Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 B 82/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 1. August 1997 geändert.
Die Entschädigung des Antragsgegners für das im Rechtsstreit S-3/U-1692/94 gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz – SGG – erstattete Gutachten vom 8. März 1996 wird auf insgesamt 1.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist sachlich begründet. Die Entschädigung des Antragsgegners ist auf den vom Kläger eingezahlten Kostenvorschuß in Höhe von 1.000,00 DM zu begrenzen.
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (zuletzt: Beschluss vom 29. Juli 1997, Az.: L-9/B-57/97 mit weiteren Nachweisen), kann ein nach § 109 Sozialgerichtsgesetz – SGG – bestellter Sachverständiger, dessen Entschädigungsanspruch den hinterlegten Kostenvorschuß erheblich überschreitet und der die ihm erteilten Auflagen hinsichtlich der Kosten des Gutachtens nicht beachtet hat, über den Kostenvorschuß hinaus nicht entschädigt werden. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob es sich bei den Mehrkosten um seine persönliche Sachverständigenleistung, die Kosten veranlaßter Zusatzuntersuchungen oder sogenannte Sachleistungen oder Auslagen handelt. Der Senat hat diese ständige Rechtsprechung damit begründet, daß sich die Entschädigung eines nach § 109 SGG bestellten ärztlichen Sachverständigen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) richtet, das die Höhe der an den Sachverständigen für seine im Auftrag des Gerichts erfolgte Tätigkeit bestimmt. Da das Gesetz keine Regelung enthält, wie bei der Abweichung vom gerichtlichen Auftrag zu verfahren ist, greift der Senat auf Grundsätze im Auftragsrecht bei der Abweichung von Weisungen (§ 665 BGB) zurück, die auch für das besondere, nach § 118 SGG in Verbindung mit den dort aufgeführten Vorschriften der Zivilprozeßordnung (ZPO) zwischen Gericht und Sachverständigem begründete öffentlich-rechtliche Verhältnis anzuwenden sind. Die Vorschrift des § 665 Satz 2 BGB verpflichtet den Sachverständigen, bei Abweichung vom erteilten Auftrag vorher Anzeige zu erstatten und den Auftrag nicht auszuführen. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung kann regelmäßig nur die Folge haben, daß eine Festsetzung der Entschädigung des Sachverständigen nach den Vorschriften des ZSEG nicht oder nur bis zur Höhe des zur Verfügung stehenden Kostenvorschusses erfolgen kann. Auch der allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) stellt sicher, daß ein Sachverständiger, der trotz erteilter gerichtlicher Auflage die Entstehung gerichtlicher Kosten nicht angezeigt hat, eine Kürzung seiner Entschädigung im Einzelfall hinzunehmen hat. Der Sachverständige war im gerichtlichen Anschreiben vom 24. November 1995 ausdrücklich sowohl auf die Pflicht zur Information des Gerichts bei drohenden Mehrkosten als auch darauf hingewiesen worden, daß Mehrkosten für die weitere Bearbeitung des Gutachtens nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen werden.
Der Antragsgegner hat vorliegend die ihm mit dem Gutachtensauftrag verbundene Verpflichtung nicht ausreichend beachtet, nach der er, wenn aus zwingenden Gründen die gesamten Kosten den eingezahlten Vorschuß übersteigen, das Gericht zu informieren und weitere Weisungen abzuwarten hatte. Auf diese Verpflichtung war er ausdrücklich im gerichtlichen Anschreiben hingewiesen worden. Ihm hätte bereits nach dem Aktenstudium klar sein müssen, daß der eingezahlte Kostenvorschuß nicht ausreicht, die voraussichtlich entstehenden Kosten zu decken. Wenn es wegen der für notwendig gehaltenen Zusatzuntersuchungen absehbar war, daß der Kostenrahmen nicht ausreichte, hätte der Antragsteller diese Untersuchungen auf einen neuen Termin verschieben bzw. zunächst die Weisung des Gerichts einholen müssen. Dies entspricht auch der Stellung eines Sachverständigen als Gehilfe des Richters entsprechend den §§ 402 ff. Zivilprozeßordnung – ZPO – in Verbindung mit § 118 Abs. 1 SGG und der daraus resultierenden Verpflichtung zur Zusammenarbeit.
