L 10 Ar 4/90

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 15 Ar 1397/87
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 10 Ar 4/90
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 1989 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) im Streit.

Der 1963 geborene Kläger, der an einer seit Geburt bestehenden hochgradigen Schwerhörigkeit beiderseits leidet, nahm vom 6. September 1981 bis zum 30. Juni 1986 an einer Rehabilitationsmaßnahme in der Schule für Hörgeschädigte in teil, die zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife sowie eines Abschlusses als Physikalisch-technischer Assistent führte. Die Maßnahme wurde vom Landeswohlfahrtsverband Hessen gemäß §§ 39, 40 und 100 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) getragen. Die Hilfe umfaßte neben der Heimunterbringung auch ein monatliches Taschengeld in Höhe von DM 150,00. Die Eltern des Klägers wurden lediglich bis zum 21. Lebensjahr des Klägers teilweise in Höhe der häuslichen Ersparnis in Anspruch genommen.

Am 30. Juni 1986 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom 5. Februar 1987 lehnte die Beklagte die Leistungsgewährung ab, weil der Kläger die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Ein Anspruch auf Alhi bestehe ebenfalls nicht, da der Kläger innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung weder Alg bezogen noch mindestens 150 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden habe, die der Erfüllung der Anwartschaftszeit diene; auch auf Grund eines anderen Sachverhaltes seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Alhi nicht erfüllt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 10. März 1987 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 1987 als unzulässig verwarf, weil die Widerspruchsfrist nicht eingehalten worden sei.

Mit am 27. April 1987 beim Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) erhobener Klage verfolgte der Kläger sein Begehren unter Hinweis auf die fristgerechte Einlegung des Widerspruchs weiter, wobei er sich auf § 134 Abs. 3 Ziff. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) stützte. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen nahm die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 30. März 1987 mit Bescheid vom 2. Juni 1987 zurück und wies den Widerspruch nunmehr als unbegründet zurück.

Vom SG wurde der Kläger persönlich gehört und der Klage mit Urteil vom 13. November 1989 stattgegeben. Die Kammer war der Auffassung, daß "aufgrund des Sinn und Zwecks der Vorschrift des § 134 Abs. 3 Nr. 3 AFG” der Anspruch des Klägers begründet und ihm deshalb in gesetzlichem Umfang Alhi zu gewähren sei.

Gegen dieses ihr am 30. November 1989 zugestellte Urteil richtet sich die am Dienstag, 2. Januar 1990 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie vertritt die Auffassung, bei dem Träger der Maßnahme im vorliegenden Fall handele es sich nicht um einen "öffentlich-rechtlichen Rehabilitationsträger” im Sinne von § 134 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AFG, denn "Rehabilitationsträger” seien danach nur die in § 2 des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes (Reha/AnglG) genannten Träger, zu denen die Sozialhilfeträger jedoch nicht gehörten. Außerdem sei die Alhi eine Lohnersatzleistung und ihre Gewährung gehe auf eine versicherungs- bzw. beitragspflichtige Beschäftigung zurück; den in § 134 Abs. 3 AFG genannten Tatbeständen sei gemeinsam, daß sie dem Betroffenen einen Ausgleich für eine gesundheitliche Beeinträchtigung gewährten, die dieser in Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlitten habe, insoweit komme auch diesen Leistungen im Gegensatz zu den Leistungen der Sozialhilfe eine gewisse Lohnersatzfunktion zu. Die Beklagte beruft sich zur Stützung ihrer Auffassung im einzelnen auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Mai 1989 (Hess. Landessozialgericht L-10/Ar-142/85) sowie das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. November 1988 (11/7 RAr 97/87).

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 1989 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Vom Senat wurde der Vater des Klägers persönlich gehört, der u.a. angab, daß der Kläger sich während des gesamten streitigen Zeitraums bis zur Aufnahme einer Tätigkeit bei der Gesellschaft für am 1. März 1987 verfügbar gehalten habe. Ferner hat der Senat den Landeswohlfahrtsverband Hessen gemäß § 75 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen. Von der Beklagten während des Berufungsverfahrens durchgeführte Ermittlungen ergaben schließlich, daß der Kläger im streitigen Zeitraum als bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG anzusehen war.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Nach § 134 Abs. 1 AFG hat Anspruch auf Alhi, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt hat, keinen Anspruch auf Alg hat, weil er die Anwartschaftszeit im Sinne des § 104 AFG nicht erfüllt, bedürftig ist und innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (Vorfrist), mindestens 150 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen kann (§ 134 Abs. 1 Nr. 4 b AFG). Nach den weiteren, während des Berufungsverfahrens vorgenommenen Ermittlungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig, daß der Kläger die Voraussetzungen dieser Vorschrift mit Ausnahme der erforderlichen Vorbeschäftigung erfüllt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger jedoch auch die Vorversicherungszeit in Gestalt des sogenannten Ersatztatbestandes des § 134 Abs. 3 Nr. 3 AFG erfüllt. Danach ist eine vorherige Beschäftigung zur Begründung des Anspruchs auf Alhi nicht erforderlich, wenn der Arbeitslose innerhalb der Vorfrist mindestens 240 Kalendertage wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Leistungen eines öffentlich rechtlichen Rehabilitationsträgers zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes bezogen hat und solche Leistungen nicht mehr bezieht, weil die für ihre Gewährung maßgebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nicht mehr vorliegt oder die Maßnahme zur Rehabilitation abgeschlossen ist.

Daß der Kläger als gehörloser Behinderter vom 8. September 1981 bis 29. Juni 1986 an einer Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen hat, ist unstreitig. Diese Maßnahme wurde gemäß §§ 39 ff., 100 BSHG von dem überörtlichen Sozialhilfeträger getragen, der auch als "öffentlich-rechtlicher Rehabilitationsträger” im Sinne der Vorschrift anzusehen ist, §§ 29 Abs. 2, 28 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I). Für die Vorläufervorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 3 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) vom 7. August 1974 hat das BSG dies bereits ausgesprochen, "ohne daß es dafür einer weiteren Begründung bedarf” (Urteil vom 17. Mai 1983 – Az.: 7 RAr 24/82 = SozR 4220 § 3 Alhi-VO Nr. 1; vgl. auch Steinmeyer in Gagel, Arbeitsförderungsgesetz, Kommentar, vor § 56, Anm. 10 und 12. Da der Wortlaut durch die Neufassung in § 134 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AFG in der Fassung des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes (AFKG) vom 22. Dezember 1981 insoweit unverändert übernommen wurde, fehlen auch jegliche Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung in dem von der Beklagten behaupteten Sinne, daß nämlich nur die in § 2 Abs. 1 Reha-AnglG genannten Bereiche gemeint seien. Festzuhalten ist vielmehr, daß der Gesetzgeber die ohne weiteres mögliche Bezugnahme auf das Reha-AnglG gerade nicht vorgenommen hat.

Der Kläger hat auch Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts im Sinne des § 134 Abs. 3 AFG bezogen. Dies ergibt sich bereits aus § 27 Abs. 3 BSHG, demzufolge die Hilfe in besonderen Lebenslagen, die in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt wird, auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt umfaßt. Dementsprechend hat der Vater des Klägers im Erörterungstermin vor dem Senat auch bekundet, daß er für die Bestreitung des Lebensunterhalts des Klägers nicht aufzukommen hatte, sondern hierfür der Träger der Rehabilitationsmaßnahme zuständig war, der dem Kläger auch zusätzlich eine Barleistung in Form eines Taschengeldes gewährte.

Ausgehend vom klaren und eindeutigen Wortlaut der Vorschriften hat der Kläger somit sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt.

