Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 16 J 2368/91
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 11 J 1002/94
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 1994 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Leistungen aus der Rentenversicherung.
Der 1922 in V. in der ehemaligen Tschechoslowakei (heutige Tschechische Republik) geborene Kläger war nach seinen Angaben wie folgt beschäftigt:
September 1939 im Eisenwerk T.
Mai 1940 bis Juli 1940 in der Umschulungswerkstätte der Luftwaffe in B.
August 1940 bis Mai 1941 in der Werft des Fliegerhorstes W.
Juni 1941 in der Werft des Fliegerhorstes G.
Juli 1941 bis März 1942 in einer Werft der Luftwaffe an der Ostfront
April 1942 bis Juli 1942 in der Werft des Fliegerhorstes L.
August 1942 bis Dezember 1943 in der Werftabteilung der Luftwaffe in L. Frankreich.
Ab 1. Januar 1944 leistete der Kläger militärischen Dienst in der Deutschen Wehrmacht mit anschließender Kriegsgefangenschaft, aus der er am 25. September 1945 entlassen wurde. Seither lebt der Kläger wieder in der Tschechischen Republik.
Am 6. Februar 1989 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersruhegeld und legte insoweit u.a. einen Versicherungs- und Beschäftigungsnachweis vor.
Mit Bescheid vom 20. November 1989 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersruhegeld ab 1. Oktober 1987 in Höhe von 22,30 DM monatlich.
Hiergegen erhob der Kläger am 19. Februar 1990 Widerspruch und machte geltend, daß die Rentenberechnung nicht zutreffend erfolgt sein könne. Insoweit legte er ein Sammelbuch mit Aufrechnungsbescheinigungen Nrn. 1 und 2 lautend auf die Landesversicherungsanstalt Schlesien und weitere Unterlagen über seine Tätigkeit als Flugzeugschlosser vor.
Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13. August 1990 das Altersruhegeld des Klägers auf der Grundlage der eingereichten Originalunterlagen unter Berücksichtigung von 15 Kalendermonaten (1, 2 Versicherungsjahre) bei der Ermittlung des Zahlbetrages neu fest. Die Beklagte errechnete einen monatlichen Rentenzahlbetrag in Höhe von nunmehr 31,20 DM unter alleiniger Berücksichtigung der vorhandenen Beitragszeiten.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 1990 erklärte der Kläger, der Widerspruch sei nicht erledigt. Die ausgerechnete Höhe könne nicht stimmen. Die Rente bei anderen Mitarbeitern in demselben Fall sei mehrmals größer.
Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. November 1989, abgeändert durch den Bescheid vom 13. August 1990 mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 1991 als unbegründet zurück. Sie führte zur Begründung aus, bei der Feststellung des Jahresbetrages der Rente seien gemäß § 1316 Abs. 2 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) lediglich die Beitragszeiten zu berücksichtigen gewesen, die vom Kläger im Bundesgebiet zurückgelegt worden seien. Es handele sich dabei um die Zeit vom August 1940 bis Juni 1941 in W. sowie von April 1942 bis Juli 1942 in L. bei H ... Die übrigen Beitragszeiten wie auch die Ersatzzeit und die pauschale Ausfallzeit könnten lediglich bis zur Ermittlung der persönlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Der Zahlbetrag der Rente sei nach der Vorschrift des § 1323 RVO festzustellen, wonach ein berechtigter Ausländer 70 v.H. des Zahlbetrages, der sich nach der Anwendung der §§ 1318–1321 RVO ergebe, erhalte.
Mit seiner am 19. September 1991 – über die Beklagte – vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, daß seine Versicherungszeiten an der Ostfront und in Frankreich angerechnet werden müßten. Auch seien die Monatsverdienste zu gering angesetzt.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat umfangreiche Ermittlungen angestellt. Ihm hat ein vorläufiger Ausweis vom 2. August 1941 vorgelegen, wonach der Vater des Klägers in die deutsche Volksliste aufgenommen war und die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf besaß. Der Ausweis galt für die oben genannte Person (Vater des Klägers) und ihre nach dem 26. Oktober 1921 geborenen Kinder. Des weiteren hat dem Sozialgericht eine Bescheinigung des Kreisamtes F. vom 21. Februar 1994 vorgelegen, wonach der Kläger tschechischer Staatsangehöriger ist.
