Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 5 Ar 979/91
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Ar 660/93
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. Juni 1993 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosengeld an die Klägerin für die Zeit ab 1. März 1989.
Die Klägerin war vom 1. Juli 1982 bis 29. März 1987 als Küchenhilfskraft bei der Standortverwaltung K. beschäftigt. Vom 30. März 1987 bis 31. Januar 1989 war der Klägerin unbezahlter Sonderurlaub bewilligt worden; über den 1. Februar 1989 hinaus bestand das Arbeitsverhältnis fort; eine tatsächliche Arbeitsleistung hatte die Klägerin jedoch nicht mehr erbracht; auch der Versuch einer Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz war nicht erfolgreich. Zuvor hatte die Klägerin in der Zeit vom 30. März 1987 bis 8. Oktober 1987 an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen, die wegen ihrer Erkrankung abgebrochen worden war. Vom 31. August 1987 bis 26. Februar 1989 bezog die Klägerin Krankengeld. Am 10. März 1989 beantragte sie bei der LVA Hessen eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit; diesen Antrag lehnte die LVA Hessen ab (Bescheid vom 1990 und Widerspruchsbescheid vom 1990), mit der Begründung, die Klägerin könne noch leichte Arbeiten mit Einschränkungen vollschichtig verrichten. Eine dagegen beim Sozialgericht Kassel anhängig gemachte Klage wurde am 2. Juli 1991 zurückgenommen.
Am 27. Juni 1991 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. In einer arbeitsamtsärztlichen Untersuchung (Gutachten Dr. R. nach Aktenlage vom 2. Juli 1991 unter Auswertung des Rentenverfahrens) wurde gleichfalls eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit festgestellt.
Mit Bescheid vom 23. August 1991 lehnte die Beklagte den Antrag auf Arbeitslosengeld ab und führte zur Begründung an, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die notwendige Anwartschaft zum Bezug von Arbeitslosengeld. Innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor Arbeitslosmeldung (27. Juni 1988 bis 26. Juni 1991) habe die Klägerin nicht mindestens 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden
Beschäftigung gestanden. Beitragspflichtige Zeiten könnten nur bis zum 26. Februar 1989, dem Bezug von Krankengeld, festgestellt werden. Die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe erfülle die Klägerin gleichfalls nicht.
Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, sie habe am 1. März 1989, kurze Zeit nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug, erstmals beim Arbeitsamt vorgesprochen und angefragt, ob sie einen Antrag stellen könne. Dabei habe sie auch auf einen laufenden Rentenantrag hingewiesen. Hier habe sie die Auskunft erhalten, daß dies nicht möglich sei. Sie könne zwar den seinerzeit sie beratenden Bediensteten nicht mehr benennen, jedoch könne ihr Ehemann den Vorgang bestätigen. Nach dem 26. Februar 1990, nämlich am 27. oder 28. Februar 1990, habe sie erneut beim Arbeitsamt vorgesprochen, nachdem ihr eine Rentenleistung durch die LVA Hessen versagt worden sei. Sie habe auf Anraten ihres Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren bezüglich der Rente nochmals Kontakt mit dem Arbeitgeber aufgenommen und dort die Auskunft erhalten, daß sie sehr wohl einen Antrag auf Arbeitslosengeld hätte stellen können. Dies sei ihr auch von dem Zeugen G., bei dem sie am 27. Juni 1991 vorgesprochen habe, bestätigt worden. Dies könne wiederum ihr Ehemann bezeugen. Ihr sei gesagt worden, daß sie das Widerspruchsverfahren bei der LVA Hessen abwarten solle. Die Vorgänge, nämlich die Vorsprachen bei der Beklagten, seien durch Eintragungen in Taschenkalendern für die Jahre 1989 und 1990 belegt. Der Ehemann der Klägerin hat seine Angaben in einer eidesstattlichen Erklärung vom 26. August 1991 zusammengefaßt (Bl. 23 der Leistungsakte). Die Vorgänge betreffend den 1. März 1989 werden danach wie folgt beschrieben: Der Ehemann der Klägerin habe diese zum Arbeitsamt K., zum 4. Stock, bis zur Antragsannahmestelle für Arbeitslosengeld begleitet. Es sei mit einer Sachbearbeiterin in Gegenwart der Klägerin und deren Ehemann ein Gespräch geführt worden. Inhalt sei die Möglichkeit des Arbeitslosengeldbezuges neben einem Rentenverfahren gewesen. Die Sachbearbeiterin habe die Möglichkeit verneint, neben dem Rentenverfahren auch Arbeitslosengeld beziehen zu können. Der Bescheid der LVA Hessen müsse abgewartet werden. In der Antragsannahmestelle für Arbeitslosengeld habe die Klägerin dann wiederum am 27. oder 28. Februar 1990 nach Ablehnung des Rentenantrages vorgesprochen. Auch hier habe man ihr gesagt, sie müsse das Rentenverfahren nach Rechtsbehelfseinlegung abwarten, bevor sie Arbeitslosengeld erhalten könne.
Wegen der daraufhin veranlaßten Überprüfung in der Vermittlungsstelle der Beklagten wird auf die Stellungnahme vom 4. September 1991 wie auch auf einen Aktenvermerk vom 11. September 1991 verwiesen. Im Ergebnis werde ein Verfahrensablauf, wie ihn die Klägerin schildere, für wenig wahrscheinlich gehalten. Wenn der Zeuge M. erklärt haben will, daß die Klägerin möglicherweise an eine Aushilfskraft geraten sei, so sei dies ausweislich eines weiteren Aktenvermerks vom 13. September 1991 lediglich spekulativ und nicht in irgendeiner Weise belegt erklärt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 1991 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung stellte sie maßgeblich darauf ab, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27. Juni 1991 die Anwartschaftszeit nicht – mehr – erfüllt habe und von einer früheren Antragstellung nicht ausgegangen werden könne. Werde der Vorgang, wie von Klägerseite geschildert, nachvollzogen, könne dessen Richtigkeit weder festgestellt noch als wahrscheinlich angesehen werden.