Zutreffend weist die Beklagte allerdings auf das Urteil des BSG vom 29. November 1988 (Az.: 11/7 RAr 97/87 = SozR 4100 § 134 Nr. 34) und das sich hierauf stützende Urteil des Senats – allerdings in vollständig anderer Besetzung gefällt – vom 26. Mai 1989 (Az.: L-10/Ar-142/85) hin, worin im Hinblick auf die "Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts” eine Beschränkung auf Lohnersatzleistungen vorgenommen wurde. Diese Rechtsprechung vermag indes nicht zu überzeugen, schon weil sie dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift widerspricht und zudem eine Auseinandersetzung mit den §§ 27 BSHG, 29 Abs. 1 Nr. 4 SGB I, § 2 Ziff. 4 AFG und § 2 Abs. 2 SGB I vermissen läßt. Das BSG hat seine einschränkende Annahme, daß nur Sachleistungen mit Lohnersatzfunktion gemeint seien, vor allem auf drei Gesichtspunkte gestützt: Die Einschränkung führe zu einer Einsparung von Mitteln und entspreche somit der allgemeinen Zielsetzung des AFKG, das vorrangig der Sicherung des Haushalts gedient habe, sie folge ferner aus dem Normkontext zu den weiteren Tatbeständen der Nrn. 1–3 dieser Vorschrift und führe schließlich auch zu sachgerechteren Ergebnissen, da die Zubilligung einer Lohnersatzleistung mit der Annahme, daß die Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme einen Lohnausfall bewirke, in unmittelbarem Zusammenhang stehe.

Damit gibt das BSG zunächst selbst zu erkennen, daß der reine Wortlaut der Vorschrift ohne weiteres auch die Subsumtion von Leistungen zum Lebensunterhalt durch einen Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte umfaßt. Ist der Wortlaut einer Norm jedoch eindeutig, ist eine "einschränkende Auslegung” wegen der verfassungsrechtlichen Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) nur unter engen Bedingungen zulässig (dazu siehe insbesondere Helmar Bley, Maximen der Rechtsfindung in der Rechtsprechung des BSG, Die Angestelltenversicherung 1983, Seite 249 ff.). Das Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen läßt sich jedoch hier nicht feststellen. Die höchstrichterlich dargelegten Gründe reichen nach Auffassung des erkennenden Senats nicht aus, den Behinderten, der zur Eingliederung in das Erwerbsleben insbesondere – wie der Kläger – auch auf Maßnahmen zu seiner beruflichen Rehabilitation existentiell angewiesen sind, offenbar, nämlich ausdrücklich gewährte Rechtspositionen zu verkürzen.

Zunächst ist festzuhalten, daß das BSG keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines Redaktionsversehens des Gesetzgebers gefunden hat. Ferner hat das BSG selbst ausgeführt, den Gesetzesmaterialen sei auch kein Anhalt zu entnehmen, daß mit der Neufassung eine Leistungsverschlechterung und nicht nur eine sprachliche Vereinfachung gewollt gewesen sei. Die Frage, inwieweit der von der früheren Regelung abweichende Wortlaut bei Rehabilitationsmaßnahmen eine Leistungsverschlechterung zur Folge haben sollte, sei nicht berührt worden.

Soweit das BSG schließlich auf den "Einspareffekt” hinweist, welcher der Zielsetzung des AFKG entsprochen habe, ist dies – soweit die Rehabilitation betroffen ist – ebenfalls zweifelhaft. In der Antwort der Bundesregierung zur Großen Antrage "Behindertenpolitik nach dem internationalen Jahr der Behinderten 1981” heißt es beispielsweise in der "Vorbemerkung”: "Der Bundeskanzler hat in seiner Regierungserklärung deutlich gemacht, daß die Eingliederung der Behinderten in Arbeit, Beruf und Gesellschaft ein zentrales sozialpolitisches Anliegen ist. Trotz des allgemeinen Zwangs zum Sparen und trotz der Einschränkung einiger Leistungen durch die Konsolidierungsgesetze wird dem hohen Qualitätsstandard der Rehabilitation auch in Zukunft besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden” (Bundestags-Drucksache 9/1653 vom 10. Mai 1982). Diese Äußerung zumindest spricht gegen "Einspareffekte” bei der Rehabilitation. Vor dem Hintergrund des im Gesetzgebungsverfahren stattgefundenen und vom BSG ausführlich dargestellten Streits über die sogenannte "Originäre Sozialhilfe” zwischen der Bundesregierung und dem Bundesrat wäre tatsächlich also eine in der endgültigen Gesetzesfassung zu erwartende Klarstellung z.B. durch Bezugnahme auf das Reha-AnglG oder die ausdrückliche Bezeichnung von Lohnersatzleistungen zu erwarten gewesen, falls tatsächlich eine so weitgehende Einschränkung, wie vom BSG angenommen, hätte gemeint sein sollen.