Durch Urteil vom 25. Juli 1994 hat das Sozialgericht in Abänderung des Bescheides vom 13. August 1990 und des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1991 die Beklagte verurteilt, bei der Rentenberechnung den Kläger als Deutschen zu behandeln und alle Beschäftigungszeiten des Klägers als Zivilarbeiter der Luftwaffe anzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei "Deutscher” im Sinne der §§ 1319, 1320 RVO und nicht "Ausländer” im Sinne des § 1323 RVO. Die deutsche Staatsangehörigkeit werde entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur durch einen Staatsangehörigkeitsnachweis und die Rechtstellung als Deutscher nicht nur durch einen Ausweis über die Rechtstellung als Deutscher nachgewiesen. Daß der Kläger deutscher Staatsangehöriger sei, ergebe sich aus dem vorläufigen Ausweis vom 2. August 1941. Das Bundesarchiv Koblenz habe dessen Echtheit bestätigt. Die Beklagte habe alle vom Kläger zurückgelegten Beschäftigungszeiten ab 3. Juni 1940 bis 31. Dezember 1943 auf die Rente anzurechnen. § 1318 Abs. 3 Satz 1 RVO stehe nicht entgegen. Zeiten im Fronteinsatz in Frankreich oder Rußland seien immer Entsendungszeiten ohne Bezug zum Kriegsfolgenrecht des § 1318 RVO gewesen. Die in Frankreich oder Rußland zurückgelegten Beitragszeiten würden als "im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten Beitragszeiten” gelten.
Gegen dieses der Beklagten lt. Empfangsbekenntnis am 27. September 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte per FAX am 26. Oktober 1994 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und geltend gemacht, der Kläger besitze nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, so daß die Auslandsrentenbestimmung nach §§ 1316 Abs. 2 Satz 2, 1323 RVO Berücksichtigung finden müsse. Weiterhin seien nicht alle Beschäftigungszeiten zwischen dem 3. Juni 1940 bis 31. Dezember 1943 als Beitragszeiten in die Rentenberechnung einzubeziehen. Dem stehe § 1318 Abs. 3 RVO entgegen. Nur Pflichtbeiträge seien zu berücksichtigen, die aufgrund einer Beschäftigung im Geltungsbereich der Reichsversicherungsordnung zurückgelegt worden seien. Als im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegte Beitragszeiten seien solche anzusehen, wenn sie für eine Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Gebiet entrichtet worden seien. Selbst wenn sich in dem Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren, welches die Beklagte einzuleiten beantragt hat, ergeben werde, daß der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, könnten die außerhalb des Geltungsbereiches der Reichsversicherungsordnung zurückgelegten Beitragszeiten im Hinblick auf § 119 Abs. 1 RVO keine Berücksichtigung bei den anrechnungsfähigen Versicherungsjahren erfahren.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Mit Schreiben vom 29. März 1996 hat der Kläger mitgeteilt, er sehe keine Notwendigkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit nochmals bei dem Bundesverwaltungsamt feststellen zu lassen.
Der Senat hat Auskunft eingeholt bei dem Bundesverwaltungsamt. Ausweislich des Schreibens vom 31. Oktober 1995 empfiehlt das Bundesverwaltungsamt, dem Kläger aufzugeben, einen Antrag auf Feststellung seiner behaupteten deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen.
Wegen des weiteren Sachvortrags und des Sachverhalts im einzelnen, insbesondere wegen der beigezogenen Unterlagen, wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 146, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist auch begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 1994 ist aufzuheben. Der Bescheid der Beklagten vom 13. August 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1991 ist rechtmäßig. Der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Erhöhung des Rentenzahlbetrages unter Berücksichtigung der in Schlesien, Rußland und Frankreich zurückgelegten Beitragszeiten verlangen.
Da der Kläger bereits für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 einen Anspruch auf höhere Rente erhebt und den entsprechenden Antrag vor dem 31. März 1992 gestellt hat, sind gemäß § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – 6. Buch – SGB VI im vorliegenden Fall zunächst noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der vor Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261) maßgeblichen Fassung anzuwenden.
