L 13/11 J 974/84

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 2 J 299/82
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 13/11 J 974/84
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Erwerb des Berufsschutzes, als Berufskraftfahrer ohne Berufsausbildung ist nicht nur abhängig von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, sondern auch von der Dauer der einschlägigen Berufstätigkeit.
2. Für den Erwerb des Berufsschutzes als Berufskraftfahrer zählen nur die Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Fahrzeug der Klasse II, nicht jedoch z.B. die Arbeit eines Taxifahrers.
3. Die Mindestdauer der einschlägigen Berufstätigkeit zum Erwerb des Berufsschutzes beträgt in der Regel die doppelte Ausbildungszeit, bei dem Berufskraftfahrer also 4 Jahre, entsprechend den Voraussetzungen zur Zulassung zur Externenprüfung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung, § 40 Abs. 2 Satz 1 Berufsbildungsgesetz.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Juni 1984 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Es geht in dem Rechtsstreit um Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. Januar 1982.

Der 1930 geborene Kläger hat nach seinen Angaben von 1945 bis 1948 als Jockey und von 1948 bis 1950 im Bergbau gearbeitet, war von 1950 bis 1952 nach seiner Flucht nach West-Berlin erwerbslos, verrichtete von 1952 bis 1958 verschiedene Arbeiten im Rahmen des Notstandsprogramms, arbeitete von 1958 bis 1965 in Hotels und Gaststätten in verschiedenen Betrieben, auch als Portier, und war von 1965 bis zur Antragstellung als Kraftfahrer und zuletzt als Busfahrer beschäftigt. In der Zeit von 1969 bis 1978 war der Kläger krank und erwerbslos. Nach seinen Angaben hat der Kläger den Fahrgastbeförderungsschein am 5. Juli 1965 und den Führerschein der Klasse II am 16 Dezember 1966 erworben. Ausweislich von vorgelegten Zeugnissen arbeitete der Kläger vom 7. Mai bis 26. Juli 1963 als Kraftfahrer (Belieferung von Großhandelskundschaft), vom 11. Januar bis zum 20. Juni 1965 als Taxifahrer bei der Firma M. & L. KG, vom 1. September 1965 bis 14. Dezember 1965 bei der Firma W. als Taxifahrer und vom 15. Dezember 1965 bis 14. April 1966 als Taxifahrer bei der Firma I. G ... Vom 15. April bis 30. September 1966 fuhr der Kläger bei der Firma M. H. einen 14-sitzigen Omnibus. Bei der D. T. arbeitete der Kläger als Busfahrer vom 8. Mai 1967 bis 2. Januar 1969, vom 3. August 1970 bis 21. November 1970 und vom 1. Februar 1979 bis 10. Juni 1980.

Der Kläger gibt darüber hinaus folgende weitere Beschäftigungszeiten als Kraftfahrer an, vom 17. Oktober 1966 bis 17. Februar 1967 als Taxifahrer bei der Firma I. G., vom 17. März 1969 bis 31. Mai 1969 bei der Firma K. in X. als Busfahrer, vom 5. April 1972 bis 30. Juni 1972 als Busfahrer bei der Firma Reisen in , vom 9. April 1973 bis 30. Juni 1973 als Fernfahrer bei der Firma S. in. Die Firmen K. und G. hätten Konkurs gemacht, so daß dort keine Nachweise mehr zu erlangen gewesen seien. Der Busführerschein sei ihm 1980 aus Gesundheitsgründen entzogen worden.