Die Auffassung des Senats, bei Mißachtung der einem Sachverständigen obliegenden Anzeigeverpflichtung den Entschädigungsanspruch nicht nach den Vorschriften des ZSEG festzusetzen und ihn grundsätzlich auf den eingezahlten Kostenvorschuß zu begrenzen, rechtfertigt sich aus der Besonderheit der Vorschrift des § 109 SGG, die – abweichend von dem im sozialgerichtlichen Verfahren üblichen Amtsermittlungsprinzip – das Gericht verpflichtet, einem bestimmten Beweisantrag stattzugeben. Vor einem Mißbrauch dieses Rechts gibt die in Absatz 1 Satz 2 getroffene Regelung einen gewissen Schutz, die die Anhörung des genannten Sachverständigen davon abhängig machen kann, daß der Kläger die Kosten vorschießt und diese – vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts – endgültig selbst trägt. Damit geht der Kläger durch die Leistung eines Kostenvorschusses das Risiko ein, die Kosten für das von ihm beantragte Gutachten selbst tragen zu müssen. Die Höhe der zu erwartenden Kosten wird daher seine Entscheidung mit beeinflussen, ob es bei seinem Antrag nach § 109 SGG verbleibt. Daraus leitet sich die vom Gericht dem Sachverständigen auferlegte Verpflichtung ab, die voraussichtlich entstehenden Kosten für das angeforderte Gutachten vor dessen Inangriffnahme zu prüfen und dieses nicht zu erstatten, falls die Kosten den hinterlegten Vorschuß erheblich überschreiten. Als erheblich hat der Senat eine Kostenüberschreitung dann eingestuft, wenn der in Rechnung gestellte Entschädigungsbetrag um 20 % höher liegt als der eingezahlte Kostenvorschuß. Diese Spanne hat der Senat im Einzelfall wegen Unwägbarkeiten bei der exakten Prognose der voraussichtlich entstehenden Kosten noch als hinnehmbar angesehen (Senatsbeschluß vom 7. November 1989, Az.: L-9/B-48/89). Dies bedeutet aber nicht, daß bei erheblicher Kostenüberschreitung durch den Sachverständigen diesem jeweils ein 20-prozentiger Aufschlag über den geleisteten Kostenvorschuß hinaus zusteht. Denn ein Sachverständiger, der den Grenzbereich von 20 % überschritten hat, gibt deutlich zu erkennen, daß er sich um die vom Gericht im Interesse des Klägers hinsichtlich der Kosten auferlegte Verpflichtung nicht gekümmert hat. Dabei wird die Nichtbeachtung der gerichtlichen Vorgabe umso deutlicher, je höher der Rechnungsbetrag für das Sachverständigengutachten vom eingezahlten Kostenvorschuß abweicht.
Vorliegend hat der Sachverständige den eingezahlten Kostenvorschuß um mehr als 50 % überschritten. Bei diesem Sachverhalt ist für Billigkeitserwägungen kein Raum. Die Entschädigung kann sich nur auf die Kosten bis zur Höhe des vom Kläger geleisteten Vorschusses von 1.000,00 DM erstrecken.
Diese Entscheidung ist nach § 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG unanfechtbar.
Die Entschädigung des Antragsgegners für das im Rechtsstreit S-3/U-1692/94 gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz – SGG – erstattete Gutachten vom 8. März 1996 wird auf insgesamt 1.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist sachlich begründet. Die Entschädigung des Antragsgegners ist auf den vom Kläger eingezahlten Kostenvorschuß in Höhe von 1.000,00 DM zu begrenzen.
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (zuletzt: Beschluss vom 29. Juli 1997, Az.: L-9/B-57/97 mit weiteren Nachweisen), kann ein nach § 109 Sozialgerichtsgesetz – SGG – bestellter Sachverständiger, dessen Entschädigungsanspruch den hinterlegten Kostenvorschuß erheblich überschreitet und der die ihm erteilten Auflagen hinsichtlich der Kosten des Gutachtens nicht beachtet hat, über den Kostenvorschuß hinaus nicht entschädigt werden. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob es sich bei den Mehrkosten um seine persönliche Sachverständigenleistung, die Kosten veranlaßter Zusatzuntersuchungen oder sogenannte Sachleistungen oder Auslagen handelt. Der Senat hat diese ständige Rechtsprechung damit begründet, daß sich die Entschädigung eines nach § 109 SGG bestellten ärztlichen Sachverständigen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) richtet, das die Höhe der an den Sachverständigen für seine im Auftrag des Gerichts erfolgte Tätigkeit bestimmt. Da das Gesetz keine Regelung enthält, wie bei der Abweichung vom gerichtlichen Auftrag zu verfahren ist, greift der Senat auf Grundsätze im Auftragsrecht bei der Abweichung von Weisungen (§ 665 BGB) zurück, die auch für das besondere, nach § 118 SGG in Verbindung mit den dort aufgeführten Vorschriften der Zivilprozeßordnung (ZPO) zwischen Gericht und Sachverständigem begründete öffentlich-rechtliche Verhältnis anzuwenden sind. Die Vorschrift des § 665 Satz 2 BGB verpflichtet den Sachverständigen, bei Abweichung vom erteilten Auftrag vorher Anzeige zu erstatten und den Auftrag nicht auszuführen. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung kann regelmäßig nur die Folge haben, daß eine Festsetzung der Entschädigung des Sachverständigen nach den Vorschriften des ZSEG nicht oder nur bis zur Höhe des zur Verfügung stehenden Kostenvorschusses erfolgen kann. Auch der allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) stellt sicher, daß ein Sachverständiger, der trotz erteilter gerichtlicher Auflage die Entstehung gerichtlicher Kosten nicht angezeigt hat, eine Kürzung seiner Entschädigung im Einzelfall hinzunehmen hat. Der Sachverständige war im gerichtlichen Anschreiben vom 24. November 1995 ausdrücklich sowohl auf die Pflicht zur Information des Gerichts bei drohenden Mehrkosten als auch darauf hingewiesen worden, daß Mehrkosten für die weitere Bearbeitung des Gutachtens nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen werden.