Zur Frage der Erbringung von Versicherungsleistungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ist vorab auf folgendes hinzuweisen: Nach den bis zum 31. Mai 1979 bzw. 31. Dezember 1981 geltenden Auslandszahlungsvorschriften ruhte die Rente bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches der Rentengesetze, d.h. außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West, grundsätzlich in voller Höhe. "Ruhen” bedeutete, daß der Stammanspruch unberührt blieb, die Rente aber nicht gezahlt wurde. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch Beschluss vom 20. März 1979 (BVerfGE, SozR 2200, § 1315 Nr. 5) festgestellt, daß die Vorschriften des § 1315 Abs. 1 Satz 1 RVO a.F., die das Ruhen der Renten von Ausländern bei Auslandsaufenthalten regelte, insofern gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstieß und damit verfassungswidrig war, als für das Ruhen kein angemessener Ausgleich gewährt wurde. Durch die Neufassung der §§ 1315 ff. RVO in dem Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1982 (RAG 1982) vom 1. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1205) war nunmehr, d.h. gemäß Art. 2 Nr. 32 RAG ab 1. Juni 1979 rückwirkend festgelegt, daß jetzt Deutsche und Ausländer in Umkehrung des bisherigen Grundsatzes bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Anspruch auf Auszahlung ihrer Rente haben. Allerdings ist die Berechnung der Renten der beiden Personengruppen unterschiedlich vorzunehmen. So erhalten Deutsche die Renten im wesentlichen im bisherigen Umfang, es werden also nicht nur nach Bundesrecht entrichtete Beiträge berücksichtigt, sondern auch die nach den Reichsversicherungszeiten und dem Fremdrentengesetz (FRG) anrechenbaren (§§ 1318, 1319 RVO) Nichtbeitragszeiten sind anrechenbar (§ 1320 RVO). Demgegenüber erhalten Ausländer Renten nur auf der Grundlage der für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten Beitragszeiten (§ 1318 Abs. 1 RVO), Nichtbeitragszeiten sind bei ihnen nicht anrechenbar (§ 1320 RVO), ausgezahlt werden nur 70 v.H. der so errechneten Rente (§ 1323 RVO).
Das Gesetz verwendet jetzt den Begriff "Berechtigter” als Oberbegriff, wenn es sowohl Ausländer als auch Deutsche meint. Sind nur Deutsche angesprochen, ist von einem "berechtigtem Deutschen” die Rede, dessen Ansprüche aus den §§ 1316–1322 RVO folgen; sind nur Ausländer gemeint, wird von "berechtigten Ausländern” geredet, für deren Ansprüche die §§ 1316–1318, 1320 Abs. 2 und 1321–1323 RVO einschlägig sind.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen unter I b ausgeführt, die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers ergebe sich aus dem vom Landrat des Kreises T. am 2. August 1941 ausgestellten "vorläufigen Ausweis”. Bedenke man, daß der Kläger in einem eingegliederten Grenzland gelebt habe, Wehrmachtmitarbeiter und Soldat und Mitglied der KdF gewesen sei, dann reiche der für seinen Vater ausgestellte "vorläufige Ausweis” aus, ihn als Deutschen anzuerkennen, zumal dieser Ausweis die Eintragung in die deutsche Volksliste vorausgesetzt habe, was wiederum das damalige Bekenntnis zum Deutschtum beweise.
Dieser Auffassung kann im Hinblick auf die entgegenstehende Gesetzessystematik der §§ 1315 ff. RVO nicht gefolgt werden. Bei der Unterscheidung zwischen Deutschen und Ausländern ist zunächst § 1316 Abs. 3 RVO zu beachten. Dort ist definiert, wer Ausländer im Sinne der Auslandsrentenbestimmung ist – nämlich jeder Berechtigte, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist. Art. 116 GG unterscheidet zwischen Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und den Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit (Statusdeutsche).
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben durch Geburt, Legitimation, Adoption, Einbürgerung und in Sonderfällen durch Erklärung.
Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit ist nach Art. 116 Abs. 1 GG, wer als Flüchtling oder Vertriebener deutsche Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Verlegt der Statusdeutsche seinen dauernden Aufenthalt freiwillig in das Gebiet, aus dem er vertrieben worden ist, oder in einen anderen in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Angelegenheit der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG –) genannten Staat, so verliert er die Rechtstellung eines Deutschen (§ 7 des 1. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes). Teilt ein Statusdeutscher mit, daß er seinen Wohnsitz in einem solchen Staat nehmen will, so ist er auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Gleichzeitig ist er darüber aufzuklären, daß er die Folgen des Verlustes der Statuseigenschaft vermeiden kann, wenn er von seinem Anspruch auf Einbürgerung nach § 6 des 1. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes Gebrauch macht.
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch einen "Staatsangehörigkeitsnachweis”, die Rechtstellung als Deutscher durch einen "Ausweis über die Rechtstellung als Deutscher” nachgewiesen. Diese Urkunden werden von den zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden ausgestellt. Zuständig ist die Stadt- oder Kreisverwaltung, in deren Bereich der Berechtigte zuletzt gewohnt hat. Sofern er nie einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte, ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die Eltern des Berechtigten zuletzt gewohnt haben. Haben weder der Berechtigte noch seine Eltern im Geltungsbereich der Rentengesetze gewohnt, entscheidet das Bundesverwaltungsamt in K. (siehe hierzu Grotzer, Erbringung der Leistungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs der RVO, DRV 1987, S. 78, 88).