Entgegen der Auffassung des BSG hält der erkennende Senat den Begriff "Leistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts” auch keineswegs für befremdlich, denn sie erklärt sich unschwer im Normkontext zu § 29 Abs. 1 Ziff. 4 SGB I, demzufolge nach dem Recht der Eingliederung Behinderter als ergänzende Leistungen insbesondere a) Übergangs- oder Krankengeld, und b) sonstige Hilfen zum Lebensunterhalt in Anspruch genommen werden können. Die in § 134 Abs. 3 Ziff. 3 AFG gewählte Formulierung erweist sich im Normkontext zu § 29 SGB I somit als Oberbegriff, der sowohl die Lohnersatzleistungen als auch die nach dem BSHG, insbesondere also auch § 27 Abs. 3 BSHG, zu gewährenden Leistungen umfaßt. So sind in § 29 Abs. 2 SGB I auch die Träger der Sozialhilfe ausdrücklich genannt.

Tatsächlich erweist sich der Normkontext des § 134 Abs. 3 Nr. 3 AFG somit als eindeutig, so daß für die vom BSG vorgenommene logisch-systematische Argumentation im Hinblick auf den Normkontext zu den anderen Tatbeständen der Nrn. 1 und 2 kein Raum ist. Würde die Auffassung des BSG, daß die Beschränkung auf Lohnersatzleistungen aus dem Normkontext folge, zutreffen, wäre die Vorschrift des § 134 Abs. 3 Nr. 3 AFG zudem zumeist sinnlos, weil in diesem Fall die Anwartschaft schon gemäß §§ 134 Abs. 4, 107 AFG erfüllt wäre. Gemäß § 107 Ziff. 5 AFG stehen nämlich Zeiten des Bezugs von Lohnersatzleistungen wie insbesondere Krankengeld oder Übergangsgeld den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleich. Von Ausnahmen abgesehen, dürfte dies in aller Regel der Fall sein.

Im Gegensatz zu der Ansicht des BSG vertritt der erkennende Senat überdies die Auffassung, daß die am reinen Wortlaut orientierte Anwendung der Vorschrift auch ihrem Normzweck eher entspricht, als die einschränkende Auslegung, wie sie das BSG vorgenommen hat. Gemäß § 2 Ziff. 4 AFG sollen die Maßnahmen nach dem AFG nämlich insbesondere dazu beitragen, daß die berufliche Eingliederung körperlich, geistig oder seelisch Behinderter gefördert wird. Diesem Normzweck würde die Gewährung von Alhi nach der Maßnahme zur Rehabilitation eher entsprechen, als der Verweis der behinderten Rehabilitanden auf die Sozialhilfe. Die Betreuung durch die Arbeitsämter soll nämlich die schnellere Eingliederung der Leistungsempfänger in das Arbeitsleben erleichtern; den Beziehern von Alhi steht grundsätzlich das Instrumentarium des AFG in gleicher Weise zur Verfügung wie denen des Alg und auch für den Bereich der Alhi gilt im übrigen der Vorrang der Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen oder Arbeit sowie der Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Bildung (vgl. Wittrock in Knigge u.a., Kommentar zum Arbeitsförderungsgesetz, 2. Aufl., 1988, Vorbemerkungen zu §§ 134 bis 141, Anmerkung 6). Gemäß § 2 Abs. 2 SGB I ist überdies bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs (SGB I) das soziale Recht Behinderter auf Eingliederung (§ 10 SGB I) zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß dies möglichst weitgehend verwirklicht wird.

Nach allem konnte die Berufung somit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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