Der Antragsgegner hat vorliegend die ihm mit dem Gutachtensauftrag verbundene Verpflichtung nicht ausreichend beachtet, nach der er, wenn aus zwingenden Gründen die gesamten Kosten den eingezahlten Vorschuß übersteigen, das Gericht zu informieren und weitere Weisungen abzuwarten hatte. Auf diese Verpflichtung war er ausdrücklich im gerichtlichen Anschreiben hingewiesen worden. Ihm hätte bereits nach dem Aktenstudium klar sein müssen, daß der eingezahlte Kostenvorschuß nicht ausreicht, die voraussichtlich entstehenden Kosten zu decken. Wenn es wegen der für notwendig gehaltenen Zusatzuntersuchungen absehbar war, daß der Kostenrahmen nicht ausreichte, hätte der Antragsteller diese Untersuchungen auf einen neuen Termin verschieben bzw. zunächst die Weisung des Gerichts einholen müssen. Dies entspricht auch der Stellung eines Sachverständigen als Gehilfe des Richters entsprechend den §§ 402 ff. Zivilprozeßordnung – ZPO – in Verbindung mit § 118 Abs. 1 SGG und der daraus resultierenden Verpflichtung zur Zusammenarbeit.
Die Auffassung des Senats, bei Mißachtung der einem Sachverständigen obliegenden Anzeigeverpflichtung den Entschädigungsanspruch nicht nach den Vorschriften des ZSEG festzusetzen und ihn grundsätzlich auf den eingezahlten Kostenvorschuß zu begrenzen, rechtfertigt sich aus der Besonderheit der Vorschrift des § 109 SGG, die – abweichend von dem im sozialgerichtlichen Verfahren üblichen Amtsermittlungsprinzip – das Gericht verpflichtet, einem bestimmten Beweisantrag stattzugeben. Vor einem Mißbrauch dieses Rechts gibt die in Absatz 1 Satz 2 getroffene Regelung einen gewissen Schutz, die die Anhörung des genannten Sachverständigen davon abhängig machen kann, daß der Kläger die Kosten vorschießt und diese – vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts – endgültig selbst trägt. Damit geht der Kläger durch die Leistung eines Kostenvorschusses das Risiko ein, die Kosten für das von ihm beantragte Gutachten selbst tragen zu müssen. Die Höhe der zu erwartenden Kosten wird daher seine Entscheidung mit beeinflussen, ob es bei seinem Antrag nach § 109 SGG verbleibt. Daraus leitet sich die vom Gericht dem Sachverständigen auferlegte Verpflichtung ab, die voraussichtlich entstehenden Kosten für das angeforderte Gutachten vor dessen Inangriffnahme zu prüfen und dieses nicht zu erstatten, falls die Kosten den hinterlegten Vorschuß erheblich überschreiten. Als erheblich hat der Senat eine Kostenüberschreitung dann eingestuft, wenn der in Rechnung gestellte Entschädigungsbetrag um 20 % höher liegt als der eingezahlte Kostenvorschuß. Diese Spanne hat der Senat im Einzelfall wegen Unwägbarkeiten bei der exakten Prognose der voraussichtlich entstehenden Kosten noch als hinnehmbar angesehen (Senatsbeschluß vom 7. November 1989, Az.: L-9/B-48/89). Dies bedeutet aber nicht, daß bei erheblicher Kostenüberschreitung durch den Sachverständigen diesem jeweils ein 20-prozentiger Aufschlag über den geleisteten Kostenvorschuß hinaus zusteht. Denn ein Sachverständiger, der den Grenzbereich von 20 % überschritten hat, gibt deutlich zu erkennen, daß er sich um die vom Gericht im Interesse des Klägers hinsichtlich der Kosten auferlegte Verpflichtung nicht gekümmert hat. Dabei wird die Nichtbeachtung der gerichtlichen Vorgabe umso deutlicher, je höher der Rechnungsbetrag für das Sachverständigengutachten vom eingezahlten Kostenvorschuß abweicht.
Vorliegend hat der Sachverständige den eingezahlten Kostenvorschuß um mehr als 50 % überschritten. Bei diesem Sachverhalt ist für Billigkeitserwägungen kein Raum. Die Entschädigung kann sich nur auf die Kosten bis zur Höhe des vom Kläger geleisteten Vorschusses von 1.000,00 DM erstrecken.
Diese Entscheidung ist nach § 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG unanfechtbar.
Rechtskraft
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