Am 15. Dezember 1981 beantragte der Kläger bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen Berufsunfähigkeit. Im März 1982 wurde der Vorgang zuständigkeitshalber an die Beklagte abgegeben. Der verwaltungsmäßigen Beurteilung lagen zugrunde ein Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr. M. vom 28. April 1982 nebst dessen Fremdbefunden sowie ein Gutachten Dr. D. vom Sozialärztlichen Dienst in vom 5. August 1982. Dr. D. kam zu dem Ergebnis, daß bei dem Kläger eine Herzmuskelschädigung nach einem Herzinfarkt 1969, Übergewicht (94 kg bei 172 cm), Zucker- und Fettstoffwechselstörung sowie eine Nierenschädigung (Gichtniere) vorlägen. Der Kläger könne als Busfahrer nicht mehr arbeiten, insgesamt betrachtet lägen jedoch keine Befunde oder Funktionsstörungen vor, die die Leistungsfähigkeit entscheidend beeinträchtigten. Der Kläger könne noch vollschichtig leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Bücken, Heben und Tragen, ohne besonderen Zeitdruck vollschichtig verrichten. Dementsprechend lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 12. August 1982 ab und wies u.a. darauf hin, daß der Kläger noch als Montierer von Elektroarbeiten, Warenprüfer und Versandfertigmacher tätig werden könne.

Hiergegen hat der Kläger am 3. September 1982 Klage erhoben und u.a. vorgetragen, der von ihm zuletzt ausgeübte Beruf als Kraftfahrer, insbesondere als Omnibusfahrer genieße auch im Bereich der Facharbeiter ein hohes Ansehen, die vorgeschlagenen Verweisungsberufe seien ihm sozial nicht zumutbar und außerdem könne er sie auch gesundheitlich nicht ausüben.

Die Beklagte hat vorgetragen, es stehe nicht fest, daß die abweichend vom normalen Ausbildungsweg erlangte berufliche Position des Klägers in voller Breite derjenigen eines gelernten Facharbeiters entspreche. Die Überprüfung durch einen berufskundigen Sachverständigen sei erforderlich.

Das Gericht hat Auskünfte eingeholt bei der D. T. vom 9. Dezember 1982 und vom 14. Februar 1983 sowie bei dem Landesarbeitsamt Hessen vom 30. Januar 1984. Das Gericht hat einen Befundbericht bei Dr. M. vom 22. Oktober 1982 eingeholt, der dem Kläger leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen zumutet. Das Gericht hat ferner ein Gutachten eingeholt bei dem Internisten Dr. S. vom 19. Oktober 1983.

Mit Urteil vom 13. Juni 1984 hat das Sozialgericht Darmstadt (S-2/J 299/82) die Klage abgewiesen und unter anderem damit begründet, der Kläger sei als Berufskraftfahrer in die obere Gruppe des vom Bundessozialgerichts entwickelten Mehrstufenschemas einzuordnen, auch ohne daß er die Abschlußprüfung nachgeholt habe, da er nach Überzeugung der Kammer durch seine Tätigkeit als Busfahrer auch im Auslandsverkehr die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erworben habe. Er sei jedoch nicht berufsunfähig, da er die zumindest als angelernte Tätigkeit einzustufende Arbeit eines Hotelportiers verrichten könne, auf die er zumutbar zu verweisen sei und die er gesundheitlich noch verrichten könne. Damit könne auch das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit nicht festgestellt werden.

Gegen das ihm am 22. Juni 1984 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Juli 1984 Berufung eingelegt.

Der Kläger trägt unter anderem vor, das Sozialgericht Darmstadt habe zwar zu Recht ihm als Berufskraftfahrer Berufsschutz zugebilligt, es habe jedoch verkannt, daß die Tätigkeit eines Hotelportiers eine ungelernte Tätigkeit darstelle, auf die er, der Kläger, nicht zumutbar verwiesen werden könne, außerdem sei er zu dieser Arbeit auch gesundheitlich nicht mehr in der Lage, unter anderem weil es sich um eine Tätigkeit mit Wechselschicht handele. Es sei darauf hinzuweisen, daß er acht Jahre vor Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 26. Oktober 1973 diesen Beruf bereits ausgeübt habe. Wenn die Auskunft der bisherigen Arbeitgeberin nicht als ausreichend erachtet werde, erscheine ein Sachverständigenbeweis erforderlich. Er habe vom 3. bis 28. April 1967 an einem Sonderlehrgang für Omnibusfahrer teilgenommen, der dem Ersatz des Nachweises einer zweijährigen Fahrpraxis auf einem Fahrzeug der Klasse II gedient habe.

