L 6 Kg 1095/90

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 12 Kg 1560/89
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Kg 1095/90
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Einbeziehung in die Renten- und Krankenversicherungspflicht aufgrund eines die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreitenden Beschäftigungsverhältnisses verhindert, daß Angehörige des vom Nato-Truppenstatut umfaßten Personenkreises vom weitergehenden System der sozialen Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen werden.
Ein solches Beschäftigungsverhältnis muß deshalb nicht zusätzlich auch noch der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegen, um den Anspruch des Angehörigen auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz herbeizuführen.
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 5. Oktober 1990 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 1989 wird auch insoweit aufgehoben, als er die Aufhebung der Kindergeldbewilligung in der Zeit von November 1988 bis März 1989 und von Mai 1989 bis Dezember 1990 betrifft.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Kindergeld in der Zeit ab November 1988 bis einschließlich Dezember 1990 streitig.

Die Klägerin ist 1962 geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige. Die Klägerin hat zwei Kinder, nämlich (geb. 1981) und (geb. 1983).

Seit 1985 ist die Klägerin mit dem Kindesvater, dem US-amerikanischen Staatsangehörigen verheiratet. ist Mitglied der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-amerikanischen Streitkräfte. Er erhält von den US-Streitkräften keine dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen.

Die Klägerin stand vom 1. Juli 1985 bis zum 30. September 1985 in einem Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, das auch der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterlag. Vom 1. Oktober 1985 bis zum 31. Dezember 1987 arbeitete die Klägerin bei Firma In dieser Zeit bestand keine Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Anschließend war die Klägerin zunächst ohne Beschäftigung. Seit dem 9. Juni 1988 ist die Klägerin bei Firma tätig. Ihre vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit betrug bis zum 30. April 1989 zunächst 6 Wochenstunden, anschließend bis zum 31. Juli 1990 9 Wochenstunden und ab dem 1. August 1990 15 Wochenstunden. Zusätzlich zu dieser Arbeitszeit wurde von der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum, Überstunden abgeleistet, deren Höhe im November 1988 9 Stunden, im Dezember 1988 21 Stunden, in 1989 jeweils zwischen 4 und 71 Stunden und in 1990 zwischen 3,25 und 69,5 Stunden betrug. Mit Ausnahme des Monats April 1989 lag ihr monatliches Einkommen stets über der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV). Vom Monat April abgesehen wurden für die Klägerin Beiträge zur Kranken- sowie zur Rentenversicherung entrichtet. Im Januar 1989 erfolgte darüber hinaus auch eine Beitragsentrichtung zur Bundesanstalt für Arbeit.

Für ihre Kinder und bezog die Klägerin seit deren Geburt von der Beklagten Kindergeld. Durch Bescheid vom 6. Dezember 1988 wurde die Kindergeldbewilligung von der Beklagten rückwirkend für den Monat Juni 1985 sowie ab Oktober 1985 aufgehoben und die in diesem Zeitraum gewährten Leistungen in Höhe von 4.080,– DM von der Klägerin zurückgefordert. Die Beklagte begründete dies damit, die Klägerin sei seit 1985 mit dem Mitglied einer ausländischen Truppe der Nato-Streitkräfte verheiratet. Deshalb könnten auf sie und ihren Ehegatten die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nicht mehr angewandt werden. Ihr stehe deshalb kein Kindergeld mehr zu, so daß die Bewilligung des Kindergeldes gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch X (SGB X) aufgehoben worden sei. Da keine besonderen Umstände vorlägen, die der rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung des Kindergeldes entgegenstünden, sei das überzahlte Kindergeld von der Klägerin zurückzuerstatten. Durch Widerspruchsbescheid vom 17. November 1989 wurde die Aufhebung auf die Monate Juni 1985 sowie auf die Zeit von Oktober 1985 bis Juli 1987 sowie ab Januar 1988 beschränkt und der Rückforderungsbetrag für die bis Juni 1988 ausgezahlten Leistungen auf 3.480,– DM reduziert.