Die Klägerin hat am 11. Oktober 1991 beim Sozialgericht K. Klage erhoben und ihren Vortrag wiederholt, bereits am 1. März 1989, nach Beendigung des Krankengeldbezuges, sich beim Arbeitsamt K. arbeitslos gemeldet und die Gewährung von Arbeitslosengeld, hilfsweise Arbeitslosenhilfe, beantragt zu haben. Ein entsprechendes Begehren habe sie am 27. Februar 1990 wiederholt. Bei ihren Vorsprachen habe sie ihr Ehemann, der Zeuge K. M. begleitet, der auch bei den Gesprächen zugegen gewesen sei. Denkbar sei, daß die Klägerin durch eine Hilfskraft fehlerhaft beraten worden sei, dies müsse sich die Beklagte jedoch zurechnen lassen. Demgegenüber seien die Feststellungen der Beklagten nur summarischer Art, wenn diese erkläre, die durch ihre Bediensteten gemachten Erklärungen müßten inhaltlich richtig sein. Die Klägerin könne ihre Angaben zudem durch die Eintragungen im Taschenkalender belegen. Damit sei von einer wirksamen Antragstellung am 1. März 1989 auszugehen; die Klägerin habe zu dieser Zeit auch alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gehabt, insbesondere die Anwartschaftszeit. Wenn die Beklagte der Auffassung sei, die Klägerin habe aufgrund des Gesprächsinhalts keinen Antrag gestellt, so sei die Beklagte jedenfalls im Wege des Herstellungsanspruchs verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, als ob sie einen wirksamen Antrag gestellt hätte. Schließlich könne der Anspruch auch auf § 28 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) gestützt werden, da parallel ein Rentenverfahren betrieben worden sei, bei dem die bescheidmäßige Ablehnung erst durch Klagerücknahme im Juli 1991 bindend geworden sei. Die Beantragung von Rente müsse, bestehe auf diese kein Anspruch, entsprechend als Beantragung von Arbeitslosengeld gesehen werden. Auch im Sinne der Auffassung der Beklagten läge dann jedoch eine rechtzeitige Antragstellung vor.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, von einer wirksamen Antragstellung könne nicht ausgegangen werden. Ein derartiger Verfahrensgang, wie ihn die Klägerin schildere, sei weder belegt noch nach den Regeln des typischen Verwaltungsablaufs nachvollziehbar. Selbst wenn eine fehlerhafte Beratung vorgelegen habe, könne diese die Beklagte nicht zur Leistung verpflichten, weil die Arbeitslosmeldung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zur Leistungsgewährung führen könne.
Das Sozialgericht Kassel hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. März 1989 Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu zahlen. Das Sozialgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, daß die Klägerin mit Wirkung vom 1. März 1989, und damit im Sinne ihres während des Klageverfahrens insoweit konkretisierten Antrages, alle Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt habe. Insbesondere habe sich die Klägerin wirksam arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt und seinerzeit die Anwartschaftszeit erfüllt. In der Folgezeit habe die Klägerin der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden, jedenfalls könne die Beklagte Gegenteiliges nicht feststellen. Auch die arbeitsamtsärztliche Untersuchung habe ergeben, daß die Klägerin noch vollschichtig arbeitsfähig gewesen sei, wenngleich nur leichte Arbeiten in Betracht gekommen wären. Insbesondere könne von einer wirksamen Arbeitslosmeldung nach den glaubhaften Erklärungen der Klägerin unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärung des Ehemannes der Klägerin ausgegangen werden.
Gegen dieses der Beklagten am 1. Juli 1993 zugestellte Urteil richtet sich ihre mit Schriftsatz vom 12. Juli 1993, eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 14. Juli 1993, eingelegte Berufung. Die Beklagte nimmt auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug und stellt maßgeblich darauf ab, daß weder zum 1. März 1989 noch zum 27. oder 28. Februar 1990 eine wirksame Arbeitslosmeldung angenommen werden könne. Damit fehle ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Arbeitslosengeld. Etwas anderes ergebe sich auch nicht nach Befragung der von der Klägerin benannten Bediensteten, der Zeugen G. und M. Schließlich ergebe sich der Vortrag auch nicht aus den Beratungsunterlagen, die die Beklagte als Datenausdruck vorgelegt hat.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. Juni 1993 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich inhaltlich auf das Urteil des Sozialgerichts Kassel.
Das Gericht hat die Klägerin im Termin am 22. Juni 1994 persönlich gehört. Das Gericht hat weiter über den Inhalt möglicher Vorsprachen der Klägerin bei der Beklagten am 1. März 1989, 27. bzw. 28. Februar 1990 oder generell in der Zeit von März 1989 bis Juni 1991 Beweis erhoben durch Vernehmung des Verwaltungsamtmanns J. G. sowie des Ehemannes der Klägerin, des Hoteliers K. M., als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 22. Juni 1994 Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den der beigezogenen Leistungsakte, der Rena-Akte der Beklagten, der Rentenakte in dem Gerichtsverfahren S-1/J-1278/90 gegen die LVA Hessen sowie ein Aktenauszug aus der Rentenakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte im Hinblick auf das Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Berufung ist zulässig. Sie wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist statthaft gem. § 151 Abs. 1 und 2; §§ 143, 144 SGG i.d.F. des Rechtspflegeentlastungsgesetzes (RPflEntlG) vom 11. Januar 1993 (BGBl. I, S. 50). Die Berufung ist auch begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. Juni 1993 war aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld, weder für die Zeit ab 1. März 1989 noch aufgrund einer späteren Antragstellung, insbesondere auch nicht aufgrund der förmlichen Antragstellung am 27. Juni 1991.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat (§ 100 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz – AFG –). Vorliegend fehlt es an einer rechtzeitigen Antragstellung i.S. der Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wie auch an einer wirksamen Arbeitslosmeldung. Die Arbeitslosmeldung am 27. Juni 1991 begründet keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die Tatbestandsvoraussetzungen der Anwartschaft erfüllt hatte.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt einen wirksamen Antrag voraus. Anträge auf Sozialleistungen, entsprechend auch auf Arbeitslosengeld, sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I)). Der Antrag ist eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die materiell-rechtliche Wirkungen auslöst. Mit dem Antrag muß das Begehren auf Leistung beim Leistungsträger erkennbar werden. Als Willenserklärung ist der Antrag auszulegen und bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form. Grundsätzlich konnte der Antrag deshalb auch anläßlich der behaupteten Vorsprache am 1. März 1989 gestellt werden. Ein solches Begehren der Klägerin kann jedoch aufgrund des Vorgangs am 1. März 1989, wie dieser einer Überprüfung durch das Gericht, maßgeblich durch die Erklärungen der Klägerin sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme, zugänglich ist, nicht festgestellt werden.
Ein bei der Beklagten aktenkundig gemachter Vorgang über eine Vorsprache der Klägerin am 1. März 1989 konnte nicht ermittelt werden. Aber auch nach dem Vortrag der Klägerin wie auch der Bekundung des Zeugen M. konnte eine Antragstellung gegenüber der Beklagten nicht in einem den Anspruch begründenden Umfange festgestellt werden. Die Klägerin hat hierzu selbst erklärt, sie habe zusammen mit ihrem Ehemann, dem Zeugen M. am 1. März 1989 bei der Beklagten vorgesprochen, und zwar im 4. Stock des Arbeitsamtes K ... Dabei hat es sich offenbar um die Antragsannahme gehandelt. Zeitlich parallel dazu ist ein Rehabilitationsverfahren seitens der Beklagten und betreffend die Klägerin durchgeführt worden. Warum die Klägerin nicht in der Rehabilitationsabteilung vorgesprochen haben will, wird von ihr mit der Überlegung erklärt, daß sie angenommen habe, daß diese Abteilung für eine Arbeitslosmeldung nicht zuständig gewesen sei. Die Klägerin will sich selbst daran noch erinnern, auf die Rentenbeantragung hingewiesen und nach einem Anspruch auf Arbeitslosengeld gefragt zu haben. Die Klägerin kann sich noch an eine Antwort der Sachbearbeiterin, die nicht mehr ermittelt werden konnte, erinnern, die dahin gegangen sei, daß sie unter den gegebenen Umständen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Die Klägerin konnte sich nicht mehr daran erinnern, einen weiteren Rat bekommen zu haben. Der Ablauf des behaupteten Gesprächs wird in diesem Sinne auch von dem Zeugen M. bekundet. Die Klägerin habe ihren "Fall” geschildert und auf den angestrebten Rentenanspruch hingewiesen. Die Sachbearbeiterin habe erklärt, wenn die Klägerin arbeitsunfähig sei, sei sie nicht verfügbar und habe auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Klägerin und der Zeuge M. waren nach deren Bekundungen seinerzeit von der Richtigkeit der erteilten Auskunft überzeugt. Daß die Klägerin dennoch auf einer Antragstellung beharrt habe, kann nicht festgestellt werden, vielmehr ist davon auszugehen, daß diese, auch nach ihrem eigenen Vortrag und belegt durch die Bekundungen des Zeugen M., sich mit der Auskunft abgefunden und von einer Antragstellung, die die Beklagte zu einem Bescheid hätte veranlassen können, abgesehen hat.
In der Beantragung der Rentengewährung bei der LVA Hessen kann auch kein Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld gesehen werden, auch nicht im Sinne einer Meistbegünstigung. Das Begehren ist formularmäßig auf den Rentenbezug begrenzt und keiner weiteren Auslegung zugänglich. Deshalb kann nicht die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB I zum Tragen kommen, wonach die Antragstellung auch bei einem unzuständigen Leistungsträger anspruchsbegründend sein kann.
Nach den Bekundungen der Klägerin, hier maßgeblich im Termin am 22. Juni 1994, fehlt es auch an einer Arbeitslosmeldung. Wird den Erklärungen der Klägerin gefolgt, hat diese am 1. März 1989 bei der Beklagten, Arbeitsamt K., im 4. Stock vorgesprochen, ihre Problematik unter Hinweis auf die Rentenbeantragung vorgetragen und die Auskunft erhalten, im Hinblick auf die bestehende Arbeitsunfähigkeit und das Rentenverfahren habe sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Auch aus einem weiteren Gesprächsablauf kann eine wirksame Arbeitslosmeldung nicht hergeleitet werden. Die Klägerin kann sich an den weiteren Gesprächsablauf nicht mehr erinnern. Weitergehende Feststellungen können auch den Bekundungen des Zeugen M. nicht entnommen werden. Dieser kann sich gleichfalls an eine Vorsprache am 1. März 1989 erinnern, ferner an ein Gespräch bei einer nicht mehr feststellbaren Sachbearbeiterin, bei dem ein Rentenanspruch der Klägerin zum Inhalt des Gesprächs geworden war wie auch die Krankheit der Klägerin. Der Zeuge M. erinnert sich an die erteilte Auskunft, daß das Rentenverfahren abgewartet und vor einer Anspruchsbegründung von Arbeitslosengeld entschieden sein müßte. Seinerzeit will der Zeuge M. von der Auskunft der Sachbearbeiterin überzeugt gewesen sein. Auch dies spricht dafür, daß weder die Klägerin noch der Zeuge M. auf eine weitere Verfolgung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gedrängt und deshalb eine Arbeitslosmeldung erklärt hatten.
Dieser Verfahrensgang wird letztlich auch durch die zeitnähere Erklärung des Zeugen M. gegenüber der Beklagten, Arbeitsamt K., vom 26. August 1991 bestätigt. Nach dieser Erklärung war das Rentenbegehren der Klägerin Inhalt des Gesprächs und für das weitere Verhalten der Klägerin eine möglicherweise fehlerhafte Auskunft der Sachbearbeiterin ursächlich. Danach hat sich die Klägerin mit der Auskunft, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt zu haben, abgefunden. Es besteht danach auch kein Anlaß für die Annahme, daß diese sich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet hat. Diesem Verfahrensgang entsprechen die Unterlagen der Beklagten insoweit, als diese für eine Vorsprache am 1. März 1989 im Sinne einer Arbeitslosmeldung keine Hinweise geben und auch nach Ermittlungen seitens der Beklagten keine Unterlagen verfügbar gemacht werden konnten. Es sind auch keine weiteren Beweismittel verfügbar. Entsprechende Kenntnisse werden auch nicht in das Wissen des Zeugen M. gestellt, auf dessen Vernehmung die Beteiligten übereinstimmend im Termin am 22. Juni 1994 verzichtet hatten.
Dahinstehen kann auch, inwieweit die Klägerin aus einer möglicherweise fehlerhaften Beratung Ansprüche auf Leistungen herleiten kann. Ein solcher sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wird von der Rechtsprechung als Ausgleich eines Schadens wegen einer fehlerhaften oder unzureichenden Beratung anerkannt (vgl. Überblick über die Rechtsprechung in Münchner Kommentar vor § 38 ff SGB I Rdnr. 34). Der Arbeitslose hat sich persönlich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos zu melden (§ 105 AFG). Eine fehlende persönliche Arbeitslosmeldung beim zuständigen Arbeitsamt kann nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden, wie die Rechtsprechung mehrfach bestätigt hat (BSG in SozR 4100 § 103 Nr. 36 und Urt. vom 19. März 1986 – 7 RAr 48/84 – SozR 4100 § 105 Nr. 2). Die Arbeitslosmeldung beinhaltet die Erklärung einer Tatsache, nämlich der Arbeitslosigkeit des Erklärenden. Die Funktion der Arbeitslosmeldung besteht mithin darin, das Arbeitsamt tatsächlich in die Lage zu versetzen, mit seinen Vermittlungsbemühungen zu beginnen, um die eingetretene Arbeitslosigkeit und damit auch die Leistungsverpflichtung möglichst rasch zu beenden. Die Arbeitslosmeldung ist keine Willenserklärung, sondern eine sog. Tatsachenerklärung (vgl. näher BSG, Urt. vom 19. März 1986 a.a.O.). Selbst wenn, jedenfalls nach dem Vortrag der Klägerin und den Bekundungen des Zeugen M., ein Beratungsfehler seitens der Beklagten in Betracht kommen könnte, wäre dieser nicht geeignet, die Arbeitslosmeldung, an der es fehlt, zu ersetzen.
Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld kann die Klägerin auch nicht aufgrund einer für den 27. oder 28. Februar 1990 angegebenen Vorsprache bei der Beklagten herleiten. Auch für diese Tage ist eine Unterlage der Beklagten, die auf eine Vorsprache schließen läßt, nicht verfügbar. Dieses Datum steht zwar zeitlich mit einer ablehnenden Entscheidung im Rentenverfahren im weiteren Sinne im Zusammenhang (Bescheid der LVA Hessen vom 26. Februar 1990). Die Klägerin will wiederum, ohne einen Sachbearbeiter bzw. eine Sachbearbeiterin benennen zu können, vorgesprochen haben und, ohne Einzelheiten in Erinnerung zu haben, die Auskunft erhalten haben, daß sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Auch hier findet sich lediglich die Eintragung im Taschenkalender der Klägerin, der im Hinblick auf die fehlende Erinnerung, auch des Ehemannes der Klägerin, kein ausreichender Beweiswert insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der Vorsprache zukommt. Bezüglich der erneuten Vorsprache im Februar 1990 hat der Zeuge K. M. bekundet, er habe zwar seine Ehefrau zum Arbeitsamt begleitet, er könne sich jedoch nicht mehr daran erinnern, ob er im Februar 1990 bei einer anderen Sachbearbeiterin gewesen sei, als im März 1989. Zum Inhalt einer Vorsprache im Februar 1990 habe er in Erinnerung, daß er die Auskunft erhalten habe, daß das Rentenverfahren abgewartet werden solle, seine Ehefrau zu krank sei, um vermittelt zu werden und deshalb nicht verfügbar sei. Aus diesen Bekundungen kann kein ausreichender Nachweis für eine Antragstellung und/oder Arbeitslosmeldung hergeleitet werden. Selbst nach diesen Bekundungen ist es durchaus möglich und im Sinne eines ordnungsgemäßen Verwaltungsablaufs auch eher wahrscheinlich, daß die Klägerin, aus welchen Gründen auch immer, von einer Geltendmachung eines Anspruchs abgesehen hat. Im Hinblick auf die Arbeitslosmeldung als Tatsachenerklärung kann die Klägerin selbst bei einer fehlerhaften Beratung weitergehende Ansprüche nicht geltend machen, insbesondere nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, wie zu der behaupteten Vorsprache zum 1. März 1989 festgestellt worden ist.
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Beklagte hätte sich anläßlich des laufenden Reha-Verfahrens mit ihr in Verbindung setzen müssen, vermag dies einen Anspruch nicht zu begründen. Das Reha-Verfahren läßt eine sorgfältige Verfahrensführung erkennen, mit regelmäßigen Anfragen zum Verfahrensstand bei der Klägerin, so im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch u.a. mit Schreiben vom 5. Juni 1989, 15. Dezember 1989 und 10. Januar 1991. Diese Schreiben hat die Klägerin zum Anlaß für Anrufe bei der Beklagten genommen, wie entsprechenden Aktenvermerken zu entnehmen ist, denen jeweils ein Hinweis der Klägerin auf ein laufendes Rentenverfahren entnommen werden kann. Im Reha-Verfahren hatte die Beklagte erkennbar den Wunsch, eine Maßnahme durchzuführen bzw. das Reha-Verfahren zum Abschluß zu bringen. Andererseits kann der Verfahrensbeteiligung der Klägerin im Reha-Verfahren kein Hinweis auf eine Antragstellung im Hinblick auf das Arbeitslosengeld oder gar eine Arbeitslosmeldung entnommen werden. An einer Arbeitslosmeldung fehlte es schon deshalb, weil die Klägerin nach Aktenlage jedenfalls deswegen bei der Beklagten nicht persönlich vorgesprochen hatte. Im Hinblick auf das Reha-Verfahren war der Zeuge G., neben anderen Sachbearbeitern, zuständig. Bekundungen im Hinblick auf eine Antragstellung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosmeldung konnte er nicht machen (Beweisaufnahme vom 22. Juni 1994).
Aufgrund der förmlichen Antragstellung am 27. Juni 1991, die formularmäßig vorgenommen wurde (Bl. 1 der Leistungsakte), kann die Klägerin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld herleiten. Zu diesem Zeitpunkt erfüllt die Klägerin zwar die Anspruchsvoraussetzungen der Antragstellung und der Arbeitlosmeldung; innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist (27. Juni 1988 bis 26. Juni 1991) kann die Klägerin jedoch keine mindestens 360 Kalendertage bestehende, die Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder dem gleichstehende Zeiten nachweisen. Insoweit kommt allein der Krankengeldbezug bis zum 26. Februar 1989 in Betracht und damit ein Zeitraum von weniger als 360 Kalendertagen. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und wäre im Hinblick auf das Erfordernis der Bedürftigkeit auch nicht erfolgreich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosengeld an die Klägerin für die Zeit ab 1. März 1989.
Die Klägerin war vom 1. Juli 1982 bis 29. März 1987 als Küchenhilfskraft bei der Standortverwaltung K. beschäftigt. Vom 30. März 1987 bis 31. Januar 1989 war der Klägerin unbezahlter Sonderurlaub bewilligt worden; über den 1. Februar 1989 hinaus bestand das Arbeitsverhältnis fort; eine tatsächliche Arbeitsleistung hatte die Klägerin jedoch nicht mehr erbracht; auch der Versuch einer Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz war nicht erfolgreich. Zuvor hatte die Klägerin in der Zeit vom 30. März 1987 bis 8. Oktober 1987 an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen, die wegen ihrer Erkrankung abgebrochen worden war. Vom 31. August 1987 bis 26. Februar 1989 bezog die Klägerin Krankengeld. Am 10. März 1989 beantragte sie bei der LVA Hessen eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit; diesen Antrag lehnte die LVA Hessen ab (Bescheid vom 1990 und Widerspruchsbescheid vom 1990), mit der Begründung, die Klägerin könne noch leichte Arbeiten mit Einschränkungen vollschichtig verrichten. Eine dagegen beim Sozialgericht Kassel anhängig gemachte Klage wurde am 2. Juli 1991 zurückgenommen.
Am 27. Juni 1991 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. In einer arbeitsamtsärztlichen Untersuchung (Gutachten Dr. R. nach Aktenlage vom 2. Juli 1991 unter Auswertung des Rentenverfahrens) wurde gleichfalls eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit festgestellt.
Mit Bescheid vom 23. August 1991 lehnte die Beklagte den Antrag auf Arbeitslosengeld ab und führte zur Begründung an, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die notwendige Anwartschaft zum Bezug von Arbeitslosengeld. Innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor Arbeitslosmeldung (27. Juni 1988 bis 26. Juni 1991) habe die Klägerin nicht mindestens 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden
Beschäftigung gestanden. Beitragspflichtige Zeiten könnten nur bis zum 26. Februar 1989, dem Bezug von Krankengeld, festgestellt werden. Die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe erfülle die Klägerin gleichfalls nicht.
Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, sie habe am 1. März 1989, kurze Zeit nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug, erstmals beim Arbeitsamt vorgesprochen und angefragt, ob sie einen Antrag stellen könne. Dabei habe sie auch auf einen laufenden Rentenantrag hingewiesen. Hier habe sie die Auskunft erhalten, daß dies nicht möglich sei. Sie könne zwar den seinerzeit sie beratenden Bediensteten nicht mehr benennen, jedoch könne ihr Ehemann den Vorgang bestätigen. Nach dem 26. Februar 1990, nämlich am 27. oder 28. Februar 1990, habe sie erneut beim Arbeitsamt vorgesprochen, nachdem ihr eine Rentenleistung durch die LVA Hessen versagt worden sei. Sie habe auf Anraten ihres Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren bezüglich der Rente nochmals Kontakt mit dem Arbeitgeber aufgenommen und dort die Auskunft erhalten, daß sie sehr wohl einen Antrag auf Arbeitslosengeld hätte stellen können. Dies sei ihr auch von dem Zeugen G., bei dem sie am 27. Juni 1991 vorgesprochen habe, bestätigt worden. Dies könne wiederum ihr Ehemann bezeugen. Ihr sei gesagt worden, daß sie das Widerspruchsverfahren bei der LVA Hessen abwarten solle. Die Vorgänge, nämlich die Vorsprachen bei der Beklagten, seien durch Eintragungen in Taschenkalendern für die Jahre 1989 und 1990 belegt. Der Ehemann der Klägerin hat seine Angaben in einer eidesstattlichen Erklärung vom 26. August 1991 zusammengefaßt (Bl. 23 der Leistungsakte). Die Vorgänge betreffend den 1. März 1989 werden danach wie folgt beschrieben: Der Ehemann der Klägerin habe diese zum Arbeitsamt K., zum 4. Stock, bis zur Antragsannahmestelle für Arbeitslosengeld begleitet. Es sei mit einer Sachbearbeiterin in Gegenwart der Klägerin und deren Ehemann ein Gespräch geführt worden. Inhalt sei die Möglichkeit des Arbeitslosengeldbezuges neben einem Rentenverfahren gewesen. Die Sachbearbeiterin habe die Möglichkeit verneint, neben dem Rentenverfahren auch Arbeitslosengeld beziehen zu können. Der Bescheid der LVA Hessen müsse abgewartet werden. In der Antragsannahmestelle für Arbeitslosengeld habe die Klägerin dann wiederum am 27. oder 28. Februar 1990 nach Ablehnung des Rentenantrages vorgesprochen. Auch hier habe man ihr gesagt, sie müsse das Rentenverfahren nach Rechtsbehelfseinlegung abwarten, bevor sie Arbeitslosengeld erhalten könne.
Wegen der daraufhin veranlaßten Überprüfung in der Vermittlungsstelle der Beklagten wird auf die Stellungnahme vom 4. September 1991 wie auch auf einen Aktenvermerk vom 11. September 1991 verwiesen. Im Ergebnis werde ein Verfahrensablauf, wie ihn die Klägerin schildere, für wenig wahrscheinlich gehalten. Wenn der Zeuge M. erklärt haben will, daß die Klägerin möglicherweise an eine Aushilfskraft geraten sei, so sei dies ausweislich eines weiteren Aktenvermerks vom 13. September 1991 lediglich spekulativ und nicht in irgendeiner Weise belegt erklärt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 1991 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung stellte sie maßgeblich darauf ab, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27. Juni 1991 die Anwartschaftszeit nicht – mehr – erfüllt habe und von einer früheren Antragstellung nicht ausgegangen werden könne. Werde der Vorgang, wie von Klägerseite geschildert, nachvollzogen, könne dessen Richtigkeit weder festgestellt noch als wahrscheinlich angesehen werden.