Vorliegend hat das Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 28. März 1994 mitgeteilt, daß der Kläger nur dann heute noch im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sein kann, wenn er die Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StARegG) vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) erfüllt und keinen Verlusttatbestand verwirklicht hat. Eine zweifelsfreie Klärung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse des Klägers läßt sich danach nur im Wege eines Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens erreichen. Insoweit wäre erforderlich, daß der Kläger einen entsprechenden Antrag auf Feststellung seiner behaupteten deutschen Staatsangehörigkeit stellt (siehe dazu Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 31. Oktober 1995). Aufgrund der in seinem Schriftsatz vom 29. März 1996 zum Ausdruck gebrachten Weigerung, ein Verfahren zu betreiben, scheidet diese Möglichkeit zugunsten des Klägers jedoch aus.
Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze ist deshalb im vorliegenden Fall von der Vorschrift des § 1318 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 RVO auszugehen, wonach für im Ausland lebende Berechtigte die Berücksichtigung der von ihnen entrichteten Beiträge dahingehend geregelt ist, daß neben den im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten Beitragszeiten Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Beiträge entrichtet sind, als im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegte Beitragszeiten anzusehen sind, wenn für sie eine Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Gebiet entrichtet sind. Es muß sich also um eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland handeln. Das trifft auf den Kläger bezüglich der in Schlesien, Rußland und Frankreich zurückgelegten Beitragszeiten nicht zu.
Auszugehen ist nach derzeitigem Sachstand vielmehr davon, daß der Kläger mit dem Erwerb der tschechischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 17 Nr. 2 und § 25 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Nr. 102-1 BGBl. III, Stand 31.12.1963) verloren hat, weil er einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit weder gestellt noch die schriftliche Genehmigung hierzu erhalten hat (§ 25 Abs. 2 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes).
Die Berücksichtigung von Beiträgen, die nicht der Beklagten, sondern einem anderen – reichsdeutschen, aber nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindlichen – Versicherungsträger zugeflossen sind, kann wegen vorangegangener Beitragsentrichtung von der Beklagten nicht verlangt werden. Dies wäre vielmehr nur unter dem Gesichtspunkt der Eingliederung der im Bundesgebiet lebenden Personen möglich, die früher in einem nicht zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gehörenden Teil des Reichsgebiets kraft Versicherungspflichtiger Beschäftigung Beiträge zur Rentenversicherung geleistet haben (vgl. § 1250 Abs. 1 a RVO). Der Eingliederungsgedanke kann jedoch für im Ausland lebende Ausländer nicht gelten. Deshalb bedeutet es keine Verletzung eigentumsähnlicher Rechtspositionen, wenn die Beklagte bei der Berechnung der dem Kläger zu gewährenden Rente nur die im Bundesgebiet entrichteten – also die von ihr verwertbaren – Beiträge, nicht aber die nach den Reichsversicherungsgesetzen außerhalb des Bundesgebietes entrichteten Beiträge zu berücksichtigen hat. Hierzu hat das BVerfG (SozR 2200 § 1315 Nr. 5 S. 18) darauf hingewiesen, daß dadurch keine zuvor innegehabte gesetzlich begründete Position entzogen worden ist. Da gegenüber im Ausland lebenden Ausländern eine auf Staatsangehörigkeit oder Einwohnereigenschaft beruhende besondere Fürsorgepflicht des Bundesgesetzgebers nicht besteht, verstößt er auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er den Eingliederungsgedanken und damit die Berücksichtigung der zur reichsgesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des Bundesgebiets entrichteten Beiträge nur bei im Inland lebenden Personen vorsieht, nicht aber bei im Ausland lebenden Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Denn ihnen gegenüber besteht die eben erwähnte Fürsorgepflicht nicht, wie das BVerfG a.a.O. ausgeführt hat.
Ob die geltend gemachte Erhöhung des Rentenzahlbetrages schließlich auch – unterstellt der Kläger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit – daran scheitert, daß die außerhalb des Geltungsbereiches der Reichsversicherungsordnung zurückgelegten reichsgesetzlichen Beitragszeiten keine Berücksichtigung bei den anrechnungsfähigen Versicherungsjahren erfahren, weil hierfür gemäß § 1319 Abs. 1 RVO auch bei einem berechtigten Deutschen Voraussetzung ist, daß die Beitragszeiten im Geltungsbereich der Reichsversicherungsordnung (Bundesgebietsbeiträge) überwiegen oder mindestens 60 Beitragsmonate im Geltungsbereich der Reichsversicherungsordnung zurückgelegt sind (Schriftsatz der Beklagten vom 14. November 1994), kann im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 SGG fehlt.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Leistungen aus der Rentenversicherung.
