalt für Arbeit eine aktenmäßige Sachverständigenauskunft über die berufliche Ersetzbarkeit des Versicherten eingeholt hat, reicht die Bezugnahme der Beklagten auf andere Listen, Auskünfte oder Zusammenstellungen nicht aus, um weitere Ermittlungen bzw. Prüfungen des Gerichts auszulösen. Dies gilt auch für Zusammenstellung oder Aufzählungen in anderen Urteilen, wenn die Beklagte sich nur pauschal darauf bezieht, ohne die konkreten Verweisungsberufe zu benennen. Soweit das BSG im Urteil vom 29. November 1985 (4a RJ 67/84) eine Verpflichtung des LSG sieht, auf die als Grundlage für eine Überprüfung und weitere Ermittlungen von der Beklagten mit hinreichender Konkretisierung vorgeschlagenen Verweisungstätigkeiten einzugehen, trifft dies nach Auffassung des erkennender, Senats jedenfalls nicht den vorliegenden Sachverhalt. Die Beklagte hätte sich deshalb zunächst der Mühe unterziehen müssen, weitere Verweisungstätigkeiten konkret in das Verfahren einzubringen, anstatt sich auf Zusammenstellungen außerhalb des Verfahrens zu beziehen. Wollte man eine solche Bezugnahme als ausreichend ansehen, könnte sich die Beklagte in Zukunft jeglicher substantiierter Mitwirkung entziehen, indem sie als Anlage ihrer Schriftsätze eine Liste mit den üblichen 50–100 Verweisungsberufen beifügte, ohne auf den Einzelfall einzugehen.

Der erkennende Senat läßt es ausdrücklich dahingestellt, ob die in letzter Zeit bei der Beklagten zu beobachtende Verfahrensweise, Verweisungsberufe in großer Zahl unter Hinweis auf Urteile zu benennen, ohne schlüssig darzulegen, daß diese Tätigkeiten dem festgestellten Leistungsvermögen des Klägers entsprechen, in jedem Fall Überprüfungen des Gerichts auslösen müssen. Im vorliegenden Fall sah sich der Senat noch veranlaßt, die im Verfahren konkret genannten Verweisungsberufe einzeln auf ihre Vereinbarkeit mit dem Leistungsvermögen des Klägers zu überprüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision hat der Senat zugelassen, da er die Frage nach dem Umfang der Mitwirkungspflicht der beklagten und damit korrespondierend nach dem Ausmaß der Überprüfungspflicht durch das Gericht als von grundsätzlicher Bedeutung ansieht, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved