L 9 SO 1/08 B ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 20 SO 179/07 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 SO 1/08 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 16. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die 2003 geborene Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung einer Maßnahmepauschale für einen Integrationskindergartenplatz in der integrativen Kindertagesstätte A.F. in A-Stadt in Höhe von derzeit 16.711 EUR pro Kind und Kindergartenjahr zahlbar an den Träger der Kindertagesstätte, die Kreisvereinigung e.V., Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung.

Der Antragsgegner übernahm in der Vergangenheit für die Antragstellerin im Jahr 2005/2006 die Kosten für eine pädagogische Frühförderung. Träger der Maßnahme war die Lebenshilfe. Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein Drillingsfrühgeborenes, die Geschwister verstarben kurz nach der Geburt.

Am 26. September 2006 beantragten die Eltern der Antragstellerin die Gewährung einer Maßnahmepauschale für einen Integrationskindergartenplatz bei Kindern mit Behinderung. Dabei wurde ihnen ein auf dieses Begehren gerichteter Antragsvordruck zur Verfügung gestellt. Beigefügt war eine Stellungnahme der Leiterin der Kindertagesstätte A.F. Im Wesentlichen hieß es, dass die Antragstellerin eine vermehrte Zuwendung in einer kleineren Gruppe benötige, da sie mit Rückzug und Angst sowie mit Verunsicherung und Überforderung auf neue Anforderungen reagiere. Der Antragsgegner holte eine Stellungnahme seines Gesundheitsamtes ein. Im Wesentlichen hieß es in der Stellungnahme vom 10. November 2006, dass die Antragstellerin an einer noch nicht ganz altersgemäß ausgeprägten Handgeschicklichkeit leide und ihre Ausdauer ein wenig reduziert sei, im Übrigen sei die soziale Entwicklung altersgerecht. Trotz der schweren kindlichen Situation beeindrucke sie durch ein gutes sprachliches Auffassungs- und Ausdrucksvermögen. Die Feinmotorik sei nicht altersentsprechend entwickelt, die Ausdauer reduziert, die Gesamtentwicklung positiv und weitgehend altersnormal. Entwicklungsschritte seien schnell aufgeholt worden und eine anhaltende Beeinträchtigung sei nicht zu erwarten. Insgesamt sei die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft anhaltend nicht beeinträchtigt, ambulante Ergotherapie werde empfohlen. In der Zeit vom 22. September bis 26. Oktober 2007 wurden auch 5 Anträge des Trägers der Kindertagestätte gestellt, zu denen, soweit ersichtlich, zuletzt die Fachberatung für Kindertagesbetreuung, Fachbereich Jugend und Soziales des Antragsgegners am 28. November 2007 eine fachliche Stellungnahme abgab. Der Antragsgegner richtet sich bei Fällen, in denen es um einen Integrationsplatz im Kindergarten geht, nach der zwischen dem Hessischen Städte- und Gemeindebund, dem Hessischen Städtetag, dem Hessischen Landkreistag und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen geschlossenen Rahmenvereinbarung Integrationsplatz vom 30. Juni 1999, wobei in der Anlage 3 zur Rahmenvereinbarung das Antrags- und Bewilligungsverfahren dargestellt ist. Danach wird zum einen ein Antrag des Trägers der Tageseinrichtung, sodann ein Aufnahmeantrag der Eltern (Betreuungsvertrag) und zum anderen eine gültige Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes Hessen vorausgesetzt. Die Prüfung des Antrags des Trägers setzt die Prüfung des Antrags der Eltern im Hinblick auf das Vorliegen einer wesentlichen Behinderung/drohenden wesentlichen Behinderung des Kindes sowie eine fachliche Stellungnahme des Jugendamtes zum Antrag des Trägers voraus. Sodann soll die Entscheidung durch das Sozialamt als örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Dauer der Maßnahme bis zur Einschulung mit Teilbewilligung der Vergütung für das jeweilige Kindergartenjahr ergehen.

Seit dem 1. Dezember 2006 ist die Antragstellerin in der Kindertagesstätte aufgenommen und wird dort als Integrationskind betreut. Die Gruppenstärke beträgt 15 Kinder, davon sind drei Kinder behindert und werden als Integrationskinder geführt.

Mit Bescheid vom 24. Januar 2007 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Gewährung einer Maßnahmepauschale für einen Integrationskindergartenplatz ab. Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass eine wesentliche Behinderung oder eine drohende Behinderung nicht feststellbar sei. Deshalb lägen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Maßnahmepauschale nicht vor. Dagegen legten die Eltern der Antragstellerin Widerspruch ein. Ihre Tochter sei im August im Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ) G. untersucht worden und dort habe man Entwicklungsverzögerungen von etwa neun Monaten feststellen können. Ferner sei sie in ihrer Sprachentwicklung verzögert. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 schalteten sich die jetzigen Bevollmächtigten in das Widerspruchsverfahren ein und überreichten verschiedene Unterlagen, insbesondere auch einen Entwicklungsbericht vom 5. Mai 2007 der integrativen Kindertagesstätte A.F. sowie ärztliche Stellungnahmen der Universitätsklinik PZ., Zentrum für Kinderheilkunde und Jugendmedizin.

Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2007 zurück, dagegen wurde Klage erhoben zum Sozialgericht Gießen, über die bisher noch nicht entschieden ist, im Rahmen dessen allerdings die Lebenshilfe beigeladen wurde. Im Widerspruchsbescheid führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass ein Anspruch auf Gewährung einer Maßnahmepauschale gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) deshalb nicht bestehe, weil die Antragstellerin nicht wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, durch eine Behinderung oder eine drohende Behinderung beeinträchtigt sei. Zwar sei den Arztbriefen zu entnehmen, dass die Antragstellerin durchaus Defizite in ihrer Entwicklung aufweise, allerdings sei die Fortführung der Ergotherapie ausreichend, um diese Defizite aufzuholen. Der Aufenthalt im Kindergarten als Integrationskind werde von den Ärzten offensichtlich statt der Ergotherapie für sinnvoll erachtet. Frühförderung und Ergotherapie in ambulanter Form würden allerdings bereits sichergestellt.

Bereits am 14. September 2007 hat die Antragstellerin Untätigkeitsklage gegen den Antragsgegner verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhoben. Zur Begründung des Eilantrages hat die Antragstellerin im Wesentlichen vorgetragen, dass sie seit dem 1. Dezember 2006 lediglich als sogenanntes Regelkind in der Kindertagesstätte betreut werde. Diese Betreuung sei nicht ausreichend. Insbesondere aus den Entwicklungsberichten der Kindertagesstätte ergäben sich enorme Entwicklungsdefizite und Anzeichen von entwicklungsunabhängigen Behinderungen. Die Antragstellerin zeige nicht nur altersbedingte Einschränkungen, sondern gravierende Abweichungen von einer altersgerechten Entwicklung. Sie erfülle mehrere Voraussetzungen nach § 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung, insbesondere die Ziffern 1, 5 und 6, ferner lägen die Voraussetzungen einer geistigen wesentlichen Behinderung im Sinne von § 2 Eingliederungshilfe-Verordnung vor. Die Eilbedürftigkeit liege darin begründet, dass es bei weiterer Verweigerung der Maßnahmepauschale unmöglich sei, die Antragstellerin behinderungsgerecht zu betreuen und zu unterstützen. Der Versuch einer Betreuung auf einem Regelplatz würde die Betreuung der übrigen Kinder in der Gruppe erheblich erschweren und unmöglich machen, die Antragstellerin sei auch überhaupt nicht auf einem Regelplatz zu betreuen. Darüber hinaus neige die Antragstellerin auch zu epileptischen Anfällen. Die Eltern seien finanziell auch nicht in der Lage, die Leistungen selber zu finanzieren. Zur Glaubhaftmachung hat der Bevollmächtigte insoweit Kopien der Prozesskostenhilfeunterlagen zum Klageverfahren überreicht. Hieraus ergibt sich, dass die Eltern der Antragstellerin Kindergartengebühren in Höhe von 148 EUR monatlich sowie 46,10 EUR für das Essen in der Kindertagestätte leisten. Gemäß einem beigefügten Schreiben der integrativen Kindertagesstätte A.F. vom 6. Juli 2007 ergeben sich monatliche Kindergartengebühren für ein Einzelkind in der Regelgruppe (Betreuung Zeit 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr) in Höhe von 119 EUR und monatliche Betreuungsgebühren in der integrative Gruppe (Betreuung Zeit 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr) für ein Einzelkind in Höhe von 148 EUR.

Mit Beschluss vom 16. November 2007 hat das Sozialgericht Gießen den Antrag abgelehnt. Zur Gründung hat es im Wesentlichen vorgetragen, dass der Anordnungsgrund bereits nicht glaubhaft gemacht sei. Nach dem Vortrag im Hauptsacheverfahren besuche die Antragstellerin seit 1. Dezember 2006 die integrative Kindertagesstätte und werde als sogenanntes Regelkind betreut. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Frage des weiteren – vorläufigen - Verbleibs in der Einrichtung von der vorläufigen Bewilligung der Maßnahmepauschale abhängig sei. Im Übrigen läge auch kein Anordnungsanspruch vor. Grundlage für die Gewährung der Maßnahmepauschale sei die Rahmenvereinbarung Integrationsplatz, aus der sich ergebe, dass Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert seien oder von einer solchen Behinderung bedroht seien, aufgrund ihrer Behinderung zusätzlicher Hilfen (Leistungselemente und Maßnahmen, die in der Rahmenvereinbarung festgelegt seien) in Tageseinrichtungen für Kinder bedürften. Eine wesentliche Behinderung oder eine Bedrohung von einer wesentlichen Behinderung sei allerdings nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zum Ausgleich der sich aus den verschiedenen Berichten ergebenden Entwicklungsdefizite seien Physiotherapie und ergotherapeutische Behandlungen bewilligt und ausreichend. Aus den Entwicklungsberichten ergäben sich auch Fortschritte, so dass es am Merkmal der Wesentlichkeit einer Behinderung fehle. Außerdem sei nicht glaubhaft gemacht, dass eine Betreuung auf einem Regelplatz schlichtweg unmöglich sei.

Die Antragstellerin hat gegen den am 23. November 2007 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts am 20. Dezember 2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 27. Dezember 2007 nicht abgeholfen hat. Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt sie im Wesentlichen vertiefend vor, dass die Universitätsklinik PZ. den Integrationsplatz im Kindergarten für erforderlich halte, um zum gegenwärtigen Zeitpunkt die bestmögliche Förderung der Antragstellerin zu erzielen und ihre Fähigkeiten voll ausschöpfen zu können. Das Sozialgericht verkenne, dass die Antragstellerin nicht als sogenanntes Regelkind in der Einrichtung betreut werde. Sie werde seit 1. Dezember 2006 im Standard eines sogenannten Integrationsplatzes mit 15 Stunden pro Woche behinderungsbedingtem Mehraufwand im Rahmen der heilpädagogischen Betreuung und Förderung betreut. Die personellen und rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der sogenannten Maßnahmepauschale seien seitens der Einrichtung gegeben. Die Kindertagesstätte der Lebenshilfe habe, um einer Manifestation der Behinderungen vorzubeugen, vorläufig und im begründeten Vertrauen auf die Bewilligung der Maßnahmepauschale der Antragstellerin die Betreuung zukommen lassen, die dem Betreuungsstandard eines Integrationsplatzes entspreche. Dies sei nur durch außerplanmäßige Stundenkontingente durch den Träger der Einrichtung möglich gewesen. Da solche außerplanmäßigen Stundenkontingente dem Träger jedoch seit einiger Zeit nicht mehr zur Verfügung stünden, habe die Lebenshilfe zwischenzeitlich den Kindergartenvertrag gekündigt. Eine Betreuung auf einem Regelplatz sei weder im Hinblick auf das Kindeswohl der Antragstellerin aber auch insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls der übrigen Kinder in den Gruppen nicht zu verantworten. Die Antragstellerin verbliebe sodann ohne jegliche Betreuung. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2008 hat der Bevollmächtigte ein Schreiben der integrativen Kindertagesstätte A.F. vom 19. Dezember 2007, welches mit dem Betreff "Kündigung Kindergartenplatz A.A." überschrieben ist, überreicht. Der Träger der Einrichtung wende derzeit laufend personelle Ressourcen zur Betreuung der Antragstellerin auf, die von dem Antragsgegner nicht ausgeglichen würden und deshalb zu einer erheblichen wirtschaftlichen Belastung, letztlich zum Nachteil der Eltern der Antragstellerin führe. Ziel des einstweiligen Rechtsschutzes sei es, durch Bewilligung einer Maßnahmepauschale die Bereitstellung eines Integrationsplatzes auf Dauer zu ermöglichen. Es bestehe damit auch kein Rechtsanspruch der Antragstellerin gegenüber der Einrichtung auf Betreuung auf einem Integrationsplatz. Dies deshalb, weil § 53 SGB XII als Anspruchsgrundlage im Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner gelte und ein dann möglicherweise entstehender Rechtsanspruch zwischen dem Einrichtungsträger und der Antragstellerin zur Voraussetzung habe, dass der von dem Antragsgegner zu erfüllende Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Integrationsplatzes feststehe und die Leistung erbracht oder verbindlich zugesagt werde. Zutreffend sei, dass die Rahmenvereinbarung selber keinen unmittelbaren Anspruch des behinderten Kindes gegenüber dem Kostenträger eröffne. Die Rahmenvereinbarung sei aber darauf ausgerichtet, den sich aus § 53 SGB XII zu Gunsten des behinderten Kindes ergebenden Anspruch in einen Auszahlungsanspruch zu Gunsten des Einrichtungsträgers umzuwandeln, wobei der Auszahlungsanspruch des Einrichtungsträgers unmittelbar davon abhänge, dass dem behinderten Kind über § 53 SGB XII gegenüber dem Kostenträger ein Kostenübernahmeanspruch zustehe. Erst mit der Auszahlung der Maßnahmepauschale gelange der Anspruch des behinderten Kindes, einen Integrationsplatz zugewiesen zu erhalten, gegenüber dem Einrichtungsträger zur Entstehung.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 16. November 2007 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Eingliederungshilfe in Form einer Maßnahmepauschale für einen Integrationsplatz im Kindergarten A.F. der Lebenshilfe e. V. in G. zu gewähren und die Maßnahmepauschale an den Träger der Einrichtung auszuzahlen.

Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vertiefend vor, dass ein Anordnungsgrund deshalb nicht vorliege, da die Antragstellerin nach wie vor in der integrativen Kindertagesstätte betreut werde. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Kindergartenvertrag gekündigt worden sei. Die Antragstellerin könne die Einrichtung besuchen, die dortigen personellen Kapazitäten reichten auch rechnerisch aus, um die Antragstellerin in ihrer jetzigen Gruppe als sogenanntes Regelkind zu betreuen. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe zwar ergeben, dass es einen Aufnahmevertrag zwischen der Einrichtung und der Antragstellerin in dem Sinne nicht gäbe, sondern nur eine Art Betriebsordnung, es sei jedoch deutlich geworden, dass die Einrichtung nicht beabsichtige, den Betreuungsvertrag zu kündigen, die Einrichtung sei hierzu auch gar nicht berechtigt. Ferner sei die Betreuung der Antragstellerin in der Gruppe 2 unabhängig von der Übernahme der Maßnahmepauschale sichergestellt. Selbst wenn die Antragstellerin nicht als Integrationskind geführt werde, so habe dies nicht zwangsläufig unmittelbar zur Folge, dass sie in eine größere Gruppe müsse. Es könne zwar sein, dass sich die Gruppe durch die Aufnahme weiterer Kinder vergrößern würde, da allerdings in der Gruppe, in der die Antragstellerin sich befinde, derzeit bereits drei Integrationskinder vorhanden seien, dürfe die Gruppe höchstens um drei Kinder auf 18 Kinder aufgestockt werden, um die Vorgaben der Rahmenvereinbarung Integrationsplatz noch sicherzustellen. Damit wäre die Gruppe immer noch wesentlich kleiner und personell wesentlich besser ausgestattet, als eine so genannte Regelkindergartengruppe, die mit einem geringeren Personalschlüssel versehen sei und auch von 25 Kindern besucht werde. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, in die Gruppe der Antragstellerin ein anderes Integrationskind aufzunehmen, dann dürfe die Gruppe überhaupt nicht vergrößert werden. Darüber hinaus ergäbe sich aus dem neueren Bericht der behandelnden Ärzte vom 11. Januar 2008 nicht, dass eine wesentliche Behinderung oder eine Bedrohung der Antragstellerin von einer solchen vorliege. Vorhandenen Schwächen könne mit einer logopädischen Therapie, für die auch ein Rezept vorliege, und der bereits bewilligten Ergotherapie begegnet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen. Die Berichterstatterin hat am 29. Februar 2008 einen Erörterungstermin durchgeführt und unter anderem die Leiterin der Kindertagesstätte, Frau C., als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme nimmt der Senat auf das Protokoll vom 29. Februar 2008 Bezug.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Vorliegend erweist sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, eine Maßnahmepauschale in Höhe von derzeit 16.711 EUR pro Kind und Kindergartenjahr zu zahlen, ungeachtet der Frage, ob bei der Antragstellerin eine wesentliche Behinderung vorliegt oder sie von einer solchen bedroht ist, bereits als unzulässig. Dies deshalb, weil die Antragstellerin nicht antragsbefugt ist. Sie kann nicht die Zahlung der Maßnahmepauschale aus eigenem Recht, zahlbar an den Träger der Einrichtung, in der sie derzeit betreut wird, im Rahmen des von ihr behaupteten Bedarfs an Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII verlangen.

Bei einer einstweiligen Anordnung müssen ebenso wie bei der entsprechenden Klage die allgemeinen und besonderen Prozessvoraussetzungen vorliegen, wozu u.a. auch die Antragsbefugnis gehört. Antragsbefugt ist, wer im entsprechenden Klageverfahren klagebefugt im Sinne von § 54 SGG und damit beschwert ist (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., 2005, § 86b Rdnr. 8; § 54 Rdnr. 9). Damit muss die Antragstellerin vorliegend glaubhaft machen, dass ihr die begehrte Maßnahmepauschale, zahlbar an den Träger der Einrichtung zusteht, die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung einer Maßnahmepauschale rechtswidrig ist und sie dadurch in ihren eigen Rechten verletzt wird. Daran fehlt es bereits. Die Maßnahmepauschale (vgl. auch § 76 Abs. 2 SGB XII) beruht auf der "Rahmenvereinbarung Integrationsplatz" zwischen dem Hessischen Städte- und Gemeindebund, dem Hessischen Städtetag, dem Hessischen Landkreistag und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen aus dem Jahr 1999 nebst Anlagen, die nach Angaben der Vertreterin des Antragsgegners auch unter der Geltung des SGB XII noch aktuell gültig ist. Dort ist in Ziffer 5 die Vergütung geregelt. Es heißt dort: "Werden sämtliche Voraussetzungen unter Ziffer 3 und 4 erfüllt, wird auf Antrag dem Träger der Tageseinrichtungen für Kinder eine Maßnahmepauschale gemäß § 93 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - aus Mitteln des sachlich zuständigen Sozialhilfeträgers für die Finanzierung der erforderlichen zusätzlichen Hilfen (Leistungselemente und Maßnahmen) der Anlage 1 Ziffer 2 gewährt." In den Ziffern 3 und 4 der Rahmenvereinbarung sind verschiedene Anforderungen personeller und sonstiger Art an den Träger geregelt. In Ziffer 1 der Rahmenvereinbarung ist der betroffene Personenkreis festgelegt. Hierbei handelt es sich um Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind (§ 39 Abs. 1 BSHG) oder denen eine nicht nur vorübergehende körperliche, geistige oder seelische wesentliche Behinderung droht (§ 39 Abs. 2 BSHG) und die aufgrund ihrer Behinderung zusätzlicher Hilfen (Leistungselemente und Maßnahmen nach Anlage 1 Ziffer 2) in Tageseinrichtungen für Kinder bedürfen. Diese Rahmenvereinbarung als solche begründet allerdings keine originären Leistungsansprüche eines behinderten Kindes gegenüber dem Sozialhilfeträger. Vielmehr ist der Anspruch eines Kindes auf Eingliederungshilfe sowohl dem Grunde nach als auch nach Art und Umfang der Hilfeleistungen in §§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit der dazu ergangenen Eingliederungshilfe-Verordnung geregelt und kann als Eingliederungshilfeleistungen die dort beschriebenen Maßnahmen, unter die auch die in Anlage 1 Ziffer 2 der Rahmenvereinbarung aufgeführten Leistungselemente gefasst werden können, geltend machen. Damit kann das Begehren der Antragsstellerin nur darauf gerichtet sein, einen Integrationsplatz in einer Tageseinrichtung für Kinder zu erhalten, in der die für sie erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Die Zahlung einer sogenannten Maßnahmepauschale an den Träger gehört nicht zu den dort geregelten Leistungen und entspricht als Pauschale auch nicht ihrem konkreten Hilfebedarf.

Allerdings ist in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beteiligten davon auszugehen, dass ein Sozialhilfeträger zur Deckung des Bedarfs an Eingliederungshilfeleistungen sich auch zur Erfüllung seiner Hilfeverpflichtungen Dritter bedienen kann und mit diesen individuell oder vertraglich Vergütungen für bestimmte Hilfeleistungen vereinbaren kann, oder die Hilfe durch Übernahme der Kosten leistet, die in einer Einrichtung im Rahmen der Betreuung entstehen, wobei in diesen Fällen auch die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs durch den Hilfeempfänger in Betracht kommen kann. In diesem Zusammenhang kommt dann die Annahme eines sogenannten sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses zwischen Hilfeempfänger, der Einrichtung bzw. dem Einrichtungsträger und dem Sozialhilfeträger zum Tragen, im Rahmen dessen Rahmenvereinbarungen im Sinne von § 93 BSHG beziehungsweise 75 ff. SGB XII oder auch § 78 f. SGB VIII eine Rolle spielen können, weil sich u.a. daraus auch Vergütungsansprüche der Einrichtungsträger in einem bestimmten Umfang ergeben können, die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als originärer sozialhilferechtlicher Bedarf von dem Hilfeempfänger geltend gemacht werden können. Das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis beschreibt in diesem Zusammenhang die verschiedenen Beziehungen, wobei eine erste Seite des Dreiecks das Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Träger der Sozialhilfe ausmacht, im Rahmen dessen der Hilfeempfänger nicht nur auf eine Sachleistung beschränkt ist, sondern auch Kostenübernahme für bestimmte Leistungen, sofern ein hilferechtlicher Bedarf dafür besteht, verlangen kann. Für dieses Rechtsverhältnis ist maßgeblich das Leistungsrecht des SGB XII. Die zweite Seite des Dreiecks regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungserbringer, wobei dieses Verhältnis durch die Vorschrift von § 93 BSHG beziehungsweise nunmehr § 75 SGB XII geregelt ist. Auch diese Seite des Dreiecks strahlt auf das Verhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Hilfeempfänger aus, nämlich in der Weise, dass er im Grundsatz die Übernahme der ihm entstehenden Kosten in Höhe des Betrages, der durch die erforderlichen Hilfeleistungen in der Einrichtung entstehen, nur beanspruchen kann, wenn zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Einrichtungsträger eine vertragliche Beziehung nach Maßgabe des § 75 Abs. 3 SGB XII besteht (vgl. § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII). Die dritte Seite des Dreiecks schließlich wird durch die Beziehungen zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer gekennzeichnet. Zwischen diesen besteht regelmäßig ein privatrechtlicher Vertrag, der auf der einen Seite die von der Einrichtung zu erbringenden Hilfeleistungen, auf der anderen Seite das von dem Hilfeempfänger zu entrichtende Entgelt regelt. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten, das heißt auf Bezahlung gerade dieses Entgelts wird regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn einerseits vertragliche Beziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Einrichtungsträger bestehen und andererseits gleichzeitig dem Hilfeempfänger gegenüber dem Träger der Sozialhilfe ein diesbezüglicher Rechtsanspruch auf Hilfe zusteht (vergleiche insgesamt zum sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis: Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., 2008, § 75 Rdnr.9; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 5 B 50/04 -; Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28/91 ; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 – und vom 18. November 2005 - L 7 SO 4187/05 -; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. Mai 2007 - L 8 SO 134/06 -, sämtlich juris).

Für den vorliegenden Fall geht der Senat davon aus, dass es sich bei der in Bezug genommenen "Rahmenvereinbarung Integrationsplatz" um eine Vereinbarung im Sinne von § 75 SGB XII beziehungsweise der entsprechenden Vorgängervorschrift des § 93 BSHG handelt, die derzeit – so die Vertreterin des Antragsgegners - auch noch Gültigkeit beansprucht. Demzufolge beurteilt sich der Anspruch der Antragstellerin ausschließlich nach Maßgabe von § 53 SGB XII. Für den Fall, dass diese Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und die entsprechende Rahmenvereinbarung die Zahlung einer sogenannten Maßnahmepauschale für die Erbringung von Maßnahmen der Eingliederungshilfe eines behinderten Kindes in einer Kindertagesstätte vorsieht und darüber hinaus ein privatrechtlicher Betreuungsvertrag zwischen der Antragstellerin und der integrativen Kindertagesstätte A.F., beziehungsweise dem diesbezüglichen Träger vorliegt, käme auch im vorliegenden Fall ein sozialrechtliches Dreiecksverhältnis zum Tragen, im Rahmen dessen die Antragstellerin grundsätzlich aber nur die Übernahme der ihr entstehenden Kosten für ihre Betreuung aus eigenem Recht geltend machen könnte und die etwaige Verweigerung der Kostenübernahme auch die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte beinhaltet. Hier stünde der Antragstellerin aber allenfalls ein Anspruch gerichtet auf Übernahme der Kosten zu, die ihr beziehungsweise ihren Eltern im Zusammenhang mit der bereits erfolgten Aufnahme in einem integrativen Kindergarten als behinderungsbedingter Mehraufwand für ihre Betreuung auch tatsächlich etwa aus einem privatrechtlich abgeschlossenen Aufnahmevertrag oder Betreuungsvertrag mit der entsprechenden Einrichtung entstehen. Daran fehlt es aber im vorliegenden Fall. Die Antragstellerin macht nicht etwa die ihr regelmäßig entstehenden Kindergartengebühren in Höhe von 148 EUR monatlich sowie etwa die Kosten für das Mittagessen vom Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe geltend. Dabei handelt es sich um Kosten, die aufgrund der Gebührenordnung der Kindertagesstätte für den Besuch der integrativen Gruppe anfallen. Diese Beiträge sind nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens und wären ohnehin wohl nicht als behinderungsbedingter Mehraufwand zu qualifizieren (vergleiche dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 1999, - 5 C 12/98 -). Weiteren Kosten ist die Antragstellerin allerdings für die seit dem 1. Dezember 2006 durchgeführte integrative Betreuung allerdings aktuell nicht ausgesetzt, denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin für die integrative Betreuung ein weiteres Entgelt aus etwaigen Vereinbarungen mit der Kindertagesstätte schuldet. Ein schriftlicher Betreuungsvertrag, aus denen sich die Verpflichtungen zur Zahlung erhöhter Gebühren für die integrative Betreuung, etwa im Umfang der hier geltend gemachten Maßnahmepauschale, ergeben, liegt nicht vor und konnte von der Antragstellerin nicht vorgelegt werden. Offensichtlich liegt nach den Angaben der Zeugin C. nur die von den Eltern der Antragstellerin unterschriebene Kindertagesstättenordnung vor, was die Eltern im Erörterungstermin so auch bestätigen konnten. Aus dieser ergibt sich eine etwaige erhöhte Gebühr nicht, es wird lediglich auf die Kindertagesstättengebühren entsprechend dem jeweiligen Beitragssatz der Gemeinde A-Stadt Bezug genommen, aus dem sich unter anderem der von den Eltern der Antragstellerin gezahlte Beitrag in Höhe von 148 EUR für ein einzelnes Kind in der integrativen Gruppe ergibt. Zur Überzeugung des Senats ist allerdings gleichwohl zwischen der Antragstellerin und der Kindertagesstätte zumindest konkludent ein Betreuungsvertrag abgeschlossen worden, aus dem sich auf der einen Seite die Zahlung des eben erwähnten Beitrags für die Eltern sowie die Einhaltung der Maßgaben der Kindertagesstättenordnung ergeben und auf der anderen Seite die Verpflichtung der Kindertagesstätte, die Antragstellerin in der integrativen Gruppe entsprechend dem von ihr gezahlten Beitrag zu betreuen. Offensichtlich hat hier nämlich die Kindertagesstätte die Antragstellerin, wie sich aus den Angaben der Zeugin im Termin vor der Berichterstatterin ergibt, wohl im Vertrauen auf die Bewilligung der Maßnahmepauschale als sogenanntes Integrationskind aufgenommen und - so auch der Vortrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren - sie seit dieser Zeit wie ein Integrationskind betreut. Die Zeugin hat in diesem Zusammenhang nämlich auch betont, dass sie nur den sogenannten Integrationsplatz kündigen möchte. Für eine solche Kündigung besteht indes nur ein Bedürfnis, wenn zwischen den Eltern der Antragstellerin und der Kindertagesstätte eine Betreuung als Integrationskind auch vereinbart wurde, wofür nach summarischer Prüfung alles spricht. Somit dürfte die Antragstellerin gegenüber der Kindertagesstätte noch immer einen Anspruch auf Betreuung als Integrationskind haben. Nach den Angaben der Zeugin soll der Betreuungsvertrag als solcher ohnehin nicht gekündigt werden und die Kündigung des Integrationsplatzes hin zu einem sogenannten Regelplatz ist bislang weder ausgesprochen, noch vollzogen und es ist auch zweifelhaft, auf welchen Rechtsgrundlagen sie beruhen könnte, denn ein Fall von Ziffer 5 der Kindertagesstättenordnung liegt ersichtlich, auch nach den Angaben der Zeugin, nicht vor. Hierfür spricht auch, dass die Eltern die teurere Gebühr für die Betreuung in der integrativen Gruppe tragen. Dass es sich hierbei nur um die Gebühren für den Regelplatz im Umfang einer Ganztagesbetreuung handelt, wie die Antragstellerin und die Zeugin angeben haben, ergibt sich jedenfalls nicht aus den von der Zeugin überreichten Gebührenordnung, in der ausdrücklich zwischen einem Regelplatz und einer Betreuung in einer integrativen Gruppe unterschieden wird. Ein weiteres Entgelt jedoch schulden die Eltern der Kindertagesstätte nicht. Zwar hat der Bevollmächtigte vorgetragen, dass die Nichtzahlung der Maßnahmepauschale zu einer erheblichen wirtschaftlichen Belastung letztendlich zum Nachteil der Eltern der Antragstellerin führen würde, jedoch ist ein solcher wirtschaftlicher Nachteil über die normale Beitragszahlung hinaus weder aktuell noch künftig ersichtlich oder etwa glaubhaft gemacht. Schulden allerdings die Eltern der Antragstellerin, beziehungsweise die Antragstellerin selber der Einrichtung für die Betreuung auf dem integrativen Platz kein über das übliche Entgelt hinausgehendes weiteres Entgelt, so ist das sogenannte sozialrechtliche Dreiecksverhältnis als Voraussetzung für die Geltendmachung eines Kostenübernahmeanspruchs auf der Seite zwischen Hilfeempfänger und Einrichtung unvollständig, weil keine Kosten, deren Übernahme etwa im Eilverfahren oder aber im Klageverfahren als eigener hilferechtlicher Anspruch der Antragstellerin geltend gemacht werden könnten, anfallen.

Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit Pflegesatzvereinbarungen und in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Rahmenverträgen oder sonstigen Vereinbarungen ausgeführt, dass es im Rahmen des Bedarfsdeckungsgrundsatzes, in den Fällen, in denen der Träger der Sozialhilfe sich zur Erfüllung seiner Hilfeverpflichtung Dritter bedient, beziehungsweise die Hilfe durch Übernahme von Kosten leistet, lediglich um die Übernahme solcher Kosten gehen kann, die dem Hilfebedürftigen infolge der Inanspruchnahme der Dienste eines Dritten tatsächlich entstehen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 5 B 50/04 -; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. September 2005 – L 7 SO 3421/05 ER-B mit weiteren Nachweisen).