Der 1922 in V. in der ehemaligen Tschechoslowakei (heutige Tschechische Republik) geborene Kläger war nach seinen Angaben wie folgt beschäftigt:
September 1939 im Eisenwerk T.
Mai 1940 bis Juli 1940 in der Umschulungswerkstätte der Luftwaffe in B.
August 1940 bis Mai 1941 in der Werft des Fliegerhorstes W.
Juni 1941 in der Werft des Fliegerhorstes G.
Juli 1941 bis März 1942 in einer Werft der Luftwaffe an der Ostfront
April 1942 bis Juli 1942 in der Werft des Fliegerhorstes L.
August 1942 bis Dezember 1943 in der Werftabteilung der Luftwaffe in L. Frankreich.
Ab 1. Januar 1944 leistete der Kläger militärischen Dienst in der Deutschen Wehrmacht mit anschließender Kriegsgefangenschaft, aus der er am 25. September 1945 entlassen wurde. Seither lebt der Kläger wieder in der Tschechischen Republik.
Am 6. Februar 1989 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersruhegeld und legte insoweit u.a. einen Versicherungs- und Beschäftigungsnachweis vor.
Mit Bescheid vom 20. November 1989 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersruhegeld ab 1. Oktober 1987 in Höhe von 22,30 DM monatlich.
Hiergegen erhob der Kläger am 19. Februar 1990 Widerspruch und machte geltend, daß die Rentenberechnung nicht zutreffend erfolgt sein könne. Insoweit legte er ein Sammelbuch mit Aufrechnungsbescheinigungen Nrn. 1 und 2 lautend auf die Landesversicherungsanstalt Schlesien und weitere Unterlagen über seine Tätigkeit als Flugzeugschlosser vor.
Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13. August 1990 das Altersruhegeld des Klägers auf der Grundlage der eingereichten Originalunterlagen unter Berücksichtigung von 15 Kalendermonaten (1, 2 Versicherungsjahre) bei der Ermittlung des Zahlbetrages neu fest. Die Beklagte errechnete einen monatlichen Rentenzahlbetrag in Höhe von nunmehr 31,20 DM unter alleiniger Berücksichtigung der vorhandenen Beitragszeiten.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 1990 erklärte der Kläger, der Widerspruch sei nicht erledigt. Die ausgerechnete Höhe könne nicht stimmen. Die Rente bei anderen Mitarbeitern in demselben Fall sei mehrmals größer.
Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. November 1989, abgeändert durch den Bescheid vom 13. August 1990 mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 1991 als unbegründet zurück. Sie führte zur Begründung aus, bei der Feststellung des Jahresbetrages der Rente seien gemäß § 1316 Abs. 2 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) lediglich die Beitragszeiten zu berücksichtigen gewesen, die vom Kläger im Bundesgebiet zurückgelegt worden seien. Es handele sich dabei um die Zeit vom August 1940 bis Juni 1941 in W. sowie von April 1942 bis Juli 1942 in L. bei H ... Die übrigen Beitragszeiten wie auch die Ersatzzeit und die pauschale Ausfallzeit könnten lediglich bis zur Ermittlung der persönlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Der Zahlbetrag der Rente sei nach der Vorschrift des § 1323 RVO festzustellen, wonach ein berechtigter Ausländer 70 v.H. des Zahlbetrages, der sich nach der Anwendung der §§ 1318–1321 RVO ergebe, erhalte.
Mit seiner am 19. September 1991 – über die Beklagte – vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, daß seine Versicherungszeiten an der Ostfront und in Frankreich angerechnet werden müßten. Auch seien die Monatsverdienste zu gering angesetzt.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat umfangreiche Ermittlungen angestellt. Ihm hat ein vorläufiger Ausweis vom 2. August 1941 vorgelegen, wonach der Vater des Klägers in die deutsche Volksliste aufgenommen war und die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf besaß. Der Ausweis galt für die oben genannte Person (Vater des Klägers) und ihre nach dem 26. Oktober 1921 geborenen Kinder. Des weiteren hat dem Sozialgericht eine Bescheinigung des Kreisamtes F. vom 21. Februar 1994 vorgelegen, wonach der Kläger tschechischer Staatsangehöriger ist.