Die Klägerin hat am 11. Oktober 1991 beim Sozialgericht K. Klage erhoben und ihren Vortrag wiederholt, bereits am 1. März 1989, nach Beendigung des Krankengeldbezuges, sich beim Arbeitsamt K. arbeitslos gemeldet und die Gewährung von Arbeitslosengeld, hilfsweise Arbeitslosenhilfe, beantragt zu haben. Ein entsprechendes Begehren habe sie am 27. Februar 1990 wiederholt. Bei ihren Vorsprachen habe sie ihr Ehemann, der Zeuge K. M. begleitet, der auch bei den Gesprächen zugegen gewesen sei. Denkbar sei, daß die Klägerin durch eine Hilfskraft fehlerhaft beraten worden sei, dies müsse sich die Beklagte jedoch zurechnen lassen. Demgegenüber seien die Feststellungen der Beklagten nur summarischer Art, wenn diese erkläre, die durch ihre Bediensteten gemachten Erklärungen müßten inhaltlich richtig sein. Die Klägerin könne ihre Angaben zudem durch die Eintragungen im Taschenkalender belegen. Damit sei von einer wirksamen Antragstellung am 1. März 1989 auszugehen; die Klägerin habe zu dieser Zeit auch alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gehabt, insbesondere die Anwartschaftszeit. Wenn die Beklagte der Auffassung sei, die Klägerin habe aufgrund des Gesprächsinhalts keinen Antrag gestellt, so sei die Beklagte jedenfalls im Wege des Herstellungsanspruchs verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, als ob sie einen wirksamen Antrag gestellt hätte. Schließlich könne der Anspruch auch auf § 28 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) gestützt werden, da parallel ein Rentenverfahren betrieben worden sei, bei dem die bescheidmäßige Ablehnung erst durch Klagerücknahme im Juli 1991 bindend geworden sei. Die Beantragung von Rente müsse, bestehe auf diese kein Anspruch, entsprechend als Beantragung von Arbeitslosengeld gesehen werden. Auch im Sinne der Auffassung der Beklagten läge dann jedoch eine rechtzeitige Antragstellung vor.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, von einer wirksamen Antragstellung könne nicht ausgegangen werden. Ein derartiger Verfahrensgang, wie ihn die Klägerin schildere, sei weder belegt noch nach den Regeln des typischen Verwaltungsablaufs nachvollziehbar. Selbst wenn eine fehlerhafte Beratung vorgelegen habe, könne diese die Beklagte nicht zur Leistung verpflichten, weil die Arbeitslosmeldung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zur Leistungsgewährung führen könne.
Das Sozialgericht Kassel hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. März 1989 Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu zahlen. Das Sozialgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, daß die Klägerin mit Wirkung vom 1. März 1989, und damit im Sinne ihres während des Klageverfahrens insoweit konkretisierten Antrages, alle Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt habe. Insbesondere habe sich die Klägerin wirksam arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt und seinerzeit die Anwartschaftszeit erfüllt. In der Folgezeit habe die Klägerin der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden, jedenfalls könne die Beklagte Gegenteiliges nicht feststellen. Auch die arbeitsamtsärztliche Untersuchung habe ergeben, daß die Klägerin noch vollschichtig arbeitsfähig gewesen sei, wenngleich nur leichte Arbeiten in Betracht gekommen wären. Insbesondere könne von einer wirksamen Arbeitslosmeldung nach den glaubhaften Erklärungen der Klägerin unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärung des Ehemannes der Klägerin ausgegangen werden.
Gegen dieses der Beklagten am 1. Juli 1993 zugestellte Urteil richtet sich ihre mit Schriftsatz vom 12. Juli 1993, eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 14. Juli 1993, eingelegte Berufung. Die Beklagte nimmt auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug und stellt maßgeblich darauf ab, daß weder zum 1. März 1989 noch zum 27. oder 28. Februar 1990 eine wirksame Arbeitslosmeldung angenommen werden könne. Damit fehle ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Arbeitslosengeld. Etwas anderes ergebe sich auch nicht nach Befragung der von der Klägerin benannten Bediensteten, der Zeugen G. und M. Schließlich ergebe sich der Vortrag auch nicht aus den Beratungsunterlagen, die die Beklagte als Datenausdruck vorgelegt hat.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. Juni 1993 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich inhaltlich auf das Urteil des Sozialgerichts Kassel.
Das Gericht hat die Klägerin im Termin am 22. Juni 1994 persönlich gehört. Das Gericht hat weiter über den Inhalt möglicher Vorsprachen der Klägerin bei der Beklagten am 1. März 1989, 27. bzw. 28. Februar 1990 oder generell in der Zeit von März 1989 bis Juni 1991 Beweis erhoben durch Vernehmung des Verwaltungsamtmanns J. G. sowie des Ehemannes der Klägerin, des Hoteliers K. M., als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 22. Juni 1994 Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den der beigezogenen Leistungsakte, der Rena-Akte der Beklagten, der Rentenakte in dem Gerichtsverfahren S-1/J-1278/90 gegen die LVA Hessen sowie ein Aktenauszug aus der Rentenakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte im Hinblick auf das Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Berufung ist zulässig. Sie wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist statthaft gem. § 151 Abs. 1 und 2; §§ 143, 144 SGG i.d.F. des Rechtspflegeentlastungsgesetzes (RPflEntlG) vom 11. Januar 1993 (BGBl. I, S. 50). Die Berufung ist auch begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. Juni 1993 war aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld, weder für die Zeit ab 1. März 1989 noch aufgrund einer späteren Antragstellung, insbesondere auch nicht aufgrund der förmlichen Antragstellung am 27. Juni 1991.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat (§ 100 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz – AFG –). Vorliegend fehlt es an einer rechtzeitigen Antragstellung i.S. der Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wie auch an einer wirksamen Arbeitslosmeldung. Die Arbeitslosmeldung am 27. Juni 1991 begründet keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die Tatbestandsvoraussetzungen der Anwartschaft erfüllt hatte.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt einen wirksamen Antrag voraus. Anträge auf Sozialleistungen, entsprechend auch auf Arbeitslosengeld, sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I)). Der Antrag ist eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die materiell-rechtliche Wirkungen auslöst. Mit dem Antrag muß das Begehren auf Leistung beim Leistungsträger erkennbar werden. Als Willenserklärung ist der Antrag auszulegen und bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form. Grundsätzlich konnte der Antrag deshalb auch anläßlich der behaupteten Vorsprache am 1. März 1989 gestellt werden. Ein solches Begehren der Klägerin kann jedoch aufgrund des Vorgangs am 1. März 1989, wie dieser einer Überprüfung durch das Gericht, maßgeblich durch die Erklärungen der Klägerin sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme, zugänglich ist, nicht festgestellt werden.