In dem hier vorliegenden besonderen Fall, in dem der Einrichtung für eine aus Gründen der Behinderung behauptete erforderliche integrative Betreuung von dem Hilfeempfänger kein Entgelt geschuldet wird, die Einrichtung aber gleichwohl die Leistung erbracht hat oder aber erbringt und Anspruch auf die Maßnahmepauschale erhebt, ist es Aufgabe des jeweiligen Trägers der Einrichtung die entsprechenden Anträge auf Bewilligung der Maßnahmepauschale zu stellen (vorliegend sind mehrere Anträge gestellt) und gegebenenfalls gegen Ablehnungen vorzugehen. Im Rahmen dieser Anträge kann dann auch die normalerweise nur zwischen dem Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger entscheidende Frage, ob überhaupt eine Behinderung im Sinne von § 53 SGB XII vorliegt, mitgeprüft werden. Es ist dann Aufgabe und Risiko des Trägers, die letztlich von ihm begehrte Maßnahmepauschale gegenüber dem Sozialhilfeträger durchzusetzen und sämtliche Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und notfalls zu beweisen, wenn er ein Kind bereits vor der Entscheidung des Sozialhilfeträgers über die ihm gebührenden Pauschalen und das Bestehen der Behinderung bei dem Kind als Integrationskind aufnimmt.

Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin ausgeführt hat, dass letztlich noch gar kein Rechtsverhältnis zwischen der Einrichtung und der Antragstellerin zustandegekommen ist und die Zuweisung des Integrationsplatzes von der Bewilligung der Maßnahmepauschale abhängig ist und deshalb auch kein Anspruch auf Betreuung gegen die Kindertagesstätte bestehe, so gehen die Darlegungen angesichts der tatsächlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall fehl. Es mag üblicherweise so sein, dass der Betreuungsvertrag erst abgeschlossen wird, wenn über die Maßnahmepauschale und die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe entschieden ist und vorher allenfalls ein Aufnahmeantrag der Eltern vorliegt. Soweit § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu entnehmen ist, gehört es normalerweise auch zum Inhalt der Vereinbarungen, dass die Einrichtung dann verpflichtet ist, Leistungsberechtigte ungeachtet eines Auswahlrechtes durch die Einrichtung aufzunehmen (vgl. W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 76 Rdnr. 11), was im Übrigen der hier relevanten Rahmenvereinbarung so nicht zu entnehmen ist. Hier liegen die Dinge allerdings, wie bereits ausgeführt, anders, denn die Aufnahme der Antragstellerin als Integrationskind ist bereits vorbehaltlos und lediglich im Vertrauen der Einrichtung auf die Bewilligung der Gelder erfolgt und jedenfalls stillschweigend ist auch hierüber eine Einigung erfolgt, die aus Sicht der Einrichtung offenbar ja auch die entsprechende Kündigung erforderlich macht. Dass etwa die Aufnahme in der Einrichtung unter dem Vorbehalt der Bewilligung steht, wie die Antragstellerin auch hat ausführen lassen, ist hier nicht ersichtlich und nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ein solcher Vorbehalt ergibt sich weder aus dem einheitlichen Antragsverfahren, noch ergibt er sich aus Ziffer 2.2 der Kindertagesstättenordnung. Dort ist geregelt, dass grundsätzlich als Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes mit Behinderungen nach Prüfung des Gesundheitsamtes eine Kostenzusage erteilt wird und nur nach erteilter Kostenzusage die Aufnahme des Kindes erfolgen kann. So ist es aber im Fall der Antragstellerin nicht abgelaufen, denn hier erfolgte ungeachtet des Ergebnisses der Prüfung durch das Gesundheitsamt des Antragsgegners und ungeachtet der abschließenden Entscheidung des Antragsgegners zum 1. Dezember 2006 die vorbehaltlose Aufnahme durch die Einrichtung als Integrationskind. In diesem besonderen Fall ist dann der Träger der Einrichtung gehalten, die ihm für die Betreuung entstandenen behinderungsbedingten Kosten bei dem Sozialhilfeträger durchzusetzen. In den Fällen, in denen die Einrichtung ein Kind als Integrationskind noch nicht aufgenommen hat oder aber die Aufnahme als Integrationskind verweigert, hat das Kind einen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Integrationsplatzes einschließlich bestimmter Hilfemaßnahmen oder aber einen Anspruch aus ihm hieraus erwachsenden Kosten. Mangels Antragsbefugnis und letztlich damit auch mangels Rechtsschutzbedürfnis ist daher der Antrag bereits unzulässig.