Durch Urteil vom 25. Juli 1994 hat das Sozialgericht in Abänderung des Bescheides vom 13. August 1990 und des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1991 die Beklagte verurteilt, bei der Rentenberechnung den Kläger als Deutschen zu behandeln und alle Beschäftigungszeiten des Klägers als Zivilarbeiter der Luftwaffe anzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei "Deutscher” im Sinne der §§ 1319, 1320 RVO und nicht "Ausländer” im Sinne des § 1323 RVO. Die deutsche Staatsangehörigkeit werde entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur durch einen Staatsangehörigkeitsnachweis und die Rechtstellung als Deutscher nicht nur durch einen Ausweis über die Rechtstellung als Deutscher nachgewiesen. Daß der Kläger deutscher Staatsangehöriger sei, ergebe sich aus dem vorläufigen Ausweis vom 2. August 1941. Das Bundesarchiv Koblenz habe dessen Echtheit bestätigt. Die Beklagte habe alle vom Kläger zurückgelegten Beschäftigungszeiten ab 3. Juni 1940 bis 31. Dezember 1943 auf die Rente anzurechnen. § 1318 Abs. 3 Satz 1 RVO stehe nicht entgegen. Zeiten im Fronteinsatz in Frankreich oder Rußland seien immer Entsendungszeiten ohne Bezug zum Kriegsfolgenrecht des § 1318 RVO gewesen. Die in Frankreich oder Rußland zurückgelegten Beitragszeiten würden als "im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten Beitragszeiten” gelten.
Gegen dieses der Beklagten lt. Empfangsbekenntnis am 27. September 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte per FAX am 26. Oktober 1994 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und geltend gemacht, der Kläger besitze nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, so daß die Auslandsrentenbestimmung nach §§ 1316 Abs. 2 Satz 2, 1323 RVO Berücksichtigung finden müsse. Weiterhin seien nicht alle Beschäftigungszeiten zwischen dem 3. Juni 1940 bis 31. Dezember 1943 als Beitragszeiten in die Rentenberechnung einzubeziehen. Dem stehe § 1318 Abs. 3 RVO entgegen. Nur Pflichtbeiträge seien zu berücksichtigen, die aufgrund einer Beschäftigung im Geltungsbereich der Reichsversicherungsordnung zurückgelegt worden seien. Als im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegte Beitragszeiten seien solche anzusehen, wenn sie für eine Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Gebiet entrichtet worden seien. Selbst wenn sich in dem Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren, welches die Beklagte einzuleiten beantragt hat, ergeben werde, daß der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, könnten die außerhalb des Geltungsbereiches der Reichsversicherungsordnung zurückgelegten Beitragszeiten im Hinblick auf § 119 Abs. 1 RVO keine Berücksichtigung bei den anrechnungsfähigen Versicherungsjahren erfahren.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Mit Schreiben vom 29. März 1996 hat der Kläger mitgeteilt, er sehe keine Notwendigkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit nochmals bei dem Bundesverwaltungsamt feststellen zu lassen.
Der Senat hat Auskunft eingeholt bei dem Bundesverwaltungsamt. Ausweislich des Schreibens vom 31. Oktober 1995 empfiehlt das Bundesverwaltungsamt, dem Kläger aufzugeben, einen Antrag auf Feststellung seiner behaupteten deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen.
Wegen des weiteren Sachvortrags und des Sachverhalts im einzelnen, insbesondere wegen der beigezogenen Unterlagen, wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 146, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist auch begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 1994 ist aufzuheben. Der Bescheid der Beklagten vom 13. August 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1991 ist rechtmäßig. Der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Erhöhung des Rentenzahlbetrages unter Berücksichtigung der in Schlesien, Rußland und Frankreich zurückgelegten Beitragszeiten verlangen.
Da der Kläger bereits für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 einen Anspruch auf höhere Rente erhebt und den entsprechenden Antrag vor dem 31. März 1992 gestellt hat, sind gemäß § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – 6. Buch – SGB VI im vorliegenden Fall zunächst noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der vor Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261) maßgeblichen Fassung anzuwenden.