Auf die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Darmstadt durch Urteil vom 2. Oktober 1990 die ergangenen Bescheide insoweit aufgehoben, als in diesen die Bewilligung von Kindergeld bis einschließlich Oktober 1988 aufgehobenen und Kindergeld zurückgefordert worden ist. Im übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, durch die Heirat der Klägerin sei eine Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetreten, die einer Weitergewährung des Kindergeldes entgegengestanden hätten. Die Klägerin als Angehörige eines Mitglieds der Nato-Streitkräfte unterliege den Bestimmungen des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut (ZusAbk), dessen Artikel 13 in ihrem Falle die Anwendung der Bestimmungen über soziale Sicherheit und damit auch die Berechtigung zum Bezug von Kindergeld ausschließe. Allerdings mache die Beklagte von diesem Grundsatz dann eine Ausnahme, wenn außerhalb der Mitgliedschaft zu den Streitkräften oder zu einem Angehörigen der Streitkräfte rechtliche Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung oder sonstigen sozialen Sicherheitssystemen bestünden oder sonst begründet würden. Artikel 1 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut finde dann keine Anwendung, solange eine die Beitragspflicht, zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegende oder nur nach § 169 c Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) beitragsfreie Beschäftigung als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin ausgeübt oder Sozialleistungen aufgrund von Arbeitslosigkeit bezogen würden. Eine solche der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegende Beschäftigung habe die Klägerin jedoch außerhalb der Zeit von Juli 1985 bis September 1985 und August 1987 bis Dezember 1987 nicht ausgeübt, so daß in dieser Zeit auch kein Anspruch auf Kindergeld bestanden habe. Für die Vergangenheit habe die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Kindergeld indes nicht aufheben dürfen. Denn weder habe eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Unterlassung der Mitteilungspflicht vorgelegen, noch könne der Klägerin vorgehalten werden, sie habe im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 4 SGB X gewußt, daß ihr das gezahlte Kindergeld nicht zustehe. Wirksam aufgehoben worden sei die Bewilligung von Kindergeld daher erst ab November 1988.

Gegen das der Klägerin am 6. Dezember 1990 zugestellte Urteil richtet sich die bereits am 11. Oktober 1990 eingegangene Berufung. Die Klägerin ist der Auffassung, durch ihre Heirat habe sich ihre Anspruchsberechtigung auf Kindergeld nicht verschlechtern dürfen. Zur Anspruchsberechtigung auf Kindergeld für die Zeit ab November 1988 reiche im übrigen der Umstand aus, daß die bei Firma ausgeübte Tätigkeit in dem noch streitbefangenen Zeitraum der Rentenversicherungspflicht unterlegen habe.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 5. Oktober 1990 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 1988 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 1989 auch insoweit aufzuheben, als die Aufhebung der Kindergeldbewilligung in der Zeit von November 1988 bis März 1989 sowie von Mai 1989 bis Dezember 1990 betroffen ist.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die sozialgerichtliche Entscheidung, soweit sie die Zeit ab November 1988 betrifft, für zutreffend. Ein Anspruch auf Kindergeld ist aus ihrer Sicht nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut ausgeschlossen. Auch das bei Firma in dem noch streitbefangenen Zeitraum bestehende Beschäftigungsverhältnis könne die Kindergeldberechtigung nicht herbeiführen. Artikel 13 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut finde nur dann keine Anwendung auf den Ehegatten des Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges der Nato-Streitkräfte, solange dieser in der Bundesrepublik Deutschland eine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegende oder nur nach § 169c Nr. 1 AFG beitragsfreie Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübe. Die Anknüpfung an eine die Beitragspflicht zur Bundesanstalt begründende Beschäftigung rechtfertige sich daraus, daß der Bezug zur sozialen Sicherheit und Fürsorge von einer gewissen Intensität sein müsse. Lediglich kurzzeitige Beschäftigungen reichten hierfür nicht aus.

Seit dem 1. Januar 1991 wird der Klägerin für ihre Kinder von der Beklagten erneut Kindergeld gewährt, nachdem seit diesem Zeitpunkt das fortbestehende Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Firma auch arbeitslosenversicherungspflichtig geworden ist.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vertrags der Beteiligten wird im übrigen auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Kindergeldakte der Beklagten und die weiterhin beigezogene Leistungsakte über die Zahlung von Arbeitslosengeld (Stamm-Nr. ) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 27 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) bzw. §§ 144 ff. SGG liegen nicht vor.

Die Berufung ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten können für den vorliegend noch umstrittenen Zeitraum keinen Bestand haben. In diesem Zeitraum stand der Klägerin Kindergeld zu, so daß die vorgenommene Aufhebung der vorherigen Leistungsbewilligung sich nicht auf diesen Zeitraum beziehen kann.

Die Klägerin, die ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes hat, ist für ihre Kinder und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKGG kindergeldberechtigt. Ihre Ehe mit einem Angehörigen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte schließt diesen Kindergeldanspruch für den noch streitbefangenen Zeitraum nicht aus.

Der Grund hierfür liegt allerdings nicht darin, daß die erfolgte Eheschließung nach Meinung der Klägerin nicht zu einer Benachteiligung bei der Kindergeldberechtigung führen dürfe. Dieses Benachteiligungsverbot gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 15.12.1977 – 8 RKg 3/77 = SozR 6180 Artikel 13 Nr. 1) nämlich nur dann, wenn der Nato-Angehörige, mit dem die Ehe eingegangen wurde, nicht der Vater der bereits vor der Eheschließung geborenen Kinder ist und diesen auch ansonsten nicht unterhaltsverpflichtet war. Die Klägerin ist jedoch eine Ehe mit dem unterhaltspflichtigen Vater der Kinder und eingegangen, so daß diese Eheschließung einem Ausschluß der weiteren Kindergeldberechtigung nach Maßgabe des Nato-Truppenstatuts nicht entgegensteht. Denn dieses führt, jedenfalls im allgemeinen, dazu, daß nunmehr für Familienleistungen der Familienangehörige, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit, das rechtliche Schicksal des Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges teilt (BSG, Urteil vom 28.06.1989 – 4 REg 36/89 m.w.N.), nach den sozialen Regeln des Entsendestaates versorgt werden soll und damit auch vom Kindergeldbezug ausgeschlossen sein kann.

Durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG a.a.O.; Urteil vom 18.07.1989 – 10 RKg 21/88 = SozR 6180 Artikel 13 Nr. 6) wird Artikel 13 Abs. 1 des Zusatzabkommens allerdings einschränkend ausgelegt. Wenn nämlich für einen Sozialleistungsanspruch oder für andere sozialrechtliche Rechtspositionen erhebliche besondere Beziehungen zur deutschen Sozialversicherung oder zu einem anderen Leistungssystem – über den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hinaus – begründet worden waren oder im Sinne des Zusatzabkommens in zulässiger Weise zustande gekommen sind, sollen diese Rechte oder Pflichten nicht deshalb beschnitten werden, weil der Berechtigte oder Verpflichtete gleichzeitig dem von diesem Abkommen erfaßten Personenkreis angehört. Artikel 13 Abs. 1 ZusAbk ist demnach dahingehend zu verstehen, daß auf die Mitglieder der Streitkräfte, bzw. deren Angehörige, innerstaatliche Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge dann anwendbar bleiben, wenn neben diesem Status bei den betreffenden Personen weitere zusätzliche Umstände eintreten oder vorliegen, durch welche rechtliche Beziehungen zur sozialen Sicherheit und Fürsorge in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt werden (BSG a.a.O.).

Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin vor. Denn für den gesamten vorliegend noch umstrittenen Zeitraum waren solche rechtlichen Beziehungen zum System der sozialen Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland vorhanden. Die Klägerin stand, wie sich aus der Auskunft der Firma vom 19. September 1991 ergibt, in diesem Zeitraum in einem Beschäftigungsverhältnis das sowohl der Kranken- als auch der Rentenversicherungspflicht unterlag (§ 1227 Reichsversicherungsordnung – RVO –, § 5 Sozialgesetzbuch V – SGB V –), wobei insbesondere keine Versicherungsfreiheit etwa wegen des Vorliegens einer nur geringfügigen Beschäftigung (§ 1228 RVO, § 7 SGB V, jeweils i.V.m. § 8 SGB IV) gegeben war. Dies allein rechtfertigt bereits die Einbeziehung der Klägerin in den Kreis der Kindergeldberechtigten.

Dabei ist es nach Auffassung des Senats ohne Belang, daß für die Tätigkeit der Klägerin bei Firma bis Dezember 1990 – mit Ausnahme des Monats Januar 1990 – keine Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit entrichtet worden sind. Denn dafür, daß es für die hier zu entscheidende Frage maßgeblich auf die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ankommen sollte, sieht der Senat keine Rechtsgrundlage. Nicht eine an der Dauer der Arbeitszeit orientierte Intensität der rechtlichen Beziehungen zum System der sozialen Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland ist dafür maßgeblich, ob eine Herausnahme aus dem Recht der Familienleistungen im Rahmen des Nato-Truppenstatuts sowie des Zusatzabkommens gerechtfertigt ist. Entscheidend kann insoweit vielmehr nur sein, ob überhaupt – etwa durch die Einbeziehung in die Sozialversicherungspflicht – solche rechtlichen Beziehungen bestehen und wie sie entstanden sind. Werden diese Beziehungen – wie hier – aus einem Beschäftigungsverhältnis abgeleitet, so ist geeignetes Abgrenzungskriterium allein, ob die ausgeübte Tätigkeit nach § 8 SGB IV geringfügig ist und deshalb vom Schutzbereich der sozialen Sicherung nicht umfaßt wird. Ist diese Einbeziehung in die Sozialversicherungspflicht jedoch – wie im Falle der Klägerin – tatsächlich erfolgt, so besteht kein Anlaß, auch noch zusätzlich eine bestimmte Arbeitszeit zu fordern, zumal diese Arbeitszeit, die für die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit maßgeblich ist, bei einem einzigen Arbeitgeber vorliegen müßte, damit nach § 169a AFG eine solche Beitragspflicht besteht.

Da von der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum eine die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Tätigkeit ausgeübt und dadurch sowohl zum System der gesetzlichen Krankenversicherung als auch zur Rentenversicherung Beziehungen hergestellt worden sind, rechtfertigt dies die Einbeziehung der Klägerin in den Kreis derjenigen, deren Ansprüche durch das Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut nicht tangiert werden sollen. Dies gilt auch für den bestehenden Kindergeldanspruch.

Für die zuletzt noch umstrittenen Zeiträume konnten das Urteil des Sozialgerichts sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten demnach keinen Bestand haben. In diesen Zeiträumen steht der Klägerin vielmehr Kindergeld zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision hat der Senat gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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