Der Kläger hat ein Attest des Augenarztes Dr. V. vom 28. Juni 1984 vorgelegt sowie verschiedene Arbeitsbescheinigungen.

Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Juni 1984 sowie des Bescheides der Beklagten vom 12. August 1982 diese zu verurteilen, ihm Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise,
wegen Berufsunfähigkeit, seit dem 1. Januar 1982 zu gewähren,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, bezüglich des Berufsschutzes habe es das Sozialgericht versäumt, entsprechende Ermittlungen anzustellen. Die Auskünfte der Deutschen Touring sowie die weiteren eingereichten Unterlagen enthielten keinerlei Aussagen darüber, über welche theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten der Kläger verfüge. Erst bei deren Nachweis könne eine vergleichende Gegenüberstellung mit einem Facharbeiter erfolgen.

Die Beigeladene hat vorgetragen, daß die Familie des Klägers seit 1. Mai 1982 aus Sozialhilfemitteln unterstützt werde und die Beigeladene ein Interesse an der Erstattung der verauslagten Sozialhilfe habe.

Die Beigeladene schließt sich dem Antrag des Klägers an.

Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, und zwar des Radiologen Dr. H. vom 24. Oktober 1984, des Urologen Dr. L. vom 27. Oktober 1984, des Internisten Dr. La. vom 27. Oktober 1984, des praktischen Arztes Dr. M. vom 29. Oktober 1984 sowie der Hautärztin Dr. S.-S. vom 30. Oktober 1984.

Das Gericht hat die Akten des Arbeitsgerichts 7 Ca 200/80 beigezogen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig, § 143 SGG. Berufungsausschließungsgründe nach §§ 144, 146, 149 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Juni 1984 ist im Ergebnis zutreffend.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. August 1982 ist nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 1247 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (KVO) noch wegen Berufsunfähigkeit nach § 1246 Abs. 1 RVO. Der Kläger ist weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig nach §§ 1247 Abs. 2, 1246 Abs. 2 RVO.

Erwerbsunfähig ist der Versicherte nach § 1247 Abs. 2 RVO, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann.

Berufsunfähig ist ein Versicherter nach § 1246 Abs. 2 RVO, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesundet Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.

Der Kreis der Tätigkeiten nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Nach Auffassung des Senats ist der Kläger auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbar. Dementsprechend kommen nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung entwickelten und vom erkennenden Senat für richtig gehaltenen Mehr-Stufen-Schema für den Kläger alle Tätigkeiten in Frage, die er nach seinen Kräften und Fähigkeiten noch ausüben kann. Eine Begrenzung der zumutbaren Verweisungsberufe findet nicht statt. Im Gegensatz zu den Feststellungen des Sozialgerichts Darmstadt geht der Senat nicht davon aus, daß der Kläger Berufsschutz als Berufskraftfahrer genießt.