Zur Frage der Erbringung von Versicherungsleistungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ist vorab auf folgendes hinzuweisen: Nach den bis zum 31. Mai 1979 bzw. 31. Dezember 1981 geltenden Auslandszahlungsvorschriften ruhte die Rente bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches der Rentengesetze, d.h. außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West, grundsätzlich in voller Höhe. "Ruhen” bedeutete, daß der Stammanspruch unberührt blieb, die Rente aber nicht gezahlt wurde. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch Beschluss vom 20. März 1979 (BVerfGE, SozR 2200, § 1315 Nr. 5) festgestellt, daß die Vorschriften des § 1315 Abs. 1 Satz 1 RVO a.F., die das Ruhen der Renten von Ausländern bei Auslandsaufenthalten regelte, insofern gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstieß und damit verfassungswidrig war, als für das Ruhen kein angemessener Ausgleich gewährt wurde. Durch die Neufassung der §§ 1315 ff. RVO in dem Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1982 (RAG 1982) vom 1. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1205) war nunmehr, d.h. gemäß Art. 2 Nr. 32 RAG ab 1. Juni 1979 rückwirkend festgelegt, daß jetzt Deutsche und Ausländer in Umkehrung des bisherigen Grundsatzes bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Anspruch auf Auszahlung ihrer Rente haben. Allerdings ist die Berechnung der Renten der beiden Personengruppen unterschiedlich vorzunehmen. So erhalten Deutsche die Renten im wesentlichen im bisherigen Umfang, es werden also nicht nur nach Bundesrecht entrichtete Beiträge berücksichtigt, sondern auch die nach den Reichsversicherungszeiten und dem Fremdrentengesetz (FRG) anrechenbaren (§§ 1318, 1319 RVO) Nichtbeitragszeiten sind anrechenbar (§ 1320 RVO). Demgegenüber erhalten Ausländer Renten nur auf der Grundlage der für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten Beitragszeiten (§ 1318 Abs. 1 RVO), Nichtbeitragszeiten sind bei ihnen nicht anrechenbar (§ 1320 RVO), ausgezahlt werden nur 70 v.H. der so errechneten Rente (§ 1323 RVO).
Das Gesetz verwendet jetzt den Begriff "Berechtigter” als Oberbegriff, wenn es sowohl Ausländer als auch Deutsche meint. Sind nur Deutsche angesprochen, ist von einem "berechtigtem Deutschen” die Rede, dessen Ansprüche aus den §§ 1316–1322 RVO folgen; sind nur Ausländer gemeint, wird von "berechtigten Ausländern” geredet, für deren Ansprüche die §§ 1316–1318, 1320 Abs. 2 und 1321–1323 RVO einschlägig sind.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen unter I b ausgeführt, die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers ergebe sich aus dem vom Landrat des Kreises T. am 2. August 1941 ausgestellten "vorläufigen Ausweis”. Bedenke man, daß der Kläger in einem eingegliederten Grenzland gelebt habe, Wehrmachtmitarbeiter und Soldat und Mitglied der KdF gewesen sei, dann reiche der für seinen Vater ausgestellte "vorläufige Ausweis” aus, ihn als Deutschen anzuerkennen, zumal dieser Ausweis die Eintragung in die deutsche Volksliste vorausgesetzt habe, was wiederum das damalige Bekenntnis zum Deutschtum beweise.
Dieser Auffassung kann im Hinblick auf die entgegenstehende Gesetzessystematik der §§ 1315 ff. RVO nicht gefolgt werden. Bei der Unterscheidung zwischen Deutschen und Ausländern ist zunächst § 1316 Abs. 3 RVO zu beachten. Dort ist definiert, wer Ausländer im Sinne der Auslandsrentenbestimmung ist – nämlich jeder Berechtigte, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist. Art. 116 GG unterscheidet zwischen Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und den Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit (Statusdeutsche).
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben durch Geburt, Legitimation, Adoption, Einbürgerung und in Sonderfällen durch Erklärung.
Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit ist nach Art. 116 Abs. 1 GG, wer als Flüchtling oder Vertriebener deutsche Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Verlegt der Statusdeutsche seinen dauernden Aufenthalt freiwillig in das Gebiet, aus dem er vertrieben worden ist, oder in einen anderen in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Angelegenheit der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG –) genannten Staat, so verliert er die Rechtstellung eines Deutschen (§ 7 des 1. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes). Teilt ein Statusdeutscher mit, daß er seinen Wohnsitz in einem solchen Staat nehmen will, so ist er auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Gleichzeitig ist er darüber aufzuklären, daß er die Folgen des Verlustes der Statuseigenschaft vermeiden kann, wenn er von seinem Anspruch auf Einbürgerung nach § 6 des 1. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes Gebrauch macht.
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch einen "Staatsangehörigkeitsnachweis”, die Rechtstellung als Deutscher durch einen "Ausweis über die Rechtstellung als Deutscher” nachgewiesen. Diese Urkunden werden von den zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden ausgestellt. Zuständig ist die Stadt- oder Kreisverwaltung, in deren Bereich der Berechtigte zuletzt gewohnt hat. Sofern er nie einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte, ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die Eltern des Berechtigten zuletzt gewohnt haben. Haben weder der Berechtigte noch seine Eltern im Geltungsbereich der Rentengesetze gewohnt, entscheidet das Bundesverwaltungsamt in K. (siehe hierzu Grotzer, Erbringung der Leistungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs der RVO, DRV 1987, S. 78, 88).