Ein bei der Beklagten aktenkundig gemachter Vorgang über eine Vorsprache der Klägerin am 1. März 1989 konnte nicht ermittelt werden. Aber auch nach dem Vortrag der Klägerin wie auch der Bekundung des Zeugen M. konnte eine Antragstellung gegenüber der Beklagten nicht in einem den Anspruch begründenden Umfange festgestellt werden. Die Klägerin hat hierzu selbst erklärt, sie habe zusammen mit ihrem Ehemann, dem Zeugen M. am 1. März 1989 bei der Beklagten vorgesprochen, und zwar im 4. Stock des Arbeitsamtes K ... Dabei hat es sich offenbar um die Antragsannahme gehandelt. Zeitlich parallel dazu ist ein Rehabilitationsverfahren seitens der Beklagten und betreffend die Klägerin durchgeführt worden. Warum die Klägerin nicht in der Rehabilitationsabteilung vorgesprochen haben will, wird von ihr mit der Überlegung erklärt, daß sie angenommen habe, daß diese Abteilung für eine Arbeitslosmeldung nicht zuständig gewesen sei. Die Klägerin will sich selbst daran noch erinnern, auf die Rentenbeantragung hingewiesen und nach einem Anspruch auf Arbeitslosengeld gefragt zu haben. Die Klägerin kann sich noch an eine Antwort der Sachbearbeiterin, die nicht mehr ermittelt werden konnte, erinnern, die dahin gegangen sei, daß sie unter den gegebenen Umständen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Die Klägerin konnte sich nicht mehr daran erinnern, einen weiteren Rat bekommen zu haben. Der Ablauf des behaupteten Gesprächs wird in diesem Sinne auch von dem Zeugen M. bekundet. Die Klägerin habe ihren "Fall” geschildert und auf den angestrebten Rentenanspruch hingewiesen. Die Sachbearbeiterin habe erklärt, wenn die Klägerin arbeitsunfähig sei, sei sie nicht verfügbar und habe auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Klägerin und der Zeuge M. waren nach deren Bekundungen seinerzeit von der Richtigkeit der erteilten Auskunft überzeugt. Daß die Klägerin dennoch auf einer Antragstellung beharrt habe, kann nicht festgestellt werden, vielmehr ist davon auszugehen, daß diese, auch nach ihrem eigenen Vortrag und belegt durch die Bekundungen des Zeugen M., sich mit der Auskunft abgefunden und von einer Antragstellung, die die Beklagte zu einem Bescheid hätte veranlassen können, abgesehen hat.
In der Beantragung der Rentengewährung bei der LVA Hessen kann auch kein Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld gesehen werden, auch nicht im Sinne einer Meistbegünstigung. Das Begehren ist formularmäßig auf den Rentenbezug begrenzt und keiner weiteren Auslegung zugänglich. Deshalb kann nicht die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB I zum Tragen kommen, wonach die Antragstellung auch bei einem unzuständigen Leistungsträger anspruchsbegründend sein kann.
Nach den Bekundungen der Klägerin, hier maßgeblich im Termin am 22. Juni 1994, fehlt es auch an einer Arbeitslosmeldung. Wird den Erklärungen der Klägerin gefolgt, hat diese am 1. März 1989 bei der Beklagten, Arbeitsamt K., im 4. Stock vorgesprochen, ihre Problematik unter Hinweis auf die Rentenbeantragung vorgetragen und die Auskunft erhalten, im Hinblick auf die bestehende Arbeitsunfähigkeit und das Rentenverfahren habe sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Auch aus einem weiteren Gesprächsablauf kann eine wirksame Arbeitslosmeldung nicht hergeleitet werden. Die Klägerin kann sich an den weiteren Gesprächsablauf nicht mehr erinnern. Weitergehende Feststellungen können auch den Bekundungen des Zeugen M. nicht entnommen werden. Dieser kann sich gleichfalls an eine Vorsprache am 1. März 1989 erinnern, ferner an ein Gespräch bei einer nicht mehr feststellbaren Sachbearbeiterin, bei dem ein Rentenanspruch der Klägerin zum Inhalt des Gesprächs geworden war wie auch die Krankheit der Klägerin. Der Zeuge M. erinnert sich an die erteilte Auskunft, daß das Rentenverfahren abgewartet und vor einer Anspruchsbegründung von Arbeitslosengeld entschieden sein müßte. Seinerzeit will der Zeuge M. von der Auskunft der Sachbearbeiterin überzeugt gewesen sein. Auch dies spricht dafür, daß weder die Klägerin noch der Zeuge M. auf eine weitere Verfolgung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gedrängt und deshalb eine Arbeitslosmeldung erklärt hatten.
Dieser Verfahrensgang wird letztlich auch durch die zeitnähere Erklärung des Zeugen M. gegenüber der Beklagten, Arbeitsamt K., vom 26. August 1991 bestätigt. Nach dieser Erklärung war das Rentenbegehren der Klägerin Inhalt des Gesprächs und für das weitere Verhalten der Klägerin eine möglicherweise fehlerhafte Auskunft der Sachbearbeiterin ursächlich. Danach hat sich die Klägerin mit der Auskunft, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt zu haben, abgefunden. Es besteht danach auch kein Anlaß für die Annahme, daß diese sich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet hat. Diesem Verfahrensgang entsprechen die Unterlagen der Beklagten insoweit, als diese für eine Vorsprache am 1. März 1989 im Sinne einer Arbeitslosmeldung keine Hinweise geben und auch nach Ermittlungen seitens der Beklagten keine Unterlagen verfügbar gemacht werden konnten. Es sind auch keine weiteren Beweismittel verfügbar. Entsprechende Kenntnisse werden auch nicht in das Wissen des Zeugen M. gestellt, auf dessen Vernehmung die Beteiligten übereinstimmend im Termin am 22. Juni 1994 verzichtet hatten.