Unstreitig hat der Kläger keine Ausbildung zum Berufskraftfahrer entsprechend der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung vom 26. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1518) absolviert. Dies verständlicherweise schon deshalb nicht, da er den Führerschein Klasse II bereits am 16. Dezember 1966 erworben hat und anschließend nachweisbar bei der D. T. als Busfahrer auch im Auslandsverkehr eingesetzt war vom 8. Mai 1967 bis 2. Januar 1969 und vom 3. August 1970 bis 21. November 1970, also noch vor Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung am 1. Januar 1974. Der Kläger hat aber auch die nach dem Inkrafttreten der Ausbildungsordnung mögliche Externen-Abschlußprüfung nicht nachgeholt.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Darmstadt geht der Senat nicht davon aus, daß der Kläger durch seine tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Umfang erworben hat, die es rechtfertigen, ihn einem Berufskraftfahrer als Facharbeiter gleichzustellen. Der Senat folgert dies bereits daraus, daß der Kläger nicht die Voraussetzungen erfüllt, die die Bundesanstalt für Arbeit für die finanzielle Förderung der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang auf die Externen-Abschlußprüfung vor der IHK aufgestellt hat (vgl. Erlaß der Bundesanstalt für Arbeit vom Juli 1974 – Informationen für die Beratungs- und Vermittelungsdienste der BfA, Jahrgang 1974 Nr. 3 vom 21. August 1974 Vk Bl. 1974 S. 652). Danach ist der Nachweis einer vierjährigen Berufstätigkeit als Fahrer von Fahrzeugen der Klasse II eine der notwendigen Voraussetzungen. Dies entspricht sowohl § 9 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungsordnung als auch § 40 Abs. 2 Satz 1 Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), die jeweils eine einschlägige berufliche Tätigkeit von der doppelten Dauer der Ausbildungszeit (hier 2 Jahre) zur externen Prüfungszulassung voraussetzen. Erst zusammen mit einer Nachschulung, die mindestens 184 Stunden umfassen mußte und in der Regel vier bis sechs Wochen ohne Prüfungstage bei Vollzeitunterricht dauern sollte, wurden Erfolgsaussichten in der Externen-Abschlußprüfung gesehen (vgl. Wagner-Emmrich, Regelung der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer, Kirschbaum Verlag 1975, Einführung 2d, 6). Dabei werden bei der Externen-Abschlußprüfung dieselben Anforderungen gestellt, wie bei der Erstausbildung nach § 9 der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung. Der Senat sieht es deshalb für den Erwerb des Berufsschutzes als erforderlich an, daß der Kläger mindestens 4 Jahre als Berufskraftfahrer ein Fahrzeug der Klasse 2 geführt hat. Soweit in § 9 Abs. 2 Satz 2 Berufsbildungsgesetz eine weitere Ausnahme von der zweifachen Zeit der einschlägigen beruflichen Tätigkeit gemacht werden kann, läßt der Senat es dahingestellt, ob auch ausnahmsweise bei kürzerer einschlägiger Berufstätigkeit Berufsschutz erworben werden kann, da sich jedenfalls aus den vom Kläger vorgelegten Zeugnissen und eigenen Erklärungen nicht mit hinreichender Sicherheit ergibt, daß die Zulassung, zur Externenprüfung entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 2 der Ausbildungsordnung hätte erfolgen können, mit anderen Worten zu erwarten gewesen wäre, daß der Kläger den gesamten prüfungsrelevanten Lehrstoff so parat gehabt hätte, daß eine Aussicht auf das Bestehen der Prüfung bestanden hätte.

Der Kläger hat bisher nur ca. 40 1/2 Monate Berufstätigkeit als Fahrer von Fahrzeugen der Klasse II nachgewiesen, nämlich die Zeiten bei der D. T. vom 8. Mai 1967 bis 2. Januar 1969, vom 3. August 1970 bis 21. November 1970 und vom 1. Februar 1979 bis 24. Juni 1980. Alle Tätigkeiten vor dem 16. Dezember 1966 können schon deshalb nicht berücksichtigt werden, da der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt die Führerscheinprüfung für die Klasse II bestand. Insbesondere kann die vom Kläger verschiedentlich ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer nicht berücksichtigt werden, da es sich dabei nicht um Fahrzeuge der Klasse II handelt. Deshalb war auch nicht nachzuprüfen, ob der Kläger entsprechend seinen Angaben vom 17. Oktober 1966 bis 17. Februar 1967 erneut bei der Firma I. G. als Taxifahrer gearbeitet hat. Soweit der Kläger zunächst behauptet hat, er habe vom 1. März 1978 bis 10. Juni 1980 bei der D. T. als Busfahrer gearbeitet, hat der damalige Arbeitgeber in seiner schriftlichen Auskunft vom 23. Dezember 1980 lediglich die Zeit vom 1. Februar 1979 bis 10. Juni 1980 bestätigt. Dies entspricht auch dem Versicherungsverlauf des Klägers. Hier sind lediglich für die Zeit vom 1. März 1978 bis 31. Oktober 1978 Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten aufgeführt, die von einem Träger der Rehabilitation gemeldet sind, während die Zeit ab 1. Februar 1979 wieder mit Beiträgen zur Arbeiterrentenversicherung belegt ist. Diese Behauptung hat der Kläger nicht mehr aufrechterhalten.