Vorliegend hat das Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 28. März 1994 mitgeteilt, daß der Kläger nur dann heute noch im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sein kann, wenn er die Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StARegG) vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) erfüllt und keinen Verlusttatbestand verwirklicht hat. Eine zweifelsfreie Klärung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse des Klägers läßt sich danach nur im Wege eines Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens erreichen. Insoweit wäre erforderlich, daß der Kläger einen entsprechenden Antrag auf Feststellung seiner behaupteten deutschen Staatsangehörigkeit stellt (siehe dazu Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 31. Oktober 1995). Aufgrund der in seinem Schriftsatz vom 29. März 1996 zum Ausdruck gebrachten Weigerung, ein Verfahren zu betreiben, scheidet diese Möglichkeit zugunsten des Klägers jedoch aus.
Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze ist deshalb im vorliegenden Fall von der Vorschrift des § 1318 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 RVO auszugehen, wonach für im Ausland lebende Berechtigte die Berücksichtigung der von ihnen entrichteten Beiträge dahingehend geregelt ist, daß neben den im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten Beitragszeiten Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Beiträge entrichtet sind, als im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegte Beitragszeiten anzusehen sind, wenn für sie eine Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Gebiet entrichtet sind. Es muß sich also um eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland handeln. Das trifft auf den Kläger bezüglich der in Schlesien, Rußland und Frankreich zurückgelegten Beitragszeiten nicht zu.
Auszugehen ist nach derzeitigem Sachstand vielmehr davon, daß der Kläger mit dem Erwerb der tschechischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 17 Nr. 2 und § 25 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Nr. 102-1 BGBl. III, Stand 31.12.1963) verloren hat, weil er einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit weder gestellt noch die schriftliche Genehmigung hierzu erhalten hat (§ 25 Abs. 2 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes).
Die Berücksichtigung von Beiträgen, die nicht der Beklagten, sondern einem anderen – reichsdeutschen, aber nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindlichen – Versicherungsträger zugeflossen sind, kann wegen vorangegangener Beitragsentrichtung von der Beklagten nicht verlangt werden. Dies wäre vielmehr nur unter dem Gesichtspunkt der Eingliederung der im Bundesgebiet lebenden Personen möglich, die früher in einem nicht zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gehörenden Teil des Reichsgebiets kraft Versicherungspflichtiger Beschäftigung Beiträge zur Rentenversicherung geleistet haben (vgl. § 1250 Abs. 1 a RVO). Der Eingliederungsgedanke kann jedoch für im Ausland lebende Ausländer nicht gelten. Deshalb bedeutet es keine Verletzung eigentumsähnlicher Rechtspositionen, wenn die Beklagte bei der Berechnung der dem Kläger zu gewährenden Rente nur die im Bundesgebiet entrichteten – also die von ihr verwertbaren – Beiträge, nicht aber die nach den Reichsversicherungsgesetzen außerhalb des Bundesgebietes entrichteten Beiträge zu berücksichtigen hat. Hierzu hat das BVerfG (SozR 2200 § 1315 Nr. 5 S. 18) darauf hingewiesen, daß dadurch keine zuvor innegehabte gesetzlich begründete Position entzogen worden ist. Da gegenüber im Ausland lebenden Ausländern eine auf Staatsangehörigkeit oder Einwohnereigenschaft beruhende besondere Fürsorgepflicht des Bundesgesetzgebers nicht besteht, verstößt er auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er den Eingliederungsgedanken und damit die Berücksichtigung der zur reichsgesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des Bundesgebiets entrichteten Beiträge nur bei im Inland lebenden Personen vorsieht, nicht aber bei im Ausland lebenden Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Denn ihnen gegenüber besteht die eben erwähnte Fürsorgepflicht nicht, wie das BVerfG a.a.O. ausgeführt hat.
Ob die geltend gemachte Erhöhung des Rentenzahlbetrages schließlich auch – unterstellt der Kläger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit – daran scheitert, daß die außerhalb des Geltungsbereiches der Reichsversicherungsordnung zurückgelegten reichsgesetzlichen Beitragszeiten keine Berücksichtigung bei den anrechnungsfähigen Versicherungsjahren erfahren, weil hierfür gemäß § 1319 Abs. 1 RVO auch bei einem berechtigten Deutschen Voraussetzung ist, daß die Beitragszeiten im Geltungsbereich der Reichsversicherungsordnung (Bundesgebietsbeiträge) überwiegen oder mindestens 60 Beitragsmonate im Geltungsbereich der Reichsversicherungsordnung zurückgelegt sind (Schriftsatz der Beklagten vom 14. November 1994), kann im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 SGG fehlt.
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