Dahinstehen kann auch, inwieweit die Klägerin aus einer möglicherweise fehlerhaften Beratung Ansprüche auf Leistungen herleiten kann. Ein solcher sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wird von der Rechtsprechung als Ausgleich eines Schadens wegen einer fehlerhaften oder unzureichenden Beratung anerkannt (vgl. Überblick über die Rechtsprechung in Münchner Kommentar vor § 38 ff SGB I Rdnr. 34). Der Arbeitslose hat sich persönlich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos zu melden (§ 105 AFG). Eine fehlende persönliche Arbeitslosmeldung beim zuständigen Arbeitsamt kann nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden, wie die Rechtsprechung mehrfach bestätigt hat (BSG in SozR 4100 § 103 Nr. 36 und Urt. vom 19. März 1986 – 7 RAr 48/84 – SozR 4100 § 105 Nr. 2). Die Arbeitslosmeldung beinhaltet die Erklärung einer Tatsache, nämlich der Arbeitslosigkeit des Erklärenden. Die Funktion der Arbeitslosmeldung besteht mithin darin, das Arbeitsamt tatsächlich in die Lage zu versetzen, mit seinen Vermittlungsbemühungen zu beginnen, um die eingetretene Arbeitslosigkeit und damit auch die Leistungsverpflichtung möglichst rasch zu beenden. Die Arbeitslosmeldung ist keine Willenserklärung, sondern eine sog. Tatsachenerklärung (vgl. näher BSG, Urt. vom 19. März 1986 a.a.O.). Selbst wenn, jedenfalls nach dem Vortrag der Klägerin und den Bekundungen des Zeugen M., ein Beratungsfehler seitens der Beklagten in Betracht kommen könnte, wäre dieser nicht geeignet, die Arbeitslosmeldung, an der es fehlt, zu ersetzen.
Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld kann die Klägerin auch nicht aufgrund einer für den 27. oder 28. Februar 1990 angegebenen Vorsprache bei der Beklagten herleiten. Auch für diese Tage ist eine Unterlage der Beklagten, die auf eine Vorsprache schließen läßt, nicht verfügbar. Dieses Datum steht zwar zeitlich mit einer ablehnenden Entscheidung im Rentenverfahren im weiteren Sinne im Zusammenhang (Bescheid der LVA Hessen vom 26. Februar 1990). Die Klägerin will wiederum, ohne einen Sachbearbeiter bzw. eine Sachbearbeiterin benennen zu können, vorgesprochen haben und, ohne Einzelheiten in Erinnerung zu haben, die Auskunft erhalten haben, daß sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Auch hier findet sich lediglich die Eintragung im Taschenkalender der Klägerin, der im Hinblick auf die fehlende Erinnerung, auch des Ehemannes der Klägerin, kein ausreichender Beweiswert insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der Vorsprache zukommt. Bezüglich der erneuten Vorsprache im Februar 1990 hat der Zeuge K. M. bekundet, er habe zwar seine Ehefrau zum Arbeitsamt begleitet, er könne sich jedoch nicht mehr daran erinnern, ob er im Februar 1990 bei einer anderen Sachbearbeiterin gewesen sei, als im März 1989. Zum Inhalt einer Vorsprache im Februar 1990 habe er in Erinnerung, daß er die Auskunft erhalten habe, daß das Rentenverfahren abgewartet werden solle, seine Ehefrau zu krank sei, um vermittelt zu werden und deshalb nicht verfügbar sei. Aus diesen Bekundungen kann kein ausreichender Nachweis für eine Antragstellung und/oder Arbeitslosmeldung hergeleitet werden. Selbst nach diesen Bekundungen ist es durchaus möglich und im Sinne eines ordnungsgemäßen Verwaltungsablaufs auch eher wahrscheinlich, daß die Klägerin, aus welchen Gründen auch immer, von einer Geltendmachung eines Anspruchs abgesehen hat. Im Hinblick auf die Arbeitslosmeldung als Tatsachenerklärung kann die Klägerin selbst bei einer fehlerhaften Beratung weitergehende Ansprüche nicht geltend machen, insbesondere nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, wie zu der behaupteten Vorsprache zum 1. März 1989 festgestellt worden ist.
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Beklagte hätte sich anläßlich des laufenden Reha-Verfahrens mit ihr in Verbindung setzen müssen, vermag dies einen Anspruch nicht zu begründen. Das Reha-Verfahren läßt eine sorgfältige Verfahrensführung erkennen, mit regelmäßigen Anfragen zum Verfahrensstand bei der Klägerin, so im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch u.a. mit Schreiben vom 5. Juni 1989, 15. Dezember 1989 und 10. Januar 1991. Diese Schreiben hat die Klägerin zum Anlaß für Anrufe bei der Beklagten genommen, wie entsprechenden Aktenvermerken zu entnehmen ist, denen jeweils ein Hinweis der Klägerin auf ein laufendes Rentenverfahren entnommen werden kann. Im Reha-Verfahren hatte die Beklagte erkennbar den Wunsch, eine Maßnahme durchzuführen bzw. das Reha-Verfahren zum Abschluß zu bringen. Andererseits kann der Verfahrensbeteiligung der Klägerin im Reha-Verfahren kein Hinweis auf eine Antragstellung im Hinblick auf das Arbeitslosengeld oder gar eine Arbeitslosmeldung entnommen werden. An einer Arbeitslosmeldung fehlte es schon deshalb, weil die Klägerin nach Aktenlage jedenfalls deswegen bei der Beklagten nicht persönlich vorgesprochen hatte. Im Hinblick auf das Reha-Verfahren war der Zeuge G., neben anderen Sachbearbeitern, zuständig. Bekundungen im Hinblick auf eine Antragstellung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosmeldung konnte er nicht machen (Beweisaufnahme vom 22. Juni 1994).
Aufgrund der förmlichen Antragstellung am 27. Juni 1991, die formularmäßig vorgenommen wurde (Bl. 1 der Leistungsakte), kann die Klägerin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld herleiten. Zu diesem Zeitpunkt erfüllt die Klägerin zwar die Anspruchsvoraussetzungen der Antragstellung und der Arbeitlosmeldung; innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist (27. Juni 1988 bis 26. Juni 1991) kann die Klägerin jedoch keine mindestens 360 Kalendertage bestehende, die Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder dem gleichstehende Zeiten nachweisen. Insoweit kommt allein der Krankengeldbezug bis zum 26. Februar 1989 in Betracht und damit ein Zeitraum von weniger als 360 Kalendertagen. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und wäre im Hinblick auf das Erfordernis der Bedürftigkeit auch nicht erfolgreich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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