Die vom Kläger angegebenen Zeiten vom 17. März bis 31. Mai 1969 bei K-Reisen , vom 5. April bis 30. Juni 1972 bei Firma G. und vom 9. April bis 30. Juni 1973 bei Firma S. sind nicht nachgewiesen, und lassen sich bezüglich der beiden ersten Zeiten schon deshalb nicht mehr ermitteln, da über die Firmen K. und G. nach Angaben des Klägers ein Konkursverfahren eröffnet wurde.

Doch selbst, wenn diese Beschäftigungszeiten von zusammen ca. acht Monaten noch nachgewiesen würden, hätte der Kläger gerade 48 1/2 Monate als Fahrer von Fahrzeugen der Klasse II zurückgelegt. Dies kann nach Auffassung des Senats nicht ausreichen, den Kläger einem Berufskraftfahrer als Facharbeiter gleichzustellen. Erschwerend kommt bei dem Kläger nämlich hinzu, daß die für den Beruf des Berufskraftfahrers einschlägigen Beschäftigungszeiten auf ca. 13 Jahre verteilt sind, unterbrochen von zum Teil erheblichen Pausen der Krankheit und Beschäftigungslosigkeit. So hat insbesondere die letzte zusammenhängende Tätigkeit des Klägers als Busfahrer bei der D. T. vom 1. Februar 1979 bis 24. Juni 1980 lediglich 17 Monate gedauert nach einer mehrere Jahre betragenden Unterbrechung.

Soweit die Beteiligten die Einholung eines Sachverständigengutachtens anregen zur Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers als Berufskraftfahrer, vermochte sich der Senat dem schon deshalb nicht anzuschließen, da der Kläger, wie oben gezeigt, die vierjährige Mindestberufstätigkeit als Voraussetzung zur Externen-Abschlußprüfung nicht nachweislich zurückgelegt hat. In einem solchen Fall kann der Berufsschutz allenfalls durch das tatsächliche Bestehen der Externen-Abschlußprüfung erworben werden, bzw. bei Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen zur Zulassung zur Externenprüfung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung.

Der auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbare Kläger ist nicht berufsunfähig. Er kann noch vollschichtig leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne schweres Heben oder häufiges Bücken ohne Zeitdruck oder Wechselschicht verrichten. Dies ergibt sich aus dem umfangreichen, in sich schlüssigen und überzeugenden Gutachten des Dr. S. vom 19. Oktober 1983. Damit werden im wesentlichen die Feststellungen der Beklagten zur körperlichen Leistungsfähigkeit im Verwaltungsverfahren bestätigt. Die später eingeholten Befundberichte der behandelnden Ärzte haben zu keinem abweichenden Ergebnis geführt und gaben auch keinen Anlaß zu weiterer Beweiserhebung.

Bei dem auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren und vollschichtig einsetzbaren Kläger bedarf es keiner konkreten Benennung wenigstens einer Verweisungstätigkeit (vgl. Urteil des BSG vom 15. November 1983 – 1 RJ 112/82 – in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 109). Der Kläger ist auch nicht gesundheitlich stärker oder spezifisch eingeschränkt und kann auch nicht nur unter besonders unüblichen Arbeitsbedingungen tätig sein (vgl. Urteil des BSG vom 15. November 1983 s.o.).

Der Kläger kann auf den ihm möglichen Arbeitsplätzen des allgemeinen Arbeitsfeldes auch noch mindestens die Hälfte des Durchschnittseinkommens einer Vergleichsperson im bisherigen Beruf erreichen. Da der Kläger noch eine vollschichtige Tätigkeit ausführen kann, bedarf es einer Feststellung und Gegenüberstellung der jeweils erzielten und erzielbaren Löhne nicht (vgl. Urteil des BSG vom 15. November 1983 s.o.).

Der Kläger, ist auch nicht erwerbsunfähig. Wer nicht berufsunfähig ist, kann die weitergehenden Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit ebenfalls nicht erfüllen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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