Darüber hinaus ist ungeachtet der Frage, ob bei der Antragstellerin eine wesentliche Behinderung besteht oder sie von einer solchen bedroht ist, auch bereits der Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dass etwa der Betreuungsvertrag gekündigt werden soll, wie der Bevollmächtigte schriftsätzlich vorgetragen hat und wie die Eltern im Erörterungstermin behauptet haben - sie haben ausgeführt, ihre Tochter Anfang März nicht mehr in die Einrichtung bringen zu können -, hat sich nicht bestätigt. Das überreichte Schreiben vom 19. Dezember 2007 stellt lediglich eine etwaige Kündigung in Aussicht, stellt eine solche allerdings noch nicht dar. Die Zeugin C. hat hierzu ausgeführt, dass sie in keiner Weise beabsichtigt, den Aufenthalt in der Einrichtung insgesamt zu beenden. Sie habe lediglich die Absicht, den sogenannten Integrationsplatz zu kündigen. Hierzu hat sie ausgeführt, dass sie die 15 Fachkraftstunden, die derzeit der gesamten Gruppe, in der noch drei weitere Integrationskinder betreut werden, zugute kommen aus der Gruppe zurückziehen müsse und es auch möglich sein könne, dass sie die Gruppe auf 18 oder 20 Kinder erweitere. Dies ist nach den Ausführungen des Antragsgegners offensichtlich wohl dann möglich, wenn in der Gruppe nur noch drei statt bisher vier Integrationskinder geführt werden. Schlimmstenfalls könnte die Antragstellerin in eine Regelgruppe gelangen, in der maximal 25 Kinder betreut werden, wobei die Zeugin allerdings nicht ausgeführt hat, dass und wann sie einen solchen Schritt beabsichtige. Da die Eltern Beiträge für die integrative Gruppe entrichten, erscheint eine solche Maßnahme auch rechtlich nicht ohne weiteres möglich, was aber keiner abschließenden Entscheidung bedarf. Dass eine Betreuung der Antragstellerin in einer Gruppe als sogenanntes Regelkind schlechterdings seitens der Einrichtung unmöglich ist, wie der Bevollmächtigte ausgeführt hat, hat sich durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt, denn die Zeugin hat auch ausgeführt, dass sie die Antragstellerin gegebenenfalls in eine größere Gruppe gibt. Dass eine Betreuung als sogenanntes Regelkind in der jetzigen Gruppe, in einer Gruppe mit 18 oder 20 Kindern oder in einer Gruppe bis maximal 25 Kinder für die Antragstellerin persönlich derart eklatante Folgen haben könnte, dass sie dadurch körperlichen oder seelischen Schaden nehmen könnte, ist derzeit ebenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit anzunehmen. Der Senat geht davon aus, dass die in der Einrichtung tätigen Pädagogen auch ängstlichen, zurückgezogenen und konzentrationsschwächeren Kindern regelmäßig die Aufmerksamkeit widmen, die insoweit pädagogisch erforderlich ist und auch besonnen abwägen, welche Gruppen für welche Kinder geeignet sind. Zwar hat die Zeugin an Hand des Beispiels des Dreiradfahrens, welches die Antragstellerin noch nicht beherrscht, ausgeführt, dass der Umfang des Übens bei einem Regelkind geringer ist als bei einem sogenannten Integrationskind. Dass dadurch allerdings erheblicher körperlicher oder seelischer Schaden entsteht, die Entwicklungschancen erheblich stagnieren oder sich gar verschlechtern, ist weder den Entwicklungsberichten der Einrichtung, noch den Angaben der Zeugin und auch nicht in diesem Maße den ärztlichen Berichten zu entnehmen. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin außerhalb der Einrichtung Ergotherapie in Anspruch nimmt und ärztlich verordnete Logopädie berechtigt ist in Anspruch zu nehmen. Dies kann, nach Angaben der Eltern auch außerhalb des Kindergartens erfolgen. Derzeit wird wohl lediglich aus Praktikabilitätsgründen Logopädie innerhalb der Kindertagesstätte aber von einem externen Logopäden in Anspruch genommen. Zu berücksichtigen ist insgesamt bei der Würdigung auch, dass es nicht zutreffend ist, dass die sogenannten 15 Fachkraftstunden allein der Antragstellerin als Betreuungsaufwand tatsächlich zugute kommen. Zwar setzt die Bewilligung der Maßnahmepauschale voraus, dass pro Integrationskind weitere 15 Fachkraftstunden von der Einrichtung nachgewiesen werden, allerdings hat hierzu die Zeugin ausgeführt, dass diese Stunden letztlich insgesamt der Gruppe, in der auch die Antragstellerin ist, gesamtpädagogisch zugute kommen. Es lässt sich damit nicht genau errechnen, wie viele Stunden Betreuungsaufwand tatsächlich davon der Antragstellerin zugute kommen. Somit ist auch nicht ersichtlich, welche konkrete Verschlechterung in der Betreuung bei Führung der Antragstellerin als so genanntes Regelkind damit einhergeht. Die Zeugin hat lediglich ausgeführt, dass dann insgesamt ein verminderter Betreuungsaufwand möglich ist. Sieht man sich die Trägeranträge an und zieht in der Woche in der Gruppe 2 15 Stunden pro Woche ab, so verringert sich der durchschnittliche wöchentliche Betreuungsaufwand pro Kind bei einer Gruppenstärke von 15 Kindern um rund eine Stunde. Bei einer Gruppenstärke von 18 um rund 2 Stunden, was pro Kind keine erhebliche Vernachlässigung in der Betreuung konkret bedeuten dürfte. Lediglich bei einer Gruppe von 25 Kindern und den dort angegebenen 54 Betreuungsstunden wäre eine wesentlich geringere Betreuungsintensität ersichtlich, wobei im Fall der Antragstellerin aus Sicht des Senats keine Notwendigkeit der Einrichtung besteht, die Antragstellerin in eine so große Gruppe zu geben. Außerdem ist hierbei zu berücksichtigen, dass in diesen Gruppen die tägliche Betreuungszeit wesentlich geringer ist. Die Zeugin hat hierzu ausgeführt, dass sie die Aufstockung der Gruppe, in der die Antragstellerin jetzt ist, auf 18 oder 20 Kinder erwägt. Berücksichtigt der Senat das Zahlenmaterial aus den Trägeranträgen, so wäre damit der Aufwand pro Kind bei einer Gruppenstärke von 20 um maximal rund 2,7 Stunde/Woche reduziert im Durchschnitt, so dass der Senat hierin unter Berücksichtigung der externen Maßnahmen und der ärztlichen Atteste einen Nachteil erheblicher Art, den es mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuwenden gilt, nicht sieht.

Fehlt es damit auch an einem hinreichend glaubhaft gemachten Anordnungsgrund, so erweist sich der Antrag deshalb auch als unbegründet.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SG

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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